{"id":"bgbl2-2002-24-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":24,"date":"2002-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/24#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-24-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_24.pdf#page=36","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-IT-03-01)","law_date":"2002-05-21T00:00:00Z","page":1576,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 569 vom\n30. April 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n30. April 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-IT-03-01)\nVom 21. Mai 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu\ndem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die\nRechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. April 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-01) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rück-\nwirkend\nzum 1. April 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Mai 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002            1577\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 30. April 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 568 vom 30. April 2002 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998\nsowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-\ngen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendi-\ngen Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corpo-\nration“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-01 für das\nHeadquarter, United States Army Europe Regional Medical Command abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen\nseines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-\nstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Headquarters, United States Army Europe Regional Medical Com-\nmand mit Hard- und Software, Systemfunktionsüberwachung, Problemanalyse und\nDokumentation von Änderungsmaßnahmen. Die Unterstützung vor Ort beinhaltet die\nKoordinierung von Hardware- und Softwareinstallierung, Softwareverbesserungen für\nComposite Health Care Systems I und II. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: Systems Specialist, Software Specialist, District Manager und Site Manager.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige Ände-\nrungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der Truppen-\nbetreuung beauftragten Unternehmen werden diesem Unternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der\ndazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der dazugehörigen\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-\nmer DOCPER-IT-03-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“ endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen\nnach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-\nfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer"]}