{"id":"bgbl2-2002-26-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":26,"date":"2002-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_26.pdf#page=30","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-05-29T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1658               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Mai 2002\nDas am 8. April 2002 in Pretoria unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Infrastruktur\nfür dezentrale Einrichtungen und Kommunalverwaltun-\ngen“) ist nach seinem Artikel 5\nam 8. April 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Mai 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Infrastruktur für dezentrale\nEinrichtungen und Kommunalverwaltungen“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               struktur für dezentrale Einrichtungen und Kommunalverwal-\ntungen“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt\nund\n5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark; nach-\ndie Regierung des Königreichs Lesotho –                 richtlich 2,56 Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Die Mittel werden der Zusage des Jahres 2001 entnommen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nLesotho,                                                                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nzu vertiefen,                                                        maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Königreich Lesotho beizutragen –                                  und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Infra-        ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finanzie-"]}