{"id":"bgbl2-2002-28-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":28,"date":"2002-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/28#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_28.pdf#page=56","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-06-25T00:00:00Z","page":1756,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juni 2002\nDas in Conakry/Guinea am 17. April 2002 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Soziale Ver-\nmarktung von Kontrazeptiva II – Aidsbekämpfung“) (2001)\nist nach seinem Artikel 5\nam 17. April 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juni 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nR. G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Soziale Vermarktung von Kontrazeptiva II – Aidsbekämpfung“)\n(2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Soziale Vermarktung von Kontrazeptiva II – Aids-\nund                                 bekämpfung“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\ndie Regierung der Republik Guinea –                 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark; nach-\nrichtlich Euro: 2 556 459,41) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nGuinea,                                                             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea durch andere Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser            ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     satz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin der Republik Guinea beizutragen –                                erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 1\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nes der Regierung der Republik Guinea oder anderen, von beiden       Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von                zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-"]}