{"id":"bgbl2-2002-23-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":23,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/23#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_23.pdf#page=83","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-05-08T00:00:00Z","page":1527,"pdf_page":83,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                           1527\nrichtlich in Euro: 4 039 490,43) wird mit einem Betrag von              (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\n7 900 556,57 DM (in Worten: sieben Millionen neunhundert-               Euro: 2 556 459,–) wird mit einem Betrag von 79 129,39 DM\ntausendfünfhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark; nach-                  (in Worten: neunundsiebzigtausendeinhundertneunundzwan-\nrichtlich in Euro: 4 039 490,43) reprogrammiert,                        zig Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 40 458,21) repro-\ngrammiert.\n3. der im Abkommen vom 25. April 1994 zwischen unseren bei-\nden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit für das\nArtikel 6\nVorhaben „Naturressourcenschutz in Santa Cruz“ vorgesehe-\nne Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 5000000,– DM            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 20. Dezember 2001 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJakob Haselhuber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nGustavo Fernández Saavedra\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mai 2002\nDas in Tegucigalpa am 5. April 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe 2000) ist\nnach seinem Artikel 6\nam 5. April 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","1528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe 2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Honduras zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, ein weiteres Darlehen oder einen Finan-\ndie Regierung der Republik Honduras –              zierungsbeitrag zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten\nVorhabens oder einen Finanzierungsbeitrag für notwendige\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nHonduras,                                                        aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-     die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nin der Republik Honduras beizutragen,                            vorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 ge-\nnannten Betrages von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41 EUR) ent-\nTegucigalpa vom 21. bis 23. August 2000 –\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag ge-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2008.\nArtikel 1                               (2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nes der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von         für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,          von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein   Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nDarlehen bis zu insgesamt 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Mil-\nlionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41 EUR)\nfür das Vorhaben „Ausstattung des Bildungsministeriums“                                      Artikel 3\n(Warenhilfe) zu erhalten.\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\n(2) Das in Absatz 1 genannte Darlehen ist zur Finanzierung\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nder Devisen- und lnlandskosten für den Bezug von Waren und\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nLeistungen zur Ausstattung des honduranischen Bildungs-\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nministeriums und seiner Außenstellen und der im Zusam-\nRepublik Honduras erhoben werden.\nmenhang mit der finanzierten Warenbeschaffung anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage zu verwenden. Es muss sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-                                     Artikel 4\ngefügten Liste, die Bestandteil des Abkommens ist, handeln, für\nDie Regierung der Republik Honduras überlässt bei den\ndie die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem Datum\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nder Zusage der Warenhilfe und nach der Unterzeichnung des\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nnach Artikel 2 zu schließenden Vertrages geschlossen worden\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsind.\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nund der Regierung der Republik Honduras durch andere Vor-        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nhaben ersetzt werden.                                            nehmen erforderlichen Genehmigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                          1529\nArtikel 5                                  in Euro: 357 904,32 EUR) reprogrammiert und zusätzlich für\ndas in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Ausstattung des\nDas in den Abkommen vom 8. Mai 1984 und vom 25. Oktober\nBildungsministeriums“ (Warenhilfe) verwendet.\n1984 über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben\n„Integriertes Ländliches Entwicklungsvorhaben Santa Barbara“\nvorgesehene Darlehen in Höhe von 18 000 000,– DM (in Worten:\nachtzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nArtikel 6\n9 203 253,86 EUR) wird mit einem Betrag von 700 000,– DM\n(in Worten: siebenhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 5. April 2002 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortIaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Bruns\nFür die Regierung der Republik Honduras\nGuillermo Augusto Perez-Cadalso Arias\nAnlage\nzum Abkommen vom 5. April 2002\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe 2000)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom\n5. April 2002 über Finanzielle Zusammenarbeit aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\nAusstattung und Mobiliar für das honduranische Bildungsministerium und seine\nAußensteIlen\n– Hauptgebäude (Informations- und Kommunikationssysteme, Büros und Räume für\nArbeitsgruppen, Bibliothek, Auditorium maximum und Hauptarchiv, Vervielfältigung\nvon Dokumenten, audiovisuelle Unterstützung, Besprechungssaal der Geschäfts-\nführung, Klimatisierung);\n– Departamentsbüros (Informationssystem, Hauptarchiv, Vervielfältigung von Doku-\nmenten);\n– Distriktbüros (Informationssystem, Vervielfältigung von Dokumenten);\n– damit zusammenhängende Consultingleistungen.\n2. Güter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt."]}