{"id":"bgbl2-2002-27-28","kind":"bgbl2","year":2002,"number":27,"date":"2002-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/27#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-27-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_27.pdf#page=33","order":28,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-06-12T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2002 1693\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über nukleare Sicherheit\nVom 12. Juni 2002\nDas Übereinkommen vom 20. September 1994 über\nnukleare Sicherheit (BGBl. 1997 II S. 130) wird nach sei-\nnem Artikel 31 Abs. 2 für\nIndonesien                                   am 11. Juli 2002\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 11. September 2000 (BGBl. II\nS. 1249).\nBerlin, den 12. Juni 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 2002\nDas in Maputo am 20. Februar 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Struktur-\nhilfe VI“) ist nach seinem Artikel 5\nam 20. Februar 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juni 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","1694               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Strukturhilfe VI“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nund\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Mosambik –\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nMosambik,                                                             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nzu vertiefen,                                                         republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt,\nsowie die diesem Abkommen als Anlage beigefügte Liste. Die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Anlage ist Bestandteil des Abkommens. Die Zusage des in\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag\nder Republik Mosambik beizutragen,                                    endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 8. Juli 1999 –                                                                        Artikel 3\nDie Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\nsind wie folgt übereingekommen:\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammen-\nhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des in Artikel 2\nArtikel 1                                erwähnten Vertrages in der Republik Mosambik erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt                                    Artikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von insgesamt 8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen          Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 4 090 335,05) für das           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nVorhaben „Strukturhilfe VI“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-             ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nhaben ersetzt werden.                                                 Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 20. Februar 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZirpel\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nFrances Rodrigues","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2002         1695\nAnlage\nzum Abkommen vom 20. Februar 2002\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Strukturhilfe VI“)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom\n20. Februar 2002 über Finanzielle Zusammenarbeit aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mosambik\nvon Bedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem Abstim-\nmungsverfahren nach dem Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998\nüber das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für\nbestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Verfahren) zum Verhaltens-\nkodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen\n(FAO) in der jeweils geltenden Fassung als „verboten“ (banned) oder „strengen\nBeschränkungen unterliegend“ (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage zum Übereinkommen der Ver-\neinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung auf-\ngeführte Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nStoffen verwendet werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlage zum\nÜbereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschluss-\nberichts der „Chemical Action Task Force“, dem 1990 von den Staats- und Regie-\nrungschefs der sieben großen Industriestaaten (Gruppe der Sieben) und dem\nPräsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegründeten\nGremium zur Schaffung wirksamer Maßnahmen gegen die Umleitung vorbereiten-\nder und wesentlicher Chemikalien für die verbotene Herstellung von Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n– Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone sowie weitere im Montrealer\nProtokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon-\nschicht führen, geregelte Stoffe sowie Anlagen zu deren Herstellung oder\nVerwendung;\n– Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien;\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}