{"id":"bgbl2-2002-28-8","kind":"bgbl2","year":2002,"number":28,"date":"2002-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/28#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_28.pdf#page=52","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-06-25T00:00:00Z","page":1752,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 24. Juni 2002\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)\nist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nIsland                                                    am      24. April 2002\nSambia                                                    am      12. Juni 2002\nin Kraft getreten; es wird ferner in Kraft treten für\nBrasilien                                                 am 5. September 2002\nDominikanische Republik                                   am       10. Juli 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 157).\nBerlin, den 24. Juni 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 2002\nDas in Ouagadougo/Burkina Faso am 4. Juni 2002\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nBurkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Logistik Bam III“, „Familienplanung/HIV-Prävention III“\nund vier weitere Vorhaben) ist nach seinem Artikel 5\nam 4. Juni 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nR. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002                           1753\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Logistik Bam III“,\n„Familienplanung/HIV-Prävention III“ und vier weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            e) „Arbeitsintensiver Pistenbau II“ bis zu 4 090 335,– EUR (in\nWorten: vier Millionen neunzigtausenddreihundertfünfund-\nund\ndreißig Euro);\ndie Regierung von Burkina Faso –\nf)  „Abwasserentsorgung Bobo-Dioulasso“ bis zu 3 067 775,20\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              EUR (in Worten: drei Millionen siebenundsechzigtausendsie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,              benhundertfünfundsiebzig Euro und zwanzig Cent),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      festgestellt worden ist.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Deutschland und der Regierung von Burkina Faso durch andere\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nBurkina Faso beizutragen,                                          der Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-        satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-\nrungsverhandlungen vom 31. Oktober 2001 über wirtschaftliche       men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nZusammenarbeit –                                                   Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nes der Regierung von Burkina Faso und anderen, von beiden          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der           Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-       zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nrungsbeiträge in Höhe von bis zu 28 121 053,47 EUR (in Worten:     desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nachtundzwanzig Millionen einhunderteinundzwanzigtausend-           liegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\ndreiundfünfzig Euro und siebenundvierzig Cent) für folgende Vor-   soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nhaben zu erhalten:                                                 Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\na) „Logistik Bam III“ bis zu 3 221 138,80 EUR (in Worten: drei     sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nMillionen zweihunderteinundzwanzigtausendeinhundertacht-       31. Dezember 2009.\nunddreißig Euro und achtzig Cent);                                (2) Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst\nb) „Familienplanung/HIV Prävention III“ bis zu 4 448 239,30 EUR    Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n(in Worten: vier Millionen vierhundertachtundvierzigtausend-   lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nzweihundertneununddreißig Euro und dreißig Cent);              den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nc) „Kommunaler Investitionsfonds III“ bis zu 7 158 086,30 EUR\n(in Worten: sieben Millionen einhundertachtundfünfzigtau-\nsendsechsundachtzig Euro und dreißig Cent);                                               Artikel 3\nd) „Selbsthilfefonds im Osten III“ bis zu 6 135 502,50 EUR (in        Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für Wie-\nWorten: sechs Millionen einhundertfünfunddreißigtausend-       deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nfünfhundertzwei Euro und fünfzig Cent);                        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-"]}