{"id":"bgbl2-2002-38-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":38,"date":"2002-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/38#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_38.pdf#page=22","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)","law_date":"2002-08-26T00:00:00Z","page":2526,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n5. Oktober 1983 (BGBl. II S. 683) und 5. Dezember 2000 (BGBl. II S. 1571).\nBerlin, den 23. August 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nVom 26. August 2002\nDas in Berlin am 24. Juni 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\ndie Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen) wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 16 erfüllt sind.\nBerlin, den 26. August 2002\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nLehnguth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002                         2527\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                  (1) Die mazedonische Staatsangehörigkeit oder die frühere\ndie mazedonische Regierung –                    mazedonische Staatsangehörigkeit gilt zum Zwecke der Über-\nnahme als nachgewiesen bei Vorliegen eines der nachstehend\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen      aufgeführten gültigen Reisedokumente:\nbeiden Staaten und ihren Völkern zu stärken,                       1. Reisepass;\n2. Diplomatenpass;\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der\neuropäischen Anstrengungen entgegenzutreten,                       3. Dienstpass;\n4. Passersatzpapier.\nvon dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die\nsich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertrags-   In diesen Fällen wird die betroffene Person ohne Formalitäten\npartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein-    übernommen; sie ist zur Einreise berechtigt.\nklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen sowie im Geiste\n(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die frühere deut-\nder Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nsche Staatsangehörigkeit gilt zum Zwecke der Übernahme als\nzu erleichtern –\nnachgewiesen bei Vorliegen eines der nachstehend aufgeführten\ngültigen Dokumente:\nsind wie folgt übereingekommen:\n1. Pässe aller Art (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass,\nAbschnitt I                                Ministerialpass, Dienstpass, Passersatzpapier);\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger                   2. Personalausweis (auch vorläufiger und behelfsmäßiger);\nArtikel 1                              3. Kinderausweis als Passersatz.\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die im Hoheits-   In diesen Fällen wird die betroffene Person ohne Formalitäten\ngebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Vorausset-     übernommen; sie ist zur Einreise berechtigt.\nzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr     (3) Die mazedonische Staatsangehörigkeit oder die frühere\nerfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass sie die Staatsangehörig-     mazedonische Staatsangehörigkeit gilt zum Zwecke der Über-\nkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Für die Übernahme der   nahme als glaubhaft gemacht bei Vorliegen insbesondere der\nPerson ist ein zusätzlicher Nachweis der Identität nicht erforder- nachstehend aufgeführten Glaubhaftmachungsmittel:\nlich.\n1. alle unter Absatz 1 genannten Dokumente mit abgelaufener\n(2) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden          Gültigkeit; in Fällen, in denen das Ende der Gültigkeit nicht\nVertragspartei die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden          mehr als zwölf Monate zurückliegt, stellt die zuständige\nVertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise            Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb\noder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn glaubhaft        von vier Werktagen Passersatzpapiere aus;\ngemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten\nVertragspartei besitzt. Für die Übernahme der Person ist ein         2. Personalausweis;\nzusätzlicher Nachweis der Identität nicht erforderlich.              3. Staatsangehörigkeitsurkunde;\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Person, die nach      4. Führerschein;\nder Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\naus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlas-     5. Geburtsurkunde;\nsen worden ist und keine andere Staatsangehörigkeit erworben         6. Wehrpass und Militärausweis;\noder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden\n7. Dokument, das bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit\nVertragspartei erhalten hat.\nbehilflich sein kann;\n(4) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersu-\nchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen minder-         8. Kopie eines der genannten Dokumente;\njährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person, die mit         9. Erklärung der zu übernehmenden Person vor der zustän-\ndieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie deren Ehepartner          digen Behörde der ersuchenden Vertragspartei;\nanderer Staatsangehörigkeit, wenn dieser kein Aufenthaltsrecht\n10. Angaben von Zeugen vor der zuständigen Behörde der\nim Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei hat, die Ehe\nersuchenden Vertragspartei.\nseit achtzehn Monaten Bestand hat und der Ehepartner ein\nRecht zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der         In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person\nersuchten Vertragpartei hat oder erhält.                           nach dem Verfahren des Artikels 3.","2528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002\n(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die frühere deut-      täten zurück, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Über-\nsche Staatsangehörigkeit gilt zum Zwecke der Übernahme als          nahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1\nglaubhaft gemacht bei Vorliegen insbesondere der nachstehend        bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme durch die\naufgeführten Glaubhaftmachungsmittel:                               ersuchte Vertragspartei nicht vorlagen.\n1. alle unter Absatz 2 genannten Dokumente mit abgelaufener\nGültigkeit; in Fällen, in denen das Ende der Gültigkeit nicht\nmehr als zwölf Monate zurückliegt, stellt die zuständige                                  Abschnitt II\nAuslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb                  Übernahme von Drittstaatsangehörigen\nvon vier Werktagen Passersatzpapiere aus;                              und staatenlosen Personen bei rechtswidriger\n2. Staatsangehörigkeitsurkunde;                                                Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt\n3. Führerschein;\nArtikel 5\n4. Geburtsurkunde;\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-\n5. Wehrpass und Militärausweis;                                   tragspartei die Person, die nicht die deutsche Staatsangehörig-\n6. Dokument, das bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit     keit oder die mazedonische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn\nbehilflich sein kann;                                         sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gelten-\nden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht\n7. Seefahrtbuch und Schifferausweis;\noder nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft ge-\n8. Kopien eines der genannten Dokumente;                          macht wird, dass sie\n9. Erklärung der zu übernehmenden Person vor der zustän-          – über ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestell-\ndigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei;                    tes Visum, das kein Transitvisum ist, oder einen gültigen,\n10. Angaben von Zeugen vor der zuständigen Behörde der                 durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel\nersuchenden Vertragspartei.                                      verfügt oder\nIn diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person       – nach einem Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der ersuchten\nnach dem Verfahren des Artikels 3.                                     Vertragspartei oder nach ihrer Durchreise durch deren\nHoheitsgebiet auf dem Luftweg unmittelbar aus dem Gebiet\nder ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Gebiet der\nArtikel 3                               ersuchenden Vertragspartei eingereist ist oder\n(1) Gilt die Staatsangehörigkeit als glaubhaft gemacht, erfolgt  – die Einreise unter Verwendung ge- oder verfälschter Doku-\ndie Übernahme auf Grundlage eines Übernahmeersuchens. Das              mente der anderen Vertragspartei erschlichen hat, es sei denn,\nÜbernahmeersuchen soll entsprechend den vorhandenen Unter-             dies ist aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit des\nlagen oder den Angaben der zu übernehmenden Person Folgen-             Staates oder der Gesundheit der Bevölkerung der ersuchten\ndes enthalten:                                                         Vertragspartei nicht möglich.\n1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Vornamen,              (2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei\nNamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, letzter          besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien nach dem Tag\nWohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei so-       der Unterzeichnung dieses Abkommens ein zwischenzeitlich\nwie Angaben zu den Eltern);                                     abgelaufenes Visum, das kein Transitvisum ist, oder einen abge-\n2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die              laufenen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuch-\nStaatsangehörigkeit;                                            te Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel\nspäter abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist\n3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhen-\ndie Vertragspartei zur Übernahme verpflichtet, die das Visum\nde besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit\noder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer aus-\nder zu übernehmenden Person, soweit dies das Recht der\ngestellt hat.\nersuchenden Vertragspartei zulässt;\n(3) Die mazedonische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der\n4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\ndeutschen Vertragspartei auch ehemalige Staatsangehörige der\noder Sicherheitsmaßnahmen.\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-       andere Staatsangehörigkeit erworben haben und die ihren\nersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier-         Geburtsort im Hoheitsgebiet der mazedonischen Vertragspartei\nzehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Über-             haben. Der Nachweis des Geburtsortes kann durch öffentliche\nnahmeersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten            Urkunden der mazedonischen Vertragspartei, der ehemaligen\nVertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur    Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder eines\nÜbernahme als erteilt. Die ersuchte Vertragspartei stellt, soweit   Drittstaats geführt werden. Die Glaubhaftmachung kann ins-\nerforderlich, unverzüglich die für die Rückführung der zu über-     besondere durch Dokumente, Bescheinigungen und Belege\nnehmenden Person notwendigen Reisedokumente mit einer               erfolgen, die auf den Geburtsort im Hoheitsgebiet der mazedo-\nGültigkeit von sechs Monaten aus.                                   nischen Vertragspartei hindeuten.\n(3) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsäch-         (4) Die Vertragsparteien bemühen sich vorrangig um die Über-\nlichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des aus-           gabe eines Drittstaatsangehörigen an den Staat seiner Staats-\ngestellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige      angehörigkeit. Die Übergabe an die ersuchte Vertragspartei\nAuslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von       erfolgt nur im Ausnahmefall.\nvierzehn Tagen ein neues Dokument aus, welches weitere sechs\nMonate gültig ist.\nArtikel 6\n(4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nwird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über          (1) Die unmittelbare Einreise in das Gebiet und der Aufenthalt\ndie Rückführung der betreffenden Person unverzüglich, spätes-       von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf dem Gebiet der\ntens drei Tage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.       ersuchenden Vertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Ein-\nreise und dieses Aufenthalts sowie der Besitz eines von der\nersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder\nArtikel 4\neines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das Gebiet der\nDie ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten       ersuchten Vertragspartei müssen nachgewiesen oder glaubhaft\nVertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali-           gemacht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002                        2529\n(2) Einreise und Aufenthalt im Gebiet der ersuchenden Ver-        feststellt, dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht\ntragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertrags-       vorgelegen haben.\npartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen\nAufenthaltstitels gelten als\nAbschnitt III\na) nachgewiesen durch\n– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten                                         Artikel 9\nVertragspartei in Reisedokumenten;\nRückführungen werden in der Regel auf dem Luftweg durch-\n– Visa, Aufenthaltstitel und Vermerke von Behörden der           geführt. In Fällen, in denen es die Sicherheit des Luftverkehrs\nersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten.                 erfordert, werden die rückzuführenden Personen von speziali-\nEin in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-       siertem Sicherheitspersonal begleitet.\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhe-\nbungen durchgeführt werden;\nb) glaubhaft gemacht durch                                                                      Abschnitt IV\n– Fahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die die Einreise in                            Durchbeförderung\ndas Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und\nden Reiseweg auf dem Gebiet der ersuchten Vertrags-                                      A r t i k e l 10\npartei belegen;                                                 (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die\n– Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der           Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen\nEinreise aufgegriffen wurde;                                 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei darum\nersucht und der Transit durch mögliche Durchgangsstaaten und\n– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den\ndie Übernahme durch den Zielstaat sichergestellt sind. Die\nGrenzübertritt bezeugen können;\nersuchte Vertragspartei stellt die Durchbeförderung durch ihr\n– Informationen einer internationalen Organisation über          Hoheitsgebiet auf Grund eines schriftlichen Ersuchens der ande-\nIdentität oder Aufenthalt der Person;                        ren Vertragspartei sicher. Bei Durchbeförderungen auf dem\n– Aussagen der betroffenen Person;                               Landweg erfolgt eine Begleitung durch das Hoheitsgebiet der\nersuchten Vertragspartei durch deren Personal.\n– Zeugenaussagen (zum Beispiel Familienangehörige, Reise-\ngefährten).                                                     (2) Bei der Durchbeförderung auf dem Landweg bedarf es\nkeines Visums. Dies gilt auch für die Durchbeförderung auf dem\nDer auf diese Weise glaubhaft gemachte Aufenthalt gilt unter     Luftweg, soweit dem keine anders lautenden Regelungen im\nden Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte       Rahmen der Europäischen Union entgegenstehen.\nVertragspartei dies nicht widerlegt hat.\n(3) Die Durchreise oder die Durchbeförderung kann abgelehnt\n(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird   werden, wenn\nnachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person, in\ndenen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsge-      1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-\nnehmigung für das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei fehlt.           staat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß\nFür die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise               Artikel 15 genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausge-\noder des Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchenden                   setzt wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder\nVertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die            erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe\nerforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das erforderliche             unterworfen zu werden; das Auslieferungsverfahren zur Straf-\nVisum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.           verfolgung oder -vollstreckung bleibt unberührt; oder\n2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\nArtikel 7                                   eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht oder\n(1) Im Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 muss      3. die Person eine Bedrohung für die Sicherheit des Staates\nder Antrag auf Übernahme innerhalb von sechs Monaten nach                oder die Gesundheit der Bevölkerung der ersuchten Ver-\nKenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Ein-            tragspartei darstellt.\nreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person      Der ersuchenden Vertragspartei ist davon vor der Durchbeförde-\ngestellt werden. Ist die Person vor Inkrafttreten des Abkommens      rung Kenntnis zu geben.\nin das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist, beginnt\n(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\ndie Frist mit dem Inkrafttreten des Abkommens. Die ersuchte\nübernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei\nVertragspartei beantwortet die Übernahmeersuchen unverzüg-\nzurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne\nlich, längstens jedoch innerhalb eines Monats. Die ersuchte\ndes Absatzes 3 eintreten oder bekannt werden, die einer Durch-\nVertragspartei stellt, soweit erforderlich, unverzüglich die für die\nbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\nRückführung der zu übernehmenden Person notwendigen Reise-\nÜbernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\ndokumente mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus.\n(2) Die Übernahme der betroffenen Person erfolgt unverzüg-\nlich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten,                                   Abschnitt V\nnachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zuge-\nstimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Ver-                                    Datenschutz\ntragspartei im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse\nfür die Übernahme verlängert. Die zuständigen Behörden der                                       A r t i k e l 11\nVertragsparteien verständigen sich schriftlich über den be-             (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\nabsichtigten Überstellungstermin.                                    bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\nausschließlich betreffen:\nArtikel 8\n1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nIm Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 nimmt             nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\ndie ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne                 früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburts-\nbesondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertrags-               datum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staats-\npartei innerhalb von zwei Monaten nach deren Übernahme                   angehörigkeit);","2530            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002\n2. den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültig-                Telefon: 0049 261 399-0     (Vermittlung)\nkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-                       0049 261 399-0    (Lagezentrum/Dauerdienst)\nstellungsort);\nFax:      0049 261 399-218;\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person\n–   für die mazedonische Seite\nerforderlichen Angaben;\nMinisterium für Innere Angelegenheiten\n4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;\n– Abteilung für Ausländer- und Immigrations-\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die                   angelegenheiten –\ndiese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach               (MVR-Sektor za stranci i migracioni prasanja)\ndiesem Abkommen benötigt.                                             ul. Dimce Mircev b. b.\n(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses                     MK-1000 Skopje\nAbkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden                    Tel.:     00389-2-116 731 (Abteilung)\nBestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-                                117 222 (Vermittlung)\ntenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\nFax:      00389-2-143 408 (Abteilung)\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu                                   142 434 (Zentrale)\ndem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-                                  142 694 (Internationale Zusammen-\nde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                                                 arbeit);\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und       2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\n–   für die deutsche Seite\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die für die Durch-\ndie zuständige deutsche Auslandsvertretung;\nführung dieses Abkommens zuständigen Stellen übermittelt\nwerden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur       –   für die mazedonische Seite\nmit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei\nMinisterium für Innere Angelegenheiten\nerfolgen.\n– Abteilung für Ausländer- und Immigrations-\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit           angelegenheiten –\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit            (MVR-Sektor za stranci i migracioni prasanja)\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-            ul. Dimce Mircev b. b.\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem              MK-1000 Skopje\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten              Tel.:     00389-2-116 731 (Abteilung)\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt                            117 222 (Vermittlung)\nworden sind, ist dies dem Empfänger unverzüglich mit-                 Fax:      00389-2-143 408 (Abteilung)\nzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung                            142 434 (Zentrale)\ndieser Daten vorzunehmen.                                                                142 694 (Internationale Zusammen-\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-                                            arbeit);\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-         zur Information wird eine Kopie des Übernahmeersuchens\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.                            an die zuständige mazedonische Auslandsvertretung über-\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-            mittelt;\npflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen\nunbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte         3. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf\nBekanntgabe zu schützen.                                          Durchbeförderung gemäß Artikel 10 sowie für die Abrech-\nnung der Kosten gemäß Artikel 12:\n–   für die deutsche Seite\nAbschnitt VI\ndie Bundesgrenzschutzdirektion\nKosten und zuständige Behörden                            Roonstraße 13\nD-56068 Koblenz\nA r t i k e l 12                             Telefon: 0049 261 399-0     (Vermittlung)\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur                        0049 261 399-0    (Lagezentrum/Dauerdienst)\nGrenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der                Fax:      0049 261 399-218;\nDurchbeförderung gemäß Artikel 10, werden von der ersuchen-\nden Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rückübernahme             –   für die mazedonische Seite\ngemäß Artikel 4, 8 und 10 Absatz 4 trägt die ersuchende Ver-              Ministerium für Innere Angelegenheiten\ntragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.                 – Abteilung für Ausländer- und Immigrations-\nangelegenheiten –\nA r t i k e l 13                             (MVR-Sektor za stranci i migracioni prasanja)\n(1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:                     ul. Dimce Mircev b. b.\nMK-1000 Skopje\n1. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme-\nersuchen gemäß Artikel 3, 4, 5 und 8 sowie für die Beantra-           Tel.:     00389-2-116 731 (Abteilung)\ngung von Reisedokumenten:                                                                117 222 (Vermittlung)\n–   für die deutsche Seite                                            Fax:      00389-2-143 408 (Abteilung)\n142 434 (Zentrale)\ndie für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen                               142 694 (Internationale Zusammen-\nStellen oder                                                                                  arbeit).\ndie Bundesgrenzschutzdirektion\nRoonstraße 13                                                (2) Die Vertragsparteien informieren sich rechtzeitig über\nD-56068 Koblenz                                            Änderungen der Angaben in Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002                              2531\nAbschnitt VII                                 die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt\nsind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation.\nSchlussbestimmungen\n(3) Die Bestimmung des Abschnitts II, Artikel 5, Absatz 1,\nA r t i k e l 14                              3. Anstrich (Einreise unter Verwendung ge- oder verfälschter\nDokumente) tritt in Kraft an dem Tag, an dem die mazedonische\n(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden             Notifikation über die Einführung eines neuen Passmusters bei der\nzwischen den Vertragsparteien auf Expertenebene geregelt.               deutschen Seite eingegangen ist, spätestens aber nach Ablauf\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei         von fünf Jahren nach Unterzeichnung dieses Abkommens; sie tritt\nder Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich                auf keinen Fall vor dem übrigen Abkommen in Kraft.\nzu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen\nüber Fragen zur Anwendung dieses Abkommens einladen.                                                A r t i k e l 17\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nA r t i k e l 15                              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Verein-\n(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über                ten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom              der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\n31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt          andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-\nunberührt.                                                              Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen            bestätigt worden ist.\nvölkerrechtlichen Übereinkünften sowie Verpflichtungen der\nBundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur                                              A r t i k e l 18\nEuropäischen Union bleiben unberührt.\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigem\nGrund auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das\nA r t i k e l 16\nAbkommen kann mit Ausnahme des Abschnitts I aus Gründen\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.            der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Staates oder der öffent-\nlichen Gesundheit ganz oder teilweise auf demselben Wege sus-\n(2) Dieses Abkommen tritt mit Ausnahme des Abschnitts II,\npendiert werden.\nArtikel 5, Absatz 1, 3. Anstrich (Einreise unter Verwendung ge-\noder verfälschter Dokumente) am ersten Tag des zweiten Monats              (2) Die Kündigung oder Suspendierung wird am ersten Tag des\nnach dem Tag in Kraft, an dem die mazedonische Regierung der            Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass          der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Berlin am 24. Juni 2002 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nv. K u m m e r\nSchily\nFür die mazedonische Regierung\nLjube Boskoski"]}