{"id":"bgbl2-2002-3-8","kind":"bgbl2","year":2002,"number":3,"date":"2002-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/3#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_3.pdf#page=36","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-12-12T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 2001\nDas in Dakar/Senegal am 31. Oktober 2001 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSenegal über Finanzielle Zusammenarbeit (2000/2001) ist\nnach seinem Artikel 5 am\nam 31. Oktober 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 2001\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nEl i s a b e t h D ’ H o n d t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000/2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Art ikel 1\nund                                      (1) Das im Abkommen vom 26. April 1996 über Finanzielle\ndie Regierung der Republik Senegal –                    Zusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Dakar III“\nvorgesehene Darlehen in Höhe von 15 000 000,– DM (in Wor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             ten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               7 670 000,–) wird mit einem Betrag von 3 000 000,– DM (in\nSenegal,                                                               Worten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\n1 530 000,–) reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            „Wasserversorgung Dakar IV, Langfristlösung“ verwendet, wenn\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nzu vertiefen,                                                          ist.\n(2) Die in den Abkommen vom 27. November 1985 und vom\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\n25. November 1987 vorgesehenen und mit Notenwechsel vom\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n17. Juli/25. September 1995 für das Vorhaben „Wasserver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     sorgung für sechs Flussstädte“ reprogrammierten Darlehen in\nder Republik Senegal beizutragen;                                      Höhe von 13 150 000,– DM (in Worten: dreizehn Millionen ein-\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nunter Bezugnahme auf die deutsch-senegalesischen Regie-              6 720 000,–) beziehungsweise 500 000,– DM (in Worten: fünf-\nrungsverhandlungen in Bonn vom 26. bis 28. Juni 2000 –                 hunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 256 000,–)\nwerden mit einem Betrag von 2 500 000,– DM (in Worten: zwei\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002                               117\nEuro: 1 280 000,–) beziehungsweise mit einem Betrag von                   (2) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst\n500 000,– DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark;             Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nnachrichtlich in Euro: 256 000,–) reprogrammiert und zusätzlich        deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung Regionalstädte“ zur Ver-            bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nfügung gestellt.                                                       zu schließenden Verträge garantieren.\n(3) Der in dem Abkommen vom 12. Dezember 1996 vorgese-                 (3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht Emp-\nhene und in Höhe von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen         fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 550 000,–) im Finanzie-        lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nrungsvertrag zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau               den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nund der Regierung der Republik Senegal vom 12. November                Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n1997 konkretisierte Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Stu-\ndien- und Fachkräftefonds V“ wird mit einem Betrag von                                            Art ikel 3\n2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark; nach-\nrichtlich in Euro: 1 020 000,–) reprogrammiert und zusätzlich für         Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für\ndas Vorhaben „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung,               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nKaolack und Fatick“ zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nder Erweiterung des Vorhabens die Förderungswürdigkeit fest-           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\ngestellt worden ist.                                                   Senegal erhoben werden.\nArt ikel 4\nArt ikel 2                                    Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-           die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nhen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die            men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nAbsatz 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende            Genehmigungen.\nDarlehensvertrag beziehungsweise Finanzierungsvertrag ge-\nArt ikel 5\nschlossen wurde. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2004.                                                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 31. Oktober 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainald St ec k\nFür die Regierung der Republik Senegal\nAb d oulaye Diop"]}