{"id":"bgbl2-2002-3-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":3,"date":"2002-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/3#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_3.pdf#page=33","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-12-11T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002                            113\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Dezember 2001\nDas in Ankara am 18. Juni 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Kreditlinie zur Förderung\ndes industriellen Umweltschutzes) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 6. September 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Dezember 2001\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Kreditlinie zur Förderung des industriellen Umweltschutzes)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Art ikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Türkei –                   licht es der Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          19 000 000,– DM (in Worten: neunzehn Millionen Deutsche Mark;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             nachrichtlich in Euro: 9,71 Mio.) für das Vorhaben „Kreditlinie\nTürkei,                                                              zur Förderung des industriellen Umweltschutzes“ zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         festgestellt worden ist.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzu vertiefen,                                                        men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-         ersetzt werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Republik Türkei beizutragen,                                  ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-         Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nrungsverhandlungen vom 22. November 2000 –                           Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dieses Abkommen Anwendung."]}