{"id":"bgbl2-2002-34-7","kind":"bgbl2","year":2002,"number":34,"date":"2002-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/34#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_34.pdf#page=56","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-08-01T00:00:00Z","page":2360,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["2360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002\n(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen                                    A r t i k e l 22\nvom 28. Oktober 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Tschechischen und                 Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nSlowakischen Föderativen Republik über den grenzüberschrei-            Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ntenden Güterverkehr auf der Straße im Verhältnis zwischen der          Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nBundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik               Vertragspartei veranlasst, in deren Land dieses Abkommen\nund das Abkommen vom 25. September 1996 zwischen der                   unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter An-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung             gabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung\nder Slowakischen Republik über den grenzüberschreitenden               unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-\nPersonenverkehr auf der Straße außer Kraft.                            nen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Pressburg am 14. Juni 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank Lam b ac h\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nJozef M ac ejka\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 2002\nDas in Ankara am 15. März 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Abfallwirtschaft Samsun,\nKMU-Kreditprogramm, Begleitmaßnahmen) ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 8. Juli 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 2002\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nR. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002                           2361\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Abfallwirtschaft Samsun, KMU-Kreditprogramm, Begleitmaßnahmen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nund\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndie Regierung der Republik Türkei                dieses Abkommen Anwendung.\n(4) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nsatz 1 Nummern 2 bis 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nTürkei,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Art ikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu vertiefen,                                                       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          lehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in vorschriften unterliegen.\nder Republik Türkei beizutragen,\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften der Re-         Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\ngierungsverhandlungen vom 12. Dezember 1998 und 22. Novem-          nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nber 2000                                                            zierungsverträge geschlossen wurden. Für den Betrag unter\nNummer 1 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  für die Beträge unter Nummern 2 bis 4 mit Ablauf des 31. Dezem-\nber 2009.\nArt ikel 1                                                         Art ikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n1. Darlehen bis zu insgesamt 18 000 000,– DM (in Worten:            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nachtzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:       Türkei erhoben werden.\n9 203 253,86) für das Vorhaben „Abfallwirtschaft Samsun“,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-                                     Art ikel 4\nhabens festgestellt worden ist;                                   Die Regierung der Republik Türkei überlässt bei den sich aus\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen            der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nzur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 ge-          beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nnannten Vorhabens bis zu 1 300 000,– DM (in Worten: eine       Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nMillion dreihunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in     die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nEuro: 664 679,45);                                             welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n3. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Kreditlinie\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nzur Förderung des industriellen Umweltschutzes“ bis zu\ngungen.\n1 700 000,– DM (in Worten: eine Million siebenhunderttau-\nsend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 869 196,20);\nArt ikel 5\n4. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\n(1) Die im Abkommen vom 21. Juni 1990 über Finanzielle\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Abwas-\nZusammenarbeit für die Vorhaben „Neue Galatabrücke“, „Was-\nserentsorgung Malatya“ bis zu 2 000 000,– DM (in Worten:\nserversorgung Istanbul“ und „Stadtbahn Konya“ vorgesehenen\nzwei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nDarlehen in Höhe von 36 000 000,– DM (in Worten: sechsund-\n1 022 583,76).\ndreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      18 406 507,72) werden mit einem Betrag von 4 010 902,64 DM\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           (in Worten: vier Millionen zehntausendneunhundertzwei Deut-\nland und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorha-      sche Mark und vierundsechzig Pfennig; nachrichtlich in Euro:\nben ersetzt werden.                                                 2 050 741,96) reprogrammiert.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       (2) Die im Abkommen vom 4. Juni 1991 über Finanzielle\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt           Zusammenarbeit für das Vorhaben „Zentralklärwerk Ankara“ vor-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur         gesehenen Darlehen in Höhe von 59 500 000,– DM (in Worten:\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere        neunundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark;"]}