{"id":"bgbl2-2002-31-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":31,"date":"2002-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/31#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_31.pdf#page=39","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen","law_date":"2002-07-24T00:00:00Z","page":1911,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2002                             1911\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           sen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                31. Dezember 2008.\nund der SADC durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern\ndiese als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-                                         Art ikel 3\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\ntrags erfüllen.                                                             Die SADC sorgt dafür, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         gestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nSADC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzie-           der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags erhoben\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vor-            wird.\nhabens oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                        Art ikel 4\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                 Die SADC überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen\nArt ikel 2                                   und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die                nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-            schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-           Genehmigungen.\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die\nZusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nArt ikel 5\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 24. Juni 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür das Sekretariat der Southern Africa Development Community\nDr. P r e g a R a m s a m y\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen\nVom 24. Juli 2002\nDas Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober\n1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen\n(BGBl. 1994 II S. 3566) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2\nfür\nRumänien                                           am 1. Juli 2002\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. II S. 1437).\nBerlin, den 24. Juli 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}