{"id":"bgbl2-2002-27-30","kind":"bgbl2","year":2002,"number":27,"date":"2002-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/27#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-27-30/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_27.pdf#page=36","order":30,"title":"Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung über die Einbeziehung entsendender Unternehmen in das Urlaubssystem des jeweils anderen Staates","law_date":"2002-06-13T00:00:00Z","page":1696,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit\nVom 12. Juni 2002\nK r o a t i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. Dezem-\nber 2001 im Anschluss an die Notifikation der Rechtsnachfolge zum Euro-\npäischen Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handels-\nschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II S. 425) – vgl. die Bekanntmachung\nvom 9. Juni 1994 (BGBl. II S. 978) – die nachstehende I n s t i t u t i o n nach\nA r t i k e l X A b s. 6 des Übereinkommens notifiziert:\n„Permanent Arbitration Court to the Croatian Chamber of Commerce\nRooseveltov trg 2\n10000 Zagreb\nCroatia\nTel.: 385 1 4606-733\nFax: 385 1 4606-752\ne-mail: sudiste@hgk.hr“.\nDer Verwahrer hat mit Note vom 14. Mai 2002 mitgeteilt, dass keiner der\nVertragsstaaten dieses Übereinkommens gegen die nachträgliche Notifikation\ndurch Kroatien Einspruch eingelegt hat und diese demzufolge nach Ablauf einer\nFrist von 90 Tagen am 3. April 2002 zur Hinterlegung angenommen wurde.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 2001 (BGBl. II S. 864).\nBerlin, den 12. Juni 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder deutsch-dänischen Vereinbarung\nüber die Einbeziehung entsendender Unternehmen\nin das Urlaubssystem des jeweils anderen Staates\nVom 13. Juni 2002\nDurch Briefwechsel vom 14. März/14. Mai 2002 ist eine\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Beschäftigung des Königreichs\nDänemark über die Einbeziehung entsendender Unter-\nnehmen in das Urlaubssystem des jeweils anderen Staa-\ntes geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 14. Mai 2002\nin Kraft getreten; der deutsche einleitende Brief wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Juni 2002\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nFischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2002             1697\nDer Bundesminister                                                Berlin, den 14. März 2002\nfür Arbeit und Sozialordnung\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die auf Fachebene geführten\nVerhandlungen sowie in der gemeinsamen Erwägung, dass für grenzüberschreitende Ent-\nsendungen von Arbeitnehmern im Baugewerbe die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer\ngesichert sein müssen, zugleich jedoch Doppelbelastungen von Arbeitgebern vermieden\nwerden müssen und eine effiziente Durchführung durch Kontrollen erforderlich ist, folgen-\nde Vereinbarung über die Einbeziehung entsendender Unternehmen in das Urlaubssystem\ndes jeweils anderen Staates vorzuschlagen:\n1. Die Vereinbarung gilt für deutsche Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Dänemark\nentsenden und zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)\nBeiträge zahlen, und für dänische Unternehmen, die im Geltungsbereich des Arbeit-\nnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.\n2. Beschreibung der Rechtslage in Dänemark\na) Alle in Dänemark ansässigen Unternehmen sind in Bezug auf die Gewährung von\nUrlaub entweder vom dänischen Urlaubsgesetz (Bestimmungen über die Einzah-\nlung zum FerienKonto) erfasst oder unterliegen einer tarifvertraglichen Verein-\nbarung, die vom FerienKonto-System abweicht. Tarifvertragliche Vereinbarungen,\ndie vom FerienKonto-System abweichen, müssen dem Urlaubsamt als Dokumen-\ntation dafür, dass die betreffenden Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, beim\nFerienKonto-System angemeldet zu sein, zugestellt werden.\nb) Das Urlaubsamt ist ein Amt in dem Generaldirektorat für Arbeit, das eine dem\nBeschäftigungsministerium unterstellte öffentliche Behörde ist. Das Urlaubsamt\nentscheidet in konkreten Einzelfällen als erste Instanz über die Auslegung des\nUrlaubsgesetzes.\nc) FerienKonto ist ein System zur Einziehung und Auszahlung des Urlaubsentgelts.\nDas System wird vom Generaldirektorat für Arbeit mit verwaltungstechnischer\nUnterstützung der Zusatzpensionskasse des Arbeitsmarktes verwaltet.\nd) Voraussetzung für Abweichungen vom FerienKonto-System ist eine Garantieer-\nklärung darüber, dass die Urlaubsvergütung bei Urlaubsantritt ausgezahlt wird.\nEine solche Garantie muss von einem Arbeitgeberverband, einer Bank oder einem\nKreditinstitut gestellt werden.\n3. Beschreibung der Rechtslage in Deutschland\nIn Deutschland ansässige Unternehmen zahlen an die Zusatzversorgungskasse des\nBaugewerbes (ZVK) als inländische deutsche Beitragseinzugsstelle aufgrund eines\nfür allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages einen Sozialkassenbeitrag, der unter\nanderem auch den Urlaubskassenbeitrag enthält. Dieser Sozialkassenbeitrag ist ins-\ngesamt höher als der von ausländischen Unternehmen an die ULAK zu entrichtende\nBeitrag.\n4. Das Verfahren des Urlaubsamtes\nDie dem gesetzlichen FerienKonto-System unterliegenden entsandten Arbeitnehmer\nbleiben in den ersten zwölf Monaten einer Entsendung vom FerienKonto erfasst.\nNach Ablauf dieses Zeitraums wird das Urlaubsamt den Arbeitgeber des betreffenden\nentsandten Arbeitnehmers nur unter der Voraussetzung aus der gesetzlichen\nUrlaubsregelung entlassen, dass dieser Arbeitgeber eine Anmeldebestätigung der\nULAK vorlegt.\n5. Tarifverträge über die Befreiung in Dänemark ansässiger Unternehmen von der Bei-\ntragspflicht zum FerienKonto\nDas dänische Ministerium für Beschäftigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt dieser\nVereinbarung zu sämtlichen Tarifverträgen im Baugewerbe, die Arbeitgeber von der\nPflicht zur Beitragszahlung zum FerienKonto befreien, Zusatzabkommen mit zeit-\nlich unbegrenzten Bestimmungen bestehen, nach denen die Garantieerklärung für\nUrlaubsansprüche der Arbeitnehmer auch für den Fall einer Entsendung nach\nDeutschland gültig bleibt.\nDas Urlaubsamt wird in der Zukunft gewährleisten, dass die Garantieerklärung für die\nUrlaubsansprüche der Arbeitnehmer auch für den Fall einer Entsendung nach\nDeutschland gilt.","1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2002\n6. Befreiung in Dänemark ansässiger Unternehmen von der Teilnahme am Verfahren\nder ULAK\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird veranlassen, dass die nach\n§ 2 Absatz 1 AEntG zuständigen Behörden bei der Durchführung des Gesetzes davon\nausgehen, dass ein in Dänemark ansässiges Unternehmen für seine nach Deutsch-\nland entsandten Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 AEntG von der Anwen-\ndung der Teilnahme am Verfahren der ULAK befreit ist, wenn es für die Zeit der Ent-\nsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland entweder vom FerienKonto erfasst\nist oder aufgrund eines dem Urlaubsamt zugestellten Tarifvertrages eine Garantie sei-\nnes Arbeitgeberverbandes oder einer Bank oder eines Kreditinstitutes für die Erfül-\nlung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer besteht. Das Vorliegen einer solchen\nBefreiungsvoraussetzung werden in Dänemark ansässige Unternehmen dadurch\nnachweisen, dass sie eine entsprechende Bescheinigung durch das Urlaubsamt an\ndie ULAK übersenden lassen. Das Urlaubsamt stellt eine Bescheinigung nur aus,\nwenn eine Garantie vorliegt, die den Anspruch auf Urlaubsvergütung in Verbindung\nmit der Entsendung nach Deutschland deckt. Diese Bescheinigung soll regelmäßig\nvor Aufnahme der Arbeiten bei der ULAK eingehen; bei kurzfristig übernommenen\nArbeiten muss vor Aufnahme der Arbeiten zumindest der Antrag des Unternehmens\nauf Ausstellung der Bescheinigung bei dem Urlaubsamt eingegangen sein.\n7. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Kontrolle\nFragen ein Landesarbeitsamt, ein Hauptzollamt oder die ULAK bei dem Urlaubsamt\nan, ob ein in Deutschland tätiges Unternehmen mit Sitz in Dänemark dort vom Ferien-\nKonto oder einer dem Urlaubsamt zugestellten tarifvertraglichen Regelung erfasst\nbeziehungsweise eine Bescheinigung nach Nummer 6 tatsächlich vom Urlaubsamt\nausgestellt ist, so wird das Urlaubsamt der anfragenden Stelle hierüber binnen einer\nWoche Auskunft erteilen.\n8. Befreiung in Deutschland ansässiger Unternehmen von der Teilnahme an den gesetz-\nlichen oder tarifvertraglichen Urlaubsregelungen\nIn Deutschland ansässige Unternehmen, die in Dänemark Dienstleistungen mit ent-\nsandten Arbeitnehmern erbringen, sind von der Teilnahme an den in Dänemark gel-\ntenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Urlaubsregelungen insoweit befreit, als sie\neine von der ZVK-Bau ausgestellte Bescheinigung vorlegen, nach der die betroffenen\nBaubetriebe entsprechend den von ihnen eingereichten Meldungen die bisher fälligen\nSozialkassenbeiträge (einschließlich der Urlaubskassenbeiträge für die gewerblichen\nArbeitnehmer) gezahlt haben und sich die Unternehmen hinsichtlich der namentlich\nzu benennenden entsandten Arbeitnehmer verpflichten, auch für diese während der\nDauer der Entsendung nach Dänemark Beiträge an die ZVK-Bau zu entrichten.\n9. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Kontrolle\nAnfragen des Urlaubsamtes zur Echtheit einer Bescheinigung nach Nummer 8 dieser\nVereinbarung wird die ULAK/ZVK binnen einer Woche beantworten.\n10. Zusammenarbeit zwischen Urlaubsamt und Bundesanstalt für Arbeit\nDie Bundesanstalt für Arbeit und das Urlaubsamt können für die technische Durch-\nführung des Meldeverfahrens und die hierfür zu verwendenden Vordrucke Näheres\nvereinbaren.\n11. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\nSollte es bei der Auslegung oder der Durchführung dieser Vereinbarung zu Mei-\nnungsverschiedenheiten kommen, so wird auf Antrag einer der Vertragsparteien\nmöglichst innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gespräch zur Klärung geführt.\n12. Anpassung der Vereinbarung bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Ver-\nhältnisse\nSollten sich die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden tatsächlichen oder recht-\nlichen Verhältnisse nicht unwesentlich ändern, so werden auf Antrag einer der\nVertragsparteien Verhandlungen über eine Anpassung der Vereinbarung möglichst\ninnerhalb einer Frist von vier Wochen aufgenommen.\n13. Laufzeit/Kündigung/Ausnahmen\nDiese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit dreimona-\ntiger Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.\nDiese Vereinbarung findet keine Anwendung auf die Färöer und Grönland.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und dänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n15. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von deutscher Seite veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nder VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\ndiese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist."]}