{"id":"bgbl2-2002-30-3","kind":"bgbl2","year":2002,"number":30,"date":"2002-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/30#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_30.pdf#page=83","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2002-07-11T00:00:00Z","page":1867,"pdf_page":83,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002             1867\nreservations made in respect of Article 2,       und Unterbindung der Geldwäsche, mit der\nparagraph 2, and Article 6, paragraph 4,         die Liste der Haupttaten abgeschafft\nfollowing a relevant amendment, No.              wurde, ändert die Republik Zypern nach\n152(1)/2000 dated 17 January 2000, to the        Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens\nCyprus Prevention and Suppression of             die in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 und\nMoney Laundering Activities Law No 61(1)         Artikel 6 Absatz 4 gemachten Vorbehalte\nof 1996 by which the list of predicate offen-    beziehungsweise nimmt sie teilweise zu-\nces was abolished.                               rück.\nThe reservations now read as follows:            Die Vorbehalte lauten nun wie folgt:\nArticle 2 – Confiscation measures                Artikel 2 – Einziehungsmaßnahmen\nIn accordance with Article 2, paragraph 2,       Nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkom-\nof the Convention, the Republic of Cyprus        mens erklärt die Republik Zypern, dass\ndeclares that paragraph 1 of this article        Artikel 2 Absatz 1 auf die Straftaten Anwen-\nshall apply to offences punishable with          dung findet, die mit mehr als einem Jahr\nmore than one year of imprisonment.              Haft geahndet werden.\nArticle 6 – Laundering Offences                  Artikel 6 – Straftaten der Geldwäsche\nIn accordance with Article 6, paragraph 4,       Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkom-\nof the Convention, the Republic of Cyprus        mens erklärt die Republik Zypern, dass\ndeclares that paragraph 1 of this article        Artikel 6 Absatz 1 auf die Haupttaten\nshall apply to the predicate offences speci-     Anwendung findet, die in ihren einschlägi-\nfied in its relevant domestic legislation        gen innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nwhich are offences punishable with more          bezeichnet sind und mit mehr als einem\nthan one year of imprisonment.”                  Jahr Haft geahndet werden.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Januar 2002 (BGBl. II S. 321).\nBerlin, den 11. Juli 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 11. Juli 2002\nDas in Danzig am 30. April 1999 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\nden gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 1\nam 23. Mai 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Juli 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","1868            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschand              nationalen Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhal-\ntungsgrades. Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades\nund\nVS-VERTRAULICH/POUFNE und höher ist in jedem Fall eine\ndie Regierung der Republik Polen –                 Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.\nin Erwägung der Notwendigkeit, die Sicherheit aller Ver-           (4) Jede Vertragspartei sorgt innerhalb ihres Hoheitsgebiets für\nschlusssachen, die von den zuständigen Behörden oder Perso-        die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung\nnen als solche gemäß dem Recht einer Vertragspartei eingestuft     der Regelungen über den Schutz von Verschlusssachen.\nund der anderen Vertragspartei übermittelt wurden, zu gewähr-\nleisten,                                                                                          Artikel 3\ngeleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen-                         Verschlusssachenaufträge\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die für alle        Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachenauftrag\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über        an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar-\nZusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die einen Aus-          tei zu vergeben bzw. veranlasst sie, in ihrem Hoheitsgebiet einen\ntausch von Verschlusssachen mit sich bringen, gelten soll –        solchen Auftrag zu erteilen, so holt sie zuvor bei der zuständigen\nBehörde der anderen Vertragspartei eine Versicherung ein, dass\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der vorgeschlagene Auftragnehmer bis zu dem angemessenen\nGeheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft ist und über geeignete\nArtikel 1                             Sicherheitsvorkehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz\nder Verschlusssachen zu gewährleisten. Diese Versicherung bein-\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit                haltet die Verpflichtung sicherzusstellen, dass die Sicherheitsüber-\n(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind im          prüfung des Auftragnehmers im Einklang mit den Geheimschutz-\nstaatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,          vorschriften und -bestimmungen durchgeführt worden ist.\nGegenstände oder Informationen, unabhängig von ihrer Darstel-\nlungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit                                      Artikel 4\nnach dem nationalen Recht jeder Vertragspartei eingestuft.\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass folgende Geheim-\nhaltungsgrade vergleichbar sind:                                      (1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-\nantwortlich, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen eines\nBundesrepublik Deutschland                    Republik Polen\nAuftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen Geheimhal-\nSTRENG GEHEIM                                 ÂCIÂLE TAJNE         tungsgrad eingestuft wird. Die für den Auftraggeber zuständige\nGEHEIM                                        TAJNE                Behörde einer Vertragspartei übermittelt der für den Auftragneh-\nmer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die den\nVS-VERTRAULICH                                POUFNE               Auftrag betreffende Liste der Verschlusssachenarten (Ver-\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH                 ZASTRZE˚ONE.         schlusssacheneinstufungsliste). In einem solchen Fall unterrich-\ntet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige Behör-\n(3) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrads VS-NUR       de der anderen Vertragspartei darüber, dass der Auftragnehmer\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und ZASTRZE˚ONE finden die                  sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, in Bezug auf\nnachstehenden Artikel 3 und 4 sowie Artikel 7 keine Anwendung.     Verschlusssachen, welche ihm anvertraut werden, die Geheim-\nschutzvorschriften seiner eigenen Regierung anzuerkennen und\nArtikel 2                             erforderlichenfalls gegenüber der zuständigen Behörde seines\nStaates eine entsprechende Erklärung abzugeben.\nInnerstaatliche Maßnahmen\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatli-     (2) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige\nchen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssa-            Behörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutzbe-\nchen, die nach diesem Abkommen an die andere Vertragspartei        dürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Verschlusssa-\nübermittelt werden oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang         cheneinstufungsliste behandelt, die Anhang des Vertrages zwi-\nmit einem Verschlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie      schen Auftraggeber und Auftragnehmer ist.\ngewähren derartigen Verschlusssachen mindestens den glei-             (3) Soweit die für den Auftraggeber zuständige Behörde die\nchen Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene Verschluss-      Vergabe von Verschlusssachenunteraufträgen zulässt, gelten\nsachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades gilt.               Absätze 1 und 2 entsprechend.\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich zu dem              (4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschlusssa-\nZweck, für den sie übermittelt worden sind, verwendet. Die Ver-    chenauftrag erst dann vergeben, beziehungsweise dass mit den\ntragsparteien werden die Verschlusssachen, die sie nach diesem     Arbeiten an den geheimschutzbedürftigen Teilen erst dann\nAbkommen erhalten haben, keinesfalls ohne vorherige Zustim-        begonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\nmung der zuständigen Behörde oder der befugten Person der          rungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder wenn\nanderen Vertragspartei, die die Einstufung veranlasst hat, Dritten versichert wird, dass sie rechtzeitig getroffen werden.\nzugänglich machen oder offen legen.\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur solchen Personen                                           Artikel 5\nzugänglich gemacht werden, deren Aufgaben ihre Kenntnis not-\nKennzeichnung von Verschlusssachen\nwendig machen und die nach der erforderlichen Sicherheitsüber-\nprüfung zum Zugang ermächtigt sind. Die Sicherheitsüberprü-           (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\nfung muss mindestens so streng sein wie die für den Zugang zu      ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002                          1869\nsung zusätzlich mit dem vergleichbaren nationalen Geheimhal-                                  Artikel 7\ntungsgrad gekennzeichnet.\nBesuche\n(2) Vervielfältigungen und Übersetzungen von Verschlusssa-       (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird\nchen sind wie die Originale zu kennzeichnen und zu behandeln.    im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\n(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, schlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluss-\ndie beim Empfänger im Zusammenhang mit Verschlusssachen-         sachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der\naufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.              zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei gewährt. Die\nErlaubnis wird nur Personen erteilt, die nach der erforderlichen\n(4) Verschlusssacheneinstufungen werden von der für den       Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen\nEmpfänger einer Verschlusssache zuständigen Behörde auf          ermächtigt sind.\nErsuchen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, die die\nEinstufung vorgenommen hat, geändert oder aufgehoben. Die           (2) Daten der Besucher sind der zuständigen Behörde der Ver-\nzuständige Behörde der Vertragspartei, die die Einstufung vorge- tragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in die-\nsem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen zu übermitteln. Die\nnommen hat, teilt der zuständigen Behörde der anderen Ver-\nauf beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Ein-\ntragspartei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern\nzelheiten der Anmeldung mit und stellen sicher, dass der Schutz\noder aufzuheben, sechs Wochen im Voraus mit.\npersonenbezogener Daten eingehalten wird.\nArtikel 6                                                        Artikel 8\nÜbermittlung von Verschlusssachen                               Verletzung der Regelungen über den\n(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den ande-               gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nren durch den diplomatischen oder militärischen Kurierdienst        (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlusssachen nicht auszu-\nbefördert, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis    schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\n8. Die zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Ver-         Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nschlusssache und leitet sie gemäß den nationalen Regelungen\n(2) Verletzungen der Regelungen über den gegenseitigen\nüber den Schutz von Verschlusssachen an den Empfänger\nSchutz von Verschlusssachen werden von den Behörden und\nweiter.\nGerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für  nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.\neinen genau bezeichneten Fall – allgemein oder unter Festlegung  Die andere Vertragspartei ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nvon Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen auf\neinem anderen als dem diplomatischen oder militärischen Kurier-                               Artikel 9\nweg befördert werden dürfen.\nKosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\nDie den Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung\n1. der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen des ver-       von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen\ngleichbaren Geheimhaltungsgrades ermächtigt sein;            entstandenen Kosten werden von der anderen Vertragspartei\nnicht erstattet.\n2. bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nVerschlusssachen verbleiben; ein Expemplar dieses Ver-                                   Artikel 10\nzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\nzuständige Behörde zu übergeben;                                                   Zuständige Behörden\n3. das Verschlusssachenmaterial nach den Bestimmungen, die          Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\ndie Beförderung im Inland regeln, verpackt sein;             Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nsind.\n4. die Übergabe des Verschlusssachenmaterials gegen Emp-\nfangsbescheinigung erfolgen.                                                             Artikel 11\n(4) Die für die versendende oder die empfangende Stelle                                Konsultationen\nzuständige Sicherheitsbehörde stellt in den in Absatz 2 genann-     (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nten Fällen einen Kurierausweis aus, den der Befördernde mit sich von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nführen muss.                                                     Regelungen über den Schutz von Verschlusssachen Kenntnis\n(5) Für die Beförderung von Verschlusssachenmaterial von      und verpflichten sich, einander über Änderungen in den gelten-\nerheblichem Umfang werden Transport, Transportweg und            den Vorschriften der Vertragsparteien zum Schutz von Ver-\nBegleitschutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden fest- schlusssachen laufend zu unterrichten.\ngelegt.                                                             (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\n(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR          ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und ZASTRZE˚ONE können mit\nder Post versandt werden.                                           (3) Jede Vertragspartei erlaubt auch der zuständigen Sicher-\nheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegensei-\n(7) Verschlusssachen können elektronisch übermittelt werden.\ntigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in\nIn solchen Fällen sollen die übermittelten Verschlusssachen vor-\nihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbe-\nbehaltlich der Regelung in Absatz 8 verschlüsselt sein. Die      hörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von\nzuständigen Behörden treffen Absprachen über die Mittel zur      Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur\nVerschlüsselung.                                                 Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei\n(8) Verschlusssachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN            unterstützt diese Behörden bei der Feststellung, ob diese Ver-\nDIENSTGEBRAUCH und ZASTRZE˚ONE können in Einzelfällen            schlusssachen ausreichend geschützt werden.\nunverschlüsselt elektronisch übermittelt werden, sofern zwi-\nschen Absender und Empfänger für die erforderliche Übertra-                                  Artikel 12\ngungsart keine Kryptiermöglichkeit besteht. Die Art, der Weg und\nVerhältnis zu früheren Übereinkünften\ndie Mittel der Übertragung dürfen keine besonderen Risiken auf-\nweisen, und Absender und Empfänger müssen sich über die             Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die aufgrund\nbeabsichtigte Übertragung verständigen.                          der „Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidi-"]}