{"id":"bgbl2-2002-25-7","kind":"bgbl2","year":2002,"number":25,"date":"2002-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_25.pdf#page=5","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Büro für Informationstechnologie und Rundfunkwesen der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in der Informations- und Kommunikationstechnologie","law_date":"2002-05-27T00:00:00Z","page":1585,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2002 1585\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 27. Mai 2002\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politi-\nsche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBl.\n1992 II S. 390) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nLitauen                                      am 27. Juni 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II\nS. 158).\nBerlin, den 27. Mai 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Büro für Informationstechnologie und Rundfunkwesen\nder Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong\nder Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit in der Informations-\nund Kommunikationstechnologie\nVom 27. Mai 2002\nDie in Berlin am 12. März 2002 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Büro für Informationstechnologie und Rundfunk-\nwesen der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hong-\nkong der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit\nin der Informations- und Kommunikationstechnologie ist\nnach ihrem Artikel 10\nam 12. März 2002\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. Mai 2002\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie\nIm Auftrag\nDr. W o l f g a n g v o n L i n g e l s h e i m - S e i b i c k e","1586               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2002\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Büro für Informationstechnologie und Rundfunkwesen\nder Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong\nder Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit\nin der Informations- und Kommunikationstechnologie\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie      c) Bereitstellung staatlicher Dienstleistungen online;\nder Bundesrepublik Deutschland\nd) Multimediagesetzgebung, -anwendungen und -erzeugnisse\nund                               und\ndas Büro für Informationstechnologie und Rundfunkwesen     e) andere Gebiete von gegenseitigem Interesse.\nder Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong\nder Volksrepublik China\nArtikel 3\nin Würdigung des Wunsches der Regierung der Bundes-                                  Kooperationsfelder\nrepublik Deutschland und der Regierung der Sonderverwal-            Nach der Verständigung auf Bereiche von beiderseitigem\ntungsregion Hongkong der Volksrepublik China, ihre jeweilige     Interesse liegt der Schwerpunkt dieser Vereinbarung auf fol-\nInformations- und Kommunikationsindustrie und die Ausweitung     genden Feldern für die Zusammenarbeit:\nder inländischen, regionalen und internationalen Märkte für ihre\nErzeugnisse, Dienstleistungen und Technologie zu fördern,        a) Förderung von Unternehmen im Investitions- und Techno-\nlogiesektor;\ngeleitet von dem beiderseitigen Interesse und dem Nutzen,     b) Verstärkung des Austauschs in Handel und Industrie;\nder sich für beide Vertragsparteien durch die Förderung und\nUnterstützung von Handelsgesellschaften, Investitionszusam-      c) Förderung von Firmenpartnerschaften zwischen Gesell-\nmenarbeit, Geschäftsunternehmen, Forschung und Entwicklung           schaften aus der Bundesrepublik Deutschland und der\nim Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie           Sonderverwaltungsregion Hongkong;\nergibt,                                                          d) Erleichterung von technologischen Entwicklungen;\ne) Förderung des Austauschs im Bildungs- und Wissenschafts-\nsind wie folgt übereingekommen:\nbereich;\nf)  Förderung des Austauschs von politischem und ordnungs-\nArtikel 1                              politischem Wissen.\nSchwerpunkt der Zusammenarbeit\nIm Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben gestalten die                                      Artikel 4\nVertragsparteien Zusammenarbeit und Austausch im Bereich\nGestaltung der Zusammenarbeit\nder Informations- und Kommunikationstechnologie.\nDie Zusammenarbeit in der Informations- und Kommunika-\ntionstechnologie unterliegt den geltenden Gesetzen und kann\nArtikel 2                          wie folgt gestaltet werden:\nGemeinsame Interessengebiete                    a) Austausch von Informationen und Unterlagen zu Themen\nIn Würdigung des raschen technologischen Wandels in der           der Informations- und Kommunikationstechnologie von\nInformations- und Kommunikationsindustrie haben die Ver-             gemeinsamem Interesse und Einrichtung entsprechender\ntragsparteien folgende gemeinsame Interessengebiete für die          Verbindungswege für den Informationsaustausch;\nZusammenarbeit festgelegt:                                       b) Austausch von qualifizierten Fachleuten und Delegationen\na) Informations- und Kommunikationsinfrastruktur;                    aus der Informations- und Kommunikationstechnologie;\nb) elektronischer Geschäftsverkehr und Geschäftsverkehr über     c) Unterstützung von Verbindungen zu anderen Gremien, Wirt-\nMobilfunk, insbesondere, jedoch nicht beschränkt auf            schafts-, Wissenschafts- und Berufsorganisationen, um die\nin den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Interessengebiete\n– Infrastruktur und Politik; sowie\nund die Zusammenarbeit zu fördern sowie Fachwissen ein-\n– Anwendungen auch für mittelständische Unternehmen;            zubringen und Hilfestellung zu geben;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2002                           1587\nd) Erleichterung und Planung von gemeinsamen Programmen               lichem Nutzen für die Bundesrepublik Deutschland und die\nwie Seminare für Investitionen und Beteiligungskapital, Sym-      Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China\nposien, Missionen;                                                zu erzielen.\ne) Erleichterung und Unterstützung gemeinsamer wirtschaft-\nlicher Veranstaltungen, Aktivitäten und Chancen, um unter-                                     Artikel 8\nnehmerische Vorhaben zu fördern;                                                  Rechte des geistigen Eigentums\nf)  Schaffung von Möglichkeiten für die Vertragsparteien, sich           Wenn bei Kooperationsvorhaben im Rahmen dieser Verein-\nmit der Organisationsstruktur, den gesetzlichen Bestim-           barung Rechte des geistigen Eigentums entstehen, bestimmt die\nmungen, Vorschriften, Methoden und Verfahren der jeweils          jeweilige Vertragspartei über die Zuordnung dieser Rechte inner-\nanderen Vertragspartei vertraut zu machen; und                    halb ihrer Rechtsordnung und die Vertragsparteien entscheiden\ng) andere, von den Vertragsparteien vereinbarte Möglichkeiten         gemeinsam über die Zuordnung solcher Rechte an dritte Rechts-\nder Zusammenarbeit.                                               ordnungen, es sei denn, dass in besonderen Vereinbarungen\netwas anderes vorgesehen ist.\nArtikel 5\nNichtstaatliche Zusammenarbeit                                                    Artikel 9\nIm Rahmen dieser Vereinbarung können Unternehmen, Orga-                       Behandlung „schutzwürdiger“ Unterlagen\nnisationen und Einrichtungen beider Seiten aus eigener Initiative        Eine Vertragspartei wird Informationen, die sie erhält und\nzusammenarbeiten.                                                     die von der Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, als\n„schutzwürdiger“ eingestuft und kenntlich gemacht wurden,\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der\nnur dann offen legen oder verteilen, wenn und soweit die zur\nBundesrepublik Deutschland und das Büro für Informations-\nVerfügung stellende Vertragspartei dies genehmigt hat.\ntechnologie und Rundfunkwesen der Sonderverwaltungsregion\nHongkong der Volksrepublik China überwachen die Durch-\nführung dieser Vereinbarung, erörtern sich ergebende Fragen\nArtikel 10\nund Probleme und sprechen Empfehlungen aus, die dazu bei-\ntragen können, die Zielsetzungen der Vereinbarung zu erreichen.                          Inkrafttreten und Laufzeit\nFalls erforderlich können Vertreter beider Seiten nach Absprache         Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung\nzu Arbeitssitzungen zusammenkommen.                                   in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlängert\nsich danach vorbehaltlich einer Kündigung nach Artikel 11\nstillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre.\nArtikel 6\nFinanzierung und zur Verfügung stehende Mittel\nArtikel 11\nDie Kooperationsvorhaben im Rahmen dieser Vereinbarung\nwerden in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden                                            Kündigung\nfinanziellen Mitteln der Vertragsparteien durchgeführt. Sofern           Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit\nnichts anderes bestimmt wird, stellt jede Vertragspartei zur          gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von\nDurchführung der Vorhaben im Rahmen dieser Vereinbarung               90 Tagen schriftlich kündigen. Das Außerkrafttreten lässt die\nMittel bereit, die in angemessenem Verhältnis zu dem Anteil an        Bestimmungen der Vereinbarung von Vorhaben, die zum\nden Aktivitäten stehen, für die sie zuständig ist.                    Zeitpunkt der Kündigung durchgeführt werden, unberührt.\nArtikel 7                                                           Artikel 12\nUmfang der Zusammenarbeit                                                      Änderungen\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen in           Diese Vereinbarung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen\ndieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeitsbereichen, um ein          den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung ge-\nHöchstmaß an technischem, wirtschaftlichem und gewerb-                ändert werden.\nGeschehen zu Berlin am 12. März 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nMüller\nFür das Büro für Informationstechnologie und Rundfunkwesen\nder Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong\nder Volksrepublik China\nCarrie Yau"]}