{"id":"bgbl2-2002-24-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":24,"date":"2002-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/24#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-24-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_24.pdf#page=34","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Military Professional Resources, Inc.\" bzw. \"Premier Technology Group, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-09-02 und Nr. DOCPER-AS-10-01)","law_date":"2002-05-17T00:00:00Z","page":1574,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["1574    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Military Professional Resources, Inc.“ bzw. „Premier Technology Group, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-09-02 und Nr. DOCPER-AS-10-01)\nVom 17. Mai 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. April 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Military Professional Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-09-02) bzw. „Premier\nTechnology Group, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-10-01) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. April 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Mai 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 30. April 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 569 vom 30. April 2002 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a\nund b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienst-\nleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Unternehmen zur Erleich-\nterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002           1575\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-\nsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-02 mit einer Laufzeit\nvom 29. September 2001 bis 28. September 2002 folgende Dienstleistungen erbrin-\ngen:\nUnterstützung des Combat Manoeuvre Training Center (Ausbildungseinheit für\nGefechtsmanöver), Sergeants Major Academy mit der Unterrichtung, Ausbildung,\nBeratung und Nachbereitung der Rolle, der Einsätze und des Verantwortungs-\nbereichs von Oberstabsfeldwebeln Battalion/Brigade bei Langzeitunterstützungs-\nmaßnahmen für Kampfeinsätze oder Friedenseinsätze. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Analyst (Anhang III.b.).\nb) Das Unternehmen Premier Technology Group, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-10-01 mit einer Laufzeit vom\n30. September 2001 bis 31. Dezember 2002 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des V Corps USAREUR zur schnellen Einsatzbereitschaft als Combi-\nned Joint Task Force zur Unterstützung von regionalen Militäreinsätzen oder zur\nUnterstützung von Militäreinsätzen der NATO und der Vereinten Nationen. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Appendix I.a.), Combat\nService Support Analyst (Appendix I.b.), Material Readiness Analyst (Appendix I.c.)\nund Senior Movement Analyst (Appendix I.d.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buch-\nstaben a und b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig\nsind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschrift zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-\nforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-\nträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrages\nunverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. April 2002 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß"]}