{"id":"bgbl2-2002-23-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":23,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/23#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_23.pdf#page=78","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung","law_date":"2002-06-18T00:00:00Z","page":1522,"pdf_page":78,"num_pages":1,"content":["1522            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes vom 20. Mai 1997\nzur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\nVom 18. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    „Artikel 3\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen wird ermächtigt, im Rahmen der in\nArtikel 1                              § 6 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Ziele glo-\nbale technische Regelungen und Änderungen globaler\nDas Gesetz zur Revision des Übereinkommens vom\ntechnischer Regelungen nach Artikel 6 sowie Alter-\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-\nnativen in den Regelungen nach Artikel 7 Abs. 7.2 des\ngungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen-\nÜbereinkommens vom 25. Juni 1998 über die Fest-\nstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die\nlegung globaler technischer Regelungen für Radfahr-\ngegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom\nzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in\n20. Mai 1997 (BGBl. 1997 II S. 998) wird wie folgt ge-\nRadfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet wer-\nändert:\nden können (BGBl. 2001 II S. 250), durch Rechtsver-\nordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates in\n1. In Artikel 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in Kraft        Kraft zu setzen; vor ihrem Erlass sind die zuständigen\nzu setzen“ die Wörter „und mit diesen Rechts-                obersten Landesbehörden zu hören.“\nverordnungen Bestimmungen über die Anwendung\nvon Alternativen nach Artikel 1 der Revision 2 des        3. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden Artikel 4 und 5.\nÜbereinkommens zu erlassen“ eingefügt.\nArtikel 2\n2. Nach Artikel 2 wird folgender neuer Artikel 3 ein-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in\ngefügt:                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}