{"id":"bgbl2-2002-36-8","kind":"bgbl2","year":2002,"number":36,"date":"2002-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/36#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_36.pdf#page=28","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-08-09T00:00:00Z","page":2476,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["2476          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2002\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu                                     Artikel 4\nschließenden Verträge garantieren.\nDie Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus\n(3) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht Empfän-       der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-          beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden              See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-          Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nanstalt für Wiederaufbau garantieren.                                  die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nArtikel 3                                   erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 5\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben wer-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                   Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 15. Mai 2002 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nHeidi Wieczorek-Zeul\nFür die Regierung der Republik Peru\nD. G a r c í a S a y á n\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 2002\nDas in Berlin am 15. Mai 2002 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem\nArtikel 5 am\n15. Mai 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2002                       2477\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch andere\ndie Regierung der Republik Peru –                Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nPeru,                                                               erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt\nzu vertiefen,                                                       ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in kommen Anwendung.\nPeru beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                     Artikel 2\nlungen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n5. Dezember 2001 –                                                  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nhen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nArtikel 1                              Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nAbsatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit\nes der Regierung der Republik Peru beziehungsweise anderen,\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ndie entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nfolgende Beträge zu erhalten:\nmit Ablauf des 31. Dezember 2009.\n1. Darlehen bis zu insgesamt 11 759 713,27 Euro (in Worten:\nelf Millionen siebenhundertneunundfünfzigtausendsiebenhun-        (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\ndertdreizehn Euro und siebenundzwanzig Cent) für das Vor-      Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nhaben „Gemeindeförderung“, wenn nach Prüfung die Förde-        Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist;                       lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 112 918,81 Euro\n(in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhun-         (3) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht Empfän-\ndertachtzehn Euro und einundachtzig Cent) für das Vorhaben     ger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\n„Förderung von Pufferzonen im tropischen Regenwald“, wenn      ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und      Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-\nbestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-         anstalt für Wiederaufbau garantieren.\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nArtikel 3\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht        Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nder Republik Peru, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-        Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                  Peru erhoben werden."]}