{"id":"bgbl2-2002-38-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":38,"date":"2002-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/38#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_38.pdf#page=15","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Project Support Services, LLC\" (Nr. DOCPER-TC-08-01)","law_date":"2002-08-23T00:00:00Z","page":2519,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002           2519\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Project Support Services, LLC“\n(Nr. DOCPER-TC-08-01)\nVom 23. August 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n15. Juli 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Project Support Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-08-01) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. Juli 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. August 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 15. Juli 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 573 vom 15. Juli 2002 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die\nTätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-\nung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige mit Dienst-\nleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nmit dem Unternehmen Anteon Corporation (ehemals Sherikon Incorporation) einen Vertrag\nzur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDAMD17-98-A-0002 geschlossen. Das Unternehmen Anteon Corporation hat im Rahmen\ndes Hauptvertrags auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-08-01 einen Subvertrag mit der Firma Project Support Services, LLC ge-\nschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Project Support Services, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Project Support Services, LLC wird auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-08-01 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung der U.S. Army Medical Research Unit-Europe bei medizinischen For-\nschungsstudien im Bereich des Gesundheitsschutzes der Truppe. Unterstützung der\nForschungsstudien über die Neurobiologie im Zusammenhang mit dem Einsatzstress\nder Soldaten und die relevanten Auswirkungen auf die Leistung. Diese Forschungs-","2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2002\nstudien umfassen die direkte Verhaltensbeobachtung von einzelnen Soldaten und\nkleinen Einheiten, Gutachten, Befragungen, physiologische Beobachtungen, Daten-\nsammlung und -auswertung nach neuesten wissenschaftlichen Methoden.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Early Intervention Project Manager,\nEarly Intervention Medical Researcher, Software Specialist.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Project Support Services, LLC wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige tätig.\nArtikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine\nAnwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der\nin der dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragten\nUnternehmen vereinbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen\nnach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten\nunter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der dazugehörigen\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Hauptvertrag auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift Nummer DAMD17-98-A-0002 zwischen der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen Anteon Corporation endet oder\nwenn der Subvertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-08-01\nzwischen dem Unternehmen Anteon Corporation und dem Unternehmen Project\nSupport Services, LLC endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt\nnicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforde-\nrung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Hauptvertrags\nund des Subvertrags mit einer Laufzeit vom 16. Februar 2000 bis 15. Februar 2005 ist\ndieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt\ndem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich\nmit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. Juli 2002 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 573 vom\n15. Juli 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n15. Juli 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}