{"id":"bgbl2-2002-23-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":23,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/23#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_23.pdf#page=81","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-05-06T00:00:00Z","page":1525,"pdf_page":81,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                            1525\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 2002\nDas in La Paz am 20. Dezember 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001) ist nach seinem\nArtikel 6\nam 20. Dezember 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 3. bis 4. Juli 2001 in\nLa Paz geführten Regierungsverhandlungen –\nund\ndie Regierung der Republik Bolivien –                     sind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                        Artikel 1\nBolivien,                                                               (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien und beziehungsweise\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nvertiefen,                                                            Frankfurt am Main, folgende Beiträge zu erhalten:\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         1. Darlehen für die Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   a) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in\nTrinidad“ – Aufstockung – bis zu 800 000,– DM (in Wor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in           ten: achthunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in\nBolivien beizutragen,                                                        Euro: 409 033,–),","1526                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nb) „Nationales Bewässerungsprogramm“ – Aufstockung –           Nummern 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nbis zu 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen      Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 7 669 378,–),\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nc) „Finanzsystementwicklung“ – Aufstockung – bis zu            nahmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 werden in\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche        Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nMark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,–),                 verwendet werden.\nd) „Bewässerung Comarapa“ – Aufstockung – bis zu                                          Artikel 2\n5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark;\nnachrichtlich in Euro: 2 556 459,–),                          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nhaben festgestellt worden ist;                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 38 000 000,– DM (in       lehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nWorten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachricht-     den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nlich in Euro: 19 429 091,–) für die Vorhaben:                  schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\na) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Chaco“\n8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\n– Aufstockung – bis zu 23 800 000,– DM (in Worten: drei-\noder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die in Arti-\nundzwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche\nkel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buch-\nMark; nachrichtlich in Euro: 12 168 746,–),\nstabe c bis e genannten Vorhaben entfallen somit die Zusagen\nb) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Trini-          mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Für die in Artikel 1 Absatz 1\ndad“ – Aufstockung – bis zu 2 200 000,– DM (in Worten:     Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 2 Buchstaben a\nzwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark; nach-     und b und Nummer 3 genannten Vorhaben entfallen die Zusagen\nrichtlich in Euro: 1 124 842,–),                           mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nc) „Trinkwasserversorgung Oruro“ – Aufstockung – bis zu           (2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\n1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark;     Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nnachrichtlich in Euro: 511 291,–),                         lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nd) „Trinkwasserversorgung Potosi“ – Aufstockung – bis zu\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark;\nnachrichtlich in Euro: 511 291,–),\nArtikel 3\ne) „Armutsorientiertes Nothilfeprogramm“ – Neuvorhaben –\nbis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deut-       Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,–),            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-    Bolivien erhoben werden.\nschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds\nfür mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maß-                            Artikel 4\nnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die\nder Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen       Die Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus\ndienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung       der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;                  porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n3. einen Finanzierungsbeitrag für die Aufstockung des Studien-      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nund Fachkräftefonds VIII bis zu 3 200 000,– DM (in Worten:     Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ndrei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark; nach-         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nrichtlich in Euro: 1 636 134,–).                               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung                                  Artikel 5\nder Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nDie folgenden Reprogrammierungen in Höhe von 9884438,14 DM\nFrankfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\n(in Worten: neun Millionen achthundertvierundachtzigtausend-\nsehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nvierhundertachtunddreißig Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      5 053 832,97) werden für das neue Vorhaben „Trinkwasserver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           sorgung und Abwasserentsorgung in Klein- und Mittelstädten“\nland und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vor-      verwendet:\nhaben ersetzt werden.\n1. der im Abkommen vom 1. Juli 1992 zwischen unseren beiden\nWerden die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben durch ein Vorha-           Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorha-\nben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als selbst-         ben „Studienfonds für alternative Entwicklung“ vorgesehene\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, als Maßnah-             Finanzierungsbeitrag in Höhe von 5 000 000,– DM (in Worten:\nme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von            fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nFrauen dient, oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische         2 556 459,–) wird mit einem Betrag von 1 904 752,18 DM\nBetriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die            (in Worten: eine Million neunhundertviertausendsiebenhun-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein         dertzweiundfünfzig Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.         973 884,33) reprogrammiert,\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    2. das im Abkommen vom 27. November 1997 zwischen unse-\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt             ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit für\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur             das Vorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung\nVorbereitung der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorha-            Sacaba“ vorgesehene Darlehen in Höhe von insgesamt\nben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-          7 900 556,57 DM (in Worten: sieben Millionen neunhundert-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                tausendfünfhundertsechsundfünfzig Deutsche Mark; nach-"]}