{"id":"bgbl2-2002-31-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":31,"date":"2002-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/31#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_31.pdf#page=27","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2002-07-11T00:00:00Z","page":1899,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2002    1899\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe\nvon Antipersonenminen und über deren Vernichtung\nVom 11. Juli 2002\nI.\nDas am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot\ndes Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-\npersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nKongo, Demokratische Republik                               am 1. November 2002\nSuriname                                                    am 1. November 2002.\nII.\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 3. April 2002 mit Wirkung vom gleichen Tage die E r s t r e c k u n g\ndes Übereinkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wahrnimmt, notifiziert:\nGuernsey\nJersey\nInsel Man.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. März 2002 (BGBl. II S. 1037).\nBerlin, den 11. Juli 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 11. Juli 2002\nDas in Prag am 25. Juli 2001 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen\nRepublik über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-\nsachen ist nach seinem Artikel 12 Abs. 1\nam 1. Oktober 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Juli 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","1900             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             werden, beim Auftragnehmer entstehen oder von der ein Auf-\ntragnehmer im Zusammenhang mit einem solche Verschluss-\nund\nsachen enthaltenden Vertrag Kenntnis erhält. Die Vertragspar-\ndie Regierung der Tschechischen Republik               teien verleihen diesen Verschlusssachen mindestens den glei-\nchen Schutz, der eigenen Verschlusssachen des entsprechen-\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu         den Verschlusssachengrads gewährt wird.\ngewährleisten, die von den zuständigen Behörden einer Ver-\n(2) Die deutsche Vertragspartei wird für Verschlusssachen des\ntragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der\nVerschlusssachengrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH /\nanderen Vertragspartei über die ermächtigten Behörden oder\nVYHRAZENÉ mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 angeführten\nStellen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der öffentli-\nbesonderen Fälle Absatz 4 dieses Artikels, Artikel 3, Artikel 5\nchen Verwaltung oder im Rahmen von Vereinbarungen über\nAbsatz 1 sowie Artikel 6 nicht anwenden.\nZusammenarbeit und Verträgen mit öffentlichen oder privaten\nStellen beider Länder übermittelt wurden –                             (3) Die Vertragsparteien werden die empfangenen Verschluss-\nsachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zustän-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  digen Behörde der übergebenden Vertragspartei, Behörden oder\nStellen eines dritten Staates oder internationalen Organisationen\nArtikel 1                              zugänglich machen. Die Verschlusssachen können nur für den\nangegebenen Zweck verwendet und nur solchen Personen\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit                  zugänglich gemacht werden, deren Tätigkeit die Kenntnis sol-\n(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind:             cher Verschlusssachen notwendig macht.\nIm öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,          (4) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich\nGegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstel-        gemacht werden, bei denen eine Sicherheitsüberprüfung durch-\nlungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit        geführt wurde. Die Sicherheitsüberprüfung für den entsprechen-\nvon den zuständigen Behörden oder auf deren Veranlassung in         den Verschlusssachengrad wird gemäß den innerstaatlichen\ndie einzelnen Verschlusssachengrade eingestuft. Verschlusssa-       Rechtsvorschriften durchgeführt.\nche umfasst insbesondere eine mündliche oder visuelle Mittei-          (5) Die Vertragsparteien sorgen auf dem Gebiet ihres Staates\nlung geheim gehaltenen Inhaltes, die elektromagnetische Über-       für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und für\ntragung geheim gehaltenen Inhaltes oder Materials. Material         die erforderlichen Sicherheitsinspektionen.\nbeinhaltet jeden Bestandteil einer Maschine, Anlage oder Waffe,\nsei sie hergestellt oder während des Erzeugungsprozesses, auch\nArtikel 3\nein Dokument. Dokument bedeutet jeden Brief, Notiz, Nieder-\nschrift, Meldung, Memorandum, Nachricht, Skizze, Fotografie,                            Verschlusssachenverträge\nFilm, Karte, Diagramm, Plan, Notizblock, Siebdruckschablone,           (1) Beabsichtigt ein Auftraggeber, einen Verschlusssachenver-\nKopierpapier, Farbband einer Schreibmaschine, Diskette oder         trag mit einem Auftragnehmer abzuschließen, der sich auf dem\neine andere Form aufgezeichneter Information (zum Beispiel Auf-     Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei befindet, so holt\nnahme auf einem Magnetband, magnetische Aufzeichnung,               sich die zuständige Behörde des Auftraggebers von der zustän-\nLochkarte, Band).                                                   digen Behörde des Auftragnehmers eine Versicherung darüber\n(2) Die Vertragsparteien stellen fest, dass folgende innerstaat- ein, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer eine Bestätigung\nliche Verschlusssachengrade vergleichbar sind:                      über eine dem erforderlichen Verschlusssachengrad entspre-\nchende Sicherheitsüberprüfung hat und dass er über die geeig-\nBundesrepublik Deutschland                  Tschechische Republik   neten Sicherheitsvorkehrungen verfügt, um einen entsprechen-\nSTRENG GEHEIM                               P¤ÍSNÌ TAJNÉ            den Schutz der Verschlusssachen nach den innerstaatlichen\nGEHEIM                                      TAJNÉ                   Rechtsvorschriften zu gewährleisten.\nVS-VERTRAULICH                              DUVÌRNÉ\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH               VYHRAZENÉ.                 (2) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-\nantwortlich, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen eines\nIn besonderen Fällen werden auf Antrag der tschechischen Seite      Vertrages an einen Auftragnehmer übermittelt wird oder im\nVerschlusssachen des Verschlusssachengrades VYHRAZENÉ               Zusammenhang damit entsteht, mit dem entsprechenden Ver-\nvon der deutschen Seite wie Verschlusssachen des Verschluss-        schlusssachengrad gekennzeichnet wird. Auf Antrag der für den\nsachengrades VS-VERTRAULICH behandelt.                              Auftragnehmer zuständigen Behörde übergibt die für den Auf-\ntraggeber zuständige Behörde ein Verzeichnis der übergebenen\nArtikel 2                              und zu übergebenden Verschlusssachen mit den vorgenomme-\nnen und geforderten Verschlusssacheneinstufungen (Verschluss-\nInnerstaatliche Maßnahmen\nsacheneinstufungsliste). Der Auftragnehmer muss sich im Ver-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-     trag schriftlich zum Schutz der übergebenen und entstehenden\nlichen Rechtsordnung alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz          Verschlusssachen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nvon Verschlusssachen, die nach diesem Abkommen übermittelt          verpflichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2002                      1901\n(3) Die zuständige Behörde des Auftragnehmers bestätigt          (4) Erfordern es die Umstände, werden Transportart, Trans-\nschriftlich den Empfang der Verschlusssacheneinstufungsliste     portweg und Begleitschutz für jeden Einzelfall durch die zustän-\nnach Absatz 2 und leitet sie an den Auftragnehmer weiter.        digen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.\n(4) Die zuständige Behörde des Auftragnehmers wird im Ein-       (5) Die elektromagnetische Übermittlung von Verschlusssa-\nklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Kontrolle  chen muss durch Nutzung kryptografischer Mittel erfolgen,\nüber den Geheimschutz der dem Auftragnehmer übergebenen          sofern dies innerstaatliche Rechtsvorschriften erfordern. Die\nund bei ihm entstehenden Verschlusssachen ausüben.               kryptografischen Mittel müssen von den zuständigen Behörden\ngenehmigt sein, die im Einzelfall Näheres für die einzelnen Fälle\n(5) Bei von den Auftraggebern zugelassenen Unterverträgen\nder Übertragungen vereinbaren.\nmit Verschlusssachen gelten dieselben Verfahren und derselbe\nSchutz der Verschlusssachen wie bei Verschlusssachenverträ-         (6) Verschlusssachen des Verschlusssachengrads „VS-NUR\ngen.                                                             FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/VYHRAZENÉ“ können mit der\nPost versandt werden.\n(6) Der Auftraggeber kann erst dann mit der Übermittlung von\nVerschlusssachen beginnen, wenn der Auftragnehmer den\nSchutz der Verschlusssachen nach den innerstaatlichen Rechts-                                    Artikel 6\nvorschriften gewährleisten kann.\nBesuche\n(1) Besuchern aus dem Staat einer Vertragspartei wird im\nArtikel 4                         Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nKennzeichnung der Verschlusssachen                 schlusssachen sowie in Einrichtungen, in denen Verschlusssa-\nchen behandelt werden, nur nach vorhergehender Genehmigung\n(1) Die übergebenen und entstehenden Verschlusssachen sind    der zuständigen Behörde des Gaststaates gewährt. Die Geneh-\nbei der empfangenden Vertragspartei mit dem vergleichbaren       migung wird nur Personen erteilt, die nach der vorherigen Sicher-\ninnerstaatlichen Verschlusssachengrad nach Artikel 1 zu kenn-    heitsüberprüfung durch die zuständige Behörde ihres Staates\nzeichnen.                                                        Zugang zu Verschlusssachen des entsprechenden Verschluss-\nsachengrads haben.\n(2) Bei der empfangenden Vertragspartei entstandene Verviel-\nfältigungen und Übersetzungen sind wie die Originale zu kenn-       (2) Die Genehmigung des Besuchs ist bei der zuständigen\nzeichnen und wie solche nach den innerstaatlichen Rechtsvor-     Behörde des zu besuchenden Staates vor dem geplanten Beginn\nschriften zu behandeln.                                          des Besuchs zu beantragen. Die auf beiden Seiten zuständigen\nBehörden teilen einander die Einzelheiten über die Besuche mit\n(3) Verschlusssachengrade werden von der zuständigen\nund stellen sicher, dass der Schutz personenbezogener Angaben\nBehörde der empfangenden Vertragspartei auf Ersuchen der\nder Besucher eingehalten wird.\nzuständigen Behörde der übergebenden Vertragspartei geändert\noder aufgehoben. Die zuständige Behörde der übergebenden            (3) Der Antrag auf Genehmigung des Besuchs muss in der\nVertragspartei teilt der zuständigen Behörde der empfangenden    Sprache des zu besuchenden Landes oder in englischer Sprache\nVertragspartei eine Änderung oder Aufhebung des Verschlusssa-    folgende Angaben enthalten:\nchengrades ohne unnötigen Verzug schriftlich mit.\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nNummer des Reisedokuments des Besuchers;\nArtikel 5                         2. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\nÜbermittlung von Verschlusssachen                      oder Stelle, die er vertritt;\n(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen    3. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\ndurch den diplomatischen Kurierdienst oder auf eine andere Art   4. Grad der Sicherheitsüberprüfung des Besuchers für den\nbefördert, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvor-           Zugang zu Verschlusssachen;\nschriften möglich ist. Die zuständige Behörde der empfangenden\n5. Zweck des Besuchs und Ankunfts- und Abreisedatum des\nVertragspartei bestätigt den Empfang der Verschlusssache und\nBesuchers;\nleitet sie an den Empfänger weiter.\n6. Angabe der Stellen, Personen und Objekte, die besucht wer-\n(2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen vereinba-\nden sollen.\nren, dass Verschlusssachen auf einem anderen als dem diplo-\nmatischen Kurierweg befördert werden können, sofern die Ein-\nhaltung dieser Transportart den Transport oder die Erfüllung                                     Artikel 7\neines Vertrags unangemessen erschweren würde.                                               Verletzung von\n(3) In den Fällen eines anderen Übermittlungswegs als des                    innerstaatlichen Rechtsvorschriften\ndiplomatischen Kurierwegs sind die folgenden Bedingungen ein-                 über den Schutz von Verschlusssachen\nzuhalten:                                                           (1) Wird die Verletzung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften\n1. Der Befördernde muss Inhaber einer Bestätigung über die       zum Schutz von Verschlusssachen nicht ausgeschlossen oder\nSicherheitsüberprüfung für den entsprechenden Verschluss-   vermutet oder festgestellt, so ist dies der zuständigen Behörde\nsachengrad sein.                                            der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\n2. Die absendende Stelle muss ein Verzeichnis der übermittel-       (2) Die Verletzung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum\nten Verschlusssachen verwahren. Ein Exemplar dieses Ver-    Schutz von Verschlusssachen wird nach den innerstaatlichen\nzeichnisses ist dem Empfänger zu übergeben.                 Rechtsvorschriften der zuständigen Vertragspartei untersucht\nund verfolgt. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei\n3. Die übergebenen Verschlusssachen müssen für die Beförde-      ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nrung gemäß den geltenden innerstaatlichen Vorschriften\ngesichert sein.\nArtikel 8\n4. Der Empfänger muss den Empfang der übergebenen Ver-\nschlusssache schriftlich bestätigen.                                                         Kosten\n5. Die zuständige Behörde muss einen Kurierausweis oder eine        Die einer Vertragspartei bei der Durchführung dieses Abkom-\nErmächtigung zur Beförderung von Verschlusssachen aus-      mens entstandenen Kosten werden von der anderen Vertrags-\nstellen, mit der sich der Befördernde ausweist.             partei nicht erstattet.","1902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2002\nArtikel 9                               schlusssachen zu verhandeln und um den Schutz der übermittel-\nten Verschlusssachen zu kontrollieren. Die Vertragsparteien wer-\nZuständige Behörden\nden bei der Prüfung, ob die übergebenen Verschlusssachen aus-\nDie Vertragsparteien unterrichten einander über die für den       reichend geschützt werden, zusammenarbeiten.\nSchutz von Verschlusssachen zuständigen und verantwortlichen\nBehörden.\nArtikel 12\nArtikel 10                                                     Schlussbestimmungen\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                       (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats\nüber den Schutz von Verschlusssachen                     nach dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nZwischen den Vertragsparteien bestehende Übereinkünfte               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nüber den Schutz von Verschlusssachen werden durch dieses\nAbkommen nicht berührt. Die Bestimmungen der Übereinkünfte,            (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses\ndie im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens             Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen\nstehen, werden nicht angewandt; an ihre Stelle treten die Bestim-   Behörden der Vertragsparteien beigelegt.\nmungen dieses Abkommens. Alle vor dem Inkrafttreten dieses             (4) Änderungen dieses Abkommens können nach gegenseiti-\nAbkommens übermittelten Verschlusssachen werden nach den            ger Zustimmung der Vertragsparteien schriftlich vorgenommen\nBestimmungen dieses Abkommens geschützt.                            werden.\n(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf\nArtikel 11                              diplomatischem Wege kündigen. Die Gültigkeit des Abkommens\nKonsultationen und Kontrollen                       endet mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Zustel-\nlung der Kündigung an die andere Vertragspartei. Im Falle der\n(1) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-      Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermittelten\nen nehmen von den im Staat der anderen Vertragspartei gelten-       oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschlusssachen wei-\nden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Ver-         terhin nach den Bestimmungen des Artikels 2 zu behandeln,\nschlusssachen Kenntnis.                                             solange das Bestehen der Einstufung dies erfordert.\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\n(6) Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nBehörden einander auf Antrag.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(3) Jede Vertragspartei ermöglicht der zuständigen Behörde        Vertragspartei veranlasst, auf deren Staatsgebiet das Abkom-\ndes Staates der anderen Vertragspartei oder einer anderen           men unterzeichnet wird. Der andere Vertragsstaat wird unter\nBehörde nach Artikel 9, auf die sich die Vertragsparteien verstän-  Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\ndigen, Besuche auf dem Gebiet ihres Staates, um mit dieser          rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nBehörde über Verfahren und Maßnahmen zum Schutz von Ver-            Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Prag am 25. Juli 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnd reas M eit zner\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nTo m á‰ Kad lec"]}