{"id":"bgbl2-2002-26-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":26,"date":"2002-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/26#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_26.pdf#page=31","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge","law_date":"2002-05-30T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2002                              1659\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-                                        Artikel 4\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überlässt bei den sich\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nJahres 2009.\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nArtikel 3\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nArtikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im Königreich\nLesotho erhoben werden.                                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Pretoria am 8. April 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA.-M. P e t e r s\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nMoteane\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge\nVom 30. Mai 2002\nDie B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Ver-\neinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der\nR e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bun-\ndesrepublik Jugoslawien, durch das Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die\nvorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl. 1961 II S. 837,\n922) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n25. April 1962 (BGBl. II S. 805) und 13. November 2000 (BGBl. II S. 1522).\nBerlin, den 30. Mai 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}