{"id":"bgbl2-2002-3-7","kind":"bgbl2","year":2002,"number":3,"date":"2002-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/3#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_3.pdf#page=34","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["114              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002\nArt ikel 2                                                             Art ikel 4\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                Die Regierung der Republik Türkei überlässt bei den sich aus\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-           beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens             See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 die Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nZusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht       nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\ninnerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die           schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nentsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für                eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.         Genehmigungen.\nArt ikel 3                                                             Art ikel 5\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für         Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-             rung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und                Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik        setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nTürkei erhoben werden.                                                  Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Ankara am 18. Juni 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRud o lf Sc hm id t\nFür die Regierung der Republik Türkei\nH. E r s e n E k r e n\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Dezember 2001\nDas in Ankara am 18. Juni 2001 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Abwasserentsorgung Mala-\ntya) ist nach seinem Artikel 5\nam 6. September 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Dezember 2001\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002                              115\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Abwasserentsorgung Malatya)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Durchführung und Betreuung des in Abasatz 1 genannten Vorha-\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nund\ndieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Türkei –\nArt ikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nTürkei,                                                                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zu-\nsage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Türkei beizutragen,                                                                   Art ikel 3\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-               Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nrungsverhandlungen vom 11. Dezember 1998 –                              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nTürkei erhoben werden.\nArt ikel 1\nArt ikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für            Die Regierung der Republik Türkei überlässt bei den sich aus\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu                    der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\n48 000 000,– DM (in Worten: achtundvierzig Millionen Deutsche           beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nMark; nachrichtlich in Euro: 24,54 Mio.) für das Vorhaben               See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n„Abwasserentsorgung Malatya“ zu erhalten, wenn nach Prüfung             die Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden           che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nist.                                                                    mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nund der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                                                    Art ikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt               rung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur             Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere           zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur               des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Ankara am 18. Juni 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRud o lf Sc hm id t\nFür die Regierung der Republik Türkei\nH. E r s e n E k r e n"]}