{"id":"bgbl2-2002-3-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":3,"date":"2002-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/3#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-3-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_3.pdf#page=39","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei","law_date":"2001-12-13T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002                             119\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                  Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal durch               über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                       Art ikel 3\nder Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung                Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                 öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-          und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                  Republik Senegal erhoben werden.\nArt ikel 2                                                             Art ikel 4\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen               Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nbis c genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist   und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden                 Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nArt ikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 31. Oktober 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainald St ec k\nFür die Regierung der Republik Senegal\nAb d oulaye Diop\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Bekämpfung der Falschmünzerei\nVom 13. Dezember 2001\nW e i ß r u s s l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n23. August 2001 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r\nder ehemaligen Sowjetunion mit Wirkung vom 25. Dezember 1991, dem Tag der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Internationale Abkommen vom\n20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBl. 1933 II S. 913)\ngebunden betrachtet. Gleichzeitig hat Weißrussland nachstehende Erklärung\nnotifiziert:","120                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.                                                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\n(Übersetzung)\n(Courtesy Translation)                              (Höflichkeitsübersetzung)\n(Original: Belarusian)                              (Original: Weißrussisch)\n“The Republic of Belarus is not bound by            „Die Republik Belarus ist durch den von\nthe reservation on Article 20 of the Conven-        der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\ntion concerning the special order of trans-         bliken bei der Unterzeichnung des Abkom-\nmitting the instrument of ratification to the       mens angebrachten Vorbehalt zu Artikel 20\nDepositary and the declaration on Article 19        des Abkommens betreffend die besondere\nof the Convention concerning the non-               Vorschrift, dass die Ratifikationsurkunde\nrecognition of jurisdiction of the Permanent        dem Verwahrer zu übermitteln ist, und\nCourt of International Court of Justice and         durch deren Erklärung zu Artikel 19 des\nof a Court of Arbitration as the means of the       Abkommens betreffend die Nichtanerken-\nSettlement of Disputes between States,              nung der Zuständigkeit des Ständigen\nmade by the Union of Soviet Socialist               Internationalen Gerichtshofs beziehungs-\nRepublics on signing the Convention.”               weise eines Schiedsgerichts als Mittel zur\nErledigung von zwischenstaatlichen Streit-\nfällen nicht gebunden.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n31. Juli 2001 (BGBl. II S. 869).\nBerlin, den 13. Dezember 2001\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}