{"id":"bgbl2-2002-24-11","kind":"bgbl2","year":2002,"number":24,"date":"2002-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/24#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-24-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_24.pdf#page=38","order":11,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-kolumbianischen Abkommens vom 2. März 1965 über Technische Zusammenarbeit in der Fassung vom 1. August 1973","law_date":"2002-05-21T00:00:00Z","page":1578,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002\nLaufzeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 ist dieser Vereinbarung bei-\ngefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 1. April 2002 in\nKraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 568 vom\n30. April 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rück-\nwirkend zum 1. April 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens vom 2. März 1965\nüber Technische Zusammenarbeit in der Fassung vom 1. August 1973\nVom 21. Mai 2002\nDas Abkommen vom 2. März 1965 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Kolumbien über Technische Zusammen-\narbeit – Runderlass Außenwirtschaft Nr. 30/65 vom\n28. Juni 1965 (BAnz. Nr. 140 vom 30. Juli 1965) – und die\nÄnderungsvereinbarung in der Form des Notenwechsels\nvom 27. April/1. August 1973 (BGBl. 1977 II S. 1181)\nsind nach Artikel VII Abs. 4 des Abkommens vom 26. Mai\n1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2001 II S. 1261)\nam 28. Februar 2001\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 21. Mai 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}