{"id":"bgbl2-2002-23-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":23,"date":"2002-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/23#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_23.pdf#page=92","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dänischen Abkommens über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten","law_date":"2002-05-29T00:00:00Z","page":1536,"pdf_page":92,"num_pages":5,"content":["1536               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\n(4) Bei Verlust oder Beschädigung von ausgeliehenen Füh-                                       Artikel 20\nrungs- und Einsatzmitteln wird der Eigentümer vom Entleiher\nJede Vertragspartei darf die Unterstützung ganz oder teil-\nentschädigt.\nweise verweigern oder darf sie von der Einhaltung bestimmter\nBedingungen abhängig machen, wenn sie der Auffassung ist,\nTeil III                                dass das Ersuchen um Unterstützung oder die Unterstützung\nselbst geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die\nDurchführungs- und Schlussbestimmungen\nöffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des\nStaates zu beeinträchtigen oder das innerstaatliche Recht zu\nArtikel 18\nbeschränken.\nEine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertrags-\nparteien führt einmal jährlich oder bei Bedarf einen Erfahrungs-\naustausch über die Anwendung des Abkommens sowie Ent-                                            Artikel 21\nwicklung der grenzüberschreitenden Kriminalität im deutsch/              (1) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Tag in\nbelgischen Grenzgebiet durch und erstellt einen Jahresbericht         Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben,\nzur Vorlage bei den jeweils zuständigen Stellen.                      dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten\nArtikel 19                               Mitteilung.\nDie zuständigen Stellen können auf der Grundlage und im                (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nRahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die           sen. Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege\nverwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen           schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate\noder die Förderung (Weiterentwicklung, Vertiefung, Verbesse-          nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertrags-\nrung) der polizeilichen Zusammenarbeit zum Ziel haben.                partei zugegangen ist.\nGeschehen zu Brüssel am 27. März 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHofstetter\nSchily\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nDuquesne\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-dänischen Abkommens\nüber die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten\nVom 29. Mai 2002\nDas in Berlin am 21. März 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Däne-\nmark über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenz-\ngebieten wird nachstehend veröffentlicht. Es wird nach\nseinem Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 seit dem\n25. März 2001\nvorläufig angewendet.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 16 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 29. Mai 2002\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nKrause","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                      1537\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nüber die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 2\nund                                (1) Für das Königreich Dänemark sind die folgenden Behörden\nvom Abkommen umfasst:\ndie Regierung des Königreichs Dänemark –\n– der Reichspolizeichef,\ngetragen von dem Willen zur Stärkung der polizeilichen\n– der Polizeidirektor in Nykøbing Falster,\nZusammenarbeit zwischen den Behörden in den deutsch-däni-\nschen Grenzgebieten im Einvernehmen mit den Ländern Meck-        – der Polizeidirektor in Nakskov,\nlenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,                       – der Polizeidirektor auf Bornholm,\nin der Betonung, dass dieses Abkommen die polizeiliche        – der Polizeidirektor in Svendborg,\nZusammenarbeit zwischen den deutschen und dänischen              – der Polizeidirektor in Assens,\nBehörden ergänzt und dass es die schon bestehende deutsch-\ndänische Zusammenarbeit und die internationale Zusammen-         – der Polizeidirektor in Sonderburg,\narbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung nicht einschränkt,        – der Polizeidirektor in Gravenstein,\n– der Polizeidirektor in Tondern,\nin dem Bestreben, die illegale Einwanderung und die grenz-\nüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen, die öffentliche       – der Polizeidirektor in Hadersleben,\nSicherheit und Ordnung zu gewährleisten und eine effektive       – der Polizeidirektor in Ribe,\nKriminalitätsbekämpfung aufrechtzuerhalten,\n– der Polizeidirektor in Esbjerg,\nin der Absicht, das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur       – der Polizeidirektor in Varde,\nDurchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\n1985 (im Folgenden das Schengener Durchführungsübereinkom-       – der Polizeidirektor in Fredericia,\nmen genannt) und die im Zusammenhang hiermit verabschiede-       – der Polizeidirektor in Kolding,\nten Durchführungsbestimmungen zu erfüllen und zu ergänzen –\n– der Polizeidirektor in Vejle,\nsind wie folgt übereingekommen:                               – der Polizeidirektor in Horsens,\n– die zentralen Zoll- und Steuerbehörden (Told- og Skattestyrel-\nArtikel 1                              sen),\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten in – das Zollzentrum Südjütland,\nden deutsch-dänischen Grenzgebieten mit dem Ziel der Abwehr\n– das Zollzentrum Südwestseeland.\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie\nder Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zusammen. Diese        (2) Für die Bundesrepublik Deutschland sind die folgenden\nZusammenarbeit erfolgt auch in dem Fall, dass eine Vertrags-     Behörden vom Abkommen umfasst:\npartei die Personenkontrolle an der Grenze zum Hoheitsgebiet     a) das Bundesgrenzschutzpräsidium Nord mit den Bundes-\nder anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Artikel 2           grenzschutzämtern Flensburg, See, Rostock und Hamburg,\nAbsatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vor-\nübergehend wieder aufnimmt.                                      b) in Mecklenburg-Vorpommern\n(2) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und unter       – die Polizeidirektion Schwerin für das Gebiet des Kreises\nBeachtung innerstaatlichen Rechts, des Schengener Durch-               Nordwestmecklenburg sowie das der Hansestadt Wismar,\nführungsübereinkommens und völkerrechtlicher Verträge zwi-          – die Polizeidirektion Rostock für das Gebiet des Kreises\nschen den Vertragsparteien, wobei auch die übrigen Verpflich-          Bad Doberan sowie das der Hansestadt Rostock,\ntungen der Vertragsparteien nach dem Recht der Europäischen\nUnion unberührt bleiben.                                            – die Polizeidirektion Stralsund für das Gebiet der Kreise\nNordvorpommern und Rügen sowie das der Hansestadt\n(3) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            Stralsund,\nKriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbe-\n– die Polizeidirektion Anklam für das Gebiet des Kreises Ost-\nsondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen\nvorpommern sowie das der Hansestadt Greifswald,\nOrganisation (IKPO-Interpol), bleibt durch dieses Abkommen\nunberührt.                                                          – die Wasserschutzpolizeidirektion Rostock,","1538                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nc) in Schleswig-Holstein                                               Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach näherer Ver-\neinbarung zwischen den zuständigen Behörden und unter Lei-\n– die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Nord mit allen\ntung der Behörden der Vertragspartei wahr, auf deren Hoheits-\nnachgeordneten Dienststellen,\ngebiet der Einsatz erfolgt,\n– die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Mitte mit der Poli-\n– an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen laut festgeleg-\nzeiinspektion Kiel, der Polizeiinspektion Plön, der Polizei-\nten Plänen teilnehmen,\ninspektion Rendsburg (nur mit den Polizeizentralstationen\nEckernförde, Gettorf und Kronshagen) der Kriminalpolizei-    – nach Bedarf gemeinsame Initiativen zur kriminalitätsvorbeu-\naußenstelle Eckernförde sowie der Bezirkskriminalinspek-        genden Arbeit planen und durchführen können.\ntion Kiel für den Grenzteilbereich der Polizeidirektion         (4) Die Behörden erteilen sich gegenseitig sachdienliche\nSchleswig-Holstein Mitte,                                    Auskünfte über ihre Organisationsstruktur; hierunter fallen\n– die Polizeidirektion Schleswig-Holstein Süd mit der Polizei- Ausbildung, Fortbildung, Zuständigkeitsverteilung und Kontakt-\ninspektion Eutin, der Polizeiinspektion Lübeck sowie der     personen. Sie stellen sich geeignetes Schulungsmaterial, insbe-\nBezirkskriminalinspektion Lübeck für den Grenzteilbereich    sondere zu den Voraussetzungen der grenzüberschreitenden\nder Polizeidirektion Schleswig-Holstein Süd,                 Observation und Nacheile, zur Verfügung.\n– die Wasserschutzpolizeidirektion Schleswig-Holstein.            (5) Bei Bedarf tauschen die zuständigen Behörden gemäß Arti-\nkel 47 und 125 des Schengener Durchführungsübereinkommens\nDas Abkommen findet im Hinblick auf Angelegenheiten der\nVerbindungsbeamte aus.\nKriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr im Zuständig-\nkeitsbereich der in diesem Absatz bezeichneten Behörden auch\nauf die Landeskriminalämter Mecklenburg-Vorpommern und                                           Artikel 5\nSchleswig-Holstein sowie die Verkehrspolizeidirektion Schles-          Die in Artikel 2 genannten Behörden können Vereinbarungen\nwig-Holstein, auf das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirek-      treffen über gemeinsame Übungen, Teilnahme an Fortbildung,\ntion, das Zollkriminalamt sowie die Zollbehörden in den Oberfi-     Teilnahme der Vertreter der einen Vertragspartei als Beobachter\nnanzbezirken Hamburg und Hannover Anwendung.                        an den polizeilichen Maßnahmen der anderen Vertragspartei,\n(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über      über den Austausch von Bediensteten, ohne dass diese hier-\njede Änderung der Bezeichnung dieser Behörden und deren             durch zur hoheitlichen Tätigkeit ermächtigt werden, und über die\nZuständigkeiten.                                                    Entsendung von Verbindungsbeamten nach Artikel 47 und 125\ndes Schengener Durchführungsübereinkommens.\nArtikel 3\nArtikel 6\n„Beamte“ im Sinne dieses Abkommens sind in Bezug auf die\n(1) Ersuchen um Hilfeleistung nach Artikel 39 Absatz 1 des\nVertragsparteien die in Artikel 40 und 41 des Schengener Durch-\nSchengener Durchführungsübereinkommens im Hinblick auf die\nführungsübereinkommens genannten Bediensteten sowie die\nvorbeugende Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten kön-\nBediensteten der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens\nnen von den zuständigen nationalen Zentralstellen und in Ange-\ngenannten Zollbehörden.\nlegenheiten, die für die Grenzgebiete von Bedeutung sind, von\nden in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Behörden den\nArtikel 4                              zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei unmittelbar\n(1) Die in Artikel 2 genannten Behörden treffen alle geeigneten  übermittelt werden, die unverzüglich der ersuchenden Behörde\nMaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens. Insbesonde-            unmittelbar antworten.\nre benachrichtigen sie sich gegenseitig sofort über Umstände,          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme begehrt wird,\ndie sich auf Gefahren oder Kriminalität von grenzüberschreiten-     deren Erledigung nach innerstaatlichem Recht den Justizbehör-\nder Bedeutung in den Grenzgebieten beziehen.                        den vorbehalten ist, oder deren Erledigung im Übrigen strafpro-\n(2) In diesem Zusammenhang gewährleisten die Behörden            zessuale Zwangsmaßnahmen erfordert.\nunter anderem einen engen Informationsaustausch in Angele-             (3) Innerstaatliche Unterrichtungspflichten bleiben unberührt.\ngenheiten, die für die Grenzgebiete von Bedeutung sind, und\neine fortgesetzte Entwicklung der Kommunikationsstrukturen in                                    Artikel 7\nder polizeilichen Zusammenarbeit nach Titel III des Schengener\nDurchführungsübereinkommens, wobei sie nach nationalem                 Der Austausch von personenbezogenen Daten zwischen den\nRecht, unter anderem                                                in Artikel 2 genannten Behörden erfolgt nach innerstaatlichem\nRecht und den einschlägigen Bestimmungen des Schengener\n– in Einzelfällen Informationen über Sachen und Personen aus-       Durchführungsübereinkommens.\ntauschen,\n– sich gegenseitig möglichst bald direkt von bevorstehenden                                      Artikel 8\npolizeilich relevanten Ereignissen und Aktionen benachrichti-       (1) Die grenzüberschreitende Observation erfolgt nach Arti-\ngen sowie im Einzelfall die Informationen so rechtzeitig weiter- kel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens.\ngeben, dass der Empfänger die erforderlichen Maßnahmen zur\nAbwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-         (2) Die Ersuchen sind zu richten:\nnung treffen kann, und                                           1. im Königreich Dänemark an den Reichspolizeichef,\n– bis auf weiteres im erforderlichen Umfang direkten Funkkon-       2. in der Bundesrepublik Deutschland\ntakt zwischen den zuständigen Behörden durch Austausch\nvon Funkausrüstung etablieren.                                       – in Mecklenburg-Vorpommern an die Leiter der Staats-\nanwaltschaften Rostock und Stralsund,\n(3) Die Behörden werden dabei auch die Zusammenarbeit im\nZusammenhang mit dem Einsatz und den Ermittlungen zur Vor-              – in Schleswig-Holstein an das Ministerium für Justiz, Frauen,\nbeugung und Bekämpfung von Straftaten intensivieren, wobei                  Jugend und Familie.\nsie unter anderem                                                   Die erteilte Bewilligung zur Durchführung der Observation gilt für\ndas gesamte Bundesgebiet. Die Vertragsparteien unterrichten\n– wenn erforderlich, im Zusammenhang mit Kontroll-, Überwa-\nsich gegenseitig über jede Änderung der Bezeichnung dieser\nchungs- und Ermittlungsmaßnahmen zusammenarbeiten;\nBehörden und deren Zuständigkeiten.\nhierbei nehmen die zuständigen Behörden der einen Vertrags-\npartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Zuständigkeit Informa-      (3) Eine Kopie des Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig den in\ntions- und Beratungsaufgaben bei dem Einsatz auf dem             Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002                          1539\nSchengener Durchführungsübereinkommens genannten Stellen                                            A r t i k e l 12\nzuzuleiten. Darüber hinaus soll in der Bundesrepublik Deutsch-\nBei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observati-\nland eine Kopie\non oder Nacheile unterliegen Beamte der anderen Vertragspartei\n– dem Bundesgrenzschutzpräsidium Nord,                                denselben innerstaatlichen Regelungen einschließlich den ver-\n– dem Zollkriminalamt,                                                kehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten der Vertrags-\npartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile\n– dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern,                       fortgesetzt wird. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegen-\n– dem Landeskriminalamt Schleswig-Holstein                            seitig über die geltende Rechtslage.\nzugeleitet werden.\nA r t i k e l 13\n(4) Der Grenzübertritt ist in Fällen der Observation nach Arti-\nkel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens                (1) Die Beamten einer Vertragspartei, die sich auf dem\nneben den in Artikel 40 Absatz 5 des Schengener Durch-                Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, können in\nführungsübereinkommens genannten Stellen                              den in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkom-\nmens sowie in den in Artikel 10 dieses Abkommens genannten\n1. im Königreich Dänemark dem Reichspolizeichef,                      Fällen ihre nationale Dienstuniform oder sonstige sichtbare\n2. in der Bundesrepublik Deutschland                                  Kennzeichen tragen. Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe d des\nSchengener Durchführungsübereinkommens bleibt unberührt.\n– dem Bundesgrenzschutzpräsidium Nord,\n(2) In den in Artikel 41 des Schengener Durchführungsüberein-\n– in Mecklenburg-Vorpommern dem Landeskriminalamt,\nkommens und in Artikel 10 dieses Abkommens genannten Fällen\n– in Schleswig-Holstein dem Lagezentrum des Innenministe-        können Beamte der Vertragsparteien darüber hinaus die Dienst-\nriums                                                         waffen tragen, die nach nationalem Recht in dem Staat erlaubt\nmitzuteilen.                                                          sind, in dessen Diensten sie stehen. Artikel 40 des Schengener\nDurchführungsübereinkommens bleibt unberührt.\nArtikel 9                                     (3) In besonderen Fällen kann die eine Vertragspartei dagegen\n(1) Nacheile erfolgt nach Artikel 41 des Schengener Durch-         Einspruch erheben, dass die Beamten der anderen Vertrags-\nführungsübereinkommens und der diesbezüglichen Durch-                 partei ihre nationale Dienstuniform oder sonstige sichtbare Kenn-\nführungsbestimmungen unter Beachtung der nationalen                   zeichen oder Dienstwaffen nach Maßgabe von Absatz 1 und\nErklärungen nach Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durch-            Absatz 2 tragen. In solchen Fällen müssen die Beamten auf\nführungsübereinkommens.                                               deren Tragen verzichten. Artikel 41 Absatz 5 Buchstaben d und e\ndes Schengener Durchführungsübereinkommens bleiben un-\n(2) Bei Nacheile im Königreich Dänemark sind die folgenden         berührt.\nBehörden zu benachrichtigen:\n(4) Beamte einer Vertragspartei, die sich auf dem Hoheitsge-\n– der Polizeidirektor in dem Polizeibezirk, in dem der Grenzüber-     biet der anderen Vertragspartei aufhalten, können ihre nationale\ntritt stattfindet,                                                 Dienstuniform oder andere sichtbare Kennzeichen gemäß kon-\n– der Regionspolizeileiter der Polizeiregion III, der Polizeidirektor kreter Anordnungen der zuständigen Behörden der anderen Ver-\nin Hadersleben.                                                    tragspartei tragen. Absatz 1 bleibt unberührt.\n(3) Bei Nacheile in der Bundesrepublik Deutschland sind die            (5) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich-\nfolgenden Behörden zu benachrichtigen:                                ten sich gegenseitig über die jeweils zulässigen Dienstwaffen.\n– das Bundesgrenzschutzpräsidium Nord,                                    (6) Der Gebrauch von Dienstwaffen auf dem Hoheitsgebiet der\n– in Mecklenburg-Vorpommern das Lagezentrum des Innen-                anderen Vertragspartei ist nur im Falle der Notwehr zulässig.\nministeriums,\n– in Schleswig-Holstein das Lagezentrum des Innenministe-                                           A r t i k e l 14\nriums.                                                                 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einem Ersuchen\nim Rahmen der Zusammenarbeit nicht entsprochen oder dass\nA r t i k e l 10                          eine Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, ohne die Sou-\nSoweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten        veränität, die eigene Sicherheit oder sonstige wesentliche natio-\ndas Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zur nächsten         nale Interessen der Vertragspartei zu beeinträchtigen, oder dass\nWendemöglichkeit befahren, um das eigene Hoheitsgebiet                das Ersuchen gegen innerstaatliches Recht verstößt, kann die\nwieder zu erreichen. In diesem Zusammenhang können keine              betreffende Vertragspartei im konkreten Fall ganz oder teilweise\npolizeilichen Befugnisse auf dem Hoheitsgebiet der anderen            die Zusammenarbeit verweigern oder sie von bestimmten Bedin-\nVertragspartei ausgeübt werden.                                       gungen abhängig machen.\nA r t i k e l 11                                                        A r t i k e l 15\n(1) Die Zuständigkeit der Entscheidung in Angelegenheiten der          Die in Artikel 2 genannten Behörden können aufgrund und im\nDienst- und Fachaufsicht einschließlich der Entscheidung über         Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die auf\nDisziplinarmaßnahmen gegen Beamte bleibt von diesem Abkom-            die verwaltungsmäßige Durchführung und die praktischen Moda-\nmen unberührt.                                                        litäten für eine Durchführung der Zusammenarbeit abzielen.\n(2) Wenn eine Beschwerde nach Absatz 1 bei einer Behörde\neiner Vertragspartei eingereicht wird, in deren Diensten der                                        A r t i k e l 16\nBeamte nicht steht, leitet diese Behörde die Beschwerde an die\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\nzuständigen Behörden der anderen Vertragspartei weiter und\nan dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die\nstellt auf Ersuchen und in Übereinstimmung mit innerstaatlichem\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nRecht und den Bestimmungen in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe g\nsind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikati-\nund in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe g des Schengener Durch-\non. Das Abkommen wird nach Maßgabe des innerstaatlichen\nführungsübereinkommens die für die in Absatz 1 genannte Ent-\nRechts vom Tage der Unterzeichnung an, nicht vor dem 25. März\nscheidung erforderlichen Auskünfte zur Verfügung.\n2001, bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig ange-\n(3) Strafrechtliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.             wendet.","1540                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 €\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.\nPreis des Anlagebandes: 15,45 € (14,00 € zuzüglich 1,45 € Versandkosten),                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 16,05 €.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.                                                     A r t i k e l 17\nEs kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege\nschriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate                          Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nnach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertrags-                        überprüfen die Vertragsparteien die Durchführung und die\npartei zugegangen ist.                                                              Anwendung des Abkommens, wobei die Vertragsparteien in dem\n(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens können auf Antrag                          Zusammenhang auch den Bedarf zur Änderung der Bestimmun-\neiner der Vertragsparteien jederzeit im gegenseitigen Einverneh-                    gen zur grenzüberschreitenden Observation und Nacheile des\nmen geändert werden. Änderungen treten einen Monat nach                             Abkommens prüfen. In diesem Zusammenhang prüfen die Ver-\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert                  tragsparteien auch die Möglichkeit der Einrichtung eines gemein-\nhaben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das                            samen Zentrums für den Informationsaustausch, die Analyse und\nInkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs                      die Koordinierung der Zusammenarbeit der zuständigen Behör-\nder letzten Notifikation.                                                           den der Vertragsparteien.\nGeschehen zu Berlin am 21. März 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Gerdts\nSchily\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nFrank Jensen"]}