{"id":"bgbl2-2002-32-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":32,"date":"2002-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/32#page=220","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_32.pdf#page=220","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2002-06-04T00:00:00Z","page":2132,"pdf_page":220,"num_pages":4,"content":["2132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-belgischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 4. Juni 2002\nDas in Brüssel am 7. November 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Belgien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 28. Februar 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. Juni 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund\nGegenseitiger Schutz, Ermächtigungen,\ndie Regierung des Königreichs Belgien –                                   Inspektionen und Kontrollen\nin dem beiderseitigen Wunsch, gemäß den von der Nordatlan-            (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-\ntikvertrags-Organisation angenommenen Grundsätzen und Min-            lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um die\ndestmaßstäben für die Sicherheit die Sicherheit von Verschluß-        Sicherheit von Verschlußsachen zu gewährleisten, die nach\nsachen zu gewährleisten, die zwischen den amtlichen Stellen           diesem Abkommen übermittelt werden oder bei einem Auftrag-\nbeider Staaten ausgetauscht oder im Rahmen von Regierungs-            nehmer im Rahmen eines Verschlußsachenauftrags entstehen.\naufträgen an deutsche beziehungsweise belgische Industrie-            Sie gewähren derartigen Verschlußsachen denselben Geheim-\nunternehmen übermittelt werden,                                       schutz, wie er für eigene Verschlußsachen des entsprechenden\nGeheimhaltungsgrads gilt. Soweit die für die NATO-Verschluß-\ngeleitet von der Vorstellung, eine Sicherheitsregelung zu          sachen gültigen Bestimmungen einen strengeren Schutz vor-\nschaffen, die für alle zwischen den Vertragsparteien etwa zu          sehen, gewähren die Vertragsparteien diesen Schutz. Die\nschließenden Abkommen über Zusammenarbeit und zu verge-               zuständigen Stellen der Vertragsparteien nehmen Kenntnis von\nbende Aufträge gilt, die einen Austausch von Verschlußsachen          den bei der anderen Vertragspartei gültigen Sicherheitsbestim-\nmit sich bringen, –                                                   mungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluß-\nsachen nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen\nBehörde, die die Geheimhaltung veranlaßt hat, dritten Staaten\nArtikel 1                                zugänglich machen und die Verschlußsachen ausschließlich für\nden angegebenen Zweck verwenden.\nBegriffsbestimmung\nund allgemeine Bestimmungen\n(3) Die Verschlußsachen dürfen nur solchen Personen zugäng-\nDer Begriff „Verschlußsache“ im Sinne dieses Abkommens             lich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben die Kenntnis\numfaßt mündlich, visuell, schriftlich, elektronisch oder in sonsti-   notwendig machen und die bei Verschlußsachen der Geheim-\nger Weise übermittelte Materialien, Dokumente, Teile oder Stoffe      haltungsgrade VS-Vertraulich und höher nach einer Sicherheits-\naller Art, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei      überprüfung entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in\nselbst oder auf deren Veranlassung in einen Geheimhaltungs-           gehöriger Form ermächtigt und entsprechend belehrt worden\ngrad eingestuft sind.                                                 sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2133\n(4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets       (7) Sofern die zuständige Behörde des Auftraggebers einen\nfür die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die erfor-        Zulieferungsauftrag genehmigt, sind die Absätze 1 bis 6 ebenfalls\nderlichen Sicherheitsinspektionen.                                   anzuwenden.\n(5) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei gestatten\nes den Sicherheitsexperten der anderen Vertragspartei im                                         Artikel 5\ngegenseitigen Einvernehmen, hin und wieder Besuche in ihrem                                     Einstufung\nHoheitsgebiet zu machen, um die für die Sicherheit und den\nSchutz von Verschlußsachen anzuwendenden Verfahren und                  (1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der zu-\nMaßnahmen zu erörtern. Jede betroffene Behörde gewährt die-          ständigen Behörde des Empfangsstaats oder auf deren Veran-\nsen Experten die Unterstützung, die sie brauchen, um feststellen     lassung zusätzlich mit dem entsprechenden nationalen Geheim-\nzu können, daß eine von diesen Behörden gelieferte Verschluß-        haltungsgrad gekennzeichnet.\nsache entsprechend geschützt ist. Ein Kontrollrecht ist jedoch       Die einander entsprechenden nationalen Geheimhaltungsgrade\nnicht vorgesehen.                                                    lauten wie folgt:\nIn der Bundesrepublik Deutschland      Im Königreich Belgien\nArtikel 3\nSTRENG GEHEIM                          TRES SECRET\nAufträge                                                                     ZEER GEHEIM\n(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, die einen        GEHEIM                                 SECRET GEHEIM\nVerschlußsachenauftrag vergeben will, unterrichtet die zuständi-\nge Behörde der anderen Vertragspartei rechtzeitig von dieser         VS-VERTRAULICH                         CONFIDENTIEL\nAbsicht unter Angabe des in Aussicht genommenen Auftrag-                                                    VERTROUWELIJK\nnehmers, des Gegenstands des Auftrags und seiner geheim-             VS-NUR FÜR DEN                         DIFFUSION RESTREINTE\nschutzbedürftigen Teile.                                             DIENSTGEBRAUCH                         BEPERKTE\n(2) Die zuständige Behörde der für den Auftragnehmer zustän-                                             VERSPREIDING.\ndigen Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der            (2) Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluß-\nanderen Vertragspartei über die Sicherheitsverhältnisse beim         sachen, die beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit der\nAuftragnehmer (Firma, Personal, Aufbewahrung von Verschluß-          Durchführung von Verschlußsachenaufträgen entstehen, oder für\nsachen).                                                             Verschlußsachen, die dabei vervielfältigt werden.\n(3) Für Bestandteile des Auftrags, die keine Verschlußsachen\nArtikel 4                             sind (beispielsweise Betriebs- und Firmengeheimnisse), ist eine\nErteilung des                           Kennzeichnung zu verwenden, die sich von den vorgenannten\nGeheimhaltungsgrads, Geheimschutzklausel                   Geheimhaltungsgraden deutlich unterscheidet.\n(1) Die zuständige Behörde der für den Auftraggeber zuständi-        (4) Geheimhaltungsgrade können im Empfangsstaat nur auf\ngen Vertragspartei erteilt jeder Verschlußsache, die im Rahmen       Ersuchen der Ursprungsbehörde oder der Behörde, die die\ndes Auftrags übermittelt wird oder entsteht, einen bestimmten        Geheimhaltung veranlaßt hat, geändert oder aufgehoben wer-\nGeheimhaltungsgrad und teilt der zuständigen Behörde der für         den. Die in Frage kommende Behörde des Ursprungsstaats\nden Auftragnehmer zuständigen Vertragspartei in Form einer           unterrichtet die andere Behörde über ihre Absicht, einen\nListe die Zusammenfassung dieser Verschlußsacheneinstufung           Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben.\nmit.\n(2) Gleichzeitig unterrichtet die Behörde des Auftraggebers die                               Artikel 6\nBehörde des Auftragnehmers darüber, daß der Auftragnehmer                          Übermittlung von Verschlußsachen\nsich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat, für die\nBehandlung der ihm anvertrauten Verschlußsachen die Geheim-             (1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen\nschutzvorschriften der Regierung des Auftragnehmers anzuer-          grundsätzlich durch diplomatischen oder militärischen Kurier-\nkennen und erforderlichenfalls der zuständigen Behörde seines        dienst befördert.\nLandes die hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben. Zu die-            (2) Die zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Ver-\nsem Zweck wird in den Vertrag mit dem Auftragnehmer eine             schlußsache und leitet sie auf sicherem und geschütztem Wege\nGeheimschutzklausel aufgenommen.                                     an den Empfänger weiter.\n(3) Die für den Auftragnehmer zuständige Behörde bestätigt           (3) Die zuständigen Behörden können im Rahmen eines\nden Empfang der ihr übermittelten Verschlußsacheneinstufungs-        genau bezeichneten Vorhabens eine allgemeine oder beschränk-\nliste schriftlich und leitet die Liste ihrerseits an den Auftragneh- te Vereinbarung schließen, nach der bei Verschlußsachen bis\nmer weiter.                                                          einschließlich des Geheimhaltungsgrads „GEHEIM“ auf den\n(4) Die Behörde sorgt dafür, daß der Auftragnehmer die            diplomatischen Kurierweg verzichtet werden kann, sofern die\ngeheimschutzbedürftigen Teile des Auftrags entsprechend der          Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder die Ausführung\nGeheimschutzklausel in derselben Weise wie Verschlußsachen           eines Auftrags unangemessen erschweren würde.\ndes eigenen Landes nach dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad            In diesen Fällen muß\nder ihm zugeleiteten Verschlußsacheneinstufungsliste behandelt.\n– die befördernde Person zum Zugang zu Verschlußsachen des\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschlußsa-          entsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\nchenauftrag erst dann erteilt beziehungsweise mit den geheim-\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nschutzbedürftigen Arbeiten erst dann begonnen wird, wenn die\nVerschlußsachen verbleiben. Ein Exemplar dieses Verzeichnis-\nfür den Auftragnehmer zuständige Sicherheitsbehörde bestätigt\nses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nhat, daß die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen beim\nBehörde seines Landes zu übergeben;\nAuftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig getroffen werden\nkönnen.                                                              – die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung sol-\ncher Verschlußsachen geltenden Bestimmungen verpackt\n(6) Zwei Abschriften des Auftrags werden an die Regierung\nsein;\ndes Landes gesandt, in dem die Arbeiten stattfinden. Eine Aus-\nfertigung ist für die zuständige Regierungsbehörde bestimmt. Die     – die Übergabe der Verschlußsache gegen eine Empfangs-\nzweite Ausfertigung ist für den Auftragnehmer bestimmt.                 bescheinigung erfolgen.","2134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(4) Die für den Versender zuständige Sicherheitsbehörde erteilt                                 Artikel 9\neine Beförderungsgenehmigung in Form eines Kurierausweises,\nKosten\nwelche die mit der Beförderung der Verschlußsache beauftragte\nPerson mit sich führen muß.                                              Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien werden Kosten,\ndie einer Behörde bei der Durchführung von Sicherheitsmaß-\n(5) Für die Beförderung von umfangreichen Verschlußsachen\nnahmen entstehen, nicht erstattet.\nwerden Transportmittel, Transportweg und Begleitschutz im\nEinzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\nArtikel 10\nArtikel 7                                                      Zuständige Behörden\nBesuche                                     Die im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien für die Sicherheit\n(1) Besuchern der einen Vertragspartei wird im Hoheitsgebiet       zuständigen Regierungsstellen und -behörden sind in der Anlage\nder anderen Vertragspartei Zugang zu Verschlußsachen sowie zu         bezeichnet. Jede Änderung wird schnellstmöglich mitgeteilt.\ngeschützten Einrichtungen, in denen Verschlußsachen bearbeitet\nwerden oder entstehen, nur mit vorheriger Erlaubnis der zu-                                        Artikel 11\nständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt.\nSie wird nur Personen erteilt, die überprüft und zum Zugang zu                      Verhältnis zu anderen Übereinkünften\nVerschlußsachen ermächtigt sind.\nBereits bestehende Übereinkünfte und Verträge zwischen den\n(2) Besucher werden über die zuständige Dienststelle der ent-      Vertragsparteien über den Schutz von Verschlußsachen gelten in\nsendenden Vertragspartei bei der zuständigen Dienststelle der zu      vollem Umfang weiter, soweit ihre Bestimmungen nicht im\nbesuchenden Vertragspartei mindestens vier Wochen vor Beginn          Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.\ndes Besuchs angemeldet. Im Besuchsantrag sind jeweils der\nName und Vorname des Besuchers, Geburtsdatum und -ort,\nStaatsangehörigkeit, der Umfang seiner Ermächtigung, die zu                                        Artikel 12\nbesuchende Stelle sowie der genaue Besuchszweck und                                                Revision\nBesuchszeitpunkt anzugeben.\nJede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Revision\n(3) Die Besuchserlaubnis kann von den zuständigen Behörden         dieses Abkommens beantragen. Daraufhin können Verhandlun-\neinvernehmlich für einen bestimmten Zeitraum, der zwölf Mona-         gen über die Revision aufgenommen werden.\nte nicht überschreiten darf, erteilt werden. Ferner können Listen\nvon Besuchern ausgetauscht werden, denen eine einjährige\nBesuchserlaubnis erteilt wurde.                                                                    Artikel 13\nInkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\nArtikel 8                                   (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\nSicherheitsvorfälle                           an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\n(1) Jeder Sicherheitsvorfall, bei dem ein Sicherheitsverstoß in\ntreten erfüllt sind.\nbezug auf eine unter dieses Abkommen fallende Verschlußsache\nvermutet oder festgestellt wird, ist der nationalen Sicherheits-         (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nbehörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-\n(2) Solche Sicherheitsverstöße werden nach den innerstaat-         haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. In\nlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden und Gerich-        diesem Fall werden die nach diesem Abkommen übermittelten\nte der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, unter-        Verschlußsachen weiterhin nach Maßgabe dieses Abkommens\nsucht und verfolgt.                                                   behandelt.\nGeschehen zu Brüssel am 7. November 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, niederländischer und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHofst et t er\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nDeryc ke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002       2135\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nNationale Sicherheitsbehörde           Bundesministerium des Innern\nin der Bundesrepublik Deutschland:     Referat I S 4\nGraurheindorfer Straße 198\nD-53117 Bonn\nTel.:    00 49-2 28-6 81-52 41\n00 49-2 28-6 81-53 15\nTelex: 0 41-88 68 96\nTelefax: 00 49-2 28-6 81-37 91\nim Königreich Belgien:                 Autorité Nationale de Sécurité (ANS)\nMinistère des Affaires Etrangéres\nDirection Générale des Services Généraux\nRue des Quatre-Bras, 2\nB-1000 Brüssel\nTel.:    00 32-2-5 01-86 15\n00 32-2-5 01-85 14\nTelex: 0 46-2 13 76\n0 46-2 39 79\n0 46-2 57 33\n0 46-2 57 31\nTelefax: 00 32-3-5 01-80 58\nNationale Sicherheitsbehörde, die mit den Besuchen, den Beförderungen (Übermittlun-\ngen) von Verschlußsachen sowie mit der Sicherheit in Industriebetrieben beauftragt ist,\nin der Bundesrepublik Deutschland:     Bundesministerium für Wirtschaft\nVillemombler Straße 76\nD-53123 Bonn\nTel.:    00 49-2 28-6 15-25 23\n00 49-2 28-6 15-20 69 (Besuche)\nTelex: 0 41-88 67 47\nTelefax: 00 49-2 28-6 15-26 76\n00 49-2 28-6 15-40 07 (Besuche)\nim Königreich Belgien:                 Ministère de la Défense Nationale\nSGR/SMI\nQuartier Reine Elisabeth\nrue d’Evere 1\nB-1140 Brüssel\nTel.:    00 32-2-7 01-46 14\nTelex: 0 46-2 18 08\nTelefax: 00 32-2-2 43-00 94"]}