{"id":"bgbl2-2002-4-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":4,"date":"2002-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2002                                   123\nArtikel 4                                   Schriftwechsels die einzelnen Aktivitäten der Zusammenarbeit\nund andere damit in Zusammenhang stehende Punkte. Sie tref-\nDie Regelung der Kosten wird bei der Festlegung der ein-\nfen bei Bedarf in beiderseitigem Einvernehmen abwechselnd in\nzelnen Projekte von beiden Seiten nach dem Grundsatz der\nder Bundesrepublik Deutschland und in der Volksrepublik China\nGleichheit und des beiderseitigen Nutzens vereinbart. Soweit im\nzusammen. Bei den Zusammentreffen können Experten von\nEinzelfall eine Regelung der Kosten nicht vereinbart ist, trägt jede\nInstitutionen, Organisationen und Unternehmen hinzugezogen\nSeite ihre Kosten selbst.\nwerden.\nArtikel 5\nArtikel 7\nZur Durchführung der Vereinbarung ist auf deutscher Seite\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nzuständig die Abteilung Eisenbahnen, Wasserstraßen im\nKraft und gilt für fünf Jahre. Ihre Gültigkeit verlängert sich danach\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nstillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, falls eine der Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland und auf chinesischer Seite\ntragsparteien die Vereinbarung nicht gegenüber der anderen mit\ndie Hauptabteilung für internationale Zusammenarbeit im\neiner Frist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Gültig-\nMinisterium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China. Diese\nkeitsdauer schriftlich gekündigt hat.\nkoordinieren und fördern die Aktivitäten der Zusammenarbeit\nder betroffenen Stellen beider Seiten im Rahmen der Verein-               (2) Tritt diese Vereinbarung außer Kraft, werden die im Rahmen\nbarung.                                                                dieser Vereinbarung durchgeführten Projekte nicht beeinflusst\nund zu Ende geführt.\nArtikel 6\n(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nJede Seite ernennt zur Durchführung dieser Vereinbarung              vom 22. September 1981 zwischen dem Bundesminister für Ver-\njeweils einen Koordinator innerhalb von zwei Monaten nach              kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für\nInkrafttreten der Vereinbarung und teilt dies der anderen Seite        Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über Zusammenarbeit\nmit. Die Koordinatoren beider Seiten vereinbaren im Wege des           auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens außer Kraft.\nGeschehen zu Peking am 22. Mai 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nKurt Bodewig\nDer Minister für Eisenbahnwesen\nder Volksrepublik China\nFu Zhihuan\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen\nVom 14. Dezember 2001\nDas Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober\n1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen\n(BGBl. 1994 II S. 3566) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 2\nfür\nMalta                                        am 1. Januar 2002\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 1. September 2000 (BGBl. II\nS. 1248).\nBerlin, den 14. Dezember 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}