{"id":"bgbl2-2002-34-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":34,"date":"2002-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/34#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_34.pdf#page=51","order":6,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-slowakischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"2002-07-24T00:00:00Z","page":2355,"pdf_page":51,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002 2355\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-slowakischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 24. Juli 2002\nDas in Pressburg am 14. Juni 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowaki-\nschen Republik über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1\nseit dem 14. Juni 2002\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anwendbar; das Ab-\nkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald\ndie Voraussetzungen nach seinem Artikel 21 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 24. Juli 2002\nBund esminist erium\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nBurgmann","2356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          entgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher\nfestgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt\nund\nauch für Verkehre, die im Wesentlichen wie Linienverkehre\ndie Regierung der Slowakischen Republik –           durchgeführt werden.\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommen gilt unabhän-\nin dem Wunsch, einen Beitrag zur gegenseitigen vorteilhaf-\ngig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regel-\nten Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu\nmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter\nleisten,\nAusschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linien-\nverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen, ins-\nmit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Personen- und\nbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle\nGüterverkehr auf der Straße zwischen beiden Ländern und im\nund von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von\nTransit durch ihre Hoheitsgebiete auf der Grundlage der Gleich-\nSchülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung, werden\nberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu erleichtern und\nals „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.\nzu regeln –\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nhaben Folgendes vereinbart:                                   der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-\nArt ikel 1                          tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\nGegenst and d es Ab kommens                        fünf Jahren erteilt werden.\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-         (4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-\nlichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Perso-    pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der\nnen und Gütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der    vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\nBundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik         tragsparteien. Die Einstellung des Betriebes bedarf der vorheri-\nund im Transit durch diese Staaten durch Unternehmen, die zur    gen Zustimmung der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in\nAusführung dieser Beförderungen berechtigt sind.                 deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.\nDer Zweck des Abkommens ist dabei angemessen zu berück-\nsichtigen. Die nach Satz 2 zuständige Behörde holt hierzu eine\nAbschnitt 1                          Stellungnahme der anderen Vertragspartei ein.\nPersonenverkehr                            (5) Anträge der Verkehrsunternehmer einer Vertragspartei auf\nEinrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge gemäß Absatz 4\nArt ikel 2                          sind mit einer Stellungnahme des zuständigen Ministeriums oder\nder von ihm beauftragten Behörde dieser Vertragspartei dem\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die         zuständigen Ministerium oder der von ihm beauftragten Behörde\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomni-         der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersenden.\nbussen sowie mit Personenkraftwagen (Taxen und Mietwagen)\nauf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für    (6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-\nLeerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.         dere folgende Angaben enthalten:\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer    1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-          des antragstellenden Verkehrsunternehmers;\nsonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als      2. Art des Verkehrs;\nPersonenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;\nund Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Perso-\nnen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.            4. Betriebszeitraum und Anzahl der Fahrten (zum Beispiel\ntäglich, wöchentlich);\nArt ikel 3                            5. Fahrplan;\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-    6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im Voraus              Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungs-            gangsstellen);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002                            2357\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;                (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                               tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftfahrzeuge;          an die zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zu rich-\nten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).                 gestellt werden.\n(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nArt ikel 4                              Angaben enthalten:\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-   1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-              des Verkehrsunternehmers sowie gegebenenfalls des Reise-\nten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet                 veranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,\n2. Zweck der Reise (Beschreibung);\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet          3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Staat, in dem die Reise-\nund Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des            gruppe gebildet wird;\nReiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte\n4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nzu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muss die Unter-\nkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und      5. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\ngegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die                besetzt oder leer erfolgen sollen;\nerste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendel-    6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nfahrten müssen Leerfahrten sein.\n7. Amtliche Kennzeichen der Kraftfahrzeuge;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\nwird nicht dadurch berührt, dass mit Zustimmung der zustän-         8. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.\ndigen Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betref-        (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nfenden Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die        verkehre und deren Verwendung werden in der nach Artikel 18\nRückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                       gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\n(3) Pendelverkehre bedürfen der Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Ertei-                                    Art ikel 6\nlung einer Genehmigung ist dem zuständigen Ministerium oder\nder von ihm beauftragten Behörde der anderen Vertragspartei            (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-\nunmittelbar zu übersenden. Er soll mindestens 60 Tage vor Auf-      sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem\nnahme des Verkehrs gestellt werden.                                 Verkehrsunternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden.\nSie dürfen weder auf ein anderes Unternehmen übertragen wer-\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach            den noch, im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraft-\nAbsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6           fahrzeuge als in der Genehmigung angegeben, genutzt werden.\nnoch die Reisedaten, Anzahl der Fahrten und die Angaben über        Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer,\nOrt und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahr-      dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer einsetzen.\ngäste während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen,        Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde nicht genannt zu\nsowie über die Dauer des Aufenthalts enthalten.                     sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung dieser Urkunde\n(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-        mit sich führen.\nverkehren, Genehmigungsvordrucke, Kontrolldokumente und                (2) Die Beförderung von Personen mit Beginn und Ende inner-\nzuständige Behörden werden erforderlichenfalls in der nach          halb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei mit auf dem\nArtikel 18 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.             Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Kraft-\nomnibussen ist nicht gestattet (Kabotageverbot). Die nach Arti-\nArt ikel 5                              kel 18 gebildete Gemischte Kommission kann eine Ausnahme-\nregelung für Einzelfälle vereinbaren.\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\nim Sinne von Artikel 4 ist.                                                                      Abschnitt 2\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr                                    Güterverkehr\nbedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\na) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt                                          Art ikel 7\nwerden, das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Rei-\nUnternehmer bedürfen für Beförderungen im gewerblichen\nsegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt\nGüterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragspar-\n(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\ntei, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und\noder                                                                dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im Transit\ndurch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei der Geneh-\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\nmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.\nmen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\n(Leerrückfahrten),\noder                                                                                             Art ikel 8\n(1) Die Genehmigung, die dem Unternehmer erteilt wird, gilt\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\nnur für ihn selbst und ist nicht übertragbar.\nselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-           (2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-\ngangsort zurückzubringen.                                       zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte\nAnhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort ihrer Zulas-\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nsung.\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass\ndie zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei dies          (3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\ngestatten.                                                          jeweils eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der","2358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002\nGenehmigung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung) oder         zuständigen Ministerium der Slowakischen Republik oder von\nfür eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr         den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\nbestimmten Zeit (Zeitgenehmigung).\n(2) Die für Unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen      erforderlichen Genehmigungen werden durch das zuständige\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn   Ministerium der Slowakischen Republik erteilt und von dem\ndabei der Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf ver-    zuständigen Ministerium der Bundesrepublik Deutschland oder\nkehrsüblichem Weg durchfahren wird.                              von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\n(5) Die Beförderung von Gütern zwischen zwei im Hoheits-\ngebiet der einen Vertragspartei liegenden Orten ist Unter-                                   A r t i k e l 11\nnehmern mit Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht\n(1) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission legt\ngestattet. Ausnahmen für Einzelfälle können für den Einsatz von\nim Wege der Vereinbarung die Anzahl der Genehmigungen, die\nSpezialfahrzeugen in der nach Artikel 18 gebildeten Gemischten\nbeiden Vertragsparteien jährlich zur Verfügung stehen, fest. Die\nKommission vereinbart werden.\nvereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Bedarfsfall\n(6) Für die nach diesem Abkommen vorgesehenen gewerb-         durch die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission\nlichen Güterbeförderungen sind Frachtpapiere erforderlich,       geändert werden.\nderen Form dem international üblichen Muster entsprechen\n(2) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der nach\nmuss.\nArtikel 18 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.\nArt ikel 9\n(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 7 bedürfen die Beförde-                               Abschnitt 3\nrungen von\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamt-\ngewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger,                               A r t i k e l 12\n3,5 t nicht übersteigt;\nBei der Durchführung von Beförderungen und Leerfahrten auf\n2. Umzugsgut (Hausrat);\nGrund dieses Abkommens entfallen für jede der Vertragsparteien\n3. Kunstgegenständen und -werken;                              alle Abfertigungsgebühren und Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrum-\nsatzsteuer und Mineralölsteuer) sowie die Genehmigungspflicht\n4. Gegenständen und Einrichtungen, die für Sportveranstal-\nfür die Einfuhr folgender Güter in das Hoheitsgebiet der anderen\ntungen, Theater-, Musik- und Filmvorstellungen, Messen\nVertragspartei:\nund Ausstellungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Film-\naufnahmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder     a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nEinrichtungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt            vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-\nwerden;                                                         bau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, sowie in\nKraftstoffbehältern für Kühlanlagen oder sonstigen Anlagen\n5. Leichen oder der Asche von Verstorbenen;\nauf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern mitgeführt\n6. Luftfrachtgütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der        wird. Etwaige Mengenbeschränkungen ergeben sich aus\nFlugdienste;                                                    dem im jeweiligen Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei\n7. Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungs-                geltenden Recht;\ndienste;                                                   b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\n8. beschädigten oder reparaturbedürftigen Lastkraftfahrzeu-         dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\ngen (Rückführung);                                              rung entsprechen;\n9. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen        c) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahr-\nsowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen         zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung\n(insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;         durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie aus-\ngewechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet\n10. lebenden Tieren;                                                  oder nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der\n11. Gepäck in Anhängern an Kraftomnibussen;                           jeweiligen Vertragspartei gelten, behandelt werden.\n12. hochwertigen Waren (zum Beispiel Edelmetalle) in Spezial-\nfahrzeugen, die von der Polizei oder anderen Sicherheits-                              A r t i k e l 13\nkräften begleitet werden.                                     Genehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erfor-\nEbenfalls bedürfen keiner Genehmigung nach Artikel 7             derlichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mit-\nzuführen, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontroll-\n13. der Nachlauf zum begleiteten kombinierten Verkehr vom\nbehörden vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kon-\nnächstgelegenen geeigneten Bahnhof zum Empfänger;\ntrolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.\n14. Fahrten leerer Kraftfahrzeuge, wenn es sich nicht um Fahr-\nzeuge handelt, die Handelsgut sind.\nA r t i k e l 14\n(2) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission kann\n(1) Die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelasse-\nweitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\nnen Fahrzeuge müssen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\nmen.\npartei die dort gültigen Rechtsvorschriften hinsichtlich Gewicht,\n(3) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmigung     Abmessungen und Achslast einhalten.\nnach Artikel 7 nicht erforderlich. Bei diesen Beförderungen sind\n(2) Sofern Gewicht, Abmessungen oder Achslast eines\nUnterlagen mitzuführen, aus denen hervorgeht, dass es sich um\nFahrzeugs die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zulässigen\nWerkverkehr handelt.\nGrenzen überschreiten, muss für das Fahrzeug eine Aus-\nnahmegenehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertrags-\nA r t i k e l 10\npartei vor Beginn der Fahrt eingeholt werden. Beschränkt die\n(1) Die für Unternehmen aus der Slowakischen Republik er-     Genehmigung den Verkehr für dieses Fahrzeug auf eine\nforderlichen Genehmigungen werden durch das zuständige           bestimmte Strecke, so darf die Beförderung nur auf dieser\nMinisterium der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom       Strecke erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002                            2359\nA r t i k e l 15                                erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nlung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betrof-\nDie Vertragsparteien werden im grenzüberschreitenden\nfenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Aus-\nStraßenverkehr den Einsatz von Fahrzeugen fördern, die schad-\nkunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Ver-\nstoff- und lärmarm sind sowie über ein hohes fahrzeugtech-\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nnisches Sicherheitsniveau verfügen.\nwird.\nA r t i k e l 16                           6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale\nRecht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen\n(1) Die Unternehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertrags-           Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-\npartei sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der anderen                 mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von\nVertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und                    diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen\nKraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestimmun-             Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-\ngen einzuhalten.                                                           mittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines         7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nUnternehmers oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-               tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die            nen Daten aktenkundig zu machen.\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-        8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde              tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlun-             gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\ngen begangen wurden, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts                unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nfolgende Maßnahmen treffen:\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-                                      A r t i k e l 18\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                        Vertreter der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien\nb) vorübergehender Ausschluss vom Verkehr;                            bilden eine Gemischte Kommission. Sie tritt im Bedarfsfalle\nzusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-           Abkommens sicherzustellen, andere Fragen zu behandeln, die\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten        mit dem internationalen Straßenverkehr im Sinne dieses Abkom-\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige              mens zusammenhängen, und alle auftretenden Streitfragen ein-\nBehörde der anderen Vertragspartei das Unternehmen vom            vernehmlich zu regeln. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemisch-\nVerkehr ausgeschlossen hat.                                       te Kommission Vorschläge zur Anpassung des Abkommens an\n(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b kann auch               die Verkehrsentwicklung und an geänderte Rechtsvorschriften.\nunmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei            Sie kann Sachverständige anderer Stellen beteiligten.\nergriffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nbegangen worden ist.                                                                               A r t i k e l 19\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-           (1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten\nrichten einander nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über        zuständigen Behörden sind:\ndie getroffenen Maßnahmen.\n– für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder das von ihm\nA r t i k e l 17\nbeauftragte Bundesamt für Güterverkehr und für Genehmigun-\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des                     gen nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absätze 2 und 3\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt               und Artikel 14 Absatz 2 die Genehmigungsbehörden der Län-\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-               der,\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\n– für die Slowakische Republik: das Ministerium für Verkehr,\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem              Post und Telekommunikationen der Slowakischen Republik.\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\n(2) Die Vertragsparteien teilen sich jede Änderung in Bezug auf\nBehörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\ndie zuständigen Behörden mit.\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nA r t i k e l 20\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\nDieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertrags-\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nparteien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter\nBehörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\ndie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nMitgliedschaft in der Europäischen Union.\nmittelnden Behörde erfolgen.\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nA r t i k e l 21\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVerhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung            (1) Dieses Abkommen ist ab dem Tag der Unterzeichnung\nerfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-         nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Ver-\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote       tragsparteien vorläufig anwendbar und tritt einen Monat nach\nzu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten,      dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Slowakischen\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,    Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitge-\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist        teilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nverpflichtet, unverzüglich die Berichtigung oder Löschung         Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nder Daten vorzunehmen.                                            der Mitteilung.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person              (2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es\nübermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen           kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schrift-\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung         lich gekündigt werden. In diesem Fall tritt dieses Abkommen\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung        sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen\nergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu     Vertragspartei außer Kraft."]}