{"id":"bgbl2-2002-35-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":35,"date":"2002-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/35#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-35-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_35.pdf#page=76","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit","law_date":"2002-08-12T00:00:00Z","page":2444,"pdf_page":76,"num_pages":5,"content":["2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nzur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder\nWüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika\nVom 7. August 2002\nDas in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der\nWüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen\nLändern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), wird nach seinem Arti-\nkel 36 Abs. 2 für\nAndorra                                                   am 13. Oktober 2002\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. März 2002 (BGBl. II S. 1009).\nBerlin, den 7. August 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber schulische Zusammenarbeit\nVom 12. August 2002\nDas in Baja am 7. Dezember 2000 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn\nüber schulische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 1\nam 22. Juli 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. August 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                           2445\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber schulische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Sie unterstützt die Einstellung der erforderlichen deutschen\nund ungarischen Lehrkräfte und ernennt eine deutsche Lehrkraft\nund\nzum Leiter der deutsch-ungarischen Abteilung.\ndie Regierung der Republik Ungarn –\n(3) Sie stellt sicher, dass der deutsche Sprachunterricht, der\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern      zum Sprachdiplom II führt, von den Schulbehörden der Republik\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,        Ungarn gemäß den für diese Abschlüsse geltenden deutschen\nRichtlinien organisiert wird. Sie stellt auch sicher, dass der erwei-\nin der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deutschen   terte deutsche Sprachunterricht und der deutschsprachige Fach-\nSprache und Kultur in der Republik Ungarn einen wertvollen        unterricht, der zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führen\nBeitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen        soll, von den Schulbehörden der Republik Ungarn gemäß den\nzwischen beiden Ländern leisten kann,                             von beiden Seiten akzeptierten Lehrplänen organisiert wird.\n(4) Sie stellt darüber hinaus sicher, dass mit dem Bestehen der\nin dem Wunsch, durch die Einrichtung von deutsch-ungari-       kombinierten Prüfung die Schüler der deutsch-ungarischen Ab-\nschen Abteilungen an ungarischen Schulen einen Beitrag zur        teilung neben dem Zeugnis der deutschen allgemeinen Hoch-\nVertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundes-       schulreife ein Zeugnis über das ungarische Abitur erwerben.\nrepublik Deutschland und der Republik Ungarn, zur umfassen-\nden Förderung der deutschen Sprache und zum gegenseitigen\nKennenlernen von Geschichte und Kultur zu leisten,                                               Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich\nauf der Grundlage des am 1. März 1994 unterzeichneten          bereit, die in Artikel 2 genannten Schulen im Rahmen ihrer Mög-\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik               lichkeiten durch die Vermittlung und Entsendung von Lehr-\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über kultu-     kräften, die Vermittlung des Leiters der deutsch-ungarischen\nrelle Zusammenarbeit –                                            Abteilung und die Bestellung des Prüfungsbeauftragten pädago-\ngisch zu unterstützen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die von der deutschen Seite angebotene pädagogische\nUnterstützung kann außerdem beinhalten\nArtikel 1\na) die pädagogische Beratung bei der Ausarbeitung der erfor-\nGegenstand dieses Abkommens ist die schulische Zusam-\nderlichen Lehrpläne,\nmenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Ungarn im Hinblick auf ungarische Schulen, an denen      b) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie\ndie Schüler deutsche Abschlüsse erwerben können.                       die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,\nc) die Teilnahme von ungarischen Lehrern an Fortbildungskur-\nArtikel 2                                  sen,\nDie Regierung der Republik Ungarn unterstützt in Abstimmung    d) die Gewährung von Stipendien für das Studium an deutschen\nmit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an ausge-             Hochschulen für die besten Absolventen, wobei die Auswahl\nwählten Schulen in der Republik Ungarn die Schaffung von               mit dem Schulleiter abgestimmt wird,\na) Klassen mit besonderen Formen des erweiterten deutschen        e) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nSprachunterrichts mit dem Ziel, die Schüler zum Erwerb der        und sonstige Medien für die Kenntnis und Verbreitung der\nZweiten Stufe des Deutschen Sprachdiploms (Sprachdiplom II)       deutschen Sprache bieten,\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der\nBundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) zu      f)   die Einbeziehung der Schüler der in Artikel 2 genannten\nbefähigen. Das Sprachdiplom II gilt als Nachweis der für ein      Schulen in den deutsch-ungarischen Schüleraustausch.\nHochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nderlichen Deutschkenntnisse.                                                                Artikel 5\nb) Klassen mit besonderen Formen des erweiterten deutschen           (1) Die Einzelheiten der Vermittlung bzw. Entsendung deut-\nSprachunterrichts und deutschsprachigen Fachunterrichts      scher Lehrkräfte an Schulen in der Republik Ungarn sind – soweit\n(im Weiteren deutsch-ungarische Abteilungen) mit dem Ziel,   dieses Abkommen und die diesem Abkommen beigefügte An-\nden Schülern neben deutschen Sprachkenntnissen auch          lage nicht anders verfügen – in dem Zusatzabkommen vom\nFachkenntnisse in deutscher Sprache zu vermitteln, die zum   24. März 1990 zum Abkommen zwischen der Regierung der\nErwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife befähi-      Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\ngen.                                                         Ungarn über kulturelle Zusammenarbeit geregelt.\n(2) Für den Status der deutschen Lehrkräfte gelten die Be-\nArtikel 3\nstimmungen des in Absatz 1 erwähnten Zusatzabkommens. Die\n(1) Die Regierung der Republik Ungarn unterstützt die Schaf-   aufgrund dieses Abkommens in der Republik Ungarn angestell-\nfung der räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für     ten Lehrkräfte bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer\neinen erfolgreichen deutschen Sprachunterricht und deutsch-       Arbeitserlaubnis, die durch die zuständige Behörde der Republik\nsprachigen Fachunterricht an den in Artikel 2 genannten Schu-     Ungarn ohne Prüfung der aktuellen Arbeitsmarktsituation mög-\nlen.                                                              lichst außer der Reihe erteilt wird.","2446           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\n(3) Bezüglich der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung            renz. Für die kombinierte Abschlussprüfung der deutsch-ungari-\nsind die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundes-                 schen Abteilung gelten die Prüfungsordnung der Kultusminister-\nrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale                konferenz sowie für die in ungarischer Sprache geprüften Fächer\nSicherheit vom 2. Mai 1998 maßgebend.                                    die einschlägigen ungarischen Bestimmungen in der jeweils gül-\ntigen Fassung.\n(4) Die Einzelheiten der Rechtsstellung des Leiters der deutsch-\nungarischen Abteilung in Abgrenzung zum Verantwortungs-                     (2) Die Prüfung zum Sprachdiplom II wird unter der Leitung\nbereich des Schulleiters sowie der deutschen Lehrkräfte werden           einer von der deutschen Seite damit beauftragten Lehrkraft\ndurch das als Anlage zu diesem Abkommen beigefügte Perso-                durchgeführt. Ein Vertreter des Ministeriums für Bildung kann an\nnalstatut geregelt.                                                      der Prüfung teilnehmen.\nArtikel 6                                     (3) Bei der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nist ein Beauftragter der Kultusministerkonferenz Prüfungsleiter.\n(1) Schulklassen nach Artikel 2 können auch von deutschen\nStaatsangehörigen und Schülern aus Drittstaaten besucht wer-                (4) In der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nden, sofern sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.                        nimmt das Pflichtfach Ungarisch die Stellung der Landessprache\nim Sinne der Bestimmungen der Prüfungsordnung ein. Für die in\n(2) Über die Aufnahme dieser Schüler in die deutsch-ungari-           der ungarischen Sprache geprüften Fächer gelten die ungari-\nsche Abteilung entscheidet der Schulleiter in Absprache mit dem          schen Prüfungsvorschriften, den Prüfungsvorsitz führt ein von\nLeiter der deutsch-ungarischen Abteilung.                                der ungarischen Seite bestellter Prüfungsleiter, der von ungari-\nschen Behörden nach ungarischen Bestimmungen ernannt wird.\nArtikel 7\n(5) Bei Bestehen der kombinierten Prüfung erhalten die Absol-\n(1) Die deutsch-ungarische Abteilung sollte vier bis sechs auf-\nventen der deutsch-ungarischen Abteilung ein Zeugnis der allge-\neinanderfolgende Klassenstufen bis zum Ende des ungarischen\nmeinen deutschen Hochschulreife, das eine Zugangsberech-\nGymnasiums umfassen.\ntigung zu Universitäten und Hochschulen in der Bundesrepublik\n(2) Die deutsch-ungarische Abteilung wird bilingual geführt.          Deutschland ist, und ein Zeugnis über das ungarische Abitur mit\nUnterrichtssprachen sind Deutsch und Ungarisch.                          dem Recht zur Bewerbung um Aufnahme an Universitäten und\n(3) Der deutschsprachige Fachunterricht erstreckt sich auf            Hochschulen in der Republik Ungarn.\nDeutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik, Chemie und\nBiologie.                                                                                              Artikel 9\n(4) Die Gesamtwochenstundenzahlen aus den Anteilen des in                (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\ndeutscher und des in ungarischer Sprache erteilten Unterrichts           Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-\nsind für die einzelnen Jahrgangsstufen in der mit dem Ministe-           lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nrium für Bildung abgestimmten Stundentafel festgelegt.                   erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs\n(5) Für die Fächer der Stundentafel gelten die zwischen beiden        der letzten Notifikation angesehen.\nLändern abgestimmten Lehrpläne, die mit den Anforderungen                   (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren ge-\nder Lehrpläne für die entsprechenden Klassen in der Republik             schlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere\nUngarn und der Bundesrepublik Deutschland im Einklang stehen.            fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien\n(6) Der Unterricht in ungarischer Sprache wird von ungarischen        spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nLehrkräften erteilt.                                                     auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.\n(3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in\nArtikel 8\ndiesem Abkommen vereinbarten Maßnahmen mit dem Ende\n(1) Für die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom der Stufe II           desjenigen Schuljahrs eingestellt, in dem das Abkommen außer\ngilt die einschlägige Prüfungsordnung der Kultusministerkonfe-           Kraft tritt.\nGeschehen zu Baja am 7. Dezember 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlbert Spiegel\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nL á s z l ó J. K o m l ó s i","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002                        2447\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber schulische Zusammenarbeit\nDas Ziel der Anlage ist die Sicherstellung einer engen Zu-          10. Die dienstlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte entsprechen\nsammenarbeit zwischen den Schulen mit deutsch-ungarischer                 den jeweiligen Regelungen für deutsche Auslandsdienst-\nAbteilung und den an diese Schulen vermittelten deutschen                 lehrkräfte bzw. für deutsche Programmlehrkräfte.\nLehrkräften durch ergänzende Bestimmungen betreffend die\n11. Die deutschen Lehrkräfte unterliegen bei ihrer Tätigkeit den\nArbeitsbedigungen und die gegenseitigen Verantwortlichkeiten.\nin ihren Dienstverträgen enthaltenen Rechten und Pflichten\nsowie den Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Richt-\nI. Allgemeine Bestimmungen                                                linien der Republik Ungarn.\n1. Im Auftrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik            12. Die deutschen Lehrkräfte können vom Leiter der deutsch-\nDeutschland vermittelt das Bundesverwaltungsamt – Zen-               ungarischen Abteilung, von Vertretern des Bundesverwal-\ntralstelle für das Auslandsschulwesen – deutsche Lehrkräfte          tungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –\nfür den Deutschunterricht und den deutschsprachigen Fach-            und vom Beauftragten der Kultusministerkonferenz sowie\nunterricht.                                                          vom Schulleiter und von Experten des Ministeriums für\nBildung der Republik Ungarn im Unterricht besucht werden.\n2. Die deutschen Lehrkräfte schließen nach Zustimmung des\nMinisteriums für Bildung der Republik Ungarn mit den           13. Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz kann im Auf-\nLeitern der betreffenden Schulen einen Dienstvertrag ab.             trag des deutschen Dienstherrn der Lehrkraft eine dienst-\nDieser hat bei Auslandsdienstlehrkräften eine Laufzeit von           liche Beurteilung anfertigen.\nzunächst drei Jahren, bei Programmlehrkräften eine Laufzeit    14. In dienstlichen Angelegenheiten können der Leiter der\nvon zunächst einem Jahr.                                             deutsch-ungarischen Abteilung und die deutschen Lehr-\n3. Vor der Neuverpflichtung einer deutschen Lehrkraft werden            kräfte nur auf dem jeweiligen Dienstweg mit offiziellen\ndie Bewerbungsunterlagen vom Bundesverwaltungsamt                    Stellen der Republik Ungarn bzw. der Bundesrepublik\n– Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – dem Leiter der          Deutschland korrespondieren.\ndeutsch-ungarischen Abteilung an der betreffenden Schule\nübersandt, der dem Schulleiter die Einstellung vorschlägt.     II. Leiter der deutsch-ungarischen Abteilung\nBei Lehrkräften aus dem Schuldienst eines Landes ist die\nBeurlaubung des Lehrers durch das entsprechende Land             1. Der Leiter der deutsch-ungarischen Abteilung (LdA) ist nach\nVoraussetzung für den Vertragsabschluss. Die Lehrkraft               dem Schulleiter der Vorgesetzte der deutschen Lehrkräfte.\nmuss dem ungarischen Schulleiter vor Abschluss des                   Pädagogische Weisungen erteilt er im Einvernehmen mit\nArbeitsvertrags einen Nachweis über die Beurlaubung                  dem Schulleiter.\nerbringen.                                                       2. Das Auswärtige Amt schlägt dem Ministerium für Bildung\n4. Der Vertrag von Auslandsdienstlehrkräften kann auf Vor-              der Republik Ungarn einen qualifizierten Pädagogen als LdA\nschlag des Leiters der deutsch-ungarischen Abteilung unter           vor.\nZustimmung des Schulleiters ein Jahr vor Ablauf der Ver-         3. Die Amtszeit des LdA dauert wenigstens drei Jahre, höchs-\ntragszeit beziehungsweise zum frühestmöglichen Zeitpunkt             tens acht Jahre.\nfür drei weitere Jahre abgeschlossen, in begründeten Fällen\nauch darüber hinaus wieder abgeschlossen werden. Bei\nProgrammlehrkräften kann der Vertrag jährlich verlängert\nIII. Aufgaben und Befugnisse des Leiters der deutsch-\nwerden, sie dürfen sich aber höchstens sechs Jahre lang im          ungarischen Abteilung\nVertragsverhältnis befinden.                                     1. Der LdA ist gemeinsam mit den deutschen und ungarischen\n5. Der neue Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustim-            Lehrkräften im Rahmen der geltenden Bestimmungen dafür\nmung des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das               verantwortlich, dass der Erziehungs- und Unterrichtsauftrag\nAuslandsschulwesen – und bei Auslandsdienstlehrkräften               der deutsch-ungarischen Abteilung erfüllt werden kann.\nder weiteren Beurlaubung durch den jeweiligen deutschen              Dabei bilden der Deutschunterricht und der deutschsprachige\nDienstherrn.                                                         Fachunterricht Arbeitsschwerpunkte.\n6. Wird ein neuer Vertrag nicht beantragt oder die Zustimmung       2. Bei Prüfungen übernimmt der LdA die im Rahmen der gel-\nnicht erteilt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Ver-       tenden Prüfungsordnungen wahrzunehmenden Aufgaben.\ntrags.                                                           3. Dem LdA obliegt die fachliche und methodisch-didaktische\n7. Sofern der Schulträger aufgrund des Dienstvertrages ein              Koordination des Unterrichts und der damit verbundenen\nmonatliches Gehalt zahlt, wird dieses auch während der               Aufgaben. Er sorgt für die notwendige Abstimmung zwi-\nunterrichtsfreien Zeit weitergezahlt.                                schen der deutsch-ungarischen Abteilung und der gesam-\nten Schule.\n8. Das Auswärtige Amt kann den Leiter der deutsch-ungari-\nschen Abteilung oder eine deutsche Lehrkraft durch Be-           4. In der Lehrplanarbeit und bei der Überwachung der Ein-\nnachrichtigung des Ministeriums für Bildung der Republik             haltung der Lehrpläne aller Fächer sind deutsche Lernziele\nUngarn abberufen, wenn das Auswärtige Amt dies aus                   und die Vorschriften der Republik Ungarn zu beachten.\nGründen für geboten hält, durch die eine weitere gedeihliche     5. Lehrpläne für Bildungsgänge, die zu deutschen Abschlüs-\nZusammenarbeit nicht gewährleistet erscheint.                        sen führen, bedürfen der Genehmigung des Bund-Länder-\nAusschusses für schulische Arbeit im Ausland.\n9. Bei Ablauf von Dienstverträgen oder bei vorzeitigem Aus-\nscheiden einer Lehrkraft bemüht sich das Bundesverwal-           6. Deutsche Lehrkräfte werden regelmäßig im Unterricht vom\ntungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, eine          Leiter der deutsch-ungarischen Abteilung besucht, wenigs-\nneue Lehrkraft zu vermitteln.                                        tens im ersten Dienstjahr und vor einer Vertragsverlänge-","2448                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. 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Der LdA ist verantwortlich für die Integration neu vermittelter                nehmen ist möglich.\nLehrkräfte in ihren neuen Wirkungskreis.\n2. Wenn die ungarische Seite schwerwiegende Gründe für die\n8. Der LdA informiert die deutschen Lehrkräfte über die gelten-                   vorzeitige Vertragskündigung einer deutschen Lehrkraft\nden Regelungen der Republik Ungarn, die für Aufenthalt und                   sieht, teilt der Schulleiter dem Leiter der deutsch-ungari-\nLehrtätigkeit wesentlich sind, und sorgt für die Einhaltung                  schen Abteilung die Gründe mit und bittet ihn und die Lehr-\ndieser Bestimmungen.                                                         kraft um Stellungnahme. Nach Abmahnung durch den\n9. Bei schwerwiegenden Beanstandungen fordert der LdA                             Schulleiter und einem Scheitern der Schlichtungsbemühun-\nnach gründlicher Prüfung den deutschen Lehrer zu einer                       gen unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung,\nVeränderung seines Verhaltens auf. Tritt eine Änderung                       die das Ministerium für Bildung der Republik Ungarn einbe-\nnicht ein, so bringt er die Angelegenheit dem Schulleiter zur                ziehen kann, und des LdA kann der Schulleiter die vorzeitige\nKenntnis. In schwerwiegenden Fällen kann der LdA im Ein-                     Kündigung aussprechen.\nvernehmen mit dem Schulleiter, der zuständigen deutschen                  3. Wenn die ungarische Seite schwerwiegende Gründe für die\nAuslandsvertretung und dem Ministerium für Bildung der                       Kündigung des LdA sieht, teilt das Ministerium für Bildung\nRepublik Ungarn die Ausübung der Tätigkeit vorläufig unter-                  der Republik Ungarn der deutschen Auslandsvertretung die\nsagen. Die Lehrkraft ist vorher anzuhören.                                   Gründe mit. Nach einem Scheitern der Schlichtungsbemü-\n10. Der LdA kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter Lehr-                          hungen des Ministeriums für Bildung der Republik Ungarn\nkräfte aus zwingenden persönlichen Gründen bis zu drei                       und der deutschen Auslandsvertretung kann der Schulleiter\nTagen vom Dienst befreien.                                                   die vorzeitige Kündigung aussprechen.\n11. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der LdA den                         4. Der Schulleiter hat bei der Anwendung der Bestimmungen\nAusfall des Unterrichts einzelner Klassen oder Grupppen in                   der Kapitel III und IV die rechtskräftigen ungarischen Gesetze\nbesonderen Fällen anordnen.                                                  zu beachten.\n12. Er vertritt gemeinsam mit dem Schulleiter die deutsch-\nungarische Abteilung gegenüber Schülern, Eltern und                      V. Sonstige Bestimmungen\nÖffentlichkeit. Er berät gegebenenfalls die Schüler- und                  1. Das Ministerium für Bildung der Republik Ungarn erhebt\nElternvertretung auf der Grundlage der geltenden Bestim-                     keine Einwendungen dagegen, dass für Entscheidungen\nmungen der Republik Ungarn.                                                  innerhalb der deutsch-ungarischen Abteilung die von der\n13. Der LdA sorgt in Abstimmung mit dem Schulleiter für die                         Kultusministerkonfernez herausgegebene Konferenzord-\nUnterrichtsorganisation, die Raumverteilung, für Aufsichten                  nung für deutsche Schulen im Ausland entsprechend ange-\nund Vertretungen.                                                            wendet wird, soweit die Anwendung nicht zu Folgerungen\nführt, die ungarischen Bestimmungen widersprechen.\n14. Er ist verantwortlich für die Verbindung zu den deutschen\nStellen (Auslandsvertretung, Bundesverwaltungsamt – Zen-                  2. Das Ministerium für Bildung der Republik Ungarn erhebt\ntralstelle für das Auslandsschulwesen –, Kultusminister-                     keine Einwendungen dagegen, dass die deutschen Lehrer\nkonferenz).                                                                  einen Lehrerbeirat wählen. Die Tätigkeit des Lehrerbeirats\nmuss im Einklang mit den ungarischen Gesetzen und\n15. Der LdA kann einzelne Aufgaben – mit Ausnahme der Unter-\nDienstvorschriften erfolgen.\nrichtsverteilung und der Leistungsbeschreibung – anderen\ndeutschen Lehrkräften übertragen. Seine Entscheidungs-                    3. Meinungsverschiedenheiten bei Anwendung dieses Perso-\nbefugnis und seine Verantwortung werden dadurch nicht                        nalstatuts sollen auf diplomatischem Weg zwischen der\nberührt. Er macht dem Schulleiter von der Aufgabenüber-                      deutschen Auslandsvertretung und dem Ministerium für\ntragung Mitteilung.                                                          Bildung der Republik Ungarn beigelegt werden."]}