{"id":"bgbl2-2002-32-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":32,"date":"2002-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. Oktober 2001 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits","law_date":"2002-08-16T00:00:00Z","page":1914,"pdf_page":2,"num_pages":218,"content":["1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nGesetz\nzu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nvom 29. Oktober 2001\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Kroatien andererseits\nVom 16. August 2002.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 29. Oktober 2001 von der Bundesrepublik Deutsch-\nland unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Kroatien andererseits sowie der der Schlussakte beigefügten\nGemeinsamen Erklärung zu Artikel 71 wird zugestimmt. Das Abkommen und\ndie Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 129 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. August 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ . Fisc her\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                            1915\nStabilisierungs- und\nAssoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Kroatien andererseits\nDas Königreich Belgien,                                              in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-\nkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die\ndas Königreich Dänemark,\neigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                   Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-\nstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationa-\ndie Hellenische Republik,\nler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu\ndas Königreich Spanien,                                           denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen\ngehört,\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                              in der Erwägung, dass Kroatien sein Eintreten für das Recht\naller Flüchtlinge und Vertriebenen auf Rückkehr und für den\ndie Italienische Republik,\nSchutz ihrer damit zusammenhängenden Rechte bestätigt,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nin Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-\ndas Königreich der Niederlande,\nsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der\ndie Republik Österreich,                                          OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Ab-\nschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien,\ndie Portugiesische Republik,\nder Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitäts-\ndie Republik Finnland,                                            paktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen und die Ver-\npflichtungen aus den Abkommen von Dayton/Paris und Erdut zu\ndas Königreich Schweden,\nerfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,          zwischen den Ländern der Region beizutragen,\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die\nschen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der\nGrundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages\nGemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Ver-\nKroatien zu leisten,\ntrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaa-\nten“ genannt, und\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft        del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im         Rechten und Pflichten,\nFolgenden „Gemeinschaft“ genannt,\nin dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen\neinerseits und\nAußen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union einen\ndie Republik Kroatien, im Folgenden „Kroatien“ genannt,           regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internatio-\nnale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regiona-\nandererseits,\nler Aspekte, aufzunehmen,\nin Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-             in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziie-\nparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres          rungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehun-\nWunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage           gen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitio-\nder Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und       nen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und\ndauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der Republik             Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,\nKroatien ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter\nzu vertiefen und auszubauen,                                            unter Berücksichtigung der Zusage Kroatiens, seine Rechts-\nvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen,\nin Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die\nSchaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung             unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, die\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische         Durchführung der Reformen und des Wiederaufbaus tatkräftig zu\nUnion eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-       unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der\nund Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie          Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirt-\nauch im Rahmen des Stabilitätspaktes,                                schaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassen-\nden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,\nin Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mit-\nteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabili-    in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses\nsierung in Kroatien und in der Region beizutragen durch Ent-         Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten\nwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwal-         Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\ntungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau           schaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Ver-\nder handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit,          tragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft\neine weitreichende Zusammenarbeit u.a. in den Bereichen Justiz       binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Kroatien notifi-\nund Inneres sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen         ziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des\nSicherheit,                                                          Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages","1916             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nüber die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der                                   Artikel 4\nEuropäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen\nKroatien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gut-\nGemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen\nnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region\nVerträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks\nfortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener\nauch für Dänemark,\ngegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und\ndes freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie\neingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi-\nder Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor\ngung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und\nallem im Zusammenhang mit der Rückkehr der Flüchtlinge und\nAssoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen\nder Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption,\nUnion sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit auf-\nder Geldwäsche, der illegalen Einwanderung und des Men-\nrief,\nschenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor\nder Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwi-\neingedenk der Bereitschaft der Europäischen Union, Kroatien\nschen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der\nso weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben\nRegion bei.\nEuropas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kan-\ndidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Ver-\ntrages über die Europäische Union und der Erfüllung der vom                                     Artikel 5\nEuropäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der, insbe-    (1) Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird spätestens\nsondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem     sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vollendet.\nVorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens\nsteht,                                                               (2) Der mit Artikel 110 eingesetzte Stabilitäts- und Assozia-\ntionsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und der allge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                meinen Grundsätze dieses Abkommens regelmäßig die Anwen-\ndung dieses Abkommens und die von Kroatien erzielten Fort-\nschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und\nArtikel 1\nVerwaltungsreformen.\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und Kroatien andererseits wird eine Assoziation                                      Artikel 6\ngegründet.\nDas Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,\nWTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV\n– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-    des GATT 1994 und Artikel V des GATS.\nfen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-\nschen den Vertragsparteien ermöglicht;\n– die Bestrebungen Kroatiens zu unterstützen, seine wirtschaft-                                  Titel II\nliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, u.a.                               Politischer Dialog\ndurch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der\nGemeinschaft;\nArtikel 7\n– die Bestrebungen Kroatiens zu unterstützen, den Übergang\nzur Marktwirtschaft zu vollenden, ausgewogene wirtschaft-         Im Rahmen dieses Abkommens wird ein politischer Dialog\nliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien       zwischen den Vertragsparteien eingerichtet. Er begleitet und\nzu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und\nKroatien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen\n– die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-\nund neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-\nmen fallenden Bereichen zu fördern.\nparteien bei.\nMit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:\nTitel I                           – die volle Integration Kroatiens in die Gemeinschaft demokra-\nAllgemeine Grundsätze                            tischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die\nEuropäische Union;\nArtikel 2                           – eine stärkeren Annäherung der Standpunkte der Vertrags-\nparteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch\nDie Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung         einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen,\nder Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der         die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben\nMenschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki         könnten;\nund der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden,\ndie Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechts-       – regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher\nstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie      Beziehungen;\nim Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche        – gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Euro-\nZusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage               pa, u.a. Zusammenarbeit in den unter die Gemeinsame Außen-\nder Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und             und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Berei-\nwesentliche Bestandteile dieses Abkommens.                           chen.\nArtikel 3                                                         Artikel 8\nFrieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf    (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia-\nregionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Bezie-      tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die\nhungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der       Vertragsparteien ihm vorlegen.\nEuropäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisie-\n(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dia-\nrungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeu-\nlog auch wie folgt stattfinden:\ntung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens\nsind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäi-      – erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Kroa-\nschen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der beson-        tien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäi-\nderen Lage Kroatiens Rechnung.                                       schen Union und die Kommission andererseits vertreten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        1917\n– volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-                                      Artikel 13\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaa-\nZusammenarbeit mit anderen Ländern,\nten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des\ndie am Stabilisierungs- und Assoziierungs-\nEuroparates und anderer internationaler Gremien;\nprozess beteiligt sind\n– in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Fes-\ntigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs     Kroatien nimmt mit den anderen am Stabilisierungs- und\ngeleistet werden kann.                                          Assoziierungsprozess beteiligten Ländern eine regionale Zusam-\nmenarbeit in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallen-\nden Bereichen der Zusammenarbeit auf, insbesondere in den\nArtikel 9                            Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit\nAuf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in     muss mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens ver-\ndem mit Artikel 116 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-    einbar sein.\nund Assoziationsausschuss statt.\nArtikel 14\nArtikel 10\nZusammenarbeit mit den Ländern,\nDer politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah-                 die den Beitritt zur EU beantragt haben\nmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län-\nder der Region stattfinden.                                           Kroatien kann seine Zusammenarbeit mit einem Land, das den\nBeitritt zur EU beantragt hat, in allen unter dieses Abkommen fal-\nlenden Bereichen der Zusammenarbeit fördern und mit ihm eine\nTitel III                            Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit\neiner solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilatera-\nRegionale Zusammenarbeit                         len Beziehungen zwischen Kroatien und dem betreffenden Land\nschrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit die-\nArtikel 11\nsem Land anzugleichen.\nIm Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität\nund für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert\nKroatien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft\nunterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe                                        Titel IV\nauch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden\nDimension.                                                                               Freier Warenverkehr\nWenn Kroatien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in\nden Artikeln 12 bis 14 genannten Länder auszubauen, unterrich-                                   Artikel 15\ntet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten      (1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren\nnach Maßgabe des Titels X.                                         nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemein-\nschaft und Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen dieses\nArtikel 12                            Abkommens und den Bestimmungen des GATT 1994 und der\nZusammenarbeit mit anderen Ländern,                   WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen\ndie ein Stabilisierungs- und Assoziierungs-             sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.\nabkommen unterzeichnet haben                         (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den bei-\nNach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Kroatien             den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.\nVerhandlungen mit dem Land bzw. den Ländern, die bereits ein          (3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet           diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vor-\nhaben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte     genommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeich-\nüber regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der      nung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt\nZusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert         wird, oder der in der WTO für das Jahr 2002 gebundene Zollsatz.\nwerden sollen.\n(4) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsen-\nDie wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:                kungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkun-\n– ein politischer Dialog,                                          gen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so\ntreten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze\n– die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-\nan die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.\ngen vereinbaren Freihandelszone zwischen den Vertragspar-\nteien,                                                             (5) Die Gemeinschaft und Kroatien teilen einander ihre Aus-\ngangszollsätze mit.\n– gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der\nArbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienst-\nleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs\nsowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Poli-                                   Kapitel I\ntikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten\nZugeständnissen gleichwertig sind,                                                     Gewerbliche Waren\n– Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei-\nchen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,                                   Artikel 16\ninsbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.                  (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-\nDie Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über       erzeugnisse der Gemeinschaft und Kroatiens, die unter die Kapi-\ndie Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.        tel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme\nder in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die\nDie Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach\nLandwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.\nInkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft\nKroatiens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung      (2) Die Artikel 17 und 18 gelten nach Maßgabe der Artikel 22\nfür die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Kroatien        und 23 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse des Kapi-\nund der Europäischen Union.                                        tels 72 der Kombinierten Nomenklatur.","1918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die                                   Artikel 22\nunter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nProtokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten\nschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages.\nTextilwaren.\nArtikel 17\nArtikel 23\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeug-\nnisse Kroatiens werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens             Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die Stahlerzeugnisse\nbeseitigt.                                                         des Kapitels 72 der Kombinierten Nomenklatur.\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\nschaft für Ursprungserzeugnisse Kroatiens und die Maßnahmen                                      Kapitel II\ngleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens\nbeseitigt.                                                                           Landwirtschaft und Fischerei\nArtikel 18                                                          Artikel 24\n(1) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse                             Begriffsbestimmung\nder Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel\nsind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nmit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung\n(2) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse     in der Gemeinschaft und in Kroatien.\nder Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden\n(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten\nschrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:\ndie Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf          und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über\n60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                         die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Aus-          (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-\ngangszollsatzes gesenkt;                                        erzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie\n– am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.      der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teig-\nwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere\n(3) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse     wirbellose Wassertiere enthaltend“).\nder Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden\nschrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:\nArtikel 25\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf\n70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                            Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufge-\nführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Aus-\ngangszollsatzes gesenkt;\nArtikel 26\n– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Aus-\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-\ngangszollsatzes gesenkt;\nschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirt-\n– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Aus-       schaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien\ngangszollsatzes gesenkt;                                        und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.\n– am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 15 v.H. des Aus-          (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle\ngangszollsatzes gesenkt;                                        mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche\n– am 1. Januar 2007 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.      und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und\nalle Maßnahmen gleicher Wirkung.\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kroatiens für\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen\ngleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens                                       Artikel 27\nbeseitigt.                                                                          Landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-\nArtikel 19                            schaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf land-\nDie Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten      wirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, die nicht\ndieses Abkommens in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen         unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinier-\nalle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.                ten Nomenklatur fallen.\nFür die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomen-\nArtikel 20                            klatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein\n(1) Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten  spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll besei-\ndieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wir-       tigt.\nkung.                                                                 (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemein-\n(2) Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten  schaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne\ndieses Abkommens im Verhältnis zueinander alle mengenmäßi-         des Anhangs III mit Ursprung in Kroatien im Rahmen eines jährli-\ngen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.          chen Zollkontingents von 9 400 Tonnen Schlachtkörpergewicht\nauf 20 v.H. des Wertzollsatzes und 20 v.H. des spezifischen Zoll-\nsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen\nArtikel 21\nGemeinschaften vorgesehen sind.\nKroatien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der\n(3)\nGemeinschaft schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken,\nsofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des      a) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens\nbetreffenden Wirtschaftszweiges es zulassen.\n(i) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Emp-                aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ur-\nfehlungen aussprechen.                                                      sprung in der Gemeinschaft;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                            1919\n(ii) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb                                 Artikel 31\naufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ur-\nSollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertrags-\nsprung in der Gemeinschaft im Rahmen der dort für jedes\npartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständnisse einge-\nErzeugnis angegebenen Zollkontingente. Die Zollkontin-\nräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar-\ngente werden jährlich um die in Anhang IVb für jedes\nund Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder\nErzeugnis angegebene Menge erhöht.\nbei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Ver-\nb) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens                      tragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien\nunbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens,\n(i) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVc    insbesondere des Artikels 38, unverzüglich Konsultationen auf,\naufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ur-      um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung\nsprung in der Gemeinschaft.                                kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die\nc) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens                                sie für notwendig erachtet.\n(i) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Beseitigung der\nEinfuhrzölle auf die in Anhang IVd aufgeführten landwirt-\nKapitel III\nschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-\nschaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem                            Gemeinsame Bestimmungen\nZeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind;\n(ii) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Senkung der Ein-                                   Artikel 32\nfuhrzölle auf die in Anhang IVe aufgeführten landwirt-        Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten\nschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-       Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem\nschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen       Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts ande-\nZeitplan auf 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes;     res bestimmt ist.\n(iii) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Senkung der Ein-\nfuhrzölle auf die in Anhang IVf aufgeführten landwirt-                                   Artikel 33\nschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-\nStillhalteregelung\nschaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem\nZeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind, auf    (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel\n50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes.                  zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue Einfuhr-\noder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt\n(4) Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in          noch die bereits geltenden erhöht.\neinem gesonderten Protokoll über Wein und Spirituosen festge-\nlegt.                                                                   (2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel\nzwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue mengen-\nmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen\nArtikel 28                           gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.\nFischereierzeugnisse                           (3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständ-\nnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Kroatiens und der\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-      Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen\nschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung    dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern\nin Kroatien, die nicht in Anhang Va aufgeführt sind. Die in An-      die in den Anhängen III, IVa, IVb, IVc, IVd, IVe, IVf, Va und Vb vor-\nhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genann-        gesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.\nten Bestimmungen.\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle                                  Artikel 34\nAbgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt alle Zölle\nVerbot steuerlicher Diskriminierung\nauf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-\nschaft, die nicht in Anhang Vb aufgeführt sind. Die in Anhang Vb        (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die\naufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten              Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar\nBestimmungen.                                                        gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet\nder anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den Ver-\ntragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.\nArtikel 29\n(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei\nUnter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen          ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter\nden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischerei-         Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nerzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der       erhobenen indirekten Abgaben.\nGemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der\nRegeln der Agrar- und Fischereipolitik Kroatiens, der Bedeutung                                    Artikel 35\nder Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Kroatiens\nund der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen            Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-\nim Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Kroatien spä-          ten auch für Finanzzölle.\ntestens am 1. Juli 2006 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle\nErzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage                                      Artikel 36\nder Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit\nZollunionen, Freihandels-\nim Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit\nzonen und Grenzverkehrsregelungen\nlandwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt wer-\nden können.                                                             (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-\ntung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-\nregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in\nArtikel 30                           diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.\nDie Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige               (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeiten lässt\nAnwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die              dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-\nandere Vertragspartei unberührt.                                     handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-","1920              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\ngliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen    zes 4 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen\nFöderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Grenzver-            Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien\nkehrsabkommen festgelegt wurden, in die Kroatien eingetreten        annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nist oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkom-\n(4) Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Folgendes:\nmen ergeben, die von Kroatien zur Förderung des Regionalhan-\ndels geschlossen werden.                                            a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der\nSchwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel\n(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen\nbeschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung\nzwischen den Vertragsparteien über die in den Absätzen 1 und 2\ndieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen.\ngenannten Abkommen statt sowie auf Ersuchen über alle sonsti-\ngen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen                Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende\nHandelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen          Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung\nfinden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur        des Stabilitäts- und Assoziationsrates keinen Beschluss zur\nEuropäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in die-          Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere\nsem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der                   zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die ein-\nGemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird.                       führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um\ndas Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der\nArtikel 37                                  Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-\nrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses\nDumping                                     Abkommens am wenigsten behindern.\n(1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-    b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein soforti-\ntragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994               ges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.\nfest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur                  Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fäl-\nDurchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlä-           len dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen\ngigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen              Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei\ndiese Praktiken treffen.                                                 wird unverzüglich unterrichtet.\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den Dum-          (5) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabi-\npingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden der ein-   litäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere\nführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben.       im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst\nIst innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung des Stabilitäts-      baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.\nund Assoziationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des\nGATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende             (6) Führt die Gemeinschaft oder Kroatien für die Einfuhren von\nLösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei      Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten her-\ngeeignete Maßnahmen treffen.                                        vorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Infor-\nmationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,\nso teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertrags-\nArtikel 38                             partei mit.\nAllgemeine Schutzklausel\n(1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Men-                                Artikel 39\ngen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen\nKnappheitsklausel\nVertragspartei eingeführt,\n(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels\n– dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittel-\nbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Ver-        a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-\ntragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht        schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die\noder                                                                  ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder\n– dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder          b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine               tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-\nerhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region          fuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung\nder einführenden Vertragspartei bewirken könnten,                     aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-\nschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche\nso kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzun-\nSchwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,\ngen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah-\nmen treffen.                                                        so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und\nnach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-\n(2) Die Gemeinschaft und Kroatien wenden Schutzmaßnah-\nfen.\nmen untereinander nur nach Maßgabe dieses Abkommens an.\nDiese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der auf-             (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vorrang zu\ngetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und beste-        geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkom-\nhen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen           mens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht\nvorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes            so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-\nfür die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für   rechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege-\ndiese Ware. In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass          ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Han-\nsie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit     dels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Auf-\nabgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein             rechterhaltung nicht länger rechtfertigen.\nJahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnah-\n(3) Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und\nmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getrof-\nAssoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nfen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer\nMaßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie mög-\nSchutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum\nlich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die\nvon mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-\nerneut Schutzmaßnahmen angewandt.\ntragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für\n(3) Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und   die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen\nAssoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der    vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des\ndarin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-          Stabilitäts- und Assoziationsrates keine Einigung erzielt worden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        1921\nso kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-                                       Titel V\nsem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,\n(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein\nNiederlassung, Erbringung von\nsofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung\nbzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Kroatien, je                     Dienstleistungen, Kapitalverkehr\nnachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die\nzur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die                                        Kapitel I\nandere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer\n(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden\nunverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und\nsind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeit-                              Artikel 45\nplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regel-          (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nmäßiger Konsultationen.                                            den Bedingungen und Modalitäten\n– wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens\nArtikel 40                              besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt\nStaatliche Monopole                           sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-,\nEntlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der\nKroatien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise\nStaatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber\nso um, dass am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten die-\nden Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates\nses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und\nbewirkt;\nAbsatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit-\ngliedstaaten und Kroatiens ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts-    – haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mit-\nund Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels     gliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen\ngetroffenen Maßnahmen unterrichtet.                                   legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der\nArbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt\nArtikel 41                              des betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saison-\narbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkom-\nProtokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Anwendung      men im Sinne des Artikels 46 fallen, sofern in diesen Abkom-\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.                  men nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Kroatien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-\nArtikel 42                           gungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsan-\nZulässige Beschränkungen                        gehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet\nlegal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\ndort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nBehandlung.\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz\nder Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder\nPflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, ge-                                     Artikel 46\nschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen            (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-\noder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig      gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der\nsteht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbo-     Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für\nte oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt wer-       die Mobilität der Arbeitnehmer\nden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer\nverschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Ver-          – müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\ntragsparteien führen.                                                 Beschäftigung für kroatische Arbeitnehmer, die von Mitglied-\nstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten\nund nach Möglichkeit verbessert werden;\nArtikel 43\n– prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche\nDie beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verrin-\nAbkommen zu schließen.\ngerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Han-\ndelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.                 (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung\nweiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den\nLiegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende\nZugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mit-\nBeweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg\ngliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter\nder Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die\nBerücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten\nandere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirt-\nund in der Gemeinschaft.\nschaftlichen Bedingungen, z.B. den normalen Produktions- und\nExportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die\nÜberprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Ver-                                       Artikel 47\ntragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Ver-       (1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für\ntragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses        Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen\nAbkommens, insbesondere der Artikel 31, 38 und 89 sowie des        und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und\nProtokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeig-  für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz\nnete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die        haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck\nbetroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für not-  werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziations-\nwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnah-        rates, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen,\nmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelun-       soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt\ngen dieses Abkommens am wenigsten behindern.                       lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:\n– Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurück-\nArtikel 44\ngelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszei-\nDie Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der             ten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-\nVorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen              renten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre\nInseln unberührt.                                                     Familienangehörigen zusammengezählt.","1922               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n– Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei            Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn         besitzt.\ndiese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nh) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-\nursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\nverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein\nLeistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermit-\nTeil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats-\ngliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden\nangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Kroatiens, die außerhalb\nSätzen frei transferiert werden.\nder Gemeinschaft bzw. Kroatiens niedergelassen sind, und\n– Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für         für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroa-\nihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.             tiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines\nMitgliedstaates bzw. Kroatiens kontrolliert werden, sofern\n(2) Kroatien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsange-\nihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Kroatien nach den\nhörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet\ndort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\nlegal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort\neinen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1     i)  „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten\nzweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.                 Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den\nGeltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.\nKapitel II                                                         Artikel 49\nNiederlassung                              (1) Kroatien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit\nvon Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in\nArtikel 48                           seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es bei Inkraft-\ntreten dieses Abkommens\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\nbestimmungen:                                                       i)  für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\na) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „kroatische Gesell-             Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls\nschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften     dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Dritt-\neines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens gegründet worden ist          staaten gewährt;\nund ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-\noder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.        ii) für die Geschäftstätigkeit der in Kroatien niedergelassenen\nKroatiens hat.                                                     Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nGesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht\nHat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates          weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen\nbzw. Kroatiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungs-         Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die\nmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens, so         günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und\ngilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw.       Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten\nals kroatische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit        gewährt.\neine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft\neines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens aufweist.                    (2) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder\nMaßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaf-\nb) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft,  ten der Gemeinschaft bzw. von kroatischen Gesellschaften in\ndie von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine\nc) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz    Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewir-\nohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle       ken.\neines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat          (3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemein-\nund sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise         schaft und ihre Mitgliedstaaten\nGeschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie\ni)  für die Niederlassung kroatischer Gesellschaften eine\nwissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,\nim Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich\ndie die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder,\nnicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.\nfalls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus\nd) „Niederlassung“ ist                                                  Drittstaaten gewähren;\ni)   im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige    ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-\nErwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu             nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kroati-\ngründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich     scher Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger\nkontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und die      günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren\nGeschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder An-          eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls\nnahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und            dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet nie-\nverleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der      dergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-\nanderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Kapi-         sungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.\ntels gelten nicht für Personen, die nicht ausschließlich\n(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der\neine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;\nStabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdeh-\nii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der      nung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staats-\nkroatischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung      angehörigen der beiden Vertragsparteien des Abkommens zur\nvon Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in    Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest.\nKroatien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit\n(5) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels\naufzunehmen.\na) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\ne) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-\nGesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses\nten.\nAbkommens das Recht, Immobilien in Kroatien zu nutzen und\nf) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,             zu mieten;\nkaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.\nb) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge-\ng) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsan-                 meinschaft ferner das Recht, wie die kroatischen Gesell-\ngehöriger Kroatiens“ ist eine natürliche Person, die die           schaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                           1923\nüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemein-     gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-\nsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressourcen,              lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.\nlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Forsten, die\ngleichen Rechte wie die kroatischen Gesellschaften, sofern\nArtikel 54\ndiese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erfor-\nderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Vier Jahre     (1) Die im Gebiet Kroatiens niedergelassenen Gesellschaften\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts-        der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge-\nund Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung der       lassenen kroatischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang\nRechte nach diesem Absatz auf die ausgenommenen Sekto-           mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im\nren fest;                                                        Gebiet Kroatiens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäfti-\ngen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-\nc) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach\nsungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit\nInkrafttreten dieses Abkommens, ob die unter Buchstabe b\neines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Kroatiens besitzt,\ngenannten Rechte, einschließlich der Rechte in den ausge-\nsofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen\nnommenen Sektoren, auf Zweigniederlassungen von Gesell-\nbeschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das\nschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.\nausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder\nZweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und\nArtikel 50                            Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen\nBeschäftigungszeitraum.\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 49 kann jede Vertragspartei die\nNiederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und              (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genann-\nStaatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese        ten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ genannt) ist\nRegelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und               „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buch-\nStaatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren          stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies           Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-\ngilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistun-     sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr\ngen.                                                                  von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind\n(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-     (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\npartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens              a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nnicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-             derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\nschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-             vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhal-\nrungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-               ten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,\noder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-         – die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht                    Unterabteilung der Niederlassung,\nals Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei            – die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\naus dem Abkommen genutzt werden.                                              aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwal-\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte               tungskräfte,\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und              – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nBücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder                 oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und\nvermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im                     sonstige Personalentscheidungen;\nBesitz öffentlicher Stellen befinden.\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nArtikel 51\nVerwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der\n(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-      Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen\nkehr sowie den Seekabotageverkehr.                                        Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur\ntechnische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu\nFörderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\nunter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die\nArtikel 52                                natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von\n(1) Die Artikel 49 und 50 schließen nicht aus, dass eine Ver-          Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\ntragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von              Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\nZweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertrags-             muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertrags-\npartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonder-     partei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung\nregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer                 (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisati-\nUnterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den                 on erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei\nZweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesell-            tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus auf-\nsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.                            (3) Die Einreise von Staatsangehörigen Kroatiens bzw. der\nGemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens\n(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbe-      und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird\ndingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen            gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften han-\noder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienst-       delt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absat-\nleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.                  zes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochter-\ngesellschaft oder Zweigniederlassung einer kroatischen Gesell-\nArtikel 53                            schaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochter-\ngesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Kroatiens die\nGemeinschaft in Kroatien zuständig sind, und sofern\nAufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkei-\nten in Kroatien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der    – diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder\nStabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die               Dienstleistungen erbringen und","1924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n– die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der            hende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienst-\nGemeinschaft bzw. Kroatiens hat und in dem betreffenden          leistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen,\nMitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Kroatien keine weite-     sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind\nren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochter-         oder selbst Dienstleistungen erbringen.\ngesellschaften hat.\n(3) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses\nAbkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die\nArtikel 55                             schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maß-\nWährend der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses          nahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fort-\nAbkommens kann Kroatien übergangsweise Maßnahmen ein-                schritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung\nführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften        getragen.\nund Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmun-\ngen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschafts-                                        Artikel 57\nzweige\n(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die\n– eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten\nBedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch\ngegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme\nGesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.\nin Kroatien hervorrufen, oder\nKroatiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leis-\n– den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten           tungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor\nMarktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroa-     Inkrafttreten des Abkommens erheblich verschärfen.\ntiens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Kroatien erfah-\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-\nren oder\nren Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführ-\n– sich in Kroatien im Aufbau befinden.                               te Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens\nDiese Maßnahmen                                                      des Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung\nvon Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertrags-\ni)    treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses         partei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.\nAbkommens außer Kraft;\nii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaf-\nfen;                                                                                        Artikel 58\niii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Ein-       Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der\nführung der Maßnahme bereits in Kroatien niedergelassenen      Gemeinschaft und Kroatien gelten Folgende Bestimmungen:\nGesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft             (1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 6 die\nkeine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder        Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,\nStaatsangehörigen Kroatiens bewirken.                          mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr\nBei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen                  durch Kroatien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame\ngewährt Kroatien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der        Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise\nGemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in           Angleichung der kroatischen Rechtsvorschriften im Verkehrs-\nkeinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als      bereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.\ndie Behandlung, die es den Gesellschaften oder Staatsangehöri-          (2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten\ngen aus Drittstaaten gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen        sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten\nkonsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt  Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-\nsie frühestens einen Monat, nachdem die von ihm geplanten            nationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzu-\nkonkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat             wenden.\nnotifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergut-\nzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert;      a) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem\nin diesem Fall konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assozia-        Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferen-\ntionsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.                             zen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei\ndieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonfe-\nNach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-             renz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im\nmens kann Kroatien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des                Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen\nStabilitäts- und Assoziationsrates und unter den von diesem              Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.\nfestgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\nKapitel III                                trockenen und flüssigen Massengütern.\nErbringung von Dienstleistungen                        (3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\nArtikel 56                                 men mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\nwenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit Fol-     der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkom-\ngenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwen-                mens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von\ndig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen            und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;\ndurch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft\nbzw. Kroatiens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei     b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nals der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.                     gen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit\ntrockenen und flüssigen Massengütern;\n(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\ngestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der       c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nnatürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom          mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nLeistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne          technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\ndes Artikels 54 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche           kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleis-\nPersonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehöri-          tungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-\ngen der Gemeinschaft bzw. Kroatiens sind und um vorüberge-               ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                               1925\nd) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den von                mens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-           für die Ausdehnung dieser Rechte auf die in Anhang VII aufge-\ntragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für       führten Sektoren.\nden internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung\nAb dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebo-\ngewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalver-\ntenen Hilfsdienstleistungen sowie die entsprechenden\nkehr im Zusammenhang mit Portfeuille-Investitionen und Finanz-\nGebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,\nkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.\ndie Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und\nLöscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger gün-          (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien\nstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.     keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau-\nfenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-\n(4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und\nschaft und Kroatien ein und verschärfen die bestehenden Rege-\neiner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den\nlungen nicht.\nVertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen ent-\nspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-           (4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen\ngang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt,           der Gemeinschaft und Kroatien ernste Schwierigkeiten für die\ndas nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Ver-             Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der\ntragsparteien auszuhandeln ist.                                       Gemeinschaft oder Kroatiens verursacht oder zu verursachen\ndroht, kann die Gemeinschaft bzw. Kroatien unbeschadet des\n(5) Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens tref-\nArtikels 59 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate\nfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage\nSchutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen\ngegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens ver-\nder Gemeinschaft und Kroatien treffen, sofern diese Maßnahmen\nschärfen.\nunbedingt notwendig sind.\n(6) Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der\n(5) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der\nadministrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an\nWirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere\ndie jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich\nRegelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bila-\ndes Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Libera-\nteralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der\nlisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertrags-\nVertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.\nparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.\n(6) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\n(7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-\nVerwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr\nlichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Asso-\nzwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu erleichtern.\nziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der\nDienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen\nwerden können.                                                                                         Artikel 61\n(1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses\nAbkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die\nKapitel IV                             Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der\nRegelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nschaffen.\nArtikel 59                               (2) Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-    Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemein-\ngen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in          schaft über den freien Kapitalverkehr fest.\nfrei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkom-\nmens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.\nKapitel V\nArtikel 60\nAllgemeine Bestimmungen\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien\nArtikel 62\nKapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in\nGesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahme-            (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nstaates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den             Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\nBestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie      gerechtfertigt sind.\ndie Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwai-         (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-\nger daraus resultierender Gewinne.                                    tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten     licher Befugnisse verbunden sind.\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien\nKapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handels-                                               Artikel 63\ngeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässi-\nger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer     Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nLaufzeit von mehr als einem Jahr.                                     dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-\nwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,\nAb dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Kroatien              Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher\ndurch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der beste-          Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,\nhenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Kroatien durch          vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,          einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile\nmit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Sektoren. Inner-          nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt\nhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt        unbeschadet des Artikels 62.\nKroatien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobi-\nlien in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der\nArtikel 64\nEuropäischen Union schrittweise an, um deren Gleichbehand-\nlung mit den Staatsangehörigen Kroatiens zu gewährleisten.               Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließli-\nNach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-          chen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen","1926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nKroatiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der          vorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitz-\nGemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert wer-        stand vereinbar werden.\nden.\n(2) Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung des\nAbkommens und wird bis zum Ende des in Artikel 5 festgelegten\nArtikel 65                            Zeitraums schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten\n(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt         Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes ausgedehnt. Sie\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der       konzentriert sich zunächst auf die wesentlichen Teile des\nGrundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-             gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Binnenmark-\nrung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren            tes und auf andere handelsrelevante Bereiche und folgt einem\noder gewähren werden.                                                zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nund Kroatien zu vereinbarenden Programm. Ferner legt Kroatien\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen\ntragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen         Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der\nder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und                Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-       zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnah-\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die          men fest.\ndie Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die                                     Artikel 70\nMitgliedstaaten oder Kroatien daran, bei der Anwendung ihrer\nWettbewerb und sonstige\nSteuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu\nwirtschaftliche Bestimmungen\nbehandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes\nnicht in einer gleichartigen Situation befinden.                         (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der\nGemeinschaft und Kroatien zu beeinträchtigen, sind mit dem\nordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar\nArtikel 66\ni)   Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\nEinführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung\ndie die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermei-\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\nden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der\nken;\nanderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für\nihre Aufhebung vor.                                                  ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens oder auf\n(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer\nUnternehmen;\nMitgliedstaaten oder Kroatiens kann die Gemeinschaft bzw.\nKroatien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Vor-            iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter\naussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnah-                Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-\nmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter           fälschen oder zu verfälschen drohen.\nDauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungs-                 (2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel\nbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die             stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den\nGemeinschaft bzw. Kroatien unterrichtet unverzüglich die andere      Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den\nVertragspartei.                                                      Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrages zur Gründung der\n(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im      Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschafts-\nZusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die           organen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.\nRückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai-         (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig\nger daraus resultierender Einnahmen.                                 arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen wer-\nden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii\nArtikel 67                            auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen,\ndenen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.\nDieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des           (4) Kroatien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten\nAllgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-               dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der\nleistungen (GATS) ergeben.                                           die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung\ndes Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist u.a.\nArtikel 68                            für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und\nEinzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzah-\nDie Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung            lung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.\nvon Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die not-\nwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von                  (5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der\nDrittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe         staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertragspartei\ndieses Abkommens umgangen werden.                                    jährlich einen Bericht o.ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau\nder Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht.\nAuf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertrags-\npartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.\nTitel VI\n(6) Kroatien stellt ein umfassendes Inventar der Beihilfepro-\nAngleichung und Durchsetzung                          gramme auf, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Be-\nder Rechtsvorschriften und Wettbewerbsregeln                    hörde aufgestellt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme\ninnerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses\nArtikel 69                            Abkommens den in Absatz 2 genannten Kriterien an.\n(7)\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der\nAngleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Kroatiens an          a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-\ndie der Gemeinschaft zukommt. Kroatien bemüht sich zu                     tragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach\ngewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechts-               Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Kroatien gewährten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                         1927\nstaatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache      stig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der\nbeurteilt werden, dass Kroatien den in Artikel 87 Absatz 3     Gemeinschaft gewährt werden.\nBuchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nDiese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-\nGemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft\nsektor, wenn die Regierung Kroatiens die Rechtsvorschriften zur\ngleichgestellt wird.\nEinführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen\nb) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-       hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Kroatien diese\nmens legt Kroatien der Kommission der Europäischen             Rechtsvorschriften erlassen hat.\nGemeinschaften Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölke-\nDen Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Kroatien nie-\nrung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in\ndergelassen sind, wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten\nAbsatz 4 genannte Behörde und die Kommission der\ndieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Kroatien\nEuropäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die\nnach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu\nFörderungswürdigkeit der Regionen Kroatiens sowie die ent-\nBedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die\nsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf\nBedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt werden.\nder Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft\nDie Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmun-\ndie Fördergebietskarte.\ngen des Kapitels II des Titels V in Kroatien niedergelassen sind,\n(8) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Ver-\n– findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;                       gabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind\nals die Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt\n– werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1           werden.\nBuchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die\nGemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des         Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Kroatien\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-        allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabe-\ngestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen       verfahren in Kroatien gewähren kann.\nspezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.                              (3) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-\n(9) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer     gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und\nder Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach     Kroatien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der\nKonsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30          Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher\nArbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen           Aufträge finden die Artikel 45 bis 68 Anwendung.\ngeeignete Maßnahmen treffen.\nDieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder                                 Artikel 73\nAusgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß den\nNormung, Messwesen,\neinschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des Übereinkommens\nAkkreditierung und Konformitätsprüfung\nüber Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der ein-\nschlägigen internen Rechtsvorschriften.                                (1) Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um\nseine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften\nArtikel 71                           der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,\nAkkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang\nGeistiges und gewerbliches Eigentum                   zu bringen.\n(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VIII bekräftigen      (2) Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig\ndie Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung      damit,\neines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-\nmessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geisti-           – die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-\ngem und gewerblichem Eigentum beimessen.                               schaft und der europäischen Normen, Prüfungen und Konfor-\nmitätsprüfungsverfahren zu fördern;\n(2) Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um spä-\ntestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für          – gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konfor-\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutz-              mitätsprüfung zu schließen;\nniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleich-        – den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu\nbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung            fördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konfor-\ndieser Rechte.                                                         mitätsprüfung;\n(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Kroatien durch\n– die Teilnahme Kroatiens an der Arbeit der europäischen Fach-\nBeschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünf-\norganisationen, insbesondere CEN, CENELEC, ETSI, EA,\nten in diesem Bereich beizutreten.\nWELMEC, EUROMET zu fördern.\n(4) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-\ntums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,\nso wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Sta-                                  Artikel 74\nbilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten                                Verbraucherschutz\nzufrieden stellende Lösungen zu finden.\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-\nbraucherschutznormen Kroatiens an die der Gemeinschaft\nArtikel 72                           zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um\nÖffentliche Aufträge                      das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu\ngewährleisten, und dieser Schutz hängt von der Entwicklung\n(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfah-\neiner administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und\nren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskrimi-\ndie Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich\nnierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO,\ngewährleistet.\nals erstrebenswertes Ziel an.\nZu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien\n(2) Den kroatischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob\nangesichts ihrer gemeinsamen Interessen\nsie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab\nInkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfah-         – die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Anglei-\nren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der                chung des Verbraucherschutzes in Kroatien an den in der\nGemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger gün-            Gemeinschaft,","1928             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n– eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich                                    Artikel 77\nder Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhän-\nVerhütung und Kontrolle\ngiger Organisationen,\nder illegalen Einwanderung; Rückübernahme\n– einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-\nlität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-             (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung\nheitsnormen aufrechtzuerhalten.                                  und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten.\nZu diesem Zweck\n– erklärt sich Kroatien bereit, seine Staatsangehörigen, die sich\nillegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen\nTitel VII                                 dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen;\nJustiz und Inneres                           – erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nbereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Kroa-\ntiens aufhalten, auf Ersuchen Kroatiens ohne weiteres rück-\nzuübernehmen.\nEinleitung\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kroatien ver-\nsehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren\nArtikel 75                             und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwal-\nAusbau der Institutionen und des Rechtsstaates             tungserleichterungen.\nBei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres         (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein\nmessen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaates         Abkommen zwischen Kroatien und der Europäischen Gemein-\nund dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich        schaft über die spezifischen Verpflichtungen Kroatiens und der\nder Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzes-        Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit\nvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung          der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur\nbei.                                                                Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa-\ntenloser enthält.\nDie Zusammenarbeit im Justizbereich konzentriert sich insbe-\nsondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer         (3) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkommens\nEffizienz und die Juristenausbildung.                               mit der Gemeinschaft erklärt sich Kroatien bereit, auf Ersuchen\neines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union über die spezifischen Ver-\npflichtungen Kroatiens und des betreffenden Mitgliedstaates im\nZusammenarbeit                             Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch\nim Bereich der Freizügigkeit                      die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von\nDrittstaaten und Staatenloser enthält.\nArtikel 76                                 (4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren\ngemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der\nVisa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration               illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-  unternommen werden können.\nkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen\nRahmen für diese Zusammenarbeit, u.a. auf regionaler Ebene.\n(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Berei-\nZusammenarbeit\nchen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer                                  bei der Bekämpfung\nengen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst                    von Geldwäsche und illegalen Drogen\ntechnische Hilfe und Amtshilfe für Folgende Maßnahmen:\n– Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,                                       Artikel 78\n– Formulierung von Rechtsvorschriften,                                                           Geldwäsche\n– Steigerung der Effizienz der Institutionen,                           (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,\nalle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten,\n– Ausbildung des Personals,                                         um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von\n– Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere.       Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten\nim Besonderen missbraucht werden.\n(3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nFolgendes:                                                              (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und\ntechnische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vor-\n– im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung nationa-        schriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen\nler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Überein-       und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern,\nkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967          die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen\nentsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der          Gremien gleichwertig sind.\nNichtzurückweisung gewährleisten;\n– im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung                                     Artikel 79\nund die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.\nIm Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-                 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen\nparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-\nStaatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine\nkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und\nIntegrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte\nintegriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der\nund Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staats-\nDrogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt,\nangehörigen vergleichbar sind.\ndas Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die    Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizien-\nZusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen.                       ter zu kontrollieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        1929\n(2) Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Errei-   sche Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen\nchung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammen-           werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen\narbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbar-         sozialen Entwicklung Rechnung tragen.\nten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der EU.\n(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische         tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah-\nHilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:           men zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Kroatien und\n– Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationa-    seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern\nlen Politik,                                                    können und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leis-\nten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwi-\n– Gründung von Einrichtungen und Informationszentren,              schen und innerhalb der Folgenden Kooperationsmaßnahmen\n– Ausbildung des Personals,                                        festlegen.\n– drogenbezogene Forschung,\nArtikel 82\n– Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die ille-\ngale Herstellung von Drogen.                                                            Wirtschaftspolitik\nDie Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche           (1) Die Gemeinschaft und Kroatien erleichtern den Prozess der\neinbeziehen.                                                       wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um\ndas Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu\nZusammenarbeit bei der                        verbessern.\nBekämpfung von Straftaten                          (2) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen\nder Gemeinschaft und Kroatien\nArtikel 80\n– einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche\nVerhütung und Bekämpfung von Straftaten                    Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Ent-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung         wicklungsstrategien,\nund Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der son-       – die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein-\nstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den Folgenden           samem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt-\nzusammenzuarbeiten:                                                   schaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung,\n– Menschenhandel,                                                  – die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel,\n– Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, Geldfälschung,         den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Tech-\nillegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioakti-     nologien zu beschleunigen.\nvem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten\n(3) Auf Ersuchen der kroatischen Regierung kann die Gemein-\nWaren,\nschaft Kroatien bei seinen Anstrengungen unterstützen, seine\n– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen,         Politik schrittweise der der Wirtschafts- und Währungsunion\nanzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst\n– Schmuggel,\neinen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze\n– illegaler Waffenhandel,                                          und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion\n– Terrorismus.                                                     und des Europäischen Systems der Zentralbanken.\nDie Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von\nKonsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den                                       Artikel 83\nVertragsparteien.\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\n(2) Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet\nkann Folgendes umfassen:                                              (1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es, ein\nleistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln,\n– Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des        das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und genaue\nStrafrechts,                                                    Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des\n– Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämp-       Übergangs- und Reformprozesses in Kroatien benötigt werden.\nfung von Straftaten beauftragten Stellen,                       Das kroatische Zentralbüro für Statistik soll in die Lage versetzt\nwerden, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden, der öffent-\n– Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungsinfra-\nlichen Verwaltung wie der Privatwirtschaft, einzugehen. Das Sta-\nstruktur,\ntistiksystem muss mit den Grundprinzipien der amtlichen Statis-\n– Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten.         tik der Vereinten Nationen und den Bestimmungen des europäi-\nschen Statistikrechts im Einklang stehen und sich auf den\ngemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Statistik hinent-\nTitel VIII                            wickeln.\nKooperationspolitik                            (2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbeson-\ndere zusammenarbeiten,\nArtikel 81                            – um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes\nin Kroatien zu fördern, der sich auf einen geeigneten institutio-\n(1) Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen eine enge Zusam-          nellen Rahmen stützen kann;\nmenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und\nWachstumspotential Kroatiens geleistet werden soll. Diese          – um die Angleichung an die internationalen und europäischen\nZusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehun-            Normen und Klassifikationen fortzusetzen und das nationale\ngen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertrags-      Statistiksystem in die Lage zu versetzen, den gemeinschaft-\nparteien.                                                             lichen Besitzstand im Bereich der Statistik zu übernehmen;\n(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-   – um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffent-\nderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Kroatiens        lichen Sektors und den Forschern geeignete sozioökonomi-\nausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpoliti-    sche Daten zur Verfügung zu stellen;","1930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n– um die für die Fortsetzung und Überwachung der wirtschaft-         (2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit\nlichen Reformen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen;     werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prio-\nritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der\n– um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten;\nindustriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls\n– die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das             länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird\neuropäische Statistiksystem schrittweise auszubauen.           insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die\nUnternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu ver-\n(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbeson-\nbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirt-\ndere einen Informationsaustausch über Methoden, den Transfer\nschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Auf-\nvon Know-how und Ausbildung.\nmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförde-\nrung in Kroatien gewidmet.\nArtikel 84\nBank-, Versicherungs-                                                   Artikel 87\nund andere Finanzdienstleistungen\nKleine und mittlere Unternehmen\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,\neinen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versi-          Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unterneh-\ncherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Kroatien zu         men (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unterneh-\nschaffen und auszubauen.                                          men in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zusammen-\narbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Kroatien zu\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf                          fördern und zu stärken.\n– die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rech-\nnungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar ist,                                Artikel 88\n– die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versiche-                                  Tourismus\nrungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft,\n(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des\n– die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für         Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr\nBank- und andere Finanzdienstleistungen,                       durch Transfer von Know-how, Teilnahme Kroatiens an wichti-\n– den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzge-          gen europäischen Tourismusorganisationen und Prüfung der\nbungsvorhaben,                                                 Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu erleichtern und zu\nfördern.\n– die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung ter-\nminologischer Glossare.                                           (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,       – einen Informationsaustausch über wichtige Fragen von\nanhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der                 gemeinsamem Interesse, die den Tourismussektor und den\nGemeinschaft in Kroatien effiziente Systeme für die Rechnungs-       Transfer von Know-how betreffen,\nprüfung zu entwickeln.                                            – die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur, die Investitio-\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf                             nen in den Tourismussektor begünstigt,\n– technische Hilfe für den kroatischen Rechnungshof,              – die Prüfung regionaler Tourismusprojekte.\n– die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen,\nArtikel 89\n– den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungs-\nsysteme,                                                                                      Zoll\n– die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung,               (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die\nEinhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Han-\n– Ausbildung und Beratung.                                        delsbereich zu gewährleisten und die Angleichung des Zoll-\nsystems Kroatiens an das der Gemeinschaft zum Abschluss zu\nArtikel 85                          bringen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen\ngeplanten Liberalisierung zu unterstützen.\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere\n(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die Schaf-\nfung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische      – die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemein-\nPrivatinvestitionen ausgerichtet.                                    schaft und Kroatiens sowie die Anwendung des Einheits-\npapiers,\n(2) Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind\n– die Verbesserung und Vereinfachung der Kontrollen und Förm-\n– für Kroatien die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die      lichkeiten im Güterverkehr,\nFörderung und den Schutz von Investitionen,\n– den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den\n– gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitionsschutz-       Vertragsparteien,\nund Investitionsförderungsabkommen mit den Mitgliedstaa-\nten,                                                           – die Entwicklung einer Zusammenarbeit im Zollbereich zur\nUnterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\n– die Verbesserung des Investitionsschutzes.                         systeme,\n– einen Informationsaustausch, u.a. über Fahndungsmethoden,\nArtikel 86\n– die Übernahme der Kombinierten Nomenklatur durch Kroa-\nIndustrielle Zusammenarbeit\ntien,\n(1) Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und\n– die Ausbildung von Zollbeamten.\nUmstrukturierung der kroatischen Industrie und einzelner Sekto-\nren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschafts-      (3) Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem\nbeteiligten beider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert wer-  Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 77, 78 und 80, ist\nden, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den   die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden\nSchutz der Umwelt gewährleisten.                                  der Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       1931\nArtikel 90                          ständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemein-\nschaften und Völkern verbessert werden.\nSteuern\nDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuer-\nbereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren                                      Artikel 96\nReform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzver-                      Information und Kommunikation\nwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung\nund der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.                        Die Gemeinschaft und Kroatien treffen die für die Förderung\ndes Informationsaustausches erforderlichen Maßnahmen. Vor-\nrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die\nArtikel 91                          Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio-\nZusammenarbeit im Sozialbereich                  nen für interessierte Kreise in Kroatien vermitteln.\n(1) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-\nmenarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung                                  Artikel 97\nder Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durch-\nZusammenarbeit im audiovisuellen Bereich\nführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der ört-\nlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und        (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio-\ndes Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnah-   visuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduk-\nmen wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Information       tionen in den Bereichen Film und Fernsehen.\nund Ausbildung.\n(2) Kroatien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher\n(2) Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusam- Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks unter besonde-\nmenarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des kroati-      rer Berücksichtigung von Fragen des Erwerbs geistigen Eigen-\nschen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaft-   tums an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen an die\nlichen und sozialen Rahmenbedingungen, in erster Linie durch     der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den\nBereitstellung von Fachleuten sowie Information und Ausbildung.  gemeinschaftlichen Besitzstand an.\n(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch die\nAnpassung der kroatischen Rechtsvorschriften über die Arbeits-                                 Artikel 98\nbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und\nFrauen.                                                                            Elektronische Kommunikations-\ninfrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen\n(4) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit\ndem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeits-       (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im\nplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemein-       Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, ein-\nschaft zu verbessern.                                            schließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der\neinschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der\ndazugehörigen Dienstleistungen, damit Kroatien die Angleichung\nArtikel 92\nan den gemeinschaftlichen Besitzstand bei Inkrafttreten des\nAgrar- und Ernährungswirtschaft                  Abkommens zum Abschluss bringen kann.\nGegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die           (2) Die genannten Maßnahmen konzentrieren sich vorrangig\nModernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Er-           auf folgende Bereiche:\nnährungswirtschaft im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschrif-\nten und -normen, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwick-    – Entwicklung einer Politik,\nlung, die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im     – rechtliche und Regulierungsaspekte,\nBereich Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschafts-\nnormen und die Entwicklung des Forstsektors in Kroatien.         – Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten\nUmfelds,\nArtikel 93                          – Modernisierung der elektronischen Infrastruktur Kroatiens und\nihre Integration in das europäische und das Weltnetz mit Ver-\nFischerei\nbesserungen auf regionaler Ebene als Schwerpunkt,\nDie Gemeinschaft und Kroatien prüfen, ob im Fischereisektor\n– internationale Zusammenarbeit,\nBereiche von gemeinsamen Interesse ermittelt werden können,\ndie ihrer Art nach für beide Seiten vorteilhaft sein müssten.    – Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbeson-\ndere im Bereich der Normung,\nArtikel 94                          – Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisatio-\nBildung und Ausbildung                          nen und Gremien.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das\nNiveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbil-                                   Artikel 99\ndung in Kroatien anzuheben.\nInformationsgesellschaft\n(2) Das Tempus-Programm leistet einen Beitrag zur Intensivie-\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit\nrung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Bil-\ndem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft in\ndung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die Rechts-\nKroatien. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft\nstaatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert.\ninsgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Inves-\n(3) Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet   titionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.\neinen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und\n-maßnahmen in Kroatien.                                          Die kroatische Regierung prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorg-\nfältig die in der Europäischen Union eingegangenen politischen\nVerpflichtungen mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzu-\nArtikel 95                          gleichen.\nKulturelle Zusammenarbeit\nDie kroatische Regierung stellt einen Plan für die Übernahme der\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Informa-\nmenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen u.a. Ver- tionsgesellschaft auf.","1932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nArtikel 100                                                      Artikel 102\nVerkehr                                                    Nukleare Sicherheit\n(1) Über die Bestimmungen des Artikels 58 und des Protokolls      (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen\nNr. 6 hinaus entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien    Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die\ndie Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es Kroatien zu          Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:\nermöglichen,                                                      – Verbesserung der kroatischen Rechts- und Verwaltungsvor-\n– das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustruk-        schriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Auf-\nturieren und zu modernisieren;                                    sichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,\n– den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Ver-          – Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlen-\nkehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer         belastung der Umwelt,\nund sonstiger Hemmnisse zu erleichtern;                         – Entsorgung radioaktiver Abfälle und gegebenenfalls Stillegung\n– betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der         kerntechnischer Anlagen,\nGemeinschaft vergleichbar sind;                                 – gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den\n– ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemein-         EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und Kroatien über den früh-\nschaft kompatibel und ihm angeglichen ist;                        zeitigen Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über\nKatastrophenschutzvorkehrungen und grenzübergreifende\n– den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der              Erdbebenforschung und über Fragen der nuklearen Sicherheit\nschädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu verbes-         im Allgemeinen,\nsern.\n– Probleme des Kernbrennstoffkreislaufs,\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst vorrangig folgende Bereiche:\n– Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial,\n– Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen-, Wasserstraßen-     – Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports\nund Hafeninfrastruktur und wichtiger Strecken von gemein-         von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung aus-\nsamem Interesse sowie transeuropäischer und gesamteuro-           gehen kann,\npäischer Verbindungen,\n– Haftpflicht im Nuklearbereich.\n– Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der\nZusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden,                                        Artikel 103\n– Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der                                    Umwelt\nsozial- und umweltpolitischen Aspekte,\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre\n– kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene,                    Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umwelt-\n– Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken,         zerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltig-\nkeit zu unterstützen.\n– Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe\nder Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach              (2) Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf folgende\nFinanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Ver-      Bereiche konzentrieren:\nkehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und im     – Qualität des Wassers, einschließlich Wasseraufbereitung, ins-\nGüterumschlag,                                                    besondere grenzübergreifender Wasserläufe,\n– Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungspro-           – Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\ngramme,                                                           den Verschmutzung der Luft und des Wassers (einschließlich\n– Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der   des Trinkwassers),\nGemeinschaft vereinbar ist.                                     – wirksame Überwachung des Verschmutzungsniveaus und der\nEmissionen,\nArtikel 101                           – Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen,\nEnergie                              – effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und\n-nutzung,\n(1) Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirt-\nschaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta       – Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,\nRechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration    – Sicherheit von Industrieanlagen,\nder Energiemärkte Europas ausgebaut.\n– Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere                       und Durchführung des Basler Übereinkommens über die\n– die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-      Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefähr-\nlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung       lichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989),\nund Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des   – umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion\nZugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der        und Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete\nÜbertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung        chemische Substanzen,\nregionaler Elektrizitätsverbundnetze mit den Nachbarländern,\n– Schutz der Flora und der Fauna, einschließlich der Wälder,\n– das Management und die Ausbildung im Energiebereich und           Erhaltung der Artenvielfalt,\nden Transfer von Technologie und Know-how, die Förderung        – Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,\ndes Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren\nEnergie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energie-      – Einsatz wirtschaftlicher und steuerlicher Instrumente zur Ver-\nerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,                          besserung der Umwelt,\n– die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstruktu-       – Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und stra-\nrierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusam-          tegischen Umweltverträglichkeitsprüfungen,\nmenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen,            – kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\n– die Entwicklung eines Regulierungsrahmens im Energie-             schriften an die Gemeinschaftsnormen,\nbereich, der mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand verein-     – internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die\nbar ist.                                                          Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                          1933\n– Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene,                                      Artikel 107\n– Bildung und Information im Bereich Umwelt und nachhaltige           Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der\nEntwicklung.                                                   einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen\naufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens\n(3) Im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen arbeiten\nbereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit\ndie Vertragsparteien zusammen, um den Schutz von Menschen,\nKroatien festlegt.\nTieren, Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten\nKatastrophen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte die         Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und\nZusammenarbeit Folgende Bereiche umfassen:                        Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie-\nrungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirtschaft-\n– Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen\nlichen und institutionellen Reformen in Kroatien geleistet. Die\nWissenschaft und Forschung und Entwicklung,\nFinanzhilfe kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der\n– beiderseitige Frühbenachrichtigungs- und Frühwarnsysteme        Kooperationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt wer-\nfür Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen,                    den, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres. Die volle\nDurchführung aller in Protokoll Nr. 6 festgelegten Infrastruktur-\n– Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastro-\nprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berücksichtigen.\nphenfall,\n– Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach\nArtikel 108\nKatastrophen.\nIm Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft\nauf Ersuchen Kroatiens in Abstimmung mit den internationalen\nArtikel 104\nFinanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfü-\nZusammenarbeit in Forschung                      gung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter\nund technologischer Entwicklung                   bestimmten Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe\nbereitgestellt werden kann.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit\nin der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologi-\nschen Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen                                    Artikel 109\nVorteils und, soweit Mittel verfügbar sind, des angemessenen\nUm den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel\nZugangs zu ihren jeweiligen Programmen, vorbehaltlich eines\nzu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der\nangemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes geistigen und\nBeitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-\ngewerblichen Eigentums.\ngen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder\n(2) Diese Zusammenarbeit umfasst:                              und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.\n– den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informatio-    Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein\nnen sowie die Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher      regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe\nTreffen,                                                       statt.\n– gemeinsame FTE-Tätigkeiten,\n– Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-                                           Titel X\nsenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit\nFTE befasst sind.                                                                         Institutionelle,\n(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarun-                 allgemeine und Schlussbestimmungen\ngen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien\nbeschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind                                      Artikel 110\nund die u.a. geeignete Bestimmungen über geistiges Eigentum\nenthalten.                                                            Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die\nAnwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.\nEr tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und\nArtikel 105\njedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-\nRegionalentwicklung und örtliche Entwicklung             tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle\nsonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemein-\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der\nsamem Interesse.\nRegionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Ent-\nwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen\nden Regionen zu leisten.                                                                        Artikel 111\nBesondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der            (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mit-\nländerübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit       gliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der\ngeschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informa-        Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und\ntionen und Fachleuten stattfinden.                                Mitgliedern der Regierung Kroatiens andererseits zusammen.\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung.\nTitel IX                                (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates kön-\nnen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-\nFinanzielle Zusammenarbeit                       sen.\n(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach\nArtikel 106                           Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-\ntreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter Kroa-\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Kroatien\ntiens geführt.\nim Einklang mit den Artikeln 3, 107 und 109 von der Gemein-\nschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, ein-          (5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Inves-\nschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhal-    titionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und\nten.                                                              Assoziationsrates teil.","1934               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nArtikel 112                              a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-\ninteressen zuwiderlaufen würde;\nlitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen\nbefugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu              b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nfassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;          und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\ndiese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforder-               behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann                diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für\nauch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und                nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht\nEmpfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden                 beeinträchtigen;\nvon den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer\nernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\nArtikel 113                                  und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-\nStreitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses                gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-\nAbkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und                  lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-\nAssoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die         rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-\nStreitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.                       wendig erachtet.\nArtikel 119\nArtikel 114\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\n(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nseiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-\nschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der              – dürfen die von Kroatien gegenüber der Gemeinschaft ange-\nEuropäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäi-             wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-\nschen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Kroatiens ande-            gliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nrerseits zusammensetzt.                                                   schaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäfts- – dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Kroatien ange-\nordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Asso-              wandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsange-\nziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der              hörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen\nTagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört.                   Kroatiens bewirken.\n(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse        (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,\ndem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In die-         ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-\nsem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine        wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\nBeschlüsse nach Maßgabe des Artikels 112.                              gleichartigen Situation befinden.\nArtikel 115                                                           Artikel 120\nDer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-             (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonde-\nschüsse einsetzen.                                                     ren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die\nArtikel 116                              Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere\nEs wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-\neine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so\nausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder\nkann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von beson-\ndes kroatischen Parlaments und des Europäischen Parlaments\nders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und\nzu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßi-\nAssoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdien-\ngen Abständen, die er selbst festlegt.\nlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation,\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss            um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-\nsetzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einer-          lichen.\nseits und Mitgliedern des kroatischen Parlaments andererseits\n(3) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-\nzusammen.\nrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss            wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich\ngibt sich eine Geschäftsordnung.                                       dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersu-\nDer Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-        chen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen\nausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung                    im Stabilitäts- und Assoziationsrat.\nabwechselnd vom Europäischen Parlament und vom kroatischen\nParlament geführt.                                                                                  Artikel 121\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Ver-\nArtikel 117                              tragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen auf-\nzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\nAbkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen\ndieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und\nden Vertragsparteien zu erörtern.\njuristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-\nminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu            Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 38, 39 und 43 unberührt.\nden zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-\ntragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre                                           Artikel 122\nEigentumsrechte geltend zu machen.\nBis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die-\nsem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt die-\nArtikel 118\nses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die       Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten\nMaßnahmen zu treffen,                                                  einerseits und Kroatien andererseits garantiert sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                             1935\nArtikel 123                                                          Artikel 128\nDie Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und die Anhänge I bis VIII    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtsspra-\nsind Bestandteil dieses Abkommens.                                    chen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nArtikel 124\nDas Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.                                            Artikel 129\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung             Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach\nan die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt             ihren eigenen Verfahren.\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.              Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den\nArtikel 125                              Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.\n„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die\nGemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft                                      Artikel 130\nund ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits\nund Kroatien andererseits.                                                                   Interimsabkommen\nFür den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-\nArtikel 126                              ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen\neiniger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-\nDieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der\ngen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestim-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Ver-\nmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwi-\ntrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nschen der Gemeinschaft und Kroatien in Kraft gesetzt werden,\nKohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen\nkommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen\nAtomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser\nUmständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 70 und 71\nVerträge, und andererseits für das Hoheitsgebiet Kroatiens.\ndieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 und der ein-\nschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 6 zu diesem\nArtikel 127\nAbkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkom-\nVerwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates          mens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens\nder Europäischen Union.                                               für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.\nGeschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundeins.","1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nListe der Anhänge\nAnhang I (Artikel 18 Absatz 2):\nZollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft\nAnhang II (Artikel 18 Absatz 3):\nZollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft\nAnhang III (Artikel 27 Absatz 2):\nDefinition des Begriffs „Baby-beef“\nAnhang IV a (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i):\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbe-\ngrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens)\nAnhang IV b (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii):\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen\nvon Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens)\nAnhang IV c (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i):\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbe-\ngrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens)\nAnhang IV d (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i):\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseiti-\ngung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten)\nAnhang IV e (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii):\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung\nder Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen)\nAnhang IV f (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii):\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung\nder Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten)\nAnhang V a:\nListe der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren\nAnhang V b:\nListe der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren\nAnhang VI (Artikel 50):\nNiederlassung: „Finanzdienstleistungen“\nAnhang VII (Artikel 60 Absatz 2):\nErwerb von Immobilien durch EU-Angehörige – Liste der ausgenommenen Sektoren\nAnhang VIII (Artikel 71):\nGeistiges und gewerbliches Eigentum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       1937\nAnhang I\nZollzugeständnisse Kroatiens\nfür gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft\n(Artikel 18 Absatz 2)\nDie Zölle werden wie folgt gesenkt:\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszoll-\nsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n25.01            Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in\nwässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:\n2501.001         – – – Speisesalz und Salz für die Lebensmittelindustrie\n2501.002         – – – Salz für andere Industrien\n2501.009         – – – anderes\n25.15            Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder\nmehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in\nBlöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:\n2515.1           – Marmor und Travertin:\n2515.11          – – roh oder grob gehauen\n2515.12          – – durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechtecki-\ngen Platten\n2515.20          – Marmor und andere Bau- oder Werksteine aus Kalkstein; Alabaster\n27.10            Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl\noder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren\nbestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2710.001         – – – Motorenbenzin und andere Leichtöle:\n2710.0014        – – – – Spezialbenzine (extrahierbare und andere)\n2710.0015        – – – – Testbenzin (white spirit)\n2710.0017        – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff\n2710.002         – – – Kerosin und andere mittelschwere Öle:\n2710.0021        – – – – Kerosin\n2710.0022        – – – – Flugturbinenkraftstoff\n2710.0023        – – – – Alpha- und normale Olefine (Mischungen), normale Paraffine (C10 – C13)\n2710.003         – – – Schweröle, ausgenommen Abfallöle und zur weiteren Verarbeitung bestimmte Öle:\n2710.0033        – – – – leichte, mittelschwere, schwere und extraschwere Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt\n2710.0034        – – – – andere leichte, mittelschwere, schwere und extraschwere Heizöle\n2710.0035        – – – – Basisöle","1938         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n2710.0039        – – – – andere Schweröle und Waren auf der Grundlage von Schwerölen\n27.11            Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:\n2711.1           – verflüssigt:\n2711.12          – – Propan\n2711.13          – – Butane\n2711.19          – – andere:\n2711.191         – – – Mischungen von Propan und Butan\n2711.199         – – – andere\n2711.29          – – andere\n27.12            Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montan-\nwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene\nErzeugnisse, auch gefärbt:\n2712.10          – Vaseline\n2712.20          – Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT\n27.13            Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:\n2713.20          – Bitumen aus Erdöl\n27.15            Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mine-\nralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen):\n2715.009         – – – andere\n2803.00          Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen):\n2803.001         – – – Ruß\n28.06            Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure:\n2806.10          – Chlorwasserstoff (Salzsäure):\n2806.101         – – – pro analysis\n2808.00          Salpetersäure; Nitriersäuren:\n2808.002         – – – andere Salpetersäure\n28.14            Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung:\n2814.20          – Ammoniak in wässriger Lösung:\n2814.201         – – – pro analysis\n28.15            Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums:\n2815.11          – – fest:\n2815.111         – – – granuliert, pro analysis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                    1939\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n2815.20          Kaliumhydroxid (Ätzkali):\n2815.201         – – – granuliert, pro analysis\n29.02            Cyclische Kohlenwasserstoffe:\n2902.4           – Xylole:\n2902.41          – – o-Xylol:\n2902.411         – – – pro analysis\n2902.42          – – m-Xylol:\n2902.421         – – – pro analysis\n2902.43          – – p-Xylol:\n2902.431         – – – pro analysis\n2902.44          – – Xylol-Isomerengemische:\n2902.441         – – – pro analysis\n29.05            Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:\n2905.1           – einwertige gesättigte Alkohole:\n2905.11          – – Methanol (Methylalkohol):\n2905.111         – – – pro analysis\n2905.12          – – Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol):\n2905.121         – – – pro analysis\n29.14            Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-\nderivate:\n2914.1           – acyclische Ketone ohne andere Sauerstofffunktionen:\n2914.11          – – Aceton:\n2914.111         – – – pro analysis\n29.15            Gesättigte azyklische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:\n2915.3           – Ester der Essigsäure:\n2915.311         – – – pro analysis\n29.33            Heterozyklische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e):\n2933.6           – Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:\n2933.691         – – – Atrazin\n30.02            Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken\nzubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in\neinem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausge-\nnommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:","1940         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                  Warenbezeichnung\n3002.30          – Vaccine für die Veterinärmedizin\n30.03            Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus zwei oder mehr zu\ntherapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch\nin Aufmachungen für den Einzelverkauf:\n3003.90          – andere\n3003.909         – – – andere\n30.04            Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus gemischten oder\nungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in\nAufmachungen für den Einzelverkauf:\n3004.10          – Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate ent-\nhaltend:\n3004.101         – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3004.20          – andere Antibiotika enthaltend:\n3004.201         – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3004.3           – Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 29.37, jedoch keine Antibiotika enthaltend:\n3004.31          – – Insulin enthaltend:\n3004.311         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3004.32          – – Hormone der Nebennierenrinde enthaltend:\n3004.321         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3004.39          – – andere:\n3004.391         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3004.40          – Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 29.37 noch\nAntibiotika enthaltend:\n3004.401         – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3004.50          – andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 29.36 enthaltend:\n3004.501         – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3004.90          – andere:\n3004.902         – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3004.909         – – andere\n30.06            Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:\n3006.50          – Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe\n32.07            Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere\nverglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-,\nEmaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien,\nSchuppen oder Flocken:\n3207.10          – zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                      1941\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n3207.20          – Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen\n3207.30          – flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen\n3207.40          – Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken\n32.08            Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten\nnatürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispersiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der\nAnmerkung 4 zu diesem Kapitel:\n3208.10          – auf der Grundlage von Polyestern\n3208.20          – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren\n32.09            Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten\nnatürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst:\n3209.10          – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren\n3209.90          – andere\n32.14            Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spach-\ntel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen:\n3214.10          – Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten\n3214.90          – andere\n32.15            Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch kon-\nzentriert oder in fester Form:\n3215.1           – Druckfarben:\n3215.11          – – schwarz\n3215.19          – – andere\n33.04            Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (aus-\ngenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand-\noder Fußpflege:\n3304.99          – – andere:\n3304.999         – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n33.07            Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,\nzubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schön-\nheitsmittel, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch\nnicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:\n3307.90          – andere:\n3307.909         – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n34.05            Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und\n-pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-,\nZellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen\nWachse der Position 34.04:\n3405.10          – Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel\n3405.20          – Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen","1942         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n3405.30          – Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall\n3405.40          – Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen\n3405.90          – andere\n3406.00          Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen\n3605.00          Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04\n37.01            Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art\n(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht\nbelichtet, auch in Kassetten:\n3701.10          – für Röntgenaufnahmen\n3814.00          Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken\n3820.00          Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen\n39.05            Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primär-\nformen:\n3905.1           – Polyvinylacetat:\n3905.12          – – in wässriger Dispersion\n3905.19          – – anderes\n39.19            Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunst-\nstoffen, auch in Rollen:\n3919.90          – andere:\n39.20            Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder ver-\nstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:\n3920.10          – – aus Polymeren des Ethylens:\n3920.101         – – – Folie mit einer Dicke von 12 Mikrometer in Rollen mit einer Breite von 50 bis 90 mm\n39.23            Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse,\naus Kunststoffen:\n3923.2           – Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):\n3923.21          – – aus Polymeren des Ethylens\n3923.29          – – aus anderen Kunststoffen\n3923.40          – Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger\n3923.90          – andere:\n3923.901         – – – Fässer und Sammelbehälter\n3923.909         – – – andere\n39.24            Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunst-\nstoffen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        1943\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n3924.10          – Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch\n3924.90          – andere\n39.25            Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n3925.10          – Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l\n3925.20          – Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen\n3925.30          – Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, sowie Teile davon\n3925.90          – andere\n40.09            Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungs-\nstücken (z.B. Nippel, Bögen):\n4009.10          – nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbin-\ndungsstücke\n4009.20          – nur mit Metall verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke\n4009.40          – mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungs-\nstücke\n4009.50          – mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:\n4009.509         – – – andere\n42.02            Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis\nfür Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse;\nReisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen,\nGeldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,\nSchachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus\nLeder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder über-\nwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:\n4202.1           – Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche\nBehältnisse:\n4202.11          – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder\n4202.12          – – mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen\n4202.19          – – andere\n4202.2           – Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:\n4202.21          – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder\n4202.22          – – mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen\n4202.29          – – andere\n4202.3           – Taschen- oder Handtaschenartikel:\n4202.31          – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder\n4202.32          – – mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen\n4202.39          – – andere","1944         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n4202.9           – andere:\n4202.91          – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder\n4202.92          – – mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen\n4202.99          – – andere\n43.02            Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und\nÜberreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 43.03:\n4302.1           – ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt:\n4302.11          – – von Nerzen\n4302.12          – – von Kaninchen oder Hasen\n4302.13          – – von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesi-\nschen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen\n4302.19          – – andere\n4302.20          – Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt\n4302.30          – ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt\n4304.00          Künstliches Pelzwerk und Waren daraus:\n4304.009         – – – Waren aus künstlichem Pelzwerk\n44.06            Bahnschwellen aus Holz:\n4406.10          – – nicht imprägniert:\n4406.101         – – – Eichenholz\n4406.102         – – – Buchenholz\n4406.109         – – – andere\n4406.90          – – andere:\n4406.901         – – – Eichenholz\n4406.902         – – – Buchenholz\n4406.909         – – – andere\n44.18            Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkett-\ntafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:\n4418.10          – Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen\n4418.20          – Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen\n4418.30          – Parketttafeln\n48.05            Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bear-\nbeitet, in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben:\n4805.10          – Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe, sog. „fluting“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                      1945\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n48.11            Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der\nOberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der\nPosition 48.03, 48.09 oder 48.10 beschriebenen Art:\n4811.2           – Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen:\n4811.29          – – andere:\n4811.299         – – – andere\n48.14            Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:\n4814.10          – Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“\n4814.20          – Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit\neiner Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven\nbedruckt oder auf andere Weise verziert wurde\n4814.30          – Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen,\nauch parallel aneinandergefügt oder in Flächenform verwebt\n4814.90          – andere\n4817.10          – Briefumschläge\n4817.20          – Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten\n4817.30          – Zusammenstellungen von Schreibwaren, aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen,\naus Papier oder Pappe\n48.19            Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte\noder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten\nArt:\n4819.10          – Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe\n4819.20          – Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe:\n4819.209         – – – andere\n4819.30          – Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr\n4819.40          – andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen\n4819.50          – andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen:\n4819.501         – – – zylindrische Schachteln aus zwei oder mehr Materialien\n4819.60          – Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art\n48.20            Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher,\nNotiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte,\nSchreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel\nund andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschrei-\nbesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für\nSammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:\n4820.10          – Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher,\nNotiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen\n4820.20          – Hefte\n4820.30          – Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel","1946         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n4820.40          – Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier\n4820.50          – Alben für Muster oder für Sammlungen\n4820.90          – andere:\n4820.901         – – – Geschäftsvordrucke\n4820.909         – – – andere\n48.21            Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:\n4821.10          – bedruckt\n4821.90          – andere\n48.23            Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus\nPapierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:\n4823.1           – Papier, gummiert oder mit Klebeschicht, in Streifen oder Rollen:\n4823.11          – – selbstklebend\n4823.19          – – andere\n4823.40          – Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben\n4823.5           – andere Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken:\n4823.51          – – bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert\n4823.59          – – andere\n4823.60          – Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe\n4823.70          – formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff\n4823.90          – andere:\n4823.909         – – – andere\n64.02            Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:\n6402.1           – Sportschuhe:\n6402.19          – – andere\n6402.20          – Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt\n6402.30          – andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe\n6402.9           – andere Schuhe:\n6402.91          – – den Knöchel bedeckend\n6402.99          – – andere\n64.03            Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus\nLeder:\n6403.1           – Sportschuhe:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                    1947\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n6403.19          – – andere\n6403.20          – Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große\nZehe führen\n6403.30          – Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz, weder mit Innensohle noch mit einem Metallschutz in der Vorder-\nkappe\n6403.40          – andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe\n6403.5           – andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:\n6403.51          – – den Knöchel bedeckend\n6403.59          – – andere\n6403.9           – andere Schuhe:\n6403.91          – – den Knöchel bedeckend\n6403.99          – – andere\n64.05            Andere Schuhe:\n6405.10          – mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder\n6405.20          – mit Oberteil aus Spinnstoffen\n6504.00          Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art\nhergestellt, auch ausgestattet\n65.05            Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von\nSpitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen\naller Art, auch ausgestattet:\n6505.10          – Haarnetze\n6505.90          – andere\n65.06            Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:\n6506.10          – Sicherheitskopfbedeckungen\n6506.9           – andere:\n6506.91          – – aus Kautschuk oder Kunststoff\n6506.92          – – aus Pelzfellen\n6506.99          – – aus anderen Stoffen\n6507.00          Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckun-\ngen\n66.01            Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren):\n6601.10          – Gartenschirme und Sonnenschirme\n6601.9           – andere:\n6601.91          – – Taschenschirme","1948         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n6601.99          – – andere\n6602.00          Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren\n66.03            Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 66.01 und 66.02:\n6603.10          – Griffe und Knäufe\n6603.20          – Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock\n6603.90          – andere\n68.02            Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Posi-\ntion 68.01; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen;\nKörnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:\n6802.2           – andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Ober-\nfläche:\n6802.21          – – Marmor, Travertin und Alabaster\n6802.22          – – andere Kalksteine\n6802.29          – – andere Steine\n6802.9           – andere:\n6802.91          – – Marmor, Travertin und Alabaster\n6802.92          – – andere Kalksteine\n6802.99          – – andere Steine\n68.04            Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polie-\nren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus\nNatursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt,\nauch mit Teilen aus anderen Stoffen:\n6804.2           – andere:\n6804.22          – – aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt\n6804.30          – Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch:\n6804.309         – – – aus künstlichen Materialien\n68.05            Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen,\nPapier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt:\n6805.10          – nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen\n6805.20          – nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe\n6805.30          – auf einer Unterlage aus anderen Stoffen\n68.06            Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter\nTon, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mine-\nralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 68.11\nund 68.12 oder des Kapitels 69:\n6806.10          – Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt,\nlose, in Platten oder in Rollen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                      1949\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n68.07            Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech):\n6807.10          – in Rollen\n6807.90          – andere:\n6807.909         – – andere\n6808.00          Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnit-\nzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Binde-\nmitteln hergestellt\n68.09            Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:\n6809.1           – Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert:\n6809.11          – – nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt\n6809.19          – – andere\n6809.90          – andere\n68.12            Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest\nund Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Beklei-\ndung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Positionen 68.11\noder 68.13:\n6812.10          – bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest\nund Magnesiumcarbonat\n6812.20          – Garne\n6812.30          – Schnüre und Seile, auch geflochten\n6812.40          – Gewebe oder Gestricke\n6812.50          – Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen\n6812.60          – Papier, Pappe und Filz\n6812.70          – Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen\n6812.90          – andere:\n6812.909         – – – andere\n68.13            Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für\nBremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder\nZellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:\n6813.10          – Bremsbeläge und Bremsklötze:\n6813.109         – – – andere\n6813.90          – andere:\n6813.909         – – – andere\n69.04            Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:\n6904.10          – Mauerziegel:","1950         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n6904.101         – – – massiv, mit den Abmessungen 250 ҂ 120 ҂ 65\n6904.102         – – – Gitterziegel, mit den Abmessungen 250 ҂ 120 ҂ 65\n6904.103         – – – Blöcke, mit den Abmessungen 290 ҂ 190 ҂ 190\n6904.104         – – – Blöcke, mit den Abmessungen 250 ҂ 190 ҂ 190\n6904.105         – – – Blöcke, mit den Abmessungen 250 ҂ 250 ҂ 140\n6904.109         – – – andere\n6904.90          – andere:\n6904.901         – – – Deckenfüllplatten, mit den Abmessungen 250 ҂ 380 ҂ 140\n6904.902         – – – Deckenfüllplatten, mit den Abmessungen 390 ҂ 100 ҂ 160\n6904.903         – – – Stützplatten, mit den Abmessungen 250 ҂ 120 ҂ 40\n6904.909         – – – andere\n69.05            Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Bau-\nkeramik:\n6905.10          – Dachziegel:\n6905.101         – – – gepresste Platten, mit den Abmessungen 350 ҂ 200\n6905.102         – – – gepresste ineinandergreifende Platten, mit den Abmessungen 340 ҂ 200\n6905.103         – – – glatte Platten, mit den Abmessungen 380 ҂ 180\n6905.104         – – – mediterrane Platten, mit den Abmessungen 375 ҂ 200\n6905.109         – – – andere\n6905.90          – andere\n69.10            Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spül-\nkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken:\n6910.10          – aus Porzellan\n6910.90          – andere\n70.05            Feuerpoliertes Glas (float glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Plat-\nten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht\nanders bearbeitet:\n7005.30          – mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt\n70.17            Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen\noder Eichzeichen:\n7017.10          – aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid:\n7017.109         – – – andere\n7017.20          – aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 ҂ 10-6 oder weniger je Kelvin in\neinem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        1951\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n7017.90          – andere\n73.06            Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rän-\ndern), aus Eisen oder Stahl:\n7306.20          – Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):\n7306.202         – – – Steigrohre mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 3 1/2\"\n7306.209         – – – andere\n7306.50          – andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:\n7306.509         – – – andere\n7306.90          – andere\n73.08            Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gitter-\nmaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verklei-\ndungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen\nvorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile,\nRohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:\n7308.10          – Brücken und Brückenelemente\n7308.20          – Türme und Gittermaste\n7308.40          – Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial:\n7308.409         – – – anderes\n7309.00          Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (aus-\ngenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne\nmechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverklei-\ndung:\n7309.001         – – – Sammelbehälter für die Beförderung von Waren\n7309.009         – – – andere\n7311.00          Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:\n7311.009         – – – andere\n73.12            Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte\nErzeugnisse für die Elektrotechnik:\n7312.10          – Litzen, Kabel und Seile:\n7312.109         – – – andere\n7312.1099        – – – andere\n7312.90          – andere\n7312.909         – – – andere\n7313.00          Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Ein-\nzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl\n73.14            Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche\nund -bänder, aus Eisen oder Stahl:","1952         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n7314.4           – andere Gitter und Geflechte:\n7314.41          – – verzinkt\n7314.42          – – mit Kunststoff überzogen\n7314.49          – – andere\n73.15            Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:\n7315.1           – Ketten (außer Gelenkketten) und Teile davon:\n7315.11          – – Rollenketten\n7315.12          – – andere Gelenkketten\n7315.19          – – Teile\n7315.20          – Gleitschutzketten\n7315.8           – andere Ketten:\n7315.81          – – Stegketten\n7315.82          – – andere Ketten, mit geschweißten Gliedern\n7315.89          – – andere\n7315.90          – andere Teile\n7316.00          Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n73.17            Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschränkte Klammern (ausgenommen Klammern der\nPosition 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenom-\nmen mit Kopf aus Kupfer:\n7317.001         – – – für Schienen\n7317.002         – – – für Beton\n73.18            Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben\n(einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:\n7318.1           – Waren mit Gewinde:\n7318.11          – – Schwellenschrauben\n7318.12          – – andere Holzschrauben\n7318.13          – – Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben\n7318.14          – – gewindeformende Schrauben\n7318.19          – – andere\n7318.2           – Waren ohne Gewinde:\n7318.21          – – Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben\n7318.23          – – Niete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       1953\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n7318.24          – – Splinte und Keile\n7318.29          – – andere\n73.21            Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte,\nKohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile\ndavon, aus Eisen oder Stahl:\n7321.11          – – für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen\n7321.13          – – für Feuerung mit festen Brennstoffen\n73.23            Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle;\nSchwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus\nEisen oder Stahl:\n7323.10          – Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polie-\nren und dergleichen\n7323.9           – andere:\n7323.93          – – aus nicht rostendem Stahl\n7323.931         – – – Gefäße\n7323.939         – – – andere\n73.26            Andere Waren aus Eisen oder Stahl:\n7326.1           – geschmiedet, jedoch nicht weiterverarbeitet:\n7326.19          – – andere\n7326.20          – Waren aus Eisen oder Stahldraht:\n7326.209         – – – andere\n7326.90          – andere:\n7326.909         – – andere\n76.10            Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gitter-\nmaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verklei-\ndungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorge-\nfertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre\nund dergleichen, aus Aluminium:\n7610.10          – Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen:\n7610.109         – – andere\n7610.90          – andere:\n7610.901         – – – zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Elemente\n7610.909         – – – andere\n7611.00          Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen\nverdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische\noder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:\n7611.001         – – – mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung","1954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                  Warenbezeichnung\n7611.009         – – – andere\n76.14            Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elek-\ntrotechnik:\n7614.10          – mit Stahlseele\n7614.90          – andere\n8304.00          Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche\nAusstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 94.03\n83.09            Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschen-\nkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus\nunedlen Metallen:\n8309.90          – andere:\n8309.902         – – – Plomben, nicht weiter bearbeitet\n8309.903         – – – Plomben, bearbeitet\n8309.909         – – – andere\n84.02            Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch\nNiederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:\n8402.1           – Dampfkessel und andere Dampferzeuger:\n8402.11          – – Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h:\n8402.111         – – – Hauptdampfkessel für Schiffe\n8402.112         – – – andere, mit einer Dampfleistung von 300 t/h oder weniger\n8402.119         – – – andere, mit einer Dampfleistung von mehr als 300 t/h\n8402.12          – – Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger:\n8402.121         – – – Hauptdampfkessel für Schiffe\n8402.129         – – – andere\n8402.19          – – andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel):\n8402.191         – – – Hauptdampfkessel für Schiffe\n8402.192         – – – Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel\n8402.193         – – – Kessel zum Erzeugen von heißem Öl\n8402.199         – – – andere\n8402.20          – Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:\n8402.201         – – – gefeuert mit gehacktem Holz\n84.03            Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02:\n8403.90          – Teile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                           1955\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n84.04            Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauch-\ngasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:\n8404.90          – Teile\n84.06            Dampfturbinen:\n8406.90          – Teile\n84.16            Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben\nwerden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste,\nmechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:\n8416.20          – andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner:\n8416.209         – – – andere\n84.18            Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen\nKlimageräte der Position 84.15:\n8418.2           – Haushaltskühlschränke:\n8418.21          – – Kompressorkühlschränke\n8418.22          – – elektrische Absorberkühlschränke\n8418.29          – – andere\n8418.50          – andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder\nGefriermöbel\n84.19            Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tempe-\nraturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,\nPasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushalts-\napparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:\n8419.1           – nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:\n8419.111         – – – für die Verwendung im Haushalt\n8419.119         – – – andere\n8419.191         – – – für die Verwendung im Haushalt\n8419.199         – – – andere\n8419.40          – Destillier- und Rektifizierapparate:\n8419.401         – – – Rektifiziersäulen für die Herstellung von Sauerstoff\n8419.409         – – – andere\n8419.8           – andere Apparate und Vorrichtungen:\n8419.81          – – zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen:\n8419.819         – – – andere\n8419.89          – – andere:","1956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n8419.899         – – – andere:\n8419.8999        – – – – andere\n84.20            Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese\nMaschinen:\n8420.10          – Kalander und Walzwerke:\n8420.101         – – – Bügelmaschinen:\n8420.1011        – – – – für die Verwendung im Haushalt\n84.21            Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten\noder Gasen:\n8421.1           – Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:\n8421.121         – – – für die Verwendung im Haushalt\n8421.2           – Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:\n8421.29          – – andere:\n8421.299         – – – andere\n8421.3           – Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:\n8421.31          – – Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren:\n8421.319         – – – andere\n8421.39          – – andere:\n8421.399         – – – andere\n8421.9           – Teile:\n8421.91          – – von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:\n8421.919         – – – von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner\n84.23            Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von\n50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:\n8423.30          – Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter\nGewichtsmengen\n8423.8           – andere Waagen:\n8423.81          – – für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger\n8423.82          – – für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg:\n8423.829         – – – andere\n8423.89          – – andere:\n8423.891         – – – Brückenwaagen\n8423.899         – – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                    1957\nHS 6+                                                  Warenbezeichnung\n84.24            Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten\noder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen,\nDampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:\n8424.10          – Feuerlöscher, auch mit Füllung:\n8424.109         – – – andere\n8424.8           – andere Apparate:\n8424.81          – – für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:\n8424.819         – – – andere\n84.27            Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:\n8427.20          – andere selbst fahrende Karren:\n8427.209         – – – andere\n8427.90          – andere Karren\n84.28            Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Roll-\ntreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):\n8428.20          – pneumatische Stetigförderer:\n8428.209         – – – andere\n8428.3           – andere Stetigförderer für Waren:\n8428.39          – – andere:\n8428.399         – – – andere\n84.32            Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten\noder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:\n8432.10          – Pflüge\n8432.2           – Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:\n8432.21          – – Scheibeneggen\n8432.29          – – andere\n8432.30          – Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen:\n8432.301         – – – Waldsetzmaschinen\n8432.309         – – – andere\n8432.40          – Düngerstreuer\n8432.80          – andere Maschinen, Apparate und Geräte\n84.33            Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,\neinschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reini-\ngen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen\nMaschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37:\n8433.1           – Rasenmäher:","1958         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n8433.11          – – mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk\n8433.19          – – andere\n8433.20          – Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau\n84.38            Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf-\noder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschi-\nnen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten:\n8438.50          – Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch\n8438.60          – Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen\n84.52            Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 84.40; Möbel, Sockel und Deckel, für Näh-\nmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:\n8452.10          – Haushaltsnähmaschinen\n84.57            Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen zum Bearbeiten von Metallen:\n8457.20          – Mehrwegemaschinen\n8457.30          – Transfermaschinen\n84.58            Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung:\n8458.1           – Horizontale Drehmaschinen\n8458.19          – andere\n84.59            Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren,\nAusbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschi-\nnen (einschließlich Drehzentren) der Position 84.58:\n8459.2           – andere Bohrmaschinen:\n8459.29          – – andere:\n8459.299         – – – andere\n8459.6           – andere Fräsmaschinen:\n8459.61          – – numerisch gesteuert:\n8459.619         – – – andere\n8459.69          – – andere:\n8459.699         – – – andere\n84.60            Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fer-\ntigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln,\nausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 84.61:\n8460.2           – andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm:\n8460.29          – – andere:\n8460.292         – – – für Kurbelwellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                      1959\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n8460.3           – Schärfmaschinen:\n8460.39          – – andere\n84.61            Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen,\nZahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur\nspanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, soweit anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen:\n8461.50          – Sägemaschinen und Trennmaschinen\n84.81            Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wan-\nnen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:\n8481.10          – Druckminderventile:\n8481.109         – – – andere\n8481.30          – Rückschlagklappen und -ventile:\n8481.309         – – – andere\n8481.40          – Überdruckventile und Sicherheitsventile:\n8481.409         – – – andere\n8481.80          – andere Armaturen und ähnliche Apparate:\n8481.801         – – – elektromechanisch oder pneumatisch gesteuerte Regulierventile\n8481.806         – – – Anschlüsse für Einfachrohr- und Doppelrohrzentralheizungen mit einer Nenngröße von 3/8\" bis 3/4\"\n85.01            Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:\n8501.3           – andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:\n8501.31          – – mit einer Leistung von 750 W oder weniger:\n8501.319         – – – andere\n8501.33          – – mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:\n8501.339         – – – andere\n8501.40          – andere Einphasen-Wechselstrommotoren:\n8501.409         – – andere:\n8501.4099        – – – andere\n8501.5           – andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:\n8501.51          – – mit einer Leistung von 750 W oder weniger:\n8501.519         – – – andere:\n8501.5199        – – – – andere\n8501.52          – – mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:\n8501.529         – – – andere:","1960         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n8501.5299        – – – – andere\n85.02            Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:\n8502.1           – Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Die-\nsel- oder Halbdieselmotoren):\n8502.11          – – mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:\n8502.119         – – – andere\n8502.12          – – mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:\n8502.129         – – – andere\n8502.13          – – mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:\n8502.139         – – – andere\n8502.20          – Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:\n8502.209         – – – andere\n8502.3           – andere Stromerzeugungsaggregate:\n8502.39          – – andere:\n8502.391         – – – Gleichstrom:\n8502.3919        – – – – andere\n8502.399         – – – Wechselstrom:\n8502.3999        – – – – andere\n8502.40          – elektrische rotierende Umformer:\n8502.409         – – – andere\n85.04            Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbst-\ninduktionsspulen:\n8504.10          – Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen:\n8504.109         – – – andere\n8504.3           – andere Transformatoren:\n8504.34          – – mit einer Leistung von mehr als 500 kVA:\n8504.349         – – – andere\n8504.40          – Stromrichter:\n8504.409         – – – andere\n85.05            Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete\nzu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspann-\nvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:\n8505.20          – elektromagnetische Kupplungen und Bremsen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                          1961\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n85.30            Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für\nSchienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanla-\ngen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 86.08):\n8530.10          – Geräte für Schienenwege oder dergleichen\n8530.80          – andere Geräte\n85.39            Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen\n(sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:\n8539.2           – andere Glühlampen (ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen):\n8539.29          – – andere\n85.44            Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und\nandere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten\nFasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:\n8544.1           – Wickeldrähte:\n8544.111         – – – mit einem Durchmesser von 2,50 mm oder weniger\n8544.20          – Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter\n86.01            Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren:\n8601.10          – mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren:\n8601.102         – – – für Schienen mit Normalspurweite\n8601.109         – – – andere\n86.02            Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:\n8602.10          – dieselelektrische Lokomotiven\n8602.90          – andere:\n8602.901         – – – „Ex-proof“ dieselmechanisch\n8602.902         – – – dieselhydraulisch\n8602.909         – – – andere\n86.03            Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 86.04:\n8603.10          – mit Stromspeisung aus dem Stromnetz:\n8603.101         – – – Straßenbahntriebwagen für Personen\n8603.102         – – – Triebwagen für Personen\n8603.103         – – – Schienenbusse für Personen\n8603.109         – – – andere\n8603.90          – andere:\n8603.901         – – – Triebwagen für Personen","1962         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n8603.902         – – – Schienenbusse für Personen\n8603.909         – – – andere\n8605.00          Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenom-\nmen Wagen der Position 86.04):\n8605.001         – – – Krankenwagen\n8605.002         – – – Eisenbahn: Personen- und Postwagen, Gepäckwagen und Dienstwagen\n8605.009         – – – andere\n86.06            Schienengebundene Güterwagen:\n8606.10          – Kesselwagen und dergleichen\n8606.20          – wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10\n8606.30          – Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 oder 8606 20\n8606.9           – andere:\n8606.91          – – gedeckt und geschlossen:\n8606.911         – – – für die Beförderung lebender Fische\n8606.919         – – – andere\n8606.92          – – offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt\n8606.99          – – andere:\n8606.991         – – – Straßenbahnwagen und -anhänger\n8606.999         – – – andere\n86.07            Teile von Schienenfahrzeugen:\n8607.1           – Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon:\n8607.11          – – Triebgestelle\n8607.12          – – andere Drehgestelle und Lenkgestelle\n8607.30          – Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon\n8609.00          Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere\nBeförderungsarten gebaut und ausgestattet:\n8609.009         – – – andere\n87.01            Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09):\n8701.20          – Sattel-Straßenzugmaschinen:\n8701.202         – – – gebraucht, mit einer Motorleistung von 300 kW oder weniger\n8701.204         – – – gebraucht, mit einer Motorleistung von mehr als 300 kW\n87.02            Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                 1963\nHS 6+                                                 Warenbezeichnung\n8702.10          – mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):\n8702.101         – – – Kraftomnibusse, neu\n8702.102         – – – Kraftomnibusse, gebraucht\n8702.90          – andere:\n8702.901         – – – andere Kraftomnibusse, neu\n8702.902         – – – andere Kraftomnibusse, gebraucht\n8702.903         – – – Obusse\n8702.909         – – – andere\n87.03            Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausge-\nnommen solche der Position 87.02), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:\n8703.2           – andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:\n8703.21          – – mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger:\n8703.212         – – – Personenkraftwagen, gebraucht\n8703.219         – – – andere, gebraucht\n8703.22          – – mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3:\n8703.222         – – – Personenkraftwagen, gebraucht\n8703.229         – – – andere, gebraucht\n8703.23          – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3:\n8703.232         – – – Personenkraftwagen, gebraucht\n8703.235         – – – Geländefahrzeuge, gebraucht\n8703.239         – – – andere, gebraucht\n8703.24          – – mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:\n8703.242         – – – Personenkraftwagen, gebraucht\n8703.245         – – – Geländefahrzeuge, gebraucht\n8703.249         – – – andere, gebraucht\n8703.3           – andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):\n8703.31          – – mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger:\n8703.312         – – – Personenkraftwagen, gebraucht\n8703.319         – – – andere, gebraucht\n8703.32          – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3:\n8703.322         – – – Personenkraftwagen, gebraucht","1964         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n8703.325         – – – Geländefahrzeuge, gebraucht\n8703.329         – – – andere, gebraucht\n8703.33          – – mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:\n8703.332         – – – Personenkraftwagen, gebraucht\n8703.335         – – – Geländefahrzeuge, gebraucht\n8703.339         – – – andere, gebraucht\n8703.90          – andere:\n8703.902         – – – Personenkraftwagen, gebraucht\n8703.909         – – – andere, gebraucht\n87.04            Lastkraftwagen:\n8704.2           – andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):\n8704.23          – – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:\n8704.231         – – – Tankwagen\n8706.00          Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05, mit Motor:\n8706.002         – – – für Zugmaschinen\n87.07            Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:\n8707.10          – für Kraftfahrzeuge der Position 87.03\n8707.90          – andere:\n8707.901         – – – für Kraftomnibusse und Obusse\n8707.902         – – – geschlossene Karosserien für Lastkraftwagen, aus Aluminium\n8707.909         – – – andere\n87.08            Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:\n8708.10          – Stoßstangen und Teile davon\n8708.2           – andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser):\n8708.291         – – – Bordwände für Lastkraftwagenkarosserien, aus Aluminium\n8708.3           – Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:\n8708.39          – – andere\n8708.9           – andere Teile und anderes Zubehör:\n8708.92          – – Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre\n8708.93          – – Schaltkupplungen und Teile davon\n8708.99          – – andere:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       1965\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n8708.991         – – – Verschlüsse, Schnallen und Stützführungen, ausgenommen Universalverschlüsse\n8708.992         – – – andere Teile, bearbeitet\n8708.999         – – – andere Teile, nicht weiter bearbeitet\n87.11            Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:\n8711.10          – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger\n8711.20          – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3:\n8711.201         – – – neu\n8711.209         – – – gebraucht\n8711.30          – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3:\n8711.301         – – – neu\n8711.309         – – – gebraucht\n8711.40          – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3:\n8711.401         – – – neu\n8711.409         – – – gebraucht\n8711.50          – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3:\n8711.509         – – – gebraucht\n8711.90          – andere:\n8711.901         – – – Beiwagen\n8711.909         – – – andere\n87.14            Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 87.11 bis 87.13:\n8714.1           – für Krafträder (einschließlich Mopeds):\n8714.11          – – Sättel\n8714.9           – andere:\n8714.92          – – Felgen und Speichen\n8714.93          – – Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze\n8714.94          – – Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon\n8714.95          – – Sättel\n87.16            Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbst fahrende Fahrzeuge;\nTeile davon:\n8716.20          – Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung:\n8716.209         – – – andere","1966         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n8716.3           – Andere Anhänger zum Befördern von Gütern:\n8716.31          – – Anhänger mit Tankaufbau:\n8716.311         – – – für verflüssigte Gase\n8716.40          – andere Anhänger\n8716.80          – andere Fahrzeuge\n89.03            Jachten und andere Vergnügungs- und Sportboote; Ruderboote und Kanus:\n8903.10          – aufblasbare Boote\n8903.9           – andere:\n8903.92          – – Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor\n8903.99          – – andere\n94.01            Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden kön-\nnen, und Teile davon:\n9401.30          – Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe\n9401.90          – Teile:\n9401.902         – – – aus Metallen, ausgenommen Stoßdämpfer\n9401.903         – – – Stoßdämpfer\n9401.904         – – – aus Kunststoffen\n94.04            Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten,\nPolster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller\nArt oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:\n9404.10          – Sprungrahmen\n9404.2           – Auflegematratzen:\n9404.21          – – aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen\n9404.29          – – aus anderen Stoffen\n9404.30          – Schlafsäcke\n9404.90          – andere\n9406.00          Vorgefertigte Gebäude:\n9406.001         – – – aus Kunststoffen\n9406.002         – – – aus Zement, aus Beton oder aus künstlichem Stein\n9406.004         – – – aus Stahl\n9406.005         – – – aus Holz\n9406.009         – – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                          1967\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n9602.00          Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder\ngeschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus\nModelliermasse, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nnicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 35.03) und Waren aus nicht\ngehärteter Gelatine:\n9602.001         – – – Gelatinekapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art\n9602.002         – – – bearbeitete pflanzliche oder mineralische Materialien und Waren aus diesen Materialien\n9602.009         – – – andere\n96.06            Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge:\n9606.10          – Druckknöpfe und Teile davon\n9606.2           – Knöpfe:\n9606.21          – – aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen\n9606.22          – – aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen\n9606.29          – – andere\n9606.30          – Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge\n96.07            Reißverschlüsse und Teile davon:\n9607.1           – Reißverschlüsse:\n9607.11          – – mit Zähnen aus unedlen Metallen\n9607.19          – – andere\n9607.20          – Teile\n96.08            Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und\nandere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile\ndavon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 96.09:\n9608.10          – Kugelschreiber\n9608.20          – Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze:\n9608.209         – – – andere\n9608.3           – Füllfederhalter und andere Füllhalter:\n9608.31          – – zum Zeichnen mit Tusche\n9608.39          – – andere\n9608.40          – Füllbleistifte (Dreh- und Druckbleistifte)\n9608.50          – Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen\n9608.60          – Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend\n9608.9           – andere:\n9608.91          – – Schreibfedern und Schreibfederspitzen:","1968         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                 Warenbezeichnung\n9608.911         – – – goldene Schreibfedern\n9608.912         – – – andere Schreibfedern\n9608.913         – – – Zeichenfedern\n9608.919         – – – Federspitzen\n9608.99          – – andere:\n9608.992         – – – Minen für Schreiber mit Filzspitze\n9608.999         – – – andere\n96.09            Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 96.08), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte,\nZeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:\n9609.10          – Stifte mit festem Schutzmantel\n9609.20          – Minen für Stifte\n9609.90          – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                   1969\nAnhang II\nZollzugeständnisse Kroatiens\nfür gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft\n(Artikel 18 Absatz 3)\nDie Zölle werden wie folgt gesenkt:\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszoll-\nsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 15 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2007 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.\nHS 6+                                                  Warenbezeichnung\n25.22            Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid\nder Position 28.25:\n2522.10          – Luftkalk, ungelöscht\n2522.20          – Luftkalk, gelöscht\n2522.30          – hydraulischer Kalk\n25.23            Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:\n2523.10          – Zementklinker:\n2523.109         – – – anderer\n2523.2           – Portlandzement:\n2523.29          – – anderer:\n2523.292         – – – Portlandzement mit Zusätzen\n2523.294         – – – sulfatbeständiger Zement\n2523.295         – – – Zement mit niedriger Hydratationstemperatur\n2523.296         – – – metallurgischer Zement und Hochofenzement\n2523.299         – – – anderer\n2523.30          – Tonerdezement:\n2523.301         – – – Tonerdezement mit einem Gehalt an Al2O3 von 50 GHT oder weniger\n2523.90          – anderer Zement\n2710.00          Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl\noder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren\nbestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2710.001         – – – Motorenbenzin und andere Leichtöle:\n2710.0012        – – – – bleifreies Motorenbenzin\n2710.0013        – – – – anderes Motorenbenzin\n2710.0019        – – – – andere Leichtöle und Waren auf der Grundlage von Leichtölen","1970         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n2710.002         – – – Kerosin und andere mittelschwere Öle:\n2710.0024        – – – – anderes Erdöl\n2710.0029        – – – – andere mittelschwere Öle und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Öle\n2710.003         – – – Schweröle, ausgenommen Abfallöle und zur weiteren Verarbeitung bestimmte Öle:\n2710.0031        – – – – Gasöle\n2710.0032        – – – – extraleichtes und leichtes Spezialheizöl\n2710.009         – – – andere:\n2710.0099        – – – – Abfallöle\n2807.00          Schwefelsäure; Oleum:\n2807.001         – – – Schwefelsäure, pro analysis\n2808.00          Salpetersäure; Nitriersäuren:\n2808.001         – – – Salpetersäure, pro analysis\n31.02            Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:\n3102.90          – andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen\n31.05            Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und\nKalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen\noder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:\n3105.10          – Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Roh-\ngewicht von 10 kg oder weniger\n32.06            Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der\nPosition 32.03, 32.04 oder 32.05; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art,\nauch chemisch einheitlich:\n3206.20          – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:\n3206.201         – – – Chromgrün\n3206.202         – – – Zinkgelb (Zinkchromat)\n3206.209         – – – andere\n3206.4           – andere Farbmittel und andere Zubereitungen:\n3206.49          – – andere:\n3206.492         – – – konzentrierte Pigmentdispersionen\n3206.494         – – – auf der Grundlage von Ruß\n33.04            Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (aus-\ngenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand-\noder Fußpflege:\n3304.10          – – Schminkmittel (Make-up) für die Lippen:\n3304.109         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     1971\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n3304.20          – – Schminkmittel (Make-up) für die Augen:\n3304.209         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3304.30          – – Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:\n3304.309         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n33.05            Zubereitete Haarbehandlungsmittel:\n3305.10          – – Haarwaschmittel (Shampoo):\n3305.109         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3305.20          – – Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung):\n3305.209         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3305.30          – – Haarlacke:\n3305.309         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3305.90          – – andere:\n3305.909         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n33.06            Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne\nzum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\n3306.10          – – Zahnputzmittel:\n3306.109         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3306.90          – – andere:\n3306.909         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n33.07            Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,\nzubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schön-\nheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht\nparfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:\n3307.10          – – zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel):\n3307.109         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3307.20          – – Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel:\n3307.209         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3307.30          – – parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze:\n3307.309         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3307.4           Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für\nreligiöse Zeremonien:\n3307.49          – – andere:\n3307.499         – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf","1972         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n34.02            Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zuberei-\ntete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife\nenthaltend, ausgenommen solche der Position 34.01:\n3402.1           – – organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3402.11          – – anionisch wirkend:\n3402.111         – – – Alkylarylsulfonate\n3402.112         – – – Polyglyzeridetherlaurylalkoholsulfonat\n3402.20          – – Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\n3402.201         – – – als Pulver zum Waschen\n3402.209         – – – andere\n3402.90          – andere:\n3402.901         – – – als Pulver zum Waschen\n38.08            Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Des-\ninfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als\nZubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):\n3808.20          – Fungizide:\n3808.209         – – – andere Fungizide, ausgenommen zum Pflanzenschutz\n39.17            Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche\nund dergleichen), aus Kunststoffen:\n3917.2           – Rohre und Schläuche, nicht biegsam:\n3917.21          – – aus Polymeren des Ethylens:\n3917.211         – – – für Unterwasserleitungen\n3917.219         – – – andere:\n3917.2199        – – – – andere\n3917.22          – – aus Polymeren des Propylens:\n3917.229         – – – andere\n3917.23          – – aus Polymeren des Vinylchlorids:\n3917.239         – – – andere\n3917.29          – – aus anderen Kunststoffen:\n3917.299         – – – andere\n3917.31          – – biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 Mpa oder mehr standhalten:\n3917.319         – – – andere\n3917.32          – – andere weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke,\nVerschlussstücke oder Verbindungsstücke:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        1973\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n3917.329         – – – andere\n3917.33          – – andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken,\nVerschlussstücken oder Verbindungsstücken:\n3917.339         – – – andere\n3917.39          – – andere:\n3917.399         – – – andere\n3917.40          – Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:\n3917.409         – – – andere\n39.18            Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand-\noder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:\n3918.10          – aus Polymeren des Vinylchlorids\n3918.90          – aus anderen Kunststoffen\n39.19            Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunst-\nstoffen, auch in Rollen:\n3919.10          – in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:\n3919.101         – – – aus Polypropylen\n3919.102         – – – aus Polyvinylchlorid\n3919.103         – – – aus Polyethylen\n3919.109         – – – andere\n39.20            Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder ver-\nstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:\n3920.10          – aus Polymeren des Ethylens:\n3920.109         – – – andere\n3920.30          – aus Polymeren des Styrols\n3920.4           – aus Polymeren des Vinylchlorids:\n3920.42          – – biegsam\n40.12            Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare\nÜberreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:\n4012.10          – Luftreifen, runderneuert:\n4012.109         – – – andere\n4012.20          – Luftreifen, gebraucht:\n4012.209         – – – andere\n4012.90          – andere:","1974         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n4012.909         – – – andere\n44.09            Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer\nKanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in\nähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:\n4409.20          – anderes:\n4409.202         – – – anderes\n4409.203         – – – Parkettboden aus Buchenholz\n4409.204         – – – Parkettboden aus anderem Laubbaumholz\n4409.209         – – – anderes\n48.05            Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bear-\nbeitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben:\n4805.2           – mehrlagige Papiere und Pappen:\n4805.29          – – andere:\n4805.291         – – – Testliner\n4805.299         – – – andere\n4805.30          – Sulfitpackpapier\n4805.60          – andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:\n4805.601         – – – Wellpapier aus Abfallpapier\n4805.609         – – – andere:\n4805.6091        – – – – gewöhnliches Packpapier\n4805.6099        – – – – andere\n4805.70          – andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger\nals 225 g\n48.08            Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen\ngemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03\nbeschriebenen Art:\n4808.10          – Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert\n64.01            Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das\nOberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder\nähnliche Verfahren zusammengefügt ist:\n6401.10          – Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe\n6401.9           – andere Schuhe:\n6401.91          – – das Knie bedeckend\n6401.92          – – den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend\n6401.99          – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        1975\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n64.05            Andere Schuhe:\n6405.90          – andere\n68.10            Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:\n6810.1           – Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:\n6810.11          – – Baublöcke und Mauersteine\n6810.19          – – andere\n6810.9           – andere:\n6810.91          – – vorgefertigte Bauelemente\n6810.99          – andere\n68.11            Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen:\n6811.10          – Wellplatten\n6811.20          – andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen\n6811.30          – Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke\n6811.90          – andere\n69.08            Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähn-\nliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:\n6908.10          – Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger\nForm, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen\nwerden kann\n70.03            Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender\noder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:\n7003.1           – Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt:\n7003.12          – – in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht\nreflektierender Schicht\n7003.19          – – andere:\n7003.199         – – – andere\n7003.20          – Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt\n7003.30          – Profile\n70.07            Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):\n7007.1           – vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:\n7007.11          – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder ande-\nren Fahrzeugen verwendeten Art\n7007.19          – andere\n7007.2           – Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):","1976         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n7007.21          – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder\nanderen Fahrzeugen verwendeten Art:\n7007.219         – – – andere\n7007.29          – – andere\n70.10            Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse\naus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Ver-\nschlüsse, aus Glas:\n7010.10          – Ampullen\n7010.20          – Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse\n7010.9           – andere, mit einem Inhalt von:\n7010.91          – – mehr als 1 l\n7010.92          – – mehr als 0,33 l bis 1 l\n73.02            Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-\nchenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen,\nBahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spur-\nstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders herge-\nrichtetes Material:\n7302.40          – Laschen und Unterlagsplatten\n7302.90          – andere\n73.04            Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:\n7304.10          – Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)\n7304.2           – Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas ver-\nwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):\n7304.29          – – andere:\n7304.292         – – – Futterrohre aus anderem Stahl mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 16\"\n7304.295         – – – andere Steigrohre aus anderem Stahl\n7304.299         – – – andere\n7304.3           – andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:\n7304.31          – – kaltgezogen oder kaltgewalzt:\n7304.319         – – – andere:\n7304.3199        – – – – andere\n7304.39          – – andere:\n7304.399         – – – andere\n73.06            Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rän-\ndern), aus Eisen oder Stahl:\n7306.10          – Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                               1977\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n7306.20          – Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):\n7306.201         – – – Futterrohre mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 16\"\n7306.30          – andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:\n7306.309         – – – andere\n7306.60          – andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:\n7306.601         – – – aus Eisen oder Stahl mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt von 280 mm oder weniger:\n7306.6019        – – – – andere\n73.10            Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe\naller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l\noder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder\nWärmeschutzverkleidung:\n7310.10          – mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr\n7310.2           – mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:\n7310.21          – – Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden\n7310.29          – – andere:\n7310.299         – – – andere\n73.14            Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche\nund -bänder, aus Eisen oder Stahl:\n7314.20          – Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder\nmehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr\n73.21            Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Koh-\nlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon,\naus Eisen oder Stahl:\n7321.1           – Back-, Brat-, Grill- und Kochgeräte und Warmhalteplatten:\n7321.12          – – für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen\n7321.8           – andere Geräte:\n7321.81          – – für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen\n7321.82          – – für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen\n7321.83          – – für Feuerung mit festen Brennstoffen\n7321.90          – Teile\n73.22            Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißluft-\nerzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können),\nnicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder\nStahl:\n7322.1           – Heizkörper und Teile davon:\n7322.11          – – aus Gusseisen","1978         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n7322.19          – – andere\n7322.90          – andere:\n7322.909         – – – andere\n76.04            Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:\n7604.10          – aus nicht legiertem Aluminium\n7604.2           – aus Aluminiumlegierungen:\n7604.21          – – Hohlprofile\n7604.211         – – – mit Oberflächenschutz (angestrichen, lackiert oder mit Kunststoffen überzogen)\n7604.219         – – – andere\n7604.29          – – andere\n76.05            Draht aus Aluminium:\n7605.1           – aus nicht legiertem Aluminium:\n7605.11          – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm:\n7605.119         – – – andere\n7605.19          – – andere\n76.06            Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:\n7606.1           – quadratisch oder rechteckig:\n7606.11          – – aus nicht legiertem Aluminium:\n7606.119         – – – andere\n7606.12          – – aus Aluminiumlegierungen:\n7606.122         – – – Aluminiumbleche mit Oberflächenbearbeitung (angestrichen, lackiert oder mit Kunststoffen über-\nzogen)\n7606.129         – – – andere\n7606.9           – andere:\n7606.91          – – aus nicht legiertem Aluminium\n7606.92          – – aus Aluminiumlegierungen\n76.07            Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen\nUnterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:\n7607.1           – ohne Unterlage:\n7607.19          – – andere:\n7607.199         – – – andere\n7607.20          – auf Unterlage:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                    1979\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n7607.209         – – – andere\n76.08            Rohre aus Aluminium:\n7608.10          – aus nicht legiertem Aluminium:\n7608.109         – – andere\n7608.20          – aus Aluminiumlegierungen:\n7608.209         – – andere\n7609.00          Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium\n76.16            Andere Waren aus Aluminium:\n7616.9           – andere:\n7616.99          – – andere:\n7616.991         – – – Heizkörper\n7616.999         – – – andere\n82.15            Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und\nähnliche Waren:\n8215.10          – Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil ent-\nhalten\n8215.20          – andere Zusammenstellungen\n8215.9           – andere:\n8215.91          – – versilbert, vergoldet oder platiniert\n8215.99          – – andere\n83.09            Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschen-\nkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus\nunedlen Metallen:\n8309.10          – Kronenverschlüsse\n8309.90          – andere:\n8309.901         – – – Stopfen mit Schraubgewinde\n83.11            Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metall-\ncarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auf-\ntragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen\nMetallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:\n8311.10          – umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen\n8311.20          – gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen\n8311.30          – umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen\n8311.90          – andere, einschließlich Teile","1980         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n84.03            Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402:\n8403.10          – Heizkessel:\n8403.101         – – – für Gas oder Gas und andere Brennstoffe\n8403.102         – – – für flüssige Brennstoffe\n8403.103         – – – für feste Brennstoffe\n8403.109         – – – andere\n84.04            Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauch-\ngasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:\n8404.10          – Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03:\n8404.101         – – – für Kessel der Position 84.02\n8404.109         – – – für Kessel der Position 84.03\n8404.20          – Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen\n84.06            Dampfturbinen:\n8406.10          – Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen:\n8406.101         – – – Kondensationsturbinen mit einer Mindestleistung von 6 000 kW\n8406.109         – – – andere\n8406.8           – andere Turbinen:\n8406.81          – – mit einer Leistung von mehr als 40 MW\n8406.811         – – – für den Antrieb von elektrischen Generatoren mit einer Mindestleistung von 200 000 kW in Kraftwer-\nken oder in Heizkraftwerken\n8406.819         – – – andere\n8406.82          – – mit einer Leistung von 40 MW oder weniger:\n8406.821         – – – Kondensationsturbinen mit einer Mindestleistung von 6 000 kW\n8406.829         – – – andere\n84.08            Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):\n8408.10          – Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:\n8408.102         – – – mit einer Motorleistung von mehr als 150 kW bis 400 kW\n8408.109         – – – andere\n84.13            Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:\n8413.11          – – Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerk-\nstätten verwendeten Art\n8413.30          – Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       1981\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n8413.309         – – andere\n8413.60          – – andere rotierende Verdrängerpumpen:\n8413.601         – – – Spindelmonopumpen für aggressive Chemikalien\n8413.602         – – – Zahnradpumpen für die Dosierung von Polymeren zum Ausziehen von synthetischen oder künstlichen\ntextilen Monofilen, für aggressive Materialien\n8413.603         – – – Zahnradpumpen für Hydropumpen:\n8413.6039        – – – – andere\n8413.604         – – Schraubenspindelpumpen:\n8413.6049        – – – andere\n8413.605         – – Flügelzellenpumpen:\n8413.6059        – – – andere\n8413.609         – – andere:\n8413.6099        – – – andere\n8413.70          – andere Kreiselpumpen:\n8413.701         – – mehrstufige Schlammpumpen für Öl- und Gasquellen\n84.14            Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluft-\nabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:\n8414.20          – hand- oder fußbetriebene Luftpumpen:\n8414.209         – – – andere\n84.16            Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben\nwerden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste,\nmechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:\n8416.10          – Brenner für flüssigen Brennstoff:\n8416.101         – – – mit einer Kapazität von 2 kg/h oder weniger\n8416.102         – – – mit einer Kapazität von mehr als 300 kg/h\n8416.109         – – – andere\n8416.20          – andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner:\n8416.201         – – – mit einer Kapazität von 84 MJ/h oder weniger\n8416.202         – – – für feste Brennstoffe\n8416.30          – – automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste,\nmechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:\n8416.301         – – – mechanische Entascher\n8416.309         – – – andere\n8416.90          – Teile","1982         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                  Warenbezeichnung\n84.24            Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten\noder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen,\nDampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:\n8424.20          – Spritzpistolen und ähnliche Apparate\n8424.30          – Standstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate\n8424.8           – andere Apparate\n8424.81          – für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:\n8424.811         – – – Spritzgeräte für den Weinbau\n8424.813         – – – andere Zerstäuber von 400 l oder weniger\n84.26            Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhub-\nkraftkarren und Krankraftkarren:\n8426.1           – Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und\nPortalhubkraftkarren:\n8426.11          – – Konsol- oder Wandlaufkrane:\n8426.111         – – – für Schmelzanlagen\n8426.119         – – – andere\n8426.20          – Turmdrehkrane:\n8426.209         – – – andere\n8426.9           – andere Maschinen, Apparate und Geräte:\n8426.91          – – zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge hergerichtet\n8426.99          – – andere\n8426.999         – – – andere\n84.28            Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Roll-\ntreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):\n8428.10          – Personen- und Lastenaufzüge:\n8428.103         – – – andere Personen- und Lastenaufzüge für Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäude und für Kranken-\nhäuser\n8428.3           – andere Stetigförderer für Waren:\n8428.33          – – andere, mit Bändern oder Gurten:\n8428.339         – – – andere\n8428.40          – Rolltreppen und Rollsteige\n8428.90          – andere Maschinen, Apparate und Geräte:\n8428.901         – – – Maschinen zum Fördern für die Ziegel- und Dachplattenindustrie\n8428.909         – – – andere:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                         1983\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n8428.9099        – – – – andere\n84.29            Selbst fahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürf-\nwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:\n8429.5           – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:\n8429.51          – – Frontschaufellader:\n8429.512         – – – auf Rädern, mit einer Motorleistung von 184 kW oder weniger\n84.33            Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,\neinschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reini-\ngen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen\nMaschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37:\n8433.5           – andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte:\n8433.51          – – Mähdrescher:\n8433.511         – – – für Getreide und Mais:\n8433.5112        – – – – mit einer Motorleistung von mehr als 45 kW bis 167 kW\n84.58            Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung:\n8458.1           – Horizontaldrehmaschinen:\n8458.11          – – numerisch gesteuert\n84.59            Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren,\nAusbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschi-\nnen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458:\n8459.10          – Bearbeitungseinheiten auf Schlitten\n8459.5           – Konsolfräsmaschinen:\n8459.51          – – numerisch gesteuert\n84.60            Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem\nFertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln,\nausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461:\n8460.2           – andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm:\n8460.29          – – andere:\n8460.291         – – – für Teile von Wälzlagern\n84.81            Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wan-\nnen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:\n8481.10          – Druckminderventile:\n8481.101         – – – Druckreglerventile für Druckgasflaschen\n8481.30          – Rückschlagklappen und -ventile:\n8481.301         – – – Vakuumrohre mit Ventil\n8481.40          – Überdruckventile und Sicherheitsventile:","1984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                      Warenbezeichnung\n8481.401         – – – mit einer Nenngröße von 15 mm bis 1 200 mm für einen Druck von 16 Mpa oder weniger\n8481.80          – andere Armaturen und ähnliche Apparate:\n8481.802         – – – Schieber und Drosselklappen mit einer Nenngröße von 25 mm bis 1 200 mm für einen Druck von\n4 Mpa oder weniger; geschmiedete Schieber mit einer Nenngröße von 1/2\" bis 2\" für einen Druck von\n16 Mpa oder weniger\n8481.803         – – – Absperrventile mit einer Nenngröße von 8 mm bis 400 mm für einen Druck von 4 Mpa oder weniger;\ngeschmiedete Absperrventile mit einer Nenngröße von 1/2\" bis 2\" für einen Druck von 16 Mpa oder\nweniger\n8481.804         – – – Kugelventile mit einer Nenngröße von 8 mm bis 700 mm für einen Druck von 10 Mpa oder weniger\n8481.805         – – – unter- und oberirdische Hydranten, Ventile und Bohrschellen für Hausanschlüsse, Luftüberdruck-\nventile (mit zwei Kugeln), Einlassfilter mit Kugelventilen\n85.01            Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:\n8501.3           – andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:\n8501.32          – – mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:\n8501.329         – – – andere\n8501.34          – – mit einer Leistung von mehr als 375 kW:\n8501.349         – – – andere\n8501.40          – andere Einphasen-Wechselstrommotoren:\n8501.4099        – – – andere\n8501.5           – andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren\n8501.51          – mit einer Leistung von 750 W oder weniger:\n8501.511         – – – Motoren mit Untersetzungsvorrichtung zum Türöffnen und -schließen\n8501.53          – – mit einer Leistung von mehr als 75 kW:\n8501.539         – – – andere\n8501.6           – Wechselstromgeneratoren:\n8501.61          – – mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:\n8501.619         – – – andere\n8501.62          – – mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:\n8501.629         – – – andere\n8501.63          – – mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:\n8501.639         – – – andere\n8501.64          – – mit einer Leistung von mehr als 750 kVA:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                    1985\nHS 6+                                                  Warenbezeichnung\n85.04            Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere\nSelbstinduktionsspulen:\n8504.2           – Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:\n8504.21          – – mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger:\n8504.211         – – – Messtransformatoren\n8504.219         – – – andere\n8504.22          – – mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA\n8504.23          – – mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA\n8504.3           – andere Transformatoren:\n8504.32          – – mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA:\n8504.329         – – – andere\n8504.33          – – mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA:\n8504.331         – – – mit einer Leistung von mehr als 20 kVA, für elektrische Öfen zum Schmelzen von Erzen\n8504.339         – – – andere:\n8504.3399        – – – – andere\n8504.34          – – mit einer Leistung von mehr als 500 kVA:\n8504.341         – – – für elektrische Öfen zum Schmelzen von Erzen\n8504.50          – andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\n8504.509         – – – andere\n85.16            Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen\noder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und\nBrennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für\nden Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 85.45:\n8516.10          – elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder\n8516.2           – elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:\n8516.29          – – andere\n8516.80          – elektrische Heizwiderstände:\n8516.809         – – – andere\n85.25            Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit\neingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-\nVideokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte:\n8525.10          – Sendegeräte\n8525.101         – – – für den Rundfunk","1986         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                    Warenbezeichnung\n85.35            Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n(z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steck-\nvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V:\n8535.2           – Leistungsschalter:\n8535.21          – – für eine Spannung von weniger als 72,5 kV\n8535.29          – – andere\n8535.30          – Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter:\n8535.301         – – – Trennschalter\n8535.309         – – – Ein- und Ausschalter\n85.36            Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n(z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und\nVerbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:\n8536.10          – Sicherungen\n8536.20          – Leistungsschalter\n8536.30          – andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen\n8536.4           – Relais:\n8536.49          – – andere\n8536.50          – andere Schalter:\n8536.509         – – – andere\n8536.6           – Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:\n8536.69          – – andere:\n8536.699         – – – andere\n85.37            Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 85.35\noder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließ-\nlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen,\nausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17:\n8537.10          – für eine Spannung von 1 000 V oder weniger\n8537.20          – für eine Spannung von mehr als 1 000 V\n85.38            Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37\nbestimmt:\n8538.10          – Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 85.37, nicht mit den\nzugehörigen Geräten ausgerüstet\n85.39            Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen\n(sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:\n8539.2           – andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- oder Infrarotlampen:\n8539.22          – – andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                          1987\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n8539.3           – Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:\n8539.32          – – Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen\n8539.39          – – andere\n85.44            Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und\nandere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten\nFasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:\n8544.4           – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger:\n8544.41          – – mit Anschlussstücken versehen:\n8544.419         – – – andere\n8544.49          – – andere:\n8544.491         – – – mit Papier isoliert:\n8544.4919        – – – – andere\n8544.492         – – – mit Kunststoff isoliert:\n8544.4929        – – – – andere\n8544.499         – – – mit anderem Material isoliert:\n8544.4999        – – – – andere\n8544.5           – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 80 V bis 1000 V:\n8544.51          – – mit Anschlussstücken versehen:\n8544.519         – – – andere\n8544.59          – – andere:\n8544.591         – – – mit Papier isoliert\n8544.592         – – – mit Kunststoff isoliert\n8544.593         – – – mit Kautschuk isoliert\n8544.599         – – – mit anderem Material isoliert\n8544.60          – – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V:\n8544.602         – – – andere, mit Kunststoff isoliert\n8544.603         – – – andere, mit Kautschuk isoliert\n8544.604         – – – andere, mit Papier isoliert\n8544.609         – – – andere, mit anderem Material isoliert\n85.45            Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elek-\ntrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:\n8545.20          – Kohlebürsten","1988         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                                     Warenbezeichnung\n85.48            Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte\nelektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Appara-\nten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n8548.10          Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte\nelektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren:\n8548.109         – – – andere\n87.01            Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709):\n8701.10          – Einachsschlepper:\n8701.101         – – – mit einer Leistung von 10 kW oder weniger\n8701.102         – – – mit einer Leistung von mehr als 10 kW\n8701.90          – andere:\n8701.901         – – – für die Landwirtschaft, mit einer Leistung von 50 kW oder weniger\n8701.902         – – für die Landwirtschaft, mit einer Leistung von mehr als 50 kW bis 110 kW:\n8701.9021        – – – – mehr als 5 Jahre alt\n8701.9029        – – – – andere\n87.09            Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen\nzum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwende-\nten Art; Teile davon:\n8709.1           – Kraftkarren:\n8709.11          – – Elektrokarren\n90.17            Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkel-\nmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den\nHandgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapi-\ntel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n9017.30          – Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße:\n9017.302         – – – Schieblehren und andere Lehren\n90.28            Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:\n9028.20          – Flüssigkeitszähler:\n9028.201         – – – für Brennstoffe\n9028.202         – – – für Wasser\n9028.209         – – – andere\n9028.30          – Elektrizitätszähler:\n9028.309         – – – andere\n94.01            Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden kön-\nnen, und Teile davon:\n9401.40          – in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                      1989\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n9401.50          – Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen\n9401.6           – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:\n9401.61          – – gepolstert:\n9401.611         – – – aus Biegeholz\n9401.619         – – – andere\n9401.69          – – andere:\n9401.691         – – – aus Biegeholz\n9401.699         – – – andere\n9401.7           – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:\n9401.71          – – gepolstert\n9401.79          – – andere\n9401.80          – andere Sitzmöbel\n9401.90          – Teile:\n9401.901         – – – aus Holz\n9401.909         – – – aus anderen Stoffen\n94.03            Andere Möbel und Teile davon:\n9403.10          – Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art\n9403.20          – andere Metallmöbel:\n9403.209         – – – andere\n9403.30          – Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art\n9403.40          – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art\n9403.50          – Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art\n9403.60          – andere Holzmöbel\n9403.70          – Kunststoffmöbel:\n9403.709         – – – andere\n9403.80          – Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe\n9403.90          – Teile:\n9403.901         – – – aus Holz\n9403.902         – – – aus Metall\n9403.903         – – – aus Kunststoffen\n9403.909         – – – aus anderen Stoffen","1990              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnhang III\nDefinition des Begriffs „Baby-beef“\n(Artikel 27 Absatz 2)\nUnbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu ver-\nstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem\nZusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.\nTarif-\nKN-Code                    Unter-                                                    Warenbezeichnung\nposition\nRinder, lebend:\n– andere:\n– – Hausrinder:\n– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:\n– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):\nex 0102 90 51                                    – – – – – zum Schlachten:\n10                                 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von\n320 kg bis 470 kg1)\nex 0102 90 59                                    – – – – – andere:\n11                                 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von\n320 kg bis 470 kg1)\n21\n31\n91\n– – – – andere:\nex 0102 90 71                                    – – – – – zum Schlachten:\n10                                 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stück-\ngewicht von 350 kg bis 500 kg1)\nex 0102 90 79                                    – – – – – andere:\n21                                 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stück-\ngewicht von 350 kg bis 500 kg1)\n91\nFleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:\nex 0201 10 00                                    – ganze oder halbe Tierkörper:\n91                     – ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper\nmit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr\nfein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der\nBeckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind 1)\n– andere Teile, mit Knochen:\nex 0201 20 20                                    – – „quartiers compensés“:\n91                          – „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch\nhellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und\nderen Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der\nWirbelsäule) leicht verknöchert sind 1)\nex 0201 20 30                                    – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:\n91                          – Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch\nhellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren\nKnorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert\nsind 1)\nex 0201 20 50                                    – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:\n91                          – Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg – beim so\ngenannten „Pistola-Schnitt“ mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –, deren\nFleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und\nderen Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht ver-\nknöchert sind 1)\n1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                      1991\nAnhang IVa\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens)\n(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i)\nKroatischer\nWarenbezeichnung\nTarif-Code\n01051912          – – – Entenküken\n01051922          – – – Gänseküken\n0105193           – – – Perlhühner\n0106007           – – – Bienenschwärme und Bienenköniginnen\n020500            Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n040700            Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:\n04070059          – – – Enteneier, andere\n041000            Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n050400            Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren,\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\n0604              Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose\nund Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders\nbearbeitet\n0801              Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n080300            Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet\n080410            – Datteln\n080430            – Ananas\n080530            – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia)\n080540            – Grapefruits\n080590            – andere\n080620            – getrocknet\n080720            – Papaya-Früchte\n081400            Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet\noder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen ein-\ngelegt\n09011             – Kaffee, nicht geröstet\n0902              Tee, auch aromatisiert\n0904              Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen\noder sonst zerkleinert\n090500            Vanille\n0906              Zimt und Zimtblüten","1992          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nKroatischer\nWarenbezeichnung\nTarif-Code\n090700            Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele\n0908              Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen\n0909              Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren\n0910              Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze\n100110            – Hartweizen\n1002001           – – – Roggen, zur Aussaat\n1003001           – – – Gerste, zur Aussaat\n1004001           – – – Hafer, zur Aussaat\n100510            – Mais, zur Aussaat\n1006              Reis\n100700            Körner-Sorghum\n1008              Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide\n1106              Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13, von Sagomark und von Wur-\nzeln oder Knollen der Position 07.14 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8\n1108              Stärke; Inulin\n110900            Kleber von Weizen, auch getrocknet\n1210              Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets;\nLupulin\n1211              Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu\nZwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch\noder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert\n121210            – Johannisbrot oder Johannisbrotkerne\n121230            – Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen oder Pflaumen\n121299            – – andere\n121300            Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets\n1214              Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,\nWicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets\n1301              Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)\n1302              Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime\nund Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert\n1501001           – – – Schweinefett, zu technischen Zwecken (ungenießbar)\n1501003           – – – zu technischen Zwecken\n1501004           – – – Geflügelfett, genießbar\n1501009           – – – anderes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     1993\nKroatischer\nWarenbezeichnung\nTarif-Code\n150200            Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503\n150300            Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders\nverarbeitet\n1504              Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert\n151610            – tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen\n17021             – Laktose und Laktosesirup\n170260            – andere Fructose und anderer Fructosesyrup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trocken-\nmasse, von mehr als 50 GHT\n170310            – Rohrzuckermelasse\n200320            – Trüffeln\n200911            – – Orangensaft, gefroren\n2009191           – – – Orangensaft, konzentriert\n2009201           – – – Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, konzentriert\n2009301           – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), konzentriert\n2009401           – – Ananassaft, konzentriert\n2009701           – – – Apfelsaft, konzentriert\n2009801           – – – Karottensaft, konzentriert\n2009802           – – – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), konzentriert\n2009901           – – Mischungen von Säften, konzentriert\n2301              Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von\nWeichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln\n230210            – von Mais\n230220            – von Reis\n230240            – von anderem Getreide\n230310            – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände\n230500            Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form\nvon Pellets\n230670            – aus Maiskeimen\n230700            Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh\n2308              Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der\nzur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n230910            – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf","1994          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnhang IVb\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens)\n(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii)\nKroatischer                                                                     Zollkontingent Jährliche Erhöhung\nWarenbezeichnung\nTarif-Code                                                                        (Tonnen)           (Tonnen)\n0204             Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren         100                 5\n0207             Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Haus-\ngeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren              550                30\n0805 10          Orangen                                                              25 000             1 250\n0809 10          Aprikosen/Marillen                                                    1 000               50\n0810 10          Erdbeeren                                                              200               10\n1002 00 9        Roggen                                                                 500               100\n1206 009         Sonnenblumenkerne, auch geschrotet                                     100                 5\n1507             Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert                                                   200                10\n2004 90          – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen                            100                 5\n2009 80 9        – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen\n(ausgenommen Mischungen)                                            300                15","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                           1995\nAnhang IVc\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens)\n(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)\nKroatischer\nWarenbezeichnung\nTarif-Code\n0206                Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul-\ntieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n0208                Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren\n04070069            – – – Gänseeier, andere\n0407009             – – – andere Eier\n0714                Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit\nhohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form\nvon Pellets; Mark des Sagobaumes\n0802                Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0811                Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süß-\nmitteln\n0812                Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuss nicht geeignet\n0813                Früchte (ausgenommen solche der Positionen 08.01 bis 08.06), getrocknet; Mischungen von getrockneten\nFrüchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n1209                Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat\n160300              Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren\n200310              – Pilze\n200560              – Spargel\n200791              – von Zitrusfrüchten\n200819              – – andere, einschließlich Mischungen\n200820              – Ananas\n200830              – Zitrusfrüchte\n200880              – Erdbeeren\n2008991             – – – Bananen und Kokosnüsse\n230320              – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung\n230330              – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien\n230400              Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von\nPellets\n230640              – aus Raps- oder Rübsensamen","1996           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnhang IVd\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten)\n(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i)\nDie Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan\ngesenkt und beseitigt:\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszoll-\nsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.\nKroatischer                                                                          Zollkontingent  Jährliche Erhöhung\nWarenbezeichnung\nTarif-Code                                                                              (Tonnen)           (Tonnen)\n0103 9              Schweine, lebend                                                          500                 25\n0210                Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen,\nin Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von\nFleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen                                300                15\n0401                Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln                                                  3 000               150\n0402                Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln                                                      14 000               700\n0405 10             Butter                                                                    200                 10\n0702                Tomaten, frisch oder gekühlt                                             7 500               375\n0703 20             Knoblauch                                                                1000                 50\n0805 20             – Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);\nClementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen\nvon Zitrusfrüchten                                                    2 400               120\n0806 10             Tafeltrauben                                                             8 000               400\n1509                Olivenöl                                                                  350                20\n1602 41\nbis 1602 49         Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen                   300                 15\n1701                Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest                5 700               285\n2002                Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht                                                          4 800               240\n2009 19 9           – Orangensaft, anderer                                                   1 800                90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       1997\nAnhang IVe\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen)\n(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii)\nDie Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan\ngesenkt:\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszoll-\nsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nKroatischer\nWarenbezeichnung\nTarif-Code\n0104               Schafe und Ziegen, lebend\n0105               Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend\n010512             – – Truthühner\n010592             – – Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger:\n0105922            – – – andere\n0209               Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders\nausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\n0404               Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natür-\nlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n040700             Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:\n0407004            – – – Eier von Truthühnern\n0601               Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zicho-\nrienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12)\n0602               Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel\n0603               Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet,\ngebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet\n0708               Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\n0710               Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711               Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht\ngeeignet\n0712               Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch\nnicht weiter zubereitet\n0713               Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert\n0901               Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem\nKaffeegehalt:\n09012              – Kaffee, geröstet","1998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nKroatischer\nWarenbezeichnung\nTarif-Code\n100300            Gerste:\n1003002           – – – Braugerste\n100400            Hafer:\n1004009           – anderer\n1005              Mais:\n100590            – anderer\n1104              Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnit-\nten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken\noder gemahlen\n1105              Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln\n170230            – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf\ndie Trockenmasse, von weniger als 20 GHT\n170240            – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 50 GHT\n2005              Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,\nausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:\n200540            – Erbsen (Pisum sativum)\n200551            – – Bohnen, ausgelöst\n2008              Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n200850            – Aprikosen/Marillen\n200870            – Pfirsiche\n2009              Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch\nmit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:\n200940            – Ananassaft:\n2009409           – – – anderer\n200960            – Traubensaft (einschließlich Traubenmost)\n2206              Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und\nMischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen\n2302              Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbei-\ntungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:\n230230            – von Weizen\n2306              Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen\noder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 und 23.05:\n230690            – andere\n2309              Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:\n230990            – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     1999\nAnhang IVf\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten)\n(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii)\nDie Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan\ngesenkt:\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszoll-\nsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nKroatischer                                                                          Zollkontingent  Jährliche Erhöhung\nWarenbezeichnung\nTarif-Code                                                                              (Tonnen)           (Tonnen)\n0102 90              Rinder, lebend                                                           200                10\n0202                 Fleisch von Rindern, gefroren                                           3 000               150\n0203                 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren                    7 300               365\n0406                 Käse und Quark/Topfen                                                   2 000               100\n0701                 Kartoffeln, frisch oder gekühlt                                        12 000               600\n0703 10              Speisezwiebeln und Schalotten\n10 000               500\n0703 90              Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten\n0807 1               – Melonen (einschließlich Wassermelonen)                                5 500               275\n0808 10              Äpfel, frisch                                                           5 400               300\n1101                 Mehl von Weizen oder Mengkorn                                            900                 45\n1103                 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide                           7 800               390\n1107                 Malz, auch geröstet                                                    15 000               750\n1601 00              Würste und ähnliche Erzeugnisse                                         1 800                90\n1602 10\nbis 1602 39,         Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder\n500                30\n1602 50              haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen\nbis 1602 90\n2401                 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle                                       200                 10","2000            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnhang Va\nListe der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren\nFür die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse:\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nJahr 3 und\nJahr 1            Jahr 2\nKN-Code                           Warenbezeichnung                                                       folgende Jahre\n(Zollsatz % )      (Zollsatz % )\n(Zollsatz % )\n0301 91 10          Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,         Zollkontingent:   Zollkontingent:  Zollkontingent:\n0301 91 90          Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,          30 t zu 0 %        30 t zu 0 %      30 t zu 0 %\n0302 11 10          Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache                 darüber:           darüber:         darüber:\n0302 11 90          und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch           90 v.H.            80 v.H.          70 v.H.\n0303 21 10          oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes         des MFN            des MFN          des MFN\n0303 21 90          Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;\n0304 10 11          geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar\nex 0304 10 19\nex 0304 10 91\n0304 20 11\nex 0304 20 19\nex 0304 90 10\nex 0305 10 00\nex 0305 30 90\n0305 49 45\nex 0305 59 90\nex 0305 69 90\n0301 93 00          Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren;      Zollkontingent:   Zollkontingent:  Zollkontingent:\n0302 69 11          Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet,     210 t zu 0 %      210 t zu 0 %     210 t zu 0 %\n0303 79 11          gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl,            darüber:           darüber:         darüber:\nex 0304 10 19       Pulver und Pellets, genießbar                            90 v.H.            80 v.H.          70 v.H.\nex 0304 10 91                                                               des MFN            des MFN          des MFN\nex 0304 20 19\nex 0304 90 10\nex 0305 10 00\nex 0305 30 90\nex 0305 49 80\nex 0305 59 90\nex 0305 69 90\nex 0301 99 90       Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten):       Zollkontingent:   Zollkontingent:  Zollkontingent:\n0302 69 61          lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets     35 t zu 0 %        35 t zu 0 %      35 t zu 0 %\n0303 79 71          und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen          darüber:           darüber:         darüber:\nex 0304 10 38       oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und           80 v.H.            55 v.H.          30 v.H.\nex 0304 10 98       Pellets, genießbar                                      des MFN            des MFN          des MFN\nex 0304 20 95\nex 0304 90 97\nex 0305 10 00\nex 0305 30 90\nex 0305 49 80\nex 0305 59 90\nex 0305 69 90\nex 0301 99 90       Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch   Zollkontingent:   Zollkontingent:  Zollkontingent:\n0302 69 94          oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes       550 t zu 0 %      550 t zu 0 %     550 t zu 0 %\nex 0303 77 00       Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;    darüber:           darüber:         darüber:\nex 0304 10 38       geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar          80 v.H.            55 v.H.          30 v.H.\nex 0304 10 98                                                               des MFN            des MFN          des MFN\nex 0304 20 95\nex 0304 90 97\nex 0305 10 00\nex 0305 30 90\nex 0305 49 80\nex 0305 59 90\nex 0305 69 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                          2001\nVolumen des\nKN-Code                                    Warenbezeichnung                                 Kontingents           Zollsatz\npro Jahr\n1604 13 11         Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht                                  180 Tonnen              6%\n1604 13 19\nex 1604 20 50\n1604 16 00         Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht                                  40 Tonnen            12,5 %\n1604 20 40\nAuf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.\nDie Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach\nfolgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt:\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nJahr 4 und\nJahr 1                    Jahr 2                   Jahr 3\nJahr                                                                                               folgende Jahre\n(Zollsatz % )             (Zollsatz % )            (Zollsatz % )\n(Zollsatz % )\nZoll               80 v.H. des MFN            70 v.H. des MFN         60 v.H. des MFN            50 v.H. des MFN","2002            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnhang Vb\nListe der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren\nFür die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten nachstehende Zugeständnisse:\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nJahr 3 und\nJahr 1           Jahr 2\nKN-Code                           Warenbezeichnung                                                      folgende Jahre\n(Zollsatz % )     (Zollsatz % )\n(Zollsatz % )\n0301 91 10          Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,         Zollkontingent:  Zollkontingent:  Zollkontingent:\n0301 91 90          Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,          25 t zu 0 %       25 t zu 0 %      25 t zu 0 %\n0302 11 10          Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache                 darüber:          darüber:         darüber:\n0302 11 90          und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch           90 v.H.           80 v.H.          70 v.H.\n0303 21 10          oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes         des MFN           des MFN          des MFN\n0303 21 90          Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;\n0304 10 11          geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar\nex 0304 10 19\nex 0304 10 91\n0304 20 11\nex 0304 20 19\nex 0304 90 10\nex 0305 10 00\nex 0305 30 90\n0305 49 45\nex 0305 59 90\nex 0305 69 90\n0301 93 00          Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren;      Zollkontingent:  Zollkontingent:  Zollkontingent:\n0302 69 11          Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet,      30 t zu 0 %       30 t zu 0 %      30 t zu 0 %\n0303 79 11          gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl,            darüber:          darüber:         darüber:\nex 0304 10 19       Pulver und Pellets, genießbar                            90 v.H.           80 v.H.          70 v.H.\nex 0304 10 91                                                               des MFN           des MFN          des MFN\nex 0304 20 19\nex 0304 90 10\nex 0305 10 00\nex 0305 30 90\nex 0305 49 80\nex 0305 59 90\nex 0305 69 90\nex 0301 99 90       Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten):       Zollkontingent:  Zollkontingent:  Zollkontingent:\n0302 69 61          lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets     35 t zu 0 %       35 t zu 0 %      35 t zu 0 %\n0303 79 71          und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen          darüber:          darüber:         darüber:\nex 0304 10 38       oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und           80 v.H.           55 v.H.          30 v.H.\nex 0304 10 98       Pellets, genießbar                                      des MFN           des MFN          des MFN\nex 0304 20 95\nex 0304 90 97\nex 0305 10 00\nex 0305 30 90\nex 0305 49 80\nex 0305 59 90\nex 0305 69 90\nex 0301 99 90       Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch   Zollkontingent:  Zollkontingent:  Zollkontingent:\n0302 69 94          oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes        60 t zu 0 %       60 t zu 0 %      60 t zu 0 %\nex 0303 77 00       Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;    darüber:          darüber:         darüber:\nex 0304 10 38       geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar          80 v.H.           55 v.H.          30 v.H.\nex 0304 10 98                                                               des MFN           des MFN          des MFN\nex 0304 20 95\nex 0304 90 97\nex 0305 10 00\nex 0305 30 90\nex 0305 49 80\nex 0305 59 90\nex 0305 69 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                          2003\nVolumen des\nKN-Code                                    Warenbezeichnung                                 Kontingents           Zollsatz\npro Jahr\n1604 13 11         Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht                                   70 Tonnen            12,5 %\n1604 13 19\nex 1604 20 50\n1604 16 00         Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht                                  25 Tonnen            10,5 %\n1604 20 40\nAuf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.\nDie Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach\nfolgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt:\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nJahr 4 und\nJahr 1                    Jahr 2                   Jahr 3\nJahr                                                                                               folgende Jahre\n(Zollsatz % )             (Zollsatz % )            (Zollsatz % )\n(Zollsatz % )\nZoll               80 v.H. des MFN            70 v.H. des MFN         60 v.H. des MFN            50 v.H. des MFN","2004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnhang VI\nNiederlassung: Finanzdienstleistungen\n(Artikel 50)\n1. Finanzdienstleistungen: Definition\n„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei ange-\nboten wird.\nZu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)   Lebensversicherung\nii) Sachversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen\n4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadens-\nregulierung\nB. Bank- und andere Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)\n1. Annahme von Spar- und anderen rückzahlbaren Einlagen von Kunden\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von\nHandelsgeschäften\n3. Finanzleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und\nBankwechsel\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in anderer Form mit Folgendem:\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)\nb) Devisen\nc) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen\ne) begebbare Wertpapiere\nf) andere begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als\n(öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emis-\nsionen\n8. Geldmaklergeschäfte\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement,\nPensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren,\nderivativen Instrumenten und anderen begebbaren Instrumenten\n11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger\nvon Erbringern anderer Finanzdienstleistungen\n12. Beratungs-, Vermittlungs- und andere Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11\naufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und\n-beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien\nZu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder\nWährungspolitik\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund\nGewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von\nFinanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können\nc) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den\nFällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten\nEinrichtungen ausgeübt werden können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                      2005\nAnhang VII\nErwerb von Immobilien\ndurch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten\nListe der ausgenommenen Sektoren (Artikel 60 Absatz 2)\nAusgenommener Sektor\n– landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Gesetzes über die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Narodne novine [Amts-\nblatt] no. 54/94, konsolidierter Text, 48/95, 19/98 und 105/99)\n– Schutzgebiete nach dem Umweltschutzgesetz (Narodne novine [Amtsblatt] no. 30/94)","2006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnhang VIII\nGeistiges und gewerbliches Eigentum\n(Artikel 71)\n1. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Überein-\nkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:\n– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-\nnehmen (Rom 1961)\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)\n– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)\n– Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971)\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\n(Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)\n– WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)\n– WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996)\n2. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen\nVertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums im Einklang mit dem\nTRIPs-Übereinkommen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilate-\nraler Abkommen gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002      2007\nListe der Protokolle\nProtokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung\nProtokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse\nProtokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirt-\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder\n„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nProtokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich\nProtokoll Nr. 6 über den Landverkehr","2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nProtokoll Nr. 1\nüber Textilwaren und Bekleidung\nArtikel 1\nDieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im Folgenden „Textilwaren“\ngenannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemein-\nschaft.\nArtikel 2\n(1) Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei\ndenen es sich um Ursprungserzeugnisse Kroatiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu\ndiesem Abkommen handelt, werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei in die\nGemeinschaft eingeführt.\n(2) Die Zölle Kroatiens für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50\nbis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der\nGemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses\nAbkommens beseitigt; dies gilt nicht für die in den Anhängen I und II dieses Protokolls\naufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen schrittweise gesenkt werden.\n(3) Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich\ndieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 19 und 20,\nAnwendung.\nArtikel 3\nDas System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die\ndie Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Kroatien in die Gemeinschaft und von Textil-\nwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Kroatien betreffen, sind im Abkommen zwi-\nschen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien über den Handel mit Textilwaren\ngeregelt, das am 8. November 2000 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 2001 ange-\nwandt wird.\nArtikel 4\nAb Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Beschrän-\nkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies in dem\ngenannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002      2009\nAnha ng I\nDie Zölle werden wie folgt gesenkt:\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsat-\nzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.\nHS 6+                                     Warenbezeichnung\n51.11            Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:\n5111.20          – andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder\nkünstlichen Filamenten gemischt\n52.07            Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf:\n5207.10          – mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr:\n5207.101         – – – nicht merzerisiert\n5207.109         – – – merzerisiert\n52.08            Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT\noder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:\n5208.3           – gefärbt:\n5208.31          – – in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g\noder weniger\n5208.32          – – in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n100 g\n5208.39          – – andere Gewebe\n5208.5           – bedruckt:\n5208.51          – – in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g\noder weniger\n5208.52          – – in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n100 g\n5208.53          – – in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper\n52.09            Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT\noder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:\n5209.2           – gebleicht:\n5209.22          – – in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper\n5209.29          – – andere Gewebe\n5209.3           – – gefärbt:\n5209.39          – – andere Gewebe\n5209.4           – buntgewebt:\n5209.49          – – andere Gewebe\n5209.5           – bedruckt:\n5209.59          – – andere Gewebe","2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                   Warenbezeichnung\n52.10          Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger\nals 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern ge-\nmischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:\n5210.2         – gebleicht:\n5210.29        – – andere Gewebe\n5210.3         – gefärbt:\n5210.39        – – andere Gewebe\n5210.5         – bedruckt:\n5210.59        – – andere Gewebe\n54.02          Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht\nin Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische\nMonofile von weniger als 67 dtex:\n5402.3         – texturierte Garne:\n5402.33        – – aus Polyestern:\n5402.339       – – – mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex\n55.14          Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern\nvon weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle\ngemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g:\n5514.1         – roh oder gebleicht:\n5514.12        – – aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, ein-\nschließlich Doppelköper\n5514.2         – gefärbt:\n5514.21        – – aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung\n5514.22        – – aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, ein-\nschließlich Doppelköper\n5514.29        – – andere Gewebe\n55.15          Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:\n5515.1         – – aus Polyester-Spinnfasern:\n5515.11        – – hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern\ngemischt\n5515.12        – – hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künst-\nlichen Filamenten gemischt\n5515.13        – – hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren\ngemischt\n5515.19        – – andere\n55.16          Gewebe aus künstlichen Spinnfasern:\n5516.1         – mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:\n5516.11        – – roh oder gebleicht\n5516.12        – – gefärbt\n5516.13        – – buntgewebt\n5516.2         – mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT,\nhauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen\nFilamenten gemischt:\n5516.21        – – roh oder gebleicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002     2011\nHS 6+                                   Warenbezeichnung\n5516.22        – – gefärbt\n5516.23        – – buntgewebt\n5516.24        – – bedruckt\n5516.3         – mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT,\nhauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren\ngemischt:\n5516.31        – – roh oder gebleicht\n5516.32        – – gefärbt\n5516.33        – – buntgewebt\n5516.34        – – bedruckt\n56.01          Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer\nLänge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus\nSpinnstoffen:\n5601.2         – Watte; andere Waren aus Watte:\n5601.21        – – aus Baumwolle:\n5601.211       – – – Watte\n5601.219       – – – Waren aus Watte\n56.03          Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen\nversehen:\n5603.1         – aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:\n5603.13        – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g\n5603.14        – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g\n5603.9         – andere:\n5603.93        – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g\n5603.94        – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g\n57.01          Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:\n5701.90        – aus anderen Spinnstoffen\n57.03          Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet\n(Nadelflor), auch konfektioniert:\n5703.20        – aus Nylon oder anderen Polyamiden\n5703.30        – aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n5703.90        – aus anderen Spinnstoffen\n5705.00        Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch\nkonfektioniert\n58.03          Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06:\n5803.10        – aus Baumwolle\n58.07          Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meter-\nware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt:\n5807.90        – andere\n59.03          Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit\nLagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02:\n5903.10        – mit Polyvinylchlorid","2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                   Warenbezeichnung\n5903.20        – mit Polyurethan\n5903.90        – andere\n59.06          Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 59.02:\n5906.10        – Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger\n5906.9         – andere:\n5906.91        – – aus Gewirken oder Gestricken\n5906.99        – – andere\n5909.00        Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit\nArmaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen:\n5909.001       – – – Feuerschläuche\n5909.009       – – – andere\n61.03          Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebund-\nhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen\nBadehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:\n6103.1         – Anzüge:\n6103.11        – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6103.12        – – aus synthetischen Chemiefasern\n6103.19        – – aus anderen Spinnstoffen\n6103.2         – Kombinationen:\n6103.21        – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6103.22        – – aus Baumwolle\n6103.23        – – aus synthetischen Chemiefasern\n6103.29        – – aus anderen Spinnstoffen\n6103.3         – Jacken:\n6103.31        – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6103.32        – – aus Baumwolle\n6103.33        – – aus synthetischen Chemiefasern\n6103.39        – – aus anderen Spinnstoffen\n6103.4         – lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),\nLatzhosen und kurze Hosen:\n6103.41        – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6103.42        – – aus Baumwolle\n6103.43        – – aus synthetischen Chemiefasern\n6103.49        – – aus anderen Spinnstoffen\n63.01          Decken:\n6301.20        – Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)\naus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6301.30        – Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)\naus Baumwolle\n6301.40        – Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)\naus synthetischen Chemiefasern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2013\nHS 6+                                  Warenbezeichnung\n6301.90        – andere Decken\n63.02          Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchen-\nwäsche:\n6302.10        – Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken\n6302.2         – andere Bettwäsche, bedruckt:\n6302.21        – – aus Baumwolle\n6302.22        – – aus Chemiefasern\n6302.29        – – aus anderen Spinnstoffen\n6302.3         – andere Bettwäsche:\n6302.31        – – aus Baumwolle:\n6302.319       – – – andere\n6302.39        – – aus anderen Spinnstoffen\n6302.40        – Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken\n6302.5         – andere Tischwäsche:\n6302.51        – – aus Baumwolle\n6302.59        – – aus anderen Spinnstoffen","2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnha ng I I\nDie Zölle werden wie folgt gesenkt:\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 65 v.H. des Ausgangszollsat-\nzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n– am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.\nHS 6+                                    Warenbezeichnung\n51.09            Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf:\n5109.10          – mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder\nmehr\n5109.90          – andere\n61.04            Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange\nHosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen\nund kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder\nGestricken, für Frauen oder Mädchen:\n6104.3           – Jacken:\n6104.32          – – aus Baumwolle\n6104.33          – – aus synthetischen Chemiefasern\n6104.39          – – aus anderen Spinnstoffen\n6104.4           – Kleider:\n6104.41          – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6104.42          – – aus Baumwolle\n6104.43          – – aus synthetischen Chemiefasern\n6104.44          – – aus künstlichen Chemiefasern\n6104.49          – – aus anderen Spinnstoffen\n6104.5           – Röcke und Hosenröcke:\n6104.51          – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6104.52          – – aus Baumwolle\n6104.53          – – aus synthetischen Chemiefasern\n6104.59          – – aus anderen Spinnstoffen\n6104.6           – lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),\nLatzhosen und kurze Hosen:\n6104.62          – – aus Baumwolle\n6104.63          – – aus synthetischen Chemiefasern\n6104.69          – – aus anderen Spinnstoffen\n61.05            Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:\n6105.10          – – aus Baumwolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002      2015\nHS 6+                                    Warenbezeichnung\n6105.20        – aus Chemiefasern\n6105.90        – aus anderen Spinnstoffen\n61.06          Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen\noder Mädchen:\n6106.10        – aus Baumwolle\n6106.20        – aus Chemiefasern\n6106.90        – aus anderen Spinnstoffen\n61.07          Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademän-\ntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder\nGestricken, für Männer oder Knaben:\n6107.1         – Slips und andere Unterhosen:\n6107.11        – – aus Baumwolle\n6107.12        – – aus Chemiefasern\n6107.19        – – aus anderen Spinnstoffen\n6107.2         – Nachthemden und Schlafanzüge:\n6107.21        – – aus Baumwolle\n6107.22        – – aus Chemiefasern\n6107.29        – – aus anderen Spinnstoffen\n6107.9         – andere:\n6107.91        – – aus Baumwolle\n6107.92        – – aus Chemiefasern\n6107.99        – – aus anderen Spinnstoffen\n61.08          Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden,\nSchlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und\nähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:\n6108.2         – Unterkleider und Unterröcke:\n6108.21        – – aus Baumwolle\n6108.22        – – aus Chemiefasern\n6108.29        – – aus anderen Spinnstoffen\n6108.3         – Nachthemden und Schlafanzüge:\n6108.31        – – aus Baumwolle\n6108.32        – – aus Chemiefasern\n6108.39        – – aus anderen Spinnstoffen\n6108.9         – andere:\n6108.91        – – aus Baumwolle\n6108.92        – – aus Chemiefasern\n6108.99        – – aus anderen Spinnstoffen\n61.09          T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken:\n6109.10        – aus Baumwolle\n6109.90        – aus anderen Spinnstoffen","2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                    Warenbezeichnung\n61.10          Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich\nUnterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken:\n6110.10        – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6110.20        – aus Baumwolle\n6110.30        – aus Chemiefasern\n6110.90        – aus anderen Spinnstoffen\n62.03          Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Knie-\nbundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen\n(ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:\n6203.1         – Anzüge:\n6203.11        – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6203.12        – – aus Chemiefasern:\n6203.129       – – – andere\n6203.19        – – aus anderen Spinnstoffen:\n6203.192       – – – andere, aus Baumwolle\n6203.199       – – – andere\n6203.2         – Kombinationen:\n6203.21        – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6203.22        – – aus Baumwolle:\n6203.229       – – – andere\n6203.23        – – aus synthetischen Chemiefasern:\n6203.239       – – – andere\n6203.29        – – aus anderen Spinnstoffen:\n6203.299       – – – andere\n6203.3         – Jacken:\n6203.32        – – aus Baumwolle:\n6203.329       – – – andere\n6203.33        – – aus synthetischen Chemiefasern:\n6203.339       – – – andere\n6203.39        – – aus anderen Spinnstoffen:\n6203.399       – – – andere\n6203.4         – lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),\nLatzhosen und kurze Hosen:\n6203.42        – – aus Baumwolle:\n6203.429       – – – andere\n6203.43        – – aus synthetischen Chemiefasern:\n6203.439       – – – andere\n6203.49        – – aus anderen Spinnstoffen:\n6203.499       – – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002  2017\nHS 6+                                    Warenbezeichnung\n62.04          Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange\nHosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen\nund kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:\n6204.1         – Kostüme:\n6204.12        – – aus Baumwolle\n6204.13        – – aus synthetischen Chemiefasern\n6204.19        – – aus anderen Spinnstoffen\n6204.2         – Kombinationen:\n6204.22        – – aus Baumwolle:\n6204.229       – – – andere\n6204.23        – – aus synthetischen Chemiefasern:\n6204.239       – – – andere\n6204.29        – – aus anderen Spinnstoffen:\n6204.299       – – – andere\n6204.3         – Jacken:\n6204.32        – – aus Baumwolle:\n6204.329       – – – andere\n6204.33        – – aus synthetischen Chemiefasern:\n6204.339       – – – andere\n6204.39        – – aus anderen Spinnstoffen:\n6204.399       – – – andere\n6204.4         – Kleider:\n6204.42        – – aus Baumwolle\n6204.43        – – aus synthetischen Chemiefasern\n6204.44        – – aus künstlichen Chemiefasern\n6204.49        – – aus anderen Spinnstoffen\n6204.5         – Röcke und Hosenröcke:\n6204.52        – – aus Baumwolle\n6204.53        – – aus synthetischen Chemiefasern\n6204.59        – – aus anderen Spinnstoffen\n6204.6         – lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),\nLatzhosen und kurze Hosen:\n6204.61        – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6204.62        – – aus Baumwolle:\n6204.629       – – – andere\n6204.63        – – aus synthetischen Chemiefasern:\n6204.639       – – – andere\n6204.69        – – aus anderen Spinnstoffen:\n6204.699       – – – andere","2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nHS 6+                                   Warenbezeichnung\n62.05          Hemden für Männer oder Knaben:\n6205.10        – aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n6205.20        – aus Baumwolle\n6205.30        – aus Chemiefasern\n6205.90        – aus anderen Spinnstoffen\n62.06          Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:\n6206.30        – aus Baumwolle\n6206.40        – aus Chemiefasern\n6206.90        – aus anderen Spinnstoffen\n6309.00        Altwaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                         2019\nProtokoll Nr. 2\nüber Stahlerzeugnisse\nArtikel 1                              (2) Zusätzlich zu den in Artikel 70 des Abkommens festgeleg-\nten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu\nDieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitels 72 des\ndiesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt,\nGemeinsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige\ndie sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen\nStahlerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in Kroatien.\nergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts und einschließ-\nlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen,\nArtikel 2                           die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den Stahlsektor\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit    gelten.\nUrsprung in Kroatien werden bei Inkrafttreten des Abkommens         (3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 70 Absatz 1\nbeseitigt.                                                       Ziffer iii des Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die\nGemeinschaft an, dass Kroatien nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 3                           mens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur\nUmstrukturierung gewähren kann, sofern\n(1) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf Stahlerzeugnisse mit       – dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebens-\nUrsprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt      fähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen\nsind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.          Marktbedingungen führt,\n(2) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die in Anhang I aufgeführ- – die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederher-\nten Stahlerzeugnisse werden schrittweise nach folgendem             stellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Not-\nZeitplan beseitigt:                                                 wendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und\n– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf        – mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Ratio-\n65 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                          nalisierung und ein Kapazitätsabbau in Kroatien angestrebt\n– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Aus-        wird.\ngangszollsatzes gesenkt;                                         (4) Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz\n– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Aus-     bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und\ngangszollsatzes gesenkt;                                      Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen\numfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch,\n– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Aus-     u.a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie\ngangszollsatzes gesenkt;                                      über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2\n– am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.    und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.\n(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwen-\nArtikel 4                           dung der Absätze 1 bis 4.\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-          (6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimm-\nschaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kroatien und die     te Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel\nMaßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des          unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine\nAbkommens beseitigt.                                             Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder\nihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kroatiens für     droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in\nStahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die        Artikel 7 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen\nMaßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des          um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.\nAbkommens beseitigt.\nArtikel 5                                                        Artikel 6\n(1) In Anbetracht der in Artikel 70 des Abkommens festgeleg-     Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahler-\nten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an,   zeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 21 des Abkommens\nmit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Stahl-  Anwendung.\nsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbe-\nwerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Kroatien legt\nArtikel 7\ndaher innerhalb von zwei Jahren das notwendige Umstrukturie-\nrungs- und Umstellungsprogramm für seine Stahlindustrie fest,       Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verfolgung und\ndamit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebens-      Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Proto-\nfähig wird. Zur Erreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft  kolls nach Artikel 115 des Abkommens eine Kontaktgruppe ein-\nKroatien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung.         zusetzen.","2020      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnha ng I\nHS 6+                                                   Warenbezeichnung\n72.13      Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:\n7213.10    – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen:\n7213.101   – – – mit einem Durchmesser von 8 mm bis 14 mm\n7213.109   – – – anderer\n7213.9     – anderer:\n7313.91    – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:\n7213.912   – – – anderer, mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr\n72.14      Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur\nwarmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:\n7214.20    – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem\nWalzen verwunden:\n7214.201   – – – mit einem Durchmesser von 8 mm bis 25 mm\n7214.9     – anderer:\n7214.99    – – anderer:\n7214.991   – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 8 mm bis 25 mm\n72.17      Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:\n7217.10    – nicht überzogen, auch poliert:\n7217.109   – – – anderer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                         2021\nProtokoll Nr. 3\nüber den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien\nmit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nArtikel 1                             schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet\nwurden.\n(1) Die Gemeinschaft und Kroatien wenden auf landwirt-\nschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie                                    Artikel 2\neinem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I\nbzw. II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgeleg-    Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss\nten Bedingungen an.                                                des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,      – wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien die\nZölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder\n– die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaft-\nlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;                   – wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für land-\nwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.\n– die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;\n– Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.                                                   Artikel 3\n(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem        Die Gemeinschaft und Kroatien unterrichten einander über die\nProtokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der       Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden\nGrundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und          Erzeugnisse. Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller\nKroatiens für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die   Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich\nbei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirt- sein.","2022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnha ng I\nEinfuhrzölle der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Kroatiens\nDie folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Kroatien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.\nKN-Code                                                      Warenbezeichnung\n(1)                                                               (2)\n0403                 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10              – Joghurt:\n0403 10 51 bis\n0403 10 99           – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 90              – andere:\n0403 90 71 bis\n0403 90 99           – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0405                 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 20              – Milchstreichfette:\n0405 20 10           – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT\n0405 20 30           – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT\n0509 00              Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:\n0509 00 90           – andere\n0710                 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:\n0710 40 00           – Zuckermais\n0711                 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht\ngeeignet:\n0711 90              – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:\n– – Gemüse:\n0711 90 30           – – – Zuckermais\n1302                 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime\nund Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12 00           – – von Süßholzwurzeln\n1302 13 00           – – von Hopfen\n1302 20              – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                         2023\nKN-Code                                                      Warenbezeichnung\n(1)                                                                (2)\n1302 20 10       – – trocken\n1302 20 90       – – andere\n1505             Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:\n1505 10 00       – Wollfett, roh\n1516             Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert,\nwiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:\n1516 20          – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 20 10       – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)\n1517             Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\nsowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und\nÖle sowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10          – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:\n1517 10 10       – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1517 90          – andere:\n1517 90 10       – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n– – andere:\n1517 90 93       – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art\n1518 00          Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwe-\nfelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,\nausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder\npflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n1518 00 10       – Linoxyn\n– andere:\n1518 00 91       – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,\ngeschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch\nmodifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516\n– – andere:\n1518 00 95       – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und\npflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen\n1518 00 99       – – – andere\n1521             Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raf-\nfiniert oder gefärbt:\n1521 90          – andere:\n– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:\n1521 90 99       – – – andere","2024         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n(1)                                                            (2)\n1522 00          Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:\n1522 00 10       – Degras\n1702             Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe,\nohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;\nZucker und Melassen, karamellisiert:\n1702 50 00       – chemisch reine Fructose\n1702 90          – andere, einschließlich Invertzucker:\n1702 90 10       – – chemisch reine Maltose\n1704             Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)\n1803             Kakaomasse, auch entfettet\n1804 00 00       Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl\n1805 00 00       Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n1806             Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1901             Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis\n0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao,\nvon weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1902             Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,\nz. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:\n– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11 00       – – Eier enthaltend\n1902 19          – – andere\n1902 20          – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):\n– – andere:\n1902 20 91       – – – gekocht\n1902 20 99       – – – andere\n1902 30          – andere Teigwaren\n1902 40          – Couscous\n1903 00 00       Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und derglei-\nchen\n1904             Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn-\nflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Kör-\nnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n1905             Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Sie-\ngeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                    2025\nKN-Code                                                  Warenbezeichnung\n(1)                                                          (2)\n2001             Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht:\n2001 90          – andere:\n2001 90 30       – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2001 90 40       – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT\noder mehr\n2001 90 60       – – Palmherzen\n2004             Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausge-\nnommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2004 10          – Kartoffeln:\n– – andere:\n2004 10 91       – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n2004 90          – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:\n2004 90 10       – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2005             Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,\nausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2005 20          – Kartoffeln:\n2005 20 10       – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n2005 80 00       – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2008             Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:\n2008 11          – – Erdnüsse:\n2008 11 10       – – – Erdnussbutter\n– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:\n2008 91 00       – – Palmherzen\n2008 99          – – andere:\n– – – ohne Zusatz von Alkohol:\n– – – ohne Zusatz von Zucker:\n2008 99 85       – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2008 99 91       – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von\n5 GHT oder mehr\n2101             Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage\ndieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröste-\nte Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus","2026         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n(1)                                                              (2)\n2102             Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine\nder Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10          – Hefen, lebend\n2102 20          – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:\n– – Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11       – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen\nmit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n2102 20 19       – – – andere\n2102 30 00       – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform\n2103             Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;\nSenfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10 00       – Sojasoße\n2103 20 00       – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen\n2103 30          – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90       – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)\n2103 90          – andere:\n2103 90 90       – – andere\n2104             Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homo-\ngenisierte Lebensmittelzubereitungen\n2105 00          Speiseeis, auch kakaohaltig\n2106             Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10          – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe\n2106 90          – andere:\n2106 90 10       – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen\n2106 90 20       – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art,\nausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen\n– – andere:\n2106 90 92       – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend\n2106 90 98       – – – andere\n2202             Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und\nGemüsesäfte der Position 2009\n2203 00          Bier aus Malz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       2027\nKN-Code                                                      Warenbezeichnung\n(1)                                                               (2)\n2205              Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert\n2207              Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit\nbeliebigem Alkoholgehalt, vergällt\n2208              Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere\nalkoholhaltige Getränke:\n2208 40           – Rum und Taffia\n2208 90           – andere:\n2208 90 91 bis\n2208 90 99        – – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt\n2402              Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen\n2403              Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonsti-\ntuierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen\n2905              Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:\n– andere mehrwertige Alkohole:\n2905 43 00        – – Mannitol\n2905 44           – – D-Glucitol (Sorbit)\n2905 45 00        – – Glycerin\n3301              Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extra-\nhierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen\nStoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen\nÖlen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:\n3301 90           – andere:\n3301 90 21        – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen\n3302              Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage\neines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zuberei-\ntungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:\n3302 10           – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:\n– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:\n– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:\n3302 10 10        – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol\n– – – – andere:\n3302 10 21        – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend\n3302 10 29        – – – – andere\n3501              Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:","2028         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nKN-Code                                                      Warenbezeichnung\n(1)                                                               (2)\n3501 10          – Casein:\n3501 10 50       – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln\n3501 10 90       – – anderes\n3501 90          – andere:\n3501 90 90       – – andere\n3505             Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundla-\nge von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:\n3505 10          – Dextrine und andere modifizierte Stärken:\n3505 10 10       – – Dextrine\n– – andere modifizierte Stärken:\n3505 10 90       – – – andere\n3505 20          – Leime\n3809             Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und ande-\nre Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von\nder in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\n3809 10          – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\n3823             Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:\n3823 11 00       – – Stearinsäure\n3823 12 00       – – Ölsäure\n3823 13 00       – – Tallölfettsäuren\n3823 19          – – andere\n3823 70 00       – technische Fettalkohole\n3824             Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen:\n3824 60          – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                  2029\nAnha ng I I\nListe 1\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft,\nfür die Kroatien die Zölle (sofort oder schrittweise) beseitigt\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nZollsatz (v.H. des MFN)\nKN-Code                           Warenbezeichnung\n2002   2003     2004     2005   2006 2007\n(1)                                     (2)                            (3)    (4)       (5)      (6)   (7)  (8)\n0501 00 00      Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfäl-\nle von Menschenhaar                                            0\n0502            Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachs-\nhaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bür-\nsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare           0\n0503 00 00      Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne\nUnterlage                                                      0\n0505            Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder\nDaunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten),\nDaunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Halt-\nbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder\nFederteilen                                                    0\n0506            Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bear-\nbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder\nentleimt; Mehl und Abfälle davon                               0\n0507            Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfran-\nsen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel,\nroh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl\nund Abfälle davon                                              0\n0508 00 00      Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet,\naber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weich-\ntieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tin-\ntenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zuge-\nschnitten, Mehl und Abfälle davon                              0\n0509 00         Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs                       0\n0510 00 00      Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden;\nGalle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe,\ndie zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden,\nfrisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig\nhaltbar gemacht                                                0\n0710            Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:\n0710 40 00      – Zuckermais                                                   0\n0711            Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldio-\nxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere\nvorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum\nunmittelbaren Genuss nicht geeignet:\n0711 90         – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:\n– – Gemüse:\n0711 90 30      – – – Zuckermais                                               0\n0903 00 00      Mate                                                           0\n1212            Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr,\nfrisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen;\nSteine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche\nWaren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der\nVarietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur\nmenschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:","2030        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nZollsatz (v.H. des MFN)\nKN-Code                             Warenbezeichnung\n2002 2003    2004     2005   2006 2007\n(1)                                     (2)                                 (3)  (4)      (5)      (6)   (7)  (8)\n1212 20 00      – Algen und Tange                                                   0\n1302            Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate\nund Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Ver-\ndickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12 00      – – von Süßholzwurzeln                                              0\n1302 13 00      – – von Hopfen                                                      0\n1302 14 00      – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln                       0\n1302 19         – – andere:\n1302 19 30      – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen\nvon Getränken oder Lebensmittelzubereitungen                0\n– – andere:\n1302 19 91      – – – – zu medizinischen Zwecken                                    0\n1302 20         – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate                               0\n– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modi-\nfiziert:\n1302 31 00      – – Agar-Agar                                                       0\n1302 32         – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,\nJohannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:\n1302 32 10      – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen                      0\n1401            Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von\nKorb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Ped-\ndig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden,\nRaffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreide-\nstroh, Lindenbast)                                                  0\n1402            Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken\nverwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras),\nauch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen          0\n1403            Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von\nBesen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besen-\nsorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder\nBündeln                                                             0\n1404            Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen                                                         0\n1505            Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich\nLanolin                                                             0\n1506 00 00      Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert                       0\n1515            Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojo-\nbaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n1515 60 00      – Jojobaöl und seine Fraktionen                                     0\n1516            Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktio-\nnen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederver-\nestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterver-\narbeitet:\n1516 20         – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 20 10      – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)                           0\n1518 00         Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktio-\nnen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen,\ndurch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert\noder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der\nPosition 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen\nvon tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von\nFraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                2031\nZollsatz (v.H. des MFN)\nKN-Code                              Warenbezeichnung\n2002 2003    2004     2005   2006 2007\n(1)                                      (2)                              (3)  (4)      (5)      (6)   (7)  (8)\n1518 00 10        – Linoxyn                                                       0\n– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu\ntechnischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen\nzum Herstellen von Lebensmitteln\n1518 00 91 bis    – andere\n1518 00 99                                                                        0\n1520 00 00        Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen           0\n1521              Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,\nandere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder\ngefärbt                                                         0\n1522 00           Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen\noder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:\n1522 00 10        – Degras                                                        0\n1702              Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Mal-\ntose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz\nvon Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit\nnatürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamel-\nlisiert:\n1702 50 00        – chemisch reine Fructose                                       0\n1702 90           – andere, einschließlich Invertzucker:\n1702 90 10        – – chemisch reine Maltose                                      0\n1704              Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Scho-\nkolade):\n1704 10           – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen                           0\n1803              Kakaomasse, auch entfettet                                      0\n1804 00 00        Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                              0\n1805 00 00        Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmit-\nteln                                                            0\n1901              Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß,\nStärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit\neinem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter\nKakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der\nPositionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit\neinem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter\nKakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n1901 10 00        – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachun-\ngen für den Einzelverkauf                                   0\n1901 20 00        – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der\nPosition 1905                                               0\n1901 90           – andere                                                       80   60       40       30    15    0\n1902              Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder ande-\nren Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghet-\nti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;\nCouscous, auch zubereitet:\n– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer\nWeise zubereitet:\n1902 11 00        – – Eier enthaltend                                            80   60       40       30     0\n1902 19           – – andere                                                     80   60       40       30     0\n1902 20           – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise\nzubereitet):\n– – andere:\n1902 20 91        – – – gekocht                                                  80   60       40       30     0\n1902 20 99        – – – andere                                                   80   60       40       30     0","2032        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nZollsatz (v.H. des MFN)\nKN-Code                             Warenbezeichnung\n2002 2003    2004     2005   2006 2007\n(1)                                     (2)                            (3)  (4)      (5)      (6)   (7)  (8)\n1902 30         – andere Teigwaren                                            80   60       40       30     0\n1902 40         – Couscous                                                    80   60       40       30     0\n1903 00 00      Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von\nFlocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen              0\n1904            Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide\noder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes);\nGetreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder\nFlocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen\nMehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen                       0\n2001            Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzen-\nteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht:\n2001 90         – andere:\n2001 90 30      – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                      0\n2001 90 40      – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare\nPflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr                                                      0\n2001 90 60      – – Palmherzen                                                 0\n2004            Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zube-\nreitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeug-\nnisse der Position 2006:\n2004 10         – Kartoffeln:\n– – andere:\n2004 10 91      – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken                     0\n2004 90         – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:\n2004 90 10      – – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                    0\n2005            Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zube-\nreitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen\nErzeugnisse der Position 2006:\n2005 20         – Kartoffeln:\n2005 20 10      – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken                       0\n2005 80 00      – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)                        0\n2008            Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in\nanderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\n– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch mitein-\nander vermischt:\n2008 11         – – Erdnüsse:\n2008 11 10      – – – Erdnussbutter                                            0\n– andere, einschließlich Mischungen,           ausgenommen\nMischungen der Unterposition 2008 19:\n2008 91 00      – – Palmherzen                                                 0\n2008 99         – – andere:\n– – – ohne Zusatz von Alkohol:\n– – – – ohne Zusatz von Zucker:\n2008 99 85      – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var.\nSaccharata)                                            0\n2008 99 91      – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare\nPflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr                                                   0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002               2033\nZollsatz (v.H. des MFN)\nKN-Code                            Warenbezeichnung\n2002 2003    2004     2005   2006 2007\n(1)                                     (2)                            (3)  (4)      (5)      (6)   (7)  (8)\n2101            Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder\nMate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren\noder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete\nZichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate hieraus                               0\n2102            Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroor-\nganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position\n3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform              80   60       40       30    15    0\n2103            Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereite-\nte Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,\nauch zubereitet, und Senf:\n2103 10 00      – Sojasoße                                                     0\n2103 20 00      – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen                       0\n2103 30         – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf                          0\n2103 90         – andere:\n2103 90 10      – – Mango-Chutney, flüssig                                     0\n2103 90 30      – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 %\nvol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5\nbis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie\n4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von 0,5 l oder weniger                      80   60       40       30    15    0\n2103 90 90      – – andere                                                    80   60       40       30    15    0\n2104            Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;\nSuppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte\nLebensmittelzubereitungen                                     80   60       40       30    15    0\n2106            Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen:\n2106 10         – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe               0\n2106 90         – andere:\n2106 90 10      – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen                        0\n2106 90 20      – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der\nzum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausge-\nnommen solche auf der Basis von Riechstoffen              0\n– – andere:\n2106 90 92      – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stär-\nke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT\nMilchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT\nGlucose oder Stärke enthaltend                          0\n2106 90 98      – – – andere                                                  80   60       40       30    15    0\n2201            Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineral-\nwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und\nSchnee:\n2201 90 00      – andere                                                       0\n2203 00         Bier aus Malz                                                 80   65       50        0\n2207            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder\nmehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem\nAlkoholgehalt, vergällt                                       80   65       50        0\n2208            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %\nvol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige\nGetränke:\n2208 20         – Branntwein aus Wein oder Traubentrester                     80   65       50        0\n2208 30         – Whisky                                                      80   50        0\n2208 40         – Rum und Taffia                                              80   65       50        0","2034          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nZollsatz (v.H. des MFN)\nKN-Code                             Warenbezeichnung\n2002 2003    2004     2005   2006 2007\n(1)                                      (2)                                (3)  (4)      (5)      (6)   (7)  (8)\n2208 50           – Gin und Genever                                                80   65       50        0\n2208 60           – Wodka                                                          80   65       50        0\n2208 70           – Likör                                                          80   65       50        0\n2208 90           – andere:\n2208 90 11 bis\n2208 90 19        – – Arrak                                                        80   65       50        0\n– – Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, ausgenommen\nPflaumenbranntwein (Sliwowitz) in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\nex 2208 90 33     – – – 2 l oder weniger                                           80   65       50        0\nex 2208 90 38     – – – mehr als 2 l                                               80   65       50        0\n2208 90 41 bis\n2208 90 78        – – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke        80   65       50        0\n2208 90 91 bis\n2208 90 99        – – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als\n80 % vol, unvergällt                                        80   65       50        0\n2402              Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten,\naus Tabak oder Tabakersatzstoffen:\n2402 10 00        – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak\nenthaltend                                                     0\n2403              Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabak-\nersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak;\nTabakauszüge und Tabaksoßen:\n– andere:\n2403 91 00        – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak               0\n2403 99           – – andere                                                        0\n2905              Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro-\nsoderivate:\n– andere mehrwertige Alkohole:\n2905 43 00        – – Mannitol                                                      0\n2905 44           – – D-Glucitol (Sorbit)                                           0\n2905 45 00        – – Glycerin                                                      0\n3301              Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich\n„konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleo-\nresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen\nÖlen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage\noder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse\naus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und\nwässrige Lösungen etherischer Öle:\n3301 90           – andere:\n– – extrahierte Oleoresine:\n3301 90 21        – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen                           0\n3301 90 30        – – – andere                                                      0\n3302              Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließ-\nlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder\nmehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie\nverwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage\nvon Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken ver-\nwendeten Art:\n3302 10           – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie ver-\nwendeten Art\n– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:\n– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe\neines Getränks enthalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                 2035\nZollsatz (v.H. des MFN)\nKN-Code                            Warenbezeichnung\n2002 2003    2004     2005   2006 2007\n(1)                                    (2)                               (3)  (4)      (5)      (6)   (7)  (8)\n3302 10 10      – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als\n0,5 % vol                                                  0\n– – – andere:\n3302 10 21      – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stär-\nke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT\nMilchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT\nGlucose oder Stärke enthaltend                             0\n3302 10 29      – – – – andere                                                   0\n3501            Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:\n3501 10         – Casein                                                         0\n3501 90         – andere:\n3501 90 90      – – andere                                                       0\n3505            Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke\noder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stär-\nken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:\n3505 10         – Dextrine und andere modifizierte Stärken:\n3505 10 10      – – Dextrine                                                     0\n– – andere modifizierte Stärken:\n3505 10 90      – – – andere                                                     0\n3505 20         – Leime                                                          0\n3809            Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum\nFärben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnis-\nse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und\nZubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien ver-\nwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n3809 10         – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten              0\n3823            Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffi-\nnation; technische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raf-\nfination:\n3823 11 00      – – Stearinsäure                                                 0\n3823 12 00      – – Ölsäure                                                      0\n3823 13 00      – – Tallölfettsäuren                                             0\n3823 19         – – andere                                                       0\n3823 70 00      – technische Fettalkohole                                        0\n3824            Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; che-\nmische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen\nIndustrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischun-\ngen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder ver-\nwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen:\n3824 60         – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44            0","2036          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nListe 2\nKontingente und Einfuhrzölle Kroatiens\nfür Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nAnmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Das\nVolumen dieser Kontingente wird in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 jährlich um 10 v.H. des Volumens für 2002\nerhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006\nauf 90 v.H., 80 v.H., 70 v.H., 60 v.H. bzw. 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.\nKontingent\nKN-Code                                              Warenbezeichnung\nfür 2002\n(1)                                                        (2)                                                   (3)\n0403                 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:                         1 600 Tonnen\n0403 10              – Joghurt:\n0403 10 51 bis\n0403 10 99           – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 90              – andere:\n0403 90 71 bis\n0403 90 99           – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0405                 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:                                40 Tonnen\n0405 20              – Milchstreichfette:\n0405 20 10           – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT\n0405 20 30           – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT\n1517                 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, aus-\ngenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:                  500 Tonnen\n1517 10              – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:\n1517 10 10           – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1517 90              – andere:\n1517 90 10           – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n– – andere\n1517 90 93           – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwen-\ndeten Art\n2201                 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehal-\ntiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und\nSchnee:                                                                                     3 500 Tonnen\n2201 10              – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser\n2205                 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen\nStoffen aromatisiert                                                                            300 hl\n2208                 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere alkoholhaltige Getränke:                                                        50 hl\nex 2208 90 33\nex 2208 90 38        – – – – Pflaumenbranntwein (Sliwowitz)\n2402                 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabaker-\nsatzstoffen:                                                                                  25 Tonnen\n2402 20              – Zigaretten, Tabak enthaltend\n2402 90 00           – andere\n2403                 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisier-\nter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:                              30 Tonnen\n2403 10              – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     2037\nListe 3\nKontingente und Einfuhrzölle Kroatiens\nfür Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nAnmerkung: Für die in dieser Tabelle aufgeführten Waren gelten nachstehende Zugeständnisse. Das Volumen der Zollkontingente\nwird in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 jährlich um 10 v.H. des Volumens für 2002 erhöht. Der Zollsatz für die\nMengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 auf 90 v.H., 80 v.H.,\n65 v.H., 55 v.H. bzw. 40 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.\nKontingent            Zollsatz im Rahmen\nKN-Code                          Warenbezeichnung                        für 2002      des Kontingents (v.H. des MFN)\n(Tonnen)       2002          2003       2004\n(1)                                  (2)                                 (3)          (4)           (5)        (6)\n1704                 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich\nweiße Schokolade):\n1704 90              – andere                                                    500         50             0          0\n1806                 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmit-\ntelzubereitungen                                         1 400          45          22,5          0\n1905                 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere\nOblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwen-\ndeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter\naus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren                  1 600          45          22,5          0\n2105 00              Speiseeis, auch kakaohaltig                                 700         45          22,5          0\n2202                 Wasser, einschließlich Mineralwasser und koh-\nlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker,\nanderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und\nandere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenom-\nmen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009            9 000          50            25          0","2038              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nI nha lt sve rz e ic hnis                    Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1\nTitel I                           Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der\nAllgemeine Bestimmungen                                  Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises\nArtikel 1 Begriffsbestimmungen                                         Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der\nRechnung\nTitel II                          Artikel 22 Ermächtigter Ausführer\nBestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nArtikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nmit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nArtikel 2 Allgemeines                                                  Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise\nArtikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft                   Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen\nArtikel 4 Bilaterale Kumulierung in Kroatien                           Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nArtikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse          Artikel 27 Belege\nArtikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse      Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen\nArtikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen                   Artikel 29 Abweichungen und Formfehler\nArtikel 8 Maßgebende Einheit                                           Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge\nArtikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\nArtikel 10 Warenzusammenstellungen                                                                      Titel VI\nArtikel 11 Neutrale Elemente                                                                         Methoden der\nZusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel III\nArtikel 31 Gegenseitige Amtshilfe\nTerritoriale Auflagen\nArtikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise\nArtikel 12 Territorialitätsprinzip\nArtikel 13 Unmittelbare Beförderung                                    Artikel 33 Streitbeilegung\nArtikel 14 Ausstellungen                                               Artikel 34 Sanktionen\nArtikel 35 Freizonen\nTitel IV\nZollrückvergütung und Zollbefreiung                                                   Titel VII\nArtikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung                                       Ceuta und Melilla\nArtikel 36 Anwendung des Protokolls\nTitel V\nNachweis der Ursprungseigenschaft                    Artikel 37 Besondere Bestimmungen\nArtikel 16 Allgemeines\nTitel VIII\nArtikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR.1                                                                            Schlussbestimmungen\nArtikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1  Artikel 38 Änderung des Protokolls","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                            2039\nTitel I                               a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft\nAllge m e ine Be st im m unge n                           vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von\nArtikel 1                                  Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-\nBegriffsbestimmungen                               ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-\nsetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbe-          Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verar-\nstimmungen:                                                              beitet worden sind.\na) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich           (2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungser-\nZusammenbau oder besondere Vorgänge.                             zeugnisse Kroatiens:\nb) \"Vormaterial\" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Kroatien vollstän-\noder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-\ndig gewonnen oder hergestellt worden sind;\nwendet werden.\nc) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä-     b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormate-\nteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang                rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig\nbestimmt ist.                                                        gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass\ndiese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 in\nd) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.              ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.\ne) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur\nDurchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han-\ndelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zoll-                                          Artikel 3\nwert) festgelegt wird.                                                      Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft\nf) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der         Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Kroatiens sind, gel-\ndem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Kroatien gezahlt      ten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn\nwird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung     sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden\ndurchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller ver- sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem\nwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen    Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenom-\nAbgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können,      mene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1\nwenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.                 genannte Behandlung hinausgeht.\ng) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt\nder Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest-                               Artikel 4\ngestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der                  Bilaterale Kumulierung in Kroatien\nGemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt\nwird.                                                               Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nsind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Kroatien, wenn sie\nh) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der\ndort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.\nWert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß\nDiese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be-\nanzuwenden ist.\noder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be-\ni)  „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zoll-          oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte\nwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der       Behandlung hinausgeht.\nanderen Vertragspartei oder, wenn der Zollwert nicht bekannt\nist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare\nPreis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vor-                                  Artikel 5\nmaterialien gezahlt wird.                                            Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\nj)  „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier-\n(1) Als in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig\nstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten\ngewonnen oder hergestellt gelten:\nSystems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die-\nsem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“              a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\nbezeichnet).                                                         mineralische Erzeugnisse;\nk) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor-         b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\nmaterialien in eine bestimmte Position.\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\nl) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von            lebende Tiere;\neinem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen\nFrachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit       d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;\neiner einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger           e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;\nversandt werden.\nf) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schif-\nm) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.            fen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Kroa-\ntiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;\nTitel II\ng) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich\nBe st im m ung de s Be griffs „Erz e ugnisse                       aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-\nmit Ursprung in“ oder                                  stellt werden;\n„U rsprungse rz e ugnisse “\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch-\nArtikel 2                                  ter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-\nAllgemeines                                   wendet werden können;\n(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungser-      i)  bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende\nzeugnisse der Gemeinschaft:                                              Abfälle;","2040              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nj)   aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb                                           Artikel 7\nder eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern\nsie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits-\nNicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresun-           (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder\ntergrunds ausüben;                                             Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des\nArtikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a\neigenschaft zu verleihen:\nbis j hergestellte Waren.\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse\n(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in      während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand\nAbsatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und          zu erhalten;\nFabrikschiffe,\nb) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;\na) die in einem Mitgliedstaat oder in Kroatien ins Schiffsregister\neingetragen oder dort angemeldet sind;                         c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe\noder anderen Beschichtungen;\nb) die die Flagge eines Mitgliedstaates oder Kroatiens führen;\nd) Bügeln von Textilien;\nc) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\ne) einfaches Anstreichen oder Polieren;\nder Mitgliedstaaten oder Kroatiens oder einer Gesellschaft\nsind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren\nder oder die Geschäftsführer, der Vorstands- oder Aufsichts-       oder Glasieren von Getreide und Reis;\nratsvorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder dieser Orga-\nne Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Kroatiens sind    g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;\nund – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaf-    h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen\nten mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftska-           und Gemüsen;\npital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder\nöffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehöri-     i)  Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;\ngen dieser Staaten gehört;                                     j)  Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des\nd) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied-             Zusammenstellens von Sortimenten);\nstaaten oder Kroatiens besteht;                                k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke,\nund                                                                     Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle ande-\nren einfachen Verpackungsvorgänge;\ne) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri-\nl)  Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos\ngen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens\noder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den\nbesteht.\nWaren selbst oder auf ihren Umschließungen;\nm) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener\nArtikel 6                                Arten;\nIn ausreichendem Maße                        n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu\nbe- oder verarbeitete Erzeugnisse                      einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnis-\nsen in Einzelteile;\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausrei-   o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nchendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der             staben a bis n genannten Behandlungen;\nListe in Anhang II erfüllt sind.\np) Schlachten von Tieren.\nIn diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen\n(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-\nfallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt,\nmenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne\ndie an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor-\ndes Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden\nKroatien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar-\nmüssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,\nbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.\ndas nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft\nerworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-\nses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden                                     Artikel 8\nBedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her-\nstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien                                 Maßgebende Einheit\nohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.            (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\n(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den\nSystems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.\nBedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-\nses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1         Daraus ergibt sich,\ndennoch verwendet werden,\na) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnis-\na) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des                  sen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\nErzeugnisses nicht überschreitet;                                  Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit\ndarstellt;\nb) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhun-\ndertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormateriali-   b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in die-\nen ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses            selbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht wer-\nAbsatzes nicht überschritten werden.                               den, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.\nDieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des     (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5\nHarmonisierten Systems.                                             zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis\neingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur-\n(3) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.  sprungs wie das Erzeugnis behandelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2041\nArtikel 9                           b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                       i)  dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Ver-\narbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nworden sind\nnen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen\nzusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der           und\nNormalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht\nii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft\ngesondert in Rechnung gestellt werden.\noder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die\nArtikel 10                                   Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht über-\nschreitet.\nWarenzusammenstellungen\n(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-           genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigen-\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser-        schaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft\nzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.       oder Kroatiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen      Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses\nmit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungsei-       eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für\ngenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,     alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vor-\nsofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft         sieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht        Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-\nüberschreitet.                                                     genschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemein-\nschaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusam-\nArtikel 11                           mengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht über-\nNeutrale Elemente                         schreiten.\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist,     (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff \"insge-\nbraucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Her-      samt erzielter Wertzuwachs\" alle außerhalb der Gemeinschaft\nstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu wer-      oder Kroatiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes\nden:                                                               der dort verwendeten Vormaterialien.\na) Energie und Brennstoffe,                                           (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die\nBedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch\nb) Anlagen und Ausrüstung,                                         Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als\nc) Maschinen und Werkzeuge,                                        in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden\nkönnen.\nd) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung\ndes Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.            (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapi-\ntel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.\nTitel III                               (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung\naußerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens wird im Rahmen der\nTe rrit oria le Aufla ge n                     passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenom-\nmen.\nArtikel 12\nTerritorialitätsprinzip                                                  Arikel 13\n(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der                        Unmittelbare Beförderung\nUrsprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der                 (1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt\nGemeinschaft oder in Kroatien erfüllt werden.                      nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende\n(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Kroa-     Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und\ntien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder einge-    Kroatien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine\nführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigen-          einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden,\nschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt     gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden\nwerden,                                                            Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtli-\nchen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-\na) dass es sich bei den wieder eingeführten Waren um diesel-\nrungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen wer-\nben wie die ausgeführten Waren handelt\nden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete\nund                                                                Behandlung erfahren.\nb) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-       Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere\nfenden Drittland oder während des Transports keine Behand-    Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens beför-\nlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres         dert werden.\nZustands erforderliche Maß hinausgeht.\n(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Vorausset-\n(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird      zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein-\ndurch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemein-        fuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:\nschaft oder Kroatiens an aus der Gemeinschaft oder aus Kroati-\na) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\nen ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormate-\nvom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder\nrialien vorgenommen wird, nicht unterbrochen, sofern\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\na) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in\nBescheinigung mit folgenden Angaben:\nKroatien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer\nAusfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind,       i)  genaue Beschreibung der Erzeugnisse,\ndie über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im\nii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse\nSinne des Artikels 7 hinausgeht,\noder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-\nund                                                                        ten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel","2042             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nund                                                             ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt\nworden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden\niii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durch-\nZölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor-\nfuhrland oder\nden sind.\nc) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle son-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im\nstigen beweiskräftigen Unterlagen.\nSinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-\nzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellun-\nArtikel 14                             gen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnis-\nAusstellungen                            se ohne Ursprungseigenschaft handelt.\n(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter\nLand versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der     das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines\nGemeinschaft oder Kroatien handelt, so erhalten sie bei der         Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nEinfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zoll-          nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der\nbehörden glaubhaft dargelegt wird,                                  Ausfuhr gilt.\na) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft           (6) Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien Regelungen,\noder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort     nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf zur Her-\nausgestellt hat;                                                stellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien\nerstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, unter folgenden\nb) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in\nVoraussetzungen anwenden:\nder Gemeinschaft oder in Kroatien verkauft oder überlassen\nhat;                                                            a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Har-\nmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 %\nc) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der\noder einem gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren\nAusstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-\nSatz erhoben;\nsandt worden waren, versandt worden sind;\nb) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten\nund\nSystems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem\nd) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus-            gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren Satz erho-\nstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur           ben.\nVorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.\n(7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Die Bestimmungen\n(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis          des Paragrafen 6 gelten bis 31. Dezember 2005 und können im\nauszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-       gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.\nfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.\nDarin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-\nTitel V\nben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die\nUmstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausge-                 Nachw eis der Ursprungseigenschaft\nstellt worden sind.\n(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und                              Artikel 16\nHandwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche                                    Allgemeines\nVeranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher\nÜberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu               (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der\nprivaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in       Einfuhr nach Kroatien und Ursprungserzeugnisse Kroatiens\nLäden oder Geschäftslokalen.                                        erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen\ndieses Abkommens, sofern\na) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster\nTitel IV\nin Anhang III vorgelegt wird\nZ ollrüc k ve rgüt ung und Z ollbe fre iung\noder\nArtikel 15                             b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer\neine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut\nVerbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung                 auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen\n(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der              Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so\nGemeinschaft oder in Kroatien bei der Herstellung von                    genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit\nUrsprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach                möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“\nMaßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder              genannt).\nausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Kroatien         (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse\nnicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergü-      im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen\ntung oder Zollbefreiung sein.                                       die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder   oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.\nin Kroatien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Her-\nstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien                                     Artikel 17\noder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstat-\nVerfahren für die Ausstellung\ntet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung,\neiner Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nder Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch\ngewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien her-        (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\ngestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn       Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausge-\ndiese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien in den       stellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Aus-\nzollrechtlich freien Verkehr übergehen.                             führers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden\nist.\n(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis\nhat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienli-         (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu\nchen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei       diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung\nder Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien       EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2043\nFormblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes      „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,\nin einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen         „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,\nabgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies  „EK∆OΘEN EK TΩN Y∑TEPΩN“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,\nmit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in     „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,\ndem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzu-          „UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „NAKNADNO IZDANO“.\ntragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-\nletzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\nziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-\nchen.\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-                                    Artikel 19\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-                           Ausstellung eines Duplikats\nden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung                    der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterla-\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\ngen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen\nbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat\ndieses Protokolls vorzulegen.\nbeantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-\n(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den           fuhrpapiere ausgefertigt wird.\nZollbehörden eines Mitgliedstaates oder Kroatiens ausgestellt,\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nwenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse\nversehen:\nder Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können\nund die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.     „DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,\n„DUPLICATE“, „ANTIΓPAΦO“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,\n(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung         „KAKSOISKAPPALE“.\nEUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der             (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie        kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\nsind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln         (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit\nzu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des       Wirkung von diesem Tag.\nAusführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete\nKontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass                                     Artikel 20\ndie in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-                           Ausstellung der Warenverkehrs-\nfüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-                 bescheinigung EUR.1 auf der Grundlage\nbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss-           eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.\nWerden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in\n(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das      Kroatien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann\nDatum der Ausstellung anzugeben.                                    der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver-\n(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den            sand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen\nZollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers           Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Kroatien durch eine oder\ngehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährlei-    mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.\nstet ist.                                                           Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der\nZollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-\nnisse befinden.\nArtikel 18\nNachträglich ausgestellte                                                    Artikel 21\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nVoraussetzungen für die Aus-\n(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenver-                   stellung einer Erklärung auf der Rechnung\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr\n(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung\nder Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,\nauf der Rechnung kann ausgefertigt werden\na) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Verse-     a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22\nhens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-\ngestellt worden ist                                            oder\noder                                                                b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-\nren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine             Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der\n(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt wer-\nEinfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.\nden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeug-\n(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag   nisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden kön-\nOrt und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die         nen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe          sind.\nfür den Antrag anzugeben.                                              (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini-         fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes\ngung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft        jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der\nhaben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Anga-        Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der\nben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.                Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-\nlegen.\n(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:           (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder\nmechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder\n„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“,                 einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der","2044               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nSprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor-                                      Artikel 25\nschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung\nEinfuhr in Teilsendungen\nhandschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift\nerfolgen.                                                            Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-\n(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-    behörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer-\nhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne      legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der\ndes Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter- Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des\nzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-        Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a\nfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für  zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist\njede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so         den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-\nidentifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.     ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.\n(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei\nder Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefer-                                   Artikel 26\ntigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens                   Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nzwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorge-\nlegt wird.                                                           (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\nArtikel 22                         förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse\nErmächtigter Ausführer                     angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art\nhandelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Pro-\n(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-    tokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\nrer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig   Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf\nunter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu         der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefüg-\nermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse       ten Blatt abgegeben werden.\nErklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der\neine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehör-      (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\nden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der       gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der        bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.                 fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren\nHaushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder\n(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines   durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-\nermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-    tung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen\nnenden Voraussetzungen abhängig machen.                           erfolgt.\n(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine     (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-\nBewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung         sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von\nanzugeben ist.                                                    Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.\n(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-\ngung durch den ermächtigten Ausführer.                                                          Artikel 27\n(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru-                                 Belege\nfen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in\nAbsatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2          Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-     genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,\ngung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.                        für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine\nErklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-\nerzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen wer-\nArtikel 23                         den können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls\nGeltungsdauer der Ursprungsnachweise                 erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen\nhandeln:\n(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem\nDatum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb    a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten\ndieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.           angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden\nWaren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner\n(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr-          internen Buchführung;\nlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorge-\nlegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung         b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-\nangenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnli-             lung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der\ncher Umstände nicht eingehalten werden konnte.                        Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt\nworden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvor-\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-       schriften verwendet werden;\nfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.     c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Kroatien an den\nbetreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver-\narbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in\nArtikel 24\nKroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie\nVorlage der Ursprungsnachweise                      nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet wer-\nden;\nDie Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr-\nlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzule-    d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\ngen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-            der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft\nnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die         der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern\nEinfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers              diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien nach Maß-\nergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor-       gabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden\naussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.                sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2045\nArtikel 28                             ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Stabili-\ntäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die\nAufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen\nAuswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhal-\n(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbe-    ten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausge-\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3         drückten Beträge zu ändern.\ngenannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah-\nren.\nTit e l VI\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-\nM ethoden der\ntigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die\nZ usa m m e na rbe it de r Ve rw a lt unge n\nin Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei\nJahre lang aufzubewahren.\nArtikel 31\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17                              Gegenseitige Amtshilfe\nAbsatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang          (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Kroatiens über-\naufzubewahren.                                                      mitteln einander über die Kommission der Europäischen\n(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vor-      Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zoll-\ngelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärun-           stellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen\ngen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewah-         EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zoll-\nren.                                                                behörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und\nder Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.\nArtikel 29                                (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\nAbweichungen und Formfehler                        gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Kroatien einander\nüber ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit\n(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben          der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen\nin den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterla-          auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachwei-\ngen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für sen enthaltenen Angaben.\ndie Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbe-\nscheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht\nallein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,                                    Artikel 32\ndass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.                     Prüfung der Ursprungsnachweise\n(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-        (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise\nnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,       erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehör-\nwenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben     den des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des\nin dem Papier entstehen lassen.                                     Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse\noder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Proto-\nArtikel 30                             kolls haben.\nIn Euro ausgedrückte Beträge                         (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-\nfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die\n(1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b       Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der\nund des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeug-    Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden\nnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt        des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der\nwerden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mit-          Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung\ngliedstaaten und Kroatiens, die den in Euro ausgedrückten           des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle\nBeträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich         Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die\nfestgelegt.                                                         Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen\n(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchsta-     lassen.\nbe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von der Gemeinschaft         (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes\nbzw. von Kroatien festgelegte Betrag in der Währung maßge-          durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage\nbend, in der die Rechnung ausgestellt ist.                          von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung\n(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in      der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für\ndie Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landes-       zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.\nwährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge           (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum\nsind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum         Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-\n15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden      lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-\nJahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt        nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten\ndie Beträge Kroatien mit.                                           Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.\n(4) Kroatien kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung           (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um\neines in Euro ausgedrückten Betrages in die Landeswährung           die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.\nergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens          Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen las-\n5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Kroatien kann         sen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als\nden Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausge-          Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angese-\ndrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich    hen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses\ndurch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in           Protokolls erfüllt sind. Bei Anwendung der Kumulierungsbestim-\nAbsatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in         mungen der Artikel 3 und 4 und im Falle des Artikels 17 Absatz 3\nLandeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H.               ist der Antwort eine Kopie (Kopien) der Warenverkehrsbescheini-\nerhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert bei-        gung(en) oder Erklärung(en) auf der Rechnung beizufügen, auf\nbehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung        die sie sich stützt.\ndieses Gegenwertes führen würde.\n(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem\n(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der      Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Ant-\nGemeinschaft oder Kroatiens vom Stabilitäts- und Assoziations-      wort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden","2046             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAngaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder                                     Artikel 37\nden tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu\nkönnen, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die                                     Besondere Bestimmungen\nGewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass\n(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar beför-\naußergewöhnliche Umstände vorliegen.\ndert worden sind, gelten\nArtikel 33                            1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\nStreitbeilegung                              a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewon-\nStreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren               nen oder hergestellt worden sind;\ndes Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prü-\nfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zoll-            b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Proto-               von anderen als den unter Buchstabe a genannten\nkolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzule-            Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\ngen.\ni)   dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-\nStreitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden                     reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind\ndes Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden                   oder\nLandes beizulegen.\nii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Kroatiens oder der Gemein-\nArtikel 34\nschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-\nSanktionen                                          zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden\nSanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein                       Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-               Absatz 1 hinausgehen;\ntigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\n2. als Ursprungserzeugnisse Kroatiens:\nerlangen.\na) Erzeugnisse, die in Kroatien vollständig gewonnen oder\nArtikel 35                                    hergestellt worden sind;\nFreizonen                                 b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von ande-\n(1) Die Gemeinschaft und Kroatien treffen alle erforderlichen          ren als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen\nMaßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit                         hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\nUrsprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in\neiner Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht              i)   dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-\noder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands                 reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind\ngerichteten Behandlungen unterzogen werden.                                    oder\n(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behör-             ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft                  Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\noder Kroatiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone einge-                   Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-\nführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen                    gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-\nwerden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbe-                   reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des\nscheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung                    Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.\nden Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.\n(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nTit e l VI I                             (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\npflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder\nCeuta und M elilla\nin der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Kroatien“ und\n\"Ceuta und Melilla\" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen\nArtikel 36                            Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4\nAnwendung des Protokolls                      der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung\nauf der Rechnung einzutragen.\n(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst\nnicht Ceuta und Melilla.                                             (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-\n(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien erhalten bei der Ein- dung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie die-\njenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den\nBeitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Repu-                                Tit e l VI I I\nblik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit\nUrsprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Kroatien\nSchlussbestimmungen\ngewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden\nErzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zoll-\nbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft einge-\nführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.                                      Artikel 38\n(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf                                  Änderung des Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll\nvorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37            Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann beschließen,\nsinngemäß.                                                        die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       2047\nAnha ng I\nEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nBemerkung 1                                                             einem anderen Unternehmen in Kroatien hergestellt wurde.\nDer Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird\nIn der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,\ndaher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwen-\ndie zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichen-\ndeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerech-\ndem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des\nnet.\nProtokolls angesehen werden können.\n3.2 Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erfor-\nBemerkung 2                                                             derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hin-\nausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die\n2.1   Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die\nUrsprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger\nhergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position\nweitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungs-\noder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in\neigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vor-\nSpalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten\nmaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten\nSystem für diese Position oder dieses Kapitel verwendet\nVerarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die\nwird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist\nVerwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedri-\nin Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der\ngeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Ver-\nEintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die\nwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren\nRegel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder\nVerarbeitungsstufe.\ndes Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.\n2.2   In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen      3.3 Wenn eine Regel besagt, dass „ Vormaterialien jeder\nzusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre-               Position“ verwendet werden können, können unbescha-\nchend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in          det der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Positi-\nallgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in            on wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet wer-\nSpalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach        den, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet\ndem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels          werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch\noder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1     bedeutet der Ausdruck „ Herstellen aus Vormaterialien\nzusammengefasst sind.                                             jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der\nPosition ...“ , dass nur Vormaterialien derselben Position\n2.3   Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die\nwie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeich-\nauf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden\nnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet\nsind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils\nwerden können.\nder Position, auf die sich die entsprechende Regel in\nSpalte 3 oder 4 bezieht.                                      3.4 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\n2.4   Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten             aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4           bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in            lien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4        verwendet werden.\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3\nBeisp iel:\nanzuwenden.\nDie Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht\nBemerkung 3                                                             vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können,\ndass aber chemische Vormaterialien – neben anderen –\n3.1   Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für                ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,\nErzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben                dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl\nhaben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwen-             die einen als auch die anderen oder beide verwenden.\ndet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die\nUrsprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben              3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\nwurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden                  aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden\noder in einem anderen Unternehmen in Kroatien oder in             muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die\nder Gemeinschaft.                                                 Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer\nNatur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüg-\nBeisp iel:\nlich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht,\ndass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne                Beisp iel:\nUrsprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht\nübersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem            Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nStahl der Position ex 7224 hergestellt.                           schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-\nprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in Kroatien aus einem           wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,\nIngot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat            die nicht aus Getreide hergestellt werden.\ner die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der\nPosition ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung           Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\nder Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl         einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial\ndaher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne             hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichar-\nRücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in             tigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.","2048          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nBeisp iel:                                                     – Flachs,\nBei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des      – Hanf,\nex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne\nUrsprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-       – Jute und andere textile Bastfasern,\nlerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf      – Sisal und andere textile Agavefasern,\nman jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen\n– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-\nFällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise\nstoffe,\neine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der\nFasern.                                                        – synthetische Filamente,\n3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zuläs- – künstliche Filamente,\nsigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei\n– elektrische Leitfilamente,\nVomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht\nzusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormate-          – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,\nrialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der        – synthetische Spinnfasern aus Polyester,\nvorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten.\nDarüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze            – synthetische Spinnfasern aus Polyamid,\nbezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorge-    – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,\nsehen sind, nicht überschritten werden.\n– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,\nBemerkung 4                                                        – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,\n4.1 Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“        – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder syn-    – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,\nthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem\nSpinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern       – andere synthetische Spinnfasern,\nnichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern,     – künstliche Spinnfasern aus Viskose,\ndie gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbei-\n– andere künstliche Spinnfasern,\ntet, aber noch nicht gesponnen sind.\n– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\n4.2 Der Begriff „ natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der\nPolyethersegmenten, auch umsponnen,\nPosition 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,\nWolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis       – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\n5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und                  Polyestersegmenten, auch umsponnen,\nandere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis\n– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen\n5305.\nvon nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele\n4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und            aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit\n„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste       Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzu-       durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei\nreihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künst-          Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,\nlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher\n– andere Erzeugnisse der Position 5605.\naus Papier verwendet werden können.\nBeisp iel:\n4.4 Der in der Liste verwendete Begriff \"synthetische oder\nkünstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf Kabel aus synthe-     Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der\ntischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder         Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-\nkünstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis     tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\n5507.                                                          synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\ndie Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus\nchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nBemerkung 5                                                        bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet\n5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung      werden.\nverwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin-\nBeisp iel:\ngungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses\nverwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt,         Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das\ndie zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des                  aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn\nGesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmate-          aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 herge-\nrialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und          stellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches\n5.4).                                                          Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Her-\nstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n5.2 Die in Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch             verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den\nnur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus             Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus\nzwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt           Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder ander-\nsind.                                                          weit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine\nTextile Grundmaterialien sind                                  Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v.H. des\nGewichtes des Gewebes verwendet werden.\n– Seide,\n– Wolle,                                                       Beisp iel:\n– grobe Tierhaare,                                             Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\naus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-\n– feine Tierhaare,                                             gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein\n– Rosshaar,                                                    Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein\nMischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene\n– Baumwolle,                                                   Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten\n– Materialien für die Papierherstellung und Papier,            Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                               2049\nBeisp iel:                                                                  g) die Polymerisation,\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus                      h) die Alkylierung,\nBaumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\nGewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die                   i)  die Isomerisation.\nverwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-\nrialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein          7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,\nMischerzeugnis.                                                             2711 und 2712 gelten:\n5.3    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus                       a) die Vakuumdestillation,\nPolyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen\nPolyethersegmenten, auch umsponnen.                                         b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1),\n5.4    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus                  c) das Kracken,\nStreifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer\nSeele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch                     d) das Reformieren,\nmit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit\ndurchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei                        e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,\nLagen Kunststofffolie eingefügt ist.                                        f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen-\nBemerkung 6                                                                            der Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und\nReinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde\n6.1    Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so kön-                        oder Aktivkohle oder Bauxit,\nnen textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einla-\ngestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der                g) die Polymerisation,\nListe für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen\nist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie                      h) die Alkylierung,\nzu einer anderen Position gehören als das hergestellte\nij) die Isomerisation,\nErzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises des\nhergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.                             k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das\n6.2    Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien,                            Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,\ndie nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rück-                         wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um\nsicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbe-                    mindestens 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D\nschränkt verwendet werden.                                                      1266-59 T),\nBeisp iel:                                                                  l)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaf-\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein                             finieren, ausgenommen einfaches Filtern,\nbestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn                      m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die\nverwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwen-                          Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20\ndung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil                          bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eine s\ndie Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus                         Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe-\ndemselben Grund ist auch die Verwendung von Reißver-                            feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer\nschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der                             chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehand-\nRegel Spinnstoffe enthalten.                                                    lung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit\n6.3    Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden                         Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Ent-\nVormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes                          färbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe\nder verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-                             oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes\nschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                      Verfahren,\nBemerkung 7                                                                        n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmos-\nphärische Destillation, wenn bei der Destillation der\n7.1    Als „ begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positio-                              Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C\nnen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und                                einschließlich der Destillationsverluste weniger als\nex 3403 gelten:                                                                 30 RHT übergehen,\na) die Vakuumdestillation,\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1),                             Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-\nc) das Kracken,                                                                 sche Hochfrequenz-Entladung.\nd) das Reformieren,                                                     7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,\nex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,\nReinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Fil-\nf) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                         tern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwe-\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen-                      felgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unter-\nder Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und                     schiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser\nReinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde                   Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die\noder Aktivkohle oder Bauxit,                                           Ursprungseigenschaft.\n1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.","2050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nA n h a n g II\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nHS-Position             Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitung an Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder               (4)\nKapitel 1         Lebende Tiere                         Alle verwendeten Tiere des\nKapitels 1 müssen vollständig\ngewonnen oder hergestellt sein\nKapitel 2         Fleisch und genießbare                Herstellen, bei dem alle\nSchlachtnebenerzeugnisse              verwendeten Vormaterialien\nder Kapitel 1 und 2 vollständig\ngewonnen oder hergestellt sein\nmüssen\nKapitel 3         Fische und Krebstiere,                Herstellen, bei dem alle verwen-\nWeichtiere und andere                 deten Vormaterialien des\nwirbellose Wassertiere                Kapitels 3 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nex Kapitel 4      Milch und Milchnebenerzeug-           Herstellen, bei dem alle\nnisse; Vogeleier; natürlicher         verwendeten Vormaterialien\nHonig; genießbare Waren tieri-        des Kapitels 4 vollständig\nschen Ursprungs, anderweit            gewonnen oder hergestellt sein\nweder genannt noch inbegriffen;       müssen\nausgenommen:\n0403              Buttermilch, saure Milch und          Herstellen, bei dem\nsaurer Rahm, Joghurt, Kefir und       – alle verwendeten Vormateria-\nandere fermentierte oder gesäu-          lien des Kapitels 4 vollständig\nerte Milch (einschließlich Rahm),        gewonnen oder hergestellt\nauch eingedickt oder aromati-            sein müssen,\nsiert, auch mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln,           – die verwendeten Fruchtsäfte\nFrüchten oder Kakao                      (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und\nPampelmusensäfte) der Posi-\ntion 2009 Ursprungserzeug-\nnisse sein müssen und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 5      Andere Waren tierischen               Herstellen, bei dem alle verwen-\nUrsprungs, anderweit weder            deten Vormaterialien des Kapi-\ngenannt noch inbegriffen; aus-        tels 5 vollständig gewonnen\ngenommen:                             oder hergestellt sein müssen\nex 0502           Borsten von Hausschweinen             Reinigen, Desinfizieren,\noder Wildschweinen, zubereitet        Sortieren und Gleichrichten von\nBorsten\nKapitel 6         Lebende Pflanzen und Waren            Herstellen, bei dem\ndes Blumenhandels                     – alle verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 6 vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2051\n(1)                          (2)                             (3)               oder      (4)\nKapitel 7         Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und    Herstellen, bei dem alle verwen-\nKnollen, die zu Ernährungs-      deten Vormaterialien des\nzwecken verwendet werden         Kapitels 7 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nKapitel 8         Genießbare Früchte und Nüsse;    Herstellen, bei dem\nSchalen von Zitrusfrüchten oder  – alle verwendeten Früchte und\nvon Melonen                         Nüsse vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nund\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 9      Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;   Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                     deten Vormaterialien des Kapi-\ntels 9 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n0901              Kaffee, auch geröstet oder ent-  Herstellen aus Vormaterialien\nkoffeiniert; Kaffeeschalen und   jeder Position\nKaffeehäutchen; Kaffeemittel mit\nbeliebigem Kaffeegehalt\n0902              Tee, auch aromatisiert           Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position\nex 0910           Gewürzmischungen                 Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position\nKapitel 10        Getreide                         Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 10 vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex Kapitel 11     Müllereierzeugnisse; Malz; Stär- Herstellen, bei dem alle verwen-\nke; Inulin; Kleber von           deten Getreide, Gemüse, Wur-\nWeizen; ausgenommen:             zeln und Knollen der Position\n0714 und alle verwendeten\nFrüchte vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nex 1106           Mehl, Grieß und Pulver von       Trocknen und Mahlen von\ntrockenen, ausgelösten Hülsen-   Hülsenfrüchten der Position\nfrüchten der Position 0713       0708\nKapitel 12        Ölsamen und ölhaltige Früchte;   Herstellen, bei dem alle\nverschiedene Samen und           verwendeten Vormaterialien\nFrüchte; Pflanzen zum            des Kapitels 12 vollständig\nGewerbe- oder Heilgebrauch;      gewonnen oder hergestellt\nStroh und Futter                 sein müssen\n1301              Schellack; natürliche Gummen,    Herstellen, bei dem der Wert der\nHarze, Gummiharze und Oleore-    verwendeten Vormaterialien der\nsine (z.B. Balsame)              Position 1301 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n1302              Pflanzensäfte und Pflanzenaus-\nzüge; Pektinstoffe, Pektinate\nund Pektate; Agar-Agar und\nandere Schleime und Ver-\ndickungsstoffe von Pflanzen,\nauch modifiziert:\n– Schleime und Verdickungs-      Herstellen aus nicht modifizier-\nstoffe von Pflanzen, auch     ten Schleimen und Verdickungs-\nmodifiziert                   stoffen von Pflanzen\n– andere                         Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Waren nicht überschreitet","2052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                          (2)                              (3)                oder    (4)\nKapitel 14        Flechtstoffe und andere Waren     Herstellen, bei dem alle verwen-\npflanzlichen Ursprungs, ander-    deten Vormaterialien des Kapi-\nweit weder genannt noch inbe-     tels 14 vollständig gewonnen\ngriffen                           oder hergestellt sein müssen\nex Kapitel 15     Tierische und pflanzliche Fette   Herstellen, bei dem alle verwen-\nund Öle; Erzeugnisse ihrer        deten Vormaterialien in eine\nSpaltung; genießbare verarbei-    andere Position als die Ware\ntete Fette; Wachse tierischen     einzureihen sind\nund pflanzlichen Ursprungs;\nausgenommen:\n1501              Schweinefett (einschließlich\nSchweineschmalz) und Geflü-\ngelfett, ausgenommen solches\nder Position 0209 oder 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett      Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der Position\n0203, 0206 oder 0207 oder aus\nKnochen der Position 0506\n– anderes                         Herstellen aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtnebener-\nzeugnissen von Schweinen der\nPosition 0203 oder 0206 oder\naus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen\nvon Hausgeflügel der Position\n0207\n1502              Fett von Rindern, Schafen oder\nZiegen, ausgenommen solches\nder Position 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett      Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der Position\n0201, 0202, 0204 oder 0206\noder aus Knochen der Position\n0506\n– anderes                         Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 2 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n1504              Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, von Fischen oder Meer-\nessäugetieren, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifi-\nziert:\n– feste Fraktionen                Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 1504\n– andere                          Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien der Kapitel\n2 und 3 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nex 1505           Lanolin, raffiniert               Herstellen aus rohem Wollfett\nder Position 1505\n1506              Andere tierische Fette und Öle\nsowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert:\n– feste Fraktionen                Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 1506","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2053\n(1)                          (2)                               (3)                oder   (4)\n– andere                           Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 2 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n1507 bis          Pflanzliche Öle und ihre\n1515              Fraktionen:\n– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl,       Herstellen, bei dem alle verwen-\nKokosöl (Kopraöl), Palm-        deten Vormaterialien in eine\nkernöl, Babassuöl, Tungöl       andere Position als die Ware\n(Holzöl), Oiticicaöl, Myrten-   einzureihen sind\nwachs, Japanwachs, Fraktio-\nnen von Jojobaöl und Öle zu\ntechnischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen\nzum Herstellen von Lebens-\nmitteln\n– feste Fraktionen,                Herstellen aus anderen Vor-\nausgenommen von Jojobaöl        materialien der Positionen 1507\nbis 1515\n– andere                           Herstellen, bei dem alle\nverwendeten pflanzlichen\nVormaterialien vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n1516              Tierische und pflanzliche Fette    Herstellen, bei dem\nund Öle sowie deren Fraktionen,    – alle verwendeten Vormateria-\nganz oder teilweise hydriert,         lien des Kapitels 2 vollständig\numgeestert, wiederverestert           gewonnen oder hergestellt\noder elaidiniert, auch raffiniert,    sein müssen und\njedoch nicht weiterverarbeitet\n– alle verwendeten pflanzlichen\nVormaterialien vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder Positionen 1507, 1508, 1511\nund 1513 verwendet werden.\n1517              Margarine; genießbare Mischun-     Herstellen, bei dem\ngen und Zubereitungen von tieri-   – alle verwendeten Vor-\nschen oder pflanzlichen Fetten        materialien der Kapitel 2 und\nund Ölen sowie von Fraktionen         4 vollständig gewonnen oder\nverschiedener Fette und Öle           hergestellt sein müssen und\ndieses Kapitels, ausgenommen\ngenießbare Fette und Öle sowie     – alle verwendeten pflanzlichen\nderen Fraktionen der Position         Vormaterialien vollständig\n1516                                  gewonnen oder hergestellt\nsein müssen.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder Positionen 1507, 1508, 1511\nund 1513 verwendet werden.\nKapitel 16        Zubereitungen von Fleisch,         Herstellen aus Tieren des\nFischen oder von Krebstieren,      Kapitels 1.\nWeichtieren und anderen            Alle verwendeten Vormaterialien\nwirbellosen Wassertieren           des Kapitels 3 müssen vollstän-\ndig gewonnen oder hergestellt\nsein.\nex Kapitel 17     Zucker und Zuckerwaren;            Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                       deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 1701           Rohr- und Rübenzucker sowie        Herstellen, bei dem der Wert der\nchemisch reine Saccharose,         verwendeten Vormaterialien des\nfest, mit Zusatz von Aroma-        Kapitels 17 30 v.H. des Ab-\noder Farbstoffen                   Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","2054         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                       (2)                               (3)               oder     (4)\n1702            Andere Zucker, einschließlich\nchemisch reine Lactose, Mal-\ntose, Glucose und Fructose,\nfest; Zuckersirupe, ohne Zusatz\nvon Aroma- oder Farbstoffen;\nInvertzuckercreme, auch mit\nnatürlichem Honig vermischt;\nZucker und Melassen, kara-\nmellisiert:\n– chemisch Maltose               Herstellen aus Vormaterialien\nund Fructose                  jeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 1702\n– andere Zucker, fest, mit       Herstellen, bei dem der Wert der\nZusatz von Aroma- oder        verwendeten Vormaterialien des\nFarbstoffen                   Kapitels 17 30 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                         Herstellen, bei dem alle\nverwendeten Vormaterialien\nUrsprungserzeugnisse sein\nmüssen\nex 1703         Melassen aus der Gewinnung       Herstellen, bei dem der Wert der\noder Raffination von Zucker, mit verwendeten Vormaterialien des\nZusatz von Aroma- oder Farb-     Kapitels 17 30 v.H. des Ab-\nstoffen                          Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n1704            Zuckerwaren ohne                 Herstellen, bei dem\nKakaogehalt (einschließlich      – alle verwendeten Vormateria-\nweiße Schokolade)                   lien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nund\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht über-\nschreitet\nKapitel 18      Kakao und Zubereitungen          Herstellen, bei dem\naus Kakao                        – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nund\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht über-\nschreitet\n1901            Malzextrakt; Lebensmittelzube-\nreitungen aus Mehl, Grieß, Stär-\nke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakao oder mit einem\nGehalt an Kakao, berechnet als\nvollständig entfetteter Kakao,\nvon weniger als 40 GHT, ander-\nweit weder genannt noch inbe-\ngriffen; Lebensmittelzubereitun-\ngen aus Waren der Positionen\n0401 bis 0404, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt an\nKakao, berechnet als vollständig\nentölter Kakao, von weniger als\n5 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n– Malzextrakt                    Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002             2055\n(1)                               (2)                                         (3)              oder (4)\n– andere                                     Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nund\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n1902                   Teigwaren, auch gekocht oder\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen\nStoffen) oder in anderer Weise\nzubereitet, z.B. Spaghetti,\nMakkaroni, Nudeln, Lasagne,\nGnocchi, Ravioli, Cannelloni;\nCouscous, auch zubereitet:\n– 20 GHT oder weniger Fleisch,               Herstellen, bei dem das gesamte\nSchlachtnebenerzeugnisse,                 verwendete Getreide und seine\nFische, Krebstiere oder ande-             Folgeprodukte (ausgenommen\nre wirbellose Wassertiere ent-            Hartweizen und seine Folgepro-\nhaltend                                   dukte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n– 20 GHT oder mehr Fleisch,                  Herstellen, bei dem\nSchlachtnebenerzeugnisse,                 – das gesamte verwendete\nFische, Krebstiere oder ande-                Getreide und seine Folgepro-\nre wirbellose Wassertiere ent-               dukte (ausgenommen Hartwei-\nhaltend                                      zen und seine Folgeprodukte)\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen und\n– alle verwendeten Vormateria-\nlien der Kapitel 2 und 3 voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\n1903                   Tapiokasago und Sago aus                     Herstellen aus Vormaterialien\nanderen Stärken, in Form von                 jeder Position, ausgenommen\nFlocken, Graupen, Perlen,                    aus Kartoffelstärke der Position\nKrümeln und dergleichen                      1108\n1904                   Lebensmittel, durch Aufblähen                Herstellen\noder Rösten von Getreide oder                – aus Vormaterialien jeder\nGetreideerzeugnissen herge-                     Position, ausgenommen aus\nstellt (z.B. Cornflakes); Getreide              Vormaterialien der Position\n(ausgenommen Mais) in Form                      1806,\nvon Körnern oder Flocken oder\nanders bearbeiteten Körnern,                 – bei dem das gesamte ver-\nausgenommen Mehl und Grieß,                     wendete Getreide und Mehl\nvorgekocht oder in anderer                      (ausgenommen Hartweizen\nWeise zubereitet, anderweit                     und seine Folgeprodukte\nweder genannt noch inbegriffen                  sowie Mais der Sorte Zea\nindurata) vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein\nmuss1)\nund\n– bei dem der Wert der verwen-\ndeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n1905                   Backwaren, auch kakaohaltig;                 Herstellen aus Vormaterialien\nHostien, leere Oblatenkapseln                jeder Position, ausgenommen\nder für Arzneiwaren verwende-                aus Vormaterialien des Kapi-\nten Art, Siegeloblaten, getrock-             tels 11\nnete Teigblätter aus Mehl oder\nStärke und ähnliche Waren\n1) Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31. Dezember 2002.","2056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                           (2)                               (3)               oder   (4)\nex Kapitel 20     Zubereitungen von Gemüse,          Herstellen, bei dem alle verwen-\nFrüchten, Nüssen oder anderen      deten Früchte, Nüsse und\nPflanzenteilen; ausgenommen:       Gemüse vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nex 2001           Yamswurzeln, Süßkartoffeln und     Herstellen, bei dem alle verwen-\nähnliche genießbare Pflanzenteile, deten Vormaterialien in eine\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT   andere Position als die Ware\noder mehr, mit Essig oder Essig-   einzureihen sind\nsäure zubereitet oder haltbar\ngemacht\nex 2004 und       Kartoffeln, in Form von Mehl,      Herstellen, bei dem alle verwen-\nex 2005           Grieß oder Flocken, anders als     deten Vormaterialien in eine\nmit Essig oder Essigsäure zube-    andere Position als die Ware\nreitet oder haltbar gemacht        einzureihen sind\n2006              Gemüse, Früchte, Nüsse,            Herstellen, bei dem der Wert der\nFruchtschalen und andere Pflan-    verwendeten Vormaterialien des\nzenteile, mit Zucker haltbar       Kapitels 17 30 v.H. des Ab-\ngemacht (durchtränkt und abge-     Werk-Preises der Ware nicht\ntropft, glasiert oder kandiert)    überschreitet\n2007              Konfitüren, Fruchtgelees, Mar-     Herstellen, bei dem\nmeladen, Fruchtmuse und            – alle verwendeten Vormaterialien\nFruchtpasten durch Kochen her-        in eine andere Position als die\ngestellt, auch mit Zusatz von         Ware einzureihen sind und\nZucker und anderen Süßmitteln\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n17 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht über-\nschreitet\nex 2008           – Schalenfrüchte, ohne Zusatz      Herstellen, bei dem der Wert der\nvon Zucker oder Alkohol         verwendeten Schalenfrüchte\nund Ölsamen mit Ursprungsei-\ngenschaft der Positionen 0801,\n0802 und 1202 bis 1207 60 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nüberschreitet\n– Erdnussbutter; Mischungen        Herstellen, bei dem alle verwen-\nauf der Grundlage von           deten Vormaterialien in eine\nGetreide; Palmherzen;           andere Position als die Ware\nMais                            einzureihen sind\n– andere, ausgenommen              Herstellen, bei dem\nFrüchte (einschließlich         – alle verwendeten Vormateria-\nSchalenfrüchte), in anderer        lien in eine andere Position\nWeise als in Wasser oder           als die Ware einzureihen sind\nDampf gekocht, ohne Zusatz         und\nvon Zucker, gefroren\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30\nv.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n2009              Fruchtsäfte (einschließlich Trau-  Herstellen, bei dem\nbenmost) und Gemüsesäfte,          – alle verwendeten Vormateria-\nnicht gegoren, ohne Zusatz von        lien in eine andere Position\nAlkohol, auch mit Zusatz von          als die Ware einzureihen sind\nZucker oder anderen Süßmitteln        und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 21     Verschiedene Lebensmittelzu-       Herstellen, bei dem alle verwen-\nbereitungen; ausgenommen:          deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2057\n(1)                          (2)                              (3)              oder      (4)\n2101              Auszüge, Essenzen und Konzen-    Herstellen, bei dem\ntrate aus Kaffee, Tee oder Mate  – alle verwendeten Vormateria-\nund Zubereitungen auf der Grund-    lien in eine andere Position\nlage dieser Waren oder auf der      als die Ware einzureihen sind\nGrundlage von Kaffee, Tee oder      und\nMate; geröstete Zichorien und\nandere geröstete Kaffeemittel    – alle verwendeten Zichorien\nsowie Auszüge, Essenzen und         vollständig gewonnen oder\nKonzentrate hieraus:                hergestellt sein müssen\n2103              Zubereitungen zum Herstellen\nvon Würzsoßen und zubereitete\nWürzsoßen; zusammengesetzte\nWürzmittel; Senfmehl, auch\nzubereitet, und Senf:\n– Zubereitungen zum Herstel-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nlen von Würzsoßen und zube-   deten Vormaterialien in eine\nreitete Würzsoßen; zusam-     andere Position als die Ware\nmengesetzte Würzmittel        einzureihen sind. Jedoch darf\nSenfmehl, auch zubereitet, oder\nSenf verwendet werden.\n– Senfmehl, auch zubereitet,     Herstellen aus Vormaterialien\nund Senf                      jeder Position\nex 2104           – Zubereitungen zum Herstel-     Herstellen aus Vormaterialien\nlen von Suppen oder Brühen;   jeder Position, ausgenommen\nSuppen und Brühen             aus zubereiteten oder haltbar\ngemachten Gemüsen der Posi-\ntionen 2002 bis 2005\n2106              Lebensmittelzubereitungen,       Herstellen, bei dem\nanderweit weder genannt noch     – alle verwendeten Vormateria-\ninbegriffen                         lien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nund\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 22     Getränke, alkoholhaltige         Herstellen, bei dem\nFlüssigkeiten und Essig;         – alle verwendeten Vormateria-\nausgenommen:                        lien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nund\n– alle verwendeten Weintrau-\nben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n2202              Wasser, einschließlich Mineral-  Herstellen, bei dem\nwasser und kohlensäurehaltiges   – alle verwendeten Vormateria-\nWasser, mit Zusatz von Zucker,      lien in eine andere Position\nanderen Süßmitteln oder Aro-        als die Ware einzureihen\nmastoffen, und andere nichtal-      sind,\nkoholhaltige Getränke, ausge-\nnommen Frucht- und Gemüse-       – der Wert der verwendeten\nsäfte der Position 2009             Vormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– die verwendeten Fruchtsäfte\n(ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und\nPampelmusensäfte)\nUrsprungserzeugnisse sein\nmüssen","2058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                         (2)                                (3)                oder   (4)\n2207              Ethylalkohol mit einem Alkohol-   Herstellen\ngehalt von 80 % vol oder mehr,    – aus Vormaterialien, die nicht\nunvergällt; Ethylalkohol und          in die Position 2207 oder\nBranntwein mit beliebigem             2208 einzureihen sind,\nAlkoholgehalt, vergällt\n– bei dem alle verwendeten\nWeintrauben und ihre\nFolgeprodukte vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen oder bei dem,\nwenn alle anderen verwende-\nten Vormaterialien\nUrsprungserzeugnisse sind,\nArrak bis zu einem Anteil von\n5 % vol verwendet werden\ndarf\n2208              Ethylalkohol mit einem Alkohol-   Herstellen\ngehalt von weniger als 80 % vol,  – aus Vormaterialien, die nicht\nunvergällt; Branntwein, Likör         in die Position 2207 oder\nund andere alkoholhaltige             2208 einzureihen sind,\nGetränke\n– bei dem alle verwendeten\nWeintrauben und ihre\nFolgeprodukte vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen oder bei dem,\nwenn alle anderen verwende-\nten Vormaterialien\nUrsprungserzeugnisse sind,\nArrak bis zu einem Anteil von\n5 % vol verwendet werden\ndarf\nex Kapitel 23     Rückstände und Abfälle der        Herstellen, bei dem alle verwen-\nLebensmittelindustrie; zuberei-   deten Vormaterialien in eine\ntetes Futter; ausgenommen:        andere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 2301           Mehl von Walen; Mehl und          Herstellen, bei dem alle verwen-\nPellets von Fischen oder von      deten Vormaterialien der Kapi-\nKrebstieren, von Weichtieren      tel 2 und 3 vollständig gewon-\noder anderen wirbellosen Was-     nen oder hergestellt sein müs-\nsertieren, ungenießbar            sen\nex 2303           Rückstände aus der Maisstärke-    Herstellen, bei dem der gesamte\ngewinnung (ausgenommen ein-       verwendete Mais vollständig\ngedicktes Maisquellwasser) mit    gewonnen oder hergestellt sein\neinem auf die Trockenmasse        muss\nbezogenen Proteingehalt von\nmehr als 40 GHT\nex 2306           Olivenölkuchen und andere feste   Herstellen, bei dem alle verwen-\nRückstände aus der Gewinnung      deten Oliven vollständig gewon-\nvon Olivenöl, mit einem Gehalt an nen oder hergestellt sein müs-\nOlivenöl von mehr als 3 GHT       sen\n2309              Zubereitungen der zur Fütterung   Herstellen, bei dem\nverwendeten Art                   – das gesamte verwendete\nGetreide, der verwendete\nZucker, die verwendeten\nMelassen, das verwendete\nFleisch und die verwendete\nMilch Ursprungserzeugnisse\nsein müssen und\n– alle verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 3 vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex Kapitel 24     Tabak und verarbeitete Tabak-     Herstellen, bei dem alle ver-\nersatzstoffe; ausgenommen:        wendeten Vormaterialien des\nKapitels 24 vollständig\ngewonnen oder hergestellt sein\nmüssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2059\n(1)                          (2)                               (3)                oder   (4)\n2402              Zigarren (einschließlich Stum-    Herstellen, bei dem mindestens\npen), Zigarillos und Zigaretten,  70 GHT des verwendeten unver-\naus Tabak oder Tabakersatz-       arbeiteten Tabaks oder der ver-\nstoffen                           wendeten Tabakabfälle der\nPosition 2401 Ursprungserzeug-\nnisse sein müssen\nex 2403           Rauchtabak                        Herstellen, bei dem mindestens\n70 GHT des verwendeten unver-\narbeiteten Tabaks oder der ver-\nwendeten Tabakabfälle der\nPosition 2401 Ursprungserzeug-\nnisse sein müssen\nex Kapitel 25     Salz; Schwefel; Steine und        Herstellen, bei dem alle verwen-\nErden; Gips, Kalk und Zement;     deten Vormaterialien in eine\nausgenommen:                      andere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 2504           Natürlicher, kristalliner Grafit, Anreicherung des Kohlenstoff-\nmit Kohlenstoff angereichert,     gehalts, Reinigen und Mahlen\ngereinigt und gemahlen            von kristallinem Rohgrafit\nex 2515           Marmor, durch Sägen oder auf      Zerteilen von Marmor, auch\nandere Weise lediglich zerteilt,  bereits zerteiltem, mit einer\nin Blöcken oder quadratischen     Dicke von mehr als 25 cm,\noder rechteckigen Platten, mit    durch Sägen oder auf andere\neiner Dicke von 25 cm oder        Weise\nweniger\nex 2516           Granit, Porphyr, Basalt, Sand-    Zerteilen von Steinen, auch\nstein und andere Werksteine,      bereits zerteilten, mit einer Dicke\ndurch Sägen oder auf andere       von mehr als 25 cm, durch\nWeise lediglich zerteilt, in      Sägen oder auf andere Weise\nBlöcken oder quadratischen\noder rechteckigen Platten, mit\neiner Dicke von 25 cm oder\nweniger\nex 2518           Dolomit, gebrannt                 Brennen von nicht gebranntem\nDolomit\nex 2519           Natürliches Magnesiumcarbonat     Herstellen, bei dem alle verwen-\n(Magnesit), gebrochen, in luft-   deten Vormaterialien in eine\ndicht verschlossenen Behältnis-   andere Position als die Ware\nsen, und Magnesiumoxid, auch      einzureihen sind. Jedoch darf\nchemisch rein, ausgenommen        natürliches Magnesiumcarbonat\ngeschmolzene Magnesia und         (Magnesium) verwendet werden.\ntotgebrannte (gesinterte)\nMagnesia\nex 2520           Gips, zu zahnärztlichen           Herstellen, bei dem der Wert\nZwecken besonders zubereitet      aller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2524           Asbestfasern                      Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525           Glimmerpulver                     Mahlen von Glimmer und Glim-\nmerabfall\nex 2530           Farberden, gebrannt oder          Brennen oder Mahlen\ngemahlen                          von Farberden\nKapitel 26        Erze sowie Schlacken und          Herstellen, bei dem alle verwen-\nAschen                            deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 27     Mineralische Brennstoffe, Mine-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nralöle und Erzeugnisse ihrer      deten Vormaterialien in eine\nDestillation; bituminöse Stoffe;  andere Position als die Ware\nMineralwachse; ausgenommen:       einzureihen sind","2060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                                (2)                                     (3)               oder (4)\nex 2707                 Öle, in denen die aromatischen             Raffination und/oder ein\nBestandteile gegenüber den                 oder mehrere begünstigte(s)\nnichtaromatischen Bestandtei-              Verfahren2)\nlen gewichtsmäßig überwiegen               oder\nund die ähnlich sind den Mine-\nandere Verfahren, bei denen alle\nralölen und anderen Erzeugnis-\nverwendeten Vormaterialien in\nsen der Destillation des\neine andere Position als die\nHochtemperatur-Steinkohlen-\nWare einzureihen sind. Jedoch\nteers, bei deren Destillation bis\ndürfen Vormaterialien der glei-\n250 °C mindestens 65 RHT\nchen Position verwendet wer-\nübergehen (einschließlich der\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nBenzin-Benzol-Gemische), zur\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nVerwendung als Kraft- oder\nüberschreitet\nHeizstoffe\nex 2709                 Öl aus bituminösen Mineralien, roh         Schwelung bituminöser Mineralien\n2710                    Erdöl und Öl aus bituminösen               Raffination und/oder ein\nMineralien, ausgenommen rohe               oder mehrere begünstigte(s)\nÖle; Zubereitungen mit einem               Verfahren3)\nGehalt an Erdöl oder Öl aus                oder\nbituminösen Mineralien von                 andere Verfahren, bei denen alle\n70 GHT oder mehr, in denen                 verwendeten Vormaterialien in\ndiese Öle den Charakter der                eine andere Position als die\nWaren bestimmen, anderweit                 Ware einzureihen sind. Jedoch\nweder genannt noch inbegriffen             dürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2711                    Erdgas und andere gasförmige               Raffination und/oder ein oder\nKohlenwasserstoffe                         mehrere begünstigte(s)\nVerfahren3)\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2712                    Vaselin; Paraffin, mikrokristalli-         Raffination und/oder ein\nnes Erdölwachs, paraffinische              oder mehrere begünstigte(s)\nRückstände („slack wax“), Ozo-             Verfahren3)\nkerit, Montanwachs, Torfwachs,             oder\nandere Mineralwachse und ähn-              andere Verfahren, bei denen alle\nliche durch Synthese oder ande-            verwendeten Vormaterialien in\nre Verfahren gewonnene                     eine andere Position als die\nErzeugnisse, auch gefärbt                  Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2713                    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl              Raffination und/oder ein\nund andere Rückstände aus                  oder mehrere begünstigte(s)\nErdöl oder Öl aus bituminösen              Verfahren2)\nMineralien                                 oder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n3) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                                 2061\n(1)                                (2)                                      (3)              oder                 (4)\n2714                    Naturbitumen und Naturasphalt;             Raffination und/oder ein\nbituminöse oder ölhaltige Schie-           oder mehrere begünstigte(s)\nfer und Sande; Asphaltite und              Verfahren2)\nAsphaltgestein                             oder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2715                    Bituminöse Mischungen auf der              Raffination und/oder ein\nGrundlage von Naturasphalt                 oder mehrere begünstigte(s)\noder Naturbitumen, Bitumen aus             Verfahren2)\nErdöl, Mineralteer oder Mineral-           oder\nteerpech (z.B. Asphaltmastix,              andere Verfahren, bei denen alle\nVerschnittbitumen)                         verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 28           Anorganische chemische                     Herstellen, bei dem alle verwen-     Herstellen, bei dem der Wert\nErzeugnisse; anorganische oder             deten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormaterialien\norganische Verbindungen von                andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nEdelmetallen, von Seltenerdme-             einzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\ntallen, von radioaktiven Elemen-           Vormaterialien der gleichen\nten oder von Isotopen; ausge-              Position verwendet werden,\nnommen:                                    wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 2805                 „Mischmetall“                              Herstellen durch elektrolytische\noder thermische Behandlung,\nbei dem der Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2811                 Schwefeltrioxid                            Herstellen aus Schwefeldioxid        Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2833                 Aluminiumsulfate                           Herstellen, bei dem aller Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2840                 Natriumperborat                            Herstellen aus Dinatrium-            Herstellen, bei dem der Wert\ntetraboratpentahydrat                aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 29           Organische chemische Erzeug-               Herstellen, bei dem alle verwen-     Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; ausgenommen:                        deten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormaterialien\nandere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","2062              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                                (2)                                      (3)                 oder                 (4)\nex 2901                 Acyclische Kohlenwasserstoffe,             Raffination und/oder ein\nzur Verwendung als Kraft- oder             oder mehrere begünstigte(s)\nHeizstoffe                                 Verfahren2)\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 2902                 Cyclane und Cyclene (ausge-                Raffination und/oder ein\nnommen Azulene), Benzol,                   oder mehrere begünstigte(s)\nToluol, Xylole, zur Verwendung             Verfahren2)\nals Kraft- oder Heizstoffe                 oder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 2905                 Metallalkoholate von Alkoholen             Herstellen aus Vormaterialien           Herstellen, bei dem der Wert\ndieser Position oder von Ethanol           jeder Position, einschließlich aus      aller verwendeten Vormaterialien\noder Glycerin                              anderen Vormaterialien der              40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 2905. Jedoch dürfen            der Ware nicht überschreitet\nMetallalkoholate dieser Position\nverwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschrei-\ntet.\n2915                    Gesättigte acyclische einba-               Herstellen aus Vormaterialien           Herstellen, bei dem der Wert\nsische Carbonsäuren und ihre               jeder Position. Jedoch darf der         aller verwendeten Vormaterialien\nAnhydride, Halogenide, Peroxi-             Wert aller verwendeten Vorma-           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nde und Peroxysäuren; ihre                  terialien der Positionen 2915           der Ware nicht überschreitet\nHalogen-, Sulfo-, Nitro- oder              und 2916 insgesamt 20 v.H. des\nNitrosoderivate                            Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreiten.\nex 2932                 – Innere Ether und ihre Halo-              Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\ngen-, Sulfo-, Nitro- oder               Position. Jedoch darf der Wert          aller verwendeten Vormaterialien\nNitrosoderivate                         aller verwendeten Vormaterialien        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Position 2909 insgesamt             der Ware nicht überschreitet\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreiten.\n– Cyclische Acetale und innere             Herstellen aus Vormaterialien           Herstellen, bei dem der Wert\nHalbacetale und ihre Halo-              jeder Position                          aller verwendeten Vormaterialien\ngen-, Sulfo-, Nitro- oder                                                       40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nNitrosoderivate                                                                 der Ware nicht überschreitet\n2933                    Heterocyclische Verbindungen,              Herstellen aus Vormaterialien           Herstellen, bei dem der Wert\nnur mit Stickstoff als Hetero-             jeder Position. Jedoch darf der         aller verwendeten Vormaterialien\natom(e)                                    Wert aller verwendeten Vorma-           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nterialien der Positionen 2932           der Ware nicht überschreitet\nund 2933 insgesamt 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreiten.\n2934                    Nukleinsäuren und ihre Salze;              Herstellen aus Vormaterialien           Herstellen, bei dem der Wert\nandere heterocyclische Verbin-             jeder Position. Jedoch darf der         aller verwendeten Vormaterialien\ndungen                                     Wert aller verwendeten Vorma-           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nterialien der Positionen 2932,          der Ware nicht überschreitet\n2933 und 2934 insgesamt\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreiten.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2063\n(1)                         (2)                              (3)                oder     (4)\nex Kapitel 30     Pharmazeutische Erzeugnisse;     Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                     deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3002              Menschliches Blut; tierisches\nBlut, zu therapeutischen,\nprophylaktischen oder diagnos-\ntischen Zwecken zubereitet;\nAntisera und andere Blutfraktio-\nnen sowie modifizierte immuno-\nlogische Erzeugnisse, auch in\neinem biotechnologischen\nVerfahren hergestellt; Vaccine,\nToxine, Kulturen von Mikro-\norganismen (ausgenommen\nHefen) und ähnliche\nErzeugnisse:\n– Waren, bestehend aus zwei      Herstellen aus Vormaterialien\noder mehr Bestandteilen, die  jeder Position, einschließlich aus\nzu therapeutischen oder pro-  anderen Vormaterialien der\nphylaktischen Zwecken         Position 3002. Jedoch dürfen\ngemischt worden sind, oder    Vormaterialien dieser Beschrei-\nungemischte Waren zu die-     bung verwendet werden, wenn\nsen Zwecken, dosiert oder in  ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nAufmachungen für den Ein-     Preises der Ware nicht über-\nzelverkauf                    schreitet.\n– andere:\n– – menschliches Blut            Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\n– – tierisches Blut, zu thera-   Herstellen aus Vormaterialien\npeutischen oder prophy-    jeder Position, einschließlich aus\nlaktischen Zwecken zube-   anderen Vormaterialien der\nreitet                     Position 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\n– – Blutfraktionen, andere als   Herstellen aus Vormaterialien\nAntisera, Hämoglobin und   jeder Position, einschließlich aus\nSerumglobine               anderen Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\n– – Hämoglobin, Blutglobuline    Herstellen aus Vormaterialien\nund Serumglobuline         jeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.","2064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                         (2)                               (3)               oder                 (4)\n– – andere                       Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Beschrei-\nbung verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\n3003 und          Arzneiwaren (ausgenommen\n3004              Waren der Positionen 3002,\n3005 und 3006):\n– hergestellt aus Amicacin der   Herstellen, bei dem alle verwen-\nPosition 2941                 deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden,\nwenn ihr Wert insgesamt 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– andere                         Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder Position 3003 oder 3004\nverwendet werden, wenn\nihr Wert insgesamt 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nund\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Waren\nnicht überschreitet.\nex Kapitel 31     Düngemittel; ausgenommen:        Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine           aller verwendeten Vormaterialien\nandere Position als die Ware           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen        der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 3105           Mineralische oder chemische      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nDüngemittel, zwei oder drei der  – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\ndüngenden Stoffe Stickstoff,        lien in eine andere Position        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPhosphor und Kalium enthal-         als die Ware einzureihen sind.      der Ware nicht überschreitet\ntend; andere Düngemittel;           Jedoch dürfen Vormaterialien\nErzeugnisse dieses Kapitels in      der gleichen Position verwen-\nTabletten oder ähnlichen For-       det werden, wenn ihr Wert\nmen oder in Packungen, mit          20 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinem Rohgewicht von 10 kg          der Ware nicht überschreitet,\noder weniger; ausgenommen:          und\n– Natriumnitrat                  – der Wert aller verwendeten\n– Calciumcyanamid                   Vormaterialien 50 v.H. des\n– Kaliumsulfat                      Ab-Werk-Preises der Waren\nnicht überschreitet.\n– Kaliummagnesiumsulfat\nex Kapitel 32     Gerb- und Farbstoffauszüge;      Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nTannine und ihre Derivate; Farb- deten Vormaterialien in eine           aller verwendeten Vormaterialien\nstoffe, Pigmente und andere      andere Position als die Ware           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nFarbmittel; Anstrichfarben und   einzureihen sind. Jedoch dürfen        der Ware nicht überschreitet\nLacke; Kitte; Tinten; ausgenom-  Vormaterialien der gleichen\nmen:                             Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                                                  2065\n(1)                                 (2)                                          (3)                  oder                    (4)\nex 3201                 Tannine und ihre Salze, Ether,                Herstellen aus Gerbstoffauszü-               Herstellen, bei dem der Wert\nEster und andere Derivate                     gen pflanzlichen Ursprungs                   aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3205                    Farblacke; Zubereitungen im                   Herstellen aus Vormaterialien                Herstellen, bei dem der Wert\nSinne der Anmerkung 3 zu die-                 jeder Position, ausgenommen                  aller verwendeten Vormaterialien\nsem Kapitel auf der Grundlage                 aus Vormaterialien der Positio-              40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvon Farblacken4)                              nen 3203, 3204 und 3205.                     der Ware nicht überschreitet\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder Position 3205 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex Kapitel 33           Etherische Öle und Resinoide;                 Herstellen, bei dem alle verwen-             Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Riech-, Körperpfle-               deten Vormaterialien in eine                 aller verwendeten Vormaterialien\nge- oder Schönheitsmittel; aus-               andere Position als die Ware                 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngenommen:                                     einzureihen sind. Jedoch dürfen              der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3301                    Etherische Öle (auch terpenfrei               Herstellen aus Materialien jeder             Herstellen, bei dem der Wert\ngemacht), einschließlich „kon-                Position, einschließlich aus Vor-            aller verwendeten Vormaterialien\nkrete“ oder „absolute“ Öle;                   materialien einer anderen                    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nResinoide; extrahierte                        Warengruppe5) dieser Position.               der Ware nicht überschreitet\nOleoresine; Konzentrate                       Jedoch dürfen Vormaterialien\netherischer Öle in Fetten, nicht-             derselben Warengruppe ver-\nflüchtigen Ölen, Wachsen oder                 wendet werden, wenn ihr Wert\nähnlichen Stoffen, durch Enfleu-              20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nrage oder Mazeration gewon-                   der Ware nicht überschreitet.\nnen; terpenhaltige Nebener-\nzeugnisse aus etherischen Ölen;\ndestillierte aromatische Wässer\nund wässrige Lösungen\netherischer Öle\nex Kapitel 34           Seifen, organische grenz-                     Herstellen, bei dem alle verwen-             Herstellen, bei dem der Wert\nflächenaktive Stoffe, zubereitete             deten Vormaterialien in eine                 aller verwendeten Vormaterialien\nWaschmittel, zubereitete                      andere Position als die Ware                 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nSchmiermittel, künstliche Wach-               einzureihen sind. Jedoch dürfen              der Ware nicht überschreitet\nse, zubereitete Wachse, Schuh-                Vormaterialien der gleichen\ncreme, Scheuerpulver und der-                 Position verwendet werden,\ngleichen, Kerzen und ähnliche                 wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nErzeugnisse, Modelliermassen,                 Werk-Preises der Ware nicht\n\"Dentalwachs\" und Zubereitun-                 überschreitet.\ngen für zahnärztliche Zwecke\nauf der Grundlage von Gips;\nausgenommen:\nex 3403                 Zubereitete Schmiermittel, weni-              Raffination und/oder ein\nger als 70 GHT an Erdöl oder Öl               oder mehrere begünstigte(s)\naus bituminösen Mineralien ent-               Verfahren2)\nhaltend                                       oder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der glei-\nchen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n4) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farb-\nzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n5) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","2066           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                         (2)                               (3)                oder                 (4)\n3404              Künstliche Wachse und\nzubereitete Wachse:\n– auf der Grundlage von Paraf-    Herstellen, bei dem alle verwen-\nfin, von Erdölwachsen oder     deten Vormaterialien in eine\nvon Wachsen aus bituminö-      andere Position als die Ware\nsen Mineralien oder von        einzureihen sind. Jedoch dürfen\nparaffinischen Rückständen     Vormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– andere                          Herstellen aus Vormaterialien          Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, ausgenommen            aller verwendeten Vormaterialien\naus                                    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n– hydrierten Ölen, die den             der Ware nicht überschreitet\nCharakter von Wachsen\nhaben, der Position 1516,\n– Fettsäuren von chemisch\nnicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen\nFettalkoholen, die den Cha-\nrakter von Wachsen haben,\nder Position 3823,\n– Vormaterialien der Position\n3404\nJedoch dürfen diese Vormate-\nrialien verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\nex Kapitel 35     Eiweißstoffe; modifizierte        Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nStärke; Klebstoffe; Enzyme;       deten Vormaterialien in eine           aller verwendeten Vormaterialien\nausgenommen:                      andere Position als die Ware           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen        der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3505              Dextrine und andere modifizierte\nStärken (z.B. Quellstärke oder\nveresterte Stärke); Leime auf der\nGrundlage von Stärken, Dextri-\nnen oder anderen modifizierten\nStärken:\n– Stärkeether und -ester          Herstellen aus Vormaterialien          Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, einschließlich aus     aller verwendeten Vormaterialien\nanderen Vormaterialien der             40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 3505                          der Ware nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen aus Vormaterialien          Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, ausgenommen            aller verwendeten Vormaterialien\naus Vormaterialien der Position        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n1108                                   der Ware nicht überschreitet\nex 3507           Zubereitete Enzyme, anderweit     Herstellen, bei dem der Wert\nweder genannt noch inbegriffen    aller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nKapitel 36        Pulver und Sprengstoffe; pyro-    Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\ntechnische Artikel; Zündhölzer;   deten Vormaterialien in eine           aller verwendeten Vormaterialien\nZündmetalllegierungen; leicht     andere Position als die Ware           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nentzündliche Stoffe               einzureihen sind. Jedoch dürfen        der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     2067\n(1)                          (2)                               (3)              oder                 (4)\nex Kapitel 37     Erzeugnisse zu fotografischen      Herstellen, bei dem alle verwen-     Herstellen, bei dem der Wert\nund kinematografischen             deten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormaterialien\nZwecken; ausgenommen:              andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3701              Lichtempfindliche fotografische\nPlatten und Planfilme, nicht\nbelichtet, aus Stoffen aller Art\n(ausgenommen Papier, Pappe\noder Spinnstoffe); lichtempfindli-\nche fotografische Sofortbild-\nPlanfilme, nicht belichtet, auch\nin Kassetten:\n– Sofortbild-Planfilme für         Herstellen, bei dem alle             Herstellen, bei dem der Wert\nFarbaufnahmen                   verwendeten Vormaterialien in        aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 3701 oder 3702 einzu-       der Ware nicht überschreitet\nreihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position 3702\nverwendet werden, wenn ihr\nWert 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– andere                           Herstellen, bei dem alle verwen-     Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormaterialien\nandere Position als die Position     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n3701 oder 3702 einzureihen           der Ware nicht überschreitet\nsind. Jedoch dürfen Vormateria-\nlien der Positionen 3701 und\n3702 verwendet werden, wenn\nihr Wert insgesamt 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3702              Lichtempfindliche fotografische    Herstellen, bei dem alle verwen-     Herstellen, bei dem der Wert\nFilme in Rollen, nicht belichtet,  deten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormaterialien\naus Stoffen aller Art (ausgenom-   andere Position als die Position     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmen Papier, Pappe oder Spinn-      3701 oder 3702 einzureihen sind      der Ware nicht überschreitet\nstoffe); lichtempfindliche foto-\ngrafische Sofortbild-Rollfilme,\nnicht belichtet\n3704              Fotografische Platten, Filme,      Herstellen, bei dem alle verwen-     Herstellen, bei dem der Wert\nPapiere, Pappen und Spinnstof-     deten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormaterialien\nfe, belichtet, jedoch nicht ent-   andere Position als die Positio-     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nwickelt                            nen 3701 bis 3704 einzureihen        der Ware nicht überschreitet\nsind\nex Kapitel 38     Verschiedene Erzeugnisse der       Herstellen, bei dem alle verwen-     Herstellen, bei dem der Wert\nchemischen Industrie; ausge-       deten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormaterialien\nnommen:                            andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 3801           – Kolloider Grafit in öliger Sus-  Herstellen, bei dem der Wert\npension; halbkolloider Grafit;  aller verwendeten Vormaterialien\nkohlenstoffhaltige Pasten für   50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nElektroden                      der Ware nicht überschreitet\n– Grafit in Form von Pasten,       Herstellen, bei dem der Wert         Herstellen, bei dem der Wert\naus einer Mischung von mehr     aller verwendeten Vormaterialien     aller verwendeten Vormaterialien\nals 30 GHT Grafit mit Mine-     der Position 3403 20 v.H. des        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nralölen bestehend               Ab-Werk-Preises der Ware nicht       der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet","2068        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                         (2)                             (3)              oder                 (4)\nex 3803        Tallöl, raffiniert                 Raffinieren von rohem Tallöl         Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3805        Sulfatterpentinöl, gereinigt       Reinigen durch Destillieren oder     Herstellen, bei dem der Wert\nRaffinieren von rohem Sulfatter-     aller verwendeten Vormaterialien\npentinöl                             40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3806        Harzester                          Raffinieren von Harzsäuren           Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3807        Schwarzpech, auch lediglich        Destillieren von Holzteer            Herstellen, bei dem der Wert\nPech genannt                                                            aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3808           Insektizide, Rodentizide,          Herstellen, bei dem der Wert\nFungizide, Herbizide, Keimhem-     aller verwendeten Vormaterialien\nmungsmittel und Pflanzenwuchs-     50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nregulatoren, Desinfektionsmittel   der Ware nicht überschreitet\nund ähnliche Erzeugnisse, in For-\nmen oder Aufmachungen für den\nEinzelverkauf oder als Zuberei-\ntungen oder Waren (z.B. Schwe-\nfelbänder, Schwefelfäden,\nSchwefelkerzen und Fliegen-\nfänger)\n3809           Appretur- oder Endausrüstungs-     Herstellen, bei dem der Wert\nmittel, Beschleuniger zum Färben   aller verwendeten Vormaterialien\noder Fixieren von Farbstoffen      50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nund andere Erzeugnisse und         der Ware nicht überschreitet\nZubereitungen (z. B. zubereitete\nSchlichtemittel und Zubereitun-\ngen zum Beizen), von der in der\nTextilindustrie, Papierindustrie,\nLederindustrie oder ähnlichen\nIndustrien verwendeten Art,\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n3810           Zubereitungen zum Abbeizen         Herstellen, bei dem der Wert\nvon Metallen; Flussmittel und      aller verwendeten Vormaterialien\nandere Hilfsmittel zum             50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nSchweißen oder Löten von           der Ware nicht überschreitet\nMetallen; Pasten und Pulver\nzum Schweißen oder Löten, aus\nMetall und anderen Stoffen;\nZubereitungen von der als Über-\nzugs- oder Füllmasse für\nSchweißelektroden oder\nSchweißstäbe verwendeten Art\n3811           Zubereitete Antiklopfmittel, Anti-\noxidantien, Antigums, Viskositäts-\nverbesserer, Antikorrosivadditive\nund andere zubereitete Additive\nfür Mineralöle (einschließlich\nKraftstoffe) oder für andere, zu\ndenselben Zwecken wie Mineral-\nöle verwendete Flüssigkeiten:\n– zubereitete Additive für         Herstellen, bei dem der Wert der\nSchmieröle, Erdöle oder Öle     verwendeten Vormaterialien der\naus bituminösen Mineralien      Position 3811 50 v.H. des Ab-\nenthaltend                      Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                           Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2069\n(1)                       (2)                               (3)                oder   (4)\n3812          Zubereitete Vulkanisationsbe-      Herstellen, bei dem der Wert\nschleuniger; zusammengesetzte      aller verwendeten Vormaterialien\nWeichmacher für Kautschuk          50 v.H. des Ab-Werk-Preises\noder Kunststoffe, anderweit        der Ware nicht überschreitet\nweder genannt noch inbegriffen;\nzubereitete Antioxidationsmittel\nund andere zusammengesetzte\nStabilisatoren für Kautschuk und\nKunststoffe\n3813          Gemische und Ladungen für          Herstellen, bei dem der Wert\nFeuerlöschgeräte; Feuerlösch-      aller verwendeten Vormaterialien\ngranaten und Feuerlöschbomben      50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3814          Zusammengesetzte organische        Herstellen, bei dem der Wert\nLösungs- und Verdünnungsmit-       aller verwendeten Vormaterialien\ntel, anderweit weder genannt       50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nnoch inbegriffen; Zubereitungen    der Ware nicht überschreitet\nzum Entfernen von Farben oder\nLacken\n3818          Chemische Elemente, zur Ver-       Herstellen, bei dem der Wert\nwendung in der Elektronik dotiert, aller verwendeten Vormaterialien\nin Scheiben, Plättchen oder        50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nähnlichen Formen; chemische        der Ware nicht überschreitet\nVerbindungen zur Verwendung\nin der Elektronik dotiert\n3819          Flüssigkeiten für hydraulische     Herstellen, bei dem der Wert\nBremsen und andere zubereitete     aller verwendeten Vormaterialien\nFlüssigkeiten für hydraulische     50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nKraftübertragung, kein Erdöl       der Ware nicht überschreitet\noder Öl aus bituminösen Mine-\nralien enthaltend oder mit einem\nGehalt an Erdöl oder Öl aus\nbituminösen Mineralien von\nweniger als 70 GHT\n3820          Zubereitete Gefrierschutzmittel    Herstellen, bei dem der Wert\nund zubereitete Flüssigkeiten      aller verwendeten Vormaterialien\nzum Enteisen                       50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3822          Diagnostik- oder Laborreagenzi-    Herstellen, bei dem der Wert\nen auf einem Träger und zuberei-   aller verwendeten Vormaterialien\ntete Diagnostik- oder Laborrea-    50 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngenzien, auch auf einem Träger,    der Ware nicht überschreitet\nausgenommen Waren der Positi-\non 3002 oder 3006\n3823          Technische einbasische Fett-\nsäuren; saure Öle aus der Raffi-\nnation; technische Fettalkohole:\n– technische einbasische           Herstellen, bei dem alle verwen-\nFettsäuren; saure Öle aus      deten Vormaterialien in eine\nder Raffination                andere Position als die Ware\neinzureihen sind\n– technische Fettalkohole          Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 3823\n3824          Zubereitete Bindemittel für Gieße-\nreiformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen\nder chemischen Industrie oder\nverwandter Industrien (einschließ-\nlich Mischungen von Naturpro-\ndukten), anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen;","2070                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                                (2)                                         (3)                   oder                   (4)\nRückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter\nIndustrien, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n– folgende Waren dieser                      Herstellen, bei dem alle verwen-             Herstellen, bei dem der Wert\nPosition:                                 deten Vormaterialien in eine                 aller verwendeten Vormaterialien\n– – zubereitete Bindemittel für              andere Position als die Ware                 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nGießereiformen oder                    einzureihen sind. Jedoch dürfen              der Ware nicht überschreitet\nGießereikerne auf der                  Vormaterialien der gleichen\nGrundlage von natürlichen              Position verwendet werden,\nHarzprodukten                          wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\n– – Naphtensäuren, ihre                      Werk-Preises der Ware nicht\nwasserunlöslichen Salze                überschreitet.\nund ihre Esther\n– – Sorbit, ausgenommen\nSorbit der Position 2905\n– – Petroleumsulfonate, aus-\ngenommen solche des\nAmmoniums, der Alkalime-\ntalle oder der Ethanol-\namine; thiopenhaltige\nSulfosäuren von Öl aus\nbituminösen Mineralien\nund ihre Salze\n– – Ionenaustauscher\n– – Absorbentien zum Ver-\nvollständigen des Vakuums\nin elektrischen Röhren\n– – nicht ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n– – Ammoniakwasser und aus-\ngebrauchte Gasreinigungs-\nmassen\n– – Sulfonaphtensäuren und\nihre wasserunlöslichen\nSalze und ihre Ester\n– – Fuselöle und Dippelöle\n– – Mischungen von Salzen mit\nverschiedenen Anionen\n– – Kopierpasten auf der\nGrundlage von Gelatine,\nauch auf Unterlagen aus\nPapier oder Textilien\n– andere                                     Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3901                     Kunststoffe in Primärformen,\nbis 3915                 Abfälle, Schnitzel und Bruch,\naus Kunststoffen; ausgenom-\nmen Waren der Positionen\nex 3907 und 3912, für die die fol-\ngenden Regeln festgelegt sind:\n– Additionshomopolymerisati-                 Herstellen, bei dem                          Herstellen, bei dem der Wert\nonserzeugnisse mit einem                  – der Wert aller verwendeten                 aller verwendeten Vormaterialien\nAnteil eines Monomers am                       Vormaterialien 50 v.H. des Ab-          25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nGesamtgehalt des Polymers                      Werk-Preises der Ware nicht             der Ware nicht überschreitet\nvon mehr als 99 GHT                            überschreitet und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet 6)\n– andere                                     Herstellen, bei dem der Wert der             Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des               aller verwendeten Vormaterialien\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-             25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-                 der Ware nicht überschreitet\nschreitet 6)\n6) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt\nsind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                                             2071\n(1)                                (2)                                          (3)                  oder                   (4)\nex 3907                  – Copolymere, aus Poly-                      Herstellen, bei dem alle verwen-\ncarbonat- und Acrylnitrilbuta-            deten Vormaterialien in eine\ndienstyrolcopolymeren                     andere Position als die Ware\n(ABS)                                     einzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet 6).\n– Polyester                                  Herstellen, bei dem der Wert der\nverwendeten Vormaterialien des\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet und/oder Herstel-\nlen aus Tetrabrompolycarbonat\n(Bisphenol A)\n3912                     Cellulose und ihre chemischen                Herstellen, bei dem der Wert der\nDerivate, anderweit weder                    Vormaterialien, die in die gleiche\ngenannt noch inbegriffen, in                 Position wie die Ware einzurei-\nPrimärformen                                 hen sind, 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 3916                  Halb- und Fertigerzeugnisse aus\nbis 3921                 Kunststoffen; ausgenommen\nWaren der Positionen ex 3916,\nex 3917, ex 3920 und ex 3921,\nfür die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind:\n– Flacherzeugnisse, weiter bear-             Herstellen, bei dem der Wert der             Herstellen, bei dem der Wert\nbeitet als nur mit Oberflächen-           verwendeten Vormaterialien des               aller verwendeten Vormaterialien\nbearbeitung oder anders als               Kapitels 39 50 v.H. des Ab-                  25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nnur quadratisch oder recht-               Werk-Preises der Ware nicht                  der Ware nicht überschreitet\neckig zugeschnitten; andere               überschreitet\nErzeugnisse, weiter bearbeitet\nals nur mit Oberflächenbear-\nbeitung\n– andere:\n– – Additionshomopolymerisati-               Herstellen, bei dem                          Herstellen, bei dem der Wert\nonserzeugnisse mit einem               – der Wert aller verwendeten                 aller verwendeten Vormaterialien\nAnteil eines Monomers am                    Vormaterialien 50 v.H. des              25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nGesamtgehalt des Polymers                   Ab-Werk-Preises der Waren               der Ware nicht überschreitet\nvon mehr als 99 GHT                         nicht überschreitet und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 39 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet 6)\n– – andere                                   Herstellen, bei dem der Wert der             Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des               aller verwendeten Vormaterialien\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-                  25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWerk-Preises der Ware nicht                  der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet 6)\nex 3916                  Profile, Rohre und Schläuche                 Herstellen, bei dem                          Herstellen, bei dem der Wert\nund ex 3917                                                           – der Wert aller verwendeten                 aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 50 v.H. des              25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware                der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert der Vormaterialien,\ndie in die gleiche Position wie\ndie Ware einzureihen sind,\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n6) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt\nsind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.","2072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                                (2)                                       (3)                oder                 (4)\nex 3920                   – Folien und Filme aus                     Herstellen aus einem Salz eines        Herstellen, bei dem der Wert\nIonomeren                               thermoplastischen Kunststoffs,         aller verwendeten Vormaterialien\nder ein Mischpolymer aus Ethy-         25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nlen und Metacrylsäure, teilweise       der Ware nicht überschreitet\nneutralisiert durch metallische\nIonen, hauptsächlich Zink und\nNatrium, ist\n– Folien aus regenerierter                 Herstellen, bei dem der Wert der\nCellulose, aus Polyamid oder            Vormaterialien, die in die gleiche\nPolyethylen                             Position wie die Ware einzurei-\nhen sind, 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 3921                   Folie aus Kunststoffen,                    Herstellen aus hochtransparenten       Herstellen, bei dem der Wert\nmetallisiert                               Polyesterfolien mit einer Dicke        aller verwendeten Vormaterialien\nvon weniger als 23 Mikron7)            25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3922                      Fertigerzeugnisse                          Herstellen, bei dem der Wert\nbis 3926                  aus Kunststoffen                           aller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 40             Kautschuk und Waren daraus;                Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                               deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 4001                   Geschichtete Platten aus                   Aufeinanderschichten von\nKautschuk für Sohlenkrepp                  Platten aus Naturkautschuk\n4005                      Kautschukmischungen, nicht                 Herstellen, bei dem der Wert aller\nvulkanisiert, in Primärformen              verwendeten Vormaterialien,\noder in Platten, Blättern oder             ausgenommen Naturkautschuk,\nStreifen                                   50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n4012                      Luftreifen aus Kautschuk, rund-\nerneuert oder gebraucht; Vollrei-\nfen oder Hohlkammerreifen,\nauswechselbare Überreifen und\nFelgenbänder, aus Kautschuk:\n– Luftreifen, Vollreifen oder              Runderneuern von gebrauchten\nHohlkammerreifen, runder-               Reifen\nneuert, aus Kautschuk\n– andere                                   Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der Position\n4011 oder 4012\nex 4017                   Waren aus Hartkautschuk                    Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41             Rohe Häute und Felle                       Herstellen, bei dem alle verwen-\n(andere als Pelzfelle) und Leder;          deten Vormaterialien in eine\nausgenommen:                               andere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 4102                   Rohe Felle von Schafen oder                Enthaaren von Schaffellen oder\nLämmern, enthaart                          Lammfellen\n4104                      Leder, enthaart, ausgenommen               Nachgerben von vorgegerbtem\nbis 4107                  Leder der Position 4108 oder               Leder\n4109                                       oder\nHerstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n4109                      Lackleder und folienkaschierte             Herstellen aus Leder der Positio-\nLackleder; metallisierte Leder             nen 4104 bis 4107, wenn sein\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n7) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-\nFaktor) – weniger als 2 v.H. beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2073\n(1)                         (2)                                (3)               oder    (4)\nKapitel 42        Lederwaren; Sattlerwaren; Rei-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nseartikel, Handtaschen und ähn-    deten Vormaterialien in eine\nliche Behältnisse; Waren aus       andere Position als die Ware\nDärmen                             einzureihen sind\nex Kapitel 43     Pelzfelle und künstliches          Herstellen, bei dem alle verwen-\nPelzwerk; Waren daraus;            deten Vormaterialien in eine\nausgenommen:                       andere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 4302           Pelzfelle, gegerbt oder\nzugerichtet, zusammengesetzt:\n– in Platten, Kreuzen oder         Bleichen oder Färben mit\nähnlichen Formen               Zuschneiden und Zusammenset-\nzen von nicht zusammengesetz-\nten gegerbten oder zugerichteten\nPelzfellen\n– andere                           Herstellen aus nicht zusammen-\ngesetzten gegerbten oder zuge-\nrichteten Pelzfellen\n4303              Bekleidung, Bekleidungs-           Herstellen aus nicht zusammen-\nzubehör und andere Waren,          gesetzten gegerbten oder zuge-\naus Pelzfellen                     richteten Pelzfellen der Position\n4302\nex Kapitel 44     Holz und Holzwaren; Holzkohle;     Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                       deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 4403           Rohholz, zwei- oder vierseitig     Herstellen aus Rohholz, auch\ngrob zugerichtet                   entrindet oder vom Splint befreit\nex 4407           Holz, in der Längsrichtung         Hobeln, Schleifen oder Keilver-\ngesägt oder gesäumt, gemessert     zinken\noder geschält, auch gehobelt,\ngeschliffen oder keilverzinkt, mit\neiner Dicke von mehr als 6 mm\nex 4408           Furnierblätter oder Blätter für    Zusammenfügen, Hobeln,\nSperrholz (auch zusammenge-        Schleifen oder Keilverzinken\nfügt) und anderes Holz, in der\nLängsrichtung gesägt, gemessert\noder geschält, auch gehobelt,\ngeschliffen oder keilverzinkt, mit\neiner Dicke von 6 mm oder\nweniger\nex 4409           Holz, entlang einer oder mehrerer\nKanten oder Flächen profiliert,\nauch gehobelt, geschliffen oder\nkeilverzinkt:\n– geschliffen oder keilverzinkt    Schleifen oder Keilverzinken\n– gefrieste oder profilierte       Friesen oder Profilieren\nLeisten und Friese\nex 4410 bis       Gefrieste oder profilierte Holz-   Friesen oder Profilieren\nex 4413           leisten und Holzfriese für Möbel,\nRahmen, Innenausstattungen,\nelektrische Leitungen oder für\nähnliche Zwecke\nex 4415           Kisten, Kistchen, Verschläge,      Herstellen aus noch nicht auf die\nTrommeln und ähnliche Ver-         erforderlichen Maße zugeschnit-\npackungsmittel, aus Holz           tenen Brettern\nex 4416           Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer     Herstellen aus Fassstäben, auch\nund andere Böttcherwaren und       auf beiden Hauptflächen gesägt,\nTeile davon, aus Holz              aber nicht weiter bearbeitet","2074           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                          (2)                               (3)               oder    (4)\nex 4418           – Bautischler- und Zimmer-         Herstellen, bei dem alle verwen-\nmannsarbeiten, aus Holz         deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVerbundplatten mit Hohlraum-\nmittellagen und Schindeln\n(„shingles“ und „shakes“) ver-\nwendet werden.\n– gefrieste oder profilierte       Friesen oder Profilieren\nLeisten und Friese\nex 4421           Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder\nHolznägel für Schuhe               Position, ausgenommen aus\nHolzdraht der Position 4409\nex Kapitel 45     Kork und Korkwaren;                Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                       deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n4503              Waren aus Naturkork                Herstellen aus Kork der\nPosition 4501\nKapitel 46        Flechtwaren und Korbmacher-        Herstellen, bei dem alle verwen-\nwaren                              deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nKapitel 47        Halbstoffe aus Holz oder ande-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nren cellulosehaltigen Faserstof-   deten Vormaterialien in eine\nfen; Papier oder Pappe (Abfälle    andere Position als die Ware\nund Ausschuss) zur Wiederge-       einzureihen sind\nwinnung\nex Kapitel 48     Papier und Pappe; Waren aus        Herstellen, bei dem alle verwen-\nPapierhalbstoff, Papier oder       deten Vormaterialien in eine\nPappe; ausgenommen:                andere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 4811           Papier und Pappe, nur liniert      Herstellen aus Vormaterialien für\noder kariert                       die Papierherstellung des Kapi-\ntels 47\n4816              Kohlepapier, präpariertes          Herstellen aus Vormaterialien\nDurchschreibepapier und ande-      für die Papierherstellung des\nres Vervielfältigungs- und         Kapitels 47\nUmdruckpapier (ausgenommen\nWaren der Position 4809), voll-\nständige Dauerschablonen und\nOffsetplatten aus Papier, auch in\nKartons\n4817              Briefumschläge, Einstückbriefe,    Herstellen, bei dem\nPostkarten (ohne Bilder) und       – alle verwendeten Vormateriali-\nBriefkarten, aus Papier oder          en in eine andere Position als\nPappe; Zusammenstellungen             die Ware einzureihen sind und\nsolcher Schreibwaren, in\n– der Wert aller verwendeten\nSchachteln, Taschen und ähnli-\nVormaterialien 50 v.H. des\nchen Behältnissen, aus Papier\nAb-Werk-Preises der Ware\noder Pappe\nnicht überschreitet\nex 4818           Toilettenpapier                    Herstellen aus Vormaterialien\nfür die Papierherstellung des\nKapitels 47\nex 4819           Schachteln, Kartons, Säcke,        Herstellen, bei dem\nBeutel, Tüten und andere Ver-      – alle verwendeten Vormateriali-\npackungsmittel, aus Papier,           en in eine andere Position als\nPappe, Zellstoffwatte oder Vlie-      die Ware einzureihen sind und\nsen aus Zellstofffasern\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2075\n(1)                               (2)                                           (3)                 oder       (4)\nex 4820              Briefpapierblöcke                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 4823              Andere Papiere, Pappen, Zell-                 Herstellen aus Vormaterialien\nstoffwatte und Vliese aus Zell-               für die Papierherstellung des\nstoffasern, zugeschnitten                     Kapitels 47\nex Kapitel 49        Bücher, Zeitungen, Bilddrucke                 Herstellen, bei dem alle verwen-\nund andere Erzeugnisse des gra-               deten Vormaterialien in eine\nfischen Gewerbes; hand- oder                  andere Position als die Ware\nmaschinengeschriebene Schrift-                einzureihen sind\nstücke und Pläne; ausgenom-\nmen:\n4909                 Bedruckte oder illustrierte Post-             Herstellen aus Vormaterialien,\nkarten; Glückwunschkarten und                 die nicht in die Position 4909\nbedruckte Karten mit Glückwün-                oder 4911 einzureihen sind\nschen oder persönlichen Mittei-\nlungen, auch illustriert, auch mit\nUmschlägen oder Verzierungen\naller Art\n4910                 Kalender aller Art, bedruckt,\neinschließlich Blöcke von Abreiß-\nkalendern:\n– Dauerkalender oder Kalender,                Herstellen, bei dem\nderen auswechselbarer Block               – alle verwendeten Vormateria-\nauf einer Unterlage ange-                      lien in eine andere Position\nbracht ist, die nicht aus Papier               als die Ware einzureihen sind\noder Pappe besteht                             und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                                      Herstellen aus Vormaterialien,\ndie nicht in die Position 4909\noder 4911 einzureihen sind\nex Kapitel 50        Seide; ausgenommen:                           Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 5003              Abfälle von Seide (einschließlich             Krempeln oder Kämmen von\nnicht abhaspelbare Kokons,                    Abfällen von Seide\nGarnabfälle und Reißspinnstoff),\ngekrempelt oder gekämmt\n5004                 Seidengarne, Schappeseiden-                   Herstellen aus8)\nbis ex 5006          garne oder Bouretteseidengarne                – Grège oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– anderen natürlichen Spinnfa-\nsern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n5007                 Gewebe aus Seide, Schappe-\nseide oder Bouretteseide:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehandlun-\ngen (wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren,\nAufhellen, Kalandrieren, krump-\nfecht Ausrüsten, Fixieren, Deka-\ntieren, Imprägnieren, Ausbessern\nund Noppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 51        Wolle, feine und grobe Tierhaare;             Herstellen, bei dem alle ver-\nGarne und Gewebe aus Ross-                    wendeten Vormaterialien in eine\nhaar; ausgenommen:                            andere Position als die Ware\neinzureihen sind\n5106                 Garne aus Wolle, feinen oder                  Herstellen aus8)\nbis 5110             groben Tierhaaren oder Ross-                  – Grège oder Abfällen von\nhaar                                               Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5111                 Gewebe aus Wolle, feinen\nbis 5113             oder groben Tierhaaren oder\nRosshaar:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2077\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 52        Baumwolle; ausgenommen:                       Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n5204                 Nähgarne und andere Garne aus                 Herstellen aus8)\nbis 5207             Baumwolle                                     – Grège oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5208                 Gewebe aus Baumwolle:\nbis 5212             – in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 53        Andere pflanzliche Spinnstoffe;               Herstellen, bei dem alle verwen-\nPapiergarne und Gewebe aus                    deten Vormaterialien in eine\nPapiergarnen; ausgenommen:                    andere Position als die Ware\neinzureihen sind\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2078            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n5306                 Garne aus anderen pflanzlichen                Herstellen aus8)\nbis 5308             Spinnstoffen; Papiergarne                     – Grège oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5309                 Gewebe aus anderen pflanz-\nbis 5311             lichen Spinnstoffen; Gewebe aus\nPapiergarnen:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– Jutegarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n5401                 Garne, Monofile und Nähgarne                  Herstellen aus8)\nbis 5406             aus synthetischen oder künstli-               – Grège oder Abfällen von\nchen Filamenten                                    Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5407                 Gewebe aus Garnen aus synthe-\nund 5408             tischen oder künstlichen Fila-\nmenten:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2079\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n5501                 Synthetische oder künstliche                  Herstellen aus chemischen\nbis 5507             Spinnfasern                                   Vormaterialien oder aus Spinn-\nmasse\n5508                 Garne und Nähgarne aus                        Herstellen aus8)\nbis 5511             synthetischen oder künstlichen                – Grège oder Abfällen von\nSpinnfasern                                        Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5512                 Gewebe aus synthetischen oder\nbis 5516             künstlichen Spinnfasern:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\nex Kapitel 56        Watte, Filze und Vliesstoffe;                 Herstellen aus8)\nSpezialgarne; Bindfäden, Seile                – Kokosgarnen,\nund Taue; Seilerwaren; ausge-\n– natürlichen Fasern,\nnommen:\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5602                 Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen\nversehen:\n– Nadelfilze                                  Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Filamente aus Polypropylen\nder Position 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen\nder Position 5503 oder 5506\noder\n– Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von\nweniger als 9 dtex aufweist, ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– Spinnfasern aus Kasein oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n5604                 Fäden und Schnüre aus Kau-\ntschuk, mit einem Überzug aus\nSpinnstoffen; Streifen und der-\ngleichen der Position 5404 oder\n5405, Garne aus Spinnstoffen,\nmit Kautschuk oder Kunststoff\ngetränkt, bestrichen, überzogen\noder umhüllt:\n– Fäden und Schnüre aus Kau-                  Herstellen aus Kautschukfäden\ntschuk, mit einem Überzug                 und -schnüren, nicht mit einem\naus Spinnstoffen                          Überzug aus Spinnstoffen\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5605                 Metallgarne und metallisierte                 Herstellen aus8)\nGarne, auch umsponnen, beste-                 – natürlichen Fasern,\nhend aus Streifen und derglei-                – synthetischen oder künstli-\nchen der Position 5404 oder                        chen Spinnfasern, nicht\n5405 oder aus Garnen aus                           gekrempelt oder gekämmt\nSpinnstoffen, in Verbindung mit                    oder nicht anders für die Spin-\nMetall in Form von Fäden, Strei-                   nerei bearbeitet,\nfen oder Pulver oder mit Metall\n– chemischen Vormaterialien\nüberzogen\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2081\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n5606                 Gimpen, umsponnene Streifen                   Herstellen aus8)\nund dergleichen der Position                  – natürlichen Fasern,\n5404 oder 5405 (ausgenommen\n– synthetischen oder künstli-\nWaren der Position 5605 und\nchen Spinnfasern, nicht\numsponnene Garne aus Ross-\ngekrempelt oder gekämmt\nhaar); Chenillegarne; „Maschen-\noder nicht anders für die\ngarne“\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\nKapitel 57           Teppiche und andere Fußboden-\nbeläge, aus Spinnstoffen:\n– aus Nadelfilz                               Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Filamente aus Polypropylen\nder Position 5402,\n– Spinnfasern aus Polypro-\npylen der Position 5503 oder\n5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der Position\n5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von\nweniger als 9 dtex aufweist, ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nJutegewebe kann als Unterlage\nverwendet werden.\n– aus anderem Filz                            Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen oder Jutegarnen,\n– Garnen aus synthetischen\noder künstlichen Filamenten,\n– natürlichen Fasern oder\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nJutegewebe kann als Unterlage\nverwendet werden.\nex Kapitel 58        Spezialgewebe; getuftete Spinn-\nstofferzeugnisse; Spitzen; Tapis-\nserien; Posamentierwaren;\nStickereien; ausgenommen:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2082       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                       (2)                              (3)               oder     (4)\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n5805          Tapisserien, handgewebt (Gobe-    Herstellen, bei dem alle verwen-\nlins, Flandrische Gobelins,       deten Vormaterialien in eine\nAubusson, Beauvais und ähnli-     andere Position als die Ware ein-\nche), und Tapisserien als Nadel-  zureihen sind\narbeit (z.B. Petit Point-, Kreuz-\nstich), auch konfektioniert\n5810          Stickereien als Meterware,        Herstellen, bei dem\nStreifen oder als Motive          – alle verwendeten Vormateriali-\nen in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Waren\nnicht überschreitet\n5901          Gewebe, mit Leim oder stärke-     Herstellen aus Garnen\nhaltigen Stoffen bestrichen, von\nder zum Einbinden von Büchern,\nzum Herstellen von Futteralen,\nKartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken verwendeten Art; Paus-\nleinwand; präparierte Mallein-\nwand; Bougram und ähnliche\nsteife Gewebe, von der für die\nHutmacherei verwendeten Art\n5902          Reifencordgewebe aus hochfe-\nsten Garnen aus Nylon oder\nanderen Polyamiden, Polyestern\noder Viskose:\n– mit einem Anteil an textilen    Herstellen aus Garnen\nVormaterialien von 90 GHT\noder mehr\n– andere                          Herstellen aus chemischen Vor-\nmaterialien oder aus Spinnmasse\n5903          Gewebe, mit Kunststoff getränkt,  Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder mit    oder\nLagen aus Kunststoff versehen,    Bedrucken mit mindestens zwei\nandere als solche der Position    Vor- oder Nachbehandlungen\n5902                              (wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2083\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n5904                 Linoleum, auch zugeschnitten;                 Herstellen aus Garnen8)\nFußbodenbeläge, aus einer\nSpinnstoffunterlage mit einer\nDeckschicht oder einem Überzug\nbestehend, auch zugeschnitten\n5905                 Wandverkleidungen aus Spinn-\nstoffen\n– mit Kunststoff getränkt, bestri-            Herstellen aus Garnen\nchen, überzogen oder mit\nLagen aus Kautschuk, Kunst-\nstoff oder anderem Material\nversehen\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n5906                 Kautschutierte Gewebe, andere\nals solche der Position 5902:\n– aus Gewirken oder Gestricken                Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere Gewebe aus syntheti-                 Herstellen aus chemischen\nschem Filamentgarn, mit                   Vormaterialien\neinem Anteil an textilen Vor-\nmaterialien von mehr als\n90 GHT\n– andere                                      Herstellen aus Garnen\n5907                 Andere Gewebe, getränkt,                      Herstellen aus Garnen\nbestrichen oder überzogen;                    oder\nbemalte Gewebe für Theaterde-                 Bedrucken mit mindestens zwei\nkorationen, Atelierhintergründe               Vor- oder Nachbehandlungen\noder dergleichen                              (wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","2084            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                                (2)                                          (3)                 oder        (4)\n5908                  Dochte, gewebt, geflochten,\ngewirkt oder gestrickt, aus\nSpinnstoffen, für Lampen,\nKocher, Feuerzeuge, Kerzen oder\ndergleichen; Glühstrümpfe und\nschlauchförmige Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe, auch\ngetränkt:\n– Glühstrümpfe, getränkt                     Herstellen aus schlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n– andere                                     Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n5909                  Waren des technischen Bedarfs\nbis 5911              aus Spinnstoffen:\n– Polierscheiben und -ringe,                 Herstellen aus Garnen, Abfällen\nandere als aus Filz, der                  von Geweben oder Lumpen der\nPosition 5911                             Position 6310\n– Gewebe, auch verfilzt, von der             Herstellen aus8)\nauf Papiermaschinen oder zu               – Kokosgarnen oder\nanderen technischen Zwecken\n– folgenden Vormaterialien:\nverwendeten Art, auch\ngetränkt oder bestrichen,                 – – Garne aus Polytetrafluor-\nschlauchförmig oder endlos,                       ethylen9),\nmit einfacher oder mehrfacher             – – Garne aus Polyamid,\nKette und/oder einfachem                          gezwirnt und bestrichen,\noder mehrfachem Schuss                            getränkt oder überzogen\noder flach gewebt, mit mehr-                      mit Phenolharz,\nfacher Kette und/oder mehr-               – – Garne aus aromatischem\nfachem Schuss der Posi-                           Polyamid, hergestellt durch\ntion 5911                                         Polykondensation von\nMetaphenylendiamin und\nIsophthalsäure,\n– – Monofile aus Polytetrafluor-\nethylen9),\n– – Garne aus synthetischen\nSpinnfasern aus Poly-p-\nPhenylenteraphthalamid,\n– – Garne aus Glasfasern,\nbestrichen mit Phenoplast\nund umsponnen mit Acryl-\nfasern9),\n– – Monofile aus Copolyester,\naus einem Polyester, einem\nTerephthalsäureharz, 1,4-\nCyclohexandincthanol und\nIsophthalsäure bestehend,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetische oder künst-\nliche Spinnfasern, nicht\nkardiert oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n– chemische Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                     Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n9) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                         2085\n(1)                               (2)                                           (3)                  oder       (4)\nKapitel 60           Gewirke und Gestricke                          Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\nKapitel 61           Bekleidung und Bekleidungs-\nzubehör, aus Gewirken oder\nGestricken:\n– hergestellt durch Zusam-                     Herstellen aus Garnen8)10)\nmennähen oder sonstiges\nZusammenfügen von zwei\noder mehr zugeschnittenen\noder abgepassten gewirkten\noder gestrickten Teilen\n– andere                                       Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\nex Kapitel 62        Bekleidung und Bekleidungs-                    Herstellen aus Garnen8)10)\nzubehör, ausgenommen aus\nGewirken oder Gestricken; aus-\ngenommen:\nex 6202,             Bekleidung für Frauen, Mädchen                 Herstellen aus Garnen10)\nex 6204,             oder Kleinkinder, bestickt; ande-              oder\nex 6206,             res konfektioniertes Bekleidungs-\nHerstellen aus nicht bestickten\nex 6209 und          zubehör für Kleinkinder, bestickt\nGeweben, wenn der Wert der\nex 6211\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet 10)\nex 6210 und          Feuerschutzausrüstung aus                      Herstellen aus Garnen10)\nex 6216              Geweben, mit einer Folie aus                   oder\naluminisiertem Polyester\nHerstellen aus nicht überzogenen\nüberzogen\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht überzogenen\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet 10)\n6213 und             Taschentücher, Zierta-\n6214                 schentücher, Schals, Umschlag-\ntücher, Halstücher, Kragen-\nschoner, Kopftücher, Schleier\nund ähnliche Waren:\n– bestickt                                     Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen8)10)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet 10)\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n10) Siehe Bemerkung 6.","2086              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2001\n(1)                                (2)                                          (3)                  oder          (4)\n– andere                                     Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen8)10)\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Ausrü-\nsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewe-\nbes der Positionen 6213 und\n6214 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n6217                    Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Beklei-\ndung oder von Bekleidungszu-\nbehör, ausgenommen solche\nder Position 6212:\n– bestickt                                   Herstellen aus Garnen10)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet 10)\n– Feuerschutzausrüstung aus                  Herstellen aus Garnen10)\nGeweben, mit einer Folie aus              oder\naluminisiertem Polyester über-\nHerstellen aus nicht bestickten\nzogen\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet 10)\n– Einlagen für Kragen und Man-               Herstellen, bei dem\nschetten, zugeschnitten                   – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                                     Herstellen aus Garnen10)\nex Kapitel 63           Andere konfektionierte Spinn-                Herstellen, bei dem alle ver-\nstoffwaren; Warenzusammen-                   wendeten Vormaterialien in\nstellungen; Altwaren und Lum-                eine andere Position als die\npen; ausgenommen:                            Ware einzureihen sind\n6301 bis                Decken, Bettwäsche usw.;\n6304                    Gardinen usw.; andere Waren\nzur Innenausstattung:\n– aus Filz oder Vliesstoffen                 Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere:\n– – bestickt                                 Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen10)11)\noder\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n10) Siehe Bemerkung 6.\n11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                                    2087\n(1)                                (2)                                          (3)                  oder          (4)\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– – andere                                   Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen10)11)\n6305                    Säcke und Beutel zu                          Herstellen aus8)\nVerpackungszwecken                           – natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n6306                    Planen und Markisen; Zelte;\nSegel für Wasserfahrzeuge,\nfür Surfbretter und für Landfahr-\nzeuge; Campingausrüstungen:\n– aus Vliesstoffen                           Herstellen aus8)10)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                     Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen8)10)\n6307                    Andere konfektionierte Waren,                Herstellen, bei dem der Wert aller\neinschließlich Schnittmuster zum             verwendeten Vormaterialien\nHerstellen von Bekleidung                    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n6308                    Warenzusammenstellungen, aus                 Jede Ware in der Waren\nGeweben und Garn, auch mit                   zusammenstellung muss die\nZubehör, für die Herstellung von             Regel erfüllen, die anzuwenden\nTeppichen, Tapisserien, bestick-             wäre, wenn sie nicht in der Wa-\nten Tischdecken oder Servietten              renzusammenstellung enthalten\noder ähnlichen Spinnstoffwaren,              wäre. Jedoch dürfen Waren ohne\nin Aufmachungen für den Einzel-              Ursprungseigenschaft verwendet\nverkauf                                      werden, wenn ihr Wert insgesamt\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht\nüberschreitet.\nex Kapitel 64           Schuhe, Gamaschen und                        Herstellen aus Vormaterialien\nähnliche Waren; ausgenommen:                 jeder Position, ausgenommen\naus Zusammensetzungen von\nOberteilen, an Brandsohlen oder\nanderen Sohlenteilen befestigt,\nder Position 6406\n6406                    Schuhteile (einschließlich Schuh-            Herstellen, bei dem alle verwen-\noberteile, auch an Sohlen befe-              deten Vormaterialien in eine\nstigt, nicht jedoch an Laufsohlen);          andere Position als die Ware\nEinlegesohlen, Fersenstücke und              einzureihen sind\nähnliche herausnehmbare Waren;\nGamaschen und ähnliche Waren\nsowie Teile davon\nex Kapitel 65           Kopfbedeckungen und Teile                    Herstellen, bei dem alle verwen-\ndavon; ausgenommen:                          deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n10) Siehe Bemerkung 6.\n11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.","2088            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                          (2)                                (3)              oder   (4)\n6503                Hüte und andere Kopfbedeckun-      Herstellen aus Garnen oder\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen      Spinnfasern10)\noder Hutplatten der Position\n6501 hergestellt, auch ausge-\nstattet\n6505                Hüte und andere Kopfbedeckun-      Herstellen aus Garnen oder\ngen, gewirkt oder gestrickt oder   Spinnfasern10)\naus Stücken (ausgenommen\nStreifen) von Spitzen, Filz oder\nanderen Spinnstofferzeugnissen\nhergestellt, auch ausgestattet;\nHaarnetze aus Stoffen aller Art,\nauch ausgestattet\nex Kapitel 66       Regenschirme, Sonnenschirme,       Herstellen, bei dem alle verwen-\nGehstöcke, Sitzstöcke, Peit-       deten Vormaterialien in eine\nschen, Reitpeitschen und Teile     andere Position als die Ware\ndavon; ausgenommen:                einzureihen sind\n6601                Regenschirme und Sonnenschir-      Herstellen, bei dem der Wert der\nme (einschließlich Stockschirme,   verwendeten Vormaterialien\nGartenschirme und ähnliche         50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWaren)                             Ware nicht überschreitet\nKapitel 67          Zugerichtete Federn und Daunen     Herstellen, bei dem alle verwen-\nund Waren aus Federn oder Dau-     deten Vormaterialien in eine\nnen; künstliche Blumen; Waren      andere Position als die Ware\naus Menschenhaaren                 einzureihen sind\nex Kapitel 68       Waren aus Steinen, Gips,           Herstellen, bei dem alle verwen-\nZement, Asbest, Glimmer oder       deten Vormaterialien in eine\nähnlichen Stoffen; ausgenom-       andere Position als die Ware\nmen:                               einzureihen sind\nex 6803             Waren aus Tonschiefer oder aus     Herstellen aus bearbeitetem\nPressschiefer                      Schiefer\nex 6812             Waren aus Asbest; Waren aus        Herstellen aus Vormaterialien\nMischungen auf der Grundlage       jeder Position\nvon Asbest oder aus Mischungen\nauf der Grundlage von Asbest\nund Magnesiumcarbonat\nex 6814             Waren aus Glimmer, einschließ-     Herstellen aus bearbeitetem\nlich agglomerierter oder rekonsti- Glimmer (einschließlich agglome-\ntuierter Glimmer, auf Unterlagen   riertem oder rekonstituiertem\naus Papier, Pappe oder aus         Glimmer)\nanderen Stoffen\nKapitel 69          Keramische Waren                   Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 70       Glas und Glaswaren;                Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                       deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 7003,            Glas mit absorbierender Schicht    Herstellen aus Vormaterialien der\nex 7004 und                                            Position 7001\nex 7005\n10) Siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002           2089\n(1)                              (2)                                        (3)               oder (4)\n7006                  Glas der Position 7003, 7004\noder 7005, gebogen, mit bear-\nbeiteten Kanten, graviert,\ngelocht, emailliert oder anders\nbearbeitet, jedoch weder\ngerahmt noch in Verbindung mit\nanderen Stoffen:\n– Glasplatten (Substrate), von               Herstellen aus nicht überzogenen\neiner dielektrischen Metall-             Glasplatten (Substraten) der\nschicht überzogen, nach den              Position 7006\nNormen des SEMII Halblei-\nter12)\n– anderes                                    Herstellen aus Vormaterialien\nder Position 7001\n7007                  Vorgespanntes Einschichten-                  Herstellen aus Vormaterialien\nSicherheitsglas und Mehrschich-              der Position 7001\nten-Sicherheitsglas\n(Verbundglas)\n7008                  Mehrschichtige Isolier-                      Herstellen aus Vormaterialien\nverglasungen                                 der Position 7001\n7009                  Spiegel aus Glas, auch gerahmt,              Herstellen aus Vormaterialien\neinschließlich Rückspiegel                   der Position 7001\n7010                  Flaschen, Glasballons, Korbfla-              Herstellen, bei dem alle verwen-\nschen, Flakons, Krüge, Töpfe,                deten Vormaterialien in eine\nRöhrchen, Ampullen und andere                andere Position als die Ware\nBehältnisse aus Glas, zu Trans-              einzureihen sind,\nport- oder Verpackungs-                      oder\nzwecken; Konservengläser;\nSchleifen von Glaswaren, wenn\nStopfen, Deckel und andere Ver-\nihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-\nschlüsse aus Glas\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7013                  Glaswaren zur Verwendung bei                 Herstellen, bei dem alle verwen-\nTisch, in der Küche, bei der Toi-            deten Vormaterialien in eine\nlette, im Büro, zur Innenausstat-            andere Position als die Ware\ntung oder zu ähnlichen Zwecken               einzureihen sind,\n(ausgenommen Waren der Positi-               oder\non 7010 oder 7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn\nihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Ver-\nzieren (ausgenommen Siebdruck)\nvon mundgeblasenen Glaswaren,\nwenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 7019               Waren aus Glasfasern                         Herstellen aus\n(ausgenommen Garne)                          – ungefärbten Glasstapel-\nfasern, Glasseidensträngen\n(Rovings) oder Garnen,\ngeschnittenem Textilglas oder\n– Glaswolle\nex Kapitel 71         Echte Perlen oder Zuchtperlen,               Herstellen, bei dem alle verwen-\nEdelsteine oder Schmucksteine,               deten Vormaterialien in eine\nEdelmetalle, Edelmetallplattierun-           andere Position als die Ware\ngen und Waren daraus; Fanta-                 einzureihen sind\nsieschmuck; Münzen; ausge-\nnommen:\n12) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.","2090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                          (2)                              (3)               oder     (4)\nex 7101           Echte Perlen oder Zuchtperlen,    Herstellen, bei dem der Wert der\neinheitlich zusammengestellt, zur verwendeten Vormaterialien\nErleichterung der Versendung      50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nvorübergehend aufgereiht          Ware nicht überschreitet\nex 7102,          Edelsteine und Schmucksteine      Herstellen aus nicht\nex 7103 und       (natürliche, synthetische oder    bearbeiteten Edelsteinen\nex 7104           rekonstituierte), bearbeitet      oder Schmucksteinen\n7106,             Edelmetalle:\n7108 und          – in Rohform                      Herstellen aus Vormaterialien,\n7110                                                die nicht in die Position 7106,\n7108 oder 7110 einzureihen sind,\noder\nelektrolytisches, thermisches\noder chemisches Trennen von\nEdelmetallen der Position 7106,\n7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der\nPosition 7106, 7108 oder 7110\nuntereinander oder mit unedlen\nMetallen\n– als Halbzeug oder Pulver        Herstellen aus Edelmetallen\nin Rohform\nex 7107,          Metalle, mit Edelmetallen         Herstellen aus mit Edelmetallen\nex 7109 und       plattiert, als Halbzeug           plattierten Metallen, in Rohform\nex 7111\n7116              Waren aus echten Perlen oder      Herstellen, bei dem der Wert der\nZuchtperlen, aus Edelsteinen,     verwendeten Vormaterialien\nSchmucksteinen (synthetischen     50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\noder rekonstituierten)            Ware nicht überschreitet\n7117              Fantasieschmuck                   Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus uned-\nlen Metallen, nicht vergoldet, ver-\nsilbert oder platiniert, wenn der\nWert aller verwendeten Vormate-\nrialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 72     Eisen und Stahl; ausgenommen:     Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n7207              Halbzeug aus Eisen oder nicht     Herstellen aus Vormaterialien der\nlegiertem Stahl                   Position 7201, 7202, 7203, 7204\noder 7205\n7208 bis          Flachgewalzte Erzeugnisse,        Herstellen aus Rohblöcken\n7216              Walzdraht, Stabstahl und Profile  (Ingots) oder anderen Rohformen\naus Eisen oder nicht legiertem    der Position 7206\nStahl\n7217              Draht aus Eisen oder nicht        Herstellen aus Halbzeug der\nlegiertem Stahl                   Position 7207\nex 7218,          Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-   Herstellen aus Rohblöcken\n7219 bis          nisse, Walzdraht, Stabstahl und   (Ingots) oder anderen Rohformen\n7222              Profile aus nicht rostendem Stahl der Position 7218","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2091\n(1)                         (2)                                (3)              oder     (4)\n7223              Draht aus nicht rostendem Stahl    Herstellen aus Halbzeug der\nPosition 7218\nex 7224,          Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-    Herstellen aus Rohblöcken\n7225 bis          nisse, Walzdraht, Stabstahl und    (Ingots) oder anderen\n7228              Profile aus anderem legiertem      Rohformen der Position 7206,\nStahl, Hohlbohrerstäbe aus         7218 oder 7224\nlegiertem oder nicht legiertem\nStahl\n7229              Draht aus anderem legiertem        Herstellen aus Halbzeug der\nStahl                              Position 7224\nex Kapitel 73     Waren aus Eisen oder Stahl;        Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                       deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 7301           Spundwanderzeugnisse               Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302              Oberbaumaterial für Bahnen, aus    Herstellen aus Vormaterialien\nEisen oder Stahl, wie Schienen,    der Position 7206\nLeitschienen und Zahnstangen,\nWeichenzungen, Herzstücke,\nZungenverbindungsstangen und\nanderes Material für Kreuzungen\noder Weichen, Bahnschwellen,\nLaschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten,\nKlemmplatten, Spurplatten und\nSpurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, Zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes\nMaterial\n7304,             Rohre und Hohlprofile, aus Eisen   Herstellen aus Vormaterialien\n7305 und          (ausgenommen Gusseisen oder        der Position 7206, 7207, 7218\n7306              Stahl)                             oder 7224\nex 7307           Rohrformstücke, Rohrverschluss-    Drehen, Bohren, Aufreiben,\nstücke und Rohrverbindungs-        Gewindeschneiden, Entgraten\nstücke aus nicht rostendem Stahl   und Sandstrahlen von Schmiede-\n(ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus      rohlingen, deren Wert 35 v.H.\nmehreren Teilen bestehend          des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7308              Konstruktionen und Konstrukti-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nonsteile (z.B. Brücken und         deten Vormaterialien in eine\nBrückenelemente, Schleusento-      andere Position als die Ware ein-\nre, Türme, Gittermaste, Pfeiler,   zureihen sind. Jedoch dürfen\nSäulen, Gerüste, Dächer, Dach-     durch Schweißen hergestellte\nstühle, Tore, Türen, Fenster und   Profile der Position 7301 nicht\nderen Rahmen und Verkleidun-       verwendet werden.\ngen, Tor- und Türschwellen, Tür-\nund Fensterläden, Geländer), aus\nEisen oder Stahl, ausgenommen\nvorgefertigte Gebäude der Positi-\non 9406; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre und derglei-\nchen, aus Eisen oder Stahl\nex 7315           Gleitschutzketten                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nder Position 7315 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","2092           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                          (2)                              (3)               oder     (4)\nex Kapitel 74     Kupfer und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen:                      – alle verwendeten Vormateriali-\nen in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7401              Kupfermatte; Zementkupfer         Herstellen, bei dem alle verwen-\n(gefälltes Kupfer)                deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware ein-\nzureihen sind\n7402              Nicht raffiniertes Kupfer; Kup-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nferanoden zum elektrolytischen    deten Vormaterialien in eine\nRaffinieren                       andere Position als die Ware\neinzureihen sind\n7403              Raffiniertes Kupfer und Kupferle-\ngierungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer             Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n– Kupferlegierungen und           Herstellen aus raffiniertem\nraffiniertes Kupfer, andere    Kupfer, in Rohform, oder aus\nElemente enthaltend            Abfällen und Schrott, aus Kupfer\n7404              Abfälle und Schrott, aus Kupfer   Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n7405              Kupfervorlegierungen              Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 75     Nickel und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen:                      – alle verwendeten Vormateriali-\nen in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7501 bis          Nickelmatte, Nickeloxidsinter     Herstellen, bei dem alle verwen-\n7503              und andere Zwischenerzeugnisse    deten Vormaterialien in eine\nder Nickelmetallurgie; Nickel in  andere Position als die Ware\nRohform; Abfälle und Schrott,     einzureihen sind\naus Nickel\nex Kapitel 76     Aluminium und Waren daraus;       Herstellen, bei dem\nausgenommen:                      – alle verwendeten Vormateriali-\nen in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7601              Aluminium in Rohform              Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormateriali-\nen in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\noder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2093\n(1)                         (2)                              (3)               oder      (4)\nHerstellen durch thermische\noder elektrolytische Behandlung\nvon nicht legiertem Aluminium\noder Abfällen und Schrott, aus\nAluminium\n7602              Abfälle und Schrott,             Herstellen, bei dem alle verwen-\naus Aluminium                    deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 7616           Andere Waren aus Aluminium,      Herstellen, bei dem\nausgenommen Gewebe, Gitter       – alle verwendeten Vormateriali-\nund Geflechte, aus Aluminium-       en in eine andere Position als\ndraht, und Streckbleche aus         die Ware einzureihen sind.\nAluminium                           Jedoch dürfen Gewebe, Gitter\nund Geflechte aus Aluminium-\ndraht oder Streckbleche aus\nAluminium verwendet werden;\nund\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 77        Reserviert für eine eventuelle\nkünftige Verwendung im\nHarmonisierten System\nex Kapitel 78     Blei und Waren daraus;           Herstellen, bei dem\nausgenommen:                     – alle verwendeten Vormateriali-\nen in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7801              Blei in Rohform:\n– raffiniertes Blei              Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei\n– anderes                        Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nAbfälle und Schrott der Position\n7802 nicht verwendet werden\n7802              Abfälle und Schrott, aus Blei    Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 79     Zink und Waren daraus; ausge-    Herstellen, bei dem\nnommen:                          – alle verwendeten Vormateriali-\nen in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7901              Zink in Rohform                  Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware ein-\nzureihen sind. Jedoch dürfen\nAbfälle und Schrott der Position\n7902 nicht verwendet werden.","2094           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                         (2)                               (3)               oder     (4)\n7902              Abfälle und Schrott, aus Zink     Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 80     Zinn und Waren daraus;            Herstellen, bei dem\nausgenommen:                      – alle verwendeten Vormateriali-\nen in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8001              Zinn in Rohform                   Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nAbfälle und Schrott der Position\n8002 nicht verwendet werden.\n8002              Abfälle und Schrott, aus Zinn;    Herstellen, bei dem alle verwen-\nund 8007          andere Waren aus Zinn             deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nKapitel 81        Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n– andere unedle Metalle,          Herstellen, bei dem der Wert aller\nbearbeitet; Waren daraus       verwendeten Vormaterialien, die\nin die gleiche Position wie die\nWare einzureihen sind, 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 82     Werkzeuge, Schneidewaren und      Herstellen, bei dem alle verwen-\nEssbestecke, aus unedlen Metal-   deten Vormaterialien in eine\nlen; Teile davon, aus unedlen     andere Position als die Ware\nMetallen; ausgenommen:            einzureihen sind\n8206              Zusammenstellungen von Werk-      Herstellen, bei dem alle verwen-\nzeugen aus zwei oder mehr der     deten Vormaterialien in eine\nPositionen 8202 bis 8205, in Auf- andere Position als die Positio-\nmachungen für den Einzelverkauf   nen 8202 bis 8205 einzureihen\nsind. Jedoch darf die Warenzu-\nsammenstellung auch Werkzeu-\nge der Positionen 8202 bis 8205\nenthalten, wenn ihr Wert 15 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Waren-\nzusammenstellung nicht über-\nschreitet.\n8207              Auswechselbare Werkzeuge zur      Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen        – alle verwendeten Vormateriali-\noder nichtmechanischen Hand-         en in eine andere Position als\nwerkzeugen oder in Werkzeug-         die Ware einzureihen sind und\nmaschinen (z.B. zum Tiefziehen,\n– der Wert aller verwendeten\nGesenkschmieden, Stanzen,\nVormaterialien 40 v.H. des\nLochen, zum Herstellen von\nAb-Werk-Preises der Ware\nInnen- und Außengewinden,\nnicht überschreitet\nBohren, Reiben, Räumen, Fräsen,\nDrehen, Schrauben), einschließ-\nlich Ziehwerkzeuge und Press-\nmatrizen zum Ziehen oder Strang-\nund Fließpressen von Metallen,\nund Erd-, Gesteins- oder Tief-\nbohrwerkzeuge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                        2095\n(1)                                (2)                            (3)               oder                 (4)\n8208                     Messer und Schneidklingen, für  Herstellen, bei dem\nMaschinen oder mechanische      – alle verwendeten Vormateriali-\nGeräte                             en in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8211                  Messer mit schneidender Klinge  Herstellen, bei dem alle\n(ausgenommen Messer der         verwendeten Vormaterialien in\nPosition 8208), auch gezahnt    eine andere Position als die\n(einschließlich Klappmesser für Ware einzureihen sind. Jedoch\nden Gartenbau)                  dürfen Klingen und Griffe aus\nunedlen Metallen verwendet\nwerden.\n8214                     Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen, bei dem alle verwen-\nschneide- und Scherapparate,    deten Vormaterialien in eine\nSpaltmesser, Hackmesser,        andere Position als die Ware ein-\nWiegemesser für Metzger oder    zureihen sind. Jedoch dürfen\nfür den Küchengebrauch und      Griffe aus unedlen Metallen ver-\nPapiermesser); Instrumente und  wendet werden.\nZusammenstellungen, für die\nHand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)\n8215                     Löffel, Gabeln, Schöpfkellen,   Herstellen, bei dem alle verwen-\nSchaumlöffel, Tortenheber,      deten Vormaterialien in eine\nFischmesser, Buttermesser,      andere Position als die Ware ein-\nZuckerzangen und ähnliche       zureihen sind. Jedoch dürfen\nWaren                           Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden.\nex Kapitel 83            Verschiedene Waren aus unedlen  Herstellen, bei dem alle verwen-\nMetallen; ausgenommen:          deten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware ein-\nzureihen sind\nex 8302                  Beschläge und ähnliche Waren,   Herstellen, bei dem alle verwende-\nfür Gebäude und automatische    ten Vormaterialien in eine andere\nTürschließer                    Position als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen die anderen\nVormaterialien der Position 8302\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex 8306                  Statuetten und andere Zierge-   Herstellen, bei dem alle verwende-\ngenstände, aus unedlen Metallen ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen die anderen\nVormaterialien der Position 8306\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 84            Kernreaktoren, Kessel, Maschi-  Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nnen, Apparate und mechanische   – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nGeräte; Teile davon; ausgenom-     en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmen:                               die Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8401                  Kernbrennstoffelemente          Herstellen, bei dem alle verwen-      Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine          aller verwendeten Vormaterialien\nandere Position als die Ware          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind 13)                  der Ware nicht überschreitet\n13) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.","2096        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                      (2)                              (3)               oder                 (4)\n8402           Dampfkessel (Dampferzeuger),     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nausgenommen Zentralheizungs-     – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nkessel, die sowohl heißes Was-      en in eine andere Position als     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nser als auch Niederdruckdampf       die Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\nerzeugen können; Kessel zum\n– der Wert aller verwendeten\nErzeugen von überhitztem\nVormaterialien 40 v.H. des\nWasser\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8403 und       Zentralheizungskessel, ausge-    Herstellen, bei dem alle              Herstellen, bei dem der Wert\nex 8404        nommen solche der Position       verwendeten Vormaterialien in         aller verwendeten Vormaterialien\n8402; Hilfsapparate für Zentral- eine andere Position als die          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nheizungskessel                   Position 8403 oder 8404               der Ware nicht überschreitet\neinzureihen sind\n8406           Dampfturbinen                    Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8407           Hub- und Rotationskolbenver-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nbrennungsmotoren mit Fremd-      verwendeten Vormaterialien\nzündung                          40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8408           Kolbenverbrennungsmotoren mit    Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder      verwendeten Vormaterialien\nHalbdieselmotoren)               40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8409           Teile, erkennbar ausschließlich  Herstellen, bei dem der Wert aller\noder hauptsächlich für Geräte    verwendeten Vormaterialien\nder Positionen 8407 oder 8408    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nbestimmt                         Ware nicht überschreitet\n8411           Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-   Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nPropellertriebwerke und andere   – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nGasturbinen                         en in eine andere Position als     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8412           Andere Motoren und Kraftma-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nschinen                          verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 8413        Rotierende Verdrängerpumpen      Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nen in eine andere Position als     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8414        Ventilatoren für industrielle    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nZwecke                           – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nen in eine andere Position als     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                      2097\n(1)                       (2)                               (3)               oder                 (4)\n8415           Klimageräte, bestehend aus        Herstellen, bei dem der Wert aller\neinem motorbetriebenen Ventila-   verwendeten Vormaterialien\ntor und Vorrichtungen zum         40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nÄndern der Temperatur und des     Ware nicht überschreitet\nFeuchtigkeitsgehalts der Luft,\neinschließlich solcher, bei denen\nder Luftfeuchtigkeitsgrad nicht\nunabhängig von der Lufttempe-\nratur reguliert wird\n8418           Kühl- und Gefrierschränke, Ge-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nfrier- und Tiefkühltruhen und     – alle verwendeten Vormateriali-       aller verwendeten Vormaterialien\nandere Einrichtungen, Maschi-        en in eine andere Position als      25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nnen, Apparate und Geräte zur         die Ware einzureihen sind,          der Ware nicht überschreitet\nKälteerzeugung, mit elektrischer  – der Wert aller verwendeten\noder anderer Ausrüstung; Wär-        Vormaterialien 40 v.H. des Ab-\nmepumpen, ausgenommen                Werk-Preises der Ware nicht\nKlimageräte der Position 8415        überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\nex 8419        Maschinen für die Holz-, Papier-  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nhalbstoff-, Papier- und Pappin-   – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\ndustrie                              Vormaterialien 40 v.H. des Ab-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWerk-Preises der Ware nicht         der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– Vormaterialien, die in die glei-\nche Position wie die Ware ein-\nzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8420           Kalander und Walzwerke (ausge-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnommen Metallwalzwerke und        – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nGlaswalzmaschinen) sowie Wal-        Vormaterialien 40 v.H. des Ab-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nzen für diese Maschinen              Werk-Preises der Ware nicht         der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– Vormaterialien, die in die glei-\nche Position wie die Ware ein-\nzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8423           Waagen (einschließlich Zähl- und  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen), ausgenommen      – alle verwendeten Vormateriali-       aller verwendeten Vormaterialien\nWaagen mit einer Empfindlichkeit     en in eine andere Position als      25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte      die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\nfür Waagen aller Art              – der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8425           Maschinen, Apparate und Geräte    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8428       zum Heben, Beladen, Entladen      – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\noder Fördern                         Vormaterialien 40 v.H. des Ab-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWerk-Preises der Ware nicht         der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden","2098        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                      (2)                               (3)                oder                 (4)\n8429           Selbst fahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader),\nSchürfwagen (Scraper), Bagger,\nSchürf- und andere Schaufella-\nder, Straßenwalzen und andere\nBodenverdichter:\n– Straßenwalzen                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWerk-Preises der Ware nicht         der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\n8430           Andere Maschinen, Apparate        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nund Geräte zur Erdbewegung,       – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nzum Planieren, Verdichten oder       Vormaterialien 40 v.H. des Ab-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nBohren des Bodens oder zum           Werk-Preises der Ware nicht         der Ware nicht überschreitet\nAbbauen von Erzen oder anderen       überschreitet und\nMineralien; Rammen und Pfahl-     – Vormaterialien, die in die Posi-\nzieher; Schneeräumer                 tion 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\nex 8431        Teile, erkennbar ausschließlich   Herstellen, bei dem der Wert aller\noder hauptsächlich für Straßen-   verwendeten Vormaterialien\nwalzen bestimmt                   40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8439           Maschinen und Apparate zum        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nHerstellen von Halbstoff aus cel- – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nlulosehaltigen Faserstoffen oder     Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nzum Herstellen oder Fertigstellen    Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nvon Papier oder Pappe                nicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die glei-\nche Position wie die Ware ein-\nzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8441           Andere Maschinen und Apparate     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von      – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nPapierhalbstoff, Papier oder         Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPappe, einschließlich Schneide-      Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nmaschinen aller Art                  nicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die glei-\nche Position wie die Ware ein-\nzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8444 bis       Maschinen für die Textilindustrie Herstellen, bei dem der Wert\n8447                                             aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                    2099\n(1)                      (2)                              (3)               oder                 (4)\nex 8448        Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444      verwendeten Vormaterialien\noder 8445                        40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8452           Nähmaschinen, andere als\nFadenheftmaschinen der\nPosition 8440; Möbel, Sockel\nund Deckel, für Nähmaschinen\nbesonders hergerichtet;\nNähmaschinennadeln:\n– Steppstichnähmaschinen,        Herstellen, bei dem\nderen Kopf ohne Motor 16 kg   – der Wert aller verwendeten\noder weniger oder mit Motor      Vormaterialien 40 v.H. des Ab-\n17 kg oder weniger wiegt         Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet,\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die\nzum Zusammenbau des Kopf-\nes (ohne Motor) verwendet\nwerden, den Wert der verwen-\ndeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet und\n– der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsmechanis-\nmus und die Steuerorgane für\nden Zick-Zack-Stich\nUrsprungserzeugnisse sind\n– andere                         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8456 bis       Werkzeugmaschinen, Teile und     Herstellen, bei dem der Wert aller\n8466           Zubehör, aus den Positionen      verwendeten Vormaterialien\nN°8456 bis 8466                  40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8469 bis       Büromaschinen und -apparate      Herstellen, bei dem der Wert aller\n8472           (Schreibmaschinen, Rechenma-     verwendeten Vormaterialien\nschinen, automatische Datenver-  40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\narbeitungsmaschinen, Vervielfäl- Ware nicht überschreitet\ntigungsmaschinen, Büroheftma-\nschinen)\n8480           Gießereiformkästen; Grundplat-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nten für Formen; Gießereimodelle; verwendeten Vormaterialien\nFormen für Metalle (andere als   50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nsolche zum Gießen von Ingots,    Ware nicht überschreitet\nMasseln oder dergleichen), Hart-\nmetalle, Glas, mineralische\nStoffe, Kautschuk oder Kunst-\nstoffe\n8482           Wälzlager (Kugellager, Rollenla- Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nger und Nadellager)              – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nen in eine andere Position als     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8484           Metalloplastische Dichtungen;    Herstellen, bei dem der Wert aller\nSätze oder Zusammenstellungen    verwendeten Vormaterialien\nvon Dichtungen verschiedener     40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nstofflicher Beschaffenheit, in   Ware nicht überschreitet\nBeuteln, Kartons oder ähnlichen\nUmschließungen; mechanische\nDichtungen","2100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                          (2)                                (3)              oder                 (4)\n8485              Teile von Maschinen, Apparaten     Herstellen, bei dem der Wert\noder Geräten, in Kapitel 84 ander- aller verwendeten Vormaterialien\nweit weder genannt noch inbegrif-  40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nfen, ausgenommen Teile mit elek-   Ware nicht überschreitet\ntrischer Isolierung, elektrischen\nAnschlussstücken, Wicklungen,\nKontakten oder anderen charak-\nteristischen Merkmalen elektro-\ntechnischer Waren\nex Kapitel 85     Elektrische Maschinen, Apparate,   Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektrotechni-   – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nsche Waren, Teile davon; Ton-         en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\naufnahme- oder Tonwiedergabe-         die Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\ngeräte, Bild- und Tonaufzeich-\n– der Wert aller verwendeten\nnungs- oder -wiedergabegeräte,\nVormaterialien 40 v.H. des\nfür das Fernsehen, Teile und\nAb-Werk-Preises der Ware\nZubehör für diese Geräte; ausge-\nnicht überschreitet\nnommen:\n8501              Elektromotoren und elektrische     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nGeneratoren, ausgenommen           – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nStromerzeugungsaggregate              Vormaterialien 40 v.H. des Ab-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWerk-Preises der Ware nicht        der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8503 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\n8502              Stromerzeugungsaggregate und       Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische rotierende Umformer    – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWerk-Preises der Ware nicht        der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8501 oder 8503 einzu-\nreihen sind, innerhalb der oben\nstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von insge-\nsamt 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\nex 8504           Stromversorgungseinheiten von      Herstellen, bei dem der Wert aller\nder mit automatischen Datenver-    verwendeten Vormaterialien\narbeitungsmaschinen verwende-      40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nten Art                            Ware nicht überschreitet\nex 8518           Mikrofone und Haltevorrichtun-     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\ngen dafür; Lautsprecher, auch in   – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nGehäusen; elektrische Tonfre-         Vormaterialien 40 v.H. des         25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nquenzverstärker; elektrische Ton-     Ab-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nverstärkereinrichtungen               nicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vor-\nmaterialien mit Ursprungsei-\ngenschaft nicht überschreitet\n8519              Plattenspieler, Schallplatten-     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nMusikautomaten, Kassetten-         – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nTonbandabspielgeräte und              Vormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nandere Tonwiedergabegeräte,           Ab-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nohne eingebaute Tonaufnahme-          nicht überschreitet und\nvorrichtung                        – der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     2101\n(1)                      (2)                                (3)              oder                 (4)\n8520          Magnetbandgeräte und andere       Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nTonaufnahmegeräte, auch mit       – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\neingebauter Tonwiedergabe-           Vormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvorrichtung                          Ab-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8521          Videogeräte zur Bild- und         Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nTonaufzeichnung oder              – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\n-wiedergabe                          Vormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8522          Teile und Zubehör, erkennbar      Herstellen, bei dem der Wert\nausschließlich oder hauptsäch-    aller verwendeten Vormaterialien\nlich für Geräte der Positionen    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\n8519 bis 8521 bestimmt            Ware nicht überschreitet\n8523          Tonträger und ähnliche zur        Herstellen, bei dem der Wert\nAufnahme vorgerichtete            aller verwendeten Vormaterialien\nAufzeichnungsträger, ohne         40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nAufzeichnung, ausgenommen         Ware nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 37\n8524          Schallplatten, Magnetbänder und\nandere Tonträger und ähnliche\nAufzeichnungsträger, mit Auf-\nzeichnung, einschließlich der zur\nSchallplattenherstellung dienen-\nden Matrizen und Galvanos, aus-\ngenommen Waren des Kapi-\ntels 37:\n– Matrizen und Galvanos, für die  Herstellen, bei dem der Wert\nSchallplattenherstellung       aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWerk-Preises der Ware nicht        der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8523 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware ver-\nwendet werden\n8525          Sendegeräte für den Funk-         Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegrafie-      – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nverkehr, den Rundfunk oder           Vormaterialien 40 v.H. des Ab-     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndas Fernsehen, auch mit einge-       Werk-Preises der Ware nicht        der Ware nicht überschreitet\nbautem Empfangsgerät, Ton-           überschreitet und\naufnahmegerät oder Tonwieder-\n– der Wert aller verwendeten\ngabegerät; Fernsehkameras;\nVormaterialien ohne\nStandbild-Videokameras und\nUrsprungseigenschaft den\nandere Videokameraaufnahme-\nWert der verwendeten Vorma-\ngeräte\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet","2102        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                     (2)                                (3)             oder                 (4)\n8526           Funkmessgeräte (Radargeräte),    Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nFunknavigationsgeräte und        – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nFunkfernsteuergeräte                Vormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8527           Empfangsgeräte für den Funk-     Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegrafiever-  – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nkehr oder den Rundfunk, auch in     Vormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinem gemeinsamen Gehäuse           Ab-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nmit einem Tonaufnahme- oder         nicht überschreitet und\nTonwiedergabegerät oder einer\n– der Wert aller verwendeten\nUhr kombiniert\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8528           Fernsehempfangsgeräte, auch      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nmit eingebautem Rundfunk-        – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nempfangsgerät oder Ton- oder        Vormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nBildaufzeichnungs- oder -wieder-    Ab-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\ngabegerät; Videomonitore und        nicht überschreitet und\nVideoprojektoren\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8529           Teile, erkennbar ausschließlich\noder hauptsächlich für Geräte\nder Positionen 8525 bis 8528\nbestimmt:\n– erkennbar ausschließlich für   Herstellen, bei dem der Wert\nVideogeräte zur Bild- und     aller verwendeten Vormaterialien\nTonaufzeichnung oder -wie-    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndergabe bestimmt              der Ware nicht überschreitet\n– andere                         Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8535 und       Elektrische Geräte zum           Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n8536           Schließen, Unterbrechen, Schüt-  – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nzen oder Verbinden von elektri-     Vormaterialien 40 v.H. des        30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nschen Stromkreisen                  Ab-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einzureihen\nsind, innerhalb der oben ste-\nhenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 10 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       2103\n(1)                        (2)                               (3)               oder                 (4)\n8537           Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke und andere Träger, mit     – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nmehreren Geräten der Position          Vormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\n8535 oder 8536 ausgerüstet,            Ab-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nzum elektrischen Schalten oder         nicht überschreitet und\nSteuern oder für die Stromvertei-\n– Vormaterialien, die in die\nlung, einschließlich solcher mit\nPosition 8538 einzureihen\neingebauten Instrumenten oder\nsind, innerhalb der oben ste-\nGeräten des Kapitels 90, sowie\nhenden Begrenzung nur bis zu\nnumerische Steuerungen, ausge-\neinem Wert von 10 v.H. des\nnommen Vermittlungseinrichtun-\nAb-Werk-Preises der Ware\ngen der Position 8517\nverwendet werden\nex 8541        Dioden, Transistoren und            Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nähnliche Halbleiterbauelemente,     – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nausgenommen noch nicht in              en in eine andere Position als     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nMikroplättchen zerschnittene           die Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\nScheiben (Wafers)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8542           Elektronische integrierte Schal-    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\ntungen und zusammengesetzte         – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nelektronische Mikroschaltungen         Vormaterialien 40 v.H. des         25 v.H. des Ab-Werk-Preises\n(Mikrobausteine)                       Ab-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8541 oder 8542\neinzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von ins-\ngesamt 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\n8544           Isolierte (auch lackisolierte       Herstellen, bei dem der Wert aller\noder elektrolytisch oxidierte)      verwendeten Vormaterialien\nDrähte, Kabel (einschließlich       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nKoaxialkabel) und andere            Ware nicht überschreitet\nisolierte elektrische Leiter, auch\nmit Anschlussstücken; Kabel aus\noptischen, einzeln umhüllten\nFasern, auch elektrische Leiter\nenthaltend oder mit Anschluss-\nstücken versehen\n8545           Kohleelektroden, Kohlebürsten,      Herstellen, bei dem der Wert\nLampenkohlen, Batterie- und         aller verwendeten Vormaterialien\nElementekohlen und andere           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWaren für elektrotechnische         Ware nicht überschreitet\nZwecke aus Grafit oder anderem\nKohlenstoff, auch in Verbindung\nmit Metall\n8546           Elektrische Isolatoren aus Stoffen  Herstellen, bei dem der Wert\naller Art                           aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8547           Isolierteile, ganz aus Isolierstof- Herstellen, bei dem der Wert\nfen oder nur mit in die Masse       aller verwendeten Vormaterialien\neingepressten einfachen Metall-     40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nteilen zum Befestigen (z.B. mit     Ware nicht überschreitet\neingepressten Hülsen mit Innen-\ngewinde), für elektrische\nMaschinen, Apparate, Geräte\noder Installationen, ausgenom-\nmen Isolatoren der Position\n8546; Isolierrohre und Verbin-\ndungsstücke dazu, aus unedlen\nMetallen, mit Innenisolierung","2104           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                         (2)                                 (3)              oder                 (4)\n8548              Abfälle und Schrott von elektri-   Herstellen, bei dem der Wert\nschen Primärelementen, Primär-     aller verwendeten Vormaterialien\nbatterien und Akkumulatoren;       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nausgebrauchte elektrische          Ware nicht überschreitet\nPrimärelemente, Primärbatterien\nund Akkumulatoren; elektrische\nTeile von Maschinen, Apparaten\nund Geräten, in Kapitel 85\nanderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\nex Kapitel 86     Schienenfahrzeuge und orts-        Herstellen, bei dem der Wert\nfestes Gleismaterial, Teile davon; aller verwendeten Vormaterialien\nmechanische (auch elektrome-       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nchanische) Signalgeräte für        Ware nicht überschreitet\nVerkehrswege; ausgenommen:\n8608              ortsfestes Gleismaterial;          Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nmechanische (auch elektrome-       – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nchanische) Signal-, Sicherungs-,      en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nÜberwachungs- oder Steuer-            die Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\ngeräte für Schienenwege oder\n– der Wert aller verwendeten\ndergleichen, Straßen, Binnen-\nVormaterialien 40 v.H. des\nwasserstraßen, Parkplätze oder\nAb-Werk-Preises der Ware\nParkhäuser, Hafenanlagen oder\nnicht überschreitet\nFlughäfen; Teile davon\nex Kapitel 87     Zugmaschinen, Kraftwagen,          Herstellen, bei dem der Wert\nKrafträder, Fahrräder und          aller verwendeten Vormaterialien\nandere nicht schienengebundene     40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nLandfahrzeuge, Teile davon und     Ware nicht überschreitet\nZubehör; ausgenommen:\n8709              Kraftkarren ohne Hebevorrich-      Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\ntung, von der in Fabriken, Lager-  – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nhäusern, Hafenanlagen oder auf        en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nFlugplätzen zum Kurzstrecken-         die Ware einzureihen sind und      Ware nicht überschreitet\ntransport von Waren verwende-\n– der Wert aller verwendeten\nten Art; Zugkraftkarren, von der\nVormaterialien 40 v.H. des\nauf Bahnhöfen verwendeten Art;\nAb-Werk-Preises der Ware\nTeile davon\nnicht überschreitet\n8710              Panzerkampfwagen und andere        Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nselbst fahrende gepanzerte         – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nKampffahrzeuge, auch mit              en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWaffen; Teile davon                   die Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8711              Krafträder (einschließlich\nMopeds) und Fahrräder mit Hilfs-\nmotor, auch mit Beiwagen; Bei-\nwagen:\n– mit Hubkolbenverbrennungs-\nmotor mit einem Hubraum\nvon:\n– – 50 cm3 oder weniger            Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des         20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       2105\n(1)                          (2)                                 (3)              oder                 (4)\n– – mehr als 50 cm3                 Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des         25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n– andere                            Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\nex 8712           Fahrräder, ohne Kugellager          Herstellen aus Vormaterialien,        Herstellen, bei dem der Wert\ndie nicht in die Position 8714        aller verwendeten Vormaterialien\neinzureihen sind                      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n8715              Kinderwagen und Teile davon         Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nen in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8716              Anhänger, einschließlich            Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nSattelanhänger, für Fahrzeuge       – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\naller Art; andere nicht selbst fah-    en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nrende Fahrzeuge; Teile davon           die Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 88     Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge        Herstellen, bei dem alle              Herstellen, bei dem der Wert\nund Teile davon; ausgenommen:       verwendeten Vormaterialien in         aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWare einzureihen sind                 der Ware nicht überschreitet\nex 8804           Rotierende Fallschirme              Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, einschließlich        aller verwendeten Vormaterialien\naus anderen Vormaterialien der        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 8804                         der Ware nicht überschreitet\n8805              Startvorrichtungen für Luftfahr-    Herstellen, bei dem alle verwen-      Herstellen, bei dem der Wert\nzeuge; Abbremsvorrichtungen         deten Vormaterialien in eine          aller verwendeten Vormaterialien\nfür Schiffsdecks und ähnliche       andere Position als die Ware ein-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nLandehilfen für Luftfahrzeuge;      zureihen sind                         der Ware nicht überschreitet\nBodengeräte zur Flugausbildung;\nTeile davon\nKapitel 89        Wasserfahrzeuge und                 Herstellen, bei dem alle ver-         Herstellen, bei dem der Wert\nschwimmende Vorrichtungen           wendeten Vormaterialien in eine       aller verwendeten Vormaterialien\nandere Position als die Ware          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen       der Ware nicht überschreitet\nRümpfe der Position 8906 nicht\nverwendet werden.","2106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                           (2)                                (3)              oder                 (4)\nex Kapitel 90     Optische, fotografische oder        Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nkinematografische Instrumente,      – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nApparate und Geräte; Mess-,            en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPrüf- und Präzisionsinstrumente,       die Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n-apparate und -geräte;\n– der Wert aller verwendeten\nmedizinische und chirurgische\nVormaterialien 40 v.H. des\nInstrumente, Apparate und\nAb-Werk-Preises der Ware\nGeräte; Teile und Zubehör für\nnicht überschreitet\ndiese Instrumente, Apparate und\nGeräte; ausgenommen:\n9001              Optische Fasern und Bündel          Herstellen, bei dem der Wert\naus optischen Fasern; Kabel aus     aller verwendeten Vormaterialien\noptischen Fasern, ausgenommen       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nsolche der Position 8544;           Ware nicht überschreitet\npolarisierende Stoffe in Form von\nFolien oder Platten; Linsen\n(einschließlich Kontaktlinsen),\nPrismen, Spiegel und andere\noptische Elemente, aus Stoffen\naller Art, nicht gefasst\n(ausgenommen solche aus\noptisch nicht bearbeitetem Glas)\n9002              Linsen, Prismen, Spiegel und        Herstellen, bei dem der Wert\nandere optische Elemente, aus       aller verwendeten Vormaterialien\nStoffen aller Art, für Instrumente, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nApparate und Geräte, gefasst        Ware nicht überschreitet\n(ausgenommen solche aus\noptisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004              Brillen (Korrektionsbrillen,        Herstellen, bei dem der Wert\nSchutzbrillen und andere Brillen)   aller verwendeten Vormaterialien\nund ähnliche Waren                  40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 9005           Ferngläser, Fernrohre, optische     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nTeleskope und Montierungen          – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\ndafür                                  en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind,         der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\nex 9006           Fotoapparate; Blitzgeräte und -     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nvorrichtungen für fotografische     – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nZwecke sowie Fotoblitzlampen,          en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nausgenommen Fotoblitzlampen            die Ware einzureihen sind,         der Ware nicht überschreitet\nmit elektrischer Zündung\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n9007              Filmkameras und Filmvorführ-        Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\napparate, auch mit eingebauten      – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nTonaufnahme- oder Tonwieder-           en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngabegeräten                            die Ware einzureihen sind,         der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     2107\n(1)                       (2)                               (3)              oder                 (4)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n9011           Optische Mikroskope, einschließ-  Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nlich solcher für Mikrofotografie, – alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nMikrokinematografie oder             en in eine andere Position als     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nMikroprojektion                      die Ware einzureihen sind,         der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\nex 9014        Andere Navigationsinstrumente,    Herstellen, bei dem der Wert\n-apparate und -geräte             aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n9015           Instrumente, Apparate und         Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte für die Geodäsie,          aller verwendeten Vormaterialien\nTopografie, Fotogrammmetrie,      40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nHydrografie, Ozeanografie,        Ware nicht überschreitet\nHydrologie, Meteorologie oder\nGeophysik, ausgenommen\nKompasse; Entfernungsmesser\n9016           Waagen mit einer Empfindlichkeit  Herstellen, bei dem der Wert\nvon 50 mg oder feiner, auch mit   aller verwendeten Vormaterialien\nGewichten                         40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n9017           Zeichen-, Anreiß- oder            Herstellen, bei dem der Wert aller\nRecheninstrumente und             verwendeten Vormaterialien 40\n-geräte (z.B. Zeichenmaschinen,   v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPantografen, Winkelmesser,        Ware nicht überschreitet\nReißzeuge, Rechenschieber und\nRechenscheiben); Längen-\nmessinstrumente und -geräte,\nfür den Handgebrauch\n(z.B. Maßstäbe und Maßbänder,\nMikrometer, Schieblehren und\nandere Lehren); in Kapitel 90\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n9018           Medizinische, chirurgische,\nzahnärztliche oder tierärztliche\nInstrumente, Apparate und\nGeräte, einschließlich Szinti-\ngrafen und andere elektrome-\ndizinische Apparate und Geräte\nsowie Apparate und Geräte zum\nPrüfen der Sehschärfe:\n– zahnärztliche Behandlungs-      Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\nstühle mit zahnärztlichen Vor- jeder Position, einschließlich        aller verwendeten Vormaterialien\nrichtungen oder Speifontänen   aus anderen Vormaterialien der        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 9018                         der Ware nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormateriali-      aller verwendeten Vormaterialien\nen in eine andere Position als     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und      der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","2108       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                       (2)                                (3)               oder                 (4)\n9019          Apparate und Geräte für            Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nMechanotherapie; Massage-          – alle verwendeten Vormate-            aller verwendeten Vormaterialien\napparate und -geräte; Apparate        rialien in eine andere Position     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nund Geräte für Psychotechnik;         als die Ware einzureihen sind       der Ware nicht überschreitet\nApparate und Geräte für               und\nOzontherapie, Sauerstofftherapie\n– der Wert aller verwendeten\noder Aeorosoltherapie,\nVormaterialien 40 v.H. des\nBeatmungsapparate zum\nAb-Werk-Preises der Ware\nWiederbeleben und andere\nnicht überschreitet\nApparate und Geräte für\nAtmungstherapie\n9020          Andere Atmungsapparate und         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n-geräte und Gasmasken,             – alle verwendeten Vormate-            aller verwendeten Vormaterialien\nausgenommen Schutzmasken              rialien in eine andere Position     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nohne mechanische Teile und            als die Ware einzureihen sind       der Ware nicht überschreitet\nohne auswechselbares                  und\nFilterelement\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9024          Maschinen, Apparate und            Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zum Prüfen der Härte,       aller verwendeten Vormaterialien\nZugfestigkeit, Druckfestigkeit,    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nElastizität oder anderer mechani-  Ware nicht überschreitet\nscher Eigenschaften von\nMaterialien (z.B. von Metallen,\nHolz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)\n9025          Dichtemesser (Aräometer,           Herstellen, bei dem der Wert\nSenkwaagen) und ähnliche           aller verwendeten Vormaterialien\nschwimmende Instrumente,           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nThermometer, Pyrometer,            Ware nicht überschreitet\nBarometer, Hygrometer und\nPsychrometer, auch mit\nRegistriervorrichtung, auch\nmiteinander kombiniert\n9026          Instrumente, Apparate und          Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zum Messen oder             aller verwendeten Vormaterialien\nÜberwachen von Durchfluss,         40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nFüllhöhe, Druck oder anderen       Ware nicht überschreitet\nveränderlichen Größen von\nFlüssigkeiten oder Gasen\n(z.B. Durchflussmesser, Flüssig-\nkeitsstand- oder Gasstandan-\nzeiger, Manometer, Wärmemen-\ngenzähler), ausgenommen\nInstrumente, Apparate und\nGeräte der Position 9014, 9015,\n9028 oder 9032\n9027          Instrumente, Apparate und          Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte für physikalische oder      aller verwendeten Vormaterialien\nchemische Untersuchungen           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\n(z.B. Polarimeter, Refraktometer,  Ware nicht überschreitet\nSpektrometer und Unter-\nsuchungsgeräte für Gase oder\nRauch); Instrumente, Apparate\nund Geräte zum Bestimmen der\nViskosität, Porosität, Dilatation,\nOberflächenspannung oder der-\ngleichen oder für kalorimetrische,\nakustische oder fotometrische\nMessungen (einschließlich\nBelichtungsmesser);\nMikrotome\n9028          Gaszähler, Flüssigkeitszähler\noder Elektrizitätszähler,\neinschließlich Eichzähler\ndafür:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     2109\n(1)                          (2)                              (3)              oder                 (4)\n– Teile und Zubehör               Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht über-\nschreitet\n9029              Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert\nProduktionszähler, Taxameter,     aller verwendeten Vormaterialien\nKilometerzähler oder              40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nSchrittzähler); Tachometer und    Ware nicht überschreitet\nandere Geschwindigkeitsmesser,\nausgenommen solche der\nPosition 9014 oder 9015;\nStroboskope\n9030              Oszilloskope, Spektralanaly-      Herstellen, bei dem der Wert\nsatoren und andere Instrumente,   aller verwendeten Vormaterialien\nApparate und Geräte zum           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nMessen oder Prüfen elektrischer   Ware nicht überschreitet\nGrößen; Instrumente, Apparate\nund Geräte zum Messen oder\nzum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgenstrah-\nlen, kosmischen oder anderen\nionisierenden Strahlen\n9031              Instrumente, Apparate, Geräte     Herstellen, bei dem der Wert\nund Maschinen zum Messen          aller verwendeten Vormaterialien\noder Prüfen, in Kapitel 90        40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nanderweit weder genannt noch      Ware nicht überschreitet\ninbegriffen; Profilprojektoren\n9032              Instrumente, Apparate und         Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zum Regeln                 aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n9033              Teile und Zubehör (in Kapitel 90  Herstellen, bei dem der Wert\nanderweit weder genannt noch      aller verwendeten Vormaterialien\ninbegriffen) für Maschinen,       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nApparate, Geräte, Instrumente     Ware nicht überschreitet\noder andere Waren des\nKapitels 90\nex Kapitel 91     Uhrmacherwaren;                   Herstellen, bei dem der Wert\nausgenommen:                      aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n9105              Andere Uhren                      Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft\nnicht überschreitet","2110         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                       (2)                                (3)               oder                 (4)\n9109            Andere Uhrwerke (ausgenommen      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und  – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nzusammengesetzt                      Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht\nüberschreitet\n9110            Nicht oder nur teilweise          Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzusammengesetzte, vollständige    – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nUhrwerke (Schablonen);               Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nunvollständige,                      Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nzusammengesetzte                     nicht überschreitet und\nUhrwerke; Uhrrohwerke\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 9114 einzureihen\nsind, innerhalb der oben ste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nverwendet werden\n9111            Gehäuse für Uhren und Teile       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ndavon                             – alle verwendeten Vormate-            aller verwendeten Vormaterialien\nrialien in eine andere Position     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nals die Ware einzureihen sind       der Ware nicht überschreitet\nund\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9112            Gehäuse für andere                Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nUhrmacherwaren, Teile davon       – alle verwendeten Vormateriali-       aller verwendeten Vormaterialien\nen in eine andere Position als      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9113            Uhrarmbänder und Teile\ndavon:\n– aus unedlen Metallen, auch      Herstellen, bei dem der Wert\nvergoldet oder versilbert oder aller verwendeten Vormaterialien\naus Edelmetallplattierungen    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nKapitel 92      Musikinstrumente;                 Herstellen, bei dem der Wert\nTeile und Zubehör für diese       aller verwendeten Vormaterialien\nInstrumente                       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nKapitel 93      Waffen und Munition;              Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon und Zubehör           aller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       2111\n(1)                         (2)                                 (3)               oder                 (4)\nex Kapitel 94     Möbel; medizinisch-chirurgische    Herstellen, bei dem alle               Herstellen, bei dem der Wert\nMöbel; Bettausstattungen und       verwendeten Vormaterialien in          aller verwendeten Vormaterialien\nähnliche Waren; Beleuchtungs-      eine andere Position als die Ware      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nkörper, anderweit weder genannt    einzureihen sind                       der Ware nicht überschreitet\nnoch inbegriffen; Reklameleuch-\nten, Leuchtschilder, beleuchtete\nNamensschilder und dergleichen;\nvorgefertigte Gebäude;\nausgenommen:\nex 9401 und       Möbel aus unedlen Metallen, mit    Herstellen, bei dem alle               Herstellen, bei dem der Wert\nex 9403           nicht gepolsterten Baumwollge-     verwendeten Vormaterialien in          aller verwendeten Vormaterialien\nweben mit einem Quadratmeter-      eine andere Position als die Ware      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngewicht von 300 g oder weniger     einzureihen sind,                      der Ware nicht überschreitet\noder\nHerstellen aus gebrauchsfertig\nkonfektionierten Baumwollgewe-\nben der Position 9401 oder 9403,\nbei dem\n– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– alle anderen verwendeten\nVormaterialien Ursprungser-\nzeugnisse und in eine andere\nPosition als die Position 9401\noder 9403 einzureihen sind\n9405              Beleuchtungskörper                 Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Scheinwerfer)      verwendeten Vormaterialien\nund Teile davon, anderweit         50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nweder genannt noch inbegriffen;    Ware nicht überschreitet\nReklameleuchten,\nLeuchtschilder, beleuchtete\nNamensschilder und dergleichen,\nmit fest angebrachter Lichtquelle,\nund Teile davon, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n9406              Vorgefertigte Gebäude              Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 95     Spielzeug, Spiele,                 Herstellen, bei dem alle\nUnterhaltungsartikel und           verwendeten Vormaterialien in\nSportgeräte; Teile davon und       eine andere Position als die Ware\nZubehör; ausgenommen:              einzureihen sind\n9503              Anderes Spielzeug; maßstabge-      Herstellen, bei dem\ntreu verkleinerte Modelle und      – alle verwendeten Vormate-\nähnliche Modelle für Spiele und       rialien in eine andere Position\nzur Unterhaltung, auch mit            als die Ware einzureihen sind\nAntrieb; Puzzles aller Art            und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9506           Golfschläger und Teile             Herstellen, bei dem alle\ndavon                              verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nRohformen zum Herstellen von\nGolfschlägern verwendet werden.\nex Kapitel 96     Verschiedene Waren;                Herstellen, bei dem alle\nausgenommen:                       verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 9601 und       Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten\nex 9602           und mineralischen Schnitzstoffen   Vormaterialien derselben Position","2112         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(1)                         (2)                             (3)               oder     (4)\nex 9603         Besen, Bürsten und Pinsel        Herstellen, bei dem der Wert\n(einschließlich solcher, die     aller verwendeten Vormaterialien\nTeile von Maschinen, Apparaten   50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\noder Fahrzeugen sind), von       Ware nicht überschreitet\nHand zu führende mechanische\nFußbodenkehrer ohne Motor,\nMops und Staubwedel; Pinsel-\nköpfe; Kissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus\nKautschuk oder ähnlichen\ngeschmeidigen Stoffen;\nausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie Bürsten\nund Pinsel aus Marder- oder\nEichhörnchenhaar\n9605            Zusammenstellungen für           Jede Ware in der Waren-\ndie Reise, von Waren zur         zusammenstellung muss die\nKörperpflege, zum Nähen, zum     Regel erfüllen, die anzuwenden\nReinigen von Schuhen oder        wäre, wenn sie nicht in der\nBekleidung                       Warenzusammenstellung\nenthalten wäre. Jedoch dürfen\nWaren ohne Ursprungseigen-\nschaft verwendet werden, wenn\nihr Wert insgesamt 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Waren-\nzusammenstellung nicht\nüberschreitet.\n9606            Knöpfe, Druckknöpfe;             Herstellen, bei dem\nKnopfformen und andere Teile;    – alle verwendeten Vormate-\nKnopfrohlinge                       rialien in eine andere Position\nals die Ware einzureihen sind\nund\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9608            Kugelschreiber; Schreiber und    Herstellen, bei dem alle\nMarkierstifte, mit Filzspitze    verwendeten Vormaterialien in\noder anderer poröser Spitze;     eine andere Position als die\nFüllfederhalter und andere       Ware einzureihen sind. Jedoch\nFüllhalter; Durchschreibstifte;  können Schreibfedern oder\nFüllbleistifte; Federhalter,     Schreibfederspitzen derselben\nBleistifthalter und ähnliche     Position verwendet werden.\nWaren; Teile davon\n(einschließlich Kappen und\nKlipse), ausgenommen Waren\nder Position 9609\n9612            Farbbänder für                   Herstellen, bei dem\nSchreibmaschinen und             – alle verwendeten Vormate-\nähnliche Farbbänder, mit Tinte      rialien in eine andere Position\noder anders für Abdrucke            als die Ware einzureihen sind\npräpariert, auch auf Spulen oder    und\nin Kassetten; Stempelkissen,\n– der Wert aller verwendeten\nauch getränkt, auch mit\nVormaterialien 50 v.H. des\nSchachteln\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9613         Feuerzeuge mit                   Herstellen, bei dem der Wert\npiezoelektrischer Zündung        der verwendeten Vormaterialien\nder Position 9613 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614         Tabakpfeifen,                    Herstellen aus Pfeifenrohformen\neinschließlich Pfeifenköpfe\nKapitel 97      Kunstgegenstände, Sammlungs-     Herstellen, bei dem alle\nstücke und Antiquitäten          verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002       2113\nA n h a n g III\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nund Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weni-\nger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier\nmit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit\neinem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder\nchemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblät-\nter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In\ndiesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.\nJedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der\nDruckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch\neingedruckt sein kann.","2114                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.   A                     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                          und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                               5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                               -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                 -gebiet\nerzeugnisse die Waren\ngelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                            7. Bemerkungen\n8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1);                                                                   9. Rohmasse                10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                                                          (kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaß-                         freigestellt)\neinheit\n(Liter, m3\nusw.)\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                   EXPORTEURS\nDer Unterzeichner erklärt, dass die vor-\nAusfuhrpapier2):                                                                                                  genannten Waren die Voraussetzungen\nArt/Muster ....................................           Nr. ..............                                      erfüllen, um diese Bescheinigung zu\nerlangen.\nZollbehörde oder zuständige\nRegierungsbehörde: ...........................................                 Stempel\nAusstellender/s Staat/Gebiet: .............................                                                        ..................................................................\n(Ort und Datum)\n.............................................................................\n.............................................................................\n(Ort und Datum)                                                              ..................................................................\n(Unterschrift)\n.............................................................................\n(Unterschrift)\n1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben.\n2)  Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                                                                                         2115\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                                       14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung*)\n앮 von der auf ihr angegebenen Zollbehörde oder zuständigen\nRegierungsbehörde ausgestellt worden ist und dass die\ndarin enthaltenen Angaben richtig sind.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit                                        앮 nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\nund Richtigkeit ersucht.                                                                                    Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\n....................................................................................................  ....................................................................................................\n(Ort und Datum)                                                                                       (Ort und Datum)\nStempel                                                                                               Stempel\n....................................................................................................  ....................................................................................................\n(Unterschrift)                                                                                        (Unterschrift)\n*) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzu-\nnehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden.\nJede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und\nvon der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk\nversehen werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder\nWarenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waage-\nrechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind so durchzustreichen, dass spätere Hinzufügungen unmöglich sind.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","2116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.   A                    000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                       und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                             5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                -gebiet\nerzeugnisse die Waren\ngelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                          7. Bemerkungen\n8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1);                                                               9. Rohmasse                10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                                                      (kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaß-                         freigestellt)\neinheit\n(Liter, m3\nusw.)\n1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                                                                                          2117\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT,                         dass diese Waren die Voraussetzungen für die Erlangung der beigefügten Bescheinigung erfüllen;\nBESCHREIBT                       den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nLEGT                             folgende Nachweise VOR1):\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nVERPFLICHTET SICH,               auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und\nder Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT                        die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n..............................................................................................................\n(Ort und Datum)\n..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n1) Wie z.B. Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw., die sich auf die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder auf\ndie wieder in denselben Staat ausgeführten Güter beziehen.","2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nA n h a n g IV\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist\ngemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu\nwerden.\nDeut sc he Fassung\nDer Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. …1)) der Waren, auf die sich\ndieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angege-\nben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …2) sind.\nSp anisc he Fassung\nEl exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera\nno …1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un\norigen preferencial …2).\nDänisc he Fassung\nEksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes\ntilladelse nr. …1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har\npræferenceoprindelse i …2).\nGriec hisc he Fassung\nO ε\u0004αγωγ\bας των πρ\u000eϊ\u0010ντων π\u000eυ καλ\u0014πτ\u000eνται απ\u0010 τ\u000e παρ\u0010ν \bγγραφ\u000e (\u0018δεια\nτελωνε\u001a\u000eυ υπ\u001b αρι\n. ...1)) δηλ νει \u0010τι, εκτ\u0010ς ε\u0018ν δηλ νεται σαφ ς \u0018λλως, τα\nπρ\u000eϊ\u0010ντα αυτ\u0018 ε\u001aναι πρ\u000eτιµησιακ$ς καταγωγ$ς …2).\nEn g l i s c h e Fa s s u n g\nThe exporter of the products covered by this document (customs authorisation No …1))\ndeclares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … 2)\npreferential origin.\nFranzö sisc he Fassung\nL’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière\nno …1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-\ntielle …2).\nIt alienisc he Fassung\nL’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale\nn. …1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2).\nKro at isc he Fassung\nIzvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlastenje br …1)) izjavljuje da\nsu, osim ako je to drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi …2) preferencijalnog podrijetla.\nNied erländ isc he Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning\nnr. …1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen\nvan preferentiële … oorsprong zijn2).\nPo rt ug iesisc he Fassung\nO abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (auto-\nrização aduaneira no. …1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes\nprodutos são de origem preferencial …2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                                                               2119\nFinnisc he Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …1)) ilmoittaa, että nämä\ntuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …\nalkuperätuotteita2).\nSc hw ed isc he Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …1))\nförsäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …\nursprung2).\n.............................................................................................................................................3)\n(Ort und Datum)\n.............................................................................................................................................4)\n(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)\n1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungs-\nnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von\neinem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer\ngelassen werden.\n2)  Der Ursrpung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise\nErzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“\nan.\n3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.\n4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.","2120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nProtokoll Nr. 5\nüber die gegenseitige Amtshilfe\nder Verwaltungsbehörden im Zollbereich\nArtikel 1                            über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zoll-\nrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.\nBegriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbe-      (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte\nstimmungen:                                                       Behörde der ersuchenden Behörde mit,\na) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragspar-  a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten\nteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über           Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-\ndie Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren             partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe\nÜberführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote,      des für die Waren geltenden Zollverfahrens;\nBeschränkungen und Kontrollen.                                b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten\nb) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu die-       Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Ver-\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die           tragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter\nein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.           Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.\nc) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu die-       (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an       ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\ndie ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls          und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von\ngerichtet wird.\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nd) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine          der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.            das Zollrecht begehen oder begangen haben;\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung       b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt wor-\noder die versuchte Verletzung des Zollrechts.                      den sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der\nAnnahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen\nArtikel 2                                 gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;\nGeltungsbereich                          c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert\nwerden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre         sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und            werden sollen;\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu           d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder\ngewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung              benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme\nund Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.              besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbenutzt werden sollen.\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die                                  Artikel 4\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen\nAmtshilfe ohne Ersuchen\nunberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung\nvon Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen             Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für\nwerden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung die-    sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus\nser Erkenntnisse zustimmen.                                       Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen\n(3) Die Amtshilfe bei der Einziehung von Zöllen, Abgaben oder  Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie\nGeldbußen fällt nicht unter dieses Protokoll.                     über Erkenntnisse verfügen über\n– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nArtikel 3                               Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von\nInteresse sein könnten;\nAmtshilfe auf Ersuchen\n– neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte\ndas Zollrecht angewandt werden;\nBehörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Aus-\nkünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwen-      – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\ndung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften      lungen gegen das Zollrecht sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                       2121\n– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der       (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\nAnnahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das          tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-\nZollrecht begehen oder begangen haben;                         partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen\nbei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen\n– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nanderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete\nbesteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersu-\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.\nchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.\nArtikel 5                              (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-\nZustellung/Bekanntgabe\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen\nAuf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuch-    bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.\nte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften\nArtikel 8\n– die Zustellung aller Schriftstücke,\n– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,                                             Form der Auskunftserteilung\ndie von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-             (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das\ntungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit    Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche\nWohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.               Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.\nDas Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um               (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt\nBekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amts-     werden.\nsprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelas-\nsenen Sprache zu stellen.                                            (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,\nwenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-\nunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.\nArtikel 6\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nArtikel 9\n(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich\nzu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für         Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\nseine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\n(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung\nmündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unver-\nbestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach\nzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.\nAuffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem\n(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende            Protokoll\nAngaben enthalten:\na) die Souveränität Kroatiens oder eines Mitgliedstaates, der\na) ersuchende Behörde,                                                nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträch-\nb) Maßnahme, um die ersucht wird,                                     tigt werden könnte oder\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;                            b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentli-\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonsti-         che Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere\nge rechtliche Elemente,                                           in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür-          c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\nlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Unter-      würde.\nsuchung richtet,\n(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der\nf) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-        Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersu-\ngeführten Ermittlungen.                                       chungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen\n(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuch-    würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der\nten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vor-    ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe\nzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 bei-  unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Vor-\ngefügten Unterlagen.                                              aussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-     (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;   eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-\nin der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet         chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersu-\nwerden.                                                           chens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung\nArtikel 7                           der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe\nErledigung der Amtshilfeersuchen                   der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel                                   Artikel 10\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-                 Informationsaustausch und Datenschutz\nsem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu über-\n(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den\nmitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw.\nVertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für\nzu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von\nden Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie\nder ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern\nerteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und\ndiese nicht selbst tätig werden kann.\ngenießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßga-   Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als\nbe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver-     auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gel-\ntragspartei.                                                      tenden Rechtsvorschriften.","2122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-          scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese  angehören.\nDaten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Ver-\nArtikel 13\ntragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall\ngetan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien                                Durchführung\neinander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften,            (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden\ngegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der        Kroatiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kom-\nGemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.                          mission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls\n(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen          den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen.\nAuskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein-       Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen prakti-\ngeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwen-     schen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den\ndung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien kön-    geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den\nnen daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und        zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens\neingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in      an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.\nBerichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsver-            (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-\nfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zustän-      heiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvor-\ndige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in schriften und halten einander auf dem Laufenden.\ndie betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über\neine solche Verwendung zu unterrichten.                                                         Artikel 14\n(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses                         Andere Übereinkünfte\nProtokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Aus-\nkünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schrift-     (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-\nliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft           schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten\nerteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser          – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien\nBehörde festgelegten Beschränkungen.                                  aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;\n– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über\nArtikel 11                               gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaa-\nSachverständige und Zeugen                         ten und Kroatien geschlossen worden sind oder geschlossen\nwerden;\nBeamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im\n– lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den\nRahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-\nAustausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften,\ntungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-\ndie für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen\nheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten\nden zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäi-\nund dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte\nschen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitglied-\nKopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforder-\nstaaten unberührt.\nlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz-\noder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in wel-          (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen\ncher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher      dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen\nBerechtigung der Beamte befragt werden soll.                        über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-\nstaaten und Kroatien geschlossen worden sind oder geschlos-\nsen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses\nArtikel 12\nProtokolls unvereinbar sind.\nKosten der Amtshilfe\n(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche       die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rah-\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefal-     men des mit Artikel 114 des Stabilisierungs- und Assoziierungs-\nlenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-          abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsaus-\nwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet-          schusses zu klären.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                          2123\nProtokoll Nr. 6\nüber den Landverkehr\nArtikel 1                                  das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Kroatien niederge-\nlassenes Verkehrsunternehmen.\nZiel\nc) „kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei\nZiel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen\nder der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger\nden Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbe-\nmit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der\nsondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu\nContainer von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablauf-\ngewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und\nstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf\ndurch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise\nder Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See,\nentwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls voll-\nsofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt,\nständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander ange-\nzurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:\nwandt werden.\n– entweder – für die Zulaufstrecke – zwischen dem Ort, an\nArtikel 2                                     dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen\ngeeigneten Umschlagbahnhof bzw. – für die Ablaufstrecke –\nGeltungsbereich                                   zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlag-\n(1) Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbeson-                bahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden,\ndere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Ver-              – oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um\nkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.                     den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.\n(2) In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem\nZusammenhang insbesondere:                                                                   Infrast rukt ur\n– die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen\nVertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels die-                              Artikel 4\nses Protokolls erforderlich ist,\nAllgemeine Bestimmung\n– der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundla-\nge der Gegenseitigkeit,                                              Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinier-\nte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die\n– die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleit-       Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Kroatien\nmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steu-           beeinträchtigen, vor allem in den gesamteuropäischen Korrido-\nern, Soziales und Technik,                                        ren V, VII und X sowie in dem an Korridor VIII anschließenden\n– die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssy-          gesamteuropäischen Verkehrsraum Adriatisches Meer/Ionisches\nstems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt,            Meer, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen.\n– ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung\nder Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im                                      Artikel 5\nBereich der Verkehrsinfrastruktur.                                                             Planung\n(3) Für den Binnenschiffsverkehr gelten die besonderen               Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf\nBestimmungen der Erklärung in Anhang II.                            kroatischem Hoheitsgebiet, das dem Bedarf Kroatiens und\nSüdosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und\nArtikel 3                              Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Hä-\nfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist\nBegriffsbestimmungen                           für die Gemeinschaft und Kroatien von besonderem Interesse.\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-        Dieses Netz schließt an die regionalen, transeuropäischen oder\nbestimmungen:                                                       gesamteuropäischen Netze der Nachbarländer an und ist mit dem\ntranseuropäischen Verkehrsnetz der Gemeinschaft kompatibel.\na) „Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von\nDie betreffenden Projekte und Prioritäten werden nach den bei der\nGütern im Transit durch kroatisches Hoheitsgebiet in einen\nVerkehrsinfrastrukturbedarfsabschätzung (TINA) angewandten\noder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in\nMethoden unter Berücksichtigung der TINA-Ergebnisse in den\nder Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.\nNachbarländern bewertet. Als Ergebnis dieser Bewertung sind die\nb) „Transitverkehr Kroatiens“ ist die Beförderung von für ein       verkehrspolitischen Prioritäten für den Einsatz der Eigenmittel\nDrittland bestimmten Gütern aus Kroatien oder von für Kroa-      Kroatiens und der etwaigen Kofinanzierung durch die Gemein-\ntien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch      schaft für Projekte im Rahmen dieses Netzes festzustellen.","2124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nArtikel 6                                 linien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrü-\nstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren;\nFinanzielle Aspekte\n– allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\n(1) Die Gemeinschaft leistet nach Artikel 107 des Abkommens\neinen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 genannten notwen-\ndigen Infrastrukturarbeiten. Dieser finanzielle Beitrag kann als                                    Artikel 10\nDarlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder ande-                           Aufgabe der Eisenbahnen\nren Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung\nIm Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und\nzusätzlicher Mittel ermöglicht.\nder Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisen-\n(2) Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Kom-          bahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf\nmission, so weit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel  den Güterverkehr,\nzu fördern, z.B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilate- – die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene\nraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.            und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen\nBereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die\nErhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienst-\nSc hienenverkehr\nleistungen;\nu n d k o m b i n i e r t e r Ve r k e h r\n– sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisen-\nbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbe-\nArtikel 7                                 werbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers\nAllgemeine Bestimmung                             die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transit-\nverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert;\nDie Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten\nMaßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schie-           – die Beteiligung Kroatiens am Transeuropäischen Güternetz\nnenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind,            vorzubereiten, das im gemeinschaftlichen Besitzstand über\num zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des           die Entwicklung der Eisenbahnen festgelegt ist.\nbilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Kroatien\nunter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.                                     S t r a ße n v e r k e h r\nArtikel 8                                                             Artikel 11\nBesondere Infrastrukturaspekte                                         Allgemeine Bestimmungen\nIm Rahmen der Modernisierung der kroatischen Eisenbahn               (1) Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrs-\nwerden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des            markt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des\nSystems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbe-       Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich\nsondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von             aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und\nUmschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der           Kroatien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen\nKapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.             bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche\nAbkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der fakti-\nschen Lage im Jahr 1991 ergibt.\nArtikel 9\nBis zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemein-\nBegleitmaßnahmen                            schaft und Kroatien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang\nzum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Ab-\nDie Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die          satz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet\nFörderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.               Kroatien mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen,\nZweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,                             um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Proto-\nkoll anzupassen.\n– die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer\nund Versender zu fördern;                                            (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten die-\nses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der\n– den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterver-            Gemeinschaft durch Kroatien und zum Transitverkehr Kroatiens\nkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finan-        durch die Gemeinschaft zu gewähren.\nzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Kroatien im\n(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für den Transitverkehr\nRahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften;\nKroatiens durch Österreich folgende Bestimmungen:\n– die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken          a) Bis zum 31. Dezember 2002 wird für den Transitverkehr\nund insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Contai-             Kroatiens eine Regelung aufrechterhalten, die der aufgrund\nnern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu för-           des am 6. Juni 1995 unterzeichneten bilateralen Abkommens\ndern;                                                                  zwischen Österreich und Kroatien angewandten Regelung\n– die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen             entspricht. Spätestens am 30. Juni 2002 prüfen die Vertrags-\nund seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere:                    parteien das Funktionieren der zwischen Österreich und\nKroatien angewandten Regelung unter dem Gesichtspunkt\n– die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Ver-              des Diskriminierungsverbotes, das für Lastkraftwagen aus\nkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen;                              der Europäischen Gemeinschaft und Lastkraftwagen aus\n– die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und              Kroatien im Transit durch Österreich gelten muss. Gegebe-\nderen Produktivität zu erhöhen;                                        nenfalls werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die\nwirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes zu\n– in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablauf-            gewährleisten.\nstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Ver-\nb) Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 wird ein\nkehr zu erleichtern;\nähnliches Ökopunktesystem angewandt, wie es in Artikel 11\n– gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merk-               des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs zur\nmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere              Europäischen Union von 1994 festgelegt ist. Die Berech-\num die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungs-              nungsmethode und die Durchführungsbestimmungen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                         2125\nVerfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte       Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten\nwerden rechtzeitig in einem Briefwechsel zwischen den Ver-     und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren,\ntragsparteien vereinbart; sie entsprechen den Bestimmungen     die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Kroatien\nder Artikel 11 und 14 des genannten Protokolls Nr. 9.          angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.\n(4) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der\nGemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in                                      Artikel 14\neinem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Stra-                        Gewichte und Abmessungen\nßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Arti-\n(1) Kroatien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den\nkel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten\nGemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entspre-\nunter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der\nchen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallen-\nkroatischen Grenze Probleme auf, so wird der mit Artikel 113 des\nden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach\nAbkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der\nInkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die\nFrage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden\nden geltenden kroatischen Normen nicht entsprechen, frei von\nnicht diskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur\nDiskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche\nBegrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.\nAchslast verursachten Schaden erhoben.\n(5) Erlässt die Europäische Gemeinschaft Vorschriften mit\n(2) Kroatien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und\ndem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Last-\nNormen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres\nkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern, so gelten\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemein-\ngleichwertige Vorschriften für die in Kroatien zugelassenen Last-\nschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unter-\nkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der\nnimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeit-\nStabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die\nraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach\nerforderlichen Modalitäten fest.\nMaßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den\n(6) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen,       neuen Vorschriften und Normen auszubauen.\ndie zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und\nFahrzeugen aus der Gemeinschaft und aus Kroatien führen                                         Artikel 15\nkönnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur\nUmwelt\nErleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das\nGebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.                   (1) Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragspartei-\nen um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Parti-\nArtikel 12                             kel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes\nSchutzniveau gewährleisten.\nMarktzugang\n(2) Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu\nIm Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich    stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion\ndie Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um         zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem\n– Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem           Bereich zu vermeiden.\nBedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssys-          Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertrags-\ntems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarktes         parteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die\nder Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen            in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch\nVerkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Ver-    Umweltfragen behandelt werden.\nkehrspolitik Kroatiens vereinbar ist,\n(3) Zur Erreichung der genannten Ziele arbeiten die Vertrags-\n– eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Ver-        parteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.\ntragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grund-\nlage der Gegenseitigkeit.                                                                    Artikel 16\nArtikel 13                                                      Soziale Aspekte\nSteuern, Mauten und sonstige Abgaben                      (1) Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbil-\ndung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, ins-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der    besondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an\nStraßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen       die Gemeinschaftsnormen an.\nAbgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.\n(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschrif-\n(2) Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Ver-         ten in diesem Bereich koordinieren Kroatien als Vertragspartei\nhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben            des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im inter-\nauf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemein-        nationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (ERTA)\nschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den         und die Gemeinschaft so weit wie möglich ihre Politik im Zusam-\nfreien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den          menhang mit Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten\nschrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgaben-          für Fahrer sowie der Zusammensetzung der Besatzung.\nsystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus\ndiesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu             (3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und\nDurchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenver-\ngewährleisten.\nkehrs zusammen.\n(3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlun-\ngen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwi-          (4) Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer\nschen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Kroatiens            Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des\nbei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder       Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschrif-\nden Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von            ten gegenseitig anerkennen zu können.\nSteuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der\nVertragsparteien. Kroatien verpflichtet sich, der Kommission der                                Artikel 17\nEuropäischen Gemeinschaften auf Ersuchen die Höhe der von                                Verkehrsbestimmungen\nihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die\n(1) Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und\nBerechnungsweise mitzuteilen.\nbemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den\n(4) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 und in Artikel 12          Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feier-\nerwähnten Abkommen finden zu den nach Inkrafttreten dieses          tage, Reisesaison) zu verbessern.","2126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\n(2) Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den tere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Proto-\nAusbau und die Koordinierung eines Informationssystems für        kolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von\nden Straßenverkehr.                                               Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transit-\n(3) Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvor-      problems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Ver-\nschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender      tragspartei entsprechende Vorschläge.\nTiere und gefährlicher Stoffe.\n(4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmoni-\nsierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichti-                               Artikel 20\nger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für\nReisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließ-                               Durchführung\nlich der Krankenwagendienste.                                        (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rah-\nmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Arti-\nVe r e i n f a c h u n g                   kel 115 des Abkommens eingesetzt wird.\nd er Fö rm lic hk eit en                         (2) Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,\na) Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im\nArtikel 18\nkombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im\nVereinfachung der Förmlichkeiten                       Umweltschutz auszuarbeiten;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des    b) die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen\nGüterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als        Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziations-\nauch im Transitverkehr zu vereinfachen.                               ausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftre-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen             tende Probleme zu empfehlen;\nüber ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und       c) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Lage beim\nFörmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.                           Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des frei-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, so weit wie nötig         en Transitverkehrs zu prüfen;\ngemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Ver-    d) die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung,\neinfachungsmaßnahmen zu fördern.\nder Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreiten-\nden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordi-\nSc hlussb est immungen                              nieren.\nArtikel 19\nArtikel 21\nErweiterung des Geltungsbereichs\nAnhänge\nKommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen\nmit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass wei-        Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002            2127\nAnha ng I\nGemeinsame Erklärung\n1. Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die\nTypgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 1. 1. 20011) folgende Grenzwerte für\nAbgas- und Lärmemissionen gelten:\nGrenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die\nEuropäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):\nKohlen-     Kohlen-      Stickstoff-    Partikel   Rauch\nmonoxid      wasser-        oxide                 trübung\nstoffe\n(CO)         (HC)          (NOx)         (PT)      m-1\ng/kWh        g/kWh         g/kWh        g/kWh\nZeile A        Euro III       2,1         0,66           5,0          0,10      0,8\n0,13(a)\na) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenn-\nleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.\nGrenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):\nKohlen-       Nicht-      Methan      Stickstoff- Partikel\nmonoxid     Methan-                       oxide\nKohlen-\nwasser-\nstoffe\n(CO)      (NMHC)         (CH4)(b)       (NOx)    (PT)(c)\ng/kWh        g/kWh         g/kWh        g/kWh     g/kWh\nZeile A        Euro III      5,45         0,78           1,6           5,0     0,16\n0,21(a)\na) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenn-\nleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.\nb) Nur für Erdgasmotoren.\nc) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.\n2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Kroatien, die Emissionen von Kraft-\nfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen\nnach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität ver-\nwendet wird.\n1) Richtlinie 1999/96/EG vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 44 vom 16. 2. 2000, S. 1).","2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nAnha ng I I\nErklärung zu Artikel 2\nKroatien bekundet sein Interesse an einer möglichst baldigen Aufnahme von Verhandlun-\ngen über die künftige Zusammenarbeit im Bereich des Binnenschiffsverkehrs.\nDie Gemeinschaft hat das von Kroatien bekundete Interesse sorgfältig zur Kenntnis\ngenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002                     2129\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                           Anhang IVd (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i):\ndes Königreichs Belgien,                                          Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rah-\ndes Königreichs Dänemark,\nmen von Zollkontingenten)\nder Bundesrepublik Deutschland,\nAnhang IVe (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii):\nder Hellenischen Republik,\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\ndes Königreichs Spanien,                                          (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbe-\nder Französischen Republik,                                       grenzte Mengen)\nIrlands,                                                          Anhang IVf (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii):\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nder Italienischen Republik,\n(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                     von Kontingenten)\ndes Königreichs der Niederlande,                                  Anhang Va:\nder Republik Österreich,                                          Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren\nder Portugiesischen Republik,                                     Anhang Vb:\nder Republik Finnland,                                            Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren\ndes Königreichs Schweden,                                         Anhang VI (Artikel 50):\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,        Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-       Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2):\nschen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der\nErwerb von Immobilien durch EU-Angehörige – Liste der ausge-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages\nnommenen Sektoren\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Ver-\ntrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaa-    Anhang VIII (Artikel 71):\nten“ genannt, und                                                 Geistiges und gewerbliches Eigentum\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-        und die folgenden Protokolle:\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-\nschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,                      Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung\neinerseits und                                                    Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse\nder Bevollmächtigte der Republik Kroatien                      Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft\nund Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbei-\nandererseits,                                                                       tungserzeugnissen\ndie zu Luxemburg am 29. Oktober 2001 zur Unterzeichnung        Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\ndes Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen                            mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten                           und über die Methoden der Zusammenarbeit der\neinerseits und der Republik Kroatien andererseits, im Folgenden                     Verwaltungen\n„Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die\nfolgenden Texte angenommen:                                       Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwal-\ntungsbehörden im Zollbereich\ndas Abkommen, seine Anhänge I bis VIII, nämlich:\nProtokoll Nr. 6 über den Landverkehr\nAnhang I (Artikel 18 Absatz 2):\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nZollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der        schaft und der Bevollmächtigte der Republik Kroatien haben fer-\nGemeinschaft                                                      ner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen\nAnhang II (Artikel 18 Absatz 3):                                  angenommen:\nZollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der        Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29 des Abkom-\nGemeinschaft                                                      mens\nAnhang III (Artikel 27 Absatz 2):                                 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens\nDefinition des Begriffs „Baby-beef“                               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 des Abkommens\nAnhang IVa (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i):            Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens\n(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Ab-\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens\nkommens)\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens\nAnhang IVb (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii):\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 120 des Abkommens\n(Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des    Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra\nAbkommens)\nGemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino\nAnhang IVc (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i):\nDer Bevollmächtigte der Republik Kroatien hat die dieser\nZollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse  Schlussakte beigefügte einseitige Erklärung der Gemeinschaft\n(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten  und ihrer Mitgliedstaaten zu Artikel 30 des Abkommens zur\ndes Abkommens)                                                    Kenntnis genommen.\nGeschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundeins.","2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29\nDie Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 21 und 29 im Stabilitäts-\nund Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Kroatien mit\nDrittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU\nbeteiligten Länder und andere nicht der EU angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im\nRahmen dieser Prüfung werden die der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Zuge-\nständnisse Kroatiens angepasst, falls Kroatien diesen Ländern erheblich bessere Zuge-\nständnisse anbieten sollte.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 41\n1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der\nBeteiligung Kroatiens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die\nwirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für\ndie Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind.\n2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Kroatien bereit, so bald wie möglich in Verhand-\nlungen einzutreten, um vor allem mit den anderem am Stabilisierungs- und Assoziie-\nrungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern die wirtschaftliche und han-\ndelspolitische Zusammenarbeit zur Errichtung von Freihandelszonen aufzunehmen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 45\nEs besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 46\nEs besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvor-\nschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 58\nDie Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer möglichst baldigen Aufnahme von\nGesprächen über die künftige Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 60\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen des Artikels 60 nicht\nso auszulegen sind, als verhinderten sie eine proportionale, diskriminierungsfreie Be-\nschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührten sie\nin sonstiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an\nImmobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\nEs besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige\nKroatiens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des geltenden\nGemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der\ngeltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nangewandten besonderen Ausnahmen gestattet ist.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 71\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigen-\ntum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheber-\nrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten\nSchutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Mar-\nken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geogra-\nfischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen sowie den Schutz gegen\nunlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum\nSchutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über\nKnow-how.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002         2131\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 120\na) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und\npraktischen Anwendung des Abkommens unter den in Artikel 120 genannten „beson-\nders dringenden Fällen“ die Fälle einer erheblichen Verletzung des Abkommens durch\neine der beiden Vertragsparteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des\nAbkommens liegt\n– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\nder Erfüllung des Abkommens,\n– im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\nb) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne\ndes Artikels 120 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen wer-\nden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 120 eine Maßnahme in einem besonders\ndringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in\nAnspruch nehmen.\nErklärungen zu Protokoll Nr. 4\nGemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Für-\nstentum Andorra werden von Kroatien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im\nSinne dieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-\ngenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino\n1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Kroatien als\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-\ngenannten Erzeugnisse.\nEinseitige Erklärung\nErklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\nIn der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und\nAssoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen\nLänder, einschließlich Kroatiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates beson-\ndere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre\nMitgliedstaaten:\n– dass gemäß Artikel 30 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen\nHandelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen\nangebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die\nVerordnung (EG) Nr. 2007/2000 Anwendung findet;\n– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für\ndie im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen\nist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 auch der\nspezifische Zollsatz beseitigt wird."]}