{"id":"bgbl2-2002-23-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":23,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/23#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_23.pdf#page=88","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgischen Abkommens über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten","law_date":"2002-05-29T00:00:00Z","page":1532,"pdf_page":88,"num_pages":4,"content":["1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 15. Mai 2002\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 zu dem Abkommen\nvom 15. Februar 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Kambodscha über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBl. 2001 II S. 487) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-\nmen nach seinem Artikel 14 Abs. 2\nam 14. April 2002\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Phnom Penh am 14. März 2002 ausge-\ntauscht worden.\nBerlin, den 15. Mai 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\n––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-belgischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden\nund Zollverwaltungen in den Grenzgebieten\nVom 29. Mai 2002\nDas in Brüssel am 27. März 2000 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Belgien\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zoll-\nverwaltungen in den Grenzgebieten wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 21 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 29. Mai 2002\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nKrause","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                    1533\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen\nin den Grenzgebieten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Behörden ein-\nschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen und zugehörigen\nund\nEinsatzkräfte pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine\ndie Regierung des Königreichs Belgien –           enge, unmittelbare Kooperation.\nim Einvernehmen mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Nord-     Die Zusammenarbeit erstreckt sich vornehmlich auf\nrhein-Westfalen,                                                 – den Informationaustausch,\n– die Koordination polizeilicher Einsätze in den Grenzgebieten,\nin dem Wunsch, die Freundschaft und die Zusammenarbeit\nzwischen beiden Staaten zu fördern, und unter Bekräftigung       – die Kooperation im Bereich der Aus- und Fortbildung,\nihres Willens, die polizeiliche Zusammenarbeit in den deutsch-   – Führungs- und Einsatzmittel.\nbelgischen Grenzgebieten mit dem Ziel zu verstärken, die\nöffentliche Sicherheit auch künftig zu gewährleisten und die        (3) Unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informations-\nKriminalität, insbesondere auch die organisierte Kriminalität    austausches über die nationalen Zentralstellen teilen sich die\nsowie die illegale Migration und den Menschenhandel, zu          in den Artikeln 3 und 4 genannten Stellen im Rahmen ihrer\nverhüten und zu bekämpfen,                                       Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität nur die\nInformationen unmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von\nin der Absicht, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusam- Bedeutung sind.\nmenarbeit in den Grenzgebieten in Anwendung des Übereinkom-         (4) Auf die Verwendung personenbezogener Daten finden die\nmens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens       Artikel 126 bis 130 des Schengener Durchführungsübereinkom-\nvon Schengen vom 14. Juni 1985 sowie unter Berücksichtigung      mens Anwendung.\nder vielfältigen und erfolgreichen bisherigen Kooperation zum\nbeiderseitigen Nutzen zu intensivieren und auszubauen –             (5) Die Zollverwaltungen werden von diesem Abkommen\nerfasst, unbeschadet des Übereinkommens zwischen Belgien,\nsind wie folgt übereingekommen:                               der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg\nund den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer\nZollverwaltungen und des Protokolls jenes Übereinkommens, die\nam 7. September 1967 in Rom unterzeichnet wurden, und des\nTeil I                           am 15. Mai 1956 in Brüssel unterzeichneten Abkommens und\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                 des Briefwechsels zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinander\nliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen, über die Grenz-\nArtikel 1                          abfertigung in Zügen während der Fahrt und über die Bestim-\nAls Grenzgebiete im Sinne des Übereinkommens vom 19. Juni     mung von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im\n1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen            Verkehr über die deutsch-belgische Grenze. Außerdem werden\nvom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen)        die Zollverwaltungen von diesem Abkommen insbesondere\ngelten für                                                       gemäß den Artikeln 40, 41 und 50 des Schengener Durch-\nführungsübereinkommens erfasst. Das Abkommen zwischen\na) die Bundesrepublik Deutschland:\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Zoll-\nin Rheinland-Pfalz: der Polizeibezirk Trier,                zusammenarbeit in seiner geltenden Fassung bleibt unberührt.\nin Nordrhein-Westfalen:\n– die Stadt Aachen,\nTeil II\n– die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg,\nOrganisation der Zusammenarbeit\nb) das Königreich Belgien:\ndie Gerichtsbezirke:                                                                    Artikel 3\n– Eupen,                                                       (1) Verbindungsstellen der Polizei beziehungsweise des Bun-\n– Verviers,                                                 desgrenzschutzes sind:\n– Lüttich,                                                  a) in der Bundesrepublik Deutschland:\n– Tongeren.                                                     – das Polizeipräsidium Trier (Rheinland-Pfalz),\n– das Polizeipräsidium Aachen (Nordrhein-Westfalen),\nArtikel 2                              – das Bundesgrenzschutzamt Kleve,\n(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit der        – das Bundesgrenzschutzamt Köln,\nBehörden und Dienststellen der Polizei, des Bundesgrenz-\n– das Bundesgrenzschutzamt Saarbrücken;\nschutzes und der Zollverwaltung bei der Gefahrenabwehr sowie\nbei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten.                 b) im Königreich Belgien: der Gendarmeriedistrikt Eupen.","1534                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(2) Die Verbindungsstellen tauschen im Rahmen ihrer Zu-                                      Artikel 7\nständigkeit Informationen aus. Sie sind Hauptansprechpartner\n(1) Einsätze mit Auswirkungen auf das Grenzgebiet der ande-\nin allen konkreten Fällen der unmittelbaren Zusammenarbeit\nren Vertragspartei werden von den beteiligten Stellen im Rahmen\nzur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr\nihrer Zuständigkeit unmittelbar miteinander abgestimmt; die Ver-\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und\nbindungsstellen und gegebenenfalls die Kontaktdienststelle sind\nzur Bekämpfung zukünftiger Straftaten in den Grenzgebieten.\njeweils zu informieren.\n(3) In polizeilichen Angelegenheiten, die die Grenzgebiete         (2) Insbesondere werden die Polizeieinsatzleiter zum Infor-\nbetreffen, kann der direkte Dienstverkehr zwischen den Landes-      mationsaustausch über Strategie und Taktik aufgefordert. Zur\nkriminalämtern Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen, dem        Gewährleistung einer planmäßigen Zusammenarbeit bei poli-\nGrenzschutzpräsidium West, der Bundesgrenzschutzdirektion           zeilichen Anlässen mit Auswirkungen auf das Grenzgebiet der\nsowie dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst in Brüssel        anderen Vertragspartei wie z. B. Fahndungen nach Personen\nwahrgenommen werden.                                                oder Sachen, Straßenverkehrsstörungen oder größeren Scha-\n(4) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über     densereignissen werden unter Beachtung des nationalen Rechts\njede Änderung der Bezeichnung dieser Behörden und deren             gemeinsame Einsatzpläne erarbeitet.\nZuständigkeiten.\nArtikel 8\nArtikel 4\n(1) In Anwendung des Artikels 39 des Schengener Durch-\n(1) Bei Bedarf betreiben die Vertragsparteien für grenzpolizei- führungsübereinkommens können neben den nationalen Zen-\nliche Angelegenheiten in Einzelfällen in Übereinstimmung mit den    tralstellen hinsichtlich ihres gesamten Zuständigkeitsbereichs\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie auf der Grundlage und     die in Artikel 3 aufgeführten Polizeibehörden und ihre nach-\nin Ergänzung bestehender Übereinkünfte eine gemischt besetzte       geordneten Dienststellen in den Grenzgebieten bei der vor-\ndeutsch-belgische Kontaktdienststelle im deutschen Hoheits-         beugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren\ngebiet am früheren Grenzübergang Aachen-Süd zur Verstärkung         Handlungen Ersuchen um Hilfe insbesondere in den nach-\nder Zusammenarbeit. Die hierfür notwendige Infrastruktur wird       folgenden Bereichen einander direkt übermitteln und unmittel-\nvon beiden Vertragsparteien vorgehalten.                            bar erledigen:\n(2) In der Kontaktdienststelle arbeiten Beamte beider Ver-      – Halter- und Fahrerfeststellungen,\ntragsparteien räumlich unmittelbar zusammen. Ihre Aufgaben\nbestehen außer in der Überstellung von Ausländern vor allem         – Führerscheinanfragen,\ndarin, mit Blick auf die Grenzgebiete zur Bekämpfung der            – Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,\nillegalen Zuwanderung und damit zusammenhängender Straf-\n– Feststellungen von Telekommunikationsanschlussinhabern,\ntaten, insbesondere der Schleuserkriminalität und der Fälschung\nsoweit es sich dabei um veröffentlichte Einträge handelt,\nund Verfälschung von Reisedokumenten, Informationen zu sam-\nmeln und weiter zu übermitteln. Die Beamten wirken ferner bei       – Informationserhebung durch die Polizei auf freiwilliger Basis\nder Koordinierung von Einsatzmaßnahmen in diesem Aufgaben-             bei den betreffenden Personen,\nbereich mit. Die Beamten in der Kontaktdienststelle übermitteln     – Identitätsüberprüfungen,\neinander die relevanten Erkenntnisse und Daten in direktem\npersönlichem Austausch und erstellen ein gemeinsames Lage-          – Vorbereitung von Plänen und Abstimmung von Maßnahmen im\nbild. Der Kontaktdienststelle obliegt nicht die selbständige           Bereich der Fahndung sowie Einleitung von Sofortfahndungen\nDurchführung operativer Maßnahmen. Die Vertragsparteien                (unabhängig von der SIS-Fahndung),\nkönnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Kontaktstelle              – Informationen über die Herkunft von Sachen, insbesondere\nweitere Aufgaben übertragen.                                           betreffend Waffen und Kraftfahrzeuge (Verkaufsweganfragen),\n(3) Die Beamten einer Vertragspartei, die Aufgaben nach         – Spurenfeststellungen,\nAbsatz 2 innerhalb der Kontaktdienststelle im Hoheitsgebiet\n– Übermittlung von Erkenntnissen aus polizeilichen Akten und\nder anderen Vertragspartei wahrnehmen, werden aufgrund des\nInformationssystemen.\nArtikels 47 des Schengener Durchführungsübereinkommens als\nVerbindungsbeamte tätig. Exekutivbefugnisse stehen ihnen bei           (2) Die gemäß Absatz 1 ersuchten Polizeibehörden erledi-\nder Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 im Hoheitsgebiet der          gen das Ersuchen unmittelbar. Soweit die Bearbeitung anderer\nanderen Vertragspartei nicht zu. Weitere Einzelheiten werden in     Ersuchen nach nationalem Recht den Justizbehörden vorbehal-\neiner Durchführungsvereinbarung geregelt.                           ten ist, wird die ersuchende Polizeibehörde unmittelbar darüber\ninformiert, dass ihr Ersuchen um Unterstützung durch ein\n(4) Für besondere Anlässe können die zuständigen Stellen\nRechtshilfeersuchen bestätigt werden muss. In Erwartung dieser\nzeitlich befristet gemeinsame Polizeiposten einrichten. Für Tätig-\nBestätigung wird das Ersuchen um Unterstützung vorsorglich an\nkeiten im jeweiligen Nachbarstaat gilt Absatz 3 Satz 2 ent-\ndie örtlich zuständige Justizbehörde weitergeleitet.\nsprechend.\n(3) Der unmittelbare polizeiliche Geschäftsweg ist ausge-\nschlossen, wenn das Ersuchen oder seine Erledigung eine\nArtikel 5                            Zwangsmaßnahme erfordert.\nBei besonderen Einsätzen mit grenzüberschreitendem Bezug\nkönnen zeitlich befristet Verbindungsbeamte in den Nachbar-\nstaat entsandt werden. Sie nehmen ausschließlich Beratungs-                                      Artikel 9\nund Informationsfunktionen ohne Exekutivbefugnisse wahr.               (1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach\nden in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkom-\nmens genannten Bestimmungen.\nArtikel 6\n(2) Zuständige Bewilligungsbehörden in den Grenzgebieten\n(1) Bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit erfolgt die        sind\nUnterrichtung der nationalen Zentralstellen nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts.                                            a) in der Bundesrepublik Deutschland:\n– in Rheinland-Pfalz: der Leitende Oberstaatsanwalt in Trier,\n(2) Die Fälle der ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen\nZentralstellen sind von dem direkten polizeilichen Dienstverkehr         – in Nordrhein-Westfalen: der Leitende Oberstaatsanwalt in\nausgenommen.                                                               Aachen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                          1535\nb) im Königreich Belgien:                                            parteien unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen dieser\n– der nationale Staatsanwalt, wenn der Observationsort           Voraussetzungen und bemühen sich, diese Möglichkeit auch der\nnicht bekannt ist,                                            Zollverwaltung einzuräumen.\n– die Staatsanwaltschaften von Eupen, Verviers, Lüttich oder\nTongeren, wenn der Observationsort in ihrem Gerichts-                                     Artikel 12\nbezirk liegt.                                                    Für den Ersatz von Schäden, die Beamte einer Vertragspartei\nDie erteilte Bewilligung zur Durchführung der Observation gilt       durch Amtshandlungen nach den Artikeln 8 und 9 dieses Abkom-\njeweils für das gesamte Staatsgebiet.                                mens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursachen,\ngilt Artikel 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens.\n(3) Das Rechtshilfeersuchen ist unmittelbar an die zuständige\nBewilligungsbehörde oder an die zuständige Übermittlungs-\nbehörde zu richten. Ein Doppel des Rechtshilfeersuchens ist                                      Artikel 13\naußer den in Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40           Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen Polizei-\nAbsatz 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens ge-              und Zollbeamte das Hoheitsgebiet des Nachbarstaats bis zur\nnannten Stellen                                                      nächsten Wendemöglichkeit oder bis zum nächsten Bahnhof\nbefahren, um das eigene Hoheitsgebiet wieder zu erreichen.\na) in der Bundesrepublik Deutschland:\n– dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in Mainz oder\nArtikel 14\n– dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düssel-\ndorf, soweit jeweils davon betroffen,                            (1) Die zuständigen Stellen streben die Verbesserung der\ngrenzüberschreitenden Nachrichtenübermittlung an. Zu diesem\nb) im Königreich Belgien: der Verbindungsstelle Eupen                Zweck tauschen sie unter Beachtung der telekommunikations-\nzuzuleiten.                                                          rechtlichen Bestimmungen in einem ersten Schritt Sende- und\nEmpfangsanlagen aus.\n(4) Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Arti-\nkel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens              (2) Die zuständigen Stellen tauschen Verzeichnisse über die\nden in Absatz 3 genannten Stellen mitzuteilen. Die in Artikel 40     verantwortlichen Polizeiführer und die Dienststellen sowie deren\nAbsatz 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens                  Telekommunikationsanschlüsse aus. Die Verzeichnisse werden\ngenannten Stellen der Vertragsparteien sind unverzüglich zu          regelmäßig aktualisiert.\nunterrichten.\nArtikel 15\n(5) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über\njede Änderung der Zuständigkeiten der genannten Stellen.                (1) Die zuständigen Stellen informieren einander über ge-\nplante Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und ermöglichen\ndie gegenseitige Teilnahme. Ihre Leiter treffen sich regelmäßig\nArtikel 10\nzum Erfahrungsaustausch. Darüber hinaus werden gemeinsame\n(1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den       Aus- und Fortbildungsveranstaltungen miteinander geplant und\nin Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens             durchgeführt. Dabei soll die vertiefende Behandlung grenz-\ngenannten Bestimmungen sowie den dazu erlassenen Durch-              überschreitender Probleme gewährleistet werden.\nführungsregelungen und Leitlinien unter Beachtung der gemäß\n(2) Die zuständigen Stellen können gemeinsame grenzüber-\nArtikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsüberein-\nschreitende Übungen durchführen. Vertreter des Nachbarstaats\nkommens abgegebenen nationalen Erklärungen.\nkönnen als Beobachter zu Übungen und zu besonderen Einsät-\n(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind die        zen eingeladen werden.\njeweils zuständigen Verbindungsstellen oder die Kontaktdienst-\n(3) Die zuständigen Stellen können Beamte austauschen, die\nstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien\nsich im Nachbarstaat über die polizeilichen Strukturen und\nunterrichten sich gegenseitig über jede Änderung der Zuständig-\nBefugnisse informieren.\nkeiten der genannten Stellen.\n(3) Die jeweils zuständige Behörde kann die Einstellung der                                   Artikel 16\nNacheile verlangen.                                                     (1) Polizeibeamte dürfen beim Grenzübertritt aus dienstlichem\n(4) In Fällen der Nacheile erfolgt die Unterrichtung der natio-   Anlass Uniformen und die nach dem Recht des Entsendestaats\nnalen Zentralstellen nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.     zugelassenen Dienstwaffen und sonstigen Zwangsmittel mit-\nführen. Insoweit gelten die in Deutschland nach dem Kriegs-\nwaffenkontrollgesetz (KWKG) erforderlichen Genehmigungen\nArtikel 11\nnach § 27 KWKG als erteilt.\n(1) Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Ob-\n(2) Die zuständigen Stellen unterrichten sich gegenseitig über\nservation oder Nacheile unterliegen Polizei- und Zollbeamte des\ndie jeweils zugelassenen Dienstwaffen und sonstigen Zwangs-\nNachbarstaats denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen\nmittel sowie das Recht, sie zu benutzen.\nwie die Polizei- und Zollbeamten der Vertragspartei, in deren\nHoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird.           (3) Der Gebrauch der Dienstwaffe ist nur im Falle der Notwehr\nDie Vertragsparteien unterrichten einander über das jeweils          zulässig.\ngeltende Recht.\nArtikel 17\n(2) Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation\noder Nacheile erforderliche technische Mittel dürfen eingesetzt         (1) Die zuständigen Stellen tauschen Informationen über Aus-\nwerden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, in deren      rüstung und über technische Neuerungen aus.\nHoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird,           (2) Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig über\nzulässig ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander über das    Entscheidungen zur Beschaffung von Ausstattungssystemen.\njeweils geltende Recht.                                              Sie streben Kompatibilität an, soweit dies im Hinblick auf den\nmöglichen gemeinsamen Gebrauch erforderlich erscheint.\n(3) Die Vertragsparteien werden schnellstmöglich die erfor-\nderlichen Voraussetzungen herbeiführen, damit bei der grenz-            (3) Führungs- und Einsatzmittel sowie Betreuungspersonal\nüberschreitenden Observation oder Nacheile oder bei sonstigen        können ausgetauscht werden, soweit dies dem Polizeieinsatz\nzwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgestimmten            dienlich ist. Die entsandten Beamten nehmen bei der Stelle im\ngrenzüberschreitenden Einsatzmaßnahmen auch Luftfahrzeuge            Nachbarstaat Verbindungsfunktionen wahr, ohne dabei hoheit-\nder Polizeibehörden eingesetzt werden können. Die Vertrags-          lich zu handeln."]}