{"id":"bgbl2-2002-36-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":36,"date":"2002-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/36#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_36.pdf#page=30","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Logicon R&D Associates\", Logicon Syscon, Inc.\" und Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-14-01, Nr. DOCPER-AS-08-01 und Nr. DOCPER-AS-11-02)","law_date":"2002-08-12T00:00:00Z","page":2478,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["2478         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2002\nArtikel 4                                    Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nDie Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nArtikel 5\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit          Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 15. Mai 2002 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nHeidemarie Wieczorek-Zeul\nFür die Regierung der Republik Peru\nD. G a r c í a S a y á n\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Logicon R&D Associates“, „Logicon Syscon, Inc.“\nund „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-14-01, Nr. DOCPER-AS-08-01 und Nr. DOCPER-AS-11-02)\nVom 12. August 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4. des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n1. Juli 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Logicon R&D Associates“ (Nr. DOCPER-AS-14-01), „Logicon Syscon, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-08-01) und „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 1. Juli 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. August 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2002             2479\nAuswärtiges Amt                                                       Berlin, den 1. Juli 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 579 vom 1. Juli 2002 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten\nUnternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlos-\nsen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den nach-\nfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichterung\nder Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Logicon R&D Associates wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-14-01 mit einer Laufzeit vom\n30. September 1998 bis 31. Januar 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der Sonderabteilung des Verteidigungsministeriums für Atomwaffen\n(Defense Special Weapons Agency) durch die Bereitstellung von technischer\nUnterstützung, um die Einsatzeffizienz, Reaktionsbereitschaft und Überlebens-\nfähigkeit der Soldaten im Einsatz zu verbessern, die Bedrohungen und Angriffe auf\ndie NATO abwehren. Dieser Vertrag umfasst folgende Tätigkeiten: Analyst/Force\nProtection (Anhang II.h.).\nb) Das Unternehmen Logicon Syscon, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-08-01 mit einer Laufzeit vom 30. April\n1999 bis 29. April 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Hauptquartiers, European Command, Abteilung für Einsatz-\nuntersuchung und -auswertung, mit Prozess- und Systementwicklung, Auswertung\nund Verbesserung der Arbeitsabläufe für das Joint Analytical Support Programm\nund das Theater Engagement Planning Management Information System. Dieser\nVertrag umfasst folgende Tätigkeiten: Senior Principal Analyst (Anhang II.a.) und\nManagement Analyst (Anhang II.t.).\nc) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-02 mit\neiner Laufzeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 folgende Dienstleistungen erbrin-\ngen:\nUnterstützung des Hauptquartiers USAREUR/7A ODCSOPS-IOD mit Einschätzun-\ngen und Analysen bei auftauchenden Waffenkontrollangelegenheiten. Dieser Ver-\ntrag umfasst folgende Tätigkeiten: Senior Military Analyst (Anhang II.i.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut findet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-\nten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buch-\nstaben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.","2480                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.                                                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen vorausgegangenen Leis-\ntungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-forderung erhält. Kopien der ein-\nzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung bei-gefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\neines Vertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Juli 2002 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 579 vom\n1. Juli 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Juli 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}