{"id":"bgbl2-2002-33-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":33,"date":"2002-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 30. November 2000 zur Änderung des Europol-Übereinkommens","law_date":"2002-08-16T00:00:00Z","page":2138,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2002\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 30. November 2000\nzur Änderung des Europol-Übereinkommens\nVom 16. August 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 30. November 2000 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Überein-\nkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Über-\neinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkom-\nmens (Übereinkommen – BGBl. 1997 II S. 2150, 2153) wird zugestimmt. Das\nProtokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 3 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 2. September 2002                            2139\nProtokoll\nerstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über\ndie Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)\nzur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertrags-                                       Artikel 2\nparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nEuropäischen Polizeiamts, die Mitgliedstaaten der Europäischen\nstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungrechtlichen\nUnion sind –\nVorschriften.\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-           (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des\nschen Union vom 30. November 2000,                                  Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die\nnach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die\nin der Erwägung nachstehender Gründe:                             Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.\n(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung gemäß\n1. Es ist erforderlich, dass Europol wirksamere Instrumente zur     Absatz 2 durch den Mitgliedstaat, der am Tag der Annahme des\nBekämpfung der Geldwäsche erhält, damit dessen Möglich-         Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat\nkeiten, die Mitgliedstaaten hierbei zu unterstützen, verbessert Mitglied der Europäischen Union ist und diese Notifizierung als\nwerden.                                                         Letzter vornimmt, in Kraft.\n2. Der Europäische Rat hat den Rat der Europäischen Union\nersucht, die Zuständigkeit von Europol auf Geldwäsche im                                       Artikel 3\nAllgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus welcher\nArt von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen –              (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der\nEuropäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum\nZeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-\nhaben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt:\nÜbereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens\nnoch nicht in Kraft getreten ist.\nArtikel 1\n(2) Die Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll werden gleich-\nDas Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert:                zeitig mit den Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen\ngemäß dessen Artikel 46 hinterlegt.\n1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut die-\na) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\nses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist ver-\n„(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu   bindlich.\nerreichen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und\n(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt,\nder Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, der Geld-\nam Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 2\nwäsche, des illegalen Handels mit nuklearen und radioak-\nAbsatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach\ntiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Men-\nArtikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in\nschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig.“\nKraft getreten ist.\nb) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\n(5) Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor\n„(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte     der Zeitraum gemäß Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Überein-\nForm der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen     kommens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde\neiner Kriminalitätsform umfasst die damit in Zusammen-      gemäß Artikel 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der\nhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch nicht  ihm beitritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des\nauf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um For-      Europol-Übereinkommens in der gemäß diesem Protokoll geän-\nmen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 2 nicht in    derten Fassung bei.\ndie Zuständigkeit von Europol fallen.“\n2. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                                             Artikel 4\nDer mit „Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2        (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des\nbeauftragt werden kann …“ beginnende Absatz erhält folgen-      Rates der Europäischen Union.\nde Fassung:                                                       (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt den Stand der\n„Der Umstand, das Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauf-      Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen Notifizierungen im\ntragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kri-    Zusammenhang mit diesem Protokoll.\nminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, dass\nEuropol auch für die damit in Zusammenhang stehenden\nStraftaten zuständig ist.“                                        Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November zweitausend."]}