{"id":"bgbl2-2002-24-8","kind":"bgbl2","year":2002,"number":24,"date":"2002-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/24#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_24.pdf#page=31","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Anteon Corporation\", \"Cubic Applications, Inc.\" bzw. \"MPRI\" (Nr. DOCPER-AS-12-01, Nr. DOCPER-AS-03-01 und Nr. DOCPER-AS-09-01)","law_date":"2002-05-17T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1571\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-algerischen Abkommens\nüber die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen\nVom 16. Mai 2002\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar\n2002 zu dem Abkommen vom 11. März 1996 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Volksrepublik Algerien über die gegenseitige För-\nderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBl. 2002 II S. 286) wird bekannt gemacht, dass das\nAbkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2, das dazu-\ngehörige Protokoll vom selben Tage sowie der Noten-\nwechsel vom 17. Mai/17. Oktober 2000\nam 30. Mai 2002\nin Kraft treten.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Algier am 30. April\n2002 ausgetauscht worden.\nBerlin, den 16. Mai 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Anteon Corporation“, „Cubic Applications, Inc.“ bzw. „MPRI“\n(Nr. DOCPER-AS-12-01, Nr. DOCPER-AS-03-01 und Nr. DOCPER-AS-09-01)\nVom 17. Mai 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n16. April 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Anteon\nCorporation“ (Nr. DOCPER-AS-12-01), „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-\nAS-03-01) bzw. „MPRI“ (Nr. DOCPER-AS-09-01) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. April 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Mai 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002\nAuswärtiges Amt                                                     Berlin, den 16. April 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1787 vom 16. April 2002 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleich-\nterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. a) Das Unternehmen Anteon Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-\ntragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-12-01 mit einer Laufzeit vom 14. Dezem-\nber 2001 bis 31. Dezember 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des HQ USAREUR Trainingskommandos mit dem Gesamtmanage-\nment und der Programmkoordination des US Army Combat Service Support\nSystem Trainingsprogramms in den Bereichen der Anwendungsanalyse, Fähig-\nkeitsauswertung und Einschätzung der Kampfeinsatzbereitschaft.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Program Coordinator (Anhang II.a.).\nb) Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-01 mit einer Laufzeit vom 26. März\n2002 bis 25. März 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:\nProfessionelle, militärstrategische Beratung zur Unterstützung des Board of Directors\n(BOD) Programms des Oberbefehlshabers der amerikanischen Landstreitkräfte in\nEuropa: Organisation, Durchführung und Dokumentation von Direktoratssitzungen,\nAbgabe von Strategieeinschätzungen, Durchführung von Nachforschungen und\nAnalysen zur Unterstützung der für die Besprechung oder Präsentation gewählten\nThemen.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military Analyst (Anhang II.i.).\nc) Das Unternehmen MPRI wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-\nschrift Nummer DOCPER-AS-09-01 mit einer Laufzeit vom 15. Februar 2002 bis\n14. Februar 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der USAREUR ODCSOPS Dienststelle für Trupppenschutz mit dem\nZiel, die Verletzbarkeiten der USAREUR Einrichtungen durch Terroranschläge zu\nbestimmen und eine frühe Warnung vor drohenden Terroranschlägen bereitzu-\nstellen.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst – Counter-\nintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.) und Program/Project Manager\n(Anhang V.a.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe\nder darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 verein-\nbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72\nAbsatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden\nArbeitnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1\nBuchstaben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002         1573\ntätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des\nzivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird\nauf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen vorausgegangenen\nLeistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der\neinzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\neines Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2002 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1787 vom\n16. April 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n16. April 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}