{"id":"bgbl2-2002-37-12","kind":"bgbl2","year":2002,"number":37,"date":"2002-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/37#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-37-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_37.pdf#page=20","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-08-21T00:00:00Z","page":2500,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["2500          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. August 2002\nDas in Accra/Ghana am 12. Juli 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „KV-Distrikt-\nstädte IV“, Rehabilitierung der Straße Sogakope-Akatsi“\nund „Ländliche Wasserversorgung IV“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 12. Juli 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. August 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „KV-Distriktstädte IV“, „Rehabilitierung der Straße Sogakope-Akatsi“,\n„Ländliche Wasserversorgung IV“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  unter Bezugnahme auf die Ziffern 2.1, 3.1.2, 3.3.2 und 3.5.1.2\ndes Protokolls der deutsch-ghanaischen Regierungsverhand-\nund\nlungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 11. Oktober\ndie Regierung der Republik Ghana –                    2001 –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               sind wie folgt übereingekommen:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 1\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nvertiefen,                                                            es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 37 500 000,– DM\n(in Worten: siebenunddreißig Millionen fünfhunderttausend\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 19 173 445,54) für\nder Republik Ghana beizutragen,                                           folgende Vorhaben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2002                           2501\na) „KV-Distriktstädte IV“ bis zu 12 500 000,– DM (in Worten:         haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nzwölf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark;                dieses Abkommen Anwendung.\nnachrichtlich in Euro: 6 391 148,51);\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nb) „Rehabilitierung der Straße Sogakope-Akatsi“ bis zu               nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\n25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen             sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 12 782 297,03),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-                                          Artikel 2\nhaben festgestellt worden ist.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\n2. Einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt               gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\n22 500 000,– DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen fünf-           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:                 ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\n11 504 067,33) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversor-             oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\ngung IV“,                                                            den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt           schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen          genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-          von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                    Darlehens- oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nFür diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-               2009.\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermög-\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nArtikel 3\nRegierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen                    Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nFinanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nGhana erhoben werden.\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-\nnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des                                      Artikel 4\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-             Die Regierung der Republik Ghana überlässt bei den sich aus\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,           der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen          beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-         See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung              Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-          die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.               Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt                 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                                           Artikel 5\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 12. Juli 2002 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. L ö s c h n e r\nFür die Regierung der Republik Ghana\nYaw Osafo-Maafo"]}