{"id":"bgbl2-2002-28-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":28,"date":"2002-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/28#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_28.pdf#page=54","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-beninischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-06-25T00:00:00Z","page":1754,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["1754           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso er-       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nhoben werden.                                                         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 4                                  gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nArtikel 5\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougo am 4. Juni 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. F r i c k\nFür die Regierung von Burkina Faso\nJean-Baptiste Compaoré\nBekanntmachung\nder deutsch-beninischen Vereinbarung\nzur Änderung des Abkommens vom 10. Oktober 1997\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 2002\nDie in Cotonou durch Notenwechsel vom 15. April/\n3. Juni 2002 geschlossene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Benin zur Änderung des Abkom-\nmens vom 10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammen-\narbeit (BGBl. 1997 II S. 2139) ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel am\n3. Juni 2002\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nR. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002          1755\nDer Botschafter                                              Cotonou, den 15. April 2002\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Oktober 1997 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Brücke über den Lac\nNokoué“ und vier weiteren Vorhaben folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Benin, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen wei-\nteren Finanzierungsbeitrag für das im vorgenannten Abkommen aufgeführte Vorhaben\n„Management des Nationalparks Pendjari“ bis zu insgesamt 4 601 626,90 EUR (in\nWorten: vier Millionen sechshunderteintausendsechshundertsechsundzwanzig Euro\nund neunzig Cent) zu erhalten.\n2. Dadurch ergibt sich für das vorgenannte Vorhaben unter Berücksichtigung auf den im\ngenannten Abkommen vom 10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit ge-\nnannten Betrag von bis zu 6 000 000,– DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nMark/nachrichtlich in Euro: 3 067 751,20) ein Gesamtbetrag in Höhe von bis zu\n7 669 378,10 EUR (in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausend-\ndreihundertachtundsiebzig Euro und 10 Cent).\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung von Benin mit den unter Nummern 1 bis 4 gemachten Vor-\nschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-\nrung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nunseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHans-Burkhard Sauerteig\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Afrikanische Integration\nder Republik Benin\nHerrn Antoine Kolawolé Idji\nCotonou"]}