{"id":"bgbl2-2002-35-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":35,"date":"2002-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/35#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_35.pdf#page=67","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 4. Oktober 1954 in der Fassung vom 8. Juli 1992","law_date":"2002-08-06T00:00:00Z","page":2435,"pdf_page":67,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 2435\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie über das\nAußerkrafttreten des früheren Abkommens vom 4. Oktober 1954\nin der Fassung vom 8. Juli 1992\nVom 6. August 2002\nI.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 zu dem Abkommen\nvom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2002 II S. 734) wird\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2\nam 18. August 2002\nin Kraft tritt und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden ist:\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und\nLizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalen-\nderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft\ngetreten ist;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar\ndes Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das\nAbkommen in Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Wien am 18. Juli 2002 ausgetauscht\nworden.\nII.\nNach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens findet das Abkommen vom\n4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern\nund der Grundsteuern in der Fassung des Abkommens vom 8. Juli 1992 (BGBl.\n1955 II S. 749, 891; 1994 II S. 122, 1147) ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwen-\ndung, in dem dieses Abkommen gemäß den Buchstaben a und b Wirksamkeit\nerlangt.\nBerlin, den 6. August 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}