{"id":"bgbl2-2002-24-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":24,"date":"2002-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/24#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_24.pdf#page=29","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2002","law_date":"2002-05-15T00:00:00Z","page":1569,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002                             1569\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nVom 15. Mai 2002\nDas in Berlin am 24. April 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Artikel 7\nam 24. April 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi-\nnensischen Behörde vom 24. April 2002 –\nund\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation                    sind wie folgt übereingekommen:\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –\nArtikel 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinensi-\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nschen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen\nPalästinensischen Behörde oder anderen, von beiden Vertrags-\nBehörde,\nparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Finan-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            zierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt 39 000 000,– EUR\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (in Worten: neununddreißig Millionen Euro) zu erhalten:\nzu vertiefen,\n1. Beschäftigungsintensives Programm III (armutsorientierte\nInfrastruktur) in Höhe von bis zu insgesamt 10 000 000,– EUR\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\n(in Worten: zehn Millionen Euro),\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n2. Abwasser Nablus Ost (Aufstockung) in Höhe von bis zu ins-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in         gesamt 19 010 000,– EUR (in Worten: neunzehn Millionen\nden Palästinensischen Gebieten beizutragen,                                zehntausend Euro),\n3. Beschäftigungsprogramm VII (Schulbau Westbank) in Höhe\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen zwi-                von bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                 nen Euro),","1570                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002\n4. Abwasserentsorgung Salfeet (Aufstockung) in Höhe von bis             Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\nzu insgesamt 200 000,– EUR (in Worten: zweihunderttausend           die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nEuro),                                                              verträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau garantieren.\n5. Wasserversorgung Jenin (Aufstockung) in Höhe von bis zu\ninsgesamt 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),\nArtikel 3\n6. Abwasser Tulkarem Region in Höhe von bis zu insgesamt\n3 790 000,– EUR (in Worten: drei Millionen siebenhundert-              Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nneunzigtausend Euro),                                               Palästinensischen Behörde stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes,\nin Artikel 2 erwähnten Verträge in den Palästinensischen Gebie-\nder sozialen Infrastuktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständi-\nten erhoben werden.\nsche Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-\nbekämpfung beziehungsweise als Maßnahmen, die der Verbes-\nserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, die                                          Artikel 4\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines                 Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nFinanzierungsbeitrags erfüllen.                                         Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der Dar-\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die         lehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinensi-              Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nschen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen            Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nBehörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vor-         die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nDarlehen zu erhalten.                                                   erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-                                          Artikel 5\nten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben                    Das im Abkommen vom 30. Oktober 2001 über Finanzielle\nersetzt werden.                                                         Zusammenarbeit 2001 für das Vorhaben „Hebron 3. Brunnen“\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        vorgesehene Darlehen in Höhe von 13 000 000,– DM (in Worten:\nPalästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi-         dreizehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nnensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,              6 646 794,46) wird reprogrammiert und für das Vorhaben „Was-\n(weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung          serversorgung Jerusalem Water Undertaking – Aufstockung“\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Finanzie-             verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                festgestellt worden ist.\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses                                          Artikel 6\nAbkommen Anwendung.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 2                                  darüber hinaus der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde oder anderen, von\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die           beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 2 600 000,–\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-              EUR (in Worten: zwei Millionen sechshunderttausend Euro) für\nlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließen-           das Vorhaben „Beschäftigungsintensives Programm (armuts-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-         orientierte Infrastruktur II)“ zu erhalten.\nden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nAbsatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer       Soweit das Vorhaben nicht oder nicht in vollem Umfang in 2002\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden            umgesetzt werden kann, wird der in Artikel 6 zugesagte Betrag\nDarlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen            insoweit gegenstandslos.\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2010.                                                                                     Artikel 7\n(2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nPalästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der               Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 24. April 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. M a u c h\nSchäfer-Preuss\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nNabeel Sha’ath"]}