{"id":"bgbl2-2002-40-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":40,"date":"2002-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften","law_date":"2002-10-21T00:00:00Z","page":2722,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2722     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002\nGesetz\nzu dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen\nüber den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften\nVom 21. Oktober 2002.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nZustimmung zum Vertrag\nDem in Brüssel am 19. Juni 1997 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Zweiten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über\ndie Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen\nInteressen der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gemeinsamen\nErklärung zu Artikel 13 Absatz 2 und der Erklärung der Kommission zu Artikel 7\ndes Protokolls wird zugestimmt. Das Protokoll und die Erklärungen werden\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nÄnderung des\nEG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetzes\nIn Artikel 2 Abs. 1 des EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetzes vom\n10. Juli 2000 (BGBl. 2000 II S. 814) werden nach dem Wort „Gemeinschaften“\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „27. September\n1996“ die Wörter „oder des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997“ eingefügt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach seiner\nVerkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll\nnach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Oktober 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002                       2723\nZweites Protokoll\naufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nzum Übereinkommen über den Schutz\nder finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, die Mitglied-    Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen kön-\nstaaten der Europäischen Union sind –                             nen, zu gewährleisten, und zwar einschließlich des Informations-\naustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission,\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Euro-\npäischen Union vom 19. Juni 1997,                                    in der Erwägung, dass es zur Förderung und Erleichterung des\nInformationsaustausches notwendig ist, einen angemessenen\nin dem Wunsch sicherzustellen, dass ihre Strafrechtsvorschrif- Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten,\nten in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen\nder Europäischen Gemeinschaften beitragen,                           in der Erwägung, dass der Informationsaustausch laufende\nUntersuchungen nicht behindern darf und dass es deshalb\nin Anerkennung der Bedeutung, die das Übereinkommen über       notwendig ist, den Schutz des Untersuchungsgeheimnisses\nden Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen           vorzusehen,\nGemeinschaften vom 26. Juli 1995 für die Bekämpfung des\nBetrugs zum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und            in der Erwägung, dass geeignete Bestimmungen über die\nAusgaben hat,                                                     Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\nschaften ausgearbeitet werden müssen,\nin Anerkennung der Bedeutung, die das Protokoll vom\n27. September 1996 zu diesem Übereinkommen für die Bekämp-           in der Erwägung schließlich, dass die einschlägigen Bestim-\nfung von Bestechungshandlungen hat, mit denen die finanziellen    mungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen\nInteressen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt wer-        Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995\nden bzw. geschädigt werden können,                                auch für bestimmte unter dieses Protokoll fallende Handlungen\ngelten sollten –\nin dem Bewusstsein, dass die finanziellen Interessen der\nEuropäischen Gemeinschaften durch Handlungen, die im Namen           sind wie folgt übereingekommen:\nvon juristischen Personen begangen werden, und Handlungen\nim Zusammenhang mit Geldwäsche geschädigt oder gefährdet\nwerden können,                                                                                    Artikel 1\nDefinitionen\nin der Überzeugung, dass die einzelstaatlichen Rechts-\nvorschriften erforderlichenfalls dahin gehend angepasst werden       Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\nmüssen, dass sie vorsehen, dass juristische Personen in Fällen    a) „Übereinkommen“ das am 26. Juli 1995 aufgrund von\nvon Betrug oder Bestechung sowie Geldwäsche, die zu ihren              Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union aus-\nGunsten begangen werden, und mit denen die finanziellen                gearbeitete Übereinkommen über den Schutz der finanziellen\nInteressen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt wer-             Interessen der Europäischen Gemeinschaften1);\nden oder geschädigt werden können, verantwortlich gemacht\nb) „Betrug“ die in Artikel 1 des Übereinkommens genannten\nwerden können,\nHandlungen;\nin der Überzeugung, dass die einzelstaatlichen Rechtsvor-      c) – „Bestechlichkeit“ die Handlungen im Sinne des Artikels 2\nschriften erforderlichenfalls angepasst werden müssen, damit              des am 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des\ndie Wäsche von Erträgen aus betrügerischen Handlungen oder                Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Pro-\nBestechungshandlungen, die die finanziellen Interessen der                tokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finan-\nEuropäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen                      ziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften2),\nkönnen, unter Strafe gestellt wird und die entsprechenden\n– „Bestechung“ die Handlungen im Sinne des Artikels 3 des\nErträge eingezogen werden können,\nvorgenannten Protokolls;\nin der Überzeugung, dass die einzelstaatlichen Rechtsvor-      d) „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status\nschriften erforderlichenfalls angepasst werden müssen, damit           nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt,\ndie Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund abgelehnt wird, dass        mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften\nes sich bei einer unter dieses Protokoll fallenden Straftat um         des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen\nein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder dass eine derartige          Rechte und der öffentlich-rechtlichen internationalen Orga-\nStraftat als ein solches Delikt angesehen wird,                        nisationen;\ne) „Geldwäsche“ die Handlungen im Sinne des dritten Gedan-\nin Anbetracht des Umstands, dass die Zusammenarbeit\nkenstrichs von Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates\nzwischen den Mitgliedstaaten bereits im Übereinkommen über\nvom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-\nden Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche3) bezogen auf Erträge\nGemeinschaften vom 26. Juli 1995 geregelt ist, dass aber auch\naus Betrug, zumindest in schweren Fällen, sowie aus Be-\ndie Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der\nstechung und Bestechlichkeit.\nKommission – unbeschadet der sich aus dem Gemeinschafts-\nrecht ergebenden Verpflichtungen – in geeigneter Weise geregelt\n1) ABl. Nr. C 316 vom 27. November 1995, S. 49.\nwerden muss, um ein wirksames Vorgehen gegen Betrug,\n2) ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 2.\nBestechung und Bestechlichkeit und die damit zusammen-\nhängende Geldwäsche, die die finanziellen Interessen der          3) ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni 1991, S. 77.","2724            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002\nArtikel 2                            staat verfügt über beschlagnahmte oder eingezogene Tat-\nGeldwäsche                              instrumente, Erträge oder andere Vermögensgegenstände nach\nMaßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.\nJeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um\ndie Geldwäsche unter Strafe zu stellen.\nArtikel 6\nAbgaben- und Zolldelikte\nArtikel 3\nVerantwortlichkeit                             Ein Mitgliedstaat darf Rechtshilfe in einem Fall von Betrug,\nvon juristischen Personen                      Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche nicht allein\naus dem Grund ablehnen, dass es sich um ein Abgaben- oder\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,    Zolldelikt handelt oder dass der betreffende Fall als ein solches\num sicherzustellen, dass eine juristische Person für den Betrug,   Delikt angesehen wird.\ndie Bestechung und die Geldwäsche, die zu ihren Gunsten von\neiner Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil\neines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine                                  Artikel 7\nFührungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund                             Zusammenarbeit mit der\n– der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder                 Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n– der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen              (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der\nPerson zu treffen, oder                                         Bekämpfung von Betrug, Bestechung, Bestechlichkeit und Geld-\nwäsche zusammen.\n– einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person\nZu diesem Zweck leistet die Kommission die technische und\ninnehat, sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu einem solchen\noperative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden ge-\nBetrug, einer solchen Bestechung oder einer solchen Geld-\ngebenenfalls zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen\nwäsche oder für die versuchte Begehung eines solchen Betrugs\nbenötigen.\nverantwortlich gemacht werden kann.\n(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können\n(2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft\nInformationen mit der Kommission austauschen, um die Fest-\njeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicher-\nstellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein effektives\nzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht\nVorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie\nwerden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle\nGeldwäsche sicherzustellen. Die Kommission und die zu-\nseitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung\nständigen nationalen Behörden tragen den Erfordernissen des\neines Betrugs, einer Bestechungshandlung oder einer Geld-\nUntersuchungsgeheimnisses und des Datenschutzes in jedem\nwäschehandlung durch eine dieser unterstellten Person zu-\neinzelnen Fall Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitglied-\ngunsten der juristischen Person ermöglicht hat.\nstaat, wenn er der Kommission Informationen liefert, spezifische\n(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den     Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die\nAbsätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natür-    Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die\nlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe in dem Betrugs-, Informationen übermittelt werden dürfen, festlegen.\nBestechungs- oder Geldwäschefall nicht aus.\nArtikel 8\nArtikel 4                                                       Verantwortung\nSanktionen für juristische Personen                                der Kommission für den Datenschutz\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,       Die Kommission trägt dafür Sorge, dass sie im Zusammen-\num sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 3        hang mit dem Austausch von Informationen nach Artikel 7\nAbsatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, an-          Absatz 2 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein\ngemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden             Schutzniveau einhält, das dem in der Richtlinie 95/46/EG des\nkönnen, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geld-   Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995\nsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können,           zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-\nbeispielsweise:                                                    bezogener Daten und zum freien Datenverkehr1) vorgesehenen\na) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendun-           Schutzniveau gleichwertig ist.\ngen oder Hilfen;\nb) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots                                          Artikel 9\nder Ausübung einer Handelstätigkeit;                                    Veröffentlichung der Datenschutzvorschriften\nc) richterliche Aufsicht;                                             Die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Artikel 8\nd) richterlich angeordnete Auflösung.                              erlassenen Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften veröffentlicht.\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,\num sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 3\nAbsatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemes-                                   Artikel 10\nsene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt\nwerden können.                                                                           Übermittlung von Daten\nan andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten\n(1) Vorbehaltlich etwaiger Bedingungen nach Artikel 7 Ab-\nArtikel 5                            satz 2 darf die Kommission personenbezogene Daten, die sie\nEinziehung                             in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 von einem\nJeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um     Mitgliedstaat erhalten hat, an einen anderen Mitgliedstaat über-\ndie Beschlagnahme und, unbeschadet der Rechte gutgläubiger         mitteln. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, der die\nDritter, die Einziehung oder Entziehung der Tatinstrumente und     Informationen geliefert hat, darüber, dass sie eine derartige\nErträge aus dem Betrug, der Bestechung, der Bestechlichkeit        Übermittlung beabsichtigt.\nund der Geldwäsche oder der Vermögensgegenstände, deren\nWert diesen Erträgen entspricht, zu ermöglichen. Der Mitglied-     1) ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002                        2725\n(2) Die Kommission kann unter den gleichen Bedingungen         staats nach Artikel 2 dieses Protokolls auch für das vorliegende\npersonenbezogene Daten, die sie in Wahrnehmung ihrer Auf-         Protokoll gilt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat gibt\ngaben nach Artikel 7 von einem Mitgliedstaat erhalten hat, an     bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 des vorliegenden\neinen Drittstaat übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, der die   Protokolls eine anderslautende Erklärung ab.\nInformation geliefert hat, einer solchen Übermittlung zugestimmt\nhat.\nArtikel 14\nArtikel 11                                              Außervertragliche Haftung\nKontrollstelle                            Für die Zwecke dieses Protokolls bestimmt sich die außer-\nvertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2\nJede Stelle, die für die Zwecke der Ausübung einer unab-\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.\nhängigen Datenschutzkontrolle über die personenbezogenen\nArtikel 178 desselben Vertrags ist anwendbar.\nDaten, die die Kommission in Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nnach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nverarbeitet hat, benannt oder eingerichtet worden ist, nimmt die\ngleichen Aufgaben in Bezug auf diejenigen personenbezogenen                                      Artikel 15\nDaten wahr, die die Kommission nach diesem Protokoll ver-                               Gerichtliche Kontrolle\narbeitet hat.\n(1) Der Gerichtshof ist für Klagen von natürlichen oder juristi-\nschen Personen zuständig, mit denen diese sich gegen eine\nArtikel 12                          ihnen gegenüber ergangene oder sie unmittelbar und individuell\nbetreffende Entscheidung der Kommission wegen eines Ver-\nBeziehung zu dem Übereinkommen\nstoßes gegen Artikel 8 oder eine hierzu erlassene Vorschrift oder\n(1) Die Artikel 3, 5 und 6 des Übereinkommens finden auch      wegen Ermessensmissbrauch richten.\nauf die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Handlungen\n(2) Artikel 168 a Absätze 1 und 2, Artikel 173 Absatz 5,\nAnwendung.\nArtikel 174 Absatz 1, Artikel 176 Absätze 1 und 2 sowie die\n(2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens finden            Artikel 185 und 186 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nauch auf dieses Protokoll Anwendung:                              Gemeinschaft sowie die Satzung des Gerichtshofs der Euro-\npäischen Gemeinschaften gelten entsprechend.\n– Artikel 4 mit der Maßgabe, dass Erklärungen im Sinne des\nArtikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses\nProtokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16\nAbsatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung                                     Artikel 16\nabgegeben wird;                                                                             Inkrafttreten\n– Artikel 7 mit der Maßgabe das das „ne bis in idem“-Prinzip         (1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nauch auf juristische Personen Anwendung findet und dass        staaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen\nErklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Überein-      Vorschriften.\nkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des\nNotifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine\nRates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die\nanderslautende Erklärung abgegeben wird;\nnach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die\n–   Artikel 9;                                                    Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.\n–   Artikel 10.                                                      (3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß\nAbsatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der An-\nnahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls\nArtikel 13                          Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als\nGerichtshof                           Letzter vornimmt. Ist das Übereinkommen zu dem betreffenden\nZeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft getreten, so tritt dieses\n(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Aus-\nProtokoll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens\nlegung oder Anwendung dieses Protokolls werden zunächst im\nin Kraft.\nRat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die\nEuropäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die     (4) Die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 wird jedoch\nStreitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so    ausgesetzt, soweit und solange das zuständige Organ der Euro-\nkann der Gerichtshof von einer Streitpartei befasst werden.       päischen Gemeinschaften seiner Verpflichtung nach Artikel 9, die\nDatenschutzvorschriften zu veröffentlichen, nicht nachgekom-\n(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem\nmen ist oder die Bestimmungen des Artikels 11 betreffend die\noder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission über die\nKontrollstelle nicht eingehalten werden.\nAnwendung des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buch-\nstabe e, der Artikel 7, 8 und 10 sowie des Artikels 12 Absatz 2\nvierter Gedankenstrich dieses Protokolls, die nicht im Wege von\nVerhandlungen beigelegt werden konnten, nach Ablauf von                                          Artikel 17\nsechs Monaten befasst werden, gerechnet von dem Datum des                           Beitritt neuer Mitgliedstaaten\nTages an, an dem die eine Partei der anderen eine Mitteilung\n(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der\ngemacht hat, aus der sich das Vorhandensein einer Streitigkeit\nEuropäischen Union werden, zum Beitritt offen.\nergibt.\n(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut\n(3) Das am 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des\ndieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist\nVertrags über die Europäische Union ausgearbeitete Protokoll\nverbindlich.\nüber die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der\nfinanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch        (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der          (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt,\nVorabentscheidung1) findet auf das vorliegende Protokoll mit      90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber\nder Maßgabe Anwendung, dass eine Erklärung eines Mitglied-        zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn\ndieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch\n1) ABl. Nr. C 151 vom 20. Mai 1997, S. 1.                         nicht in Kraft getreten ist.","2726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2002\nArtikel 18                                  Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Proto-\nVorbehalte                                   kolls ihre Gültigkeit.\n(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich das Recht vorbehalten, die             (3) Andere Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 12\nGeldwäsche bezogen auf Erträge aus Bestechung und Bestech-                Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Vor-\nlichkeit nur in schweren Fällen von Bestechung und Bestechlich-           behalte nicht zulässig.\nkeit unter Strafe zu stellen. Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen\nVorbehalt einlegt, unterrichtet den Verwahrer unter Angabe der                                       Artikel 19\nEinzelheiten des Umfangs des Vorbehalts bei der Notifizierung\nVerwahrer\nnach Artikel 16 Absatz 2. Ein derartiger Vorbehalt gilt für einen\nZeitraum von fünf Jahren nach der genannten Notifizierung. Er               (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des\nkann einmal für einen weiteren Fünfjahreszeitraum erneuert                Rates der Europäischen Union.\nwerden.\n(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Euro-\n(2) Die Republik Österreich kann bei der Notifizierung nach            päischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und\nArtikel 16 Absatz 2 erklären, dass sie nicht an die Artikel 3 und 4       Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen\ngebunden ist. Eine solche Erklärung verliert fünf Jahre nach              Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2\nDie Mitgliedstaaten erklären, dass die in Artikel 13 Absatz 2 enthaltene Bezugnahme auf\nArtikel 7 des Protokolls nur für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission einerseits\nund den Mitgliedstaaten andererseits gilt und das freie Ermessen der Mitgliedstaaten\nbei der Bereitstellung von Informationen im Zuge strafrechtlicher Untersuchungen nicht\nberührt.\nErklärung der Kommission zu Artikel 7\nDie Kommission akzeptiert die Aufgaben, die ihr in Artikel 7 des Zweiten Protokolls\nzum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen\nGemeinschaften übertragen werden."]}