{"id":"bgbl2-2002-38-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":38,"date":"2002-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/38#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_38.pdf#page=28","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-08-28T00:00:00Z","page":2532,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["2532            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. August 2002\nDas in Amman am 11. Juli 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2002 ist nach seinem Artikel 5\nam 11. Juli 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. August 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               1. Darlehen bis zu insgesamt 24 530 000,– EUR (in Worten: vier-\nundzwanzig Millionen fünfhundertdreißigtausend Euro) für die\nund\nVorhaben:\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –\na) Sanierung der Kläranlagen Karak und Kufranjah bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                  insgesamt 7 330 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-                  dreihundertdreißigtausend Euro),\nschen Königreich Jordanien,                                               b) Wasserverlustreduzierung nördliche Gouvernorate bis zu\ninsgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                             c) Wasserverlustreduzierung Karak bis zu insgesamt\n7 200 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen zweihun-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-              derttausend Euro),\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                  2. Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens Wasserverlust-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-              reduzierungsprogramm Groß-Amman II bis zu insgesamt\nlungen vom 26. April 2002 –                                               470 000,– EUR (in Worten: vierhundertsiebzigtausend Euro);\n3. Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben Schulbaupro-\ngramm II,\nArtikel 1\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes,\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien            der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelstän-\nund beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen              dische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt            Armutsbekämpfung beziehungsweise als Maßnahmen, die der\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, insgesamt 30 000 000,– EUR       Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen,\n(in Worten: dreißig Millionen Euro) als Darlehen beziehungsweise      die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nFinanzierungsbeiträge zu erhalten:                                    eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002                          2533\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-          Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht       Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung         Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien, von der Kreditan-          Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen\nstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vor-      wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\ngesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.             31. Dezember 2010.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-           (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-\nland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in\ndanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in            Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben            der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-                 (3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für     nien, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,\nmittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung         wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient oder als eine        Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die              nen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                                                           Artikel 3\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem          stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht (weitere) Darlehen oder Finan-          und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten           mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nVorhaben oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige          träge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben wer-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                den.\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 4\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n(5) Der Finanzierungsbeitrag für die Begleitmaßnahme in            überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nAbsatz 1 Nummer 2 sowie die Finanzierungsbeiträge in Absatz 3         Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-        von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nnahmen verwendet werden.                                              Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 2                                Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nArtikel 5\nhen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 11. Juli 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. S c h n e l l e r\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. A w a d a l l a h"]}