{"id":"bgbl2-2002-28-11","kind":"bgbl2","year":2002,"number":28,"date":"2002-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/28#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_28.pdf#page=57","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-06-26T00:00:00Z","page":1757,"pdf_page":57,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002                           1757\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit       Guinea erhoben werden.\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusage-\njahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen                                          Artikel 4\nwurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2009.                                                       Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n(2) Die Regierung der Republik Guinea , soweit sie nicht selbst    porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der             Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                           republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nArtikel 3                                  men erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 17. April 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Buchholz\nFür die Regierung der Republik Guinea\nMory Kaba\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 2002\nDas in Bamako/Mali am 12. März 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit (2001) ist nach seinem Artikel 6\nam 12. März 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nR. G o e r d e l e r","1758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nund\ndie Regierung der Republik Mali –                 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      land und der Regierung der Republik Mali durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         haben ersetzt werden.\nMali,                                                                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nzu vertiefen,                                                    maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser         erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Mali beizutragen,                                    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nunter Bezugnahme auf die deutsch-malischen Regierungs-        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nverhandlungen vom 27. bis 29. März 2001 –                        Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nsind wie folgt übereingekommen:                               desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nArtikel 1                         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nes der Regierung der Republik Mali und anderen, von beiden       Ablauf des 31. Dezember 2009.\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-         (2) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst\nrungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt 58 000 000,– DM       Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n(in Worten: achtundfünfzig Millionen Deutsche Mark; nachricht-   lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nlich in Euro: 29 650 000,–) für folgende Vorhaben zu erhalten:   den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\na) bis zu 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nMark; nachrichtlich in Euro: 2 040 000,–) für das Vorhaben\n„Office du Niger III, Sektor N’Débougou II“;                                            Artikel 3\nb) bis zu 21 000 000,– DM (in Worten: einundzwanzig Millionen        Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 730 000,–) für das Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nVorhaben „Ressourcenmobilisierung und kleinstädtische       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nWasserversorgung in der 1. Region“;                         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nMali erhoben werden.\nc) bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark; nachrichtlich in Euro: 5 110 000,–) für das Vorhaben\nArtikel 4\n„Wasserversorgung Ségou III“;\nDie Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus der\nd) bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nMark; nachrichtlich in Euro: 2 550 000,–) für das Vorhaben\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\n„Kreditlinie VIII für die Banque Nationale de Développement\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nAgricole (BNDA)“;\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\ne) bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche     der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nMark; nachrichtlich in Euro: 2 550 000,–) für das Vorhaben  Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n„Straße Kati – Kita II“;                                    nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nf)   bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche  erforderlichen Genehmigungen.\nMark; nachrichtlich in Euro: 5 110 000,–) für das Koopera-\ntionsvorhaben „Kommunalentwicklung und Dezentralisie-                                   Artikel 5\nrung“;\n(1) Die im Abkommen vom 19. November 1999 über Finan-\ng) bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche     zielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Flussfährenprogramm“\nMark; nachrichtlich in Euro: 1 530 000,–) für das Vorhaben  vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 5 000 000,– DM\n„Mali-Nord V“,                                              (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in"]}