{"id":"bgbl2-2002-4-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":4,"date":"2002-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens","law_date":"2001-12-12T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2002\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens\nVom 12. Dezember 2001\nDie in Peking am 22. Mai 2001 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volks-\nrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\ndes Eisenbahnwesens ist nach ihrem Artikel 7 Abs. 1\nam 22. Mai 2001\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. Dezember 2001\nBundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIm Auftrag\nHolst\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens\nDas Bundesministerium                       2. Planung und Bau von Schienenstrecken sowie entsprechen-\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                       der Anlagen;\nder Bundesrepublik Deutschland\n3. Wartung und Instandsetzung der Eisenbahngleise und des\nund                                   Rollmaterials;\ndas Ministerium für Eisenbahnwesen                 4. Modernisierung des Rollmaterials und der Kommunikations-\nder Volksrepublik China –                         und Signalsysteme der Eisenbahnen;\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 22. September         5. andere Bereiche, soweit sie von den Vertragsparteien verein-\n1981 über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahn-                 bart sind.\nwesens,\nArtikel 3\nzur Förderung und Fortsetzung der wissenschaftlich-technolo-\ngischen Zusammenarbeit –                                              Die Zusammenarbeit kann erfolgen durch:\n1. Austausch von beide Seiten interessierenden wissenschaft-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlich-technologischen Informationen in Schriftzeichen der lie-\nfernden Vertragspartei und in englischer Sprache;\nArtikel 1\n2. Entsendung von Fachkräften des Eisenbahnwesens, Wissen-\nDie wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit auf\nschaftlern und entsprechenden Delegationen;\ndem Gebiet des Eisenbahnwesens wird fortgesetzt.\n3. gemeinsame Forschungsvorhaben zu Fragen von beidersei-\nArtikel 2                                  tigem Interesse und Austausch Forschungsergebnisse und\nErfahrungen;\nDie wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit bezieht\nsich auf folgende Bereiche:                                        4. gemeinsame Veranstaltung von Symposien und Seminaren;\n1. Modernisierung des Transportbetriebs und Managements            5. andere Formen der Zusammenarbeit, soweit sie von den Ver-\nder Eisenbahnen;                                                   tragsparteien vereinbart sind."]}