{"id":"bgbl2-2002-23-7","kind":"bgbl2","year":2002,"number":23,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/23#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_23.pdf#page=86","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-05-08T00:00:00Z","page":1530,"pdf_page":86,"num_pages":2,"content":["1530               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mai 2002\nDas in Tegucigalpa am 5. April 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 5. April 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in\nTegucigalpa vom 21. bis 23. August 2000 –\nund\ndie Regierung der Republik Honduras –                      sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 1\nHonduras,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von bei-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen\nzu vertiefen,\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 12 271 005,15 EUR (in\nWorten: zwölf Millionen zweihunderteinundsiebzigtausendund-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nfünf Euro und fünfzehn Cent) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\na) „Wohnraumverbesserung in städtischen Randgebieten“ (Pro-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        grama Integral de Mejoramiento Habitacional Urbano V\nder Republik Honduras beizutragen,                                        [PRIMHUR-V]) bis zu 7 158 086,34 EUR (in Worten: sieben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                           1531\nMillionen einhundertachtundfünfzigtausendundsechsundacht-                                     Artikel 2\nzig Euro und vierunddreißig Cent),\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nb) „Einfachwohnungsbau auf dem Lande V“ (Programa de                   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nVivienda Mínima Rural [PVMR-V]) bis zu 5 112 918,81 EUR (in        sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nWorten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-          schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nundachtzehn Euro und einundachtzig Cent),                          der Darlehen/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt              Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nund bestätigt worden ist, dass sie als selbsthilfeorientierte Maß-     Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nnahmen zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-               Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags              Darlehens-/Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nerfüllen.                                                              diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die           (2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die         Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der             zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nRepublik Honduras, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für          schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nArtikel 3\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\nland und der Regierung der Republik Honduras durch andere              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vor-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des                 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-        Honduras erhoben werden.\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen                                   Artikel 4\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-          Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-        porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere)\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nArtikel 5\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 5. April 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Bruns\nFür die Regierung der Republik Honduras\nGuillermo Augusto Perez-Cadalso Arias"]}