{"id":"bgbl2-2002-3-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":3,"date":"2002-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/3#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_3.pdf#page=31","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-30T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002       111\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Erklärung\nüber die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste\nVom 29. November 2001\nS t. V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 5. September 2001 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom\n27. Oktober 1979, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch\ndie Erklärung vom 20. April 1921 über die Anerkennung des Flaggenrechts der\nStaaten ohne Meeresküste (RGBl. 1932 II S. 93) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. August 1999 (BGBl. II S. 809).\nBerlin, den 29. November 2001\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 2001\nDas in Maputo/Mosambik am 12. Juli 2001 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMosambik über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Rehabilitierung von Stromversorgungsanlagen nach Flut-\nkatastrophe“) ist nach seinem Artikel 5\nam 12. Juli 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 2001\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","112                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung von Stromversorgungsanlagen nach Flutkatastrophe“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Mosambik –                                              Art ikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nMosambik,                                                             wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        ger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nvertiefen,                                                            ten unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2008.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      (2) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nder Republik Mosambik beizutragen,                                    selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nunter Bezugnahme auf die Zusage vom 4. Mai 2000 anlässlich\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nder Internationalen Wiederaufbaukonferenz in Rom –\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArt ikel 3\nArt ikel 1                                  Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt\nerwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von insgesamt 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millio-\nnen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81) für das                                   Art ikel 4\nVorhaben „Rehabilitierung von Stromversorgungsanlagen nach               Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\nFlutkatastrophe“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.             Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nhaben ersetzt werden.                                                 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nArt ikel 5\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 12. Juli 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZirp el\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nFranc es Ro d rig ues"]}