{"id":"bgbl2-2002-39-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":39,"date":"2002-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 25. Juni 2001 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits","law_date":"2002-10-09T00:00:00Z","page":2546,"pdf_page":2,"num_pages":163,"content":["2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 25. Juni 2001\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Arabischen Republik Ägypten andererseits\nVom 9. Oktober 2002.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 25. Juni 2001 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-\nseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits und den in der Schluss-\nakte enthaltenen Gemeinsamen Erklärungen zu Artikel 3 Absatz 2, zu Artikel 14,\nzu Artikel 18, zu Artikel 34, zu Artikel 37 und Anhang VI, zu Artikel 39, zu Titel VI\nKapitel 1 sowie zum Datenschutz wird zugestimmt. Das Abkommen und die\nSchlussakte werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem\nArtikel 92 Abs. 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Oktober 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                       2547\nEuropa-Mittelmeer-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Arabischen Republik Ägypten andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           in Anbetracht des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwi-\nschen Ägypten und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit,\ndas Königreich Dänemark,\nden Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                Ägypten zu stärken,\ndie Hellenische Republik,                                         in dem Wunsch, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und insbe-\nsondere die Entwicklung von Handel, Investitionen und technolo-\ndas Königreich Spanien,\ngischer Zusammenarbeit auszubauen und dies zur Verbesserung\ndie Französische Republik,                                     der gegenseitigen Kenntnis und der Verständigung zwischen den\nVertragsparteien durch einen regelmäßigen Dialog über wirt-\nIrland,\nschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audio-\ndie Italienische Republik,                                     visuelle und soziale Fragen zu unterstützen,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Ägyptens\ndas Königreich der Niederlande,                                für Freihandel und insbesondere für die Beachtung der Rechte\nund Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handels-\ndie Republik Österreich,\nabkommen 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften\ndie Portugiesische Republik,                                   in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthan-\ndelsorganisation ergeben,\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden,                                          eingedenk der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stär-\nkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwick-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nlung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammen-\narbeit zu vereinen,\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der           in der Überzeugung, dass das Assoziationsabkommen ein\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden       neues Klima für ihre Beziehungen schaffen wird –\n„Mitgliedstaaten“ genannt, und\nsind wie folgt übereingekommen:\ndie Europäische Gemeinschaft und die Europäische Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden „Gemeinschaft“\nArtikel 1\ngenannt,\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits, und                                                   einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation\ngegründet.\ndie Arabische Republik Ägypten, im Folgenden „Ägypten“            (2) Ziel dieses Abkommens ist es,\ngenannt,\n– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-\nfen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-\nandererseits,\nschen den Vertragsparteien ermöglicht;\nin Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen     – die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des\nBindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten           Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;\nund Ägypten sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen,        – durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewo-\ngener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den\nin der Erwägung, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten      Vertragsparteien zu fördern;\nund Ägypten diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehun-\ngen auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit   – einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\naufnehmen wollen,                                                    Ägyptens zu leisten;\n– die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche\nin Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den         Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu\nGrundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere       festigen;\nder Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der                – die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von\nGrundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftli-      beiderseitigem Interesse sind.\nchen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der\nAssoziation bilden,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über         Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der\naufzunehmen und auszubauen,                                       Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrech-","2548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nie-                                Kapitel 1\ndergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer\nInnen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher                                 Gewerbliche Waren\nBestandteil dieses Abkommens sind.\nArtikel 7\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungser-\nTitel I                            zeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel\nPolitischer Dialog                         25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen\nZolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten\nWaren.\nArtikel 3\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-                                Artikel 8\ntischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur\nUrsprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und\nEntwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und fördert die\nanderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen\nVerständigung und die Solidarität zwischen den Vertragspartei-\nBeschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur\nen.\nEinfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.\n(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammen-\narbeit wird insbesondere angestrebt,\nArtikel 9\n– zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragspartei-\n(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens\nen und einer stärkeren Annäherung ihrer Standpunkte zu inter-\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II\nnationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu gelangen,\naufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan\ninsbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf\nabgebaut:\ndie Vertragsparteien haben könnten;\n– Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder\n– den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Stand-\nAbgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\npunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu\nberücksichtigen;                                                 – ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\noder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n– die regionale Sicherheit und Stabilität zu erhöhen;\n– zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n– gemeinsame Initiativen zu fördern.\nZoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes\ngesenkt;\nArtikel 4\n– drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nGegenstand des politischen Dialogs sind alle Themen, die von       verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.\nbeiderseitigem Interesse sind, insbesondere Frieden, Sicherheit,\nDemokratie und regionale Entwicklung.                                 (2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in An-\nhang III aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem\nArtikel 5\nZeitplan abgebaut:\n(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig\n– Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nstatt, und zwar\nZoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes\na) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;                   gesenkt;\nb) auf der Ebene hoher Beamter, die Ägypten einerseits und die      – vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nPräsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits        Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes\nvertreten;                                                       gesenkt;\nc) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließ-       – fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten,        Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes\nKonsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten        gesenkt;\nzwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;\n– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nd) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur        Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes\nFestigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen        gesenkt;\nDialogs geleistet werden kann.\n– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen     Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes\nParlament und der ägyptischen Volksversammlung statt.                 gesenkt;\n– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes\nTitel II\ngesenkt;\nFreier Warenverkehr                          – neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nverbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.\nGrundsätze\n(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in An-\nArtikel 6\nhang IV aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem\nWährend einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab        Zeitplan abgebaut:\nInkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und\n– Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nÄgypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den\nZoll- oder Abgabensatz auf 95 v. H. des Ausgangssatzes\nBestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\ngesenkt;\n1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilate-\nralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens         – sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nzur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden              Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes\n„WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.                     gesenkt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                          2549\n– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder                                     Artikel 10\nZoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes\nDie Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-\ngesenkt;\nten auch für Finanzzölle.\n– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes                                         Artikel 11\ngesenkt;\n(1) Ägypten kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9\n– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen.\nZoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes\ngesenkt;                                                           (2) Diese Regelungen dürfen nur für neue und junge Industrien\noder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die eine Umstrukturie-\n– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        rung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen,\nZoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes          insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Proble-\ngesenkt;                                                        me hervorrufen.\n– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-      (3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhr-\noder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;       zollsätze Ägyptens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\n– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die       dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den\nverbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.                      Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präfe-\nrenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die\n(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens      diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. der Gesamteinfuhren\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang V     gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten\naufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan       Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.\nabgebaut:\n(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht\n– Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder       der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie\nZoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes          treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.\ngesenkt;\n(5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen\n– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder      werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-\nZoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes          mäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen glei-\ngesenkt;                                                        cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.\n– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder           (6) Ägypten unterrichtet den Assoziationsausschuss über die\nZoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes          Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersu-\ngesenkt;                                                        chen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultatio-\n– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        nen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige\nZoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes          statt. Bei Einführung der Regelungen legt Ägypten dem Assozia-\ngesenkt;                                                        tionsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach die-\nsem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss\n– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder        der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schrit-\nZoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes          ten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Ein-\ngesenkt;                                                        führung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen ande-\n– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-   ren Zeitplan beschließen.\noder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;          (7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss\n– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder       Ägypten ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1\nZoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes          getroffene Regelungen über die zwölfjährige Übergangszeit hin-\ngesenkt;                                                        aus für höchstens vier Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem\nAufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten\n– dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird          Rechnung zu tragen.\njeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes\ngesenkt;\n– vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird                                         Kapitel 2\njeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes\nLandwirtschaftliche Erzeugnisse,\ngesenkt;\nFischereierzeugnisse und land-\n– fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden                   wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\ndie verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.\n(5) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens                                     Artikel 12\nauf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungser-\nAnhängen II, III, IV und V aufgeführt sind, werden nach einem\nzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapi-\nZeitplan abgebaut, der durch Beschluss des Assoziationsaus-\ntel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen\nschusses festgelegt wird.\nZolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren.\n(6) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann\nder entsprechende Zeitplan in Absatz 1, 2, 3 bzw. 4 vom Asso-                                     Artikel 13\nziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der\nMaßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird,          Die Gemeinschaft und Ägypten liberalisieren schrittweise ihren\nfür die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus       Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereier-\nverlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30    zeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen,\nTagen nach Eingang des Ersuchens um Änderung des Zeitplans         die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.\nkeinen Beschluss gefasst, so kann Ägypten den Zeitplan für\nhöchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.                                                           Artikel 14\n(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den    (1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen\nAbsätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen        Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die\nvorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.               Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.","2550             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen    (3) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der         angewandten Zollsätze mit.\nEinfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.\n(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden land-                                Artikel 19\nwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelun-         (1) Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens\ngen des Protokolls Nr. 3.                                           bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger\nals die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.\nArtikel 15\n(2) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen\n(1) Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird,\nBestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts\nprüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die\nauf die Kanarischen Inseln unberührt.\nMaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem\nBeginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens\nanzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.                                 Artikel 20\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung           (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maß-\ndes Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit          nahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertrags-\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und        partei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen\nlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren          Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei\nbesonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägyp-        benachteiligen.\nten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren           (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei\nZugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und          ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter\nGegenseitigkeit eingeräumt werden können.                           Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nunmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.\nArtikel 16\n(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer                                     Artikel 21\nVertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine gelten-        (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-\nde Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die          tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsre-\nDurchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann    gelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die-\ndie Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betref-       sem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.\nfenden Erzeugnisse ändern.\n(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den\n(2) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziati-   Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von\nonsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der     Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle\nAssoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser            sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweili-\nVertragspartei gebührend Rechnung zu tragen.                        gen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsulta-\n(3) Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die       tionen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaa-\nRegelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnis-        tes zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den\nse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen       beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getra-\nder anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in die-  gen werden kann.\nsem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.\n(4) Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Kon-                                   Artikel 22\nsultationen im Assoziationsrat sein.                                   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\npartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so\nkann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durch-\nKapitel 3                              führung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen\nGemeinsame Bestimmungen                           internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese\nPraktiken treffen.\nArtikel 17\nArtikel 23\n(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten wer-\nUnbeschadet des Artikels 34 findet das WTO-Übereinkommen\nden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder\nüber Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den\nBeschränkungen gleicher Wirkung eingeführt.\nVertragsparteien Anwendung.\n(2) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspar-\nund die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen\ntei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT 1994\nder Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses\nfest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2\nAbkommens beseitigt.\ngenannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit dem\n(3) Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in       WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaß-\ndie andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher         nahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften\nWirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnah-               geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nmen gleicher Wirkung an.\nArtikel 24\nArtikel 18\n(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen\n(1) Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhr-        über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien\nzollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am          Anwendung.\n1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist.\n(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen\nWird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vor-\nnach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen\ngenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.\nüber Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assozia-\n(2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,       tionsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine\nwerden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten              gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um\nweder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher         eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermögli-\nWirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.             chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                        2551\nUm eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien                                    Titel III\nunverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab.\nErzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb                      Niederlassungsrecht und\nvon 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung                      Erbringung von Dienstleistungen\nüber eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutz-\nmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt,\nSchutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT 1994 und                                      Artikel 29\ndas WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.                 (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre jeweiligen Ver-\n(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel       pflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den\ngeben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die         Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt) in\ndie Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten        der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, insbe-\nbehindern.                                                        sondere die Verpflichtung, einander in den Dienstleistungssekto-\nren, für die diese Verpflichtungen gelten, die Meistbegünstigung\n(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assozia-       zu gewähren.\ntionsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick\nauf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger         (2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht\nKonsultationen.                                                   für\na) die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft\nArtikel 25                               im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer\nsolchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;\n(1) Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3\nb) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspar-\ni)   zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, demgegenüber die     tei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware men-         von der Meistbegünstigung gewährt werden.\ngenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-\nnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nArtikel 30\nii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten\n(1) Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungs-\nVerknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei\nbereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der\nwesentlichen Ware\neinen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen\nund verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche    Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienst-\nSchwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei   leistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an\nerhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Ver-     Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei.\ntragspartei nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maß-\n(2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels\nnahmen treffen.\ndes Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.\n(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der\nBei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der\nSchwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebe-\nAssoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der\nnen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die\nUmsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Ver-\nBehebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fas-\npflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V,\nsen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit\ngewährten Meistbegünstigung gewonnen haben.\nder Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die aus-\nführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr          (3) Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach\nder betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht        Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch\ndiskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände       den Assoziationsrat unterzogen.\nihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.\nArtikel 26                                                         Titel IV\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-                           Kapitalverkehr und\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen                       sonstige wirtschaftliche Fragen\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\noder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,                                   Kapitel 1\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen\nEigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelun-\nZahlungen und Kapitalverkehr\ngen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän-\nkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu                                    Artikel 31\neiner willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten\nVorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragspar-\nBeschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien\nteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung\nführen.\nzu genehmigen.\nArtikel 27\nArtikel 32\nDie Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“\n(1) Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttre-\noder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestim-\nten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvesti-\nmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit\ntionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des\nder Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 fest-\nAufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder\ngelegt.\nRückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultie-\nrender Gewinne.\nArtikel 28\n(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den\nFür die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren  Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu\ngilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach     erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen,\nÄgypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif.         sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.","2552              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nArtikel 33                           Regeln Anwendung finden, nur nach den Verfahren und unter\nden Voraussetzungen der WTO-Regeln oder der anderen ein-\nBei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zah-\nschlägigen Übereinkünfte getroffen werden, die unter der\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nSchirmherrschaft der WTO ausgehandelt wurden und zwischen\nder Gemeinschaft oder Ägyptens kann die Gemeinschaft bzw.\nden Vertragsparteien Anwendung finden.\nÄgypten unter den Voraussetzungen des GATT und der Arti-\nkel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen          (6) Sofern in den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften nichts\nWährungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen ein-          anderes bestimmt ist, findet der Informationsaustausch zwi-\nführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die       schen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforder-\nGemeinschaft bzw. Ägypten unterrichtet unverzüglich die andere     lichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-\nVertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für geheimnisses statt.\ndie Aufhebung dieser Maßnahmen vor.\nArtikel 35\nKapitel 2                               Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT for-\nmen die Mitgliedstaaten und Ägypten staatliche Handelsmono-\nWettbewerb und                            pole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach\nsonstige wirtschaftliche Fragen                  Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Ver-\nsorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsan-\nArtikel 34                           gehörigen der Mitgliedstaaten und Ägyptens ausgeschlossen ist.\nDer Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung die-\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der\nses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.\nGemeinschaft und Ägypten zu beeinträchtigen, sind mit dem\nordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar\nArtikel 36\ni)   Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte            Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung        denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-       sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr\nken;                                                          nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlas-\nsen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der\nii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-      Gemeinschaft und Ägypten verzerren und den Interessen der\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens oder auf        Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere      Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen\nUnternehmen;                                                  Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.\niii) staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter\nUnternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb ver-                                      Artikel 37\nfälschen oder zu verfälschen drohen.\n(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI gewähr-\n(2) Der Assoziationsrat erlässt innerhalb von fünf Jahren nach leisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen\nInkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen     Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den geltenden\nDurchführungsbestimmungen zu Absatz 1.                             internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur\nBis zum Erlass dieser Bestimmungen gelten für die Durchführung     Durchsetzung dieser Rechte.\nvon Absatz 1 Ziffer iii die Bestimmungen des Artikels 23.             (2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird\n(3) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im\nstaatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertragspartei   Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, die die Handels-\njährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Vertei-   beziehungen beeinflussen, so finden auf Ersuchen einer Ver-\nlung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfepro-     tragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten\ngramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ertei-    zufrieden stellende Lösungen zu finden.\nlen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle\nstaatlicher Beihilfen.                                                                           Artikel 38\n(4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten landwirt-    Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel der schrittweisen\nschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwen-   Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der\ndung. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft und            Assoziationsrat hält Konsultationen über die Verwirklichung die-\ndie einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens              ses Ziels ab.\nüber Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen finden hinsicht-\nlich dieser Erzeugnisse Anwendung.\n(5) Wenn eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung                                       Titel V\nder Gemeinschaft oder Ägyptens mit Absatz 1 unvereinbar ist\nund\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\n– die in Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften keine\nangemessene Regelung enthalten oder                                                          Artikel 39\n– derartige Vorschriften fehlen und den Interessen der anderen                                      Ziele\nVertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig,          (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche\neinschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Ver-   Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.\nhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder\n(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,\ndroht,\n– die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens\nkann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Asso-\nzu unterstützen;\nziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um\nderartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen, voraus-      – ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Ver-\ngesetzt:                                                              tragsparteien zu fördern;\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar,   – die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen\nso können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie die WTO-                wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                        2553\nArtikel 40                                 –   Zugang Ägyptens zu den Gemeinschaftsprogrammen für\nForschung und technologische Entwicklung nach Maßga-\nGeltungsbereich\nbe der geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von\n(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die         Drittstaaten,\nWirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen\noder die durch die Liberalisierung der ägyptischen Wirtschaft ins-      –   Beteiligung Ägyptens an Netzen für dezentrale Zusam-\ngesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels               menarbeit,\nzwischen Ägypten und der Gemeinschaft betroffen sind.                   –   Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Berei-           und Forschung;\nche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und         b) die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen;\nder Wirtschaft Ägyptens erleichtern, insbesondere auf die Berei-\nche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei-      c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technolo-\ntragen.                                                                 gien und die Verbreitung von Know-how zu fördern.\n(3) Mit der Zusammenarbeit wird die Durchführung von Maß-\nnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit in der Region geför-\ndert.                                                                                            Artikel 44\n(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichge-                                    Umwelt\nwichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusam-\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der\nmenarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für\nUmweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen\ndie sie von Bedeutung ist.\nund die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu\n(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Berei-    gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährlei-\nche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die  sten.\nwirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-\ngende Bereiche:\nArtikel 41\n– Desertifikation;\nMethoden und Modalitäten\nDie wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit fol-    – Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Ver-\ngenden Mitteln durchgeführt:                                          hinderung der Meeresverschmutzung;\na) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertrags-      – Wasserwirtschaft;\nparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik        – Energiewirtschaft;\numfasst;\n– Abfallwirtschaft;\nb) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen\nBereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von        – Versalzung;\nBeamten und Fachleuten;\n– Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;\nc) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;\n– Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im\nd) Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und              Allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im Besonde-\nWorkshops;                                                        ren;\ne) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausar-   – Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden\nbeitung von Rechtsvorschriften.                                   und Wasser;\n– Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen.\nArtikel 42\nBildung und Ausbildung\nDie Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das                                   Artikel 45\nZiel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit\ndenen Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert wer-                          Industrielle Zusammenarbeit\nden können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche          Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere Folgendes geför-\nund private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen,          dert und unterstützt:\nöffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, Normungs-\nund Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stel-     – Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in\nlen. In diesem Zusammenhang wird dem Zugang von Frauen zu             einer offenen Wirtschaft;\nHochschulbildung und Berufsausbildung besondere Aufmerk-            – industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbetei-\nsamkeit gewidmet.                                                     ligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des\nMit der Zusammenarbeit wird ferner die Herstellung von Verbin-        Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unter-\ndungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in          nehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale\nÄgypten unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaus-          Zusammenarbeit;\ntausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen          – Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Indu-\ngefördert.                                                            strie;\n– Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung\nArtikel 43                               von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie                 der Diversifizierung der Industrieproduktion;\n– Technologietransfer, Innovation und Forschung und technolo-\ngische Entwicklung;\nDie Zusammenarbeit hat das Ziel,\n– Entwicklung des Humankapitals;\na) den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissen-\nschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesonde-    – Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender\nre durch                                                          Investitionen.","2554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nArtikel 46                                                         Artikel 50\nInvestitionen und Investitionsförderung                                 Landwirtschaft und Fischerei\nZiel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fach-       Ziel der Zusammenarbeit ist\nwissen und Technologie nach Ägypten zu verstärken, unter           a) die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirt-\nanderem durch                                                          schaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der\n– geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten        Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Ver-\nund Informationskanälen für Investitionsregelungen;                  packungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der\nVerbesserung der privaten Vertriebssysteme;\n– Information über europäische Investitionsregelungen (wie\ntechnische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche b) die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im\nAnreize und Investitionsversicherung) für Investitionen im Aus-      Ausland, u.a. durch Unterstützung von Jointventures in der\nland und Verbesserung der Möglichkeiten Ägyptens, Vorteile           Agrar- und Ernährungswirtschaft;\ndaraus zu ziehen;                                                c) die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und\n– günstige rechtliche Rahmenbedingungen für beiderseitige              Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den\nInvestitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch             Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu die-\nAbschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen                sem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Infor-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mit-               mationsaustausch statt.\ngliedstaaten und Ägypten;\nArtikel 51\n– Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU,\nund gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den                                        Verkehr\nMitgliedstaaten und Ägypten;                                       Ziel der Zusammenarbeit ist\n– Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förde-         – die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtig-\nrung von Investitionen.                                            sten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsa-\nDie Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durch-              mem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafen-\nführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneig-    infrastruktur;\nnung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung         – die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit\nvon Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaf-         den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;\nfung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.\n– die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten\nVerkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güter-\nArtikel 47                               umschlag;\nNormung und Konformitätsprüfung                     – die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisen-\nbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der\nDie Vertragsparteien streben eine Verringerung der Unter-          Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stel-\nschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung an.         len;\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbe-\nsondere auf Folgendes:                                             – die Verbesserung der Navigationshilfen.\na) Vorschriften in den Bereichen, Normung, Messwesen, Qua-\nArtikel 52\nlitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung, ins-\nbesondere hinsichtlich der Gesundheits- und Pflanzen-                              Informationsgesellschaft\nschutznormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und                                und Telekommunikation\nLebensmittel;                                                    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und\nb) Hebung des Niveaus der ägyptischen Konformitätsprüfungs-        Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moder-\nstellen mit dem Ziel, so bald wie möglich Abkommen über        ne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirt-\ngegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprü-       schaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den\nfung zu schließen;                                             Aufbau der Informationsgesellschaft sind.\nc) Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen und          Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich\ngewerblichen Eigentums, für die Normung und für die Festle-    wird angestrebt:\ngung von Qualitätsnormen.                                      – ein Dialog über Fragen, die mit den verschiedenen Aspekten\nder Informationsgesellschaft zusammenhängen, einschließlich\nder Telekommunikationspolitik;\nArtikel 48\n– ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische\nAngleichung der Rechtsvorschriften\nHilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitäts-\nDie Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre        prüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations-\nRechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung        technologien und der Telekommunikation;\ndieses Abkommens zu erleichtern.\n– die Verbreitung neuer Informations- und Kommunikations-\ntechnologien und die Verbesserung neuer Anwendungen in\nArtikel 49                               diesen Bereichen;\nFinanzdienstleistungen                       – die Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, tech-\nnische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Berei-\nDie Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre          chen Informationstechnologien, Kommunikation, Telematik\nNormen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere            und Informationsgesellschaft;\na) um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in       – die Beteiligung ägyptischer Organisationen an Pilotprojekten\nÄgypten zu unterstützen;                                         und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten\nRahmens;\nb) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Rege-\nlungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen         – ein Verbund der Netze und die Interoperabilität der Telema-\nTeile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern.                tikdienste in der Gemeinschaft und in Ägypten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2555\nArtikel 53                           von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogen-\nhandel im Besonderen zu verhindern.\nEnergie\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbeson-\nDie vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind:\ndere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Nor-\n– Förderung der erneuerbaren Energie;                             men für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit\n– Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz;          den internationalen Normen im Einklang stehen.\n– angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von\nDatenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbe-                                Artikel 58\nsondere zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemein-                      Bekämpfung des Drogenmissbrauchs\nschaft und Ägyptens;\n(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit\n– Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Ener-      insbesondere das Ziel,\ngieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der\n– die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämp-\nEuropäischen Gemeinschaft.\nfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäu-\nbungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und\nArtikel 54                              den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;\nTourismus                             – eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nach-\nfrage nach diesen Produkten zu unterstützen.\nDie Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind\nfolgende:                                                            (2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen\nRechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele\n– Förderung von Investitionen in den Tourismus;\ngeeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maß-\n– Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und         nahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand\nGewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Touris-    von Konsultationen und enger Koordinierung.\nmus auswirkenden Ziele der Politik;\nAn den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und\n– Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über die Jah-    nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusam-\nreszeiten;                                                     menarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemein-\n– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städ-        schaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.\nten benachbarter Länder;                                          (3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch\n– Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den        und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden\nTourismus;                                                     Bereichen:\n– Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrich-\n– Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tou-\ntungen und Informationszentren für die Behandlung und Reha-\nrismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen\nbilitation Drogenabhängiger;\nwerden;\n– Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention,\n– Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch\nAusbildung und epidemiologische Forschung;\nFörderung höherer Professionalität.\n– Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen\nNormen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzwei-\nArtikel 55\ngung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstel-\nZoll                                 lung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen\nverwendeten wesentlichen Substanzen.\n(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbe-\nreich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewähr-\nleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf                                 Artikel 59\na) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungs-                       Bekämpfung des Terrorismus\nverfahren für Waren;\nIm Einklang mit den einschlägigen internationalen Überein-\nb) die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur       künften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Ver-\nHerstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrverein-   tragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren\nbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens.                      sich dabei insbesondere auf Folgendes:\n(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in      – Informationsaustausch über Mittel         und   Methoden      zur\ndiesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Dro-             Bekämpfung des Terrorismus;\ngen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungs-\n– Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention;\nbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Proto-\nkoll Nr. 5.                                                       – gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich\nder Terrorismusprävention.\nArtikel 56\nArtikel 60\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\nRegionale Zusammenarbeit\nHauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die\nAngleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statisti-        Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgen-\nken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für  des:\ndie Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverläs- – Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur,\nsige Grundlage zu schaffen.\n– wissenschaftliche und technologische Forschung,\nArtikel 57                           – Regionalhandel,\nGeldwäsche                             – Zoll,\n– Kultur,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel\nzusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen          – Umwelt.","2556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nArtikel 61                                plätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Ent-\nwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten;\nVerbraucherschutz\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet,     b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und\ndie Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemein-             sozialen Entwicklung;\nschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und     c) Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für\numfasst nach Möglichkeit Folgendes:                                    Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;\n– Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der      d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung;\nVertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen\ne) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;\nzu verhindern;\nf)   Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten;\n– Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige\nUnterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche    g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-\nWaren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);                 programmen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaa-\nten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen,\n– Informations- und Sachverständigenaustausch;\num die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu\n– Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische               fördern.\nHilfe.\nArtikel 66\nTitel VI                               Die Kooperationsprogramme können in Zusammenarbeit mit\nden Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen\ninternationalen Organisationen durchgeführt werden.\nKapitel 1\nDialog und Zusammen-                                                       Artikel 67\narbeit im sozialen Bereich\nDer Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jah-\nres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe\nArtikel 62                           ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie  kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.\nder fairen Behandlung ihrer legal im Gebiet der anderen Ver-\ntragspartei beschäftigten Arbeitnehmer beimessen, die dort\neinen legalen Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten und Ägypten                                  Kapitel 2\nkommen überein, auf Ersuchen eines von ihnen Gespräche über\nZusammenarbeit bei der Verhütung und\nbilaterale Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedin-\ngungen und die Ansprüche auf Sozialleistungen der Arbeitneh-\nKontrolle der illegalen Einwanderung\nmer aus Ägypten und den Mitgliedstaaten aufzunehmen, die in                         und anderen Konsularfragen\nihrem Gebiet legal beschäftigt sind und dort einen legalen Wohn-\nsitz haben.                                                                                    Artikel 68\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und\nArtikel 63                           Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu\n(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über diesem Zweck\nsoziale Fragen, die für sie von Interesse sind.                   – erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehöri-\n(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte     gen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersu-\nim Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbe-      chen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn ein-\nhandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen          deutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Perso-\nÄgyptens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im          nen um ihre Staatsangehörigen handelt;\nGebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.              – erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich\n(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im       illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen\nZusammenhang mit                                                     dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen,\nwenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen\na) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer;               Personen um seine Staatsangehörigen handelt.\nb) Migration;                                                     Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehöri-\nc) illegaler Einwanderung;                                        gen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.\nd) Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der               Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Ver-\nStaatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft, der          pflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die für\nKenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Besei-  die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzuse-\ntigung von Diskriminierung.                                   hen sind.\nFür Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in\nArtikel 64                           Bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen ein-\nDer Dialog über soziale Fragen wird nach den in Titel I vorge- schlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als\nsehenen Verfahren geführt.                                        Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden.\nArtikel 65                                                        Artikel 69\nZur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Ver-           Nach Inkrafttreten des Abkommens werden auf Ersuchen\ntragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Program-    einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Ver-\nme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind. tragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusam-\nmenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen aus-\nVorrang wird dabei Folgendem eingeräumt:\ngehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch\na) Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Ver-     Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Dritt-\nbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeits-       staaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                           2557\nerachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Ver-         – technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausar-\neinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten             beitung von Rechtsvorschriften;\nfür ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.\n– Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen der\nBei der Durchführung dieser Abkommen wird Ägypten geeignete              Zusammenarbeit.\nfinanzielle und technische Hilfe gewährt.\nArtikel 70                                                            Titel VII\nDer Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen                              Finanzielle Zusammenarbeit\nAnstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Ein-\nwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen                                         Artikel 72\nwerden können, und befasst sich auch mit anderen Konsularfra-\ngen.                                                                     Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für\nÄgypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und\nden erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.\nKapitel 3                                Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:\nZusammenarbeit in den Bereichen                        – Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;\nKultur, audiovisuelle Medien                        – Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;\nund Information\n– Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksa-\nmen Tätigkeiten;\nArtikel 71\n– Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittwei-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle               sen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbeson-\nZusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse im                 dere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Indus-\nGeiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie            trie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens;\nrichten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusam-\n– flankierende sozialpolitische Maßnahmen;\nmenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes\ngefördert:                                                            – Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz\nÄgyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem\n– Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen           Eigentum;\nErbes (wie Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher\nund Handschriften);                                                – gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung\nbilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der\n– Austausch von Ausstellungen, Truppen darstellender Künstler,           illegalen Einwanderung;\nanderen Künstlern, Literaten, Intellektuellen und kulturellen\nVeranstaltungen;                                                   – flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung\nwettbewerbsrechtlicher Vorschriften.\n– Übersetzung;\n– Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen.                                                   Artikel 73\n(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen              Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamt-\nMedien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie           wirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die\nKoproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien          möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens\nsuchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Ägyptens an Initiati-        auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in\nven der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.                    Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die\nTendenzen in den Handels– und Finanzbeziehungen zwischen\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der\nder Gemeinschaft und Ägypten mit besonderer Aufmerksamkeit.\nGemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten\ndurchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen\nvon beiderseitigem Interesse auf Ägypten ausgedehnt werden\nkönnen.                                                                                            Titel VIII\n(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturel-                   Institutionelle, allgemeine\nle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbe-                          und Schlussbestimmungen\nsondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen,\nVermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.\nArtikel 74\n(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -program-         Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung\nme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragspar-             seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsord-\nteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Aus-              nung einmal jährlich und so oft die Umstände dies erfordern, auf\ndrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der         Ministerebene zusammentritt.\nVerbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikati-\non mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.                       Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen\nergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fra-\n(6) Die Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mit-        gen von gemeinsamem Interesse.\nteln durchgeführt:\n– regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien;                                               Artikel 75\n– regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen              (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des\nBereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von           Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäi-\nBeamten und Fachleuten;                                            schen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung\n– Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaß-            Ägyptens andererseits zusammen.\nnahmen;                                                               (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\n– Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und\nWorkshops;                                                            (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.","2558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner    führung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen\nGeschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates         Maßnahmen zu treffen.\nder Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyp-\n(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,\ntens geführt.\nso kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist\nArtikel 76                            dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten\nZur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assozia-    Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfah-\ntionsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu   rens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine\nfassen.                                                           Streitpartei.\nDie Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese   Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\ntreffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen       Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nMaßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfeh-\nlungen aussprechen.                                               Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates wer-\nden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.\nArtikel 83\nArtikel 77                               Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die\nMaßnahmen zu treffen,\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbe-\nhaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durch-      a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-\nführung des Abkommens zuständig ist.                                   mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-\nteressen widersprechen würde;\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-\nweise dem Assoziationsausschuss übertragen.                       b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-\non und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke\nArtikel 78                                 unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-\n(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusam-         gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte\nmen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der         Waren nicht beeinträchtigen;\nEuropäischen Union und der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyp-      c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer\ntens andererseits zusammen.                                            ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-\n(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsord-          fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung\nnung.                                                                  der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des\n(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd           Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig\nvon einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäi-         erachtet.\nschen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens\ngeführt.                                                                                        Artikel 84\nIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-\nArtikel 79                            schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\n(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung\n– dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft ange-\ndes Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assozia-\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-\ntionsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fas-\ngliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nsen.\nschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;\n(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von\n– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten ange-\nden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die\nwandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsan-\nBeschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese tref-\ngehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen\nfen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maß-\nÄgyptens bewirken.\nnahmen.\nArtikel 85\nArtikel 80\nDer Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkom-      Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen\nmens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien         nicht, dass\neinsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeits-     – die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei\ngruppen und Gremien fest.                                            im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Überein-\nkunft gewährt;\nArtikel 81                            – eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen\nDer Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die            oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder\nZusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen            -umgehung verhindert werden soll;\nParlament und der ägyptischen Volksversammlung zu erleich-        – eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen\ntern.                                                                Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\ninsbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\nArtikel 82\ngleichartigen Lage befinden.\n(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitig-\nkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens                                       Artikel 86\nbefassen.\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonde-\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss\nren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\nbeilegen.\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die\n(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch- Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                          2559\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere                              Artikel 89\neine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nkann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von Fällen\nerheblicher Verletzung dieses Abkommens durch die andere Ver-       Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\ntragspartei unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen die- an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine           sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\ngründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien\nannehmbare Lösung zu finden.                                                                    Artikel 90\nEine erhebliche Verletzung dieses Abkommens liegt in einer nach        Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nden allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen            Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über\nAblehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem              die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nschweren Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des           Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge\nAbkommens, wodurch eine Lage geschaffen wird, die für Kon-          einerseits sowie für das Gebiet Ägyptens andererseits.\nsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für\ndie Ziele dieses Abkommens nachteilig wäre.\nArtikel 91\n(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maß-\nnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das                 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die          scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nVertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maß-    scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und ara-\nnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und         bischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nin einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müs-         verbindlich ist.\nsen.\nArtikel 92\nDie Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat noti-\nfiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegen-        (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\nstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Trifft eine Vertrags-  ihren eigenen Verfahren genehmigt.\npartei wegen einer erheblichen Verletzung des Abkommens im\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nSinne des Absatzes 2 eine Maßnahme, so kann die andere Ver-\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den\ntragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.\nAbschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nhaben.\nArtikel 87\n(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das\nDie Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VI sind        Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nBestandteil dieses Abkommens.                                       schaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten,\nArtikel 88                             die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.\n„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens\nÄgypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaa-\nten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen            Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zwei-\nihrer Befugnisse andererseits.                                      tausendeins.","2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nListe der Anhänge und Protokolle\nAnhang I:    Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse\nund landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25\nbis 97 des Harmonisierten Systems fallen\nAnhang II: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der\nin Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben\nÄgyptens gilt\nAnhang III: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der\nin Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben\nÄgyptens gilt\nAnhang IV: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der\nin Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben\nÄgyptens gilt\nAnhang V: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der\nin Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben\nÄgyptens gilt\nAnhang VI: Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37\nProtokoll Nr. 1: Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in\nÄgypten in die Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 2: Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in\nder Gemeinschaft nach Ägypten\nProtokoll Nr. 3: Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nProtokoll Nr. 4: Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ur-\nsprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-\ntungen\nProtokoll Nr. 5: Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002        2561\nAnhang I\nListe der in den Artikeln 7 und 12\ngenannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse\nund landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse,\ndie unter Kapitel 25 bis 97 des harmonisierten Systems fallen\nHS-Code          2905.43           (Mannitol)\nHS-Code          2905.44           (Sorbit)\nHS-Code          2905.45           (Glycerin)\nHS-Position      33.01             (etherische Öle)\nHS-Code          3302.10           (Riechstoffe)\nHS-Positionen    35.01 bis 35.05   (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)\nHS-Code          3809.10           (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)\nHS-Position      38.23             (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffina-\ntion, technische Fettalkohole)\nHS-Code          3824.60           (Sorbit n.e.p.)\nHS-Positionen    41.01 bis 41.03   (Häute und Felle)\nHS-Position      43.01             (rohe Pelzfelle)\nHS-Positionen    50.01 bis 50.03   (Grège und Abfälle von Seide)\nHS-Positionen    51.01 bis 51.03   (Wolle und Tierhaare)\nHS-Positionen    52.01 bis 52.03   (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und\nBaumwolle, gekrempelt oder gekämmt)\nHS-Position      53.01             (Rohflachs)\nHS-Position      53.02             (Rohhanf)","2562      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nAnhang II\nListe der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nfür die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan\nfür den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt*)\n2501001                   2528900           2709000         2816200      2830100\n2502000                   2529100           2710001         2816300      2830200\n2503100                   2529210           2710002         2817000      2830300\n2503900                   2529220           2711110         2818100      2830900\n2504100                   2529300           2711120         2818200      2831100\n2504900                   2530100           2711139         2818300      2831900\n2505109                   2530200           2711140         2819100      2832100\n2505909                   2530400           2711190         2819900      2832200\n2506100                   2530909           2711210         2820100      2832300\n2506210                   2601110           2711290         2820900      2833210\n2506290                   2601120           2712100         2821100      2833220\n2507000                   2601200           2712200         2821200      2833230\n2508100                   2602000           2712900         2822000      2833240\n2508200                   2603000           2713110         2823000      2833250\n2508300                   2604000           2713120         2825101      2833260\n2508400                   2605000           2713200         2825109      2833270\n2508500                   2606000           2713900         2825200      2833290\n2508600                   2607000           2714100         2825300      2833300\n2508700                   2608000           2714900         2825400      2833400\n2509000                   2609000           2715000         2825500      2834100\n2511100                   2610000           2716000         2825600      2834210\n2511200                   2611000           2801200         2825700      2834220\n2512000                   2612100           2801300         2825800      2834290\n2513110                   2612200           2802000         2825900      2835000\n2513190                   2613100           2804210         2826110      2835210\n2513210                   2613900           2804290         2826120      2835220\n2513290                   2614000           2804500         2826190      2835230\n2514000                   2615100           2804610         2826200      2835240\n2517100                   2615900           2804690         2826300      2835250\n2517200                   2616100           2804700         2826900      2835260\n2517300                   2616900           2804800         2827100      2835290\n2517411                   2617100           2804900         2827200      2835310\n2517491                   2617900           2805110         2827310      2835390\n2518100                   2618000           2805190         2827320      2836100\n2518200                   2619000           2805210         2827330      2836201\n2518300                   2620110           2805220         2827340      2836301\n2519100                   2620190           2805300         2827350      2836401\n2519900                   2620200           2805400         2827360      2836409\n2520201                   2620300           2809100         2827370      2836500\n2521000                   2620400           2809201         2827380      2836600\n2522100                   2620500           2810001         2827390      2836700\n2522200                   2620900           2812100         2827410      2836910\n2522300                   2621000           2812900         2827490      2836920\n2524000                   2701110           2813100         2827510      2836930\n*) ägyptischer Zolltarif","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2563\n2525100          2701120           2813900         2827590         2836990\n2525200          2701190           2814100         2827600         2837110\n2525300          2701200           2814200         2828909         2837190\n2526201          2702100           2815200         2829110         2837200\n2527000          2702200           2815300         2829199         2838000\n2528100          2703000           2816100         2829900         2839000\n2839190          2902300                           2912500         2917130\n2839200          2902410           2905490         2913000         2917140\n2839900          2902420           2905500         2914110         2917190\n2840110          2902430           2906110         2914120         2917200\n2840190          2902440           2906120         2914130         2917310\n2840200          2902500           2906130         2914190         2917320\n2840300          2902600           2906140         2914210         2917330\n2841100          2902700           2906190         2914220         2917340\n2841200          2902900           2906210         2914230         2917350\n2841300          2902909           2906290         2914290         2917360\n2841400          2903110           2907110         2914300         2917370\n2841500          2903120           2907120         2914410         2917390\n2841600          2903130           2907130         2914490         2918110\n2841700          2903140           2907140         2914500         2918120\n2841800          2903150           2907150         2914600         2918130\n2841900          2903160           2907190         2914690         2918140\n2842100          2903190           2907210         2914700         2918150\n2842900          2903210           2907220         2915110         2918160\n2843100          2903220           2907230         2915120         2918170\n2843210          2903230           2907290         2915130         2918190\n2843290          2903290           2907300         2915211         2918210\n2843300          2903300           2908100         2915220         2918220\n2843900          2903400           2908200         2915230         2918230\n2844101          2903510           2908900         2915240         2918290\n2844109          2903590           2909110         2915290         2918300\n2844200          2903610           2909190         2915310         2918900\n2844300          2903620           2909200         2915320         2919000\n2844400          2903690           2909300         2915330         2920100\n2844500          2904100           2909410         2915340         2920900\n2845100          2904200           2909420         2915350         2921110\n2845900          2904201           2909430         2915390         2921120\n2846100          2904209           2909440         2915400         2921190\n2846900          2904900           2909490         2915500         2921210\n2847000          2905110           2909500         2915600         2921220\n2848100          2905120           2909600         2915700         2921290\n2848900          2905130           2910100         2915901         2921300\n2849100          2905140           2910200         2915909         2921410\n2849200          2905150           2910300         2916110         2921420\n2849900          2905160           2910900         2916120         2921430\n2850000          2905170           2911000         2916130         2921440\n2851000          2905190           2912110         2916140         2921450\n2901109          2905210           2912120         2916150         2921490\n2901210          2905220           2912130         2916190         2921510\n2901220          2905290           2912190         2916200         2921590\n2901230          2905310           2912210         2916310         2922110\n2901240          2905320           2912290         2916320         2922120","2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n2901290          2905390           2912300         2916330         2922130\n2901299          2905410           2912410         2916390         2922190\n2902110          2905420           2912420         2917110         2922210\n2902190                            2912490         2917120         2922220\n2922300          2934200           3003310                         3811219\n2922410          2934300           3003901                         3811299\n2922420          2934900           3004310                         3811909\n2922490          2935000           3004901                         3812100\n2922500          2936100           3006109                         3812200\n2923100          2936210           3006200         3507100         3812300\n2923200          2936220           3006300         3507900         3813000\n2923900          2936230           3006400         3701100         3814000\n2924100          2936240           3006600         3701302         3815110\n2924210          2936250           3101000         3701992         3815120\n2924291          2936260           3102210         3702100         3815190\n2924299          2936270           3104100         3702511         3815900\n2925110          2936280           3104200         3702521         3816000\n2925190          2936290           3104300         3702522         3817100\n2925200          2936900           3104900         3702551         3817200\n2926100          2937100           3105100         3702559         3818000\n2926200          2937210           3105200         3702561         3819000\n2926900          2937220           3105300         3702911         3820000\n2927000          2937290           3105400         3702921         3821000\n2928000          2937910           3105510         3702922         3822000\n2929100          2937920           3105590         3702941         3822600\n2929900          2937990           3105600         3702951\n2930100          2938100           3105900         3703101\n2930200          2938900           3201100         3703201\n2930300          2939100           3201200         3703901\n2930400          2939210           3201300         3801100\n2930900          2939290           3201900         3801200\n2931000          2939300           3202100         3801300         3901100\n2932110          2939400           3202900         3801900         3901200\n2932120          2939500           3203000         3802100         3901300\n2932130          2939600           3205000         3802900         3901901\n2932190          2939700           3211001         3803000         3901909\n2932210          2939909           3212100         3804000         3902100\n2932290          2940000           3214101         3805100         3902200\n2932900          2941100           3401202         3805200         3902300\n2933110          2941200           3402119         3805900         3902900\n2933190          2941300           3402129         3806100         3903110\n2933210          2941400           3402139         3806200         3903190\n2933290          2941500           3402199         3806300         3903200\n2933310          2941900           3403119         3806900         3903300\n2933390          2942000           3403199         3807001         3903900\n2933400          3001100           3403919         3807009         3904101\n2933510          3001200           3403999         3809910         3904300\n2933590          3001900           3404100         3809920         3904400\n2933610          3002100           3404200         3809930         3904500\n2933690          3002200           3404909         3809990         3904610\n2933710          3002310           3407001         3810100         3904690\n2933790          3002390                           3810900         3904900","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2565\n2933900          3002901                           3811119         3905110\n2934100          3002909                           3811199         3905190\n3905900          4002311           4403350         4811312         5303100\n3906100          4002391           4403910         4811391         5303900\n3906900          4002410           4403920         4812000         5304100\n3907100          4002491           4403991         4819501         5304900\n3907200          4002510           4403999         4823901         5305110\n3907300          4002591           4404100         4823903         5305190\n3907400          4002601           4404200         4823904         5305210\n3907501          4002701           4406100         4901100         5305290\n3907509          4002801           4406900         4901910         5305910\n3907600          4002910           4407100         4901990         5404102\n3907910          4002991           4407210         4902100         5405002\n3907990          4003000           4407220         4902900         5407101\n3908100          4004000           4407230         4903000         5501100\n3908900          4014100           4407910         4904000         5501200\n3909100          4016101           4407920         4905010         5501300\n3909200          4016921           4407990         4905910         5501900\n3909300          4016992           4408101         4905990         5502000\n3909409          4016993           4408201         4906000         5503100\n3909500          4017001           4408901         4907001         5503200\n3910000                            4413000         4907002         5503300\n3911100                            4417001         4907010         5503400\n3911900                            4421901         4907020         5503900\n3912110                            4421903         4911993         5504100\n3912120                            4501100                         5504900\n3912209                            4501900\n3912310                            4503100                         5505100\n3912390                            4701000                         5505200\n3912900                            4702000         5004001         5506100\n3913100                            4703110                         5506200\n3913900          4104101           4703190                         5506300\n3914000          4104102           4703210                         5506900\n3915100          4104291           4703290                         5507000\n3915200          4105191           4704110                         5602101\n3915300          4106191           4704190                         5602210\n3915900          4110000           4704210                         5602290\n3917101          4205001           4704290                         5602900\n3920101          4206101           4705000                         5902100\n3921901          4401100           4706100                         5902200\n3923301          4401210           4706910         5104000         5902300\n3923501          4401220           4706920         5105101         5902900\n3926903          4401300           4706930         5105291         5903902\n3926907          4402000           4707100                         6812200\n4001100          4403100           4707200                         6812400\n4001210          4403200           4707300                         6812700\n4001220          4403201           4707900                         6812901\n4001291          4403209           4801000                         6815201\n4001301          4403310           4802521                         7001000\n4002110          4403320           4802601                         7002100\n4002191          4403330           4810991                         7002311\n4002201          4403340           4811311                         7002321","2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n7011100          7204100           7403230         8104190         8203100\n7011200          7204210           7403290         8104200         8203200\n7011900          7204290           7404000         8104300         8203300\n7017100          7204300           7405100         8104900         8203400\n7017200          7204410           7405900         8105101         8204110\n7017900          7204490           7406100         8105109         8204120\n7019391          7205210           7406200         8105900         8204200\n7102100                            7407101         8106001         8205600\n7102210          7205290           7407221         8106009         8206000\n7102290          7206901           7407291         8107101         8207110\n7102310          7210111           7410211         8107102         8207120\n7104200          7210121           7410221         8107900         8207200\n7105100          7210901           7501100         8108101         8207300\n7105900          7212101           7501200         8108102         8207400\n7106910          7218100           7502100         8108900         8207500\n7106921          7218900           7502200         8109101         8207600\n7108120          7219110           7503000         8109102         8207700\n7108131          7219120           7508001         8109900         8207800\n7108200          7219130           7606111         8110001         8207900\n7110111          7219140           7606121         8110009         8208100\n7110191          7219210           7606911         8111001         8208200\n7110211          7219220           7606921         8111009         8208300\n7110291          7219230           7607111         8112111         8208400\n7110311          7219240           7607191         8112112         8208900\n7110391          7219310           7607201         8112190         8209000\n7110411          7219320           7801100         8112201         8303000\n7110491          7219330           7801910         8112209         8308902\n7112100          7219340           7801990         8112301         8401100\n7112200          7219350           7802000         8112309         8401200\n7112900          7219900           7901110         8112401         8401300\n7118100          7220110           7901120         8112409         8401400\n7118101          7220120           7901200         8112911         8402111\n7118109          7220200           7902000         8112919         8402119\n7118900          7220900           8001100         8112990         8402129\n7118901          7223000           8001200         8113001         8402192\n7118902          7225100           8002000         8113009         8402199\n7118909          7226100           8101100         8201100         8402202\n7201400          7226920           8101910         8201200         8402209\n7202410          7302300           8101920         8201300         8402902\n7202490          7302400           8101931         8201400         8402909\n7202500          7317002           8101939         8201500         8403100\n7202600          7401100           8101990         8201600         8403900\n7202700          7401200           8102100         8201900         8404101\n7202800          7402000           8102910         8202100\n7202910          7403110           8102920         8202200         8404109\n7202920          7403120           8102930         8202310         8404202\n7202930          7403130           8102990         8202320         8404209\n7202999          7403190           8103100         8202400         8404901\n7203100          7403210           8103900         8202910\n7203900          7403220           8104110         8202990         8404909\n8405900          8414200           8424812         8430690         8438400\n8406110          8414309           8424819         8431100         8438500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2567\n8406190          8414400                           8431209         8438600\n8406900          8414599                           8431319         8438800\n8407100          8414809           8424891         8431390         8438900\n8407290          8416100           8425110         8431410         8439100\n8407310          8416200           8425190         8431420         8439200\n8407320          8416300           8425200         8431430         8439300\n8407331          8416900           8425310         8431490         8439910\n8407332          8417100           8425390         8432101         8439990\n8407333          8417200           8425410         8432109         8440100\n8407341          8417800           8425420         8432211         8440900\n8407342          8417901           8425490         8432219         8441100\n8407343          8417909           8426110         8432291         8441200\n8408109          8418501           8426120         8432299         8441300\n8408209          8418611           8426190         8432301         8441400\n8408909          8418691           8426200         8432309         8441800\n8409100          8419200           8426300         8432401         8441900\n8410110          8419310           8426410         8432409         8442100\n8410120          8419320           8426490         8432801         8442200\n8410130          8419390           8426910         8432809         8442300\n8410900          8419400           8426990         8432900         8442400\n8411110          8419500           8427100         8433110         8442501\n8411120          8419600           8427200         8433190         8442509\n8411210          8419810           8428109         8433200         8443110\n8411220          8419890           8428200         8433300         8443120\n8411810          8420101           8428310         8433400         8443190\n8411820          8420109           8428320         8433510         8443210\n8411910          8420911           8428330         8433520         8443290\n8411990          8420919           8428390         8433530         8443300\n8412100          8420991           8428400         8433590         8443400\n8412210          8420999           8428500         8433600         8443500\n8412290          8421110           8428600         8433900         8443600\n8412310          8421129           8428900         8434100         8443900\n8412390          8421190           8429110         8434200         8444000\n8412801          8421219           8429190         8434900         8445110\n8412809          8421220           8429200         8435100         8445120\n8412901          8421290           8429300         8435900         8445130\n8412909          8421390           8429400         8436100         8445190\n8413200          8422190           8429510         8436210         8445200\n8413400          8422200           8429520         8436290         8445300\n8413500          8422300           8429590         8436800         8445400\n8413600          8422400           8430100         8436910         8445900\n8413709          8422909           8430310         8436990         8446100\n8413812          8423101           8430390         8437100         8446210\n8413819          8423891           8430410         8437800         8446290\n8413820                            8430490         8437900         8446300\n8413919          8423902           8430500         8438100         8447110\n8413920          8424200           8430610         8438200         8447120\n8414100          8424300           8430620         8438300         8447200\n8448110          8458910           8465950         8477590         8502139\n8448190          8458990           8465960         8477800         8502200\n8448200          8459100           8465990         8477900         8502300\n8448320          8459210           8466100         8478100         8502400","2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n8448330          8459290           8466200         8478900\n8448390          8459310           8466300         8479100         8503001\n8448420          8459390           8466910         8479200         8503002\n8448490          8459400           8466920         8479309         8504219\n8448510          8459510                           8479400         8504221\n8448590          8459590           8466931         8479810         8504222\n8449000          8459610           8466939         8479820         8504223\n8451100          8459690           8466940         8479892         8504231\n8451299          8459700           8467110         8479899         8504232\n8451401          8460110           8467190         8479900         8504233\n8451409          8460190           8467810         8480100         8504321\n8451500          8460210           8467890         8480200         8504322\n8451800          8460290           8467910         8480410         8504323\n8451901          8460310           8467920         8480490         8504331\n8451903          8460390           8467990         8480500         8504332\n8451909          8460400           8468100         8480600         8504333\n8452210          8460900           8468200         8480710         8504341\n8452290          8461100           8468800         8480790         8504342\n8452300          8461200           8468901         8481100         8504343\n8452909          8461300           8468902         8481200         8504409\n8453100          8461400           8468909         8481300         8504500\n8453200          8461500           8471100         8481400         8504900\n8453800          8461900           8471200         8481809         8505110\n8453900          8462100           8471910         8481900         8505190\n8454100          8462210           8471920         8482100         8505200\n8454200          8462290           8471930         8482200         8505300\n8454300          8462310           8471990         8482300         8505900\n8454900          8462390           8473300         8482400         8508100\n8455100          8462410           8474100         8482500         8508200\n8455210          8462490           8474200         8482800         8508800\n8455220          8462910           8474310         8482910         8508900\n8455300          8462990           8474320         8482990         8513101\n8455900          8463100           8474390         8501100         8513901\n8456101          8463200           8474809         8501200         8514100\n8456109          8463300           8474900         8501310         8514200\n8456201          8463900           8475100         8501320         8514300\n8456209          8464100           8475200         8501330         8514400\n8456301          8464200           8475900         8501340         8514900\n8456309          8464900           8476110         8501409         8515110\n8456901          8465100           8476190         8501519         8515191\n8456909          8465911           8476900         8501529         8515199\n8457100          8465912           8477100         8501530         8515210\n8457200          8465919           8477200         8501610         8515291\n8457300          8465920           8477300         8501620         8515299\n8458110          8465930           8477400         8501630         8515310\n8458190          8465940           8477510         8501640         8515391\n8515800          8533390           8545110         8708991         9010209\n8515900          8533400           8545190         8709110         9010300\n8516904          8533900           8545200         8709190         9010900\n8517100          8535109           8545900         8709900         9011100\n8517200          8535211           8546101         8713100         9011200\n8517301          8535212           8546201         8713900         9011800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2569\n8517309          8535290           8547101         8714200         9011900\n8517401          8535301           8601100         8801100         9012100\n8517402          8535302           8601200         8801900         9012900\n8517409          8535400           8602100         8802110         9013100\n8517810          8536109           8602900         8802120         9013200\n8517820          8536201           8603100         8802200         9013800\n8517901          8536300           8603900         8802300         9013900\n8517902          8536501           8604000         8802400         9014100\n8517909          8536502           8607110         8802500         9014200\n8519991          8539291           8607120         8803100         9014800\n8520901          8539313           8607190         8803200         9014900\n8522901          8539902           8607210         8803300         9015100\n8523111          8540110           8607290         8803900         9015200\n8523121          8540120           8607300         8804000         9015300\n8523131          8540200           8607910         8805100         9015400\n8523201          8540300           8607990         8805200         9015800\n8525101          8540410           8608000         8901101         9015900\n8525200          8540420           8701100         8901102         9016000\n8526100          8540490           8701300         8901103         9017100\n8526910          8540810           8701901         8901201         9017201\n8526921          8540890           8701909         8901301         9017209\n8528102          8540910           8704101         8901901         9017300\n8528202          8540990           8704212         8901902         9017800\n8529901          8541100           8704213         8902001         9017900\n8530100          8541210           8704221         8902003         9018110\n8530800          8541290           8704222         8902300         9018190\n8530900          8541300           8704231         8904000         9018200\n8531109          8541400           8704232         8905100         9018312\n8531200          8541500           8704312         8905200         9018319\n8531809          8541600           8704313         8905900         9018320\n8531909          8541900           8704321         8907100         9018390\n8532100          8542110           8704322         8907900         9018410\n8532210          8542190           8704902         8908000         9018490\n8532220          8542200           8704903         9001100         9018500\n8532230          8542800           8708291         9005801         9018900\n8532240          8542900           8708401         9005901         9019100\n8532250          8543100           8708501         9006100         9019200\n8532290          8543200           8708601         9007190         9020000\n8532300          8543300           8708701         9007291         9021110\n8532900          8543801           8708801         9007919         9021190\n8533100          8543809           8708911         9007921         9021210\n8533210          8543900           8708921         9010101         9021290\n8533290          8544201           8708931         9010109         9021300\n8533310          8544700           8708941         9010201         9021400\n9021900          9032890           9506610\n9022110          9032900           9506620\n9022190          9033000           9506690\n9022210          9106100           9506700\n9022290          9106200           9506910\n9022300          9106900           9506990\n9022900          9107000           9507100\n9023000          9108110           9507200","2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n9024100          9108120           9507300\n9024800          9108190           9507900\n9024900          9108200           9508000\n9025110          9108910           9603500\n9025190          9108990           9607200\n9025200          9110110           9608601\n9025800          9110120           9618000\n9025900          9110190           9705000\n9026100          9110900\n9026200          9114100\n9026800          9114200\n9026900          9114300\n9027100          9114400\n9027200          9114900\n9027300          9405101\n9027400          9405501\n9027500          9501000\n9027800          9502091\n9027900          9502109\n9028100          9502910\n9028309          9502990\n9028900          9503100\n9029100          9503200\n9029200          9503300\n9029900          9503410\n9030100          9503490\n9030200          9503500\n9030310          9503600\n9030390          9503700\n9030400          9503800\n9030810          9503900\n9030890          9504100\n9030900          9506110\n9031100          9506120\n9031200          9506190\n9031300          9506210\n9031400          9506290\n9031800          9506310\n9031900          9506320\n9032100          9506390\n9032200          9506510\n9032810          9506590","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002     2571\nAnhang III\nListe der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nfür die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan\nfür den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt\n2501009           2833110           3210004         3603000        3808901\n2505101           2833190           3211009         3604901        3808909\n2505901           2836209           3212901         3604909        3811110\n2510100           2836309           3212902         3606100        3811191\n2510200           2901101           3213100         3606900        3811211\n2517419           2901291           3213900         3701200        3811291\n2517499           2902200           3214109         3701301        3811901\n2520100                             3215110         3701309\n2520209           2902901           3215191         3701910        3904109\n2520900           2912600           3215199         3701991        3904210\n2523291           3005101           3215900         3701999        3904220\n2526100           3005109                           3702200        3909401\n2526209           3005901                           3702310        3916100\n2530300                                             3702320        3916200\n2705000                                             3702390        3916900\n2707100           3005909                           3702410        3917211\n2707200           3006101                           3702420        3917221\n2707500           3006500                           3702430        3917231\n2707600           3204110                           3702440        3917291\n2707910           3204121                           3702519        3917311\n2707990           3204129                           3702529        3917321\n2708100           3204130                           3702530        3917391\n2708200           3204141                           3702540        3919900\n2710003           3204149                           3702559        3919901\n2710009           3204150                           3702569        3919909\n2711131           3204160                           3702919        3920109\n2803000           3204170           3401111         3702929        3920200\n2804100           3204191           3401201         3702930        3920300\n2804300           3204199           3402111         3702949        3920410\n2804400           3204200           3402121         3702959        3920420\n2806100           3204900           3402131         3703109        3920510\n2806200           3206100           3402191         3703209        3920590\n2809209           3206200           3402901         3703909        3920610\n2810009           3206300           3402909         3704000        3920620\n2811110           3206410           3403111         3705100        3920630\n2811190           3206420           3403191         3705200        3920690\n2811210           3206430           3403911         3705900        3920710\n2811220           3206490           3403991         3706101        3920720\n2811230           3206500           3404901         3706901        3920730\n2811290           3207201           3407009         3707100        3920790\n2815110           3207209                           3707900        3920910\n2815120           3207300                           3801111        3920920\n2824100           3207400                           3808101        3920930\n2824200           3208101                           3808109        3920940\n2824901           3208201                           3808201        3920990\n2824909           3208901           3506100         3808209        3921110","2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n2828101          3209101           3506910         3808301         3921120\n2828102          3209901           3506990         3808309         3921130\n2828901          3210001           3601000         3808401         3921140\n2829191          3210003           3602000         3808409         3921190\n3921909          4011990           4408909         4806200         4911991\n3923101          4012100           4409109         4806300         4911992\n3923211          4012200           4409209         4806400         5004009\n3923302          4012900           4411110         4807100         5005000\n3926101          4013100           4411210         4807910         5006001\n3926102          4013200           4411310         4807990\n3926201          4013900           4411910         4808100         5006009\n3926901          4014900           4502000         4808200         5105109\n3926902          4016109                           4808300         5105210\n3926904          4016910           4503900         4808900         5105299\n3926905          4016929           4504100         4809100         5105300\n3926906          4016930           4504900         4809200         5105400\n3926908          4016940           4802101         4809300\n4001292          4016950           4802109         4809900         5106100\n4001302          4016994           4802200         4810110\n4002199          4016999           4802300         4810120         5106200\n4002209          4017002           4802400         4810210\n4002319          4017009           4802511         4810290         5107100\n4002399          4103200           4802519         4810310         5107200\n4002499                            4802521         4810320         5108100\n4002599          4104109           4802529         4810390\n4002609          4104210           4802531         4810910         5108200\n4002709          4104220           4802539         4810999         5110009\n4002809          4104299           4802601         4811100         5113001\n4002999          4104310           4802609         4811210         5204110\n4005100          4104390           4803001         4811290         5204190\n4005200          4105110           4804110         4811319         5204200\n4005910          4105120           4804190         4811399         5205110\n4005990          4105199           4804210         4811400         5205120\n4006100          4105200           4804290         4811901         5205130\n4006900          4106110           4804310         4811909         5205140\n4007000          4106120           4804390         4813100         5205150\n4008110          4106199           4804410         4813200         5205210\n4008190          4106200           4804420         4813901         5205220\n4008210          4107101           4804490         4813909         5205230\n4008290          4107211           4804510         4816100         5205240\n4009100          4107291           4804520         4816200         5205250\n4009200          4107901           4804590         4816300         5205310\n4009300          4111000           4805100                         5205320\n4009400          4203101           4805210         4816900         5205330\n4009500          4203210           4805220         4823300         5205340\n4010100          4203291           4805230         4823400         5205350\n4010919          4203301           4805290         4823701         5205410\n4010999          4203401           4805300         4823902         5205420\n4011100          4204000           4805400         4907003         5205430\n4011200          4206109           4805500         4907004         5205440\n4011300          4206900           4805600         4908100         5205450\n4011400          4405000           4805700         4908900         5206110","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2573\n4011500          4408109           4805800         4910001         5206120\n4011910          4408209           4806100         4911101         5206130\n5206150          5402590           5601290         6804231         7005300\n5206210          5402610           5601300                         7006001\n5206220          5402620           5602109         6804239         7010100\n5206230          5402690           5603000         6804300         7010902\n5206240          5403100           5604100         6805300         7010903\n5206250          5403200           5604200         6806100         7010904\n5206310          5403311           5604900         6806200         7012000\n5206320          5403312           5605000         6806900         7014001\n5206330          5403320           5806101         6807100         7015100\n5206340          5403331           5806103         6807900         7015901\n5206350          5403332           5806401         6808000         7015909\n5206410          5403391           5806403         6809901         7016909\n5206420          5403392           5807100         6811100         7019100\n5206430          5403410           5807200         6811200         7019200\n5206440          5403420           5807900         6812100         7019310\n5206450          5403490           5901901         6812300         7019320\n5207100          5404101           5903101         6812500         7019399\n5207900          5404109           5903201         6812600         7019900\n5404900           5903901         6812909         7020001\n5405001           5907001         6814100         7020009\n5305990          5405009           5910000         6814900         7101100\n5306100          5407102           5911100         6815100         7101210\n5306209          5508109           5911200         6815209         7102200\n5307100          5508209           5911310         6815910         7102390\n5307200          5509110           5911320         6815990         7103100\n5308100          5509120           5911400         6901000         7103910\n5509210           5911900         6902100         7103990\n5308200          5509220           6115911         6902200         7104100\n5308300          5509310           6115921         6902901         7104900\n5308901          5509320           6115931         6902902         7106100\n5308909          5509410           6115991         6902909         7106922\n5309101          5509420           6307200         6903100         7106929\n5310901          5509510           6307901         6903200         7107001\n5311009          5509520           6307902         6903900         7107009\n5401109          5509530           6310101         6909110         7107220\n5401209          5509590           6310109         6909190         7108110\n5402100          5509610           6310900         6909191         7108132\n5402200          5509620           6310909         6909900         7108139\n5402310          5509690           6406101         7002200         7109001\n5402320          5509910           6801000         7002319         7109009\n5402330          5509920           6802101         7002399         7109240\n5402390          5509990           6802102         7003191         7110112\n5402411          5510110           6803000         7003192         7110192\n5402412          5510120           6804100         7003200         7110199\n5402420          5510200           6804211         7004901         7110212\n5402430          5510300                           7004902         7110292\n5402491          5510900           6804219         7005101         7110299\n5402492          5601100           6804221         7005102         7110312\n5402510          5601210                           7005291         7110392\n5402520          5601220           6804229         7005292         7110399","2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n7110492          7408220           7605210         8214909         8418619\n7110499          7408290           7605290         8301100         8418691\n7111001          7409110           7606119         8301200         8418699\n7111002          7409190           7606129         8301300         8418991\n7111100          7409210           7606919         8301409         8418999\n7115100          7409290           7606929         8301500         8421211\n7115901          7409310           7607119         8301600         8421230\n7116101          7409390           7607199         8301700         8421310\n7116201          7409400           7607209         8302100         8421910\n7202110          7409900           7612909         8302200         8421990\n7202190          7410110           7616902         8302300         8423109\n7202210          7410120           7803000         8302410         8423200\n7202290          7410219           7804110         8302420         8423300\n7202300          7410229           7804190         8302490         8423810\n7206909          7411100           7804200         8302500         8423820\n7208110          7411210           7805000         8302600         8423899\n7209140          7411220           7806000         8305100         8423901\n7209210          7411290           7903100         8305200         8423902\n7209340          7412100           7903900         8305900         8424100\n7209440          7412200           7904000         8306100         8428101\n7210119          7413000           7905000         8307100         8431201\n7210129          7414100           7906000         8307900         8431312\n7210902          7414900           7907100         8308100         8448310\n7212109          7415100           7907900         8308200         8448410\n7304100          7415210           8003000         8308909         8451300\n7304200          7415290           8004000         8309901         8452100\n7304319          7415310           8005100         8311109         8452901\n7304399          7415320           8005200         8311209         8469100\n7304419          7415390           8006000         8311309         8469210\n7304499          7416000           8205100         8311909         8469290\n7304519          7419992           8205200         8407339         8469310\n7304599          7504000           8205300         8407349         8469390\n7304909          7505110           8205400         8407900         8470100\n7307210          7505120           8205510         8408102         8470210\n7307220          7505210           8205590         8408103         8470290\n7307230          7505220           8205700         8408202         8470300\n7307290          7506100           8205800         8408203         8470400\n7307910          7506200           8205900         8408902         8470500\n7307920          7507110           8211940         8408903         8470900\n7307930          7507120           8212101         8409919         8472100\n7307990          7507200           8212109         8409999         8472200\n7310292          7601100           8212201         8413110         8472300\n7316000          7601200           8212202         8413190         8472900\n7407109          7602000           8212203         8413300         8473100\n7407219          7603100           8212900         8413830         8473210\n7407229          7603200           8213000         8413911         8473290\n7407299          7604109           8214100         8413913         8473400\n7408110          7604290           8214901         8414301         8474801\n7408190          7605110           8214902         8415901         8479301\n7408210          7605190           8214903         8418502         8481802\n8483100          8516400           8548000         8901109         9009300\n8483400          8516901           8605000         8901209         9009900","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2575\n8483500          8516902           8606100         8901309         9028201\n8483600          8524211           8606200         8901903         9028209\n8483900          8524221           8606300                         9028301\n8484100          8524231           8606910         8901909         9101119\n8484900          8524901           8606920         8902002         9101129\n8485100          8529101           8606990         8902009         9101199\n8485900          8531101           8609000         8903102         9101219\n8501401          8531801           8703101         8903912         9101299\n8501511          8531901           8705100         8903922         9101999\n8501521          8534000           8705200         8903992         9102110\n8535101           8705300         8906009         9102120\n8503002          8535211           8705400         9001200         9102190\n8504109          8535301           8705900         9001300         9102210\n8506119          8535900           8708100         9001401         9102290\n8506121          8536101           8708210         9001409         9102910\n8536209           8708299         9001501         9102990\n8506129          8536410           8708310         9001509         9103100\n8506139          8536490           8708390         9001900         9103900\n8506199          8536509           8708409         9002110         9104000\n8506200          8536619           8708509         9002190         9105110\n8506909          8536900           8708609         9002200         9105190\n8507101          8537101           8708709         9002909         9105210\n8507201          8537109           8708809         9006200         9105290\n8507300          8537209           8708919         9006309         9105910\n8507801          8539100           8708929         9006409         9105990\n8539210           8708939         9006519         9109110\n8507901          8539229           8708949         9006529         9109190\n8539299                           9006539         9109900\n8507909          8539312           8708999         9006599         9111109\n8539319           8711109         9006610         9111200\n8510901          8539390           8711209         9006620         9111800\n8510902          8539400           8711309         9006690         9111909\n8511100          8539901           8711409         9006910         9112100\n8511200          8539909           8711509         9006990         9112800\n8511300          8544110           8711909         9007110         9112900\n8511400          8544190           8712009         9007210         9201100\n8511500          8544300           8714110         9007299         9201200\n8511800          8544419           8714190         9007911         9201900\n8511900          8544499           8714910         9007929         9202100\n8511909          8544519           8714920         9008100         9202900\n8512100          8544599           8714930         9008200         9203000\n8512200          8544609           8714940         9008300         9204100\n8512300          8546102           8714950         9008400         9204200\n8512400          8546209           8714960         9008900         9205100\n8512900          8546900           8714999         9009110         9205900\n8513109          8547109           8715000         9009120         9206000\n8513909          8547200           8716900         9009210         9207100\n8516291          8547900           8901104         9009220         9207900\n9209100          9706000\n9209200\n9209300\n9209910","2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n9209920\n9209930\n9209940\n9209990\n9302000\n9303100\n9303200\n9303300\n9303900\n9304000\n9305100\n9305210\n9305290\n9305901\n9305909\n9307000\n9401901\n9402100\n9402900\n9405102\n9504200\n9504909\n9506400\n9603210\n9603291\n9603301\n9603400\n9603902\n9604000\n9606100\n9608109\n9608200\n9608310\n9608399\n9608409\n9608609\n9608919\n9608999\n9609109\n9609200\n9609900\n9610000\n9611000\n9613801\n9613901\n9617000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002     2577\nAnhang IV\nListe der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nfür die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan\nfür den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt\n2515110           3208109           3307901         3926300        4302200\n2515120           3208209           3307909         3926400        4302300\n2515200           3208909           3401119         3926909        4303100\n2516110           3209102           3401190         4010911        4303900\n2516120           3209902           3401209         4010991        4304001\n2516210           3210002           3402200         4015110        4304009\n2516220           3212909           3405100         4015190        4409101\n2516900           3214900           3405200         4015901        4409102\n2523100                             3405300         4015909        4409201\n2523210                             3405400         4107109        4409202\n2523292                             3405900         4107219        4410100\n2523300                             3406000         4107299        4410900\n2523900                             3604100         4107909        4411190\n2704000           3302109           3605000         4108000        4411290\n2706000           3302901           3706109         4109000        4411390\n2707300           3302909           3706902                        4411990\n2707400           3303001           3912201         4201000        4412110\n2801100           3303009           3917109         4202110        4412120\n2807000           3304101           3917219         4202120        4412190\n2808000           3304109           3917229                        4412210\n2915219           3304201           3917239         4202190        4412290\n2939901           3304209           3917299         4202210        4412910\n2939902           3304301           3917319         4202220        4412991\n3003100           3304309           3917329         4202290        4412999\n3003200           3304911           3917330         4202310        4414000\n3003390           3304919           3917399         4202320        4415100\n3003400           3304991           3917400         4202390        4415200\n3304999           3918100         4202910        4416000\n3003909           3305101           3918900         4202920        4417009\n3004100           3305109           3919100         4202991        4418100\n3004200           3305201           3921902         4202999        4418200\n3004320           3305209           3921903         4203109        4418300\n3004390           3305301           3922100         4203292        4418400\n3004400           3305309           3922200                        4418500\n3004500           3305901           3922900                        4418901\n3305909           3923109                        4418909\n3004909           3306101           3923219                        4419000\n3102100           3306109           3923290                        4420100\n3102290           3306901           3923309                        4420901\n3102300           3306909           3923400                        4420909\n3102400           3307101           3923509                        4421100\n3102500           3307109           3923900                        4421902\n3102600           3307201           3924100                        4421909\n3102700           3307209           3924900                        4601100\n3102800           3307301           3925100                        4601200\n3102900           3307309           3925200                        4601910","2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n3103100          3307411           3925300         4302110         4601990\n3103200          3307419           3925900         4302120         4602100\n3103900          3307491           3926109         4302130         4602900\n3207100          3307499           3926209         4302190         4803009\n4814200          4910009           5209310         5212250         5511200\n4814300          4911102           5209320         5306201         5511300\n4814901          4911103           5209390         5308901         5512110\n4814909          4911109           5209410         5309110         5512190\n4815000          4911910           5209420         5309190         5512210\n4817100                            5209430         5309210         5512290\n4817200          4911999           5209490         5309290         5512910\n4817300          5007100           5209510         5310109         5512990\n4818101          5007200           5209520         5310909         5513110\n4818109          5007900           5209590         5311001         5513120\n4818200          5109100           5210110         5401101         5513130\n4818300          5109900           5210120         5401201         5513190\n4818400          5110001           5210190         5406100         5513210\n4818500          5111110           5210210         5406200         5513220\n4818900          5111190           5210220         5407109         5513230\n4819101          5111200           5210290         5407200         5513290\n4819109          5111300           5210310         5407300         5513310\n4819201          5111900           5210320         5407410         5513320\n4819209          5112110           5210390         5407420         5513330\n4819300          5112190           5210410         5407430         5513390\n4819400          5112200           5210420         5407440         5513410\n4819509          5112300           5210490         5407510         5513420\n4819600          5112900           5210510         5407520         5513430\n4820101          5113009           5210520         5407530         5513490\n4820109          5208110           5210590         5407540         5514110\n4820201          5208120           5211110         5407600         5514120\n4820209          5208130           5211120         5407710         5514130\n4820301          5208190           5211190         5407720         5514190\n4820309          5208210           5211210         5407730         5514210\n4820400          5208220           5211220         5407740         5514220\n4820501          5208230           5211290         5407810         5514230\n4820509          5208290           5211310         5407820         5514290\n4820901          5208310           5211320         5407830         5514310\n4820909          5208320           5211390         5407840         5514320\n4821100          5208330           5211410         5407910         5514330\n4821900          5208390           5211420         5407920         5514390\n4822100          5208410           5211430         5407930         5514410\n4822900          5208420           5211490         5407940         5514420\n4823110          5208430           5211510         5408100         5514430\n4823190          5208490           5211520         5408210         5514490\n4823200          5208510           5211590         5408220         5515110\n4823510          5208520           5212110         5408230         5515120\n4823590          5208530           5212120         5408240         5515130\n4823600          5208590           5212130         5408310         5515190\n4823709          5209110           5212140         5408320         5515210\n4823909          5209120           5212150         5408330         5515220\n4909000          5209190           5212210         5408340         5515290\n4910002          5209210           5212220         5508101         5515910","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2579\n4910003          5209220           5212230         5508201         5515920\n4910004          5209290           5212240         5511100         5515990\n5516120          5703300           5901100         6103290         6108190\n5516130          5703900           5901909         6103310         6108210\n5516140          5704100           5903109         6103320         6108220\n5516210          5704900           5903209         6103330         6108290\n5516220          5705000           5903909         6103390         6108310\n5516230          5801100           5904100         6103410         6108320\n5516240          5801210           5904910         6103420         6108390\n5516310          5801220           5904920         6103430         6108910\n5516320          5801230           5905000         6103490         6108920\n5516330          5801240           5906100         6104110         6108990\n5516340          5801250           5906910         6104120         6109100\n5516410          5801260           5906990         6104130         6109900\n5516420          5801310           5907001         6104190         6110100\n5516430          5801320           5907009         6104210         6110200\n5516440          5801330                           6104220         6110300\n5516910          5801340                           6104230         6110900\n5516920          5801350           5908000         6104290         6111100\n5516930          5801360           5909000         6104310         6111200\n5516940          5801900           6001100         6104320         6111300\n5606000          5801901           6001210         6104330         6111900\n5607100          5801910           6001220         6104390         6112110\n5607210          5801920           6001290         6104410         6112120\n5607290          5802110           6001910         6104420         6112190\n5607300          5802190           6001920         6104430         6112200\n5607410          5802200           6001990         6104440         6112310\n5607490          5802300           6002100         6104490         6112390\n5607500          5803100           6002200         6104510         6112410\n5607900          5803900           6002300         6104520         6112490\n5608110                            6002410         6104530         6113001\n5608190          5804100           6002420         6104590         6113009\n5608900          5804210           6002430         6104610         6114100\n5609000          5804290           6002490         6104620         6114200\n5701100          5804300           6002910         6104630         6114300\n5701900          5805000           6002920         6104690         6114900\n5702100          5806102           6002930         6105100         6115110\n5702200          5806109           6002990         6105200         6115120\n5702310          5806200           6101100         6105900         6115190\n5702320          5806310           6101200         6106100         6115200\n5702390          5806320           6101300         6106200         6115919\n5702410          5806390           6101900         6106900         6115929\n5702420          5806402           6102100         6107110         6115939\n5702490          5806409           6102200         6107120         6115999\n5702510          5808100           6102300         6107190         6116100\n5702520          5808900           6102900         6107210         6116910\n5702590          5809000           6103110         6107220         6116920\n5702910          5810100           6103120         6107290         6116930\n5702920          5810910           6103190         6107910         6116990\n5702990          5810920           6103210         6107920         6117100\n5703100          5810990           6103220         6107990         6117200\n5703200          5811000           6103230         6108110         6117800","2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n6201110          6204520           6211430         6304910         6404190\n6201120          6204530           6211490         6304920         6404200\n6201130          6204590           6212100         6304930         6405100\n6201190          6204610           6212200         6304990         6405200\n6201910          6204620           6212300         6305100         6405900\n6201920          6204630           6212900         6305200         6406109\n6201930          6204690           6213100         6305310         6406200\n6201990          6205100           6213200         6305390         6406910\n6202110          6205200           6213900         6305900         6406991\n6202120          6205300           6214100         6306110         6406999\n6202130          6205900           6214200         6306120         6501000\n6202190          6206100           6214300         6306190         6502000\n6202910          6206200           6214400         6306210         6503000\n6202920          6206300           6214900         6306220         6504000\n6202930          6206400           6215100         6306290         6505100\n6202990          6206900           6215200         6306310         6505900\n6203110          6207110           6215900         6306390         6506100\n6203120          6207190           6216000         6306410         6506910\n6203190          6207210           6217100         6306490         6506920\n6203210          6207220           6217900         6306910         6506990\n6203220          6207290           6301100         6306990         6507000\n6203230          6207910           6301200         6307100         6601100\n6203290          6207920           6301300         6307909         6601910\n6203310          6207990           6301400         6308000         6601990\n6203320          6208110           6301900         6309001         6602001\n6203330          6208190           6302100         6309002         6602009\n6203390          6208210           6302210         6309009         6603100\n6203410          6208220           6302220         6309100         6603200\n6203420          6208290           6302290         6309200         6603900\n6203430          6208910           6302310         6309900         6701000\n6203490          6208920           6302320         6401100         6702100\n6204110          6208990           6302390         6401910         6702900\n6204120          6209100           6302400         6401920         6703000\n6204130          6209200           6302510         6401990         6704110\n6204190          6209300           6302520         6402110         6704190\n6209900           6302530         6402190         6704200\n6204210          6210100           6302590         6402200         6704900\n6204220          6210200           6302600         6402300         6802109\n6204230          6210300           6302910         6402910         6802211\n6204290          6210400           6302920         6402990         6802219\n6204310          6210500           6302930         6403110         6802221\n6204320          6211110           6302990         6403190         6802229\n6204330          6211120           6303110         6403200         6802231\n6204390          6211200           6303120         6403300         6802239\n6204410          6211310           6303190         6403400         6802291\n6204420          6211320           6303910         6403510\n6204430          6211330           6303920         6403590         6802299\n6204440          6211390           6303990         6403910         6802911\n6204490          6211410           6304110         6403990         6802919\n6204510          6211420           6304190         6404110         6802921\n7006002           7207190         7211191         7217130\n6802931          7006009                           7211199         7217190","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2581\n6802939          7007110                           7211210         7217210\n6802991          7007190           7207200         7211220         7217220\n6802999          7007210           7208120         7211291         7217230\n6805100          7007290           7208130         7211299         7217290\n6805200          7008001           7208140         7211300         7217310\n6809110          7008009           7208210         7211410         7217320\n6809190          7009100           7208220         7211491         7217330\n6809902          7009910           7208230         7211499         7217390\n6809909          7009920           7208240         7211901         7221000\n6810110          7010901           7208310         7211909         7222100\n6810190          7010905           7208320         7212210         7222200\n6810200          7010909           7208330         7212290\n6810910          7013100           7208340         7212300         7222300\n6810991          7013210           7208350         7212400         7222400\n6810992          7013290           7208410         7212500         7224100\n6810999          7013310           7208420         7212600         7224900\n6811300          7013320           7208430         7213100         7225200\n6811900          7013390           7208440         7213200         7225300\n6813100          7013910           7208450         7213310         7225400\n6813900          7013990           7208902         7213390         7225500\n6904100          7014009           7208909         7213410         7225900\n6904900          7016100           7209110         7213490         7226200\n6905100          7016901           7209120         7213500         7226910\n6905900          7018100           7209130         7214101         7226990\n6906000          7018200           7209210         7214109         7227100\n6907100          7018900           7209220         7214200         7227200\n6907900          7113110           7209230         7214300         7227900\n6908101          7113190           7209310         7214400         7228100\n6908109          7113200           7209320         7214500         7228200\n6908901          7114110           7209330         7214600         7228300\n6908909          7114190           7209410         7215100         7228400\n6910100          7114200           7209420         7215200         7228500\n6910900          7115909           7209430                         7228600\n6911100          7116109           7209901         7215300         7228700\n6911900          7116209           7209902         7215400         7228800\n6912000          7117110           7209909         7215900         7229100\n6913100          7117190           7210200         7216210         7229200\n6913900          7117900           7210310         7216220         7229900\n6914100          7201100           7210390         7216310         7301100\n6914900          7201200           7210410         7216320         7301200\n7003110          7201301           7210490         7216330         7302100\n7003199          7201309           7210500         7216400         7302200\n7003300          7202991           7210600         7216500         7302901\n7004100          7204500           7210700         7216600         7302909\n7004909          7205100           7210903         7216901         7303000\n7005109          7206100           7210909         7216909         7304311\n7005210          7207110           7211110         7217110         7304391\n7005299          7207120           7211120         7217120         7304411\n7304511          7310299           7321830         7614100         8414510\n7304591          7311001           7321900         7614900         8414591\n7304901          7311009           7322110         7615100         8414592\n7305111          7312101           7322190         7615200         8414600","2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n7305119          7312109           7322900         7616100         8414801\n7305121          7312901           7323100         7616901         8414900\n7305129          7312909           7323910         7616909         8415100\n7305191          7313000           7323920         8007000         8415810\n7305199          7314110           7323930         8210000\n7305201          7314190           7323940         8211100\n7305209          7314200           7323990         8211910\n7314300           7324100         8211920         8415820\n7305319          7314410           7324211         8211930\n7305391          7314420           7324219         8214200\n7314490           7324290         8214909         8415830\n7314500           7324900         8215100         8415909\n7305399          7315110           7325100         8215200         8418101\n7305901          7315120           7325910         8215910         8418109\n7315190           7325990         8215990         8418211\n7315200           7326110         8301401         8418219\n7305909          7315810           7326190         8304000         8418221\n7306101          7315820           7326200         8306210         8418229\n7306109          7315890           7326901         8306290         8418291\n7306201          7315900           7326902         8306300         8418299\n7306209          7317001           7326903         8308901         8418300\n7306301          7317009           7326909         8309100         8418400\n7306309          7318110           7407211                         8418509\n7306401          7318120           7407219         8309909         8418691\n7306409          7318130           7417000         8310000         8418910\n7306501          7318140           7418100         8311101\n7306509          7318150           7418200         8311201         8418991\n7306601          7318160           7419100         8311301         8419110\n7306609          7318190           7419910         8311901         8419191\n7306901          7318210           7419920         8402121         8419199\n7306909          7318220           7419991         8402191         8419900\n7307111          7318230           7419999         8402201         8421121\n7307119          7318240           7508002         8402901         8422110\n7307191          7318290           7508003         8404109         8422901\n7307199          7319100           7508009         8404201         8424811\n7308100          7319200           7604101         8404909         8424891\n7308200          7319300           7604210         8407210         8424901\n7308300          7319900           7608100         8408101         8424909\n7308400          7320100           7608200         8408201         8427900\n7308900          7320200           7609000         8408901         8431311\n7309000          7320900           7610100         8409911         8450110\n7310100          7321110           7610900         8409991         8450120\n7310211          7321120           7611000         8413701         8450190\n7310212          7321130           7612100         8413811         8450200\n7310219          7321810           7612901         8413813         8450900\n7310291          7321820           7613000         8413912         8451210\n8451902          8509400           8523900         8701901         9006531\n8452400          8509800           8524100         8702100         9006591\n8479891          8509900                           8702900         9018311\n8479891          8510100                           8703102         9101111\n8480301          8510200           8524219         8703210         9101121\n8480302          8510909                           8703221         9101191","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2583\n8480309          8516100                           8703311         9101211\n8481801          8516210           8524229         8703312         9101291\n8483200          8516299           8524239         8704109         9101911\n8483300          8516310           8524909         8704211         9101991\n8502110          8516320           8525109         8704219         9111100\n8502120          8516330           8525300         8704229         9111101\n8502131          8516500           8526929         8704239         9111901\n8504101          8516600           8527110         8704311         9113100\n8504211          8516710           8527190         8704319         9113200\n8504221          8516720           8527210         8704901         9113901\n8504222          8516790           8527290         8704909         9113902\n8516800           8527310         8706000         9113909\n8504223          8516903           8527320         8707100         9208100\n8504231          8516909           8527390         8707900         9208901\n8504232          8518100           8527900         8711101         9305902\n8518210           8528101         8711201         9305903\n8518220           8528109         8711301         9306100\n8504233          8518290           8528201         8711401         9306219\n8504310          8518300           8528209         8711501         9306299\n8504321          8518400           8529108         8711901         9306309\n8504322          8518500           8529109         8712001         9306909\n8518900           8529909         8714991         9401100\n8504323          8519100           8536202         8716200         9401200\n8504331          8519210           8536503         8716310         9401300\n8504332          8519290           8536611         8716390         9401400\n8519310           8536690         8716400         9401500\n8504333          8519390           8537201         8716800         9401610\n8504341          8519400           8537202         8903101         9401690\n8504342          8519910           8538100         8903911         9401710\n8519999           8538900         8903921         9401790\n8504343          8520100           8539221         8903991         9401800\n8504401          8520200           8539311         9002901         9401909\n8506111          8520310           8544209         9003110         9403100\n8506130          8520390           8544411         9003190         9403200\n8506131          8520909           8544412         9003900         9403300\n8506191          8521100           8544491         9004100         9403400\n8506901          8521900           8544492         9004900         9403500\n8507109          8522100           8544511         9005100         9403600\n8507209          8522902           8544512         9005809         9403700\n8507400          8522909           8544591         9005909         9403800\n8507809          8523119           8544592         9006301         9403900\n8509100          8523129           8544601         9006401         9404100\n8509200          8523139           8544602         9006511         9404210\n8509300          8523209           8701200         9006521         9404290\n9404900          9613100\n9405109          9613200\n9405200          9613300\n9405300          9613809\n9405400          9613909\n9405509          9614100\n9405600          9614200\n9405910          9614900","2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n9405920          9615110\n9405990          9615190\n9406001          9615900\n9406002          9616100\n9406009          9616200\n9502101          9701100\n9504300          9701900\n9504400          9702000\n9504901          9703000\n9505100          9704000\n9505900\n9601100\n9601900\n9602001\n9602009\n9603101\n9603102\n9603299\n9603309\n9603901\n9603903\n9603909\n9605000\n9606210\n9606220\n9606290\n9606300\n9607110\n9607190\n9608101\n9608102\n9608391\n9608401\n9608501\n9608509\n9608911\n9608991\n9609101\n9612100\n9612200","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002    2585\nAnhang V\nListe der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nfür die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan\nfür den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt\n87031030\n87031090\n87032290\n87032310\n87032320\n87032390\n87032400\n87033190\n87033220\n87033290\n87033300\n87039000\n87161000","2586      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nAnhang VI\nRechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37\n1. Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten\nfolgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei:\n– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)\n– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984)\n– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer\nFassung von 1991)\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)\n– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von\nMarken (Madrid 1989)\n2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimes-\nsen:\n– Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der\nRechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung\nder in Artikel 65 dieses Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwick-\nlungsländer\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967, geändert 1979)\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971)\n– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979)\n3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Über-\neinkünfte Anwendung findet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                          2587\nProtokoll Nr. 1\nRegelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft\n(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten       kontingents jährlich um 3 v. H. des Volumens des Vorjahres\nwerden unter den nachstehend und im Anhang genannten Be-             erhöht; die erste Erhöhung findet ein Jahr nach Inkrafttreten\ndingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.                dieses Abkommens statt.\n(2)                                                                   (5) Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der\na) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A          Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhr-\nangegeben.                                                       preis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der\nGemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt\nb) Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-      wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10,\nzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in den ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50 im Rahmen eines Zollkontin-\nSpalten A und C angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.      gents von 34 000 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den\n(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede       Wertzöllen gilt,\nWare in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt.              – vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 266 EUR/\nAuf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen,            Tonne,\nwird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betref-   – danach für jeden Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum\nfende Ware in Spalte C angegeben.                                       31. Mai 2000 264 EUR/Tonne.\nFür das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontin-\nLiegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter\ngente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor\ndem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll\nInkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Aus-\n2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der\ngangsvolumens berechnet.\nEinfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbar-\n(4) Für die Waren, für die in Spalte D auf diesen Absatz verwie-   ten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische\nden wird, wird das Volumen des in Spalte B angegebenen Zoll-         Zoll.","2588         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nAnhang des Protokolls Nr. 1\nA             B              C             D\nSenkung\nSenkung\ndes Zolls\ndes Meist-\naußerhalb     Besondere\nKN-Code                        Warenbezeichnung                   begünsti-    Zollkontingent\ndes Zoll-   Bestimmungen\ngungszolls\nkontingents\n(1)\n(1)\n(v. H.)      (Tonnen)        (v. H.)\n0601          Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wur-        100            500             –     Protokoll Nr. 1\nzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte;                                                 Absatz 4\nZichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen\nZichorienwurzeln der Position 1212)\n0602          Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wur-       100           2 000            –     Protokoll Nr. 1\nzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel                                                 Absatz 4\nex 0603 10    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, ge-               100           3 000            –     Bedingungen\nschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom                 davon 1 000                durch Brief-\n1. Oktober bis zum 15. April                                       Blumen und                 wechsel ver-\nBlüten der                einbart\nKN-Codes\n0603 10 29\nund\n0603 10 69\n0604 99       Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile,     100            500             –     Protokoll Nr. 1\nohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, ge-                                              Absatz 4\ntrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders\nbearbeitet\nex 0701 90 51 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar       100     Jahr 1: 130 000       60\nbis zum 31. März                                                 Jahr 2: 190 000\nJahr 3 und\nfolgende Jahre:\n250 000\nex 0702 00    Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis        100             –              –\nzum 31. März\nex 0703 10    Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt,      100          15 000           60     Protokoll Nr. 1\nvom 1. Februar bis zum 15. Juni                                                               Absatz 4\nex 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis       100           3 000           50     Protokoll Nr. 1\nzum 15. Juni                                                                                  Absatz 4\nex 0704       Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und      100           1 500            –     Protokoll Nr. 1\nähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Bras-                                               Absatz 4\nsica, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum\n15. April\nex 0705 11    Kopfsalat, vom 1. November bis zum 31. März              100            500             –     Protokoll Nr. 1\nAbsatz 4\nex 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt,          100            500             –     Protokoll Nr. 1\nvom 1. Januar bis zum 30. April                                                               Absatz 4\nex 0707 00    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom          100            500            50     Protokoll Nr. 1\n1. Januar bis Ende Februar                                                                    Absatz 4\nex 0708       Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt,      100      Jahr 1: 15 000        –\nvom 1. November bis zum 30. April                                 Jahr 2: 17 500\nJahr 3 und\nfolgende Jahre:\n20 000\n0709          Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:                     100             –              –\n– Spargel, vom 1. Oktober bis Ende Februar\n– Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden\nGeschmack vom 1. November bis zum 30. April\n– anderes Gemüse, vom 1. November bis Ende\nFebruar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                    2589\nA              B             C            D\nSenkung\nSenkung\ndes Zolls\ndes Meist-\naußerhalb     Besondere\nKN-Code                        Warenbezeichnung                  begünsti-    Zollkontingent\ndes Zoll-   Bestimmungen\ngungszolls\nkontingents\n(1)\n(1)\n(v. H.)       (Tonnen)       (v. H.)\nex 0710       Gemüse, gefroren oder vorläufig haltbar gemacht,        100       Jahr 1: 1 000        –\nex 0711       ausgenommen Zuckermais der Unterpositionen                        Jahr 2: 2 000\n0710 40 00 und 0711 90 30 und Pilze der Gattung                    Jahr 3 und\nAgaricus der Unterpositionen 0710 80 61 und                     folgende Jahre:\n0711 90 40                                                             3 000\n0712          Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben        100           16 000           –     Protokoll Nr. 1\ngeschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, je-                                          Absatz 4\ndoch nicht weiter zubereitet\nex 0713       Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch ge-          100              –             –\nschält oder zerkleinert, ausgenommen zur Aussaat\nder Unterpositionen 0713 10 10, 0713 33 10 und\n0713 90 10\n0714 20       Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder ge-       100            3 000           –     Protokoll Nr. 1\ntrocknet                                                                                     Absatz 4\n0804 10 00    Datteln, frisch oder getrocknet                         100              –             –\n0804 50 00    Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte,              100              –             –\nfrisch oder getrocknet\n0805 10       Orangen, frisch oder getrocknet                         100           Jahr 1:         60     Protokoll Nr. 1\n50 000 (2)               Absatz 5\nJahr 2:\n55 000 (2)\nJahr 3 und\nfolgende Jahre:\n60 000 (2)\n0805 20       Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsu-        100              –             –\nmas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzun-\ngen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet\n0805 30       Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet           100              –             –\n0805 40       Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrock-       100              –             –\nnet\nex 0806 10    Weintrauben, frisch, vom 1. Februar bis zum 14. Juli    100              –             –\nex 0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. Februar bis zum           100              –             –\n15. Juni\nex 0807 19 00 Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis zum         100            1 000           –     Protokoll Nr. 1\n31. Mai                                                                                      Absatz 4\n0808 20       Birnen und Quitten, frisch                              100             500            –     Protokoll Nr. 1\nAbsatz 4\nex 0809 30    Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen),    100             500            –     Protokoll Nr. 1\nfrisch, vom 15. März bis zum 31. Mai                                                         Absatz 4\nex 0809 40    Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 15. April bis        100             500            –     Protokoll Nr. 1\nzum 31. Mai                                                                                  Absatz 4\nex 0810 10    Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis zum 31. März      100        Jahr 1: 500         –\nJahr 2: 1 000\nJahr 3 und\nfolgende Jahre:\n1 500\n0810 90 85    Andere Früchte, frisch                                  100              –             –","2590           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nA             B              C             D\nSenkung\nSenkung\ndes Zolls\ndes Meist-\naußerhalb      Besondere\nKN-Code                         Warenbezeichnung                     begünsti-   Zollkontingent\ndes Zoll-    Bestimmungen\ngungszolls\nkontingents\n(1)\n(1)\n(v. H.)      (Tonnen)        (v. H.)\n0811            Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf             100       Jahr 1: 1 000        –\n0812            gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder                 Jahr 2: 2 000\nanderen Süßmitteln oder vorläufig haltbar gemacht,                  Jahr 3 und\nzum unmittelbaren Genuss nicht geeignet                          folgende Jahre:\n3 000\n0904            Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen       100             –              –\n„Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder ge-\nmahlen oder sonst zerkleinert\n0909            Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzküm-       100             –              –\nmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren\n0910            Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter,        100             –              –\nCurry und andere Gewürze\n1006            Reis                                                      25          32 000            –\n1202            Erdnüsse                                                 100             –              –\nex 1209         Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausge-           100             –              –\nnommen Samen von Rüben der Unterpositionen\n1209 11 00 und 1209 19 00\n1211            Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der           100             –              –\nhauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln\noder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung,\nSchädlingsbekämpfung und dergleichen verwen-\ndeten Art\n1212            Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und              100             –              –\nZuckerrohr; Steine und Kerne von Früchten sowie\nandere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur\nmenschlichen Ernährung verwendeten Art, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen\n1515 50 11      Sesamöl, roh, zu technischen oder industriellen          100           1 000            –     Protokoll Nr. 1\nZwecken, ausgenommen zum Herstellen von Le-                                                   Absatz 4\nbensmitteln (3)\n1515 90         Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren       100            500             –     Protokoll Nr. 1\nFraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch                                            Absatz 4\nmodifiziert\n1703            Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von          100         350 000            –     Protokoll Nr. 1\nZucker                                                                                        Absatz 4\n2001 90 10      Mango-Chutney                                            100             –              –\n2007            Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse         100           1 000            –     Protokoll Nr. 1\nund Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch                                               Absatz 4\nmit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln\n2008 11         Erdnüsse                                                 100           3 000            –     Protokoll Nr. 1\nAbsatz 4\n2009            Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Ge-         100           1 000            –     Protokoll Nr. 1\nmüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol,                                            Absatz 4\nauch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmit-\nteln\n2302            Kleie und andere Rückstände, vom Sichten, Mahlen          60             –              –\noder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder\nHülsenfrüchten\n5301            Flachs                                                   100             –              –\n(1) Die Zollsenkung gilt nur für den Wertzoll.\n(2) Das Zollkontingent gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Von diesem Volumen 34 000 Tonnen für Süßorangen, frisch, der KN-Codes\nex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50, vom 1. Dezember bis zum 31. Mai.\n(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition ist von der Erfüllung der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten\nBedingungen abhängig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002      2591\nProtokoll Nr. 2\nRegelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten\n(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter\nden nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Ägypten zuge-\nlassen.\n(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.\n(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B ange-\ngebenen Zollkontingents beseitigt.","2592          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nAnhang des Protokolls Nr. 2\nA           B\nÄgyptischer                                                                           Zollsenkung Zollkontingent\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                  (v. H.)    (Tonnen)\nRinder, lebend:\n0102 10        – reinrassige Zuchttiere                                                    100     unbeschränkt\n0102 90        – andere                                                                     50        10 000\n0202 30        Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen                                  50        25 000\nMilch:\n– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem\nMilchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:\n0402 10 10     – – zur Ernährung von Kindern\n0402 10 91     – – andere als zur Ernährung von Kindern, in Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg\n– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem\nMilchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:\n– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:                         100     unbeschränkt\n0402 21 10     – – – zur Ernährung von Kindern, „Halbfett“\n0402 21 91     – – – andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von\nmindestens 20 kg\n– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:\n0402 29 10     – – – zur Ernährung von Kindern, „Halbfett“\n0402 29 91     – – – andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von\nmindestens 20 kg\nRahm:\n0402 21 20     – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                             25          500\n0402 29 20     – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0405 00 90     Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, in Umschließungen mit            25         5 000\neinem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg\nKäse und Quark/Topfen:\n0406 10 90     – Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und\nQuark/Topfen, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts\nvon mindestens 20 kg\n0406 20 90     – Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform, in Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg\n0406 30 90     – Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, in Umschließun-            50         2 000\ngen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg\n0406 40 90     – Käse mit Schimmelbildung im Teig, in Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von mindestens 20 kg\n0406 90 90     – andere Käse, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts\nvon mindestens 20 kg. ausgenommen weißer Käse, aus Kuhmilch,\nin Salzlake\n0601           Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,          100     unbeschränkt\nim Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausge-\nnommen Zichorienwurzeln der Position 1212)\n0602           Lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropf-     100     unbeschränkt\nreiser; Pilzmycel\n0701 10 00     Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln                                             100     unbeschränkt\nex 0703        Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerklei-           100         3 000\nnert, ausgenommen Hülsenfrüchte der Unterpositionen 0713 20 00\n(Kichererbsen) und 0713 90 00 (andere)\n0802           Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen             50          300\noder enthäutet\n0808 10 00     Äpfel, frisch, vom 1. Januar bis zum 29. Februar                             25          500\n0809 20 00     Kirschen, frisch                                                             25          500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002            2593\nA           B\nÄgyptischer                                                                           Zollsenkung Zollkontingent\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                   (v. H.)    (Tonnen)\n0812 10 00     Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht          30          500\ngeeignet\n1201           Sojabohnen, auch geschrotet                                                 100     unbeschränkt\n1204           Leinsamen, auch geschrotet                                                  100     unbeschränkt\n1206           Sonnenblumenkerne, auch geschrotet                                          100     unbeschränkt\n1207 10        Palmnüsse und Palmkerne, auch geschrotet                                    100     unbeschränkt\n1207 30        Rizinussamen, auch geschrotet                                                50     unbeschränkt\n1207 40        Sesamsamen, auch geschrotet                                                 100     unbeschränkt\n1207 50        Senfsamen, auch geschrotet                                                   50     unbeschränkt\n1207 92        Sheanüsse (Karitenüsse), auch geschrotet                                     50     unbeschränkt\n1207 99        Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet                        50     unbeschränkt\n1209           Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat                                      100     unbeschränkt\nSojaöl und seine Fraktionen:\n1507 10 90     – rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n100        15 000\n1507 90 91     – gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Ein-\nzelverkauf\nSonnenblumenöl:\n1512 11 91     – rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n100        15 000\n1512 19 91     – gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Ein-\nzelverkauf\n2002 90 90     Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht,               50          500\nandere als Tomaten, ganz oder in Stücken, in Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg\n2003           Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar ge-         50          100\nmacht\n2301 20 00     Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere                                100        10 000\n2309           Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art                          30        20 000\n2","2594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nProtokoll Nr. 3\nRegelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nArtikel 1                              (3) Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebe-\nnen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten\n(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens    Ausgangssätze.\nauf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ur-\nsprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls         (4) Der Assoziationsrat kann beschließen,\naufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan    – die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaft-\nabgebaut:                                                          lichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;\n– Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei – die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten\nJahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt;                Zollsätze zu ändern;\n– für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie  – Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.\nfolgt gesenkt:\nArtikel 2\n– zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H.\ndes Ausgangssatzes;                                           (1) Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss\ndes Assoziationsausschusses gesenkt werden,\n– drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v. H.\ndes Ausgangssatzes;                                        – wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die\nZölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder\n– vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H.\n– wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für land-\ndes Ausgangssatzes;\nwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.\n– für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie     (2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem\nfolgt gesenkt:                                                ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als\n– zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H.      Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser\ndes Ausgangssatzes;                                        entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Ver-\narbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaft-\n– drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H.     lichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaft-\ndes Ausgangssatzes;                                        lichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.\n– vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v. H.\ndes Ausgangssatzes;                                                                      Artikel 3\nDie Gemeinschaft und Ägypten unterrichten einander über die\n(2) Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten land-\nVerwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden\nwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägyp-\nErzeugnisse.\nten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig\ndavon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten\naufgeführten Zollsätze.                                         gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2595\nAnhang I des Protokolls Nr. 3\nTabelle 1\nÄgyptischer                                                                                                      Zollsatz\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                                            %\n0405           Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 00 90     andere (in Packungen mit einem Gewicht von mehr als 20 kg)                                            0\n0505           Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn\n(auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behan-\ndelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:\n0505 10        Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:\n0505 10 00     roh                                                                                                   0\n0505 90 00     andere                                                                                                0\n0506           Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit       0\nSäure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon\n0509 90 00     – Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs                                                            0\n0510 00        Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und            0\nandere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt,\ngefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht\n0903 00        Mate                                                                                                  0\n1302           Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere\nSchleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Algen und Tange:\n1302 19 90     – – andere:                                                                                           0\n– – – andere\n1302 20 00     – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate                                                                 0\n– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n1302 31 00     – – Agar-Agar                                                                                         0\n1302 32 00     Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch              0\nmodifiziert\n1401           Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwende-\nten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffia-\nbast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):\n1401 10 00     – Bambus                                                                                              0\n1401 20 00     – Peddig und Stuhlrohr                                                                                0\n1401 90 00     – andere                                                                                              0\n1505           Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:\n1505 10        – Wollfett, roh:\n1505 10 90     für den Großhandel                                                                                    0\n1505 90        – andere:\n1505 90 90     – – für den Großhandel                                                                                0\n1506 00 90     Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch         0\nmodifiziert, für den Großhandel\n1515           Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n15 15 60       Jojobaöl und seine Fraktionen:\n15 15 60 90    Jojobaöl und seine Fraktionen, für den Großhandel                                                     0\n1518 00 10     Linoxyn                                                                                               0\n1518 00 90     andere                                                                                                0\n1521           Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und\nWalrat, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 10        Pflanzenwachse                                                                                        0\n1521 90        andere                                                                                                0","2596                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nÄgyptischer                                                                                                             Zollsatz\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                                                  %\n1522 00 00           Degras                                                                                                  0\n1702                 – Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest;\nZuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natür-\nlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:\n1702 50 00           – chemisch reine Fructose                                                                               0\n1702 90 10           – chemisch reine Maltose                                                                                0\n1803                 Kakaomasse, auch entfettet:\n1803 10 00           – nicht entfettet                                                                                       0\n1803 20 00           – ganz oder teilweise entfettet                                                                         0\n1901                 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt\nan Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von\nweniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao,\nberechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n1901 10              – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf                        0\n1901 90 11-          – andere                                                                                                0\n19-21-30-\n90-91\n2101                 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien\nund andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n2101 20 00           – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage               0\ndieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate\n2101 30 00           – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-                0\nzentrate hieraus\n2905 43 00           Mannitol                                                                                                0\n2905 44 00           D-Glucitol (Sorbit)                                                                                     0\n2905 45 00           Glycerin                                                                                                0\n3809 10 00           Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen,            0\nauf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\n3823*)               Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:\n3823 11 00           Stearinsäure                                                                                            0\n3823 12 00           Ölsäure                                                                                                 0\n3823 13 00           Tallölfettsäuren                                                                                        0\n3823 19              andere:\n3823 19 10           destillierte Fettsäuren                                                                                 0\n3823 19 30           Destillationsfettsäuren                                                                                 0\n3823 19 90           andere                                                                                                  0\n3823 70 00           technische Fettalkohole                                                                                 0\n3824*)               Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zuberei-\ntungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von\nNaturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n3824 60              – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:\n– – in wässriger Lösung: A46                                                                            0\n3824 60 11           – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an                  0\nD-Glucitol\n3824 60 19           – – – anderer:\n– – – anderer                                                                                           0\n3824 60 91           – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an                  0\nD-Glucitol\n3824 60 99           – – – anderer                                                                                           0\n*)  Die Positionen 3823 und 3824 (sowie alle zu diesen beiden Gruppen gehörenden Waren) werden nach den KN-Codes eingereiht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                   2597\nTabelle 2\nÄgyptischer                                                                                                 Senkung des\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                                     Ausgangssatzes\n0403           Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder ge-\nsäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10 00     – Joghurt                                                                                      – 15 v. H.\n0403 90        – andere:\n– – – andere:\n0403 90 91     – – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf                                                  – 15 v. H.\n0403 90 99     – – – – andere                                                                                 – 15 v. H.\n0405           Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 00 10     andere (in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg)                                  – 15 v. H.\n1302           Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere\nSchleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n1302 12 00     – – von Süßholzwurzeln                                                                         – 15 v. H.\n1302 13 00     – – von Hopfen                                                                                 – 15 v. H.\n1302 14 00     – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln                                                  – 15 v. H.\n1302 19        – – andere:\n1302 19 20     – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittel-         – 15 v. H.\nzubereitungen\n1404           Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1404 10 00     pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art             – 15 v. H.\n1404 20        – – Baumwoll-Linters:\n1404 20 10     – – – chemisch behandelt                                                                       – 15 v. H.\n1404 20 90     – – – andere                                                                                   – 15 v. H.\n1404 90 00     andere                                                                                         – 15 v. H.\n1505           Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:\n1505 10        – Wollfett, roh:\n1505 10 10     – – für den Großhandel                                                                         – 15 v. H.\n1505 90        – andere:\n1505 90 10     – – für den Großhandel                                                                         – 15 v. H.\n1516 20 10     pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)        – 15 v. H.\n1517           Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten\nund Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen\ngenießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10        – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:\n1517 10 10     – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als    – 15 v. H.\n20 kg\n1517 90        – andere:\n1517 90 11     – – – – flüssige Margarine, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Packungen mit einem      – 15 v. H.\nGewicht von weniger als 20 kg\n1517 90 91     – – – – andere, in Aufmachungen für den Einzelverkauf                                          – 15 v. H.\n1520 00        Glycerin:\n1520 10 00     – roh                                                                                          – 15 v. H.\n1520 90        – anderes:\n1520 90 10     – – der für Arzneiwaren verwendeten Art                                                        – 15 v. H.\n1520 90 90     – – anderes                                                                                    – 15 v. H.\n1804 00 00     Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                                                             – 15 v. H.\n1805 00 00     Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                                     – 15 v. H.\n2001           Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zube-\nreitet oder haltbar gemacht:\n2001 90        – andere:\n– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt   – 15 v. H.\nvon 5 GHT oder mehr\n– – Palmherzen                                                                                 – 15 v. H.","2598          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nÄgyptischer                                                                                                     Senkung des\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                                         Ausgangssatzes\n2004           Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-\nfroren:\n2004 10 00     – Kartoffeln                                                                                       – 15 v. H.\n2004 90 00     – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:\n– – Zuckermais                                                                                     – 15 v. H.\n2005           Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht\ngefroren:\n2005 20 00     – Kartoffeln:\n– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken                                                           – 15 v. H.\n2101           Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien\nund andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n2101 10 00     – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser          – 15 v. H.\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee\n2103           Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte\nWürzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10 00     – Sojasoße                                                                                         – 15 v. H.\n2103 20 00     – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen                                                           – 15 v. H.\n2103 30 00     – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf                                                              – 15 v. H.\n2103 90 00     – – andere                                                                                         – 15 v. H.\n2104           Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammen-\ngesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 10 00     Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen                             – 15 v. H.\n2104 20        zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 20 10     – – zur Ernährung von Kindern                                                                      – 15 v. H.\n2104 20 90     – – andere                                                                                         – 15 v. H.\n2105 00 00     Speiseeis, auch kakaohaltig                                                                        – 15 v. H.\n2106           Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10 00     – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe                                                   – 15 v. H.\n2106 90        – andere:\n2106 90 10     – – Emulgatoren                                                                                    – 15 v. H.\n2106 90 30     – – Lebensmittelzubereitungen der zu medizinischen Zwecken verwendeten Art                         – 15 v. H.\n2106 90 90     – – andere (einschließlich „Käsefondue“ genannter Zubereitungen)                                   – 15 v. H.\n3505 10        Dextrine und andere modifizierte Stärken                                                           – 15 v. H.\n3505 20        Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken                  – 15 v. H.\nTabelle 3\nÄgyptischer                                                                                                     Senkung des\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                                         Ausgangssatzes\n0507           Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen,    – 25 v. H.\nKrallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle\ndavon\n0508 00        Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen   – 25 v. H.\nund Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh\noder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon\n0710           Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:\n0710 40 00     – Zuckermais                                                                                       – 25 v. H.\n0711           Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmit-\ntelbaren Genuss nicht geeignet:\n0711 90 00     – andere:\n– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                                                          – 25 v. H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2599\nÄgyptischer                                                                                                     Senkung des\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                                        Ausgangssatzes\n1506               Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert:\n1506 00 10         – in Aufmachungen für den Einzelverkauf                                                         – 25 v. H.\n1704               Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)                                  – 25 v. H.\n1806               Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen                                    – 25 v. H.\n1901               Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt\nan Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von\nweniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao,\nberechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n1901 20 00         – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905                           – 25 v. H.\n– – Malzextrakt:\n1901 90 29         – – – – anderer                                                                                 – 25 v. H.\n1901 90 99         – – – – anderer                                                                                 – 25 v. H.\n1902               Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise   – 25 v. H.\nzubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Cous-\ncous, auch zubereitet:\n– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet                        – 25 v. H.\n1903 00 00         Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln         – 25 v. H.\nund dergleichen\n1904               Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt    – 25 v. H.\n(z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in ande-\nrer Weise zubereitet1)\n1905               Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten      – 25 v. H.\nArt, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n2001               Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zube-     – 25 v. H.\nreitet oder haltbar gemacht:\n2001 90 90         – andere:\n– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                                                       – 25 v. H.\n2004               Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-\nfroren:\n2004 90 00         – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:\n2004 90 10         – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                                                       – 25 v. H.\n2005               Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht\ngefroren:\n2005 80 00         – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                                                         – 25 v. H.\n2008               Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n2008 11 00         Erdnüsse:\n– – Erdnussbutter                                                                               – 25 v. H.\n– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:\n2008 91 00         – – Palmherzen                                                                                  – 25 v. H.\n2008 92 00         – – Mischungen (ohne Zusatz von Alkohol)                                                        – 25 v. H.\n2008 99 00         – – andere                                                                                      – 25 v. H.\n2102               Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenom-     – 25 v. H.\nmen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform\n2201               Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges       – 25 v. H.\nWasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee\n2202               Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker,     – 25 v. H.\nanderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenom-\nmen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009\n1)  Diese Warenbezeichnung hat sich am 1. Januar 1996 geändert; siehe Position 1904 in Anhang II Tabelle 3.","2600          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nÄgyptischer                                                                                                   Senkung des\nWarenbezeichnung\nCode                                                                                                       Ausgangssatzes\n2207           Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und        – 25 v. H.\nBranntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt\n3302           Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der        – 25 v. H.\nGrundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwende-\nten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von\nGetränken verwendeten Art:\n3302 10        von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art                              – 25 v. H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                        2601\nAnhang II des Protokolls Nr. 3\nTabelle 1\nZollsatz\nKN-Code                                            Warenbezeichnung\n%\n0505         Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn\n(auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behan-\ndelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:\n0505 10      Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:\n0505 10 90   – – andere                                                                                              0\n0505 90 00   – andere                                                                                                0\n0509 00      Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:\n0509 00 90   – andere                                                                                                0\n0903 00 00   Mate                                                                                                    0\n1212         Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder\ngetrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren\n(einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der\nhauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\n1212 20 00   Algen und Tange                                                                                         0\n1302         Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere\nSchleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12 00   – – von Süßholzwurzeln                                                                                  0\n1302 13 00   – – von Hopfen                                                                                          0\n1302 14 00   – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln                                                           0\n1302 19      – – andere:\n1302 19 30   – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzu-                0\nbereitungen:\n– – – andere:\n1302 19 91   – – – – zu medizinischen Zwecken                                                                        0\n1302 20      – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\n1302 20 10   – – trocken                                                                                             0\n1302 20 90   – – andere                                                                                              0\n– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n1302 31 00   – – Agar-Agar                                                                                           0\n1302 32      – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder\nGuarsamen, auch modifiziert:\n1302 32 10   – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen                                                          0\n1505         Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:\n1505 10 00   – Wollfett, roh                                                                                         0\n1505 90 00   – andere                                                                                                0\n1506 00 00   Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch           0\nmodifiziert\n1515         Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n1515 60      – Jojobaöl und seine Fraktionen:\n1515 60 90   – – andere                                                                                              0\n1516         Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,\numgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:\n1516 20      – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 20 10   – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)                                                               0\n1517 90 93   – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art                0\n1518 00      Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,\ngeschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders\nchemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und\nZubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschie-\ndener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:","2602        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nZollsatz\nKN-Code                                              Warenbezeichnung\n%\n1518 00 10   – Linoxyn                                                                                            0\n– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln\n– andere:\n1518 00 91   – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydra-      0\ntisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder\nanders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516\n– – andere:\n1518 00 95   – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von              0\ntierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen\n1518 00 99   – – – andere                                                                                         0\n1520 00 00   – Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen                                              0\n1521         Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und\nWalrat, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 10      – Pflanzenwachse:\n1521 10 90   – – andere                                                                                           0\n1521 90      – andere:\n1521 90 10   – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt                                                             0\n– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 90 99   – – – andere                                                                                         0\n1522 00      Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen\nWachsen:\n1522 00 10   – Degras                                                                                             0\n1702 90      – andere, einschließlich Invertzucker:\n1702 90 10   – – chemisch reine Maltose                                                                           0\n1704         Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):\n1704 90      – andere:\n1704 90 10   – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz                   0\nanderer Stoffe\n1803         Kakaomasse, auch entfettet:\n1803 10 00   – nicht entfettet                                                                                    0\n1803 20 00   – ganz oder teilweise entfettet                                                                      0\n1804 00 00   Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                                                                   0\n1805 00 00   Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                                           0\n1806         Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\n1806 10      – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:\n1806 10 15   – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invert-          0\nzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger\nals 5 GHT\n– – andere:\n1901 90 91   – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weni-       0\nger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in\nPulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend\n2001 90 60   – – Palmherzen                                                                                       0\n2008 11 10   – – – Erdnussbutter                                                                                  0\n– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:\n2008 91 00   – – Palmherzen                                                                                       0\n2101         Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien\nund andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n2101 11      – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:\n2101 11 11   – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr                    0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                   2603\nZollsatz\nKN-Code                                            Warenbezeichnung\n%\n2101 11 19   – – – andere                                                                                       0\n– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der\nGrundlage von Kaffee:\n2101 12 92   – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee           0\n2101 20      – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage\ndieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:\n2101 20 20   – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate                                                              0\n– – Zubereitungen:\n2101 20 92   – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate                  0\n2101 30      – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-\nzentrate hieraus:\n– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:\n2101 30 11   – – – geröstete Zichorien                                                                          0\n– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten\nKaffeemitteln:\n2101 30 91   – – – aus gerösteten Zichorien                                                                     0\n2102         Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenom-\nmen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10      – Hefen, lebend:\n2102 10 10   – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)                                                         0\n2102 10 31   – – Backhefen, getrocknet                                                                          0\n2102 10 39   – – Backhefen, andere                                                                              0\n2102 10 90   – – andere                                                                                         0\n2102 20      – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:\n– – Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11   – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren            0\nUmschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n2102 20 19   – – – andere                                                                                       0\n2102 20 90   – – andere                                                                                         0\n2102 30 00   – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform                                                        0\n2103         Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte\nWürzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10 00   – Sojasoße                                                                                         0\n2103 20 00   – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen                                                           0\n2103 30      – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 10   – – Senfmehl                                                                                       0\n2103 30 90   – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)                                                    0\n2103 90      – – andere:\n2103 90 10   – – Mango-Chutney, flüssig                                                                         0\n2103 90 30   – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter    0\nVerwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT\nZucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger\n2103 90 90   – – andere                                                                                         0\n2104         Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammenge-\nsetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 10      – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen                           0\n2104 20 00   – homogenisierte Lebensmittelzubereitungen                                                         0\n2106         Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10      – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:\n2106 10 20   – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder          0\nweniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder\nStärke enthaltend\n2106 90      – andere:\n– – andere:\n2106 90 92   – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder        0\nweniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder\nStärke enthaltend","2604                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nZollsatz\nKN-Code                                                                Warenbezeichnung\n%\n2201                  Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges\nWasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:\n2201 10               – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser                                                       0\n2201 90 00            – andere                                                                                             0\n2202                  Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker,\nanderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenom-\nmen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:\n2202 10 00            – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von                0\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen\n2202 90               – andere:\n2202 90 10            – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Posi-        0\ntionen 0401 bis 0404 enthaltend\n2203 00               Bier aus Malz:\n– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:\n2203 00 01            – – in Flaschen                                                                                      0\n2203 00 09            – – anderes                                                                                          0\n2203 00 10            – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l                                                 0\n2205                  Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen\naromatisiert:\n2205 10               – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:\n2205 10 10            – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger                                    0\n2205 10 90            – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol                                        0\n2205 90               – andere:\n2205 90 10            – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger                                    0\n2205 90 90            – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol                                        0\n2207                  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und            0\nBranntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt\n2208                  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und     0\nandere alkoholhaltige Getränke\n2402 10 10            – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend                                 0\n2402 20               – Zigaretten, Tabak enthaltend:\n2402 20 10            – – Nelken enthaltend                                                                                0\n2402 20 90            – – andere                                                                                           0\n2402 90 00            – andere                                                                                             0\n2403                  Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder\n„rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:\n2403 10               – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen                                        0\n– andere:\n2403 91 00            – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak                                                  0\n2403 99               – – andere:\n2403 99 10            – – – Kautabak und Schnupftabak                                                                      0\n2403 99 90            – – – andere                                                                                         0\nTabelle 2\nZollsatz*)\nKN-Code                                                                Warenbezeichnung\n%\n0403                  Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäu-\nerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker,\nanderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10 51            – – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao                         0 + EA\nbis 99\n0403 90 71            – – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao                          0 + EA\nbis 99\n*)  EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2605\nZollsatz*)\nKN-Code                                                               Warenbezeichnung\n%\n0405                  Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 20               – Milchstreichfette:\n0405 20 10            – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT                         0 + EA\n0405 20 30            – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT                                                   0 + EA\n0710 40 00            Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren                                          0 + EA\n0711 90 30            Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,      0 + EA\nSchwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmit-\ntelbaren Genuss nicht geeignet\nex 1517               Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten\nund Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen\ngenießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 10            – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10           0 + EA\nbis 15 GHT\n1517 90 10            – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT                                   0 + EA\n1702 50 00            Chemisch reine Fructose                                                                          0 + EA\nex 1704               Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz-             0 + EA\nAuszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des\nKN-Codes 1704 90 10\nex 1806               Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des             0 + EA\nKN-Codes 1806 10 15\nex 1901               Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt     0 + EA\nan Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von\nweniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao,\nberechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 911)\nex 1902               Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30;                0 + EA\nCouscous, auch zubereitet\n1903                  Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln          0 + EA\nund dergleichen\n1904                  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt     0 + EA\n(z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders\nbearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zube-\nreitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1905                  Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten       0 + EA\nArt, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n2001 90 30            Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar         0 + EA\ngemacht\n2001 90 40            Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von     0 + EA\n5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 10 91            Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zuberei-  0 + EA\ntet oder haltbar gemacht, gefroren\n2004 90 10            Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder      0 + EA\nhaltbar gemacht, gefroren\n2005 20 10            Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zuberei-  0 + EA\ntet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 80 00            Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder      0 + EA\nhaltbar gemacht, nicht gefroren\n2008 99 85            Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder        0 + EA\nhaltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker\n2008 99 91            Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von     0 + EA\n5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol\noder Zucker\n2101 12 98            Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee                                                       0 + EA\n*)  EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.\n1)  Neue Definition seit dem 1. Januar 1996.","2606                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nZollsatz*)\nKN-Code                                                               Warenbezeichnung\n%\n2101 20 98            Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate                                                       0 + EA\n2101 30 19            Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien                                                 0 + EA\n2101 30 99            Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus geröste-                0 + EA\nten Zichorien\n2105                  Speiseeis, auch kakaohaltig                                                                             0 + EA\nex 2106               Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Lebens-                0 + EA\nmittelzubereitungen der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zucker-\nsirupe, aromatisiert oder gefärbt\n2202 90 91            Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009,                    0 + EA\n2202 90 95            mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder Fetten aus Erzeugnissen\n2202 90 99            der Positionen 0401 bis 0404\n2905 43 00            Mannitol                                                                                                0 + EA\n2905 44               D-Glucitol (Sorbit)                                                                                     0 + EA\n3302 10 29            Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage von                  0 + EA\nRiechstoffen\nex 3505 10            Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte                 0 + EA\nStärken des KN-Codes 3505 10 50\n3505 20               Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken                       0 + EA\n3809 10               Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen             0 + EA\nund andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen\nzum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Indu-\nstrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n3824 60               Sorbit, ausgenommen Waren des KN-Codes 2905 44                                                          0 + EA\nTabelle 3\nJährliches Kontingent      Zollsatz*)\nKN-Code                                             Warenbezeichnung\n(1 000 kg)              %\nex 1704               Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade);                    1 000               0+\nausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose                                         (EA – 30 v. H.)\nvon mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes\n1704 90 10\nex 1806               Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen,                      1 200               0+\nausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15                                                        (EA – 30 v. H.)\nex 1902               Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10                  1 500               0+\nund 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet                                                         (EA – 30 v. H.)\n1904                  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getrei-                1 000               0+\ndeerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenom-                                (EA – 30 v. H.)\nmen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbei-\nteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in\nanderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen1)\n1905                  Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für                 1 200               0+\nArzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter                               (EA – 30 v. H.)\naus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n2004 10 91            Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig             1 800               0+\n2005 20 10            oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren oder nicht                              (EA – 30 v. H.)\ngefroren\n*)  EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.\n1)  Neue Definition seit dem 1. Januar 1996.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                      2607\nProtokoll Nr. 4\nBestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nInhaltsverzeichnis                                                                 Titel VI\nMethoden der\nTitel I                                                Zusammenarbeit der Verwaltungen\nAllgemeines                               – Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe\n– Artikel 1 Begriffsbestimmungen                                         – Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise\n– Artikel 33 Streitbeilegung\nTitel II                              – Artikel 34 Sanktionen\nBestimmung des Begriffs                            – Artikel 35 Freizonen\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“                                                               Titel VII\n– Artikel 2 Allgemeines\nCeuta und Melilla\n– Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung\n– Artikel 36 Anwendung des Protokolls\n– Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung\n– Artikel 37 Besondere Bestimmungen\n– Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\n– Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse                                          Titel VIII\n– Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen                                              Schlussbestimmungen\n– Artikel 8 Maßgebende Einheit                                           – Artikel 38 Änderung des Protokolls\n– Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                           – Artikel 39 Durchführung des Protokolls\n– Artikel 10 Warenzusammenstellungen                                     – Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren\n– Artikel 11 Neutrale Elemente\nTitel III                                                                Anhänge\nAnhang I         Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nTerritoriale Auflagen\nA n h a n g II   Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien\n– Artikel 12 Territorialitätsprinzip                                                      ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\n– Artikel 13 Unmittelbare Beförderung                                                     um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\n– Artikel 14 Ausstellungen                                               A n h a n g II a Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die\nTitel IV                                               Ursprungseigenschaft zu verleihen\nZollrückvergütung                             A n h a n g III Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4\nund Zollbefreiung                                             nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten\nSystems\n– Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung\nA n h a n g IV Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Aus-\nstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nTitel V                               A n h a n g V Erklärung auf der Rechnung\nNachweis der                               A n h a n g VI Gemeinsame Erklärungen\nUrsprungseigenschaft\n– Artikel 16 Allgemeines\n– Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini-\nTitel I\ngung EUR.1\nAllgemeines\n– Artikel 18 Nachträglich      ausgestellte  Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1\nArtikel 1\n– Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR.1                                                                             Begriffsbestimmungen\n– Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der       Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-\nGrundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises\nbestimmungen:\n– Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der\nRechnung                                                    a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich\nZusammenbau oder besondere Vorgänge.\n– Artikel 22 Ermächtigter Ausführer\n– Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nb) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten\noder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-\n– Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise                                   wendet werden.\n– Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen\nc) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä-\n– Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis                                  teren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang\n– Artikel 27 Belege                                                           bestimmt ist.\n– Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen            d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.\n– Artikel 29 Abweichungen und Formfehler                                 e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur\n– Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge                                     Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han-","2608            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\ndelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zoll-                                                 Artikel 3\nwert) festgelegt wird.\nBilaterale Ursprungskumulierung\nf)  „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der\n(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-\ndem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt\nschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Ägypten,\nwird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbei-\nwenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-\ntung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert\nden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem\naller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller\ninländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet       Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenom-\nwerden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt       mene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1\nwird.                                                           genannte Behandlung hinausgeht.\ng) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten          (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind,\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt          gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nder Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-\ngestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der den sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem\nGemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt     Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenom-\nwird.                                                           mene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1\ngenannte Behandlung hinausgeht.\nh) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der\nWert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß\nanzuwenden ist.                                                                                      Artikel 4\ni)  „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses                               Diagonale Ursprungskumulierung\nabzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die\nnicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das             (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens, Israels,\nErzeugnis hergestellt worden ist.                               Jordaniens, Libanons, Maltas, Marokkos, Syriens, Tunesiens,\nder Türkei*), des Westjordanlands und des Gazastreifens oder\nj)  „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier- Zyperns im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft\nstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten              und Ägypten und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der\nSystems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die-        Absätze 2 und 3 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemein-\nsem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“             schaft bzw. in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines\nbezeichnet).                                                    Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brau-\nk) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor-        chen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\nmaterialien in eine bestimmte Position.                         zu sein.\nl)  „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von          (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1\neinem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen      erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeug-\nFrachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit      nisse der Gemeinschaft bzw. Ägyptens, wenn der dort erzielte\neiner einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger          Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit\nversandt werden.                                                Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder übersteigt.\nAnderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeug-\nm) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.\nnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil\nam Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vor-\nTitel II                              materialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen\nLändern, die in der Gemeinschaft oder in Ägypten in ausreichen-\nBestimmung des Begriffs\ndem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“                             (3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Vor-\naussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die\nUrsprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben\nArtikel 2                              haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die\nAllgemeines                              Gemeinschaft und Ägypten teilen einander über die Europäische\nKommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1\n(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungs-\ngenannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln\nerzeugnisse der Gemeinschaft:\nmit.\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft\n(4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;\nund der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von        worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-    Informationspflichten.\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-\ngesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im\nSinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder ver-                                             Artikel 5\narbeitet worden sind.                                                                     Vollständig gewonnene\n(2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungs-                             oder hergestellte Erzeugnisse\nerzeugnisse Ägyptens:                                                  (1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollstän-    gewonnen oder hergestellt gelten:\ndig gewonnen oder hergestellt worden sind;                      a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\nb) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormate-             mineralische Erzeugnisse;\nrialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig     b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\ngewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass\ndiese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Arti-\nkels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\n*) Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vor-\nsind.                                                              materialien mit Ursprung in der Türkei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                         2609\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene             (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht\nlebende Tiere;                                                 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in\nAnhang II a aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;\nverarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II a erfüllt\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;                         sind.\nf)  Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schif-     Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei\nfen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw.            Jahre lang Anwendung.\nÄgyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;\n(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den\ng) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich   Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-\naus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-        ses verwendet werden dürfen, können abweichend von den\nstellt werden;                                                 Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-        a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch-          Erzeugnisses nicht überschreitet;\nter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-\nb) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhun-\nwendet werden können;\ndertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormateria-\ni)  bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende          lien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses\nAbfälle;                                                           Absatzes nicht überschritten werden.\nj)  aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb            Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des\nder eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern          Harmonisierten Systems.\nsie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits-\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.\nrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-\nuntergrunds ausüben;\nArtikel 7\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a\nbis j hergestellte Waren.                                                Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\n(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Ver-\n(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in\narbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des\nAbsatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und\nArtikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-\nFabrikschiffe,\neigenschaft zu verleihen:\na) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\nins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;\ndes Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-\nb) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder          ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-\nÄgyptens führen;                                                   lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von\nc) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen            anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder            Behandlungen);\neiner Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser   b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\nStaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsit-     tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-\nzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit           ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nder Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitglied-\nc) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\nstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und – im Falle\nmenstellen von Packstücken;\nvon Personengesellschaften oder Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital min-             ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\ndestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-            Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle\nrechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser                anderen einfachen Verpackungsvorgänge;\nStaaten gehört;                                                d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen\nd) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied-            Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren\nstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht;                    Umschließungen;\ne) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri-      e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener\ngen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens             Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der\nbesteht.                                                           Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-\nlen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder\nArtikel 6                               Ägyptens zu gelten;\nIn ausreichendem Maße                        f)  einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu\nbe- oder verarbeitete Erzeugnisse                      einem vollständigen Erzeugnis;\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in aus-\nreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen         h) Schlachten von Tieren.\nder Liste in Anhang II erfüllt sind.\n(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-\nIn diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fal-     menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne\nlenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die     des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in\nan den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor-        Ägypten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Ver-\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden           arbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.\nmüssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,\ndas nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft                                       Artikel 8\nerworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-\nMaßgebende Einheit\nses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden\nBedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her-        (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien        ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\nohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.        Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.","2610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nDaraus ergibt sich,                                               b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-\nfenden Drittland oder während des Transports keine Behand-\na) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnis-\nlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres\nsen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\nZustands erforderliche Maß hinausgeht.\nPosition eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit\ndarstellt;\nArtikel 13\nb) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in die-\nselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht wer-                         Unmittelbare Beförderung\nden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.           (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-\n(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5    behandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls\nzum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis      entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der\neingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des             Gemeinschaft und Ägypten oder im Durchgangsverkehr durch\nUrsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                            die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert\nwerden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung\nbilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls\nArtikel 9                          auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwa-\nchung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-   bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine\nnen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen           auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.\nzusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der\nNormalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht         Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere\ngesondert in Rechnung gestellt werden.                            Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens beför-\ndert werden.\nArtikel 10                             (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraus-\nsetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des\nWarenzusammenstellungen                       Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-          a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-             vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder\nerzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen     b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\nmit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-            Bescheinigung mit folgenden Angaben:\neigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,      i)   genaue Beschreibung der Erzeugnisse,\nsofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft\nii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse\n15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\noder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-\nüberschreitet.\nten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und\nArtikel 11                              iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durch-\nfuhrland oder\nNeutrale Elemente\nc) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle son-\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis          stigen beweiskräftigen Unterlagen.\nist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu\nArtikel 14\nwerden:\nAusstellungen\na) Energie und Brennstoffe,\n(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein\nb) Anlagen und Ausrüstung,\nanderes Drittland als die in Artikel 4 genannten Länder versandt\nc) Maschinen und Werkzeuge,                                       und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder\nnach Ägypten verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die\nd) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung\nBegünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden\ndes Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.\nglaubhaft dargelegt wird,\na) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft\nTitel III                              oder aus Ägypten in das Ausstellungsland versandt und dort\nausgestellt hat;\nTerritoriale Auflagen                      b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in\nder Gemeinschaft oder in Ägypten verkauft oder überlassen\nhat;\nArtikel 12\nc) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der\nTerritorialitätsprinzip\nAusstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-\n(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der       sandt worden waren, versandt worden sind;\nUrsprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 4 ohne\nd) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus-\nUnterbrechung in der Gemeinschaft oder in Ägypten erfüllt wer-\nstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur\nden.\nVorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.\n(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Ägyp-\n(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus-\nten in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder einge-\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-\nführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse\nlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin\nohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann\nsind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.\nglaubhaft dargelegt werden,\nFalls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die\na) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausge-    Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse aus-\nführten Waren sind und                                       gestellt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                          2611\n(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und                               Titel V\nHandwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche\nVeranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher                  Nachweis der Ursprungseigenschaft\nÜberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu\nprivaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in\nArtikel 16\nLäden oder Geschäftslokalen.\nAllgemeines\n(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der\nTitel IV                              Einfuhr nach Ägypten und Ursprungserzeugnisse Ägyptens\nerhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen\nZollrückvergütung und Zollbefreiung\ndieses Abkommens, sofern\na) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster\nArtikel 15\nin Anhang IV vorgelegt wird oder\nVerbot der Zollrück-\nb) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer\nvergütung und der Zollbefreiung\neine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut\n(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der             auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen\nGemeinschaft, in Ägypten oder in einem der in Artikel 4 genann-         Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so\nten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeug-             genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit\nnissen verwendet worden sind und für die nach Maßgabe des               möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“\nTitels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt            genannt).\nwird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Ägypten nicht Gegen-\n(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse\nstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder\nim Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen\nZollbefreiung sein.\ndie Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder   oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.\nin Ägypten geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Her-\nstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien\noder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstat-                                 Artikel 17\ntet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung,                       Verfahren für die Ausstellung\nder Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch                   einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\ngewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien her-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\ngestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn\nbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt,\ndiese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten in den\nder vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers\nzollrechtlich freien Verkehr übergehen.\nvon seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.\n(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu\nhat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdien-\ndiesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung\nlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei\nEUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die\nder Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt           Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes\nworden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden        in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen\nZölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor-      abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies\nden sind.                                                           mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in\ndem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzu-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im        tragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der\nSinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-   letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu\nzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellun-       ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-\ngen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse     chen.\nohne Ursprungseigenschaft handelt.\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zoll-\ndas Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines          behörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbeschei-\nAusfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse       nigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen\nnicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der              Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betref-\nAusfuhr gilt.                                                       fenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus-\n(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten des Abkommens       setzungen dieses Protokolls vorzulegen.\nsechs Jahre lang keine Anwendung.                                      (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\n(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Ägypten abwei-       Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder\nchend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder          Ägyptens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als\nBefreiung von Zöllen auf zur Herstellung von Ursprungserzeug-       Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines\nnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wir-         der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden\nkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:                      können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls\nerfüllt sind.\na) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Har-\nmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 %            (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung\noder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren      EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die\nSatz erhoben;                                                   Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie\nb) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten         sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln\nSystems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem\nzu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des\ngegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erho-\nAusführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete\nben.\nKontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-\nVor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Über-           kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass\ngangszeit wird dieser Absatz überprüft.                             die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-","2612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nfüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-                                  Artikel 20\nbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss-\nAusstellung\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der\n(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das    Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises\nDatum der Ausstellung anzugeben.                                     Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in\n(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den          Ägypten der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann\nZollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers         der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver-\ngehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewähr-     sand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen\nleistet ist.                                                      Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Ägypten durch eine oder\nmehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.\nDiese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der\nArtikel 18                           Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-\nNachträglich ausgestellte                    nisse befinden.\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nArtikel 21\n(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenver-\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr                          Voraussetzungen für die Ausstellung\nder Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,                     einer Erklärung auf der Rechnung\na) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-        (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung\nsehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht        auf der Rechnung kann ausgefertigt werden\nausgestellt worden ist oder\na) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass           b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-\neine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber           ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren\nbei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen             Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.\nworden ist.\n(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,\n(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse\nOrt und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die       der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genann-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe        ten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen\nfür den Antrag anzugeben.                                         Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung       (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,    fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes\nob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in        jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der\nden entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.                     Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der\n(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung   Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-\nEUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:           legen.\n„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“,                  (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder\n„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,              mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder\n„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,                einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der\n„ΕΚ욼OΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,                Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvor-\n„EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,                    schriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung\nhandschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift\n„UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „                                 “.     erfolgen.\n(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-   händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.         des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter-\nzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-\nArtikel 19                           fuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für\njede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so\nAusstellung eines Duplikats                    identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-    Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-         werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei\nbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat   Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt\nbeantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-      wird.\nfuhrpapiere ausgefertigt wird.\nArtikel 22\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nversehen:                                                                                Ermächtigter Ausführer\n„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,                   (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-\n„DUPLICATE“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,             rer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse aus-\nführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser\n„KAKSOISKAPPALE“, „                                    “.        Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein\nAusführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von\nden Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kon-\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Be-      trolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfül-\nmerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzu-            lung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.\ntragen.\n(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit    ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-\nWirkung von diesem Tag.                                           nenden Voraussetzungen abhängig machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                           2613\n(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine        (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-\nBewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung            sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von\nanzugeben ist.                                                       Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.\n(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-\ngung durch den ermächtigten Ausführer.                                                             Artikel 27\n(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru-                                   Belege\nfen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in\nBei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3\nAbsatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2\ngenannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-\nfür die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine\ngung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.\nErklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-\nerzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Arti-\nArtikel 23                             kel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und\nGeltungsdauer der Ursprungsnachweise                    die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann\nes sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:\n(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem\nDatum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb       a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten\ndieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.               angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden\nWaren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner\n(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlan-           internen Buchführung;\ndes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt\nwerden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung ange-           b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-\nnommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher                  lung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der\nUmstände nicht eingehalten werden konnte.                                 Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt\nworden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvor-\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-           schriften verwendet werden;\nfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.        c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Ägypten an den\nbetreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver-\narbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in\nArtikel 24\nÄgypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie\nVorlage der Ursprungsnachweise                           nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet wer-\nDie Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr-              den;\nlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzule-       d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\ngen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-                der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft\nnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die             der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern\nEinfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers                  diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten nach Maß-\nergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor-           gabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genann-\naussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.                    ten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausge-\nstellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln die-\nArtikel 25                                  ses Protokolls übereinstimmen.\nEinfuhr in Teilsendungen\nArtikel 28\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-\nbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer-                                 Aufbewahrung von\nlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der                              Ursprungsnachweisen und Belegen\nAbschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des           (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-\nHarmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a        bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3\nzum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist        genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah-\nden Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-     ren.\nziger Ursprungsnachweis vorzulegen.\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-\ntigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie\nArtikel 26                             die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei\nJahre lang aufzubewahren.\nAusnahmen vom Ursprungsnachweis\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen\nAbsatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\naufzubewahren.\nförmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse\nangesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art           (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-\nhandelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Pro-       legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\ntokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nZweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf\nder Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefüg-\nArtikel 29\nten Blatt abgegeben werden.\nAbweichungen und Formfehler\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\ngelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen               (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\nbestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-           den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,\nfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren           die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die\nHaushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder         Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-\ndurch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-        gung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein\ntung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen       dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass\nerfolgt.                                                             sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.","2614             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-    Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung\nnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,      des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle\nwenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben    Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die\nin dem Papier entstehen lassen.                                    Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen\nlassen.\nArtikel 30                               (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes\ndurchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage\nIn Euro ausgedrückte Beträge\nvon Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro   der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für\nausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland         zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.\nfestgelegt und den Einfuhrländern über die Europäische Kom-\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum\nmission mitgeteilt.\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-\n(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhr-    lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-\nland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,      nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten\nwenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in           Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.\nRechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um\nWährung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der\ndie Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.\nin Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so\nAnhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen\nerkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mit-\nlassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als\ngeteilten Betrag an.\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines\n(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in     der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden\ndie Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landes-      können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls\nwährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.              erfüllt sind.\n(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in         (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag\nden Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft           des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort\nund Ägyptens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Ägyp-         eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden\ntens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Über-         Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder\nprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in    den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu\nden Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern;        können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die\nferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass\nBeschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck       außergewöhnliche Umstände vorliegen.\nkann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu\nändern.\nArtikel 33\nTitel VI                                                       Streitbeilegung\nStreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren\nMethoden der                             des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine\nZusammenarbeit der Verwaltungen                       Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zoll-\nbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Proto-\nkolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.\nArtikel 31\nGegenseitige Amtshilfe                       Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des\nEinfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Lan-\n(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft       des beizulegen.\nund Ägyptens übermitteln einander über die Europäische Kom-\nmission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei\nder Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ver-                                     Artikel 34\nwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden\nSanktionen\nmit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der\nErklärungen auf der Rechnung zuständig sind.                          Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-\n(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\ntigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\ngewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ägypten einander\nerlangen.\nüber ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit\nder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen\nauf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachwei-\nArtikel 35\nsen enthaltenen Angaben.\nFreizonen\nArtikel 32                               (1) Die Gemeinschaft und Ägypten treffen alle erforderlichen\nMaßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit\nPrüfung der Ursprungsnachweise                     Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in\n(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt   einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht\nstichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des        oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands\nEinfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers,      gerichteten Behandlungen unterzogen werden.\nder Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der\n(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zoll-\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\nbehörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemein-\n(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-    schaft oder Ägyptens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone\nfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die            eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unter-\nRechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der     zogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenver-\nRechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden    kehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder\ndes Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der          Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                          2615\nTitel VII                                    i)   dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind\nCeuta und Melilla                                        oder\nii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nArtikel 36                                         Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\nAnwendung des Protokolls                                     Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-\ngen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-\n(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst                reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des\nnicht Ceuta und Melilla.                                                         Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.\n(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten erhalten bei der Ein-       (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie die-\njenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den        (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\nBeitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Repu-      pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder\nblik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit         in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Ägypten“ und\nUrsprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Ägypten       „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen\ngewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden            Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4\nErzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zoll-    der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung\nbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft einge-       auf der Rechnung einzutragen.\nführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.             (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-\n(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf              dung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll\nvorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37\nsinngemäß.                                                                                        Titel VIII\nSchlussbestimmungen\nArtikel 37\nBesondere Bestimmungen\nArtikel 38\n(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar beför-\nÄnderung des Protokolls\ndert worden sind, gelten\nDer Assoziationsausschuss kann beschließen, die Bestim-\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\nmungen dieses Protokolls zu ändern.\na) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewon-\nnen oder hergestellt worden sind;\nArtikel 39\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nDurchführung des Protokolls\nvon anderen als den unter Buchstabe a genannten\nErzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,          Die Gemeinschaft und Ägypten treffen jeweils für ihren Bereich\ndie zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnah-\ni)  dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-\nmen.\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind\noder\nArtikel 40\nii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Ägyptens oder der Gemein-                             Durchfuhr- und Lagerwaren\nschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-    Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und\nzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden    sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Transit befin-\nBe- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7        den oder in der Gemeinschaft oder in Ägypten unter die Rege-\nAbsatz 1 hinausgehen;                                  lung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die\n2. als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:                               Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des\nAbkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes\na) Erzeugnisse, die in Ägypten vollständig gewonnen oder\ninnerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine\nhergestellt worden sind;\nnachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes\nb) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von ande-       ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unter-\nren als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen       lagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt\nhergestellt worden sind, vorausgesetzt,                    werden.","2616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nAnhang I des Protokolls Nr. 4\nEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nBemerkung 1                                                          6. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforder-\nlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausge-\nIn der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,\nhender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die\ndie zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichen-\nUrsprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit\ndem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Pro-\ngehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\ntokolls angesehen werden können.\nschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial\nohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nBemerkung 2                                                             tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\n1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die her-        dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-\ngestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder        arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\ndas Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2            solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\ndie Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für          7. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Posi-\ndiese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede        tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der\nEintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3            Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die\noder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in          hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die\nSpalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in             besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die\nSpalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapi-     Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Aus-\ntels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.                            druck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\n2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen           schließlich anderer Vormaterialien der Position ...“, dass nur\nzusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre-                Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit\nchend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in           einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus\nallgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in             Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.\nSpalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach      8. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\ndem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels           aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,\noder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1      bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-\nzusammengefasst sind.                                              lien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle\n3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die          verwendet werden.\nauf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden             Beispiel:\nsind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils\nDie Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212\nder Position, auf die sich die entsprechende Regel in\nsieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können,\nSpalte 3 oder 4 bezieht.\ndass aber chemische Vormaterialien – neben anderen –\n4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten              ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4            dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in             die einen als auch die anderen oder beide verwenden.\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4\n9. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3\naus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden\nanzuwenden.\nmuss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die\nVerwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer\nBemerkung 3                                                             Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich\n5. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeug-         Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).\nnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und             Beispiel:\nzur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden,\ngelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft          Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nin dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug-            schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgepro-\nnisse verwendet werden oder in einem anderen Unter-                dukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwen-\nnehmen in der Gemeinschaft oder in Ägypten.                        dung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nnicht aus Getreide hergestellt werden.\nBeispiel:\nDies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass      einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-\nder Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs-           gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen\neigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen         Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.\ndarf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Posi-\nBeispiel:\ntion ex 7224 hergestellt.\nBei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft\nex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne\naus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet\nUrsprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-\nwurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die\nlerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf\nRegel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der\nman jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fäl-\nBerechnung der Wertanteile für den Motor kann der\nlen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine\ngeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-\nStufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.\nrechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben\nUnternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der           10. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zuläs-\nGemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne           sigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vom-\nUrsprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Her-          hundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen-\nstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne                gezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft gerechnet.                                    Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                          2617\nVomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus           – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,\ndürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweili-\n– synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,\ngen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht über-\nschritten werden.                                               – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,\n– andere synthetische Spinnfasern,\nBemerkung 4\n– künstliche Spinnfasern aus Viskose,\n11. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“\n– andere künstliche Spinnfasern,\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder syn-\nthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem       – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nSpinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern           Polyethersegmenten, auch umsponnen,\nnichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern,\n– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\ndie gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,\nPolyestersegmenten, auch umsponnen,\naber noch nicht gesponnen sind.\n– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen\n12. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Posi-\nvon nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus\ntion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine\nAluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumi-\nund grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-\nniumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichti-\nwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche\ngem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunst-\nSpinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.\nstofffolie eingefügt ist,\n13. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und\n– andere Erzeugnisse der Position 5605.\n„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als\nBeispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Beispiel:\nVormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder syn-   Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der\nthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier ver-       Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-\nwendet werden können.                                           tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\n14. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder          synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\nkünstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthe-      die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus\ntischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder          chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nkünstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501          bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.\nbis 5507.                                                       Beispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\nBemerkung 5\nKammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\n15. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung       synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,\nverwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin-        ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\ngungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ver-    die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-\nwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die         mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder\nzusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamt-              Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-\ngewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus-      spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-\nmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).                pelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbe-\nreitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden\n16. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-\nGarnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes ver-\nwandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate-\nwendet werden.\nrialien hergestellt sind.\nBeispiel:\nTextile Grundmaterialien sind\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\n– Seide,\naus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollge-\n– Wolle,                                                        webe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein\n– grobe Tierhaare,                                              Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein\nMischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene\n– feine Tierhaare,                                              Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten\n– Rosshaar,                                                     Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.\n– Baumwolle,                                                    Beispiel:\n– Materialien für die Papierherstellung und Papier,             Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\nBaumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\n– Flachs,                                                       Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\n– Hanf,                                                         verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-\nrialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein\n– Jute und andere textile Bastfasern,                           Mischerzeugnis.\n– Sisal und andere textile Agavefasern,                         Beispiel:\n– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,       Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus\n– synthetische Filamente,                                       Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-\nstellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmate-\n– künstliche Filamente,                                         rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen\n– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,                    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren\nVerarbeitungsstufe als die Regel erlaubt verwendet werden,\n– synthetische Spinnfasern aus Polyester,                       wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen\n– synthetische Spinnfasern aus Polyamid,                        Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundge-\nwebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in\n– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,\ndieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, voraus-\n– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,                        gesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.","2618               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\n17. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus                        h) die Alkylierung,\nPolyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen\ni)  die Isomerisation.\nPolyethersegmenten, auch umsponnen.\n23. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,\n18. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus\n2711 und 2712 gelten:\nStreifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend\naus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-                    a) die Vakuumdestillation,\nstofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit\nb) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,1)\ndurchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen\nKunststoff geklebt ist.                                                     c) das Kracken,\nd) das Reformieren,\nBemerkung 6\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,\n19. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit\neiner auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeich-                     f)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Fut-                       Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in                     Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\nSpalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren                        mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-\nvorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,                        kohle oder Bauxit,\ndass sie zu einer anderen Position gehören als das herge-                   g) die Polymerisation,\nstellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises\ndes hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.                         h) die Alkylierung,\n20. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien,                          ij) die Isomerisation,\ndie nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht                 k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das\ndarauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbe-                           Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn\nschränkt verwendet werden.                                                      dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um min-\nBeispiel:                                                                       destens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D\n1266-59 T),\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimm-\ntes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet                   l)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\nwerden muss, schließt dies nicht die Verwendung von                             ren, ausgenommen einfaches Filtern,\nMetallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe\nm) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die\nnicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben\nBehandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über\nGrund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht\n20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines\nausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe ent-\nKatalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe-\nhalten.\nfeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemi-\n21. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden                           schen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von\nVormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes                          Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff\nder verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                        (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbes-\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                             serung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt\njedoch nicht als begünstigtes Verfahren,\nBemerkung 7                                                                       n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmos-\n22. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex                            phärische Destillation, wenn bei der Destillation der\n2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:                       Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C\neinschließlich der Destillationsverluste weniger als\na) die Vakuumdestillation,\n30 RHT übergehen,\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,1)\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der\nc) das Kracken,                                                                 Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-\nd) das Reformieren,                                                             sche Hochfrequenz-Entladung.\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,                         24. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,\nex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie\nf)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                       Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Fil-\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender                    tern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwe-\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen                felgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unter-\nmit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-                schiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser\nkohle oder Bauxit,                                                     Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die\ng) die Polymerisation,                                                      Ursprungseigenschaft.\n1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                          2619\nAnhang II des Protokolls Nr. 4\nListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der\nhergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nNicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu\nkonsultieren.\nHS-Position                     Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                              (3)              oder                (4)\nKapitel 01                         Lebende Tiere                   Alle verwendeten Tiere des\nKapitels 1 müssen vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein\nKapitel 02                         Fleisch und genießbare          Herstellen, bei dem alle ver-\nSchlachtnebenerzeugnisse        wendeten Vormaterialien der\nKapitel 1 und 2 vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nKapitel 03                         Fische und Krebstiere, Weich-   Herstellen, bei dem alle ver-\ntiere und andere wirbellose     wendeten Vormaterialien des\nWassertiere                     Kapitels 3 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein\nmüssen\nex Kapitel 04                      Milch und Milchnebenerzeug-     Herstellen, bei dem alle ver-\nnisse; Vogeleier; natürlicher   wendeten Vormaterialien des\nHonig; genießbare Waren tieri-  Kapitels 4 vollständig gewon-\nschen Ursprungs, anderweit      nen oder hergestellt sein\nweder genannt noch inbegrif-    müssen\nfen; ausgenommen:\n0403                               Buttermilch, saure Milch und    Herstellen, bei dem\nsaurer Rahm, Joghurt, Kefir     – alle verwendeten Vormate-\nund andere fermentierte oder       rialien des Kapitels 4 voll-\ngesäuerte Milch (einschließlich    ständig gewonnen oder\nRahm), auch eingedickt oder        hergestellt sein müssen,\naromatisiert, auch mit Zusatz   – die verwendeten Fruchtsäfte\nvon Zucker, anderen Süßmit-        (ausgenommen Ananas-,\nteln, Früchten, Nüssen oder        Limonen-, Limetten- und\nKakao                              Pampelmusensäfte) der\nPosition 2009 Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen\nund\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 05                      Andere Waren tierischen         Herstellen, bei dem alle ver-\nUrsprungs, anderweit weder      wendeten Vormaterialien des\ngenannt noch inbegriffen;       Kapitels 5 vollständig gewon-\nausgenommen:                    nen oder hergestellt sein\nmüssen\nex 0502                            Borsten von Hausschweinen       Reinigen, Desinfizieren, Sor-\noder Wildschweinen, zube-       tieren und Gleichrichten von\nreitet                          Borsten\nKapitel 06                         Lebende Pflanzen und Waren      Herstellen, bei dem\ndes Blumenhandels               – alle verwendeten Vormate-\nrialien des Kapitels 6 voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","2620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\nKapitel 07                   Gemüse, Pflanzen, Wurzeln       Herstellen, bei dem alle ver-\nund Knollen, die zu Ernäh-      wendeten Vormaterialien des\nrungszwecken verwendet          Kapitels 7 vollständig gewon-\nwerden                          nen oder hergestellt sein\nmüssen\nKapitel 08                   Genießbare Früchte und          Herstellen, bei dem\nNüsse; Schalen von Zitrus-      – alle verwendeten Früchte\nfrüchten oder von Melonen          vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 09                Kaffee, Tee, Mate und Ge-       Herstellen, bei dem alle ver-\nwürze; ausgenommen:             wendeten Vormaterialien des\nKapitels 9 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein\nmüssen\n0901                         Kaffee, auch geröstet oder      Herstellen aus Vormaterialien\nentkoffeiniert; Kaffeeschalen   jeder Position\nund Kaffeehäutchen; Kaffee-\nmittel mit beliebigem Kaffee-\ngehalt\n0902                         Tee, auch aromatisiert          Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position\nex 0910                      Gewürzmischungen                Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position\nKapitel 10                   Getreide                        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 10 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein\nmüssen\nex Kapitel 11                Müllereierzeugnisse; Malz;      Herstellen, bei dem alle ver-\nStärke; Inulin; Kleber von Wei- wendeten Getreide, Gemüse,\nzen; ausgenommen:               Wurzeln und Knollen der Posi-\ntion 0714 oder Früchte voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\nex 1106                      Mehl, Grieß und Pulver von      Trocknen und Mahlen von\ntrockenen, ausgelösten Hül-     Hülsenfrüchten der Posi-\nsenfrüchten der Position 0713   tion 0708\nKapitel 12                   Ölsamen und ölhaltige           Herstellen, bei dem alle ver-\nFrüchte; verschiedene Samen     wendeten Vormaterialien des\nund Früchte; Pflanzen zum       Kapitels 12 vollständig gewon-\nGewerbe- oder Heilgebrauch;     nen oder hergestellt sein\nStroh und Futter                müssen\n1301                         Schellack; natürliche Gum-      Herstellen, bei dem der Wert\nmen, Harze, Gummiharze und      der verwendeten Vormateria-\nOleoresine (z. B. Balsame)      lien der Position 1301 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n1302                         Pflanzensäfte und Pflanzen-\nauszüge; Pektinstoffe, Pekti-\nnate und Pektate; Agar-Agar\nund andere Schleime und Ver-\ndickungsstoffe von Pflanzen,\nauch modifiziert:\n– Schleime und Verdickungs-     Herstellen aus nicht modifi-\nstoffe von Pflanzen, auch    zierten Schleimen und Ver-\nmodifiziert                  dickungsstoffen von Pflanzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                     2621\nHS-Position                  Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\n– andere                        Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormate-\nrialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nKapitel 14                   Flechtstoffe und andere Waren   Herstellen, bei dem alle ver-\npflanzlichen Ursprungs, ander-  wendeten Vormaterialien des\nweit weder genannt noch         Kapitels 14 vollständig gewon-\ninbegriffen                     nen oder hergestellt sein\nmüssen\nex Kapitel 15                Tierische und pflanzliche Fette Herstellen, bei dem alle ver-\nund Öle; Erzeugnisse ihrer      wendeten Vormaterialien in\nSpaltung; genießbare verarbei-  eine andere Position als die\ntete Fette; Wachse tierischen   Ware einzureihen sind\nund pflanzlichen Ursprungs;\nausgenommen:\n1501                         Schweinefett (einschließlich\nSchweineschmalz) und Geflü-\ngelfett, ausgenommen solches\nder Position 0209 oder 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett    Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der Posi-\ntion 0203, 0206 oder 0207\noder aus Knochen der Posi-\ntion 0506\n– anderes                       Herstellen aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtneben-\nerzeugnissen von Schweinen\nder Position 0203 oder 0206\noder aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeug-\nnissen von Hausgeflügel der\nPosition 0207\n1502                         Fett von Rindern, Schafen\noder Ziegen, ausgenommen\nsolches der Position 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett    Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der Posi-\ntion 0201, 0202, 0204 oder\n0206 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n– anderes                       Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 2 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein\nmüssen\n1504                         Fette und Öle sowie deren\nFraktionen, von Fischen oder\nMeeressäugetieren, auch raffi-\nniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert:\n– feste Fraktionen              Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\naus anderen Vormaterialien\nder Position 1504\n– andere                        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien der\nKapitel 2 und 3 vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex 1505                      Lanolin, affiniert              Herstellen aus Wollfett der\nPosition 1505","2622          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                             (3)             oder                (4)\n1506                        Andere tierische Fette und Öle\nsowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht che-\nmisch modifiziert:\n– feste Fraktionen              Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\naus anderen Vormaterialien\nder Position 1506\n– andere                        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 2 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein\nmüssen\n1507 bis 1515               Pflanzliche Öle und ihre Frak-\ntionen:\n– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl,    Herstellen, bei dem alle ver-\nKokosöl (Kopraöl), Palm-     wendeten Vormaterialien in\nkernöl und Babassuöl,        eine andere Position als die\nTungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Ware einzureihen sind\nMyrtenwachs, Japanwachs,\nFraktionen von Jojobaöl und\nÖle zu technischen oder\nindustriellen Zwecken, aus-\ngenommen zum Herstellen\nvon Lebensmitteln\n– feste Fraktionen, ausge-      Herstellen aus anderen Vor-\nnommen von Jojobaöl          materialien der Positionen\n1507 bis 1515\n– andere                        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten pflanzlichen Vorma-\nterialien vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n1516                        Tierische und pflanzliche       Herstellen, bei dem\nFette und Öle sowie deren       – alle verwendeten Vormate-\nFraktionen, ganz oder teil-        rialien des Kapitels 2 voll-\nweise hydriert, umgeestert,        ständig gewonnen oder\nwiederverestert, oder elaidi-      hergestellt sein müssen;\nniert, auch raffiniert, jedoch\nnicht weiterverarbeitet         – alle verwendeten pflanz-\nlichen Vormaterialien voll-\nständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen.\nJedoch dürfen Vormateria-\nlien der Positionen 1507,\n1508, 1511 und 1513 ver-\nwendet werden.\n1517                        Margarine; genießbare           Herstellen, bei dem\nMischungen und Zubereitun-      – alle verwendeten Vormate-\ngen von tierischen oder            rialien der Kapitel 2 und 4\npflanzlichen Fetten und Ölen       vollständig gewonnen oder\nsowie von Fraktionen ver-          hergestellt sein müssen;\nschiedener Fette und Öle die-\nses Kapitels, ausgenommen       – alle verwendeten pflanz-\ngenießbare Fette und Öle           lichen Vormaterialien voll-\nsowie deren Fraktionen der         ständig gewonnen oder\nPosition 1516                      hergestellt sein müssen.\nJedoch dürfen Vormateria-\nlien der Positionen 1507,\n1508, 1511 und 1513 ver-\nwendet werden.\nKapitel 16                  Zubereitungen von Fleisch,      Herstellen aus Tieren des\nFischen oder von Krebstieren,   Kapitels 1.\nWeichtieren und anderen wir-    Alle verwendeten Vormateria-\nbellosen Wassertieren           lien des Kapitels 3 müssen\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                    2623\nHS-Position                 Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                            (3)              oder                (4)\nex Kapitel 17                Zucker und Zuckerwaren; aus-  Herstellen, bei dem alle ver-\ngenommen:                     wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 1701                      Rohr- und Rübenzucker sowie   Herstellen, bei dem der Wert\nchemisch reine Saccharose,    der verwendeten Vormateria-\nfest, mit Zusatz von Aroma-   lien des Kapitels 17 30 v. H.\noder Farbstoffen              des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n1702                         Andere Zucker, einschließlich\nchemisch reine Lactose, Mal-\ntose, Glucose und Fructose,\nfest; Zuckersirupe, ohne\nZusatz von Aroma- oder Farb-\nstoffen; Invertzuckercreme,\nauch mit natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melas-\nsen, karamellisiert:\n– chemische reine Maltose     Herstellen aus Vormaterialien\nund Fructose               jeder Position, einschließlich\naus anderen Vormaterialien\nder Position 1702\n– andere Zucker, fest, mit    Herstellen, bei dem der Wert\nZusatz von Aroma- oder     der verwendeten Vormateria-\nFarbstoffen                lien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien\nUrsprungserzeugnisse sein\nmüssen\nex 1703                      Melassen aus der Gewinnung    Herstellen, bei dem der Wert\noder Raffination von Zucker,  der verwendeten Vormateria-\nmit Zusatz von Aroma- oder    lien des Kapitels 17 30 v. H.\nFarbstoffen                   des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n1704                         Zuckerwaren ohne Kakao-       Herstellen, bei dem\ngehalt (einschließlich weiße  – alle verwendeten Vormate-\nSchokolade)                      rialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzurei-\nhen sind und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 18                   Kakao und Zubereitungen aus   Herstellen, bei dem\nKakao                         – alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Positi-\non als die Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1901                         Malzextrakt; Lebensmittelzu-\nbereitungen aus Mehl, Grieß,\nStärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakao oder mit\neinem Gehalt an Kakao, be-\nrechnet als vollständig ent-\nölter Kakao, von weniger als\n40 GHT, anderweit weder","2624      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                              (3)              oder                (4)\ngenannt noch inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen\naus Waren der Positionen\n0401 bis 0404, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt\nan Kakao, berechnet als voll-\nständig entölter Kakao, von\nweniger als 5 GHT, anderweit\nweder genannt noch inbegrif-\nfen:\n– Malzextrakt                   Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10\n– andere                        Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzurei-\nhen sind und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1902                    Teigwaren, auch gekocht\noder gefüllt (mit Fleisch oder\nanderen Stoffen) oder in\nanderer Weise zubereitet, z. B.\nSpaghetti, Makkaroni, Nudeln,\nLasagne, Gnocchi, Ravioli,\nCannelloni; Couscous, auch\nzubereitet:\n– 20 GHT oder weniger           Herstellen, bei dem die ver-\nFleisch, Schlachtneben-      wendeten Getreide und ihre\nerzeugnisse, Fische, Krebs-  Folgeprodukte (ausgenommen\ntiere oder andere wirbellose Hartweizen und seine Folge-\nWassertiere enthaltend       produkte) vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein\nmüssen\n– 20 GHT oder mehr Fleisch,     Herstellen, bei dem\nSchlachtnebenerzeugnisse,    – die verwendeten Getreide\nFische, Krebstiere oder         und ihre Folgeprodukte\nandere wirbellose Wasser-       (ausgenommen Hartweizen\ntiere enthaltend                und seine Folgeprodukte)\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen und\n– alle verwendeten Vormate-\nrialien der Kapitel 2 und 3\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n1903                    Tapiokasago und Sago aus        Herstellen aus Vormaterialien\nanderen Stärken, in Form von    jeder Position, ausgenommen\nFlocken, Graupen, Perlen,       aus Kartoffelstärke der Posi-\nKrümeln und dergleichen         tion 1108\n1904                    Lebensmittel, durch Aufblä-     Herstellen\nhen oder Rösten von Getreide    – aus Vormaterialien jeder\noder Getreideerzeugnissen          Position, ausgenommen aus\nhergestellt (z. B. Cornflakes);    Vormaterialien der Position\nGetreide (ausgenommen Mais)        1806,\nin Form von Körnern oder\nFlocken oder anders bearbei-    – bei dem die verwendeten\nteten Körnern, ausgenommen         Getreide und das verwen-\nMehl und Grieß, vorgekocht         dete Mehl (ausgenommen\noder in anderer Weise zuberei-     Hartweizen und seine Folge-\ntet, anderweit weder genannt       produkte) vollständig\nnoch inbegriffen                   gewonnen oder hergestellt\nsein müssen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2625\nHS-Position                 Warenbezeichnung                     Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                              (3)              oder                (4)\n– bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n1905                         Backwaren, auch kakaohaltig;    Herstellen aus Vormaterialien\nHostien, leere Oblatenkapseln   jeder Position, ausgenommen\nder für Arzneiwaren verwen-     aus Vormaterialien des Kapi-\ndeten Art, Siegeloblaten,       tels 11\ngetrocknete Teigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche\nWaren\nex Kapitel 20                Zubereitungen von Gemüse,       Herstellen, bei dem die ver-\nFrüchten, Nüssen oder ande-     wendeten Früchte und Ge-\nren Pflanzenteilen; ausgenom-   müse vollständig gewonnen\nmen:                            oder hergestellt sein müssen\nex 2001                      Yamswurzeln, Süßkartoffeln      Herstellen, bei dem alle ver-\nund ähnliche genießbare         wendeten Vormaterialien in\nPflanzenteile, mit einem        eine andere Position als die\nStärkegehalt von 5 GHT oder     Ware einzureihen sind\nmehr, mit Essig zubereitet\noder haltbar gemacht\nex 2004 und                  Kartoffeln, in Form von Mehl,   Herstellen, bei dem alle ver-\nex 2005                      Grieß oder Flocken, ohne        wendeten Vormaterialien in\nEssig zubereitet oder haltbar   eine andere Position als die\ngemacht                         Ware einzureihen sind\n2006                         Gemüse, Früchte, Nüsse,         Herstellen, bei dem der Wert\nFruchtschalen und andere        der verwendeten Vormateria-\nPflanzenteile, mit Zucker halt- lien des Kapitels 17 30 v. H.\nbar gemacht (durchtränkt und    des Ab-Werk-Preises der\nabgetropft, glasiert oder kan-  Ware nicht überschreitet\ndiert)\n2007                         Konfitüren, Fruchtgelees,       Herstellen, bei dem\nMarmeladen, Fruchtmuse und      – alle verwendeten Vormate-\nFruchtpasten durch Kochen          rialien in eine andere Posi-\nhergestellt, auch mit Zusatz       tion als die Ware einzurei-\nvon Zucker und anderen Süß-        hen sind und\nmitteln\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 2008                      – Schalenfrüchte, ohne Zusatz   Herstellen, bei dem der Wert\nvon Zucker oder Alkohol       der verwendeten Schalen-\nfrüchte und Ölsamen mit\nUrsprungseigenschaft der\nPositionen 0801, 0802 und\n1202 bis 1207 60 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nüberschreitet\n– Erdnussmark; Mischungen       Herstellen, bei dem alle ver-\nauf der Grundlage von Ge-    wendeten Vormaterialien in\ntreide; Palmherzen; Mais     eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n– andere, ausgenommen           Herstellen, bei dem\nFrüchte (einschließlich      – alle verwendeten Vormate-\nSchalenfrüchte), in anderer     rialien in eine andere Posi-\nWeise als in Wasser oder        tion als die Ware einzurei-\nDampf gekocht, ohne Zu-         hen sind und\nsatz von Zucker, gefroren\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","2626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                             (3)              oder                (4)\n2009                         Fruchtsäfte (einschließlich   Herstellen, bei dem\nTraubenmost) und Gemüse-      – alle verwendeten Vormate-\nsäfte, nicht gegoren, ohne       rialien in eine andere Posi-\nZusatz von Alkohol, auch mit     tion als die Ware einzurei-\nZusatz von Zucker oder ande-     hen sind und\nren Süßmitteln\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 21                Verschiedene Lebensmittelzu-  Herstellen, bei dem alle ver-\nbereitungen; ausgenommen:     wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n2101                         Auszüge, Essenzen und Kon-    Herstellen, bei dem\nzentrate aus Kaffee, Tee,     – alle verwendeten Vormate-\nMate, gerösteten Zichorien       rialien in eine andere Posi-\nund anderen Kaffeemitteln        tion als die Ware einzurei-\nhen sind und\n– die verwendeten Zichorien\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n2103                         Zubereitungen zum Herstellen\nvon Würzsoßen und zuberei-\ntete Würzsoßen; zusammen-\ngesetzte Würzmittel; Senf-\nmehl, auch zubereitet, und\nSenf\n– Zubereitungen zum Herstel-  Herstellen, bei dem alle ver-\nlen von Würzsoßen und      wendeten Vormaterialien in\nzubereitete Würzsoßen;     eine andere Position als die\nzusammengesetzte Würz-     Ware einzureihen sind.\nmittel                     Jedoch darf Senfmehl, auch\nzubereitet, oder Senf verwen-\ndet werden.\n– Senfmehl, auch zubereitet,  Herstellen aus Vormaterialien\nund Senf                   jeder Position\nex 2104                      – Zubereitungen zum Herstel-  Herstellen aus Vormaterialien\nlen von Suppen oder        jeder Position, ausgenommen\nBrühen; Suppen und Brühen  aus zubereiteten oder haltbar\ngemachten Gemüsen der\nPositionen 2002 bis 2005\n2106                         Lebensmittelzubereitungen,    Herstellen, bei dem\nanderweit weder genannt       – alle verwendeten Vormate-\nnoch inbegriffen                 rialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzurei-\nhen sind und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 22                Getränke, alkoholische Flüs-  Herstellen, bei dem\nsigkeiten und Essig; ausge-   – alle verwendeten Vormate-\nnommen:                          rialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzurei-\nhen sind und\n– die verwendeten Weintrau-\nben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2627\nHS-Position                 Warenbezeichnung                     Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                               (3)              oder                (4)\n2202                         Wasser, einschließlich Mine-    Herstellen, bei dem\nralwasser und kohlensäure-      – alle verwendeten Vormate-\nhaltiges Wasser, mit Zusatz        rialien in eine andere Posi-\nvon Zucker, anderen Süßmit-        tion als die Ware einzurei-\nteln oder Aromastoffen, und        hen sind,\nandere nichtalkoholhaltige\nGetränke, ausgenommen           – der Wert der verwendeten\nFrucht- und Gemüsesäfte            Vormaterialien des Kapi-\nder Position 2009                  tels 17 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– die verwendeten Fruchtsäfte\n(ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und\nPampelmusensäfte)\nUrsprungserzeugnisse sein\nmüssen\n2208                         Ethylalkohol mit einem Alko-    Herstellen\nholgehalt von weniger als\n– aus Vormaterialien, die nicht\n80 % vol, unvergällt; Brannt-\nin die Position 2207 oder\nwein, Liköre und andere\n2208 einzureihen sind,\nSpirituosen\n– bei dem die verwendeten\nWeintrauben und ihre Folge-\nprodukte vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt\nsein müssen oder bei dem,\nwenn alle anderen verwen-\ndeten Vormaterialien Ur-\nsprungserzeugnisse sind,\nArrak bis zu einem Anteil\nvon 5 % vol verwendet\nwerden darf\nex Kapitel 23                Rückstände und Abfälle der      Herstellen, bei dem alle ver-\nLebensmittelindustrie; zuberei- wendeten Vormaterialien in\ntetes Futter; ausgenommen:      eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 2301                      Mehl von Walen; Mehl und        Herstellen, bei dem alle ver-\nPellets von Fischen oder von    wendeten Vormaterialien der\nKrebstieren, von Weichtieren    Kapitel 2 und 3 vollständig\noder anderen wirbellosen        gewonnen oder hergestellt\nWassertieren                    sein müssen\nex 2303                      Rückstände aus der Maisstär-    Herstellen, bei dem der ver-\nkegewinnung (ausgenommen        wendete Mais vollständig\neingedicktes Maisquellwasser)   gewonnen oder hergestellt\nmit einem auf die Trocken-      sein muss\nmasse bezogenen Protein-\ngehalt von mehr als 40 GHT\nex 2306                      Olivenölkuchen und andere       Herstellen, bei dem die ver-\nRückstände aus der Gewin-       wendeten Oliven vollständig\nnung von Olivenöl, mit einem    gewonnen oder hergestellt\nGehalt an Olivenöl von mehr     sein müssen\nals 3 GHT\n2309                         Zubereitungen der zur Fütte-    Herstellen, bei dem\nrung verwendeten Art            – das verwendete Getreide,\nder verwendete Zucker, die\nverwendeten Melassen, das\nverwendete Fleisch und die\nverwendete Milch Ur-\nsprungserzeugnisse sein\nmüssen und\n– alle verwendeten Vormate-\nrialien des Kapitels 3 voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen","2628           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                               (3)              oder                (4)\nex Kapitel 24                Tabak und verarbeitete Tabak-     Herstellen, bei dem alle ver-\nersatzstoffe; ausgenommen:        wendeten Vormaterialien des\nKapitels 24 vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n2402                         Zigarren (einschließlich Stum-    Herstellen, bei dem mindes-\npen), Zigarillos und Zigaretten,  tens 70 GHT des verwendeten\naus Tabak oder Tabakersatz-       unverarbeiteten Tabaks oder\nstoffen                           der verwendeten Tabakabfälle\nder Position 2401 Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen\nex 2403                      Rauchtabak                        Herstellen, bei dem mindes-\ntens 70 GHT des verwendeten\nunverarbeiteten Tabaks oder\nder verwendeten Tabakabfälle\nder Position 2401 Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen\nex Kapitel 25                Salz; Schwefel; Steine und        Herstellen, bei dem alle ver-\nErden; Gips, Kalk und Zement;     wendeten Vormaterialien in\nausgenommen:                      eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 2504                      Natürlicher, kristalliner Grafit, Anreicherung des Kohlenstoff-\nmit Kohlenstoff angereichert,     gehalts, Reinigen und Mahlen\ngereinigt und gemahlen            von kristallinem Rohgrafit\nex 2515                      Marmor, durch Sägen oder auf      Zerteilen von Marmor, auch\nandere Weise lediglich zerteilt,  bereits zerteiltem, mit einer\nin Blöcken oder quadratischen     Dicke von mehr als 25 cm,\noder rechteckigen Platten, mit    durch Sägen oder auf andere\neiner Dicke von 25 cm oder        Weise\nweniger\nex 2516                      Granit, Porphyr, Basalt, Sand-    Zerteilen von Steinen, auch\nstein und andere Werksteine,      bereits zerteilten, mit einer\ndurch Sägen oder auf andere       Dicke von mehr als 25 cm,\nWeise lediglich zerteilt, in      durch Sägen oder auf andere\nBlöcken oder quadratischen        Weise\noder rechteckigen Platten, mit\neiner Dicke von 25 cm oder\nweniger\nex 2518                      Dolomit, gebrannt                 Brennen von nicht gebranntem\nDolomit\nex 2519                      Natürliches Magnesiumcarbo-       Herstellen, bei dem alle Vor-\nnat (Magnesit), gebrochen, in     materialien in eine andere\nluftdicht verschlossenen          Position als die Ware einzu-\nBehältnissen; Magnesiumoxid,      reihen sind. Jedoch darf natür-\nauch chemisch rein, ausge-        liches Magnesiumcarbonat\nnommen geschmolzene               (Magnesium) verwendet wer-\nMagnesia und totgebrannte         den.\n(gesinterte) Magnesia\nex 2520                      Gips, zu zahnärztlichen           Herstellen, bei dem der Wert\nZwecken besonders zube-           aller verwendeten Vormate-\nreitet                            rialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 2524                      Asbestfasern                      Herstellen aus Asbestkonzen-\ntrat\nex 2525                      Glimmerpulver                     Mahlen von Glimmer und\nGlimmerabfall\nex 2530                      Farberden, gebrannt oder          Brennen oder Mahlen von\ngemahlen                          Farberden\nKapitel 26                   Erze sowie Schlacken und          Herstellen, bei dem alle ver-\nAschen                            wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                  2629\nHS-Position                            Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                        (2)                              (3)              oder                (4)\nex Kapitel 27                             Mineralische Brennstoffe,          Herstellen, bei dem alle ver-\nMineralöle und Erzeugnisse         wendeten Vormaterialien in\nihrer Destillation; bituminöse     eine andere Position als die\nStoffe; Mineralwachse: aus-        Ware einzureihen sind\ngenommen:\nex 2707                                   Öle, in denen die aromati-         Raffination und/oder ein oder\nschen Bestandteile gegenüber       mehrere begünstigte(s) Ver-\nden nichtaromatischen Be-          fahren 1)\nstandteilen gewichtsmäßig          oder\nüberwiegen und die ähnlich\nandere Verfahren, bei denen\nsind den Mineralölen und\nalle verwendeten Vormateria-\nanderen Erzeugnissen der\nlien in eine andere Position\nDestillation des Hochtempe-\nals die Ware einzureihen sind.\nratur-Steinkohlenteers, bei\nJedoch dürfen Vormaterialien\nderen Destillation bis 250 °C\nder gleichen Position verwen-\nmindestens 65 RHT überge-\ndet werden, wenn ihr Wert\nhen (einschließlich der Benzin-\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nBenzol-Gemische), zur Ver-\nder Ware nicht überschreitet.\nwendung als Kraft- oder Heiz-\nstoffe\nex 2709                                   Öl aus bituminösen Mineralien,     Schwelung bituminöser Mine-\nroh                                ralien\n2710                                      Erdöl und Öl aus bituminösen       Raffination und/oder ein oder\nMineralien, ausgenommen            mehrere begünstigte(s) Ver-\nrohe Öle; Zubereitungen mit        fahren 2)\neinem Gehalt an Erdöl oder Öl      oder\naus bituminösen Mineralien\nandere Verfahren, bei denen\nvon 70 GHT oder mehr, in\nalle verwendeten Vormateria-\ndenen diese Öle den Charak-\nlien in eine andere Position\nter der Waren bestimmen,\nals die Ware einzureihen sind.\nanderweit weder genannt\nJedoch dürfen Vormaterialien\nnoch inbegriffen\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n2711                                      Erdgas und andere gasförmige       Raffination und/oder ein oder\nKohlenwasserstoffe                 mehrere begünstigte(s) Ver-\nfahren 2)\noder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n2712                                      Vaselin; Paraffin, mikrokristalli- Raffination und/oder ein oder\nnes Erdölwachs, paraffinische      mehrere begünstigte(s) Ver-\nRückstände („slack wax“),          fahren 2)\nOzokerit, Montanwachs, Torf-       oder\nwachs, andere Mineralwachse\nandere Verfahren, bei denen\nund ähnliche durch Synthese\nalle verwendeten Vormateria-\noder andere Verfahren gewon-\nlien in eine andere Position\nnene Erzeugnisse, auch\nals die Ware einzureihen sind.\ngefärbt\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n_____________\n1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.","2630                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                            Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                      (2)                               (3)              oder                (4)\n2713                                      Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl     Raffination und/oder ein oder\nund andere Rückstände aus         mehrere begünstigte(s) Ver-\nErdöl oder Öl aus bituminösen     fahren1)\nMineralien                        oder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n2714                                      Naturbitumen und Naturas-         Raffination und/oder ein oder\nphalt; bituminöse oder öl-        mehrere begünstigte(s) Ver-\nhaltige Schiefer und Sande;       fahren1)\nAsphaltite und Asphaltgestein     oder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n2715                                      Bituminöse Mischungen auf         Raffination und/oder ein oder\nder Grundlage von Naturas-        mehrere begünstigte(s) Ver-\nphalt oder Naturbitumen,          fahren1)\nBitumen aus Erdöl, Mineral-       oder\nteer oder Mineralteerpech\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex Kapitel 28                             Anorganische chemische            Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nErzeugnisse; anorganische         wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\noder organische Verbindungen      eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nvon Edelmetallen, von Selten-     Ware einzureihen sind. Jedoch        Preises der Ware nicht über-\nerdmetallen, von radioaktiven     dürfen Vormaterialien der glei-      schreitet\nElementen oder von Isotopen;      chen Position verwendet wer-\nausgenommen:                      den, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex 2805                                   „Mischmetall“                     Herstellen durch elektrolyti-\nsche oder thermische Behand-\nlung, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2811                                   Schwefeldioxid                    Herstellen aus Schwefeldioxid        Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n_____________\n1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                   2631\nHS-Position                            Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                      (2)                               (3)              oder                (4)\nex 2833                                   Aluminiumsulfate                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 2840                                   Natriumperborat                   Herstellen aus Dinatriumtetra-       Herstellen, bei dem der Wert\nboratpentahydrat                     der verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 29                             Organische chemische              Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nErzeugnisse; ausgenommen:         wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nWare einzureihen sind. Jedoch        Preises der Ware nicht über-\ndürfen Vormaterialien der glei-      schreitet\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex 2901                                   Acyclische Kohlenwasser-          Raffination und/oder ein oder\nstoffe, zur Verwendung als        mehrere begünstigte(s) Ver-\nKraft- oder Heizstoffe            fahren1)\noder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex 2902                                   Cyclane und Cyclene (aus-         Raffination und/oder ein oder\ngenommen Azulene), Benzol,        mehrere begünstigte(s) Ver-\nToluol, Xylole, zur Verwendung    fahren1)\nals Kraft- oder Heizstoffe        oder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex 2905                                   Metallalkoholate von Alkoho-      Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\nlen dieser Position oder von      jeder Position, einschließlich       der verwendeten Vormateria-\nEthanol oder Glycerin             aus anderen Vormaterialien           lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nder Position 2905.                   Preises der Ware nicht über-\nJedoch dürfen Metallalkoho-          schreitet\nlate dieser Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n2915                                      Gesättigte acyclische einba-      Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\nsische Carbonsäuren und ihre      jeder Position. Jedoch darf der      der verwendeten Vormateria-\nAnhydride, Halogenide, Pero-      Wert der verwendeten Vorma-          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nxide und Peroxysäuren; ihre       terialien der Positionen 2915        Preises der Ware nicht über-\nHalogen-, Sulfo-, Nitro- oder     und 2916 insgesamt 20 v. H.          schreitet\nNitrosoderivate                   des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreiten.\n_____________\n1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","2632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                             (3)              oder                (4)\nex 2932                      – Innere Ether und ihre Halo-  Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\ngen-, Sulfo-, Nitro- oder   jeder Position. Jedoch darf der      der verwendeten Vormateria-\nNitrosoderivate             Wert der verwendeten Vorma-          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nterialien der Position 2909          Preises der Ware nicht über-\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises         schreitet\nder Ware nicht überschreiten.\n– Cyclische Acetale und        Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\ninnere Halbacetale und ihre jeder Position                       der verwendeten Vormateria-\nHalogen-, Sulfo-, Nitro-                                         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\noder Nitrosoderivate                                             Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n2933                         Heterocyclische Verbindun-     Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\ngen, nur mit Stickstoff als    jeder Position. Jedoch darf der      der verwendeten Vormateria-\nHeteroatom(e)                  Wert der Vormaterialien der          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPositionen 2932 und 2933 ins-        Preises der Ware nicht über-\ngesamt 20 v. H. des Ab-Werk-         schreitet\nPreises der Ware nicht über-\nschreiten.\n2934                         Nukleinsäuren und ihre Salze;  Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\nandere heterocyclische Ver-    jeder Position. Jedoch darf          der verwendeten Vormateria-\nbindungen                      der Wert der Vormaterialien          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nder Positionen 2932, 2933            Preises der Ware nicht über-\nund 2934 insgesamt 20 v. H.          schreitet\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreiten.\nex Kapitel 30                Pharmazeutische Erzeugnisse;   Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                   wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n3002                         Menschliches Blut; tierisches\nBlut, zu therapeutischen, pro-\nphylaktischen oder diagnosti-\nschen Zwecken zubereitet;\nAntisera und andere Blutfrak-\ntionen sowie modifizierte\nimmunologische Erzeugnisse,\nauch in einem biotechnologi-\nschen Verfahren hergestellt;\nVaccine, Toxine, Kulturen von\nMikroorganismen (ausgenom-\nmen Hefen) und ähnliche\nErzeugnisse:\n– Waren, bestehend aus zwei    Herstellen aus Vormaterialien\noder mehr Bestandteilen,    jeder Position, einschließlich\ndie zu therapeutischen oder anderer Vormaterialien der\nprophylaktischen Zwecken    Position 3002. Jedoch dürfen\ngemischt worden sind, oder  Vormaterialien dieser Be-\nungemischte Waren zu die-   schreibung verwendet werden,\nsen Zwecken, dosiert oder   wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nin Aufmachungen für den     Werk-Preises der Ware nicht\nEinzelverkauf               überschreitet.\n– andere:\n– – menschliches Blut       Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                       2633\nHS-Position               Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                (3)              oder                (4)\n– – tierisches Blut, zu thera- Herstellen aus Vormaterialien\npeutischen oder pro-       jeder Position, einschließlich\nphylaktischen Zwecken      anderer Vormaterialien der\nzubereitet                 Position 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– – Blutfraktionen, andere     Herstellen aus Vormaterialien\nals Antisera, Hämo-        jeder Position, einschließlich\nglobin und Serum-          anderer Vormaterialien der\nglobine                    Position 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– – Hämoglobin, Blut-          Herstellen aus Vormaterialien\nglobuline und Serum-       jeder Position, einschließlich\nglobuline                  anderer Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– – andere                     Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3003 und 3004              Arzneiwaren (ausgenommen\nWaren der Positionen 3002,\n3005 und 3006):\n– hergestellt aus Amicacin       Herstellen, bei dem alle ver-\nder Position 2941              wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\nPosition 3003 oder 3004 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– andere                         Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzurei-\nhen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position\n3003 oder 3004 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert ins-\ngesamt 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet, und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.","2634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                               Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                            (2)                                        (3)              oder                   (4)\nex Kapitel 31                               Düngemittel; ausgenommen:                 Herstellen, bei dem alle ver-            Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien in               der verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die             lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nWare einzureihen sind. Jedoch            Preises der Ware nicht über-\ndürfen Vormaterialien der glei-          schreitet\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex 3105                                     Mineralische oder chemische               Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nDüngemittel, zwei oder drei               – alle verwendeten Vormate-              der verwendeten Vormateria-\nder düngenden Stoffe Stick-                   rialien in eine andere Posi-         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nstoff, Phosphor und Kalium                    tion als die Ware einzurei-          Preises der Ware nicht über-\nenthaltend; andere Düngemit-                  hen sind. Jedoch dürfen              schreitet\ntel; Erzeugnisse dieses Kapi-                 Vormaterialien derselben\ntels in Tabletten oder ähnli-                 Position verwendet werden,\nchen Formen oder in Packun-                   wenn ihr Wert 20 v. H. des\ngen, mit einem Rohgewicht                     Ab-Werk-Preises der Ware\nvon 10 kg oder weniger; aus-                  nicht überschreitet und\ngenommen:\n– der Wert aller verwendeten\n– Natriumnitrat                               Vormaterialien 50 v. H. des\n– Calciumcyanamid                             Ab-Werk-Preises der Ware\n– Kaliumsulfat                                nicht überschreitet.\n– Kaliummagnesiumsulfat\nex Kapitel 32                               Gerb- und Farbstoffauszüge;               Herstellen, bei dem alle ver-            Herstellen, bei dem der Wert\nTannine und ihre Derivate;                wendeten Vormaterialien in               der verwendeten Vormateria-\nFarbstoffe, Pigmente und                  eine andere Position als die             lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nandere Farbmittel; Anstrich-              Ware einzureihen sind. Jedoch            Preises der Ware nicht über-\nfarben und Lacke; Kitte;                  dürfen Vormaterialien der glei-          schreitet\nTinten; ausgenommen:                      chen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex 3201                                     Tannine sowie deren Salze,                Herstellen aus Gerbstoffaus-             Herstellen, bei dem der Wert\nEther, Ester und andere                   zügen pflanzlichen Ursprungs             der verwendeten Vormateria-\nDerivate                                                                           lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n3205                                        Farblacke; Zubereitungen im               Herstellen aus Vormaterialien            Herstellen, bei dem der Wert\nSinne der Anmerkung 3 zu                  jeder Position, ausgenommen              der verwendeten Vormateria-\ndiesem Kapitel auf der Grund-             aus Vormaterialien der Positio-          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nlage von Farblacken 1)                    nen 3203, 3204 und 3205.                 Preises der Ware nicht über-\nJedoch dürfen Vormaterialien             schreitet\nder Position 3205 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 33                               Etherische Öle und Resinoide;             Herstellen, bei dem alle ver-            Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Riech-, Körperpfle-           wendeten Vormaterialien in               der verwendeten Vormateria-\nge- oder Schönheitsmittel;                eine andere Position als die             lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nausgenommen:                              Ware einzureihen sind. Jedoch            Preises der Ware nicht über-\ndürfen Vormaterialien der glei-          schreitet\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n3301                                        Etherische Öle (auch terpenfrei           Herstellen aus Materialien               Herstellen, bei dem der Wert\ngemacht), einschließlich „kon-            jeder Position, einschließlich           der verwendeten Vormateria-\nkrete“ oder „absolute“ Öle;               aus Vormaterialien einer ande-           lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nResinoide; Konzentrate etheri-            ren Warengruppe 2) dieser                Preises der Ware nicht über-\nscher Öle in Fetten, nichtflüch-          Position. Jedoch dürfen Vor-             schreitet\n_____________\n1)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitun-\ngen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n2)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                   2635\nHS-Position                            Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                      (2)                               (3)              oder                (4)\ntigen Ölen, Wachsen oder          materialien derselben Waren-\nähnlichen Stoffen, durch          gruppe verwendet werden,\nEnfleurage oder Mazeration        wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\ngewonnen; terpenhaltige           Werk-Preises der Ware nicht\nNebenerzeugnisse aus etheri-      überschreitet.\nschen Ölen; destillierte aroma-\ntische Wässer und wässrige\nLösungen etherischer Öle\nex Kapitel 34                             Seifen, organische grenz-         Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nflächenaktive Stoffe, zuberei-    wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\ntete Waschmittel, zubereitete     eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nSchmiermittel, künstliche         Ware einzureihen sind. Jedoch        Preises der Ware nicht über-\nWachse, zubereitete Wachse,       dürfen Vormaterialien der glei-      schreitet\nSchuhcreme, Scheuerpulver         chen Position verwendet wer-\nund dergleichen, Kerzen und       den, wenn ihr Wert 20 v. H.\nähnliche Erzeugnisse, Model-      des Ab-Werk-Preises der\nliermassen, „Dentalwachs“         Ware nicht überschreitet.\nund Zubereitungen für zahn-\närztliche Zwecke auf der\nGrundlage von Gips; ausge-\nnommen:\nex 3403                                   Zubereitete Schmiermittel,        Raffination und/oder ein oder\nweniger als 70 GHT an Erdöl       mehrere begünstigte(s) Ver-\noder Öl aus bituminösen Mine-     fahren 1)\nralien enthaltend                 oder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\n3404                                      Künstliche Wachse und zube-\nreitete Wachse:\n– auf der Grundlage von           Herstellen, bei dem alle ver-\nParaffin, von Erdölwachsen     wendeten Vormaterialien in\noder von Wachsen aus bitu-     eine andere Position als die\nminösen Mineralien oder        Ware einzureihen sind. Jedoch\nvon paraffinischen Rück-       dürfen Vormaterialien der glei-\nständen                        chen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n– andere                          Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, ausgenommen          der verwendeten Vormateria-\naus                                  lien 40 v. H. des Ab-Werk-\n– hydrierten Ölen, die den           Preises der Ware nicht über-\nCharakter von Wachsen             schreitet\nhaben, der Position 1516,\n– Fettsäuren von chemisch\nnicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und techni-\nschen Fettalkoholen, die\nden Charakter von Wachsen\nhaben, der Position 3823,\n– Vormaterialien der Position\n3404.\nJedoch dürfen diese Vormate-\nrialien verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n_____________\n1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","2636           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                     Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                              (3)              oder                (4)\nex Kapitel 35                Eiweißstoffe; modifizierte       Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nStärke; Klebstoffe; Enzyme;      wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\nausgenommen:                     eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nWare einzureihen sind. Jedoch        Preises der Ware nicht über-\ndürfen Vormaterialien der glei-      schreitet\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n3505                         Dextrine und andere modifi-\nzierte Stärken, ausgenommen\nveretherte oder veresterte\nStärken; Leime auf der Grund-\nlage von Stärken, Dextrinen\noder anderen modifizierten\nStärken:\n– Stärkeether und -ester         Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, ausgenommen          der verwendeten Vormateria-\naus Vormaterialien der Posi-         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\ntion 3505                            Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                         Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, ausgenommen          der verwendeten Vormateria-\naus Vormaterialien der Posi-         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\ntion 1108                            Preises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 3507                      Zubereitete Enzyme, ander-       Herstellen, bei dem der Wert\nweit weder genannt noch          aller verwendeten Vormateria-\ninbegriffen                      lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nKapitel 36                   Pulver und Sprengstoffe;         Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\npyrotechnische Artikel; Zünd-    wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\nhölzer; Zündmetalllegierungen;   eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nleicht entzündliche Stoffe       Ware einzureihen sind. Jedoch        Preises der Ware nicht über-\ndürfen Vormaterialien der glei-      schreitet\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 37                Erzeugnisse zu fotografischen    Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nund kinematografischen           wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\nZwecken; ausgenommen:            eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nWare einzureihen sind. Jedoch        Preises der Ware nicht über-\ndürfen Vormaterialien der glei-      schreitet\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n3701                         Lichtempfindliche fotografi-\nsche Platten und Planfilme,\nnicht belichtet, aus Stoffen\naller Art (ausgenommen\nPapier, Pappe oder Spinn-\nstoffe); lichtempfindliche foto-\ngrafische Sofortbild-Planfilme,\nnicht belichtet, auch in Kasset-\nten:\n– Sofortbild-Planfilme für       Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nFarbaufnahmen                 wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPosition 3701 oder 3702 ein-         Preises der Ware nicht über-\nzureihen sind. Jedoch dürfen         schreitet\nVormaterialien der Position\n3702 verwendet werden, wenn\nihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                        2637\nHS-Position                  Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                            (3)              oder                (4)\n– andere                         Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPosition 3701 oder 3702 ein-         Preises der Ware nicht über-\nzureihen sind. Jedoch dürfen         schreitet\nVormaterialien der Position\n3702 verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\n3702                         Lichtempfindliche fotografi-     Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nsche Filme in Rollen, nicht      wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\nbelichtet, aus Stoffen aller Art eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\n(ausgenommen Papier, Pappe       Position 3701 oder 3702 ein-         Preises der Ware nicht über-\noder Spinnstoffe); lichtemp-     zureihen sind                        schreitet\nfindliche fotografische\nSofortbild-Rollfilme, nicht\nbelichtet\n3704                         Fotografische Platten, Filme,    Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nPapiere, Pappen und Spinn-       wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\nstoffe, belichtet, jedoch nicht  eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nentwickelt                       Positionen 3701 bis 3704 ein-        Preises der Ware nicht über-\nzureihen sind                        schreitet\nex Kapitel 38                Verschiedene Erzeugnisse der     Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nchemischen Industrie; ausge-     wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormateria-\nnommen:                          eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nWare einzureihen sind. Jedoch        Preises der Ware nicht über-\ndürfen Vormaterialien der glei-      schreitet\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex 3801                      – Kolloider Grafit in öliger     Herstellen, bei dem der Wert\nSuspension; halbkolloider     aller verwendeten Vormateria-\nGrafit; kohlenstoffhaltige    lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPasten für Elektroden         Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n– Grafit in Form von Pasten,     Herstellen, bei dem der Wert         Herstellen, bei dem der Wert\naus einer Mischung von        der verwendeten Vormateria-          der verwendeten Vormateria-\nmehr als 30 GHT Grafit mit    lien der Position 3403 20 v. H.      lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nMineralölen bestehend         des Ab-Werk-Preises der              Preises der Ware nicht über-\nWare nicht überschreitet             schreitet\nex 3803                      Tallöl, raffiniert               Raffinieren von rohem Tallöl         Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 3805                      Sulfatterpentinöl, gereinigt     Reinigen durch Destillieren          Herstellen, bei dem der Wert\noder Raffinieren von rohem           der verwendeten Vormateria-\nSulfatterpentinöl                    lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 3806                      Harzester                        Raffinieren von Harzsäuren           Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 3807                      Schwarzpech, auch lediglich      Destillieren von Holzteer            Herstellen, bei dem der Wert\nPech genannt                                                          der verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet","2638      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                               (3)              oder                (4)\n3808                    Insektizide, Rodentizide, Fun-    Herstellen, bei dem der Wert\ngizide, Herbizide, Keimhem-       aller verwendeten Vormateria-\nmungsmittel und Pflanzen-         lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nwuchsregulatoren, Desinfek-       Preises der Ware nicht über-\ntionsmittel und ähnliche          schreitet\nErzeugnisse, in Formen oder\nAufmachungen für den Einzel-\nverkauf oder als Zubereitun-\ngen oder Waren (z. B. Schwe-\nfelbänder, Schwefelfäden,\nSchwefelkerzen und Fliegen-\nfänger)\n3809                    Appretur- oder Endausrüs-         Herstellen, bei dem der Wert\ntungsmittel, Beschleuniger        aller verwendeten Vormateria-\nzum Färben oder Fixieren von      lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nFarbstoffen und andere            Preises der Ware nicht über-\nErzeugnisse und Zubereitun-       schreitet\ngen (z. B. zubereitete Schlich-\ntemittel und Zubereitungen\nzum Beizen), von der in der\nTextilindustrie, Papierindustrie,\nLederindustrie oder ähnlichen\nIndustrien verwendeten Art,\nanderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n3810                    Zubereitungen zum Abbeizen        Herstellen, bei dem der Wert\nvon Metallen; Flussmittel         aller verwendeten Vormateria-\nund andere Hilfsmittel zum        lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nSchweißen oder Löten von          Preises der Ware nicht über-\nMetallen; Pasten und Pulver       schreitet\nzum Schweißen oder Löten,\naus Metall und anderen Stof-\nfen; Zubereitungen von der\nals Überzugs- oder Füllmasse\nfür Schweißelektroden oder\nSchweißstäbe verwendeten\nArt\n3811                    Zubereitete Antiklopfmittel,\nAntioxidantien, Antigums,\nViskositätsverbesserer, Anti-\nkorrosivadditives und andere\nzubereitete Additives für Mine-\nralöle (einschließlich Kraft-\nstoffe) oder für andere, zu\ndenselben Zwecken wie\nMineralöle verwendete Flüs-\nsigkeiten:\n– zubereitete Additive für        Herstellen, bei dem der Wert\nSchmieröle, Erdöle oder Öle    der verwendeten Vormateria-\naus bituminösen Mineralien     lien der Position 3811 50 v. H.\nenthaltend                     des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n3812                    Zubereitete Vulkanisations-       Herstellen, bei dem der Wert\nbeschleuniger; zusammen-          aller verwendeten Vormateria-\ngesetzte Weichmacher für          lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nKautschuk oder Kunststoffe,       Preises der Ware nicht über-\nanderweit weder genannt           schreitet\nnoch inbegriffen; zubereitete\nAntioxidationsmittel und ande-\nre zusammengesetzte Stabili-\nsatoren für Kautschuk und\nKunststoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                     2639\nHS-Position                Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\n3813                    Gemische und Ladungen für       Herstellen, bei dem der Wert\nFeuerlöschgeräte; Feuerlösch-   aller verwendeten Vormateria-\ngranaten und Feuerlöschbom-     lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nben                             Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n3814                    Zusammengesetzte organi-        Herstellen, bei dem der Wert\nsche Lösungs- und Verdün-       aller verwendeten Vormateria-\nnungsmittel, anderweit weder    lien 50 v. H. des Ab-Werk-\ngenannt noch inbegriffen;       Preises der Ware nicht über-\nZubereitungen zum Entfernen     schreitet\nvon Farben oder Lacken\n3818                    Chemische Elemente, zur Ver-    Herstellen, bei dem der Wert\nwendung in der Elektronik       aller verwendeten Vormateria-\ndotiert, in Scheiben, Plättchen lien 50 v. H. des Ab-Werk-\noder ähnlichen Formen; che-     Preises der Ware nicht über-\nmische Verbindungen zur Ver-    schreitet\nwendung in der Elektronik\ndotiert\n3819                    Flüssigkeiten für hydraulische  Herstellen, bei dem der Wert\nBremsen und andere zuberei-     aller verwendeten Vormateria-\ntete Flüssigkeiten für hydrau-  lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nlische Kraftübertragung, kein   Preises der Ware nicht über-\nErdöl oder Öl aus bituminösen   schreitet\nMineralien enthaltend oder mit\neinem Gehalt an Erdöl oder Öl\naus bituminösen Mineralien\nvon weniger als 70 GHT\n3820                    Zubereitete Gefrierschutzmittel Herstellen, bei dem der Wert\nund zubereitete Flüssigkeiten   aller verwendeten Vormateria-\nzum Enteisen                    lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n3822                    Diagnostik- oder Laborreagen-   Herstellen, bei dem der Wert\nzien auf einem Träger und       aller verwendeten Vormateria-\nzubereitete Diagnostik- oder    lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nLaborreagenzien, auch auf       Preises der Ware nicht über-\neinem Träger, ausgenommen       schreitet\nWaren der Position 3002\noder 3006\n3823                    Technische einbasische\nFettsäuren; saure Öle aus der\nRaffination; technische Fett-\nalkohole:\n– technische einbasische        Herstellen, bei dem alle ver-\nFettsäuren; saure Öle aus    wendeten Vormaterialien in\nder Raffination              eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n– technische Fettalkohole       Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus anderen Vormaterialien\nder Position 3823\n3824                    Zubereitete Bindemittel für\nGießereiformen oder -kerne;\nchemische Erzeugnisse und\nZubereitungen der chemi-\nschen Industrie oder ver-\nwandter Industrien (einschließ-\nlich Mischungen von Natur-\nprodukten), anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen;\nRückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter\nIndustrien, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:","2640               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                               Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                          (3)                  oder                   (4)\n– folgende Waren dieser                     Herstellen, bei dem alle ver-               Herstellen, bei dem der Wert\nPosition:                                wendeten Vormaterialien in                  der verwendeten Vormateria-\nzubereitete Bindemittel                  eine andere Position als die                lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nfür Gießereiformen oder                  Ware einzureihen sind. Jedoch               Preises der Ware nicht über-\nGießereikerne auf der                    dürfen Vormaterialien der                   schreitet\nGrundlage von natürlichen                gleichen Position verwendet\nHarzprodukten                            werden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nNaphtensäuren, ihre was-                 Ware nicht überschreitet\nserunlöslichen Salze und\nihre Esther\nSorbit, ausgenommen\nWaren der Position 2905\nPetroleumsulfonate, aus-\ngenommen solche des\nAmmoniums, der Alkali-\nmetalle oder der Ethanol-\namine; thiopenhaltige Sul-\nfonsäuren von Öl aus bitu-\nminösen Mineralien und\nihre Salze\nIonenaustauscher\nAbsorbentien zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in\nelektrischen Röhren\nnicht ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\nAmmoniakwasser und aus-\ngebrauchte Gasreinigungs-\nmassen\nSulfonaphtensäuren und\nihre wasserunlöslichen\nSalze und ihre Ester\nFuselöle und Dippelöle\nMischungen von Salzen mit\nverschiedenen Anionen\nKopierpasten auf der\nGrundlage von Gelatine,\nauch auf Unterlagen aus\nPapier oder Textilien\n– andere                                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n3901 bis 3915                              Kunststoffe in Primärformen;\nAbfälle, Schnitzel und Bruch,\naus Kunststoffen; ausgenom-\nmen Waren der Positionen\n3907 und 3912, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt\nsind:\n– Additionshomopolymerisa-                  Herstellen, bei dem                         Herstellen, bei dem der Wert\ntionserzeugnisse mit einem               – der Wert aller verwendeten                der verwendeten Vormateria-\nAnteil eines Monomers am                    Vormaterialien 50 v. H. des              lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nGesamtgehalt des Polymers                   Ab-Werk-Preises der Ware                 Preises der Ware nicht über-\nvon mehr als 99 GHT                         nicht überschreitet und                  schreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet 1)\n_____________\n1)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt\ndiese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                                             2641\nHS-Position                               Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                          (3)                  oder                   (4)\n– andere                                    Herstellen, bei dem der Wert                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-               der verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 39 20 v. H.               lien 25 v. H. des Ab-Werk-\ndes Ab-Werk-Preises der                     Preises der Ware nicht über-\nWare nicht überschreitet 1)                 schreitet\nex 3907                                    – Copolymere, aus Poly-                     Herstellen, bei dem alle ver-\ncarbonat- und Acrylnitril-               wendeten Vormaterialien in\nbutadienstyrolcopolymeren                eine andere Position als die\n(ABS)                                    Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet 1).\n– Polyester                                 Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 39 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nund/oder Herstellen aus\nTetrabrompolycarbonat (Bis-\nphenol A)\n3912                                       Cellulose und ihre chemischen               Herstellen, bei dem der Wert\nDerivate, anderweit weder                   der Vormaterialien, die in die\ngenannt noch inbegriffen, in                gleiche Position wie die Ware\nPrimärformen                                einzureihen sind, 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n3916 bis 3921                              Halb- und Fertigerzeugnisse\naus Kunststoffen, ausgenom-\nmen Waren der Positionen\nex 3916, ex 3917, ex 3920\nund ex 3921, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt\nsind:\n– Flacherzeugnisse, weiter                  Herstellen, bei dem der Wert                Herstellen, bei dem der Wert\nbearbeitet als nur mit Ober-             aller verwendeten Vormateria-               der verwendeten Vormateria-\nflächenbearbeitung oder                  lien des Kapitels 39 50 v. H.               lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nanders als nur quadratisch               des Ab-Werk-Preises der                     Preises der Ware nicht über-\noder rechteckig zugeschnit-              Ware nicht überschreitet                    schreitet\nten; andere Erzeugnisse,\nweiter bearbeitet als nur mit\nOberflächenbearbeitung\n– andere\n– – Additionshomopoly-                   Herstellen, bei dem                         Herstellen, bei dem der Wert\nmerisationserzeugnisse                                                         der verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten\nmit einem Anteil eines                                                         lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 50 v. H. des\nMonomers am Gesamt-                                                            Preises der Ware nicht über-\nAb-Werk-Preises der Ware\ngehalt des Polymers                                                            schreitet\nnicht überschreitet und\nvon mehr als 99 GHT\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware\nnicht überschreitet 1)\n– – andere                               Herstellen, bei dem der Wert                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-               der verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 39 20 v. H.               lien 25 v. H. des Ab-Werk-\ndes Ab-Werk-Preises der                     Preises der Ware nicht über-\nWare nicht überschreitet 1)                 schreitet\n_____________\n1)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt\ndiese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.\n3","2642                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                            Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                        (2)                                     (3)              oder                    (4)\nex 3916 und                              Profile, Rohre und Schläuche                Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nex 3917                                                                              – der Wert aller verwendeten          der verwendeten Vormateria-\nVormaterialien 50 v. H. des        lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nAb-Werk-Preises der Ware           Preises der Ware nicht über-\nnicht überschreitet und            schreitet\n– der Wert der Vormaterialien,\ndie in die gleiche Position\nwie die Ware einzureihen\nsind, 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 3920                                  – Folien und Filme aus Iono-                Herstellen aus einem Salz             Herstellen, bei dem der Wert\nmeren                                   eines thermoplastischen               der verwendeten Vormateria-\nKunststoffs, der ein Misch-           lien 25 v. H. des Ab-Werk-\npolymer aus Ethylen und               Preises der Ware nicht über-\nMetacrylsäure, teilweise neu-         schreitet\ntralisiert durch metallische\nIonen, hauptsächlich Zink und\nNatrium, ist\n– Folien aus regenerierter                  Herstellen, bei dem der Wert\nCellulose, aus Polyamid                 der Vormaterialien, die in die\noder Polyethylen                        gleiche Position wie die Ware\neinzureihen sind, 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 3921                                  Bänder aus Kunststoffen,                    Herstellen aus hochtrans-             Herstellen, bei dem der Wert\nmetallisiert                                parenten Polyesterfolien mit          der verwendeten Vormateria-\neiner Dicke von weniger als           lien 25 v. H. des Ab-Werk-\n23 Mikron 1)                          Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n3922 bis 3926                            Fertigerzeugnisse aus Kunst-                Herstellen, bei dem der Wert\nstoffen                                     aller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 40                            Kautschuk und Waren daraus;                 Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                                wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4001                                  Geschichtete Platten aus                    Aufeinanderschichten von\nKautschuk für Sohlenkrepp                   Platten aus Naturkautschuk\n4005                                     Kautschukmischungen, nicht                  Herstellen, bei dem der Wert\nvulkanisiert, in Primärformen               aller verwendeten Vormateria-\noder in Platten, Blättern oder              lien, ausgenommen Natur-\nStreifen                                    kautschuk, 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n4012                                     Luftreifen aus Kautschuk,\nrunderneuert oder gebraucht;\nVollreifen oder Hohlkammer-\nreifen, auswechselbare Über-\nreifen und Felgenbänder, aus\nKautschuk:\n– Luftreifen, Vollreifen oder               Runderneuern von gebrauch-\nHohlkammerreifen, rund-                 ten Reifen\nerneuert, aus Kautschuk\n– andere                                    Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der Posi-\ntion 4011 oder 4012\nex 4017                                  Waren aus Hartkautschuk                     Herstellen aus Hartkautschuk\n1)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003–16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger\nals 2 v. H. beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                    2643\nHS-Position                 Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                            (3)              oder                (4)\nex Kapitel 41                Rohe Häute und Felle (andere    Herstellen, bei dem alle ver-\nals Pelzfelle) und Leder; aus-  wendeten Vormaterialien in\ngenommen:                       eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4102                      Rohe Felle von Schafen oder     Enthaaren von Schaffellen\nLämmern, enthaart               oder Lammfellen\n4104 bis 4107                Leder, enthaart, ausgenom-      Nachgerben von vorgegerb-\nmen Leder der Position 4108     tem Leder\noder 4109                       oder\nHerstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n4109                         Lackleder und folienkaschierte  Herstellen aus Leder der Posi-\nLackleder; metallisierte Leder  tionen 4104 bis 4107, wenn\nsein Wert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nKapitel 42                   Lederwaren; Sattlerwaren;       Herstellen, bei dem alle ver-\nReiseartikel, Handtaschen und   wendeten Vormaterialien in\nähnliche Behältnisse; Waren     eine andere Position als die\naus Därmen                      Ware einzureihen sind\nex Kapitel 43                Pelzfelle und künstliches Pelz- Herstellen, bei dem alle ver-\nwerk; Waren daraus; ausge-      wendeten Vormaterialien in\nnommen:                         eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4302                      Pelzfelle, gegerbt oder zuge-\nrichtet, zusammengesetzt:\n– in Platten, Kreuzen oder      Bleichen oder Färben mit\nähnlichen Formen             Zuschneiden und Zusammen-\nsetzen von nicht zusammen-\ngesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n– andere                        Herstellen aus nicht zusam-\nmengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n4303                         Bekleidung, Bekleidungs-        Herstellen aus nicht zusam-\nzubehör und andere Waren,       mengesetzten gegerbten oder\naus Pelzfellen                  zugerichteten Pelzfellen der\nPosition 4302\nex Kapitel 44                Holz und Holzwaren; Holz-       Herstellen, bei dem alle ver-\nkohle; ausgenommen:             wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4403                      Rohholz, zwei- oder vierseitig  Herstellen aus Rohholz, auch\ngrob zugerichtet                entrindet oder vom Splint\nbefreit\nex 4407                      Holz, in der Längsrichtung      Hobeln, Schleifen oder Keil-\ngesägt oder gesäumt, gemes-     verzinken\nsert oder geschält, auch ge-\nhobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt, mit einer Dicke von\nmehr als 6 mm\nex 4408                      Furnierblätter oder Blätter für Zusammenfügen, Hobeln,\nSperrholz (auch zusammen-       Schleifen oder Keilverzinken\ngefügt) und anderes Holz, in\nder Längsrichtung gesägt,\ngemessert oder geschält,\nauch gehobelt, geschliffen\noder keilverzinkt, mit einer\nDicke von 6 mm oder weniger","2644           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                              (3)             oder                (4)\n4409                         Holz, entlang einer oder meh-\nrerer Kanten oder Flächen\nprofiliert, auch gehobelt,\ngeschliffen oder keilverzinkt:\n– geschliffen oder keilverzinkt  Schleifen oder Keilverzinken\n– gefrieste oder profilierte     Friesen oder Profilieren\nLeisten und Friese\nex 4410 bis                  Gefrieste oder profilierte Holz- Friesen oder Profilieren\nex 4413                      leisten und Holzfriese für\nMöbel, Rahmen, Innenausstat-\ntungen, elektrische Leitungen\noder für ähnliche Zwecke\nex 4415                      Kisten, Kistchen, Verschläge,    Herstellen aus noch nicht auf\nTrommeln und ähnliche Ver-       die erforderlichen Maße zuge-\npackungsmittel, aus Holz         schnittenen Brettern\nex 4416                      Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer   Herstellen aus Fassstäben,\nund andere Böttcherwaren         auch auf beiden Hauptflächen\nund Teile davon, aus Holz        gesägt, aber nicht weiter be-\narbeitet\nex 4418                      – Bautischler- und Zimmer-       Herstellen, bei dem alle ver-\nmannsarbeiten, aus Holz       wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Verbundplatten mit\nHohlraummittellagen und\nSchindeln („shingles“ und\n„shakes“) verwendet werden\n– gefrieste oder profilierte     Friesen oder Profilieren\nLeisten und Friese\nex 4421                      Holz für Zündhölzer, vorge-      Herstellen aus Holz jeder Posi-\nrichtet; Holznägel für Schuhe    tion, ausgenommen aus Holz-\ndraht der Position 4409\nex Kapitel 45                Kork und Korkwaren; ausge-       Herstellen, bei dem alle ver-\nnommen:                          wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n4503                         Waren aus Naturkork              Herstellen aus Kork der Posi-\ntion 4501\nKapitel 46                   Flechtwaren und Korbmacher-      Herstellen, bei dem alle ver-\nwaren                            wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nKapitel 47                   Halbstoffe aus Holz oder         Herstellen, bei dem alle ver-\nanderen cellulosehaltigen        wendeten Vormaterialien in\nFaserstoffen; Papier oder        eine andere Position als die\nPappe (Abfälle und Aus-          Ware einzureihen sind\nschuss) zur Wiedergewinnung\nex Kapitel 48                Papier und Pappe; Waren aus      Herstellen, bei dem alle ver-\nPapierhalbstoff, Papier oder     wendeten Vormaterialien in\nPappe; ausgenommen:              eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4811                      Papier und Pappe, nur liniert    Herstellen aus Vormaterialien\noder kariert                     für die Papierherstellung des\nKapitels 47\n4816                         Kohlepapier, präpariertes        Herstellen aus Vormaterialien\nDurchschreibepapier und          für die Papierherstellung des\nanderes Vervielfältigungs- und   Kapitels 47\nUmdruckpapier (ausgenom-\nmen Waren der Position 4809),\nvollständige Dauerschablonen\nund Offsetplatten aus Papier,\nauch in Kartons","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                       2645\nHS-Position                 Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                              (3)              oder                (4)\n4817                         Briefumschläge, Einstück-        Herstellen, bei dem\nbriefe, Postkarten (ohne Bilder) – alle verwendeten Vormate-\nund Briefkarten, aus Papier         rialien in eine andere Posi-\noder Pappe; Zusammenstel-           tion als die Ware einzu-\nlungen solcher Schreibwaren,        reihen sind und\nin Schachteln, Taschen und\nähnlichen Behältnissen, aus      – der Wert aller verwendeten\nPapier oder Pappe                   Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 4818                      Toilettenpapier                  Herstellen aus Vormaterialien\nfür die Papierherstellung des\nKapitels 47\nex 4819                      Schachteln, Kartons, Säcke,      Herstellen, bei dem\nBeutel, Tüten und andere Ver-    – alle verwendeten Vormate-\npackungsmittel, aus Papier,         rialien in eine andere Posi-\nPappe, Zellstoffwatte oder          tion als die Ware einzu-\nVliesen aus Zellstofffasern         reihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 4820                      Briefpapierblöcke                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 4823                      Andere Papiere, Pappen, Zell-    Herstellen aus Vormaterialien\nstoffwatte und Vliese aus Zell-  für die Papierherstellung des\nstofffasern, zugeschnitten       Kapitels 47\nex Kapitel 49                Bücher, Zeitungen, Bilddrucke    Herstellen, bei dem alle\nund andere Erzeugnisse des       verwendeten Vormaterialien\ngrafischen Gewerbes; hand-       in eine andere Position als\noder maschinengeschriebene       die Ware einzureihen sind\nSchriftstücke und Pläne; aus-\ngenommen:\n4909                         Bedruckte oder illustrierte      Herstellen aus Vormaterialien\nPostkarten; Glückwunsch-         jeder Position, ausgenommen\nkarten und bedruckte Karten      Vormaterialien, die in die\nmit Glückwünschen oder per-      Position 4909 oder 4911\nsönlichen Mitteilungen,          einzureihen sind\nauch illustriert, auch mit Um-\nschlägen oder Verzierungen\naller Art\n4910                         Kalender aller Art, bedruckt,\neinschließlich Blöcke von\nAbreißkalendern:\n– Dauerkalender oder Kalen-      Herstellen, bei dem\nder, deren auswechselbarer    – alle verwendeten Vor-\nBlock auf einer Unterlage        materialien in eine andere\nangebracht ist, die nicht aus    Position als die Ware\nPapier oder Pappe besteht        einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                         Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\nVormaterialien, die in die\nPosition 4909 oder 4911\neinzureihen sind\nex Kapitel 50                Seide; ausgenommen:              Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind","2646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\nex 5003                                 Abfälle von Seide                           Krempeln oder Kämmen von\n(einschließlich nicht                       Abfällen von Seide\nabhaspelbare Kokons,\nGarnabfälle und Reißspinn-\nstoff), gekrempelt oder\ngekämmt\n5004 bis                                Seidengarne,                                Herstellen aus1)\nex 5006                                 Schappeseidengarne oder                     – Grège oder Abfällen von\nBouretteseidengarne                             Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– anderen natürlichen Spinn-\nfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5007                                    Gewebe aus Seide, Schappe-\nseide oder Bouretteseide:\n– in Verbindung                             Herstellen aus einfachen\nmit Kautschukfäden                       Garnen1)\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Impräg-\nnieren, Ausbessern und Nop-\npen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 51                           Wolle, feine und grobe Tier-                Herstellen, bei dem alle\nhaare; Garne und Gewebe aus                 verwendeten Vormaterialien\nRosshaar; ausgenommen:                      in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind\n5106                                    Garne aus Wolle, feinen oder                Herstellen aus1)\nbis 5110                                groben Tierhaaren oder Ross-                – Rohseide, Abfällen von\nhaar                                            Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n_____________\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                             2647\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\n– andere natürliche Fasern,\nweder gekrempelt noch\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– chemische Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5111                                    Gewebe aus Wolle, feinen\nbis 5113                                oder groben Tierhaaren oder\nRosshaar:\n– in Verbindung                             Herstellen aus einfachen\nmit Kautschukfäden                       Garnen1)\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Impräg-\nnieren, Ausbessern und Nop-\npen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 52                           Baumwolle; ausgenommen:                     Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n5204                                    Nähgarne und andere Garne                   Herstellen aus1):\nbis 5207                                aus Baumwolle                               – Grége oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5208                                    Gewebe aus Baumwolle:\nbis 5212                                – in Verbindung mit Kau-                    – Herstellen aus einfachen\ntschukfäden                                  Garnen1)\n– andere                                    Herstellen aus1):\n– Kokosgarnen,\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Impräg-\nnieren, Ausbessern und Nop-\npen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 53                           Andere pflanzliche                          Herstellen, bei dem alle ver-\nSpinnstoffe; Papiergarne und                wendeten Vormaterialien in\nGewebe aus Papiergarnen;                    eine andere Position als die\nausgenommen:                                Ware einzureihen sind\n5306                                    Garne aus anderen pflanz-                   Herstellen aus1):\nbis 5308                                lichen Spinnstoffen; Papier-                – Grège oder Abfällen von\ngarne                                           Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5309                                    Gewebe aus anderen pflanz-\nbis 5311                                lichen Spinnstoffen; Gewebe\naus Papiergarnen:\n– in Verbindung                             Herstellen aus einfachen\nmit Kautschukfäden                       Garnen1)\n– andere                                    – Herstellen aus1):\nKokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen,\n_____________\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                            2649\nHS-Position                             Warenbezeichnung                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                        (3)             oder                (4)\nBleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Deka-\ntieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn\nder Wert des verwendeten\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht\nüberschreitet\n5401                                    Garne, Monofile und Nähgarne                Herstellen aus1):\nbis 5406                                aus synthetischen oder künst-\n– Grège oder Abfällen von\nlichen Filamenten\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbei-\ntet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\n5407 und 5408                           Gewebe aus Garnen aus                           Papierherstellung\nsynthetischen oder künstlichen\nFilamenten:\n– in Verbindung mit                         Herstellen aus einfachen\nKautschukfäden                           Garnen1)\n– andere                                    Herstellen aus1):\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Impräg-\nnieren, Ausbessern und Nop-\npen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n5501 bis 5507                           Synthetische oder künstliche                Herstellen aus chemischen\nSpinnfasern                                 Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n_____________\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2650              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                             Warenbezeichnung                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                        (3)             oder                (4)\n5508 bis 5511                           Garne und Nähgarne aus                      Herstellen aus1):\nsynthetischen oder                          – Grège oder Abfällen\nkünstlichen Spinnfasern                         von Seide, gekrempelt\noder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– chemischen\nVormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5512                                    Gewebe aus synthetischen\nbis 5516                                oder künstlichen\nSpinnfasern:\n– in Verbindung mit                         Herstellen aus einfachen\nKautschukfäden                           Garnen1)\n– andere                                    Herstellen aus1):\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen,\nBleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatie-\nren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbe-\ndruckten Gewebes 47,5 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 56                           Watte, Filze und Vliesstoffe;               Herstellen aus1)\nSpezialgarne; Bindfäden,\n– Kokosgarnen,\nSeile und Taue; Seilerwaren;\nausgenommen:                                – natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n_____________\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                             2651\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\n5602                                    Filze, auch getränkt,\nbestrichen, überzogen oder\nmit Lagen versehen:\n– Nadelfilze                                Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen\nder Position 5402,\n– Spinnfasern aus Polypro-\npylen der Position 5503\noder 5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der Posi-\ntion 5501,\nbei denen jeweils eine Faser\noder ein Filament einen Titer\nvon weniger als 9 dtex auf-\nweist, verwendet werden,\nwenn ihr Wert 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern,\n– Spinnfasern aus Kasein\noder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n5604                                      Fäden und Kordeln aus\nKautschuk, mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen;\nStreifen und dergleichen\nder Position 5404 oder 5405,\nGarne aus Spinnstoffen, mit\nKautschuk oder Kunststoff\ngetränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n– Kautschukfäden, mit                       Herstellen aus\neinem Überzug aus                        Kautschukfäden und\nSpinnstoffen                             -kordeln, nicht mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5605                                       Metallgarne und metallisier-             Herstellen aus1)\nte Garne, auch umsponnen,                – natürlichen Fasern,\nbestehend aus Streifen und\ndergleichen der Position                 – synthetischen oder\n5404 oder 5405 oder aus                      künstlichen Spinnfasern,\nGarnen aus Spinnstoffen, in                  nicht gekrempelt oder\nVerbindung mit Metall in                     gekämmt oder nicht anders\nForm von Fäden, Streifen                     für die Spinnerei\noder Pulver oder mit Metall                  bearbeitet,\nüberzogen\n_____________\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\n– chemischen\nVormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5606                                    Gimpen, umsponnene                          Herstellen aus1)\nStreifen und dergleichen der                – natürlichen Fasern,\nPosition 5404 oder 5405\n(ausgenommen Waren der                      – synthetischen oder\nPosition 5605 und                               künstlichen Spinnfasern,\numsponnene Garne aus                            nicht gekrempelt oder\nRosshaar); Chenillegarne;                       gekämmt oder nicht anders\n„Maschengarne“                                  für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die\nPapierherstellung\nKapitel 57                              Teppiche und andere\nFußbodenbeläge, aus\nSpinnstoffen:\n– aus Nadelfilz                             Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen\nder Position 5402,\n– Spinnfasern aus\nPolypropylen der\nPositionen 5503 und 5506\nsowie\n– Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser\noder ein Filament einen Titer\nvon weniger als 9 dtex\naufweist, verwendet werden,\nwenn ihr Wert 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– aus anderem Filz                          Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– Kokosgarnen,\n– Garnen aus synthetischen\noder künstlichen\nFilamenten,\n– natürlichen Fasern oder\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                             2653\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\nex Kapitel 58                           Spezialgewebe; getuftete\nSpinnstofferzeugnisse;\nSpitzen; Tapisserien;\nPosamentierwaren; Stickerei-\nen; ausgenommen:\n– in Verbindung mit                         Herstellen aus einfachen\nKautschukfäden                           Garnen1)\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\noder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder\nNachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der\nWert des verwendeten\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n5805                                    Tapisserien, handgewebt                     Herstellen, bei dem alle\n(Gobelins, Flandrische                      verwendeten Vormaterialien\nGobelins, Aubusson,                         in eine andere Position als\nBeauvais und ähnliche),                     die Ware einzureihen sind\nund Tapisserien als\nNadelarbeit\n(z. B. Petit Point-,\nKreuzstich),\nauch konfektioniert\n5810                                    Stickereien als Meterware,                  Herstellen, bei dem\nStreifen oder als Motive\n– alle verwendeten\nVormaterialien in eine\nandere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n5901                                    Gewebe, mit Leim oder                       Herstellen aus Garnen\nstärkehaltigen Stoffen\nbestrichen, von der zum\nEinbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen,\nKartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken verwendeten Art;\nPausleinwand; präparierte\nMalleinwand; Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von\nder für die Hutmacherei\nverwendeten Art\n_____________\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\n5902                                    Reifencordgewebe aus\nhochfesten Garnen aus\nNylon oder anderen\nPolyamiden, Polyestern\noder Viskose:\n– mit einem Anteil an textilen              Herstellen aus Garnen\nVormaterialien von 90 GHT\noder mehr\n– andere                                    Herstellen aus chemischen\nVormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903                                    Gewebe, mit Kunststoff                      Herstellen aus Garnen\ngetränkt, bestrichen,                       oder\nüberzogen oder mit Lagen\naus Kunststoff versehen,                    Bedrucken mit mindestens\nandere als solche der                       zwei Vor- oder\nPosition 5902                               Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert\ndes verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n5904                                    Linoleum, auch                              Herstellen aus Garnen1)\nzugeschnitten;\nFußbodenbeläge, aus einer\nSpinnstoffunterlage mit einer\nDeckschicht oder einem\nÜberzug bestehend, auch\nzugeschnitten\n5905                                    Wandverkleidungen aus\nSpinnstoffen:\n– mit Kunststoff getränkt,                  Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder\nmit Lagen aus Kautschuk,\nKunststoff oder anderem\nMaterial versehen\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\noder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder\nNachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten,\n_____________\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                             2655\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\nFixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert\ndes verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n5906                                    Kautschutierte Gewebe,\nandere als solche der\nPosition 5902:\n– aus Gewirken oder                         Herstellen aus1)\nGestricken                               – natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\noder\n– chemischen\nVormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere Gewebe aus                             Herstellen aus chemischen\nsynthetischem                                Vormaterialien\nFilamentgarn, mit einem\nAnteil an textilen\nMaterialien von mehr\nals 90 GHT\n– andere                                    Herstellen aus Garnen\n5907                                    Andere Gewebe, getränkt,                    Herstellen aus Garnen\nbestrichen oder überzogen;\nbemalte Gewebe für                          oder\nTheaterdekorationen,                        Bedrucken mit mindestens\nAtelierhintergründe oder\ndergleichen                                 zwei Vor- oder\nNachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert\ndes verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n5908                                    Dochte, gewebt, geflochten,\ngewirkt oder gestrickt, aus\nSpinnstoffen, für Lampen,\nKocher, Feuerzeuge, Kerzen\noder dergleichen;\nGlühstrümpfe und\nschlauchförmige Gewirke\noder Gestricke für\nGlühstrümpfe, auch getränkt\n– Glühstrümpfe, getränkt                    Herstellen aus\nschlauchförmigen Gewirken\nfür Glühstrümpfe\n– andere                                    Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind\n_____________\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\n5909 bis 5911                           Waren des technischen\nBedarfs aus Spinnstoffen:\n– Polierscheiben und -ringe,                Herstellen aus Garnen,\nandere als aus Filz, der                 Abfällen von Geweben\nPosition 5911                            oder Lumpen der\nPosition 6310\n– Gewebe, auch verfilzt, von                Herstellen aus1)\nder auf Papiermaschinen                  – Kokosgarnen,\noder zu anderen\ntechnischen Zwecken                      – folgenden Vormaterialien:\nverwendeten Art, auch                    – – Garne aus\ngetränkt oder bestrichen,                      Polytetrafluorethylen 2),\nschlauchförmig oder endlos,\nmit einfacher oder                       – – Garne aus Polyamid,\nmehrfacher Kette und/oder                      gezwirnt und bestrichen,\neinfachem oder                                 getränkt oder überzogen\nmehrfachem Schuss oder                         mit Phenolharz,\nflach gewebt, mit mehrfa-                – – Garne aus aromatischem\ncher Kette und/oder                            Polyamid, hergestellt\nmehrfachem Schuss der                          durch Polykondensation\nPosition 5911                                  von Metaphenylendiamin\nund Isophthalsäure,\n– – Monofile aus Polytetraflu-\norethylen 2),\n– – Garne aus synthetischen\nSpinnfasern aus Poly-p-\nPhenylenteraphthalamid,\n– – Garne aus Glasfasern,\nbestrichen mit Phenoplast\nund umsponnen mit\nAcrylfasern 2),\n– – Monofile aus Copolyester,\naus einem Polyester,\neinem\nTerephthalsäureharz, 1,4-\nCyclohexandincthanol\nund Isophthalsäure\nbestehend,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n– chemischen\nVormaterialien oder Spinn-\nmasse\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n2) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                             2657\nHS-Position                             Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                          (2)                                         (3)            oder                 (4)\nKapitel 60                              Gewirke und Gestricke                       Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\noder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\nKapitel 61                              Bekleidung und\nBekleidungszubehör, aus\nGewirken oder Gestricken:\n– hergestellt durch                         Herstellen aus Garnen1) 2),\nZusammennähen oder\nsonstiges Zusammenfügen\nvon zwei oder mehr\nzugeschnittenen oder\nabgepassten gewirkten\noder gestrickten Teilen\n– andere                                    Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\nex Kapitel 62                           Bekleidung und                              Herstellen aus Garnen1) 2)\nBekleidungszubehör,\nausgenommen aus Gewirken\noder Gestricken;\nausgenommen:\nex 6202,                                Bekleidung für Frauen,                      Herstellen aus Garnen 2)\nex 6204,                                Mädchen oder Kleinkinder,\noder\nex 6206,                                bestickt; anderes\nex 6209 und                             konfektioniertes                            Herstellen aus nicht\nex 6211                                 Bekleidungszubehör für                      bestickten Geweben, wenn\nKleinkinder, bestickt                       der Wert der verwendeten\nnicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht\nüberschreitet 2)\nex 6210 und                             Feuerschutzausrüstung aus                   Herstellen aus Garnen 2)\nex 6216                                 Geweben, mit einer Folie aus\noder\naluminisiertem Polyester\nüberzogen                                   Herstellen aus nicht überzoge-\nnen Geweben, wenn der Wert\nder verwendeten nicht überzo-\ngenen Gewebe 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet 2)\n6213                                    Taschentücher,\nund 6214                                Ziertaschentücher, Schals,\nUmschlagtücher, Halstücher,\nKragenschoner, Kopftücher,\nSchleier und ähnliche\nWaren:\n––––––––––––––\n1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n2) Siehe Bemerkung 6.","2658              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                            Warenbezeichnung                                Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                         (2)                                         (3)            oder                 (4)\n– bestickt                                  Herstellen aus rohen,\neinfachen Garnen1) 2)\noder\nHerstellen aus nicht\nbestickten Geweben, wenn\nder Wert der verwendeten\nnicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht\nüberschreitet1)\n– andere                                    Herstellen aus rohen,\neinfachen Garnen1) 2)\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren,\nDekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn\nder Wert des verwendeten\nunbedruckten Gewebes der\nPositionen 6213 und 6214\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n6217                                   Anderes konfektioniertes\nBekleidungszubehör; Teile\nvon Bekleidung oder von\nBekleidungszubehör,\nausgenommen solche der\nPosition 6212:\n– bestickt                                  Herstellen aus Garnen1)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet1)\n– Feuerschutzausrüstung aus                 Herstellen aus Garnen1)\nGeweben, mit einer Folie                 oder\naus aluminisiertem Poly-\nester überzogen                          Herstellen aus nicht\nüberzogenen Geweben, wenn\nder Wert der verwendeten\nnicht überzogenen Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht\nüberschreitet1)\n– Einlagen für Kragen und                   Herstellen, bei dem\nManschetten,                             – alle verwendeten\nzugeschnitten                                Vormaterialien in eine\nandere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                                    Herstellen aus Garnen1)\n––––––––––––––\n1)  Siehe Bemerkung 6.\n2) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                                 2659\nHS-Position                             Warenbezeichnung                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                         (2)                                         (3)            oder                 (4)\nex Kapitel 63                              Andere konfektionierte                   Herstellen, bei dem alle\nSpinnstoffwaren;                         verwendeten Vormaterialien\nWarenzusammenstellungen;                 in eine andere Position als die\nAltwaren und Lumpen;                     Ware einzureihen sind\nausgenommen:\n6301 bis 6304                              Decken, Bettwäsche usw.;\nGardinen usw.; andere Waren\nzur Innenausstattung:\n– aus Filz oder Vliesstoffen             Herstellen aus 2)\n– andere:                                – natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– – bestickt                             Herstellen aus rohen,\neinfachen Garnen1) 3)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte\noder gestrickte), wenn der\nWert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– – andere                               Herstellen aus rohen,\neinfachen Garnen1) 3)\n6305                                       Säcke und Beutel zu                      Herstellen aus1)\nVerpackungszwecken                       – natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n6306                                       Planen und Markisen; Zelte;\nSegel für Wasserfahrzeuge,\nfür Surfbretter und für Land-\nfahrzeuge; Campingausrüs-\ntungen:\n– aus Vliesstoffen                       Herstellen aus1) 2)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                 Herstellen aus rohen,\neinfachen Garnen1) 2)\n6307                                       Andere konfektionierte Waren,            Herstellen, bei dem der Wert\neinschließlich Schnittmuster             aller verwendeten Vormate-\nzum Herstellen von Beklei-               rialien 40 v. H. des Ab-Werk-\ndung                                     Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n6308                                       Warenzusammenstellungen,                 Jede Ware in der Warenzu-\naus Geweben und Garn, auch               sammenstellung muss die\nmit Zubehör, für die Herstel-            Regel erfüllen, die anzuwen-\nlung von Teppichen, Tapisse-             den wäre, wenn sie nicht in\nrien, bestickten Tischdecken             der Warenzusammenstellung\noder Servietten oder ähnlichen           enthalten wäre. Jedoch dürfen\nSpinnstoffwaren, in Aufma-               Waren ohne Ursprungseigen-\nchungen für den Einzelverkauf            schaft verwendet werden,\nwenn ihr Wert insgesamt\n15 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung\nnicht überschreitet.\n––––––––––––––\n1)  Siehe Bemerkung 6.\n2)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n3)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielasisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen\noder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.","2660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                             (3)              oder                (4)\nex Kapitel 64                 Schuhe, Gamaschen und ähn-     Herstellen aus Vormaterialien\nliche Waren; ausgenommen:      jeder Position, ausgenommen\naus Zusammensetzungen von\nOberteilen, an Brandsohlen\noder anderen Sohlenteilen\nbefestigt, der Position 6406\n6406                          Schuhteile; Einlegesohlen,     Herstellen, bei dem alle ver-\nFersenstücke und ähnliche      wendeten Vormaterialien in\nherausnehmbare Waren;          eine andere Position als die\nGamaschen und ähnliche         Ware einzureihen sind\nWaren sowie Teile davon\nex Kapitel 65                 Kopfbedeckungen und Teile      Herstellen, bei dem alle ver-\ndavon; ausgenommen:            wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n6503                          Hüte und andere Kopfbe-        Herstellen aus Garnen oder\ndeckungen, aus Filz, aus       Spinnfasern1)\nHutstumpen oder Hutplatten\nder Position 6501 hergestellt,\nauch ausgestattet\n6505                          Hüte und andere Kopfbe-        Herstellen aus Garnen oder\ndeckungen, gewirkt oder        Spinnfasern1)\ngestrickt oder aus Stücken\n(ausgenommen Streifen) von\nSpitzen, Filz oder anderen\nSpinnstofferzeugnissen her-\ngestellt, auch ausgestattet;\nHaarnetze aus Stoffen aller\nArt, auch ausgestattet\nex Kapitel 66                 Regenschirme, Sonnenschir-     Herstellen, bei dem alle ver-\nme, Gehstöcke, Sitzstöcke,     wendeten Vormaterialien in\nPeitschen, Reitpeitschen und   eine andere Position als die\nTeile davon; ausgenommen:      Ware einzureihen sind\n6601                          Regenschirme und Sonnen-       Herstellen, bei dem der Wert\nschirme (einschließlich Stock- aller verwendeten Vormateria-\nschirme, Gartenschirme und     lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nähnliche Waren)                Preises der Ware nicht über-\nschreitet\nKapitel 67                    Zugerichtete Federn und Dau-   Herstellen, bei dem alle ver-\nnen und Waren aus Federn       wendeten Vormaterialien in\noder Daunen; künstliche        eine andere Position als die\nBlumen; Waren aus              Ware einzureihen sind\nMenschenhaaren\nex Kapitel 68                 Waren aus Steinen, Gips,       Herstellen, bei dem alle ver-\nZement, Asbest, Glimmer        wendeten Vormaterialien in\noder ähnlichen Stoffen; aus-   eine andere Position als die\ngenommen:                      Ware einzureihen sind\nex 6803                       Waren aus Tonschiefer oder     Herstellen aus bearbeitetem\naus Pressschiefer              Schiefer\nex 6812                       Waren aus Asbest oder aus      Herstellen aus Vormaterialien\nMischungen auf der Grundla-    jeder Position\nge von Asbest oder auf der\nGrundlage von Asbest und\nMagnesiumcarbonat\nex 6814                       Waren aus Glimmer, ein-        Herstellen aus bearbeitetem\nschließlich agglomerierter     Glimmer (einschließlich agglo-\noder rekonstituierter Glimmer, meriertem oder rekonstituier-\nauf Unterlagen aus Papier,     tem Glimmer)\nPappe oder aus anderen\nStoffen\n1)  Siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                             2661\nHS-Position                          Warenbezeichnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                         (2)                        (3)              oder                (4)\nKapitel 69                            Keramische Waren                 Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 70                         Glas und Glaswaren;              Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                     wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 7003,                              Glas mit absorbierender          Herstellen aus Vormaterialien\nex 7004, und                          Schicht                          der Position 7001\nex 7005\n7006                                  Glas der Position 7003, 7004\noder 7005, gebogen, mit\nbearbeiteten Kanten, graviert,\ngelocht, emailliert oder anders\nbearbeitet, jedoch weder\ngerahmt noch in Verbindung\nmit anderen Stoffen:\n– Glasplatten (Substrate), von   Herstellen aus Vormaterialien\neiner dielektrischen Metall-  der Position 7006\nschicht überzogen, nach\nden Normen des SEMII1)\nHalbleiter\n– anderes                        Herstellen aus Vormaterialien\nder Position 7001\n7007                                  Vorgespanntes Einschichten-      Herstellen aus Vormaterialien\nSicherheitsglas und              der Position 7001\nMehrschichten-Sicherheitsglas\n(Verbundglas)\n7008                                  Mehrschichtige                   Herstellen aus Vormaterialien\nIsolierverglasungen              der Position 7001\n7009                                  Spiegel aus Glas, auch           Herstellen aus Vormaterialien\ngerahmt, einschließlich Rück-    der Position 7001\nspiegel\n7010                                  Flaschen, Glasballons, Korb-     Herstellen, bei dem alle ver-\nflaschen, Flakons, Krüge,        wendeten Vormaterialien in\nTöpfe, Röhrchen, Ampullen        eine andere Position als die\nund andere Behältnisse aus       Ware einzureihen sind,\nGlas, zu Transport- oder Ver-    oder\npackungszwecken; Konser-\nvengläser; Stopfen, Deckel       Schleifen von Glaswaren,\nund andere Verschlüsse aus       wenn ihr Wert 50 v. H. des\nGlas                             Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7013                                  Glaswaren zur Verwendung         Herstellen, bei dem alle ver-\nbei Tisch, in der Küche, bei     wendeten Vormaterialien in\nder Toilette, im Büro, zur       eine andere Position als die\nInnenausstattung oder zu         Ware einzureihen sind,\nähnlichen Zwecken (ausge-        oder\nnommen Waren der Position\nSchleifen von Glaswaren,\n7010 oder 7018)\nwenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes\nVerzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblase-\nnen Glaswaren, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n––––––––––––––\n1)  SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.","2662           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\nex 7019                      Waren aus Glasfasern            Herstellen aus\n(ausgenommen Garne)             – ungefärbten Glasstapelfa-\nsern, Glasseidensträngen\n(Rovings) oder Garnen,\ngeschnittenem Textilglas\noder\n– Glaswolle\nex Kapitel 71                Echte Perlen oder Zucht-        Herstellen, bei dem alle ver-\nperlen, Edelsteine oder         wendeten Vormaterialien in\nSchmucksteine, Edelmetalle,     eine andere Position als die\nEdelmetallplattierungen und     Ware einzureihen sind\nWaren daraus; Phantasie-\nschmuck; Münzen;\nausgenommen:\nex 7101                      Echte Perlen oder Zuchtper-     Herstellen, bei dem der Wert\nlen, einheitlich zusammen-      aller verwendeten Vormate-\ngestellt, zur Erleichterung der rialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nVersendung vorübergehend        Preises der Ware nicht über-\naufgereiht                      schreitet\nex 7102,                     Edelsteine und Schmucksteine    Herstellen aus nicht bear-\nex 7103 und                  (natürliche, synthetische oder  beiteten Edelsteinen oder\nex 7104                      rekonstituierte), bearbeitet    Schmucksteinen (natürliche,\nsynthetische oder rekon-\nstituierte)\n7106,                        Edelmetalle:\n7108 und\n7110\n– in Rohform                    Herstellen aus Vormaterialien,\ndie nicht in die Position 7106,\n7108 oder 7110 einzureihen sind,\noder\nelektrolytisches, thermisches\noder chemisches Trennen von\nEdelmetallen der Position\n7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen\nder Position 7106, 7108 oder\n7110 untereinander oder mit\nunedlen Metallen\n– als Halbzeug oder Pulver      Herstellen aus Edelmetallen\nin Rohform\nex 7107,                     Metalle, mit Edelmetallen       Herstellen aus mit Edel-\nex 7109 und                  plattiert, als Halbzeug         metallen plattierten Metallen,\nex 7111                                                      in Rohform\n7116                         Waren aus echten Perlen         Herstellen, bei dem der Wert\noder Zuchtperlen, aus Edel-     aller verwendeten Vormate-\nsteinen, Schmucksteinen,        rialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nsynthetischen oder rekon-       Preises der Ware nicht über-\nstituierten Steinen             schreitet\n7117                         Phantasieschmuck                Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus\nunedlen Metallen, nicht vergol-\ndet, versilbert oder platiniert,\nwenn der Wert aller verwende-\nten Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                    2663\nHS-Position                 Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                             (3)              oder                (4)\nex Kapitel 72                Eisen und Stahl;               Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                   wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n7207                         Halbzeug aus Eisen oder        Herstellen aus Vormaterialien\nnicht legiertem Stahl          der Position 7201, 7202, 7203,\n7204 oder 7205\n7208 bis                     Flachgewalzte Erzeugnisse,     Herstellen aus Eisen oder\n7216                         Walzdraht, Stabstahl und       nicht legiertem Stahl in Roh-\nProfile aus Eisen oder nicht   blöcken (Ingots) oder anderen\nlegiertem Stahl                Rohformen der Position 7206\n7217                         Draht aus Eisen oder nicht     Herstellen aus Halbzeug aus\nlegiertem Stahl                Eisen oder nicht legiertem\nStahl der Position 7207\nex 7218,                     Halbzeug, flachgewalzte        Herstellen aus nicht rosten-\n7219 bis                     Erzeugnisse, Walzdraht,        dem Stahl in Rohblöcken\n7222                         Stabstahl und Profile aus      (Ingots) oder anderen Rohfor-\nnicht rostendem Stahl          men der Position 7218\n7223                         Draht aus nicht rostendem      Herstellen aus Halbzeug\nStahl                          aus nicht rostendem Stahl\nder Position 7218\nex 7224,                     Halbzeug, flachgewalzte        Herstellen aus Stahl in Roh-\n7225 bis                     Erzeugnisse, Walzdraht,        blöcken (Ingots) oder anderen\n7228                         Stabstahl und Profile aus      Rohformen der Position 7206,\nanderem legiertem Stahl,       7218 oder 7224\nHohlbohrerstäbe aus\nlegiertem oder nicht legiertem\nStahl\n7229                         Draht aus anderem legiertem    Herstellen aus Halbzeug aus\nStahl                          anderem legiertem Stahl der\nPosition 7224\nex Kapitel 73                Waren aus Eisen oder Stahl;    Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                   wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 7301                      Spundwanderzeugnisse           Herstellen aus Vormaterialien\nder Position 7206\n7302                          Oberbaumaterial für Bahnen,    Herstellen aus Vormaterialien\naus Eisen oder Stahl, wie      der Position 7206\nSchienen, Leitschienen und\nZahnstangen, Weichenzungen,\nHerzstücke, Zungenverbin-\ndungsstangen und anderes\nMaterial für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen,\nLaschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten,\nKlemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes\nfür das Verlegen, Zusammen-\nfügen oder Befestigen von\nSchienen besonders herge-\nrichtetes Material\n7304,                        Rohre und Hohlprofile, aus     Herstellen aus Vormaterialien\n7305 und                     Eisen (ausgenommen Guss-       der Position 7206, 7207, 7218\n7306                         eisen oder Stahl)              oder 7224\nex 7307                      Rohrformstücke, Rohrver-       Drehen, Bohren, Aufreiben,\nschlussstücke und Rohrver-     Gewindeschneiden, Entgraten\nbindungsstücke aus nicht       und Sandstrahlen von Schmie-\nrostendem Stahl                derohlingen, deren Wert\n(ISO Nr. X5 CrNiMo 1712),      35 v. H. des Ab-Werk-Preises\naus mehreren Teilen            der Ware nicht überschreitet\nbestehend","2664           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                     Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                             (3)              oder                (4)\n7308                         Konstruktionen und Konstruk-    Herstellen, bei dem alle ver-\ntionsteile (z. B. Brücken und   wendeten Vormaterialien in\nBrückenelemente, Schleusen-     eine andere Position als die\ntore, Türme, Gittermaste, Pfei- Ware einzureihen sind. Jedoch\nler, Säulen, Gerüste, Dächer,   dürfen durch Schweißen her-\nDachstühle, Tore, Türen,        gestellte Profile der Position\nFenster und deren Rahmen        7301 nicht verwendet werden.\nund Verkleidungen, Tor- und\nTürschwellen, Tür- und Fens-\nterläden, Geländer), aus Eisen\noder Stahl, ausgenommen\nvorgefertigte Gebäude der\nPosition 9406; zu Konstrukti-\nonszwecken vorgearbeitete\nBleche, Stäbe, Profile, Rohre\nund dergleichen, aus Eisen\noder Stahl\nex 7315                      Gleitschutzketten               Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien der Position 7315 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 74                Kupfer und Waren daraus;        Herstellen, bei dem\nausgenommen:                    – alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzurei-\nhen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7401                         Kupfermatte; Zementkupfer       Herstellen, bei dem alle ver-\n(gefälltes Kupfer)              wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n7402                         Nicht raffiniertes Kupfer;      Herstellen, bei dem alle ver-\nKupferanoden zum elektrolyti-   wendeten Vormaterialien in\nschen Raffinieren               eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n7403                         Raffiniertes Kupfer und Kup-\nferlegierungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer           Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n– Kupferlegierungen; raffinier- Herstellen aus raffiniertem\ntes Kupfer, andere Elemente  Kupfer, in Rohform, oder aus\nenthaltend, in Rohform       Abfällen und Schrott, aus\nKupfer\n7404                         Abfälle und Schrott,            Herstellen, bei dem alle ver-\naus Kupfer                      wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n7405                         Kupfervorlegierungen            Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 75                Nickel und Waren daraus;        Herstellen, bei dem\nausgenommen:                    – alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Positi-\non als die Ware einzureihen\nsind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                     2665\nHS-Position                 Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7501 bis                     Nickelmatte, Nickeloxidsinter  Herstellen, bei dem alle ver-\n7503                         und andere Zwischenerzeug-     wendeten Vormaterialien in\nnisse der Nickelmetallurgie;   eine andere Position als die\nNickel in Rohform; Abfälle     Ware einzureihen sind\nund Schrott, aus Nickel\nex Kapitel 76                Aluminium und Waren daraus;    Herstellen, bei dem\nausgenommen:                   – alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzurei-\nhen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7601                         Aluminium in Rohform           Herstellen durch thermische\noder elektrolytische Behand-\nlung von nicht legiertem Alumi-\nnium oder Abfällen und\nSchrott, aus Aluminium\n7602                         Abfälle und Schrott,           Herstellen, bei dem alle ver-\naus Aluminium                  wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als\ndie Waren einzureihen sind\nex 7616                       Andere Waren aus Aluminium,    Herstellen, bei dem\nausgenommen Gewebe, Gitter     – alle verwendeten Vormate-\nund Geflechte, aus Aluminium-     rialien in eine andere Position\ndraht, und Streckbleche aus       als die Ware einzureihen\nAluminium                         sind. Jedoch dürfen Gewe-\nbe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streck-\nbleche aus Aluminium ver-\nwendet werden; und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nKapitel 77                   Reserviert für eine eventuelle\nkünftige Verwendung im Har-\nmonisierten System\nex Kapitel 78                Blei und Waren daraus;         Herstellen, bei dem\nausgenommen:                   – alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die Ware einzurei-\nhen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7801                         Blei in Rohform:\n– raffiniertes Blei            Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei\n– anderes                      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 7802 nicht verwendet\nwerden.","2666           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\n7802                         Abfälle und Schrott, aus Blei  Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 79                Zink und Waren daraus;         Herstellen, bei dem\nausgenommen:                   – alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Positi-\non als die Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7901                         Zink in Rohform                Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 7902 nicht verwendet\nwerden.\n7902                         Abfälle und Schrott, aus Zink  Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 80                Zinn und Waren daraus; aus-    Herstellen, bei dem\ngenommen:                      – alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Positi-\non als die Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8001                         Zinn in Rohform                Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 8002 nicht verwendet\nwerden.\n8002 und                     Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle ver-\n8007                         andere Waren aus Zinn          wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 81                Andere unedle Metalle;\nCermets; Waren daraus:\n– andere unedle Metalle,       Herstellen, bei dem der Wert\nbearbeitet; Waren daraus     aller verwendeten Vormateria-\nlien, die in die gleiche Position\nwie die Ware einzureihen sind,\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n– andere                       Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 82                Werkzeuge, Schneidewaren       Herstellen, bei dem alle ver-\nund Essbestecke, aus unedlen   wendeten Vormaterialien in\nMetallen; Teile davon, aus un- eine andere Position als die\nedlen Metallen; ausgenommen:   Ware einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                     2667\nHS-Position                 Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                              (3)              oder                (4)\n8206                         Zusammenstellungen von         Herstellen, bei dem alle ver-\nWerkzeugen aus zwei oder       wendeten Vormaterialien in\nmehr der Positionen 8202 bis   eine andere Position als die\n8205, in Aufmachungen für      Positionen 8202 bis 8205 ein-\nden Einzelverkauf              zureihen sind. Jedoch darf die\nWarenzusammenstellung auch\nWaren der Positionen 8202 bis\n8205 enthalten, wenn ihr Wert\n15 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung\nnicht überschreitet.\n8207                         Auswechselbare Werkzeuge       Herstellen, bei dem\nzur Verwendung in mechani-     – alle verwendeten Vormate-\nschen oder nichtmechani-          rialien in eine andere Positi-\nschen Handwerkzeugen oder         on als die Ware einzureihen\nin Werkzeugmaschinen (z. B.       sind und\nzum Tiefziehen, Gesenk-\nschmieden, Stanzen, Lochen,    – der Wert aller verwendeten\nzum Herstellen von Innen- und     Vormaterialien 40 v. H. des\nAußengewinden, Bohren, Rei-       Ab-Werk-Preises der Ware\nben, Räumen, Fräsen, Drehen,      nicht überschreitet\nSchrauben), einschließlich\nZiehwerkzeuge und Pressma-\ntrizen zum Ziehen oder\nStrang- und Fließpressen von\nMetallen, und Erd-, Gesteins-\noder Tiefbohrwerkzeuge\n8208                         Messer und Schneidklingen,     Herstellen, bei dem\nfür Maschinen oder mechani-    – alle verwendeten Vormate-\nsche Geräte                       rialien in eine andere Positi-\non als die Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8211                      Messer mit schneidender        Herstellen, bei dem alle ver-\nKlinge (ausgenommen Messer     wendeten Vormaterialien in\nder Position 8208), auch       eine andere Position als die\ngezahnt (einschließlich Klapp- Ware einzureihen sind. Jedoch\nmesser für den Gartenbau)      dürfen Klingen und Griffe aus\nunedlen Metallen verwendet\nwerden.\n8214                         Andere Schneidwaren            Herstellen, bei dem alle ver-\n(z. B. Haarschneide- und       wendeten Vormaterialien in\nScherapparate, Spaltmesser,    eine andere Position als die\nHackmesser, Wiegemesser für    Ware einzureihen sind. Jedoch\nMetzger oder für den Küchen-   dürfen Griffe aus unedlen\ngebrauch und Papiermesser);    Metallen verwendet werden.\nInstrumente und Zusammen-\nstellungen, für die Hand- oder\nFußpflege (einschließlich\nNagelfeilen)\n8215                         Löffel, Gabeln, Schöpfkellen,  Herstellen, bei dem alle ver-\nSchaumlöffel, Tortenheber,     wendeten Vormaterialien in\nFischmesser, Buttermesser,     eine andere Position als die\nZuckerzangen und ähnliche      Ware einzureihen sind. Jedoch\nWaren                          dürfen Klingen und Griffe aus\nunedlen Metallen verwendet\nwerden.\nex Kapitel 83                Verschiedene Waren aus         Herstellen, bei dem alle ver-\nunedlen Metallen; ausgenom-    wendeten Vormaterialien in\nmen:                           eine andere Position als die\nWare einzureihen sind","2668                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                          Warenbezeichnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                   (2)                           (3)              oder                (4)\nex 8302                                  Beschläge und ähnliche       Herstellen aus\nWaren, für Gebäude;          Vormaterialien, die in eine\nautomatische Türschließer    andere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch\ndürfen andere Vormaterialien\nder Position 8302 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex 8306                                  Statuetten und andere        Herstellen aus Vormaterialien,\nZiergegenstände, aus unedlen die in eine andere Position als\nMetallen                     die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen andere Vorma-\nterialien der Position 8306 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet.\nex Kapitel 84                            Kernreaktoren, Kessel,       Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nMaschinen, Apparate und      – alle verwendeten                   aller verwendeten\nmechanische Geräte; Teile       Vormaterialien in eine            Vormaterialien 30 v. H. des\ndavon; ausgenommen:             andere Position als die           Ab-Werk-Preises der Ware\nWare einzureihen sind und         nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8401                                  Kernbrennstoffelemente       Herstellen, bei dem alle             Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien           aller verwendeten\nin eine andere Position als          Vormaterialien 30 v. H. des\ndie Ware einzureihen sind1)          Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8402                                     Dampfkessel                  Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n(Dampferzeuger),             – alle verwendeten                   aller verwendeten\nausgenommen                     Vormaterialien in eine            Vormaterialien 25 v. H. des\nZentralheizungskessel, die      andere Position als die           Ab-Werk-Preises der Ware\nsowohl heißes Wasser als        Ware einzureihen sind und         nicht überschreitet\nauch Niederdruckdampf\nerzeugen können; Kessel      – der Wert aller verwendeten\nzum Erzeugen von überhitz-      Vormaterialien 40 v. H. des\ntem Wasser                      Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8403 und                                 Zentralheizungskessel,       Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nex 8404                                  ausgenommen solche der       wendeten Vormaterialien in           aller verwendeten\nPosition 8402; Hilfsapparate eine andere Position als die         Vormaterialien 40 v. H. des\nfür Zentralheizungskessel    Position 8403 oder 8404 ein-         Ab-Werk-Preises der Ware\nzureihen sind                        nicht überschreitet\n8406                                     Dampfturbinen                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8407                                     Hub- und Rotationskolbenver- Herstellen, bei dem der Wert\nbrennungsmotoren mit         aller verwendeten\nFremdzündung                 Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8408                                     Kolbenverbrennungsmotoren    Herstellen, bei dem der Wert\nmit Selbstzündung            aller verwendeten\n(Diesel- oder                Vormaterialien 40 v. H. des\nHalbdieselmotoren)           Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n––––––––––––––\n1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                     2669\nHS-Position                Warenbezeichnung                 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                            (3)             oder                (4)\n8409                       Teile, erkennbar              Herstellen, bei dem der Wert\nausschließlich oder           aller verwendeten\nhauptsächlich für Motoren     Vormaterialien 40 v. H. des\nder Position 8407 oder 8408   Ab-Werk-Preises der Ware\nbestimmt                      nicht überschreitet\n8411                       Turbo-Strahltriebwerke,       Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nTurbo-Propellertriebwerke     – alle verwendeten                  aller verwendeten\nund andere Gasturbinen           Vormaterialien in eine           Vormaterialien 25 v. H. des\nandere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nWare einzureihen sind und        nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8412                       Andere Motoren und            Herstellen, bei dem der Wert\nKraftmaschinen                aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8413                    Rotierende                    Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nVerdrängerpumpen              – alle verwendeten                  aller verwendeten\nVormaterialien in eine           Vormaterialien 25 v. H. des\nandere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nWare einzureihen sind und        nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8414                    Ventilatoren für industrielle Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nZwecke                        – alle verwendeten                  aller verwendeten\nVormaterialien in eine           Vormaterialien 25 v. H. des\nandere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nWare einzureihen sind und        nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8415                       Klimageräte, bestehend aus    Herstellen, bei dem der Wert\neinem motorbetriebenen        aller verwendeten\nVentilator und                Vormaterialien 40 v. H. des\nVorrichtungen zum Ändern      Ab-Werk-Preises der Ware\nder Temperatur und des        nicht überschreitet\nFeuchtigkeitsgehalts der\nLuft, einschließlich solcher,\nbei denen der\nLuftfeuchtigkeitsgrad nicht\nunabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n8418                       Kühl- und Gefrierschränke,    Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nGefrier- und Tiefkühltruhen   – alle verwendeten                  aller verwendeten\nund andere Einrichtungen,        Vormaterialien in eine           Vormaterialien 25 v. H. des\nMaschinen, Apparate und          andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nGeräte zur Kälteerzeugung,       Ware einzureihen sind und        nicht überschreitet\nmit elektrischer oder anderer\nAusrüstung; Wärmepumpen,      – der Wert aller verwendeten\nausgenommen Klimageräte          Vormaterialien 40 v. H. des\nder Position 8415                Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert aller verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","2670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position               Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                             (3)              oder                (4)\nex 8419                     Maschinen für die Holz-,      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nPapierhalbstoff-, Papier- und – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nPappindustrie                    Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und           nicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in die\ngleiche Position wie die\nWare einzureihen sind,\ninnerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n25 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n8420                        Kalander und Walzwerke        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n(ausgenommen                  – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nMetallwalzwerke und              Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\nGlaswalzmaschinen) sowie         Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nWalzen für diese Maschinen       nicht überschreitet und           nicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in die\ngleiche Position wie die\nWare einzureihen sind,\ninnerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n25 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n8423                        Waagen (einschließlich        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nZähl- und Kontrollwaagen),    – alle verwendeten                   aller verwendeten\nausgenommen Waagen mit           Vormaterialien in eine            Vormaterialien 25 v. H. des\neiner Empfindlichkeit von        andere Position als die           Ab-Werk-Preises der Ware\n50 mg oder feiner; Gewichte      Ware einzureihen sind und         nicht überschreitet\nfür Waagen aller Art\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8425 bis                    Maschinen, Apparate und       Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n8428                        Geräte zum Heben, Beladen,    – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nEntladen oder Fördern            Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und           nicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen\nsind, innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n8429                        Selbst fahrende\nPlaniermaschinen (Bulldozer\nund Angledozer), Erd- oder\nStraßenhobel (Grader),\nSchürfwagen (Scraper),\nBagger, Schürf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen\nund andere Bodenverdichter:\n– Straßenwalzen               Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2671\nHS-Position                Warenbezeichnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                           (3)              oder                (4)\n– andere                      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und           nicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen\nsind, innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n8430                        Andere Maschinen, Apparate    Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nund Geräte zur                – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nErdbewegung, zum                 Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\nPlanieren, Verdichten oder       Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nBohren des Bodens oder zum       nicht überschreitet und           nicht überschreitet\nAbbauen von Erzen oder\nanderen Mineralien; Rammen    – Vormaterialien, die in die\nund Pfahlzieher;                 Position 8431 einzureihen\nSchneeräumer                     sind, innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\nex 8431                     Teile, erkennbar              Herstellen, bei dem der Wert\nausschließlich oder           aller verwendeten Vor-\nhauptsächlich für             materialien 40 v. H. des\nStraßenwalzen bestimmt        Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n8439                        Maschinen und Apparate        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nzum Herstellen von            – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nHalbstoff aus                    Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\ncellulosehaltigen                Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nFaserstoffen oder zum            nicht überschreitet und           nicht überschreitet\nHerstellen oder Fertigstellen\n– Vormaterialien, die in\nvon Papier oder Pappe\ndieselbe Position wie die\nWare einzureihen sind,\ninnerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n25 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n8441                        Andere Maschinen und          Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nApparate zum Be- oder         – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nVerarbeiten von                  Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\nPapierhalbstoff, Papier oder     Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nPappe, einschließlich            nicht überschreitet und           nicht überschreitet\nSchneidemaschinen aller Art\n– Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die\nWare einzureihen sind,\ninnerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n25 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n8444 bis                    Maschinen für die             Herstellen, bei dem der Wert\n8447                        Textilindustrie der           aller verwendeten\nPositionen 8444 bis 8447      Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","2672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position               Warenbezeichnung                     Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\nex 8448                     Hilfsmaschinen und -apparate   Herstellen, bei dem der Wert\nfür Maschinen der Position     aller verwendeten\n8444 oder 8445                 Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8452                        Nähmaschinen, andere als\nFadenheftmaschinen der Posi-\ntion 8440; Möbel, Sockel und\nDeckel, für Nähmaschinen\nbesonders hergerichtet; Näh-\nmaschinennadeln:\n– Steppstichnähmaschinen,      Herstellen, bei dem\nderen Kopf ohne Motor       – der Wert aller verwendeten\n16 kg oder weniger oder        Vormaterialien 40 v. H. des\nmit Motor 17 kg oder           Ab-Werk-Preises der Ware\nweniger wiegt                  nicht überschreitet,\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die\nzum Zusammenbau des\nKopfes (ohne Motor) ver-\nwendet werden, den Wert\nder verwendeten Vormate-\nrialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\nund\n– der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsmecha-\nnismus und die Steuerorga-\nne für den Zick-Zack-Stich\nUrsprungserzeugnisse sind\n– andere                       Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8456 bis 8466               Werkzeugmaschinen, Teile       Herstellen, bei dem der Wert\nund Zubehör, aus diesen        aller verwendeten\nPositionen                     Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8469 bis 8472               Büromaschinen und -apparate    Herstellen, bei dem der Wert\n(Schreibmaschinen, Rechen-     aller verwendeten\nmaschinen, automatische        Vormaterialien 40 v. H. des\nDatenverarbeitungsmaschi-      Ab-Werk-Preises der Ware\nnen, Vervielfältigungsmaschi-  nicht überschreitet\nnen, Büroheftmaschinen)\n8480                        Gießerei-Formkästen; Grund-    Herstellen, bei dem der Wert\nplatten für Formen; Gießerei-  aller verwendeten\nmodelle; Formen für Metalle    Vormaterialien 50 v. H. des\n(andere als solche zum Gießen  Ab-Werk-Preises der Ware\nvon Ingots, Masseln oder der-  nicht überschreitet\ngleichen), Hartmetalle, Glas,\nmineralische Stoffe, Kau-\ntschuk oder Kunststoffe\n8482                        Wälzlager (Kugellager, Rollen- Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nlager und Nadellager)          – alle verwendeten Vormate-           aller verwendeten\nrialien in eine andere Positi-     Vormaterialien 25 v. H. des\non als die Ware einzureihen        Ab-Werk-Preises der Ware\nsind und                           nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                          2673\nHS-Position                  Warenbezeichnung                     Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                              (3)              oder                (4)\n8484                         Metalloplastische Dichtungen;    Herstellen, bei dem der Wert\nSätze oder Zusammenstellun-      aller verwendeten\ngen von Dichtungen verschie-     Vormaterialien 40 v. H. des\ndener stofflicher Beschaffen-    Ab-Werk-Preises der Ware\nheit, in Beuteln, Kartons oder   nicht überschreitet\nähnlichen Umschließungen;\nmechanische Dichtungen\n8485                         Teile von Maschinen, Appara-     Herstellen, bei dem der Wert\nten oder Geräten, in Kapitel 84  aller verwendeten\nanderweit weder genannt          Vormaterialien 40 v. H. des\nnoch inbegriffen, ausgenom-      Ab-Werk-Preises der Ware\nmen Teile mit elektrischer Iso-  nicht überschreitet\nlierung, elektrischen Anschluss-\nstücken, Wicklungen, Kontak-\nten oder anderen charakteristi-\nschen Merkmalen elektrotech-\nnischer Waren\nex Kapitel 85                Elektrische Maschinen, Appa-     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nrate, Geräte und andere elek-    – alle verwendeten Vormate-           aller verwendeten\ntrotechnische Waren, Teile          rialien in eine andere Positi-     Vormaterialien 30 v. H. des\ndavon; Tonaufnahme- oder            on als die Ware einzureihen        Ab-Werk-Preises der Ware\nTonwiedergabegeräte, Bild-          sind und                           nicht überschreitet\nund Tonaufzeichnungs- oder\n-wiedergabegeräte, für das       – der Wert aller verwendeten\nFernsehen, Teile und Zubehör        Vormaterialien 40 v. H. des\nfür diese Geräte; ausgenom-         Ab-Werk-Preises der Ware\nmen:                                nicht überschreitet\n8501                         Elektromotoren und               Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische Generatoren,         – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten\nausgenommen Strom-                  Vormaterialien 40 v. H. des        Vormaterialien 30 v. H. des\nerzeugungsaggregate                 Ab-Werk-Preises der Ware           Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und            nicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8503 einzureihen\nsind, innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8502                         Stromerzeugungsaggregate         Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nund elektrische rotierende       – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten\nUmformer                            Vormaterialien 40 v. H. des        Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware           Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und            nicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8501 oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt\nund innerhalb der oben ste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare verwendet werden\nex 8504                      Stromversorgungseinheiten        Herstellen, bei dem der Wert\nvon der mit automatischen        aller verwendeten\nDatenverarbeitungsmaschinen      Vormaterialien 40 v. H. des\nverwendeten Art                  Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8518                      Mikrofone und                    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nHaltevorrichtungen dafür;        – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormate-\nLautsprecher, auch in               Vormaterialien 40 v. H. des        rialien 25 v. H. des Ab-Werk-\nGehäusen; elektrische               Ab-Werk-Preises der Ware           Preises der Ware nicht über-\nTonfrequenzverstärker;              nicht überschreitet und            schreitet\nelektrische\nTonverstärkereinrichtungen\n4","2674      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                Warenbezeichnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                            (3)              oder                (4)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8519                    Plattenspieler, Schallplatten- Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nMusikautomaten, Kassetten-     – der Wert aller verwendeten        aller verwendeten\nTonbandabspielgeräte und          Vormaterialien 40 v. H. des      Vormaterialien 30 v. H. des\nandere Tonwiedergabegeräte,       Ab-Werk-Preises der Ware         Ab-Werk-Preises der Ware\nohne eingebaute Tonaufnah-        nicht überschreitet und          nicht überschreitet\nmevorrichtung\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8520                    Magnetbandgeräte und           Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nandere Tonaufnahmegeräte,      – der Wert aller verwendeten        aller verwendeten\nauch mit eingebauter              Vormaterialien 40 v. H. des      Vormaterialien 30 v. H. des\nTonwiedergabevorrichtung          Ab-Werk-Preises der Ware         Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und          nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8521                    Videogeräte zur Bild- und      Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nTonaufzeichnung oder           – der Wert aller verwendeten        aller verwendeten\n-wiedergabe                       Vormaterialien 40 v. H. des      Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware         Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und          nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8522                    Teile und Zubehör,             Herstellen, bei dem der Wert\nerkennbar ausschließlich       aller verwendeten\noder hauptsächlich für         Vormaterialien 40 v. H. des\nGeräte der Positionen 8519     Ab-Werk-Preises der Ware\nbis 8521 bestimmt              nicht überschreitet\n8523                    Tonträger und ähnliche zur     Herstellen, bei dem der Wert\nAufnahme vorgerichtete         aller verwendeten\nAufzeichnungsträger, ohne      Vormaterialien 40 v. H. des\nAufzeichnung,                  Ab-Werk-Preises der Ware\nausgenommen Waren des          nicht überschreitet\nKapitels 37\n8524                    Schallplatten, Magnetbänder\nund andere Tonträger und\nähnliche Aufzeichnungsträger,\nmit Aufzeichnung, einschließ-\nlich der zur Schallplattenher-\nstellung dienenden Matrizen\nund Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                         2675\nHS-Position                Warenbezeichnung                     Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                               (3)              oder                (4)\n– Matrizen und Galvanos,         Herstellen, bei dem der Wert\nfür die Schallplattenherstel- aller verwendeten\nlung                          Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                         Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und           nicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8523 einzureihen\nsind, innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware verwendet\nwerden\n8525                    Sendegeräte für den              Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nFunksprech- oder Funktele-       – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\ngrafieverkehr, den Rundfunk         Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 25 v. H. des\noder das Fernsehen, auch mit        Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\neingebautem Empfangsgerät,          nicht überschreitet und           nicht überschreitet\nTonaufnahmegerät oder\nTonwiedergabegerät;              – der Wert aller verwendeten\nFernsehkameras;                     Vormaterialien ohne\nVideokameras und                    Ursprungseigenschaft den\nCamcorder                           Wert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8526                    Funkmessgeräte                   Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n(Radargeräte),                   – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nFunknavigationsgeräte und           Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 25 v. H. des\nFunkfernsteuergeräte                Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und           nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8527                    Empfangsgeräte für den Funk-     Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegrafie-     – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nverkehr oder den Rundfunk,          Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 25 v. H. des\nauch in einem gemeinsamen           Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nGehäuse mit einem Tonauf-           nicht überschreitet und           nicht überschreitet\nnahme- oder Tonwiedergabe-\ngerät oder einer Uhr kombi-      – der Wert aller verwendeten\nniert                               Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8528                    Fernsehempfangsgeräte,           Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nauch mit eingebautem             – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nRundfunkempfangsgerät               Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 25 v. H. des\noder Ton- oder                      Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nBildaufzeichnungs- oder             nicht überschreitet und           nicht überschreitet\n-wiedergabegerät;\nVideomonitore und\nVideoprojektoren","2676         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                             (3)              oder                (4)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8529                       Teile, erkennbar\nausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der\nPositionen 8525 bis 8528\nbestimmt:\n– erkennbar ausschließlich    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nfür Videogeräte zur Bild-  – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten\nund Tonaufzeichnung oder      Vormaterialien 40 v. H. des        Vormaterialien 25 v. H. des\n-wiedergabe bestimmt          Ab-Werk-Preises der Ware           Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet                nicht überschreitet\n– andere                      Herstellen, bei dem\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8535 und                   Elektrische Geräte zum        Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n8536                       Schließen, Unterbrechen,      – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten\nSchützen oder Verbinden          Vormaterialien 40 v. H. des        Vormaterialien 30 v. H. des\nvon elektrischen                 Ab-Werk-Preises der Ware           Ab-Werk-Preises der Ware\nStromkreisen                     nicht überschreitet und            nicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einzureihen\nsind, innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n8537                       Tafeln, Felder, Konsolen,     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nPulte, Schränke und andere    – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten\nTräger, mit mehreren Geräten     Vormaterialien 40 v. H. des        Vormaterialien 30 v. H. des\nder Position 8535 oder 8536      Ab-Werk-Preises der Ware           Ab-Werk-Preises der Ware\nausgerüstet, zum elektrischen    nicht überschreitet und            nicht überschreitet\nSchalten oder Steuern oder\nfür die Stromverteilung,      – Vormaterialien, die in die\neinschließlich solcher mit       Position 8538 einzureihen\neingebauten Instrumenten         sind, innerhalb der oben\noder Geräten des                 stehenden Begrenzung\nKapitels 90, sowie               nur bis zu einem Wert von\nnumerische Steuerungen,          10 v. H. des Ab-Werk-\nausgenommen                      Preises der Ware\nVermittlungseinrichtungen        verwendet werden\nder Position 8517\nex 8541                    Dioden, Transistoren und      Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nähnliche                      – alle verwendeten Vormate-           aller verwendeten\nHalbleiterbauelemente,           rialien in eine andere Positi-     Vormaterialien 25 v. H. des\nausgenommen noch nicht in        on als die Ware einzureihen        Ab-Werk-Preises der Ware\nMikroplättchen zerschnittene     sind und                           nicht überschreitet\nScheiben (Wafers)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                       2677\nHS-Position                Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                           (3)              oder                (4)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8542                    Elektronische integrierte      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nSchaltungen und                – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nzusammengesetzte                  Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 25 v. H. des\nelektronische                     Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nMikroschaltungen                  nicht überschreitet und           nicht überschreitet\n(Mikrobausteine)\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8541 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt\nund innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n8544                    Isolierte (auch lackisolierte  Herstellen, bei dem der Wert\noder elektrolytisch oxidierte) aller verwendeten\nDrähte, Kabel (einschließlich  Vormaterialien 40 v. H. des\nKoaxialkabel) und andere       Ab-Werk-Preises der Ware\nisolierte elektrische Leiter,  nicht überschreitet\nauch mit Anschlussstücken;\nKabel aus optischen, einzeln\numhüllten Fasern, auch\nelektrische Leiter enthaltend\noder mit Anschlussstücken\nversehen\n8545                    Kohleelektroden,               Herstellen, bei dem der Wert\nKohlebürsten,                  aller verwendeten\nLampenkohlen, Batterie- und    Vormaterialien 40 v. H. des\nElementekohlen und andere      Ab-Werk-Preises der Ware\nWaren für elektrotechnische    nicht überschreitet\nZwecke aus Grafit oder\nanderem Kohlenstoff, auch\nin Verbindung mit Metall\n8546                    Elektrische Isolatoren         Herstellen, bei dem der Wert\naus Stoffen aller Art          aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8547                    Isolierteile, ganz aus         Herstellen, bei dem der Wert\nIsolierstoffen oder nur mit in aller verwendeten\ndie Masse eingepressten        Vormaterialien 40 v. H. des\neinfachen Metallteilen zum     Ab-Werk-Preises der Ware\nBefestigen (z. B. mit          nicht überschreitet\neingepressten Hülsen mit\nInnengewinde), für\nelektrische Maschinen,\nApparate, Geräte oder\nInstallationen, ausgenommen\nIsolatoren der Position 8546;\nIsolierrohre und\nVerbindungsstücke dazu,\naus unedlen Metallen,\nmit Innenisolierung\n8548                    Abfälle und Schrott von        Herstellen, bei dem der Wert\nelektrischen Primärelementen,  aller verwendeten\nPrimärbatterien und            Vormaterialien 40 v. H. des\nAkkumulatoren; ausgebrauchte   Ab-Werk-Preises der Ware\nelektrische Primärelemente,    nicht überschreitet","2678           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                           (3)              oder                (4)\nPrimärbatterien und\nAkkumulatoren; elektrische\nTeile von Maschinen,\nApparaten und Geräten,\nin Kapitel 85 anderweit\nweder genannt noch\ninbegriffen\nex Kapitel 86                Schienenfahrzeuge und         Herstellen, bei dem der Wert\nortsfestes Gleismaterial,     aller verwendeten\nTeile davon; mechanische      Vormaterialien 40 v. H. des\n(auch elektromechanische)     Ab-Werk-Preises der Ware\nSignalgeräte für              nicht überschreitet\nVerkehrswege;\nausgenommen:\n8608                         Ortsfestes Gleismaterial;     Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nmechanische (auch             – alle verwendeten                  aller verwendeten\nelektromechanische)              Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nSignal-, Sicherungs-,            andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nÜberwachungs- oder Steuer-       Ware einzureihen sind            nicht überschreitet\ngeräte für Schienenwege          und\noder dergleichen, Straßen,\nBinnenwasserstraßen,          – der Wert aller verwendeten\nParkplätze oder Parkhäuser,      Vormaterialien 40 v. H. des\nHafenanlagen oder Flughäfen;     Ab-Werk-Preises der Ware\nTeile davon                      nicht überschreitet\nex Kapitel 87                Zugmaschinen, Kraftwagen,     Herstellen, bei dem der Wert\nKrafträder, Fahrräder         aller verwendeten\nund andere nicht              Vormaterialien 40 v. H. des\nschienengebundene             Ab-Werk-Preises der Ware\nLandfahrzeuge, Teile davon    nicht überschreitet\nund Zubehör;\nausgenommen:\n8709                         Kraftkarren ohne              Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nHebevorrichtung, von der in   – alle verwendeten                  aller verwendeten\nFabriken, Lagerhäusern,          Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nHafenanlagen oder auf            andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nFlugplätzen zum                  Ware einzureihen sind            nicht überschreitet\nKurzstreckentransport von        und\nWaren verwendeten Art;\nZugkraftkarren, von der auf   – der Wert aller verwendeten\nBahnhöfen verwendeten Art;       Vormaterialien 40 v. H. des\nTeile davon                      Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8710                         Panzerkampfwagen und          Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nandere selbst fahrende        – alle verwendeten                  aller verwendeten\ngepanzerte Kampffahrzeuge,       Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nauch mit Waffen;                 andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nTeile davon                      Ware einzureihen sind und        nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8711                         Krafträder (einschließlich\nMopeds) und Fahrräder\nmit Hilfsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n– mit\nHubkolbenverbrennungs-\nmotor mit einem Hubraum\nvon:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2679\nHS-Position                Warenbezeichnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                            (3)             oder                (4)\n– – 50 cm3 oder weniger        Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten        aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des      Vormaterialien 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware         Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und          nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert aller verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n– – mehr als 50 cm3            Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten        aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des      Vormaterialien 25 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware         Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet              nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert aller verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n– andere                       Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten        aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des      Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware         Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und          nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert aller verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 8712                    Fahrräder, ohne Kugellager     Herstellen aus                      Herstellen, bei dem der Wert\nVormaterialien jeder                aller verwendeten\nPosition, die nicht in die          Vormaterialien 30 v. H. des\nPosition 8714 einzureihen           Ab-Werk-Preises der Ware\nsind                                nicht überschreitet\n8715                       Kinderwagen und Teile          Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\ndavon                          – alle verwendeten                  aller verwendeten\nVormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nandere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nWare einzureihen sind und        nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8716                       Anhänger, einschließlich Sat-  Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\ntelanhänger, für Fahrzeuge     – alle verwendeten                  aller verwendeten\naller Art; andere nicht selbst    Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nfahrende Fahrzeuge; Teile         andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\ndavon                             Ware einzureihen sind und        nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","2680           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\nex Kapitel 88                Luftfahrzeuge                    Herstellen, bei dem alle            Herstellen, bei dem der Wert\nRaumfahrzeuge und Teile          verwendeten Vormaterialien          aller verwendeten\ndavon; ausgenommen               in eine andere Position als die     Vormaterialien 40 v. H. des\nWare einzureihen sind               Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8804                      Rotierende Fallschirme           Herstellen aus Vormaterialien       Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, einschließlich      aller verwendeten\nanderer Vormaterialien der          Vormaterialien 40 v. H. des\nPosition 8804                       Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8805                         Startvorrichtungen für           Herstellen, bei dem alle            Herstellen, bei dem der Wert\nLuftfahrzeuge;                   verwendeten Vormaterialien          aller verwendeten\nAbbremsvorrichtungen für         in eine andere Position als die     Vormaterialien 30 v. H. des\nSchiffsdecks und ähnliche        Ware einzureihen sind               Ab-Werk-Preises der Ware\nLandehilfen für                                                      nicht überschreitet\nLuftfahrzeuge; Bodengeräte\nzur Flugausbildung; Teile\ndavon\nKapitel 89                   Wasserfahrzeuge und              Herstellen aus                      Herstellen, bei dem der Wert\nschwimmende                      Vormaterialien, die in eine         aller verwendeten\nVorrichtungen                    andere Position als die Ware        Vormaterialien 40 v. H. des\neinzureihen sind. Jedoch            Ab-Werk-Preises der Ware\ndürfen Rümpfe der Position          nicht überschreitet\n8906 nicht verwendet werden.\nex Kapitel 90                Optische, fotografische          Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\noder kinematografische Instru-   – alle verwendeten                  aller verwendeten\nmente, Apparate und Geräte;         Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nMess-, Prüf- und                    andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nPräzisionsinstrumente,              Ware einzureihen sind und        nicht überschreitet\n-apparate und -geräte;\nmedizinische und chirurgische    – der Wert aller verwendeten\nInstrumente, Apparate und           Vormaterialien 40 v. H. des\nGeräte; Teile und Zubehör für       Ab-Werk-Preises der Ware\ndiese Instrumente, Apparate         nicht überschreitet\nund Geräte; ausgenommen:\n9001                         Optische Fasern und Bündel       Herstellen, bei dem der Wert\naus optischen Fasern;            aller verwendeten\nKabel aus optischen Fasern,      Vormaterialien 40 v. H. des\nausgenommen solche der           Ab-Werk-Preises der Ware\nPosition 8544; polarisierende    nicht überschreitet\nStoffe in Form von Folien oder\nPlatten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen,\nSpiegel und andere optische\nElemente, aus Stoffen aller Art,\nnicht gefasst (ausgenommen\nsolche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n9002                         Linsen, Prismen, Spiegel und     Herstellen, bei dem der Wert\nandere optische Elemente,        aller verwendeten\naus Stoffen aller Art, für       Vormaterialien 40 v. H. des\nInstrumente, Apparate und        Ab-Werk-Preises der Ware\nGeräte, gefasst (ausgenom-       nicht überschreitet\nmen solche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n9004                         Brillen (Korrektionsbrillen,     Herstellen, bei dem der Wert\nSchutzbrillen und andere         aller verwendeten\nBrillen) und ähnliche Waren      Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9005                      Ferngläser, Fernrohre,           Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\noptische Teleskope und           – alle verwendeten                  aller verwendeten\nMontierungen dafür                  Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nandere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nWare einzureihen sind,           nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                     2681\nHS-Position                Warenbezeichnung                 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                           (3)              oder                (4)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 9006                    Fotoapparate; Blitzgeräte und Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\n-vorrichtungen für fotografi- – alle verwendeten                  aller verwendeten\nsche Zwecke sowie Fotoblitz-     Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nlampen, ausgenommen Foto-        andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nblitzlampen mit elektrischer     Ware einzureihen sind,           nicht überschreitet\nZündung\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9007                       Filmkameras und               Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nFilmvorführapparate, auch     – alle verwendeten                  aller verwendeten\nmit eingebauten                  Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nTonaufnahme- oder                andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nTonwiedergabegeräten             Ware einzureihen sind,           nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9011                       Optische Mikroskope,          Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\neinschließlich solcher für    – alle verwendeten                  aller verwendeten\nMikrofotografie,                 Vormaterialien in eine           Vormaterialien 30 v. H. des\nMikrokinematografie oder         andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nMikroprojektion                  Ware einzureihen sind,           nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 9014                    Andere                        Herstellen, bei dem der Wert\nNavigationsinstrumente,       aller verwendeten\n-apparate und -geräte         Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","2682      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                (3)              oder                (4)\n9015                    Instrumente, Apparate und        Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte für die Geodäsie,         aller verwendeten\nTopografie,                      Vormaterialien 40 v. H. des\nFotogrammmetrie,                 Ab-Werk-Preises der Ware\nHydrografie, Ozeanografie,       nicht überschreitet\nHydrologie, Meteorologie\noder Geophysik,\nausgenommen Kompasse;\nEntfernungsmesser\n9016                    Waagen mit einer                 Herstellen, bei dem der Wert\nEmpfindlichkeit von 50 mg        aller verwendeten\noder feiner, auch mit            Vormaterialien 40 v. H. des\nGewichten                        Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9017                    Zeichen-, Anreiß- oder           Herstellen, bei dem der Wert\nRecheninstrumente                aller verwendeten\nund -geräte                      Vormaterialien 40 v. H. des\n(z. B. Zeichenmaschinen,         Ab-Werk-Preises der Ware\nPantografen, Winkelmesser,       nicht überschreitet\nReißzeuge, Rechenschieber\nund Rechenscheiben);\nLängenmessinstrumente und\n-geräte, für den\nHandgebrauch (z. B. Maßstäbe\nund Maßbänder, Mikrometer,\nSchieblehren und andere\nLehren); in Kapitel 90\nanderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n9018                    Medizinische, chirurgische,\nzahnärztliche oder tierärztliche\nInstrumente, Apparate und\nGeräte, einschließlich\nSzintigrafen und andere\nelektromedizinische Apparate\nund Geräte sowie Apparate\nund Geräte zum Prüfen der\nSehschärfe:\n– zahnärztliche Behandlungs-     Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\nstühle mit zahnärztlichen     jeder Position, einschließlich        aller verwendeten\nVorrichtungen oder            anderer Vormaterialien der            Vormaterialien 40 v. H. des\nSpeifontänen                  Position 9018                         Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                         Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormate-           aller verwendeten\nrialien in eine andere Positi-     Vormaterialien 25 v. H. des\non als die Ware einzureihen        Ab-Werk-Preises der Ware\nsind und                           nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9019                    Apparate und Geräte für          Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nMechanotherapie;                 – alle verwendeten                    aller verwendeten\nMassageapparate und                 Vormaterialien in eine             Vormaterialien 25 v. H. des\n-geräte; Apparate und Geräte        andere Position als die            Ab-Werk-Preises der Ware\nfür Psychotechnik; Apparate         Ware einzureihen sind und          nicht überschreitet\nund Geräte für Ozontherapie,\nSauerstofftherapie oder          – der Wert aller verwendeten\nAeorosoltherapie,                   Vormaterialien\nBeatmungsapparate zum               40 v. H. des Ab-Werk-\nWiederbeleben und andere            Preises der Ware nicht\nApparate und Geräte für             überschreitet\nAtmungstherapie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                        2683\nHS-Position                Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                             (3)              oder                (4)\n9020                    Andere Atmungsapparate           Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\nund -geräte und Gasmasken,       – alle verwendeten                  aller verwendeten\nausgenommen                         Vormaterialien in eine           Vormaterialien 25 v. H. des\nSchutzmasken ohne                   andere Position als die          Ab-Werk-Preises der Ware\nmechanische Teile und               Ware einzureihen sind und        nicht überschreitet\nohne auswechselbares\nFilterelement                    – der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9024                    Maschinen, Apparate und          Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zum Prüfen der Härte,     aller verwendeten\nZugfestigkeit, Druckfestigkeit,  Vormaterialien 40 v. H. des\nElastizität oder anderer         Ab-Werk-Preises der Ware\nmechanischer Eigenschaften       nicht überschreitet\nvon Materialien (z. B. von\nMetallen, Holz, Spinnstoffen,\nPapier oder Kunststoffen)\n9025                    Dichtemesser (Aräometer,         Herstellen, bei dem der Wert\nSenkwaagen) und ähnliche         aller verwendeten\nschwimmende Instrumente,         Vormaterialien 40 v. H. des\nThermometer, Pyrometer,          Ab-Werk-Preises der Ware\nBarometer, Hygrometer und        nicht überschreitet\nPsychrometer, auch mit\nRegistriervorrichtung, auch\nmiteinander kombiniert\n9026                    Instrumente, Apparate und        Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zum Messen oder           aller verwendeten\nÜberwachen von Durchfluss,       Vormaterialien 40 v. H. des\nFüllhöhe, Druck oder anderen     Ab-Werk-Preises der Ware\nveränderlichen Größen von        nicht überschreitet\nFlüssigkeiten oder Gasen\n(z. B. Durchflussmesser,\nFlüssigkeitsstand- oder\nGasstandanzeiger,\nManometer,\nWärmemengenzähler),\nausgenommen Instrumente,\nApparate und Geräte der\nPosition 9014, 9015, 9028\noder 9032\n9027                    Instrumente, Apparate und        Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte für physikalische oder    aller verwendeten\nchemische Untersuchungen         Vormaterialien 40 v. H. des\n(z. B. Polarimeter,              Ab-Werk-Preises der Ware\nRefraktometer, Spektrometer      nicht überschreitet\nund Untersuchungsgeräte\nfür Gase oder Rauch);\nInstrumente, Apparate und\nGeräte zum Bestimmen\nder Viskosität, Porosität,\nDilatation,\nOberflächenspannung oder\ndergleichen oder für\nkalorimetrische, akustische\noder fotometrische\nMessungen (einschließlich\nBelichtungsmesser);\nMikrotome\n9028                    Gaszähler, Flüssigkeitszähler\noder Elektrizitätszähler,\neinschließlich Eichzähler dafür:\n– Teile und Zubehör              Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","2684           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                 Warenbezeichnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                           (3)              oder                (4)\n– andere                       Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten        aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des      Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware         Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und          nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9029                         Andere Zähler                  Herstellen, bei dem der Wert\n(z. B. Tourenzähler,           aller verwendeten\nProduktionszähler, Taxameter,  Vormaterialien 40 v. H. des\nKilometerzähler oder           Ab-Werk-Preises der Ware\nSchrittzähler); Tachometer     nicht überschreitet\nund andere\nGeschwindigkeitsmesser,\nausgenommen solche der\nPosition 9014 oder 9015;\nStroboskope\n9030                         Oszilloskope,                  Herstellen, bei dem der Wert\nSpektralanalysatoren und       aller verwendeten\nandere Instrumente, Apparate   Vormaterialien 40 v. H. des\nund Geräte zum Messen oder     Ab-Werk-Preises der Ware\nPrüfen elektrischer Größen;    nicht überschreitet\nInstrumente, Apparate und\nGeräte zum Messen oder zum\nNachweis von Alpha-, Beta-,\nGamma-, Röntgenstrahlen,\nkosmischen oder anderen\nionisierenden Strahlen\n9031                         Instrumente, Apparate, Geräte  Herstellen, bei dem der Wert\nund Maschinen zum Messen       aller verwendeten\noder Prüfen, in Kapitel 90     Vormaterialien 40 v. H. des\nanderweit weder genannt        Ab-Werk-Preises der Ware\nnoch inbegriffen;              nicht überschreitet\nProfilprojektoren\n9032                         Instrumente, Apparate          Herstellen, bei dem der Wert\nund Geräte zum Regeln          aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9033                         Teile und Zubehör              Herstellen, bei dem der Wert\n(in Kapitel 90 anderweit weder aller verwendeten\ngenannt noch inbegriffen) für  Vormaterialien 40 v. H. des\nMaschinen, Apparate, Geräte,   Ab-Werk-Preises der Ware\nInstrumente oder andere        nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 90\nex Kapitel 91                Uhrmacherwaren;                Herstellen, bei dem der Wert\nausgenommen:                   aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9105                         Andere Uhren                   Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten        aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des      Vormaterialien 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware         Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und          nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2685\nHS-Position                Warenbezeichnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                            (3)              oder                (4)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9109                    Andere Uhrwerke               Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n(ausgenommen                  – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nKleinuhr-Werke), vollständig     Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\nund zusammengesetzt              Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und           nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9110                    Nicht oder nur teilweise      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nzusammengesetzte,             – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten\nvollständige Uhrwerke            Vormaterialien 40 v. H. des       Vormaterialien 30 v. H. des\n(Schablonen), unvollständige,    Ab-Werk-Preises der Ware          Ab-Werk-Preises der Ware\nzusammengesetzte Uhrwerke,       nicht überschreitet und           nicht überschreitet\nUhrrohwerke\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 9114 einzureihen\nsind, innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware\nverwendet werden\n9111                    Gehäuse für Uhren der         Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nPosition 9101 oder 9102,      – alle verwendeten                   aller verwendeten\nTeile davon                      Vormaterialien in eine            Vormaterialien 30 v. H. des\nandere Position als die           Ab-Werk-Preises der Ware\nWare einzureihen sind und         nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9112                    Gehäuse für andere            Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nUhrmacherwaren,               – alle verwendeten                   aller verwendeten\nTeile davon                      Vormaterialien in eine            Vormaterialien 30 v. H. des\nandere Position als die           Ab-Werk-Preises der Ware\nWare einzureihen sind und         nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9113                    Uhrarmbänder, Teile davon:\n– aus unedlen Metallen, auch  Herstellen, bei dem der Wert\nvergoldet oder versilbert   aller verwendeten\noder aus Edelmetallplattie- Vormaterialien 40 v. H. des\nrungen                      Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                      Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","2686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position                Warenbezeichnung                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                           (3)              oder                (4)\nKapitel 92                   Musikinstrumente; Teile und   Herstellen, bei dem der Wert\nZubehör für diese             aller verwendeten\nInstrumente                   Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 93                   Waffen und Munition;          Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon und Zubehör       aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 94                Möbel; medizinisch-           Herstellen, bei dem alle             Herstellen, bei dem der Wert\nchirurgische Möbel;           verwendeten Vormaterialien           aller verwendeten\nBettausstattungen und         in eine andere Position als die      Vormaterialien 40 v. H. des\nähnliche Waren; Beleuch-      Ware einzureihen sind                Ab-Werk-Preises der Ware\ntungskörper, anderweit weder                                       nicht überschreitet\ngenannt noch inbegriffen;\nReklameleuchten,\nLeuchtschilder, beleuchtete\nNamensschilder und\ndergleichen; vorgefertigte\nGebäude; ausgenommen:\nex 9401und                   Möbel aus unedlen Metallen,   Herstellen aus Vormaterialien,       Herstellen, bei dem der Wert\nex 9403                      mit nicht gepolsterten Baum-  die in eine andere Position als      aller verwendeten\nwollgeweben mit einem Qua-    die Ware einzureihen sind,           Vormaterialien 40 v. H. des\ndratmetergewicht von 300 g    oder                                 Ab-Werk-Preises der Ware\noder weniger                                                       nicht überschreitet\nHerstellen aus\ngebrauchsfertig\nkonfektionierten\nBaumwollgeweben der\nPosition 9401 oder 9403,\nwenn\n– ihr Wert 25 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– alle anderen verwendeten\nVormaterialien\nUrsprungserzeugnisse und\nin eine andere Position als\ndie Position 9401 oder 9403\neinzureihen sind\n9405                         Beleuchtungskörper            Herstellen, bei dem der Wert\n(einschließlich Scheinwerfer) aller verwendeten\nund Teile davon, anderweit    Vormaterialien 50 v. H. des\nweder genannt noch            Ab-Werk-Preises der Ware\ninbegriffen; Reklameleuchten, nicht überschreitet\nLeuchtschilder, beleuchtete\nNamensschilder und\ndergleichen, mit fest ange-\nbrachter Lichtquelle, und\nTeile davon, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n9406                         Vorgefertigte Gebäude         Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 95                Spielzeug, Spiele,            Herstellen, bei dem alle\nUnterhaltungsartikel und      verwendeten Vormaterialien\nSportgeräte; Teile davon und  in eine andere Position als die\nZubehör; ausgenommen:         Ware einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                  2687\nHS-Position                 Warenbezeichnung                 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                          (3)              oder                (4)\n9503                         Anderes Spielzeug;            Herstellen, bei dem\nmaßstabgetreu verkleinerte    – alle verwendeten\nModelle und ähnliche             Vormaterialien in eine\nModelle für Spiele und zur       andere Position als die\nUnterhaltung, auch mit           Ware einzureihen sind und\nAntrieb; Puzzles aller Art\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9506                      Golfschläger; Teile davon     Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Rohformen zum\nHerstellen von Golfschlägern\nverwendet werden.\nex Kapitel 96                Verschiedene Waren;           Herstellen, bei dem alle\nausgenommen:                  verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 9601 und                  Waren aus tierischen,         Herstellen aus bearbeiteten\nex 9602                      pflanzlichen und              Vormaterialien derselben\nmineralischen Schnitzstoffen  Position\nex 9603                      Besen, Bürsten und Pinsel     Herstellen, bei dem der Wert\n(einschließlich solcher,      aller verwendeten\ndie Teile von Maschinen,      Vormaterialien 50 v. H. des\nApparaten oder Fahrzeugen     Ab-Werk-Preises der Ware\nsind), von Hand zu führende   nicht überschreitet\nmechanische Fußbodenkehrer\nohne Motor, Mops und\nStaubwedel; Pinselköpfe;\nKissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus\nKautschuk oder ähnlichen\ngeschmeidigen Stoffen;\nausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie Bürsten\nund Pinsel aus Marder- oder\nEichhörnchenhaar\n9605                         Zusammenstellungen für        Jede Ware in der\ndie Reise, von Waren zur      Warenzusammenstellung\nKörperpflege, zum Nähen,      muss die Regel erfüllen, die\nzum Reinigen von Schuhen      anzuwenden wäre, wenn sie\noder Bekleidung               nicht in der Warenzusammen-\nstellung enthalten wäre.\nJedoch dürfen Waren ohne\nUrsprungseigenschaft\nmitverwendet werden,\nwenn ihr Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung\nnicht überschreitet.\n9606                         Knöpfe, Druckknöpfe;          Herstellen, bei dem\nKnopfformen und andere        – alle verwendeten\nTeile; Knopfrohlinge             Vormaterialien in eine\nandere Position als die\nWare einzureihen sind\nund\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","2688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position               Warenbezeichnung                  Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                           (3)              oder                (4)\n9612                        Farbbänder für                Herstellen, bei dem\nSchreibmaschinen und          – alle Vormaterialien in eine\nähnliche Farbbänder, mit         andere Position als die\nTinte oder anders für            Ware einzureihen sind und\nAbdrucke präpariert, auch\nauf Spulen oder in Kassetten; – der Wert aller verwendeten\nStempelkissen, auch getränkt,    Vormaterialien 50 v. H. des\nauch mit Schachteln              Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9613                     Feuerzeuge mit                Herstellen, bei dem der\npiezoelektrischer Zündung     Wert aller verwendeten\nVormaterialien der\nPosition 9613 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9614                     Tabakpfeifen,                 Herstellen aus\neinschließlich Pfeifenköpfe   Pfeifenrohformen\nKapitel 97                  Kunstgegenstände,             Herstellen, bei dem alle\nSammlungsstücke               verwendeten Vormaterialien\nund Antiquitäten              in eine andere Position als die\nWare einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                                          2689\nAnhang IIa des Protokolls Nr. 4\nListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in Artikel 6 Absatz 2\ngenannten hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nHS-Position                               Warenbezeichnung                                 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                           (2)                                         (3)              oder                   (4)\n3205                                       Farblacke; Zubereitungen im                Herstellen aus Vormaterialien            Herstellen, bei dem der Wert\nSinne der Anmerkung 3 zu die-              jeder Position, ausgenommen              der verwendeten Vormateri-\nsem Kapitel auf der Grundlage              aus Vormaterialien der Positio-          alien 50 v. H. des Ab-Werk-\nvon Farblacken1)                           nen 3203, 3204 und 3205.                 Preises der Ware nicht über-\nJedoch dürfen Vormaterialien             schreitet\nder Position 3205 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n3301                                       Etherische Öle (auch                       Herstellen aus Materialien               Herstellen, bei dem der Wert\nterpenfrei gemacht),                       jeder Position, einschließlich           der verwendeten Vormateriali-\neinschließlich „konkrete“                  aus Vormaterialien einer ande-           en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-\noder „absolute“ Öle;                       ren Warengruppe 2) dieser                ses der Ware nicht überschrei-\nResinoide; Konzentrate                     Position. Jedoch dürfen Vor-             tet\netherischer Öle in Fetten,                 materialien derselben Waren-\nnicht flüchtigen Ölen,                     gruppe verwendet werden,\nWachsen oder ähnlichen                     wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-\nStoffen, durch Enfleurage                  Werk-Preises der Ware nicht\noder Mazeration gewonnen;                  überschreitet.\nterpenhaltige Nebenerzeug-\nnisse aus etherischen Ölen;\ndestillierte aromatische\nWässer und wässrige\nLösungen etherischer Öle\n3303                                       Duftstoffe (Parfüms) und Duft-             Herstellen, bei dem die ver-             Herstellen, bei dem der Wert\nwässer (Toilettewässer)                    wendeten Vormaterialien in               der verwendeten Vormateriali-\neine andere Position als die             en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind. Jedoch            ses der Ware nicht überschrei-\ndürfen Vormaterialien dersel-            tet\nben Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n3304                                       Zubereitete Schönheitsmittel               Herstellen, bei dem die ver-             Herstellen, bei dem der Wert\noder Erzeugnisse zum                       wendeten Vormaterialien in               der verwendeten Vormateriali-\nSchminken und Zubereitungen                eine andere Position als die             en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nzur Hautpflege (ausgenommen                Ware einzureihen sind. Jedoch            ses der Ware nicht überschrei-\nArzneiwaren), einschließlich               dürfen Vormaterialien dersel-            tet\nSonnenschutz- und Bräu-                    ben Position verwendet wer-\nnungsmittel; Zubereitungen                 den, wenn ihr Wert 30 v. H.\nzur Hand- oder Fußpflege                   des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n8415                                       Klimageräte, bestehend aus                 Herstellen, bei dem der Wert\neinem motorbetriebenen                     der verwendeten Vormateriali-\nVentilator und Vorrichtungen               en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nzum Ändern der Temperatur                  ses der Ware nicht überschrei-\nund des Feuchtigkeitsgehalts               tet\nder Luft, einschließlich solcher,\nbei denen der Luftfeuchtig-\nkeitsgrad nicht unabhängig\nvon der Lufttemperatur regu-\nliert wird\n_____________\n1)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitun-\ngen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","2690        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nHS-Position               Warenbezeichnung                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                             (3)              oder                (4)\n8501                      Elektromotoren und elektri-    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nsche Generatoren, ausge-       – der Wert der verwendeten            der verwendeten Vormateriali-\nnommen Stromerzeugungs-           Vormaterialien 50 v. H. des        en 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\naggregate                         Ab-Werk-Preises der Ware           ses der Ware nicht überschrei-\nnicht überschreitet und            tet\n– Vormaterialien der Position\n8503 innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von\n10 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware verwendet\nwerden\n8528                      Fernsehempfangsgeräte, auch    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nmit eingebautem Rundfunk-      – der Wert der verwendeten            der verwendeten Vormateriali-\nempfangsgerät oder Ton- oder      Vormaterialien 40 v. H. des        en 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nBildaufzeichnungs- oder -wie-     Ab-Werk-Preises der Ware           ses der Ware nicht überschrei-\ndergabegerät; Videomonitore       nicht überschreitet und            tet\nund Videoprojektoren\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 8712                   Fahrräder, ohne Kugellager     Herstellen aus Vormaterialien,        Herstellen, bei dem der Wert\ndie nicht in die Position 8714        der verwendeten Vormateria-\neinzureihen sind                      lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8714                      Teile und Zubehör für          Herstellen, bei dem der Wert\nFahrzeuge der Positionen       der verwendeten Vormateriali-\n8711 bis 8713                  en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschrei-\ntet\n8716                      Anhänger, einschließlich Sat-  Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\ntelanhänger, für Fahrzeuge     – die verwendeten Vormate-            der verwendeten Vormateriali-\naller Art; andere nicht selbst    rialien in eine andere Positi-     en 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nfahrende Fahrzeuge; Teile         on als die Ware einzureihen        ses der Ware nicht überschrei-\ndavon                             sind und                           tet\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                  2691\nAnhang III des Protokolls Nr. 4\nListe der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt,\nnach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems\nKapitel 1\nKapitel 2\nKapitel 3\n0401 bis 0402\nex 0403 –            Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und\nandere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm),\nauch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker,\nanderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao\n0404 bis 0410\n0504\n0511\nKapitel 6\n0701 bis 0709\nex 0710 –            Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\nex 0711 –            Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90\n30, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuss nicht geeignet\n0712 bis 0714\nKapitel 8\nex Kapitel 9 –       Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903\nKapitel 10\nKapitel 11\nKapitel 12\nex 1302 –            Pektin\n1501 bis 1514\nex 1515 –            Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl\nund seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert\nex 1516 –            Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,\nganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder\nelaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge-\nnommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)\nex 1517 und\nex 1518 –            Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete\nFette\nex 1522 –            Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tieri-\nschen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras\nKapitel 16\n1701\nex 1702 –            Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,\nGlucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von\nAroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürli-\nchem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, aus-\ngenommen der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30\n59, 1702 50 00 und 1702 90 10\n1703\n1801 und 1802","2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nex 1902 –           Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder ande-\nre wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse,\nFleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich\nFette jeder Art, enthaltend\nex 2001 –           Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früch-\nte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, Pilze\nund Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht\n2002 und 2003\nex 2004 –           Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet\noder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der\nPosition 2006, ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß\noder Flocken und Zuckermais\nex 2005 –           Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet\noder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse\nder Position 2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und\nZuckermais\n2006 und 2007\nex 2008 –           Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer\nWeise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palm-\nherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießba-\nre Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr,\nWeinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare Pflanzen-\nteile\n2009\nex 2106 –           Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und\nMelassen\n2204\n2206\nex 2207 –           Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr,\nunvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftli-\nchen Erzeugnissen\nex 2208 –           Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol,\nunvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftli-\nchen Erzeugnissen\n2209\nKapitel 23\n2401\n4501\n5301 und 5302","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002               2693\nAnhang IV des Protokolls Nr. 4\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nund Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nDruckanweisungen\n1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weni-\nger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier\nmit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit\neinem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder\nchemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens kön-\nnen sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die\nsie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese\nErmächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die\nAnschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kenn-\nzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","2694                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.   A                     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                         und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                              5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                               -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                 -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                            7. Bemerkungen\n8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung                                                   9. Rohmasse                10. Rech-\n(kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaße                         freigestellt)\n(l, m3 usw.)\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                12. AUSFÜHRERS/ EXPORTEURS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                  Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-\nAusfuhrpapier2)                                                                                                  genannten Waren die Voraussetzungen\nerfüllen, um diese Bescheinigung zu\nArt/Muster ....................................           Nr................\nerlangen.\nZollbehörde .........................................................\nAusstellender/s Staat/Gebiet\nStempel\n.............................................................................                                    ..................................................................\n(Ort und Datum)\n.............................................................................\n(Ort und Datum)\n..................................................................\n.............................................................................                                                              (Unterschrift)\n(Unterschrift)\n1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.\n2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                                                                         2695\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                                       14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1)\n❏      von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt\nworden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig\nsind.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit                                        ❏      nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\nund Richtigkeit ersucht.                                                                                    Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\n....................................................................................................  ....................................................................................................\n(Ort und Datum)                                                                                       (Ort und Datum)\nStempel                                                                                               Stempel\n.................................................................................................... .........................................................\n(Unterschrift)                                                                         (Unterschrift)\n1)  Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,\ndass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so\nvorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zoll-\nbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder\nWarenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","2696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)\nEUR.1                           Nr.   A                    000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\nund\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                             5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                          7. Bemerkungen\n8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung                                                 9. Rohmasse                10. Rech-\n(kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaße (l,                     freigestellt)\nm3 usw.)\n1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                                                                          2697\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT,                         dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT                       den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nLEGT                             folgende Nachweise VOR1):\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nVERPFLICHTET SICH,               auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und\nder Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT                        die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n..............................................................................................................\n(Ort und Datum)\n..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder\nausgeführten Waren.","2698       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nAnhang V des Protokolls Nr. 4\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist\ngemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu wer-\nden.\nDeutsche Fassung\nDer Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...1)) der Waren, auf die sich dieses\nHandelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist,\npräferenzbegünstigte Ursprungswaren ...2) sind.\nSpanische Fassung\nEl exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduane-\nra n° ...1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un\norigen preferencial ...2).\nDänische Fassung\nEksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes til-\nladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferen-\nceoprindelse i ....2).\nGriechische Fassung\nO ε\u0004αγωγ\bας των πρ\u000eϊ\u0010ντων π\u000eν καλ\u0013πτ\u000eνται απ\u0010 τ\u000e παρ\u0010ν \bγγρα\u0015\u000e (\u0017δεια\nτελωνε\u0019\u000eν υπ’ αριθ. …1)) δηλ νει \u0010τι, εκτ\u0010ς ε\u0017ν δηλ νεται σα\u0015 ς \u0017λλως, τα\nπρ\u000eϊ\u0010ντα αυτ\u0017 ε\u0019ναι πρ\u000eτιµησιακ$ς καταγωγ$ς…2).\nEnglische Fassung\nThe exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1))\ndeclares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferen-\ntial origin2).\nFranzösische Fassung\nL'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière\nn° ...1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préféren-\ntielle ....2).\nItalienische Fassung\nL'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale\nn. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2).\nNiederländische Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning\nnr. ...1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen\nvan preferentiële ... oorsprong zijn 2).\nPortugiesische Fassung\nO abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (auto-\nrização aduaneira n° ...1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes\nprodutos são de origem preferencial ...2).\nFinnische Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuot-\nteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuot-\nteita 2).\nSchwedische Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...1))\nförsäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ...\nursprung 2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                                                               2699\nArabische Fassung\n.............................................................................................................................................3)\n(Ort und Datum)\n.............................................................................................................................................4)\n(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)\n1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls\nausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die\nErklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klam-\nmern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.\n2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise\nErzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer\ndeutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.\n3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.\n4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch\nder Name des Unterzeichners.","2700            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nAnhang VI des Protokolls Nr. 4\nGemeinsame Erklärung\nzur Übergangszeit für die Ausstellung\nbzw. Ausfertigung von Ursprungsnachweisen\n1. Nach Inkrafttreten des Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens zwölf Monate\nlang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten\nKooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an.\n2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten\nPapiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises\ngestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen durchgeführt.\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend das Fürstentum Andorra\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ägypten\nals Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend die Republik San Marino\n1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne\ndieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung\nzur Ursprungskumulierung\nDie Gemeinschaft und Ägypten erkennen die wichtige Rolle an, die der Ursprungskumulierung bei der Förderung der reibungslosen\nEntwicklung im Hinblick auf die Gründung einer Freihandelszone zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partner im\nMittelmeerraum zukommt.\nDie Gemeinschaft erklärt sich bereit, Abkommen mit den Partnerstaaten im Mittelmeerraum und auf Ersuchen vor allem mit den\nMaschrek- und Maghreb-Staaten auszuhandeln und zu schließen, nach denen die Ursprungskumulierung angewandt wird, sobald\ndie betreffenden Partner bereit sind, dieselben Ursprungsregeln anzuwenden.\nDie Vertragsparteien erklären ferner, dass die Unterschiede in der Art der in den Teilnehmerländern bereits geltenden Kumulierung\nkein Hindernis für die Erreichung dieses Ziels darstellen sollte. Zu diesem Zweck werden sie unmittelbar nach Unterzeichnung\ndes Abkommens damit beginnen, die Möglichkeit einer Kumulierung mit den genannten Ländern in der Übergangszeit zu prüfen,\nvor allem für die Bereiche, in denen die betreffenden Mittelmeerländer dieselben Ursprungsregeln anwenden.\nDie Gemeinschaft wird den betreffenden Partnern Hilfe leisten, damit die Ursprungskumulierung verwirklicht wird.\nGemeinsame Erklärung\nzu den Anforderungen an die Be- und Verarbeitungen in Anhang II\nDie Vertragsparteien sind sich über die in den Anhängen II und IIa des Protokolls Nr. 4 enthaltenen Anforderungen an die Be- und\nVerarbeitungen einig.\nDennoch wird die Gemeinschaft eine begrenzte Zahl von entsprechend begründeten Ersuchen Ägyptens um Ausnahmeregelungen\nprüfen, sofern diese die Fortschritte bei der Einführung der Kumulierung zwischen den Partnern in Europa und im Mittelmeerraum\nnicht gefährden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                    2701\nProtokoll Nr. 5\nGegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                           b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten\nWaren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen\nBegriffsbestimmungen\nVertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-        Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.\nbestimmungen:\n(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst\na) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertrags-    die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden\nparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften       Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Über-\nüber die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und        wachung von\nderen Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nVerbote, Beschränkungen und Kontrollen.\nder Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen\nb) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu          das Zollrecht begehen oder begangen haben;\ndiesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,\nb) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt\ndie ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.\nworden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund\nc) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu            zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwider-\ndiesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,          handlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;\nan die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls\nc) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert\ngerichtet wird.\nwerden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass\nd) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine        sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.          werden sollen;\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung      d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder\noder die versuchte Verletzung des Zollrechts.                    benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme\nbesteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbenutzt werden sollen.\nArtikel 2\nGeltungsbereich                                                       Artikel 4\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre                      Amtshilfe ohne Ersuchen\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und         Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt    sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu          Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen\ngewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung        Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn\nund Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.        sie über Erkenntnisse verfügen über\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls   – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für     Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die       von Interesse sein könnten;\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen\n– neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen\nunberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung\ndas Zollrecht angewandt werden;\nvon Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen\nwerden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung        – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwider-\ndieser Erkenntnisse zustimmen.                                      handlungen gegen das Zollrecht sind;\n(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder     – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nBußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.                      Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das\nZollrecht begehen oder begangen haben;\n– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nArtikel 3                              besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nAmtshilfe auf Ersuchen                         benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die\nersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen                                  Artikel 5\nAuskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße                             Zustellung/Bekanntgabe\nAnwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich\nAuskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die         Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuch-\ngegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.            te Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften\n(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte\nBehörde der ersuchenden Behörde mit,                             – die Zustellung aller Schriftstücke,\n– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\na) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-      die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-\npartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe   tungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens;                  Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.","2702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nDas Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um               (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt\nBekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer           werden.\nAmtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser\n(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,\nzugelassenen Sprache zu stellen.\nwenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-\nunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.\nArtikel 6\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen                                               Artikel 9\n(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich                           Ausnahmen von der\nzu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die                         Verpflichtung zur Amtshilfe\nfür seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen\n(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung\nkönnen mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch\nbestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach\nunverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.\nAuffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem\n(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende            Protokoll\nAngaben enthalten:\na) die Souveränität Ägyptens oder eines Mitgliedstaates, der\na) ersuchende Behörde,                                                 nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beein-\nb) Maßnahme, um die ersucht wird,                                      trächtigt werden könnte oder\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens,                            b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-\nliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften             und      in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2,\nsonstige rechtliche Elemente,\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den                      würde.\nnatürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die\nUntersuchung richtet,                                            (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der\nBegründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Unter-\nf)  Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits              suchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträch-\ndurchgeführten Ermittlungen.                                  tigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit\n(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er-        der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe\nsuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache     unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten\nvorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1    Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.\nbeigefügten Unterlagen.                                              (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvor-        Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem\nschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt     Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen\nwerden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen            Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nangeordnet werden.                                                   (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung\nder ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe\nArtikel 7                            der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.\nErledigung der Amtshilfeersuchen\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die                                    Artikel 10\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel                    Informationsaustausch und Datenschutz\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu             (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den\ndiesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu      Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur\nübermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen        für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form\nbeziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere    sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und\nBehörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen           genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden\nbefasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.       Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als\nauch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-     geltenden Rechtsvorschriften.\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten\nVertragspartei.                                                      (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-\nden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-        Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-      Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen      getan hätte.\nbei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen\nanderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete       Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die           Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenen-\nersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.     falls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\ngeltenden Rechtsvorschriften.\n(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-         (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen      Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.     eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Ver-\nwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien\nkönnen daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte\nArtikel 8                            und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen,\nin Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts-\nForm der Auskunftserteilung\nverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das     zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder\nErgebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist\nSchriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.            unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002                      2703\n(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses tragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen\nProtokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die        praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei\nAuskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die      den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können\nschriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die          den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres\nAuskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von     Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.\ndieser Behörde festgelegten Beschränkungen.\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-\nheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungs-\nArtikel 11                          vorschriften und halten einander auf dem Laufenden.\nSachverständige und Zeugen\nBeamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden,                                      Artikel 14\nim Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder\nVerwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende                             Andere Übereinkünfte\nAngelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen          (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Euro-\naufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder         päischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten\nbeglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\nfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor  – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien\nwelcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen         aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;\nsoll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft     – gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über\noder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.       gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-\nstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlos-\nsen werden;\nArtikel 12\n– lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den\nKosten der Amtshilfe                          Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften,\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche       die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls an-          den zuständigen Dienststellen der Kommission der Euro-\ngefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls          päischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitglied-\nAufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für               staaten unberührt.\nDolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen\nangehören.\ndieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen\nüber gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-\nArtikel 13                          staaten und Ägypten geschlossen worden sind oder ge-\nDurchführung                          schlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen\ndieses Protokolls unvereinbar sind.\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden\nÄgyptens einerseits und den zuständigen Dienststellen der           (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten\nKommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenen-        die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im\nfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits über-    Rahmen des Assoziationsausschusses zu klären.","2704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                         Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher\nErzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die\ndes Königreichs Belgien,                                                     Gemeinschaft\ndes Königreichs Dänemark,                                    Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nder Bundesrepublik Deutschland,                                              nach Ägypten\nProtokoll Nr. 3 Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungs-\nder Hellenischen Republik,                                                   erzeugnisse\ndes Königreichs Spanien,                                     Protokoll Nr. 4 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit\nUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und\nder Französischen Republik,                                                  über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nIrlands,\nProtokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.\nder Italienischen Republik,                                     Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben die folgenden,\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen\nangenommen:\ndes Königreichs der Niederlande,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens\nder Republik Österreich,                                     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,                                Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens\nder Republik Finnland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI\ndes Königreichs Schweden,                                    des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Titel VI Kapitel 1 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Euro-       Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz.\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevoll-\n„Mitgliedstaaten“ genannt, und\nmächtigte Ägyptens nehmen folgende einseitige Erklärungen\nder Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft“    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 des\ngenannt,                                                        Abkommens\neinerseits, und                                                 Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 des\nAbkommens\ndie Bevollmächtigten der Arabischen Republik Ägypten, nach-  Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 des\nstehend „Ägypten“ genannt,                                      Abkommens\nandererseits,                                                   Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 des\nAbkommens.\ndie am 25. Juni 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des        Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nEuropa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation      schaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben ferner das\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-    folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form\nstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten ande-    eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:\nrerseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten\nsind, haben folgende Texte angenommen:                          Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemein-\nschaft und Ägypten über die Einfuhr frischer geschnittener\ndas Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und fol-          Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10\ngende Protokolle:                                               des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.\nGeschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni\nzweitausendundeins.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002         2705\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2\nEs besteht Einigkeit darüber, dass Gegenstand des politischen Dialogs und der\nZusammenarbeit auch Fragen der Terrorismusbekämpfung sind.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 14\nDie Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse\nim Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nund des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens ein Jahr nach\nUnterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 18\nTreten im Zusammenhang mit dem Umfang der Einfuhren im Rahmen des Abkommens\nernste Schwierigkeiten auf, so können, gegebenenfalls unverzüglich, die Bestimmungen\nin Anspruch genommen werden, in denen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien\nvorgesehen sind.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 34\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass Ägypten zurzeit ein eigenes Wettbewerbs-\nrecht ausarbeitet. Damit werden die Voraussetzungen für den Erlass der in Artikel 34\nAbsatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen geschaffen. Bei der Ausarbeitung\nseiner Rechtsvorschriften trägt Ägypten den in der Europäischen Union entwickelten\nWettbewerbsregeln Rechnung.\nBis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen\nkönnen die Vertragsparteien im Falle ernster Probleme die betreffende Angelegenheit dem\nAssoziationsrat zur Prüfung unterbreiten.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI\nFür die Zwecke dieses Abkommens umfasst das „geistige Eigentum“ insbesondere\ndas Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die\nverwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen\nAngaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und\nDienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen\nunlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den\nSchutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Vertragspartei im Falle eines\nernsten Ungleichgewichts in ihrer Gesamthandelsbilanz, das die Handelsbeziehungen\ngefährdet, Konsultationen im Assoziationsausschuss mit dem Ziel verlangen kann,\nnach Artikel 39 ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zu fördern und zu prüfen, wie\ndie Lage im Hinblick auf die Verringerung des Ungleichgewichts nachhaltig verbessert\nwerden kann.\nGemeinsame Erklärung zu Titel VI Kapitel 1\nDie Vertragsparteien kommen überein, sich darum zu bemühen, die Erteilung von Visa\nfür Personen zu erleichtern, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens\nbeteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staats-\nbeamte; in Betracht kommen auch Familienangehörige ersten Grades von Personen,\ndie im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben.\nGemeinsame Erklärung zum Datenschutz\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Datenschutz in allen Bereichen\ngewährleistet wird, in denen ein Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.","2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nErklärungen der Europäischen Gemeinschaft\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11\nWird nach Artikel 11 letzter Absatz um Konsultationen ersucht, so ist die Gemein-\nschaft bereit, innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ägypten die Ausnahmeregelung dem\nAssoziationsausschuss notifiziert hat, Konsultationen abzuhalten.\nZweck dieser Konsultationen ist zu gewährleisten, dass die betreffende Regelung mit\nArtikel 11 im Einklang steht; die Gemeinschaft erhebt keinen Einspruch gegen die\nEinführung der Regelung, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19\nBei den in Artikel 19 Absatz 2 genannten besonderen Bestimmungen, die die Gemein-\nschaft auf die Kanarischen Inseln anwendet, handelt es sich um die Verordnung (EWG)\nNr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21\nDie Gemeinschaft ist bereit, auf Ersuchen Ägyptens Treffen auf Beamtenebene\nabzuhalten, bei denen über Änderungen in ihren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten\ninformiert wird.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34\nDie Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten\nDurchführungsbestimmungen für fairen Wettbewerb durch den Assoziationsrat im\nRahmen der Auslegung von Artikel 34 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu\ndiesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. für EGKS-Erzeugnisse\naus den Artikeln 65 und 66 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln für staatliche Beihilfen einschließlich des\nabgeleiteten Rechts ergeben.\nDie Gemeinschaft erklärt, dass sie hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34\nAbsatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der\nGrundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/62 des\nRates, mit späteren Änderungen und Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34\nAbsatz 1 Ziffer iii stehen, nach den Kriterien, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der\nArtikel 36 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt\nhat.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte\nKönigreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen\nGemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Arabischen\nRepublik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Ver-\neinigten Königreichs und Irlands zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Ver-\ntrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemein-\nschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Positi-\non Dänemarks zu diesen Verträgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002        2707\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und Ägypten\nüber die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen\nder Unterposition 0603 10 des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft\nA. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr … !\nDie Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:\nProtokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle\nder Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der\nUnterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen\neines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.\nÄgypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen\nund Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die\nGemeinschaft einzuhalten:\n– Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des\nGemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;\n– das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren\nauf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;\n– das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen\nMärkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;\n– die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden\nMengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;\n– sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen\nägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen\neinblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;\n– liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisni-\nveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz\nwieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des\nGemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses\nSchreibens bestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen der Europäischen Gemeinschaft","2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002\nB. Schreiben Ägyptens\nHerr … !\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt\nlautet:\n„Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:\nProtokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle\nder Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der\nUnterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen\neines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.\nÄgypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen\nund Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die\nGemeinschaft einzuhalten:\n– Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des\nGemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;\n– das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren\nauf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;\n– das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen\nMärkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;\n– die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden\nMengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;\n– sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen\nägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen\neinblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;\n– liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschafts-\npreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die\nZollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird,\ndas 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses\nSchreibens bestätigen würden.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten"]}