{"id":"bgbl2-2002-21-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":21,"date":"2002-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/21#page=179","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_21.pdf#page=179","order":2,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen","law_date":"2002-06-03T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":179,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1387\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997\nüber gegenseitige Amtshilfe\nund Zusammenarbeit der Zollverwaltungen\nVom 3. Juni 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 18. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags\nüber die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit\nder Zollverwaltungen, den im Anhang zum Übereinkommen aufgeführten\nErklärungen der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 26 Abs. 4 und der\nBundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Republik\nÖsterreich zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Erklärung\nder Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 20 Abs. 6 wird zugestimmt. Das\nÜbereinkommen, die im Anhang aufgeführten Erklärungen der Mitgliedstaaten,\ndie Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 20 Abs. 6 und die\nErklärung der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und\nder Republik Österreich zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs werden\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n§ 1 des EuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2035) findet ent-\nsprechende Anwendung.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tage, an denen das genannte Übereinkommen für die Bundesrepublik\nDeutschland nach seinem Artikel 32 Abs. 4 anwendbar wird und nach seinem\nArtikel 32 Abs. 3 in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","1388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nÜbereinkommen\naufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Mit-                                       Titel I\ngliedstaaten der Europäischen Union –\nAllgemeine Vorschriften\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Euro-                                     Artikel 1\npäischen Union vom 18. Dezember 1997,\nAnwendungsbereich\neingedenk der Notwendigkeit, die Verpflichtungen auszuweiten,    (1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft\ndie im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeich-        leisten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander\nneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der         über ihre Zollverwaltungen gegenseitige Amtshilfe und arbeiten\nZollverwaltungen eingegangen wurden,                             über diese Zollverwaltungen zusammen,\n– um Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften zu\nin der Erwägung, daß es Aufgabe der Zollverwaltungen ist,        verhindern und zu ermitteln sowie\nim Zollgebiet der Gemeinschaft und insbesondere an den Ein-\nfuhr- und Ausfuhrstellen nicht nur Verstöße gegen die Rechts-    – um Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und natio-\nvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch gegen nationale         nale Zollvorschriften zu verfolgen und zu ahnden.\nRechtsvorschriften, insbesondere in den Fällen der Artikel 36       (2) Unbeschadet des Artikels 3 berührt dieses Übereinkom-\nund 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-       men weder die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe\nschaft, zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,            zwischen den Justizbehörden in Strafsachen noch günstigere\nBestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen\nin der Erwägung, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte betreffend die\nund Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeglicher  Zusammenarbeit nach Absatz 1 zwischen den Zollbehörden oder\nArt ernsthaft bedroht sind,                                      anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch Verein-\nbarungen, die auf dem gleichen Gebiet aufgrund einheitlicher\nin der Erwägung, daß die besonderen Formen der Zusammen-      Rechtsvorschriften oder einer besonderen Regelung zur gegen-\narbeit, die grenzüberschreitende Maßnahmen zur Verhinderung,     seitigen Anwendung der Rechtshilfemaßnahmen geschlossen\nErmittlung und Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen           worden sind.\nsowohl gegen das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten als\nArtikel 2\nauch gegen die Zollregelungen der Gemeinschaft umfassen,\ngeregelt werden sollten und daß derartige grenzüberschreitende                             Zuständigkeiten\nMaßnahmen stets unter Beachtung der Grundsätze der Recht-\nDie Zollverwaltungen wenden dieses Übereinkommen im\nmäßigkeit (Einhaltung des in dem ersuchten Mitgliedstaat gelten-\nRahmen der ihnen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften\nden Rechts und der Vorgaben der zuständigen Behörden dieses\nübertragenen Zuständigkeiten an. Dieses Übereinkommen darf\nMitgliedstaats), der Subsidiarität (Einleitung entsprechender\nnicht so ausgelegt werden, daß es die Zuständigkeiten, die den\nMaßnahmen nur dann, wenn klar ist, daß andere Arten von\nZollverwaltungen im Sinne dieses Übereinkommens aufgrund\nMaßnahmen mit geringeren Auswirkungen nicht geeignet sind)\nder innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen sind, ändert.\nund der Verhältnismäßigkeit (Festlegung der Tragweite und\nder Dauer der Maßnahme je nach der Schwere der vermuteten\nZuwiderhandlung) durchgeführt werden müssen,                                                  Artikel 3\nVerhältnis zur gegenseitigen\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit zwischen                            Rechtshilfe der Justizbehörden\nden Zollverwaltungen verstärkt werden muß, indem Verfahren\nfestgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames         (1) Dieses Übereinkommen schließt die Amtshilfe und Zusam-\nVorgehen und den Austausch von Daten über illegale Handels-      menarbeit im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen hinsicht-\nvorgänge ermöglichen,                                            lich Zuwiderhandlungen gegen nationale und gemeinschaftliche\nZollvorschriften ein, für die die ersuchende Behörde aufgrund\neingedenk dessen, daß die Zollverwaltungen täglich sowohl     der nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu-\ngemeinschaftliche als auch nationale Bestimmungen anzuwen-       ständig ist.\nden haben und daß daher selbstverständlich sichergestellt           (2) Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justiz-\nwerden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige          behörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt\nAmtshilfe und Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst       diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe\nparallel entwickeln –                                            oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Über-\nsind wie folgt übereingekommen:                               einkommens vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                          1389\nArtikel 4                                                           Artikel 5\nBegriffsbestimmungen                                           Zentrale Koordinierungsstellen\nIm Sinne dieses Abkommens bedeutet                                  (1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihren Zollbehörden eine\nzentrale Dienststelle (Koordinierungsstelle). Diese ist unbe-\n1. der Ausdruck „nationale Zollvorschriften“ die Rechts- und       schadet des Absatzes 2 dafür zuständig, alle aufgrund dieses\nVerwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren An-     Übereinkommens gestellten Anträge auf gegenseitige Amtshilfe\nwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise      entgegenzunehmen und die Koordinierung der gegenseitigen\noder ganz zuständig ist und die                                 Amtshilfe sicherzustellen. Sie ist auch zuständig für die Zusam-\n– den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Ver-         menarbeit mit anderen Behörden, die an einer Unterstützungs-\nboten, Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere           maßnahme in Anwendung dieses Übereinkommens beteiligt\naufgrund der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Gründung    sind. Die Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten halten ins-\nder Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie             besondere in den Fällen des Titels IV den erforderlichen unmittel-\nbaren Kontakt zueinander.\n– die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern\n(2) Die Tätigkeit der zentralen Koordinierungsstellen schließt\nbetreffen;                                                      – insbesondere in dringlichen Fällen – die unmittelbare Zusam-\nmenarbeit zwischen den anderen Dienststellen der Zollbehörden\n2. der Ausdruck „gemeinschaftliche Zollvorschriften“\nder Mitgliedstaaten nicht aus. Aus Gründen der Effizienz und der\n– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen          Kohärenz werden die zentralen Koordinierungsstellen von allen\nVorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der       Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.\nGemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die\n(3) Ist die Zollbehörde für die Bearbeitung eines Ersuchens\nDurchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr\nganz oder teilweise nicht zuständig, so leitet die zentrale\nzwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im\nKoordinierungsstelle das Ersuchen an die zuständige nationale\nFalle von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im\nBehörde weiter und unterrichtet die ersuchende Behörde hier-\nSinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung\nvon.\nder Europäischen Gemeinschaft haben oder bei denen\nder Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen             (4) Kann dem Ersuchen aus rechtlichen oder tatsächlichen\nKontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Waren-        Gründen nicht entsprochen werden, so gibt die Koordinierungs-\nverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;                        stelle das Ersuchen mit einer Begründung, aus der die Hinde-\nrungsgründe hervorgehen, an die ersuchende Behörde zurück.\n– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen\nder gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften\nund der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse                                  Artikel 6\ngeltenden besonderen Regelungen;\nVerbindungsbeamte\n– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen\nVorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und            (1) Die Mitgliedstaaten können untereinander Absprachen\nüber die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den natio-         darüber treffen, daß sie Verbindungsbeamte für bestimmte oder\nnalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung;                       unbestimmte Zeit und zu wechselseitig vereinbarten Bedingun-\ngen austauschen.\n3. „Zuwiderhandlungen“ Verstöße gegen nationale oder ge-\nmeinschaftliche Zollvorschriften; hierzu gehören auch              (2) Die Verbindungsbeamten haben keine Eingriffsbefugnisse\nim Gastland.\n– die Beteiligung an der Begehung solcher Zuwiderhand-\nlungen oder der Versuch, eine solche Zuwiderhandlung zu         (3) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Zollver-\nbegehen;                                                     waltungen der Mitgliedstaaten können die Verbindungsbeamten\nmit Zustimmung oder auf Antrag der zuständigen Behörden der\n– die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, die solche Mitgliedstaaten die Aufgabe haben,\nZuwiderhandlungen begeht;\na) den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu\n– das Waschen der Erträge aus den in diesem Absatz                  fördern und zu beschleunigen;\ngenannten Zuwiderhandlungen;\nb) Ermittlungen zu unterstützen, die Bezüge zu ihrem Heimat-\n4. „Amtshilfe“ die Gewährung von Unterstützung zwischen den            staat oder zu dem Mitgliedstaat, den sie vertreten, haben;\nZollverwaltungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens;            c) sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen zu beteiligen;\n5. „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde des Mitglied-       d) das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung von\nstaats, die ein Amtshilfeersuchen stellt;                           grenzüberschreitenden Operationen zu beraten und zu unter-\nstützen;\n6. „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde des Mitglied-\nstaats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;            e) sonstige Tätigkeiten auszuüben, die die Mitgliedstaaten\ngegebenenfalls einvernehmlich festlegen.\n7. „Zollverwaltungen“ die Zollbehörden sowie andere Behörden\n(4) Die Mitgliedstaaten können Mandat und Standort der Ver-\nder Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Vorschriften\nbindungsbeamten auf bilateraler oder multilateraler Grundlage\ndieses Übereinkommens zuständig sind;\nfestlegen. Die Verbindungsbeamten können auch die Interessen\n8. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine be-       eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten vertreten.\nstimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimm-\nbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt\nidentifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu                                   Artikel 7\neiner Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen                                  Ausweispflicht\nElementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen,\npsychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Iden-     Vorbehaltlich gegenseitiger Bestimmungen dieses Überein-\ntität sind;                                                     kommens müssen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die\nsich zur Ausübung der Rechte aus diesem Übereinkommen in\n9. „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ die Zusammen-             einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, jederzeit in der Lage sein,\narbeit zwischen den Zollverwaltungen über die Grenzen der       einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und\neinzelnen Mitgliedstaaten hinaus.                               ihre amtliche Funktion hervorgehen.","1390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTitel II                          nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Auskünfte im\nSinne des Absatzes 1 einholen. Dies betrifft alle Informationen,\nAmtshilfe auf Antrag\ndie aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten\nArtikel 8                           dieser Ämter zugänglich sind. Die von der ersuchenden Behörde\nbefugten Bediensteten sind befugt, Kopien der genannten Unter-\nGrundsätze                            lagen anzufertigen.\n(1) Bei der nach diesem Titel zu gewährenden Amtshilfe ver-\nfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte zuständige                               Artikel 11\nBehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf                        Überwachungsersuchen\nErsuchen einer anderen Behörde ihres Mitgliedstaats handeln\nwürde. Sie schöpft dazu alle ihr nach den innerstaatlichen          Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte\nRechtsvorschriften zur Verfügung stehenden rechtlichen Befug-    Behörde im Falle einer Person, bei der der begründete Anlaß\nnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.                        zu der Annahme besteht, daß sie gegen gemeinschaftliche\noder nationale Zollvorschriften Zuwiderhandlungen begangen\n(2) Die ersuchte Behörde dehnt diese Amtshilfe auf alle\nhat, begeht oder Vorbereitungen zur Begehung solcher Zuwider-\nUmstände der Zuwiderhandlung aus, die in einem erkennbaren\nhandlungen getroffen hat, im Rahmen des Möglichen eine\nSachzusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfe-\nbesondere Überwachung durch oder veranlaßt diese. Ebenso\nersuchens stehen, ohne daß es eines ergänzenden Ersuchens\nüberwacht die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden\nbedarf. In Zweifelsfällen nimmt die ersuchte Behörde zunächst\nBehörde Orte, Beförderungsmittel und Waren, die mit Vorgängen\nKontakt mit der ersuchenden Behörde auf.\nin Zusammenhang stehen, die den genannten Zollvorschriften\nzuwiderlaufen können.\nArtikel 9\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen                                           Artikel 12\n(1) Amtshilfeersuchen sind stets schriftlich zu stellen. Die                        Ermittlungsersuchen\nzu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.\n(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der\n(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende       ersuchten Behörde zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge,\nAngaben:                                                         die Zuwiderhandlungen darstellen oder der ersuchenden Be-\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;                          hörde als solche erscheinen, durchgeführt oder veranlaßt.\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;                                Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergeb-\nnis der Ermittlungen mit. Artikel 10 Absatz 2 gilt entsprechend.\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\n(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;               ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-       benannte Bedienstete bei den Ermittlungen nach Absatz 1 an-\nlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt- wesend sein. Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten\nlungen richten;                                              der ersuchten Behörde geführt. Die Bediensteten der ersuchen-\nf)  Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach        den Behörde dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der\nArtikel 13.                                                  Bediensteten der ersuchten Behörde wahrnehmen. Sie haben\njedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache des         die Bediensteten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren\nMitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer von dieser    Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.\nzugelassenen Sprache gestellt.\n(4) Wenn die Dringlichkeit der Lage dies gebietet, sind münd-\nArtikel 13\nliche Ersuchen zulässig, die jedoch möglichst bald schriftlicher\nBestätigung bedürfen.                                                                        Zustellung\n(5) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-    (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte\nten, so kann die ersuchte Behörde dessen Berichtigung oder       Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der nationalen Bestim-\nErgänzung verlangen; die zur Erledigung des Ersuchens not-       mungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die\nwendigen Maßnahmen können jedoch in der Zwischenzeit             Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Verwaltungs-\nangeordnet werden.                                               akte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden\n(6) Die ersuchte Behörde erklärt sich damit einverstanden,    des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz\nein bestimmtes Verfahren zur Erledigung eines Ersuchens anzu-    hat, bekannt oder läßt sie ihm bekanntgeben.\nwenden, soweit dieses Verfahren den Rechts- und Verwaltungs-        (2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand\nvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats nicht zuwiderläuft.    der bekanntzugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Ent-\nscheidungen genannt wird, wird eine Übersetzung in die Amts-\nArtikel 10                           sprache beziehungsweise eine der Amtssprachen des Mitglied-\nstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt; der\nAuskunftsersuchen                         ersuchten Behörde steht es jedoch frei, auf eine Übersetzung zu\nverzichten.\n(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte\nBehörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde\nermöglichen, Zuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln und                               Artikel 14\nzu verfolgen.                                                                     Verwendung als Beweismittel\n(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere\nFeststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Dokumente,\nSchriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge davon\nbeglaubigte Abschriften und sonstige Unterlagen, die von\nbeizufügen, die der erteilten Auskunft zugrunde liegen und der\nBediensteten der ersuchten Behörde nach ihrem innerstaatlichen\nersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung\nRecht eingeholt und in den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehe-\ndes Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.\nnen Fällen der ersuchenden Behörde übermittelt werden, können\n(3) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der          von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die\nersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde             ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach Maßgabe der natio-\nbefugte Bedienstete in den Ämtern des ersuchten Mitgliedstaats   nalen Rechtsvorschriften als Beweismittel verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                         1391\nTitel III                             (2) Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne des\nAbsatzes 1 ist zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von\nAmtshilfe ohne Antrag\nZuwiderhandlungen in folgenden Fällen zulässig:\nArtikel 15                           a) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,\nGrundsatz                                 Waffen, Munition, Explosivstoffen, Kulturgütern, gefährlichen\nund giftigen Abfällen, Nuklearmaterial oder Stoffen und\nDie zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten            Anlagen, die zur Herstellung von atomaren, biologischen\nleisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten         und/oder chemischen Waffen bestimmt sind (Verbotswaren);\nnach Maßgabe der Artikel 16 und 17 im Rahmen der durch das\nb) Handel mit Stoffen, die in den Tabellen I und II des Über-\ninnerstaatliche Recht gesetzten Grenzen ohne deren vorherigen\neinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des\nAntrag Amtshilfe.\nillegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen\nSubstanzen aufgeführt und zur illegalen Herstellung von\nArtikel 16                               Drogen bestimmt sind (Ausgangsstoffe);\nÜberwachung                             c) gewerbsmäßiger grenzüberschreitender illegaler Handel mit\nSofern es der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von         abgabepflichtigen Waren zur Umgehung der Abgabenpflicht\nZuwiderhandlungen in einem anderen Mitgliedstaat dient, gehen        oder zur Erlangung einer unberechtigten finanziellen staat-\ndie zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie           lichen Geldleistung, die im Zusammenhang mit der Ein- oder\nfolgt vor:                                                           Ausfuhr von Waren steht, wenn wegen des Handelsumfangs\nund des damit verbundenen Abgaben- und Subventions-\na) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 11              risikos die Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen für den\nbezeichnete besondere Überwachung durch oder veran-             Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder der Mit-\nlassen diese.                                                   gliedstaaten besteht;\nb) Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht   d) sonstiger Handel mit Waren, die nach den gemeinschaft-\nkommenden Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung ste-          lichen oder nationalen Zollvorschriften verboten sind.\nhenden Angaben über Vorgänge, die im Zusammenhang mit\neiner geplanten oder begangenen Zuwiderhandlung stehen,        (3) Die Verpflichtung zu einer der in diesem Titel genannten\nmit und übermitteln insbesondere Berichte und andere        konkreten Formen der Zusammenarbeit entfällt für die ersuchte\nSchriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon oder       Behörde, wenn die angestrebte Art der Ermittlung nach dem\nAuszüge daraus.                                             nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats unzulässig oder\nnicht vorgesehen ist. Im umgekehrten Falle kann die ersuchende\nBehörde es aus dem gleichen Grund ablehnen, die entsprechen-\nArtikel 17\nde Art der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die eine\nSpontanauskünfte                          Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantragt, zu leisten.\nDie zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten           (4) Falls es nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten\nübermitteln den zuständigen Behörden der anderen in Betracht     notwendig ist, beantragen die beteiligten Behörden die Zu-\nkommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen      stimmung zu den geplanten Ermittlungen bei ihren nationalen\nAngaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen,          Justizbehörden. Soweit die zuständigen Justizbehörden ihre\ninsbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser           Zustimmung nur unter gewissen Bedingungen und Auflagen\nVorgänge sind, und über neue Mittel oder Methoden, die zur       erteilen, stellen die beteiligten Behörden sicher, daß diese\nTatbegehung genutzt werden.                                      Bedingungen und Auflagen im Zuge der Ermittlungen beachtet\nwerden.\nArtikel 18                              (5) Wenn Bedienstete eines Mitgliedstaats aufgrund dieses\nTitels im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig wer-\nVerwendung als Beweismittel                     den und im letztgenannten Mitgliedstaat infolge dieser Tätigkeit\nÜberwachungsmitteilungen und Auskünfte, die von Bedienste-    ein Schaden verursacht wird, ersetzt der Mitgliedstaat, auf\nten eines Mitgliedstaats eingeholt und in den in den Artikeln 15 dessen Hoheitsgebiet dieser Schaden verursacht wird, diesen\nbis 17 vorgesehenen Fällen der Amtshilfe ohne Antrag an einen    Schaden nach Maßgabe seines nationalen Rechts so, wie er ihn\nanderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, können von den         ersetzt hätte, wenn seine eigenen Bediensteten ihn verursacht\nzuständigen Behörden des Empfängermitgliedstaats nach dem        hätten. Dieser Mitgliedstaat wird von dem Mitgliedstaat, dessen\ninnerstaatlichen Recht als Beweismittel verwendet werden.        Bedienstete den Schaden verursacht haben, in der vollen\nHöhe der Beträge, die er an die Opfer oder andere berechtigte\nPersonen oder Einrichtungen ausgezahlt hat, entschädigt.\nTitel IV                               (6) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber\nDritten und ungeachtet der Verpflichtung, Schäden nach Ab-\nBesondere Formen der Zusammenarbeit                 satz 5 Satz 2 zu ersetzen, verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem\nFall des Absatzes 5 Satz 1 darauf, den Betrag des erlittenen\nArtikel 19\nSchadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.\nGrundsätze\n(7) Informationen, die bei der grenzüberschreitenden Zusam-\n(1) Nach Maßgabe dieses Titels findet eine grenzüber-         menarbeit von Bediensteten im Rahmen der Artikel 20 bis 24\nschreitende Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen         gewonnen werden, können vorbehaltlich besonderer Bedingun-\nstatt. Diese gewähren sich dabei gegenseitig die notwendige      gen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen, in\npersonelle und organisatorische Unterstützung. Ersuchen um       dem die Informationen gewonnen wurden, nach Maßgabe des\nZusammenarbeit sind grundsätzlich in der Form der Amts-          nationalen Rechts von den zuständigen Behörden des Mitglied-\nhilfeersuchen gemäß Artikel 9 zu stellen. In den in diesem Titel staats, der die Information erhält, als Beweismittel verwendet\nnäher bezeichneten Fällen können Bedienstete der ersuchenden     werden.\nBehörde mit Zustimmung der ersuchten Behörde auf dem Gebiet\n(8) Während eines Einschreitens nach Maßgabe der Artikel 20\ndes ersuchten Staates tätig werden.\nbis 24 werden die Beamten, die im Hoheitsgebiet eines anderen\nDie Koordination und Planung der grenzüberschreitenden           Mitgliedstaats eine Aufgabe erfüllen, den Beamten dieses Mit-\nOperationen obliegt den in Artikel 5 vorgesehenen zentralen      gliedstaats in bezug auf die Straftaten, die gegenüber diesen\nKoordinierungsstellen.                                           Beamten begangen werden oder die sie begehen, gleichgestellt.","1392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nArtikel 20                                 ii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich wider-\nsprochen.\nGrenzüberschreitende Nacheile\nIn den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem an-\n(1) Bedienstete der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats, die in     deren Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich\nihrem Land eine Person verfolgen, die bei der Begehung einer           zu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der\nauslieferungsfähigen Zuwiderhandlung nach Artikel 19 Absatz 2          Notwehr nicht zulässig.\noder bei der Teilnahme an einer solchen Zuwiderhandlung beob-\nachtet wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet     f)  Die nach Absatz 2 Buchstabe b festgehaltene Person darf im\neines anderen Mitgliedstaats ohne dessen vorherige Zustim-             Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständigen Behörden\nmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden des anderen           des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung\nMitgliedstaats wegen der besonderen Dringlichkeit der An-              stattfand, lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unter-\ngelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht         zogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung\nrechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.          Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person\nmitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden.\nSpätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden\nBediensteten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebiets-      g) Die nacheilenden Bediensteten melden sich nach dem Ein-\nstaats auf. Die Verfolgung wird eingestellt, sobald der Mit-           schreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bei den zuständi-\ngliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet,       gen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet\ndies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Bediensteten              sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen\nergreifen die örtlich zuständigen Behörden dieses Mitglied-            dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung\nstaats die betroffene Person, um ihre Identität festzustellen oder     des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die\ndie Festnahme vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten teilen dem              verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.\nVerwahrer die nacheilenden Bediensteten mit, auf die diese         h) Die Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet\nBestimmung Anwendung findet; der Verwahrer unterrichtet                die nacheilenden Bediensteten kommen, unterstützen auf\nhierüber die anderen Mitgliedstaaten.                                  Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich\n(2) Die Nacheile wird gemäß folgenden Modalitäten aus-              gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen\ngeübt, die in der Erklärung nach Absatz 6 festgelegt werden:           Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.\na) Die nacheilenden Bediensteten haben kein Festhalterecht.           (5) Die Person, die gemäß Absatz 2 durch die zuständigen\nb) Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die zuständi-      Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Ver-\ngen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet      folgung stattfand, festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer\ndie Verfolgung stattfindet, nicht rechtzeitig herangezogen     Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten\nwerden können, dürfen die nacheilenden Bediensteten die        werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts\nPerson festhalten, bis die Bediensteten dieses Mitglied-       finden sinngemäß Anwendung.\nstaats, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identität   Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Mitglied-\nfeststellen oder die Festnahme vornehmen.                      staats, in dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile werden     spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen,\ngemäß einer der folgenden Modalitäten ausgeübt, die in der         wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mit-\nErklärung nach Absatz 6 festgelegt werden:                         zählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten\nvor Ablauf dieser Frist in irgendeiner Form ein Ersuchen um\na) Innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebiets oder        vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung.\nwährend einer darin bestimmten Zeit vom Überschreiten der\nGrenze an;                                                        (6) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt jeder\nMitgliedstaat eine Erklärung ab, in der er die Modalitäten der\nb) ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.\nAusübung des Nacheilerechts in seinem Hoheitsgebiet nach\n(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Vor-      Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 festlegt.\naussetzungen ausgeübt werden:\nJeder Mitgliedstaat kann jederzeit seine Erklärung durch eine\na) Die nacheilenden Bediensteten sind an die Bestimmungen          andere Erklärung ersetzen, soweit diese nicht die Tragweite der\ndieses Artikels und die Rechtsvorschriften des Mitglied-       früheren Erklärung einschränkt.\nstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden;\nsie haben Anordnungen der zuständigen Behörden dieses          Jeder Erklärung geht eine vorherige Abstimmung mit allen\nMitgliedstaats zu befolgen.                                    betroffenen Mitgliedstaaten voraus, wobei die Gleichwertigkeit\nder in diesen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen angestrebt\nb) Findet die Nacheile auf See statt, so wird sie auf hoher See    wird.\noder in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Einklang\nmit dem internationalen Seerecht, wie es im Seerechts-            (7) Die Mitgliedstaaten können im Wege bilateraler Verein-\nübereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, und        barungen den Anwendungsbereich des Absatzes 1 erweitern\nim Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang      und zusätzliche Regelungen zur Durchführung dieses Artikels\nmit diesem Artikel durchgeführt.                               treffen.\nc) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng-            (8) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde\nlichen Grundstücken ist nicht zulässig.                        zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch\nd) Die nacheilenden Bediensteten müssen als solche eindeutig       diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese\nerkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde     Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.\noder durch an dem Beförderungsmittel angebrachte Zusatz-\neinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung\nArtikel 21\neines getarnten dienstlichen Beförderungsmittels ohne die\nvorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nach-                       Grenzüberschreitende Observation\neilenden Bediensteten müssen jederzeit in der Lage sein,\nihre amtliche Funktion nachzuweisen.                              (1) Bedienstete der Zollverwaltungen eines Mitgliedstaats, die\nin ihrem Land eine Person observieren, bei der der begründete\ne) Die nacheilenden Bediensteten dürfen während der Nacheile       Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung\nihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn,                 im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 verwickelt ist, sind befugt, die\ni)  der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung   Observation auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-\nabgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie         staats fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden\nmitgeführt werden dürfen, oder                             Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Amtshilfe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1393\nersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen       h) Die Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet\nverbunden werden.                                                    die observierenden Bediensteten kommen, unterstützen auf\nErsuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich\nDie Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die Bediensteten mit,\ngerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen\nauf die diese Bestimmung Anwendung findet; der Verwahrer\nHoheitsgebiet eingeschritten wurde.\nunterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.\n(4) Die Mitgliedstaaten können im Wege bilateraler Verein-\nAuf Verlangen ist die Observation an die Bediensteten des\nbarungen den Anwendungsbereich dieses Artikels erweitern und\nMitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation\nzusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.\nstattfindet, zu übergeben.\n(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde\nDas Ersuchen nach Unterabsatz 1 ist an die durch jeden der\nzur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch\nMitgliedstaaten bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist,\ndiesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese\ndie erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.\nErklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.\nDie Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die zu diesem Zweck\nbezeichnete Behörde mit; der Verwahrer unterrichtet hierüber die\nanderen Mitgliedstaaten.                                                                       Artikel 22\n(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegen-                          Kontrollierte Lieferung\nheit eine vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nicht\n(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen eines\nbeantragt werden, so dürfen die Bediensteten die Observation\nanderen Mitgliedstaats kontrollierte Lieferungen im Rahmen\neiner Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme\nstrafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwider-\nbesteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung nach Artikel 19\nhandlungen betreffen, in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.\nAbsatz 2 verwickelt ist, unter folgenden Voraussetzungen über\ndie Grenze hinweg fortsetzen:                                       (2) Die Entscheidung über die Anwendung kontrollierter Liefe-\nrungen wird in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde des\na) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation un-\nersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen\nverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf\nRechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.\ndessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden\nsoll, mitzuteilen.                                              (3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren\ndes ersuchten Mitgliedstaats abgewickelt. Die Leitung der\nb) Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe\nMaßnahme und die Befugnis zum Einschreiten liegen bei den\ndargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige\nzuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.\nZustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.\nDiese übernehmen die Kontrolle der Lieferung beim Grenz-\nDie Observation ist einzustellen, sobald der Mitgliedstaat, auf\nübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine\ndessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der\nKontrollunterbrechung zu vermeiden. Sie stellen im weiteren\nMitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buch-\nVerlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der\nstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stun-\nForm sicher, daß sie zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs\nden nach Grenzübertritt vorliegt.\nauf die Täter und die Waren haben.\n(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist aus-\n(4) Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird,\nschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzun-\nkönnen mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten ab-\ngen zulässig:\ngefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden,\na) Die observierenden Bediensteten sind an die Bestimmungen      daß ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder\ndieses Artikels und an das Recht des Mitgliedstaats, auf     ganz oder teilweise ersetzt wird.\ndessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die\nAnordnungen der zuständigen Behörden dieses Mitglied-\nstaats zu befolgen.                                                                        Artikel 23\nb) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Bedienste-                       Verdeckte Ermittlungen\nten während der Observation ein Dokument mit sich, aus\n(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann die ersuchte\ndem sich ergibt, daß die Zustimmung erteilt worden ist.\nBehörde Bediensteten der Zollverwaltung des ersuchenden\nc) Die observierenden Bediensteten müssen in der Lage sein,      Mitgliedstaats oder in deren Auftrag handelnden Bediensteten\njederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.               unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckten\nd) Die observierenden Bediensteten dürfen während der Ob-        Ermittlern) den Einsatz auf dem Gebiet des ersuchten Mitglied-\nservation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn,     staats gestatten. Die ersuchende Behörde stellt den Antrag\nnur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die ge-\ni)  der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung planten Ermittlungsmaßnahmen wesentlich erschwert wäre. Die\nabgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie       genannten Bediensteten sind im Verlauf ihrer Tätigkeit befugt,\nmitgeführt werden dürfen, oder                           Informationen zu sammeln und Kontakte zu Tatverdächtigen\nii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich wider-   oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen.\nsprochen.                                                   (2) Die verdeckten Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat\nIn den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem an-    sind zeitlich begrenzt. Die Vorbereitung und Leitung der Er-\nderen Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich mittlungen erfolgen in enger Zusammenarbeit zwischen den\nzu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der    beteiligten Behörden des ersuchten und ersuchenden Mitglied-\nNotwehr nicht zulässig.                                      staats.\ne) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng-          (3) Die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittlungen\nlichen Grundstücken ist nicht zulässig.                      zulässig sind, sowie die Bedingungen, unter denen sie durchge-\nführt werden, werden von der ersuchten Behörde entsprechend\nf)  Die observierenden Bediensteten sind nicht befugt, die zu\ndem nationalen Recht festgelegt. Werden bei verdeckten Er-\nobservierende Person anzuhalten oder festzunehmen.\nmittlungen Informationen im Zusammenhang mit einer Zuwider-\ng) Über jede Operation wird den Behörden des Mitgliedstaats,     handlung gewonnen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen\nauf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat,    Ersuchens ist, so werden die Bedingungen für die Verwendung\nBericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der dieser Informationen ebenfalls von der ersuchten Behörde ent-\nobservierenden Bediensteten gefordert werden.                sprechend dem nationalen Recht festgelegt.","1394               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(4) Die ersuchte Behörde leistet die notwendige personelle            diese Daten ohne vorherige Billigung des Mitgliedstaats,\nund technische Unterstützung. Von der ersuchten Behörde                  der sie übermittelt hat, an ihre Zollverwaltungen, Strafver-\nwerden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die in                folgungs- und Justizbehörden im Hinblick auf die Verfolgung\nAbsatz 1 genannten Bediensteten während ihres Einsatzes im               und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen im Sinne von\nersuchten Mitgliedstaat zu schützen.                                     Artikel 4 Absatz 3 weitergeben. In allen anderen Fällen ist für\neine Weitergabe die Billigung des Mitgliedstaats erforderlich,\n(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde\nder die Auskünfte übermittelt hat.\nzur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch\ndiesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese b) Die Behörde des Mitgliedstaats, die Daten übermittelt, sorgt\nErklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.                           für ihre Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, daß unrichtige\nDaten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen,\nübermittelt worden sind oder daß rechtmäßig übermittelte\nArtikel 24\nDaten gemäß den Rechtsvorschriften des übermittelnden\nBesondere gemeinsame Ermittlungsteams                         Mitgliedstaats zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind,\nso wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich in-\n(1) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Behörden                 formiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder\nmehrerer Mitgliedstaaten ein besonderes gemeinsames Ermitt-              zu löschen. Hat die Empfangsbehörde Grund zu der An-\nlungsteam mit Sitz in einem Mitgliedstaat bilden, das sich aus           nahme, daß übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen\nBediensteten zusammensetzt, die auf die betreffenden Bereiche            wären, so unterrichtet sie den übermittelnden Mitgliedstaat\nspezialisiert sind.                                                      hierüber.\nDas besondere gemeinsame Ermittlungsteam nimmt folgende             c) In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht des\nAufgaben wahr:                                                           übermittelnden Mitgliedstaats zu löschen oder zu ändern\n– Durchführung schwieriger und aufwendiger Ermittlungen zur              wären, muß den betroffenen Personen ein Berichtigungs-\nAufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine gleich-           anspruch eingeräumt werden.\nzeitige und abgestimmte Vorgehensweise in den beteiligten         d) Die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Daten\nMitgliedstaaten erfordert;                                             werden von den beteiligten Behörden vermerkt.\n– Koordinierung gemeinsamer Aktionen, um bestimmte Arten            e) Der betroffenen Person ist auf Antrag durch die übermit-\nvon Zuwiderhandlungen zu verhindern und aufzudecken und                telnde und die empfangende Behörde über die übermittelten\nInformationen über die beteiligten Personen, ihr Umfeld und            Daten, die sie betreffen, sowie über den vorgesehenen Ver-\nihre Vorgehensweisen zu gewinnen.                                      wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\n(2) Die besonderen gemeinsamen Ermittlungsteams arbeiten              zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nunter folgenden allgemeinen Voraussetzungen:                             ergibt, daß das öffentliche Interesse daran, die Auskunft nicht\nzu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Aus-\na) Ihre Einrichtung erfolgt nur für einen bestimmten Zweck und\nkunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht\nfür einen begrenzten Zeitraum;\nder betroffenen Person, über die übermittelten, sie betreffen-\nb) die Leitung übernimmt ein Bediensteter aus dem Mitglied-              den Daten Auskunft zu erhalten, nach den innerstaatlichen\nstaat, in dem das Team eingesetzt werden soll;                       Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den innerstaat-\nc) die teilnehmenden Bediensteten sind an das Recht des                  lichen Verfahren des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits-\nMitgliedstaats, in dem der Einsatz des Teams erfolgen soll,          gebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung\ngebunden;                                                            über die Auskunftserteilung ist der übermittelnden Behörde\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nd) der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz des Teams erfolgt,\nschafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen       f)   Die Mitgliedstaaten haften nach Maßgabe ihrer eigenen\nfür dessen Einsatz.                                                  Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verfahren für\nSchäden, die einer Person durch die Verarbeitung über-\n(3) Die Zugehörigkeit zu dem Team begründet für die daran             mittelter Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen.\nbeteiligten Bediensteten keine Eingriffsbefugnisse im Hoheits-           Das gilt auch, wenn der Schaden durch die Übermittlung\ngebiet eines fremden Mitgliedstaats.                                     unrichtiger Daten oder dadurch verursacht wurde, daß\ndie übermittelnde Behörde Daten im Widerspruch zu dem\nÜbereinkommen übermittelt hat.\nTitel V\ng) Die übermittelten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie\nDatenschutz                                  dies zu der Erreichung der mit der Übermittlung verfolgten\nZielsetzung notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewah-\nArtikel 25                                  rung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten\nZeitpunkt zu prüfen.\nDatenschutz für den Datenaustausch\nh) Die Daten genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz,\n(1) Bei Datenaustausch tragen die Zollverwaltungen in jedem           den der empfangende Mitgliedstaat Daten gleicher Art\nEinzelfall den Anforderungen für den Schutz personenbezogener            gewährt.\nDaten Rechnung. Sie halten die einschlägigen Bestimmungen\ni)   Jeder Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um die\ndes Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981\nEinhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu\nzum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung\ngewährleisten. Jeder Mitgliedstaat kann der in Artikel 17\npersonenbezogener Daten ein. Im Interesse des Datenschutzes\ndes Übereinkommens über den Einsatz der Informations-\nkann ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 für die Verarbeitung\ntechnologie im Zollbereich genannten nationalen Aufsichts-\nder ihm übermittelten Daten durch einen anderen Mitgliedstaat\nbehörde diese Kontrollaufgaben übertragen.\nBedingungen vorschreiben.\n(3) Für die Anwendung dieses Artikels ist der Ausdruck\n(2) Soweit in Anwendung dieses Übereinkommens personen-\n„Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der De-\nbezogene Daten übermittelt werden, gelten unbeschadet des\nfinition in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG des\nÜbereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995\nim Zollbereich die nachstehenden Bestimmungen:\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-\na) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die          nenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1) auszulegen.\nEmpfangsbehörde ist nur zu dem in Artikel 1 Absatz 1\ngenannten Zweck zulässig. Die Empfangsbehörde kann              1) ABl. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1395\nTitel VI                          Informationen durch einen anderen Mitgliedstaat, an den diese\nInformationen weitergegeben werden können, Bedingungen\nAuslegung des Übereinkommmens\nvorschreiben.\nArtikel 26\nArtikel 28\nGerichtshof\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\n(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist\nfür alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der      (1) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Behörden der Mit-\nAuslegung oder der Anwendung dieses Übereinkommens               gliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amts-\nzuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs     hilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung des betreffenden\nMonaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder      Mitgliedstaats oder andere wesentliche Interessen desselben,\nbeilegen kann.                                                   insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen,\noder wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme insbeson-\n(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für   dere im Rahmen der in Titel VI genannten besonderen Formen\nalle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission  der Zusammenarbeit in einem offensichtlichen Mißverhältnis\nbezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom-        zur Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung steht. In diesen\nmens zuständig, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt    Fällen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert\nwerden können. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag, an      oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig\ndem die eine Partei der anderen eine Mitteilung gemacht hat, aus gemacht werden.\nder sich das Vorhandensein einer solchen Streitigkeit ergibt,\nkann der Gerichtshof mit der Streitigkeit befaßt werden.            (2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.\n(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-\nscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedin-                                   Artikel 29\ngungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung                                          Ausgaben\ndieses Übereinkommens.\n(1) Die Mitgliedstaaten verzichten im Normalfall auf alle\n(4) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung\nAnsprüche auf Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung\ndieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt\ndieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwen-\nabgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofes\ndungen für Sachverständige.\nder Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen\nzur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buch-             (2) Erfordert die Erledigung eines Ersuchens erhebliche und\nstaben a oder b anerkennen.                                      außergewöhnliche Aufwendungen, so setzen sich die beteiligten\nZollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um die Bedingun-\n(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 ab-\ngen für die Erledigung sowie die Aufteilung der Kosten festzulegen.\ngegeben hat, gibt an, daß\na) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Ent-\nscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaat-                                     Artikel 30\nlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof                                    Vorbehalte\nder Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung\ndieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängi-       (1) Mit Ausnahme der Vorbehalte nach Artikel 20 Absatz 8,\ngen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann,   Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 5 sind Vorbehalte zu\nwenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils   diesem Übereinkommen nicht zulässig.\nfür erforderlich hält;                                          (2) Die Mitgliedstaaten, die bereits miteinander Abkommen\nb) jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der       zur Regelung von unter Titel IV dieses Übereinkommens fallen-\nEuropäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung die-    den Angelegenheiten geschlossen haben, können nur insoweit\nses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen     Vorbehalte nach Absatz 1 einlegen, als dadurch ihre Verpflich-\nVerfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn  tungen aus den betreffenden Abkommen nicht berührt werden.\nes eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für       (3) Mithin werden die Verpflichtungen aus den Bestimmungen\nerforderlich hält.                                           des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des\n(6) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der      Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend\nEuropäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des        den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen\nGerichtshofes sind anwendbar.                                    Grenzen, wonach eine verstärkte Zusammenarbeit vorgesehen\nist, durch das vorliegende Übereinkommen im Rahmen der\n(7) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Er- Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die an diese Be-\nklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichts-   stimmungen gebunden sind, nicht berührt.\nhof der Europäischen Gemeinschaften in Verfahren nach Absatz 5\nSchriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.\nArtikel 31\n(8) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung\nder Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die im                       Territorialer Geltungsbereich\nRahmen dieses Übereinkommens von zuständigen Strafverfol-\n(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete der Mitglied-\ngungsbehörden durchgeführt werden, oder der Wahrnehmung\nstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG)\nder Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrecht-\nNr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung\nerhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren\ndes Zollkodex der Gemeinschaften1), geändert durch die Akte\nSicherheit.\nüber die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden und\nTitel VII\ndie Anpassungen der die Europäische Union begründenden\nDurchführung und Schlußbestimmungen                Verträge 2) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember\nArtikel 27                          1996 3), einschließlich der Insel Helgoland und des Gebiets von\nVertraulichkeit\n1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 2.\nDie Zollverwaltungen tragen bei jedem Informationsaustausch\n2) ABl. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 181.\nder Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses Rechnung. Zu\ndiesem Zweck kann ein Mitgliedstaat für die Verwendung der       3) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 2.","1396                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nBüsingen für die Bundesrepublik Deutschland (im Rahmen und           (2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der\nnach Maßgabe des Vertrags zwischen der Bundesrepublik             Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über        erstellt wird, ist verbindlich.\ndie Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das\n(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nschweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 oder in der\naktuellen Fassung) und der Gemeinden Livigno und Campione            (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat\nd’Italia für die Italienische Republik, sowie für das Küstenmeer, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder,\ndas innerhalb der Küstenlinie gelegene Meeresgewässer und den     wenn es beim Ablauf des 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft\nLuftraum, die zu diesen Gebieten der Mitgliedstaaten gehören.     getreten ist, zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.\n(2) Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags          (5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinter-\nüber die Europäische Union einstimmig den Absatz 1 an alle        legung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so\nÄnderungen der dort genannten Bestimmungen des Gemein-            findet Artikel 32 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten\nschaftsrechts anpassen.                                           Anwendung.\nArtikel 34\nArtikel 32\nÄnderungen\nInkrafttreten\n(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann\n(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die          Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Ände-\nMitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.  rungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn dem Rat\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Ab-     und der Kommission übermittelt.\nschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen          (2) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 werden die Ände-\nVorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich       rungen an dem Übereinkommen vom Rat beschlossen, der sie\nsind.                                                             den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungs-\n(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation   rechtlichen Vorschriften empfiehlt.\nnach Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt            (3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten\nder Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses         gemäß Artikel 32 Absatz 3 in Kraft.\nÜbereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen\nUnion ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.\nArtikel 35\n(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses\nÜbereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Absatz 2                                         Verwahrer\noder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses        (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekre-\nÜbereinkommen mit Ausnahme des Artikels 26 für ihn gegen-         tär des Rates der Europäischen Union.\nüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts\nabgegeben haben, anwendbar ist. Diese Erklärungen werden             (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\n90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.                          Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, den Be-\nginn der Anwendung, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie\n(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach       alle sonstigen Notifikationen im Zusammenhang mit diesem\ndem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der          Übereinkommen.\nAnwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und\ndem ersuchenden Mitgliedstaat gestellt werden.\n(6) Am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird         Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ndas Übereinkommen über die gegenseitige Unterstützung der         tigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.\nZollverwaltungen vom 7. September 1967 aufgehoben.\nGeschehen zu Brüssel am achtzehnten Dezember neunzehn-\nhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deut-\nArtikel 33                         scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,\nBeitritt                          italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer\nund spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\n(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied-    verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekre-\nstaaten der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.        tariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002       1397\nAnhang\nErklärungen,\ndie dem Übereinkommen beizufügen\nund im Amtsblatt zu veröffentlichen sind\n1. Zu Artikel 1 Absatz 1 und zu Artikel 28\nItalien erklärt hinsichtlich der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung von\nAmtshilfe gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß dadurch, daß Anträgen auf\ngegenseitige Amtshilfe auf der Grundlage des Übereinkommens bei Zuwiderhand-\nlungen nachgekommen wird, bei denen es sich nach italienischem Recht nicht um\nZuwiderhandlungen gegen nationale oder gemeinschaftliche Zollvorschriften handelt,\ndie öffentliche Ordnung oder andere wesentliche nationale Interessen – aus Gründen,\ndie mit der Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Verhütung und Ver-\nfolgung von Straftaten auf die inländischen Behörden im Zusammenhang stehen –\nbeeinträchtigt werden können.\n2. Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2\nDänemark und Finnland erklären, daß sie die Begriffe „Justizbehörden“ bzw.\n„Justizbehörde“ in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im\nSinne der Erklärungen auslegen, die sie gemäß Artikel 24 des am 20. April 1959\nin Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe\nin Strafsachen abgegeben haben.\n3. Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich\nDänemark erklärt, daß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich mit Bezug auf\nDänemark nur Handlungen betrifft, mit denen eine Person an der Begehung einer\noder mehrerer der betreffenden Zuwiderhandlungen durch eine Gruppe von Personen,\ndie mit einem gemeinsamen Ziel handeln, beteiligt ist, und zwar auch, wenn die\nbetreffende Person nicht an der tatsächlichen Begehung des betreffenden Verstoßes\noder der betreffenden Verstöße beteiligt ist; eine solche Beteiligung muß auf der\nKenntnis der Ziele und der allgemeinen kriminellen Aktivitäten der Gruppe oder auf\nder Kenntnis der Absicht der Gruppe, den (die) betreffenden Verstoß (Verstöße) zu\nbegehen, beruhen.\n4. Zu Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich\nDänemark erklärt, daß Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich mit Bezug auf\nDänemark nur für die betreffenden Verstöße gilt, hinsichtlich deren die Hehlerei an\nSachen nach dänischem Recht, einschließlich des Abschnitts 191A des dänischen\nStrafgesetzbuchs betreffend die Hehlerei an Drogen und des Abschnitts 284 des\nStrafgesetzbuchs betreffend die Hehlerei an Sachen in Verbindung mit besonders\nschwerem illegalen Handel, jederzeit strafbar ist.\n5. Zu Artikel 6 Absatz 4\nDänemark, Finnland und Schweden erklären, daß die in Artikel 6 Absatz 4 genannten\nVerbindungsbeamten auch die Interessen Norwegens und Islands vertreten können;\ndas gleiche gilt im umgekehrten Sinne. Die fünf nordischen Länder haben seit 1982\neine Vereinbarung, wonach die postierten Verbindungsbeamten eines dieser Länder\nauch die anderen nordischen Länder vertreten. Diese Vereinbarung wurde getroffen,\num die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zu verstärken und um die finanziellen\nBelastungen zu begrenzen, die den einzelnen Ländern durch die Postierung von\nVerbindungsbeamten entstehen. Dänemark, Finnland und Schweden legen großen\nWert darauf, daß diese gut funktionierende Vereinbarung beibehalten wird.\n6. Zu Artikel 20 Absatz 8\nDänemark erklärt, daß es die Bestimmungen des Artikels 20 mit folgender Maßgabe\nakzeptiert:\nIm Fall grenzüberschreitender Nacheile durch Zollbehörden eines anderen Mit-\ngliedstaats auf dem See- oder Luftweg dürfen die Nacheile nur dann auf dänisches\nHoheitsgebiet, einschließlich des dänischen Küstenmeeres und des Luftraums über\ndem dänischen Hoheitsgebiet und dem dänischen Küstenmeer, ausgedehnt werden,\nwenn die zuständigen dänischen Behörden davon vorher unterrichtet wurden.","1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n7. Zu Artikel 21 Absatz 5\nDänemark erklärt, daß es die Bestimmungen des Artikels 21 mit folgender Maßgabe\nakzeptiert:\nEine grenzüberschreitende Observation ohne vorherige Zustimmung darf gemäß\nArtikel 21 Absätze 2 und 3 nur dann durchgeführt werden, wenn begründeter Anlaß\nzu der Annahme besteht, daß die zu observierenden Personen in eine der in\nArtikel 19 Absatz 2 genannten Zuwiderhandlungen, die zur Auslieferung führen\nkönnten, verwickelt sind.\n8. Zu Artikel 25 Absatz 2 Ziffer i\nDie Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander im Rat über die Maßnahmen zu\nunterrichten, die zur Einhaltung der unter Ziffer i genannten Verpflichtung getroffen\nwurden.\n9. Erklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4\nBei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens haben folgende Staaten erklärt,\ndaß sie die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5\nanerkennen:\n– Irland nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe a,\n– die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die Italienische Republik\nund die Republik Österreich nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b.\nErklärung\nDie Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Republik Österreich\nbehalten sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, daß ein\nnationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des\ninnerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof\nanzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage der Auslegung des\nÜbereinkommens über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit zwischen\nden Zollverwaltungen stellt.\nErklärung\nder Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 20 Abs. 6\nAuf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland üben die zuständigen Beamten\nder Mitgliedstaaten das Recht der Nacheile ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung\n(Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und unter Einräumung des Festhalterechtes (Artikel 20\nAbsatz 2) aus. Beamten der Mitgliedstaaten, die die Anwendbarkeit dieses Artikels gemäß\nAbsatz 8 vollständig ausgeschlossen haben, steht diese Befugnis nicht zu."]}