{"id":"bgbl2-2002-34-12","kind":"bgbl2","year":2002,"number":34,"date":"2002-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/34#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-34-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_34.pdf#page=61","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2002-08-06T00:00:00Z","page":2365,"pdf_page":61,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002 2365\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tschechischen Vertrags\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden\nund der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten\nVom 6. August 2002\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. April 2002\nzu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Tschechischen\nRepublik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden\nund der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten\n(BGBl. 2002 II S. 790) wird bekannt gemacht, dass der\nVertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1\nam 1. August 2002\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Prag am 18. Juli 2002\nausgetauscht worden.\nBerlin, den 6. August 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 6. August 2002\nDas in Berlin am 3. April 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Technische Zusammenarbeit wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDie Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkom-\nmens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem\nArtikel 7 Abs. 1 erfüllt sind.\nBonn, den 6. August 2002\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","2366            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Förderung kann erfolgen\nund                               a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, wissenschaftlichem und technischem Personal,\ndie Regierung der Republik Usbekistan –\nProjektassistenten und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nPersonal wird im Folgenden als „entsandte Fachkräfte“ be-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\nzeichnet;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung     b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und       als „Material“ bezeichnet);\nVölker und                                                         c) durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften\nund Wissenschaftlern der Republik Usbekistan in der Repu-\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche             blik Usbekistan, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                               anderen Ländern;\nsind wie folgt übereingekommen:                                 d) in anderer geeigneter Weise.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nArt ikel 1                             für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nweichendes vorsehen:\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.       b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-         mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden            tragen;\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt    c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-            halb der Republik Usbekistan;\nmenarbeit auf dem Territorium ihres Staates selbst verantwort-\nlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzep-     d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\ntion des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die        rials;\nLeistungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisa-    e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ntorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf ge-         genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nhören.                                                                 ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\nAbgaben und Lagergebühren;\nArt ikel 2                             f) Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch           Wissenschaftlern der Republik Usbekistan entsprechend den\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden              jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nBereichen vorsehen:                                                   (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-     des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\ntungen in der Republik Usbekistan;                            republik Deutschland für das Vorhaben gelieferte Material bei\nseinem Eintreffen in der Republik Usbekistan in das Eigentum\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nder Republik Usbekistan über; das Material steht den geförder-\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-       ten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben\ntragsparteien einigen.                                        uneingeschränkt zur Verfügung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002                          2367\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet     b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\ndie Regierung der Republik Usbekistan darüber, welche Träger,            Usbekistan einzumischen;\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-      c) die Gesetze der Republik Usbekistan zu befolgen und die\nderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die              Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im\nFolgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.                     d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nüben, mit der sie beauftragt sind;\nArt ikel 3                               e) mit den amtlichen Stellen der Republik Usbekistan ver-\nLeistungen der Regierung der Republik Usbekistan:                     trauensvoll zusammenzuarbeiten.\nSie                                                                     (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ndass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Re-\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik           gierung der Republik Usbekistan eingeholt wird. Die durch-\nUsbekistan die erforderlichen Grundstücke und Gebäude            führende Stelle bittet die Regierung der Republik Usbekistan\neinschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht     unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrich-        sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von\ntung auf ihre Kosten liefert;                                    einem Monat keine ablehnende Mitteilung der Regierung der\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik           Republik Usbekistan ein, so gilt dies als Zustimmung.\nDeutschland für die Vorhaben in der Republik Usbekistan             (3) Wünscht die Regierung der Republik Usbekistan die Ab-\ngelieferte Material von Lizenzen, Ein- und Ausfuhr- und sons-    berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\ntigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und           der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\nstellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nvorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durch-            Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nführenden Stellen auch für in der Republik Usbekistan be-        wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nschafftes Material;                                              wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Usbekistan\nso früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nhaben;\nArt ikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach- und\nHilfskräfte aus der Republik Usbekistan zur Verfügung; in den       (1) Die Regierung der Republik Usbekistan sorgt für den\nProjektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt wer-  Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nden;                                                             kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\nHierzu gehört insbesondere Folgendes:\ne) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nbald wie möglich durch Fachkräfte der Republik Usbekistan        a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nfortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen die-           die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nses Abkommens in der Republik Usbekistan, der Bundes-                ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort-         ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\ngebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der       ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent                welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der\noder der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewer-             Republik Usbekistan gegen die entsandten Fachkräfte nur im\nber für die Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Be-         Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\nwerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer        werden;\nAus- oder Fortbildung solange in den jeweiligen Vorhaben         b) sie befreit die in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\ntätig zu sein, dass dessen Fortführung gewährleistet ist. Sie        von jeder Festnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen\nsorgt für angemessene Bezahlung dieser Fachkräfte aus der            oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und\nRepublik Usbekistan im Einklang mit der Gesetzgebung der             schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der\nRepublik Usbekistan;                                                 Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen über-\ntragenen Aufgabe stehen;\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\naus- und fortgebildete usbekische Staatsangehörige abge-         c) sie gewährt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und              jederzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-        d) sie stellt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\nund Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;                          einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei             die Unterstützung, die die Regierung der Republik Usbekistan\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt          ihnen gewährt, hingewiesen wird.\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;                 (2) Die Regierung der Republik Usbekistan\nh) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-      a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von         Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den                Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nProjektvereinbarungen übernommen werden;                             Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt\ni)  stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Ab-             für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nkommens und der Projektvereinbarungen in der Republik                der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nUsbekistan befassten Stellen rechtzeitig und umfassend über          Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nderen Inhalt unterrichtet werden.                                b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautions-\nArt ikel 4                                   freie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-          gerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen             geräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ven-\nund in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-           tilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und\ntragen;                                                              kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen","2368                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.                                                         Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\nist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände                                                       Art ikel 7\nunbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind;\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nc) gestattet den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen                          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\ndie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken                           der Republik Usbekistan einander notifiziert haben, dass die\nund anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persön-                             erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nlichen Bedarfs;                                                                  treten des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des\nd) erteilt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen                            Eingangs der letzten Notifikation.\ngebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,                        (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nArbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.                                           verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei\ndenn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\nArt ikel 6                                      des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten                             (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit                             seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nder Vertragsparteien.                                                                  schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Berlin am 3. April 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, usbekischer und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des usbekischen Wortlautes die-\nses Abkommens ist der russische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBroud ré- Gröger\nE. S t a t h e r\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGaniew"]}