{"id":"bgbl2-2002-37-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":37,"date":"2002-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_37.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science Applications International Corporation (Nr. DOCPER-AS-11-01)","law_date":"2002-08-15T00:00:00Z","page":2487,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2002            2487\nce is one of the fundamental principles of      über hinaus ist das Recht, Gewerkschaften\nthe Covenant. The Government of Sweden          zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener\nwishes to recall that, according to custo-      Wahl beizutreten, eines der Grundprinzipi-\nmary international law as codified in the       en des Paktes. Die Regierung von Schwe-\nVienna Convention on the Law of Treaties,       den möchte daran erinnern, dass nach\na reservation incompatible with the object      dem im Wiener Übereinkommen über das\nand purpose of a treaty shall not be permit-    Recht der Verträge niedergelegten Völker-\nted.                                            gewohnheitsrecht ein mit Ziel und Zweck\ndes Übereinkommens unvereinbarer Vor-\nbehalt nicht zulässig ist.\nThe Government of Sweden therefore              Die Regierung von Schweden erhebt\nobjects to the reservation made by the          daher Einspruch gegen den von der Regie-\nPeople’s Republic of China to the Interna-      rung der Volksrepublik China angebrachten\ntional Covenant on Economic, Social and         Vorbehalt zum Internationalen Pakt über\nCultural Rights. This objection shall not       wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech-\npreclude the entry into force of the            te. Dieser Einspruch schließt das Inkraft-\nCovenant between China and Sweden. The          treten des Paktes zwischen China und\nCovenant enters into force without China        Schweden nicht aus. Der Pakt tritt in Kraft,\nbenefiting from the reservation.”               ohne dass China einen Nutzen aus dem\nVorbehalt ziehen kann.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. September 2001 (BGBl. II S. 1215).\nBerlin, den 15. August 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-01)\nVom 15. August 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n4./11. Juli 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-01) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rück-\nwirkend\nzum 14. Juni 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. August 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2002\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 11. Juli 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 571 vom 4. Juli 2002 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International Corpo-\nration einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-\nAS-11-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen für die United States Air\nForces Europe (USAFE), das Warrior Preparation Center (WPC), das European Command\n(EUCOM) und die US Army Europe (USAREUR) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unter-\nnehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung seiner Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bun-\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nAnalytische Dienstleistungen für die United States Air Forces Europe (USAFE), das\nWarrior Preparation Center (WPC), das European Command (EUCOM) und die US\nArmy Europe (USAREUR) umfassen die Entwicklung und Auswertung von Plänen und\nKonzepten in Form von Sonderstudien und technischen Analysen zur Unterstützung\nzahlreicher Regierungsprogramme. Kenntnisse im Bereich analytischer Dienstleistun-\ngen sind unter anderem auf folgenden Gebieten erforderlich: Luftoperationen, Kom-\nmunikationswesen, Computersimulation, Übungsplanung sowie im Bereich Nachrich-\ntengewinnung, Überwachung und Aufklärung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Analyst (Anhang II.g.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-\nkeiten von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach\nMaßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Num-\nmer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 verein-\nbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72\nAbsatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden\nArbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-11-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens\nzwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-\nfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom\n8. Februar 1999 bis 7. Februar 2004 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}