{"id":"bgbl2-2002-21-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":21,"date":"2002-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits","law_date":"2002-05-29T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":2,"num_pages":177,"content":["1210     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nGesetz\nzu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits\nVom 29. Mai 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 9. April 2001 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits sowie den der\nSchlussakte beigefügten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die\nSchlussakte werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 127 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-\ngesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                  1211\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits\nDas Königreich Belgien,                                        in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die\ndas Königreich Dänemark,                                    Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische\ndie Bundesrepublik Deutschland,                             Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-\ndie Hellenische Republik,                                   und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas, der\nzu einer Gemeinsamen Strategie der EU für diese Region weiter-\ndas Königreich Spanien,                                     zuentwickeln ist, wie auch im Rahmen des Stabilitätspaktes,\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                        in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen\nMitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen\ndie Italienische Republik,                                  Stabilisierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                Mazedonien und in der Region beizutragen durch Entwicklung\nder Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau\ndas Königreich der Niederlande,\nund Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau der handels-\ndie Republik Österreich,                                    politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, Erhöhung der\ndie Portugiesische Republik,                                nationalen und der regionalen Sicherheit sowie Intensivierung\nder Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres,\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden,                                       in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die\nStärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\ndie eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-    ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der\nschen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der        Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages   nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie,\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des         zu denen freie und faire Wahlen und ein Mehrparteiensystem\nVertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitglied-  gehören,\nstaaten“ genannt, und\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft  Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im   Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen\nFolgenden „Gemeinschaft“ genannt,                              in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu\neinerseits und                                              leisten,\ndie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, im            in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-\nFolgenden „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“        sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen,\ngenannt,                                                       der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der\nandererseits,                                               Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und\nWien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Kölner\nin Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-    Stabilitätspaktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um\nparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres    zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen\nWunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage     den Ländern der Region beizutragen,\nder Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und\ndauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der ehemaligen        in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog\njugoslawischen Republik Mazedonien ermöglichen, die Bezie-     über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem\nhungen weiter zu vertiefen und auszubauen, die insbesondere    Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, aufzunehmen,\nmit dem am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten\nund am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kooperations-           in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Frei-\nabkommen begründet wurden,                                     handel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergeben-\nden Rechten und Pflichten,\nin der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den\nVertragsparteien im Bereich des Landverkehrs weiter dem am        in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Asso-\n29. Juni 1997 unterzeichneten Verkehrsabkommen zwischen der    ziierungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschafts-\nEuropäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen    beziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und\nRepublik Mazedonien unterliegen, das am 28. November 1997      Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung\nin Kraft getreten ist,                                         und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,","1212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nunter Berücksichtigung der Zusage der ehemaligen jugo-           Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage\nslawischen Republik Mazedonien, ihre Rechtsvorschriften an          der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und\ndie der Gemeinschaft anzugleichen,                                  wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, die\nVerwirklichung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle                                   Artikel 3\nihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und             Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf\nder technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer  regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Bezie-\nals Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für           hungen sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess\ndiese Anstrengungen einzusetzen,                                    von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durch-\nführung dieses Abkommens sind im Rahmen des Regional-\nin Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses        konzepts zu sehen, das in den Schlussfolgerungen des Rates\nAbkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten      vom 29. April 1997 festgelegt wurde und die besondere Lage\nTeils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-           jedes einzelnen Landes der Region berücksichtigt.\nschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Ver-\ntragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft\nbinden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der ehemaligen                                  Artikel 4\njugoslawischen Republik Mazedonien notifiziert, dass es im\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ver-\nEinklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten\npflichtet sich, mit den anderen Ländern der Region eine Zu-\nKönigreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die\nsammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen,\nEuropäische Union und des Vertrages zur Gründung der Euro-\neinschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse\npäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen\nhinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienst-\nGemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen\nleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von\nVerträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks\nProjekten von gemeinsamem Interesse. Diese Verpflichtung ist\nauch für Dänemark,\nein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und\nder Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt\neingedenk der Bereitschaft der Europäischen Union, die ehe-\nsomit zur Stabilität in der Region bei.\nmalige jugoslawische Republik Mazedonien so weit wie möglich\nin das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu in-\ntegrieren, und deren Status als potenzieller Kandidat für die                                     Artikel 5\nMitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrages über\ndie Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen           (1) Die Assoziation wird nach einer Übergangszeit von\nRat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der unter dem Vor-         höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei aufeinander-\nbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens, ins-        folgende Phasen unterteilt ist. Mit dieser Unterteilung soll eine\nbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, steht,        schrittweise Durchführung der Bestimmungen des Stabilisie-\nrungs- und Assoziierungsabkommens erreicht und das Schwer-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gewicht in der ersten Phase auf die unter die Titel III, V, VI und VII\nfallenden Bereiche gelegt werden.\n(2) Der mit Artikel 108 eingesetzte Stabilitäts- und Asso-\nArtikel 1\nziationsausschuss prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten          der allgemeinen Grundsätze dieses Abkommens regelmäßig die\neinerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-         Anwendung dieses Abkommens und die von der ehemaligen\ndonien andererseits wird eine Assoziation gegründet.                jugoslawischen Republik Mazedonien erzielten Fortschritte bei\nden institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungs-\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,\nreformen.\n– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu\n(3) Vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens evaluiert der\nschaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen\nStabilitäts- und Assoziationsausschuss die erzielten Fortschritte\nzwischen den Vertragsparteien ermöglicht;\nund beschließt über den Übergang zur zweiten Phase und ihre\n– die Bestrebungen der ehemaligen jugoslawischen Republik           Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Be-\nMazedonien zu unterstützen, ihre wirtschaftliche und interna-    stimmungen über die zweite Phase. Dabei berücksichtigt er das\ntionale Zusammenarbeit auszubauen, u.a. durch Angleichung        Ergebnis der genannten Prüfung.\nihrer Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Phasen finden\n– ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Ge-          auf Titel IV keine Anwendung.\nmeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone\nzu errichten;                                                                                  Artikel 6\n– die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Ab-               Das Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen\nkommen fallenden Bereichen zu fördern.                           WTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV\ndes GATT 1994 und Artikel V des GATS.\nTitel I\nAllgemeine Grundsätze                                                          Titel II\nPolitischer Dialog\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung\nder Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der           Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\nMenschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki        weiterentwickelt und intensiviert. Er begleitet und festigt die\nund der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden,      Annäherung zwischen der Europäischen Union und der ehe-\ndie Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechts-         maligen jugoslawischen Republik Mazedonien und trägt zur\nstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie     Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der\nim Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche          Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                      1213\nMit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:     Ländern im Hinblick auf den Abschluss einer Übereinkunft über\nregionale Zusammenarbeit auf, mit der die Bereiche der Zusam-\n– eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertrags-\nmenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden\nparteien in internationalen Fragen, insbesondere in den\nsollen.\nFragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien\nhaben könnten;                                                 Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkunft sind:\n– regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher        – ein politischer Dialog,\nBeziehungen;                                                   – die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestim-\n– gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in              mungen vereinbaren Freihandelszone zwischen den Vertrags-\nEuropa, u.a. in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicher-       parteien,\nheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen.       – gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der\nArbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienst-\nArtikel 8                              leistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs,\ndie den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen\nDer politische Dialog kann auch in einem multilateralen           gleichwertig sind,\nRahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer\n– Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Be-\nLänder der Region stattfinden.\nreichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen\nfallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.\nArtikel 9                           Die Übereinkunft enthält gegebenenfalls Bestimmungen über die\n(1) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Stabi-   Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.\nlitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen   Die Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit wird innerhalb\nzuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.              von zwei Jahren nach Inkrafttreten mindestens des zweiten\n(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische      Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens geschlossen. Die\nDialog auch wie folgt stattfinden:                                 Bereitschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\ndonien, eine solche Übereinkunft zu schließen, ist eine Bedin-\n– erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die die      gung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einerseits und     ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der EU.\ndie Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die\nKommission andererseits vertreten;\n– volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den                                           Artikel 13\nVertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-               Zusammenarbeit mit anderen Ländern,\nstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE                           die am Stabilisierungs- und\nund anderen internationalen Gremien;                                           Assoziierungsprozess beteiligt sind\n– in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur         Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nimmt mit\nFestigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen      den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess\nDialogs geleistet werden kann.                                 beteiligten Ländern eine regionale Zusammenarbeit in einigen\noder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der\nZusammenarbeit auf, insbesondere in den Bereichen von\nArtikel 10                           gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit muss mit den\nAuf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in    Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.\ndem mit Artikel 114 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-\nund Assoziationsausschuss statt.\nArtikel 14\nZusammenarbeit mit den Ländern,\nTitel III                                         die den Beitritt zur EU beantragt haben\nRegionale Zusammenarbeit                            Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann ihre\nZusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur EU be-\nArtikel 11                           antragt hat, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen\nfördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zu-\nIm Einklang mit ihrem Engagement für Frieden und Stabilität    sammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll\nund für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert       angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen der\ndie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien aktiv die          ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und dem\nregionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft unterstützt im          betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der\nRahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit      Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\neiner regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.               ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.\nWenn die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien plant,\nihre Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 12 bis 14\ngenannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert sie                                     Titel IV\ndie Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des                               Freier Warenverkehr\nTitels X.\nArtikel 15\nArtikel 12                              (1) Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren\nZusammenarbeit mit anderen Ländern,                  nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemein-\ndie ein Stabilisierungs- und                  schaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im\nAssoziierungsabkommen unterzeichnet haben                 Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den\nBestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine\nSpätestens wenn mindestens ein Stabilisierungs- und Asso-\nFreihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden\nziierungsabkommen mit einem der anderen am Stabilisierungs-\nbesonderen Vorschriften.\nund Assoziierungsprozess beteiligten Länder unterzeichnet ist,\nnimmt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Ver-            (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den\nhandlungen mit dem betreffenden Land bzw. den betreffenden         beiden Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.","1214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die  – am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-\nin diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen             kommens wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszoll-\nvorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der                satzes gesenkt;\nUnterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes\n– am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-\nangewandt wird.\nkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszoll-\n(4) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-            satzes gesenkt;\nsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen-\n– am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-\nkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben,\nkommens wird jeder Zollsatz auf 10 v.H. des Ausgangszoll-\nso treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zoll-\nsatzes gesenkt;\nsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.\n– am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-\n(5) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische\nkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.\nRepublik Mazedonien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.\n(3) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,\nKapitel I                          die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem\ndort vorgesehenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.\nGewerbliche Waren\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehe-\nArtikel 16                          maligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungs-\nerzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-    Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nerzeugnisse der Gemeinschaft und der ehemaligen jugo-\nslawischen Republik Mazedonien, die unter die Kapitel 25 bis 97\nder Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in                                      Artikel 19\nAnhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die\nDie Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik\nLandwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.\nMazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in\n(2) Die Artikel 17 und 18 gelten nach Maßgabe der Artikel 22  ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.\nund 23 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse.\n(3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die                                Artikel 20\nunter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages.        (1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Repu-\nblik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens\nalle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.\nArtikel 17\n(2) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Repu-\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeug-    blik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens\nnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien          in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen\nwerden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.             und Maßnahmen gleicher Wirkung.\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\nschaft für Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen\nArtikel 21\nRepublik Mazedonien und die Maßnahmen gleicher Wirkung\nwerden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.                Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt\nsich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft\nschneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken, sofern ihre all-\nArtikel 18\ngemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden\n(1) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik   Wirtschaftszweiges dies zulassen.\nMazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Emp-\ndie nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden bei\nfehlungen aussprechen.\nInkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\n(2) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik                                Artikel 22\nMazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,\ndie in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach fol-      Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten\ngendem Zeitplan gesenkt:                                         Textilwaren.\n– am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 23\nmens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes\ngesenkt;                                                         Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die dort aufgeführten\nStahlerzeugnisse.\n– am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des\nAbkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangs-\nzollsatzes gesenkt;                                                                        Kapitel II\n– am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-                   Landwirtschaft und Fischerei\nmens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes\ngesenkt;                                                                                   Artikel 24\n– am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des                                Begriffsbestimmung\nAbkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangs-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel\nzollsatzes gesenkt;\nmit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung\n– am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Ab-     in der Gemeinschaft und in der ehemaligen jugoslawischen\nkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangs-         Republik Mazedonien.\nzollsatzes gesenkt;\n(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten\n– am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-    die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur\nkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszoll-     und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über\nsatzes gesenkt;                                               die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                1215\n(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-                                               Artikel 28\nerzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie                                      Fischereierzeugnisse\nder Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und ex 1902 20*).\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-\nschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung\nArtikel 25                                 in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die\nin Anhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort\nProtokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort auf-            genannten Bestimmungen.\ngeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehe-\nmalige jugoslawische Republik Mazedonien alle Abgaben mit\nArtikel 26                                 gleicher Wirkung wie Zölle und senkt die Zölle auf Fisch und\nFischereierzeugnisse um 50 v.H. des Meistbegünstigungszoll-\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-             satzes. Die Restzölle werden während eines Zeitraums von\nschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für land-                   sechs Jahren gesenkt und zum Ende dieses Zeitraums beseitigt.\nwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und alle Maß-                 Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang Vb aufgeführten\nnahmen gleicher Wirkung.                                                    Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zoll-\nsenkungen.\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehema-\nlige jugoslawische Republik Mazedonien alle mengenmäßigen                                                  Artikel 29\nEinfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischerei-\nerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und alle Maß-                      (1) Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels\nnahmen gleicher Wirkung.                                                    zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und\nFischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der\nRegeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der\nArtikel 27                                 Gemeinschaft, der Regeln der Agrarpolitik der ehemaligen jugo-\nLandwirtschaftliche Erzeugnisse                           slawischen Republik Mazedonien, der Bedeutung der Landwirt-\nschaft für die Wirtschaft der ehemaligen jugoslawischen Repu-\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-             blik Mazedonien, des Produktions- und Exportpotentials ihrer\nschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf                    traditionellen Wirtschaftszweige und Märkte und der Auswir-\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen              kungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der\njugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht unter die Posi-               WTO prüfen die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische\ntionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinierten Nomen-                    Republik Mazedonien spätestens am 1. Januar 2003 im Stabi-\nklatur fallen.                                                              litäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren\nFür die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomen-                   Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit\nklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und               und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine\nein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll             stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen\nbeseitigt.                                                                  und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.\n(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemein-                     (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige\nschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im                  Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die\nSinne des Anhangs III mit Ursprung in der ehemaligen jugo-                  andere Vertragspartei unberührt.\nslawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen\nZollkontingents von 1 650 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf                                                 Artikel 30\n20 v.H. des Wertzollsatzes und 20 v.H. des spezifischen Zoll-\nsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen                      Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertrags-\nGemeinschaften vorgesehen sind.                                             partei, für die nach den Artikeln 25, 27 und 28 Zugeständnisse\neingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der\n(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens                                   Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten\na) beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Maze-                     oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen\ndonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa aufgeführ-                Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertrags-\nten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der                parteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses\nGemeinschaft;                                                           Abkommens, insbesondere des Artikels 37, unverzüglich Kon-\nsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu\nb) beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien                einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die\ndie Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb aufgeführten landwirt-           Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.\nschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nim Rahmen der dort für jedes Erzeugnis angegebenen\nZollkontingente. Für die Mengen, die die Zollkontingente                                               Kapitel III\nübersteigen, senkt die ehemalige jugoslawische Republik\nGemeinsame Bestimmungen\nMazedonien die Zölle schrittweise nach dem dort für jedes\nErzeugnis angegebenen Zeitplan;                                                                        Artikel 31\nc) beginnt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien                      Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten\nmit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die                  Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem\nin Anhang IVc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeug-                 Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes\nnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der                    bestimmt ist.\nZollkontingente und nach dem Zeitplan, die dort für jedes\nErzeugnis angegeben sind.                                                                              Artikel 32\n(4) Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in                                           Stillhalteregelung\neinem gesonderten Abkommen über Wein und Spirituosen\nfestgelegt.                                                                     (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel\nzwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen\nRepublik Mazedonien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle\n*) Ex 1902 20: „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits\nandere wirbellose Wassertiere enthaltend“.                               geltenden erhöht.","1216               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel             (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den\nzwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen          Dumpingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden\nRepublik Mazedonien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder            der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet\nAusfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung                haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Unterrichtung des\neingeführt noch die bestehenden verschärft.                          Stabilitäts- und Assoziationsrates das Dumping im Sinne des\nArtikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere\n(3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zuge-\nzufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die ein-\nständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik der ehemaligen\nführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.\njugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft und\ndie Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch\ndie Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den An-                                       Artikel 37\nhängen III, IVa, IVb IVc, Va und Vb vorgesehene Einfuhrregelung                          Allgemeine Schutzklausel\nnicht beeinträchtigt wird.\n(1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten\nMengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der\nArtikel 33                             anderen Vertragspartei eingeführt,\nVerbot steuerlicher Diskriminierung                   – dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittel-\n(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die            bar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Ver-\nErzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar         tragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht\ngegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet             oder\nder anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den            – dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nVertragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.        Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\n(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertrags-           erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region\npartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner in-            der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,\ndirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese     so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzun-\nWaren erhobenen indirekten Abgaben.                                  gen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah-\nmen treffen.\n(2) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische\nArtikel 34                             Republik Mazedonien wenden Schutzmaßnahmen untereinander\nDie Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-       nur nach Maßgabe dieses Abkommens an. Diese Maßnahmen\nten auch für Finanzzölle.                                            dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-\nrigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel\nin der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen\nArtikel 35                             weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene\nZollunionen, Freihandelszonen                      Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware.\nund Grenzverkehrsregelungen\nIn diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schritt-\n(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-          weise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut\nrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-       werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr\nregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in        getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen\ndiesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.               mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen\nwerden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutz-\n(2) Während der in den Artikeln 17 und 18 genannten Über-\nmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von\ngangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der be-\nmindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht\nsonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher\nerneut Schutzmaßnahmen angewandt.\nzwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ge-            (3) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische\nschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden, in die          Republik Mazedonien stellt dem Stabilitäts- und Assoziations-\ndie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingetreten          ausschuss in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin\nist, oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkom- vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4\nmen ergeben, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik          Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben\nMazedonien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen             zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare\nwerden.                                                              Lösung zu ermöglichen.\n(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen        (4) Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Fol-\nzwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1       gendes:\nund 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-          a) Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird mit der\ngen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen                 Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in\nHandelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen           diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die\nfinden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur         für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen\nEuropäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in                Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziations-\ndiesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der                 ausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb\nGemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik                   von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Asso-\nMazedonien Rechnung getragen wird.                                        ziationsausschusses keinen Beschluss zur Behebung der\nSchwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden-\nstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende\nArtikel 36                                  Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Pro-\nDumping                                     blem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der\nWahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-\n(1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen\nrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses\nVertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994\nAbkommens am wenigsten behindern.\nfest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur\nDurchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren ein-            b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein so-\nschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen                fortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung\ngegen diese Praktiken treffen.                                            bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1217\nden Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe not-  Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen\nwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Ver-         zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der\ntragspartei wird unverzüglich unterrichtet.                   ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgeschlos-\nsen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur\n(5) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabi-\nVerwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.\nlitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort ins-\nbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre\nmöglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Kon-                                         Artikel 40\nsultationen.\nDie Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Ab-\n(6) Führt die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische    kommen vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll Nr. 4\nRepublik Mazedonien für die Einfuhren von Waren, die die in        festgelegt.\ndiesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten,\nein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die\nEntwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der                                 Artikel 41\nanderen Vertragspartei mit.                                                           Zulässige Beschränkungen\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nArtikel 38                            boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nKnappheitsklausel                          der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz\nder Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder\n(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels         Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, ge-\na) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer           schichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen\nkritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen         oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig\nfür die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder    steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Ver-\nbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt\nb) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-\nwerden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten\ntragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-\nDiskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des\nfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung\nHandels zwischen den Vertragsparteien führen.\naufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-\nschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche\nSchwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann                                Artikel 42\ndiese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach\nden Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.       Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Ver-\nringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der\n(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der           Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzu-\nVorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses      arbeiten.\nAbkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen\nnicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder    Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Be-\nungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände        weise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg\ngegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des        der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die\nHandels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre        andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirt-\nAufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.                      schaftlichen Bedingungen, z.B. den normalen Produktions- und\nExportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die\n(3) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische          Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Ver-\nRepublik Mazedonien stellt dem Stabilitäts- und Assoziations-      tragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Ver-\nausschuss vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maß-         tragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses\nnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich       Abkommens, insbesondere der Artikel 30, 37 und 88 sowie des\nalle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die        Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine ge-\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-        eignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die\ntragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss     betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für\ndie für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maß-       notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maß-\nnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der            nahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Rege-\nBefassung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses keine       lungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.\nEinigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei\nMaßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffen-\nden Ware anwenden.                                                                               Artikel 43\n(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein           Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung\nsofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung      der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen\nbzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die ehemalige      Inseln unberührt.\njugoslawische Republik Mazedonien, je nachdem, welche Ver-\ntragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwen-\ndigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei                                       Titel V\nwird unverzüglich unterrichtet.\nFreizügigkeit\n(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden\nder Arbeitnehmer,\nunverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifi-\nziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung\nNiederlassung, Erbringung von\neines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-                      Dienstleistungen, Kapitalverkehr\nstand regelmäßiger Konsultationen.\nKapitel I\nArtikel 39                                            Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nStaatliche Monopole\nArtikel 44\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien formt alle\nstaatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende          (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\ndes fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede        den Bedingungen und Modalitäten","1218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n– wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der          staates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind,\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzen         sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohn-\nund im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind,    sitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 zweiter und dritter\neine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Ent-   Gedankenstrich genannte Behandlung.\nlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staats-\nangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den\nStaatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt;                                  Kapitel II\n– haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mit-                               Niederlassung\ngliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen\nlegalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der                                       Artikel 47\nArbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\ndes betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saison-\nbestimmungen:\narbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Ab-\nkommen im Sinne des Artikels 45 fallen, sofern in diesen       a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft der\nAbkommen nichts anderes bestimmt ist.                              ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist eine\nGesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-\n(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ge-\ngliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik\nwährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Moda-\nMazedonien gegründet worden ist und ihren satzungsmäßi-\nlitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines\ngen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz\nMitgliedstaates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt\nim Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugo-\nsind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen\nslawischen Republik Mazedonien hat.\nWohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.\nHat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates\nbzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nArtikel 45                               gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im\n(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-        Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawi-\ngliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der        schen Republik Mazedonien, so gilt die Gesellschaft als\nEinhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für         Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft der\ndie Mobilität der Arbeitnehmer                                         ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern\nihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Ver-\n– müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur            bindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. der\nBeschäftigung für Arbeitnehmer aus der ehemaligen jugo-            ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufweist.\nslawischen Republik Mazedonien, die von Mitgliedstaaten in\nbilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach         b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft,\nMöglichkeit verbessert werden;                                     die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.\n– prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche     c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz\nAbkommen zu schließen.                                             ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle\neines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung       und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise\nweiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den        Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie\nZugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mit-           wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem\ngliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter              im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich\nBerücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten           nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.\nund in der Gemeinschaft.\nd) „Niederlassung“ ist\nArtikel 46                               i)  im Falle der Staatsangehörigen das Recht, Unternehmen\nzu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-\nZur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für\nsächlich kontrollieren. Die Geschäftstätigkeit umfasst\nArbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugo-\nnicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf\nslawischen Republik Mazedonien besitzen und im Gebiet eines\ndem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf\nMitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familien-\nZugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei;\nangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden\nBestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen            ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der\nBeschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der Rechte               Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik\nund Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine                  Mazedonien das Recht, durch Gründung von Tochter-\ngünstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende                  gesellschaften oder Zweigniederlassungen in der ehe-\nBestimmungen in Kraft gesetzt:                                             maligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der\nGemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.\n– Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurück-\ngelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthalts-      e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.\nzeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen- f)  „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,\nrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre          kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.\nFamilienangehörigen zusammengezählt.\ng) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehö-\n– Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei\nriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn\nist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines\ndiese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit\nMitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Repu-\nverursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\nblik Mazedonien besitzt.\nLeistungen können zu den nach dem Recht des Schuldner-\nmitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden    h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-\nSätzen frei transferiert werden.                                   verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein\nTeil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats-\n– Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für\nangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der ehemaligen jugo-\nihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.\nslawischen Republik Mazedonien, die außerhalb der Ge-\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt                meinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik\nden Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-         Mazedonien niedergelassen sind, und für Reedereien, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                             1219\naußerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugo-               nutzter Flächen und Forsten, die gleichen Rechte wie die\nslawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind und             Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik\nvon Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. der ehe-          Mazedonien, sofern diese Rechte für die Ausübung der\nmaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert            Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich nieder-\nwerden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in        gelassen haben;\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach\nc) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat spätestens am Ende\nden dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\nder ersten Phase der Übergangszeit, ob die unter Buchstabe b\ni)  „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten        genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesell-\nTätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den         schaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.\nGeltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.\nArtikel 49\nArtikel 48\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 48 kann jede Vertragspartei\n(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehe-         die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\nmalige jugoslawische Republik Mazedonien                           und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern\ni)  für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft      diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die         und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber\nBehandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls   ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken;\ndies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus         dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienst-\nDrittstaaten gewährt;                                          leistungen.\nii) für die Geschäftstätigkeit der in der ehemaligen jugo-            (2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-\nslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Tochter-       partei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\ngesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaf-       nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-\nten der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger        schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-\ngünstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesell-  rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Er-\nschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die         bringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten\ngünstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und           hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des\nZweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten       Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen\ngewährt.                                                       nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertrags-\npartei aus dem Abkommen genutzt werden.\n(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft\nkeine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der           (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nNiederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem         es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\nGebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Dis-       Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\nkriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.      vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\nBesitz öffentlicher Stellen befinden.\n(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die\nGemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\ni)  für die Niederlassung von Gesellschaften der ehemaligen                                     Artikel 50\njugoslawischen Republik Mazedonien eine Behandlung, die\n(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffs-\nnicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mit-\nverkehr sowie den Seekabotageverkehr.\ngliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die\ngünstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten        (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen\ngewähren;                                                      zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in\nden unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.\nii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelas-\nsenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nGesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik                                       Artikel 51\nMazedonien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\nals die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen         (1) Die Artikel 48 und 49 schließen nicht aus, dass eine\nGesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies       Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von\ndie günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet nieder-     Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertrags-\ngelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassun-        partei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonder-\ngen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.              regelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer\nUnterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den\n(4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft\nZweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesell-\nder Stabilitäts- und Assoziationsrat unter Berücksichtigung der\nschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus auf-\neinschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.\nund der Lage auf dem Arbeitsmarkt, ob diese Bestimmungen auf\ndie Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertrags-          (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-\nparteien des Abkommens zur Aufnahme selbständiger Erwerbs-         bedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen\ntätigkeiten ausgedehnt werden können.                              oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienst-\nleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.\n(5) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels\na) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nGesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses                                     Artikel 52\nAbkommens das Recht, Immobilien in der ehemaligen jugo-\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und der ehemaligen\nslawischen Republik Mazedonien zu nutzen und zu mieten;\njugoslawischen Republik Mazedonien die Aufnahme und\nb) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge-          Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in der\nmeinschaft ferner das Recht, wie die Gesellschaften der ehe-   ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der\nmaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Eigentum an         Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assozia-\nImmobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich         tionsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung\nöffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, ein-      der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür\nschließlich natürlicher Ressourcen, landwirtschaftlich ge-     erforderlichen Maßnahmen treffen.","1220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nArtikel 53                           – die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der\n(1) Die im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik           Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft           Mazedonien hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der\nund die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesell-           Gemeinschaft bzw. in der ehemaligen jugoslawischen Repu-\nschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien            blik Mazedonien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweignieder-\nsind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden       lassungen oder Tochtergesellschaften hat.\nRechtsvorschriften im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen\nRepublik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft Personal zu be-                                       Artikel 54\nschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweig-\nniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsange-           Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses\nhörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. der ehe-    Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Maze-\nmaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt, sofern es     donien Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung\nsich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftig-    von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft\ntes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich  von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn be-\nvon Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-    stimmte Wirtschaftszweige\nsungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse  – eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten\ndieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungs-        gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme\nzeitraum.                                                             in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien her-\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der ge-          vorrufen, oder\nnannten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ ge-         – den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\nnannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des     Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der\nBuchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern          ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einem\ndie Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden     bestimmten Wirtschaftszweig in der ehemaligen jugoslawi-\nPersonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden              schen Republik Mazedonien erfahren oder\nJahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen     – sich in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):                     im Aufbau befinden.\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die\nDiese Maßnahmen\nNiederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch-\nlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern     i)    treten spätestens zwei Jahre nach Ende der ersten Phase der\nerhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:                             Übergangszeit außer Kraft;\n– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder     ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu\nUnterabteilung der Niederlassung,                                schaffen;\n– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen        iii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der\naufsichtsführenden Personals und der Fach- und Ver-              Einführung der Maßnahme bereits in der ehemaligen\nwaltungskräfte,                                                  jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen\n– die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung           Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft\noder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und          keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder\nsonstige Personalentscheidungen;                                 Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kennt-                Mazedonien bewirken.\nnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren      Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen\noder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei      gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den\nder Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen         Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-    Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische  eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die\ntechnische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit      sie den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten\nzu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.   gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die       ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts-\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet    und Assoziationsrat; sie setzt sie frühestens einen Monat, nach-\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von     dem die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen    donien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation  Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass\nmuss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertrags-   ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges\npartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung   Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert die ehemalige\n(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organi-      jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts- und Asso-\nsation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei     ziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.\ntatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.           Nach Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-\n(3) Die Einreise von Staatsangehörigen der ehemaligen jugo-    mens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\nslawischen Republik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft in das       diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und\nGebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen        Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedin-\nRepublik Mazedonien und deren vorübergehender Aufenthalt in       gungen einführen oder aufrechterhalten.\ndiesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von\nGesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im\nSinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung                                     Kapitel III\neiner Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesell-\nErbringung von Dienstleistungen\nschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in\nder Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesell-\nschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemein-                                   Artikel 55\nschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien           (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit fol-\nzuständig sind, und sofern                                        genden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwen-\n– diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder    dig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen\nDienstleistungen erbringen und                                 durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1221\nbzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien                    partei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen\nzu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des             Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden\nLeistungsempfängers niedergelassen sind.                                  Drittstaat hätten;\n(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung            b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilverein-\ngestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der            barungen in künftigen bilateralen Abkommen über den\nnatürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom           Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nLeistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne       c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-\ndes Artikels 53 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche            kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle ad-\nPersonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehö-             ministrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf,\nrigen der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen                 die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich\nRepublik Mazedonien sind und um vorübergehende Einreise                   der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr\nzwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsauf-                 bewirken könnten.\nträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese\nVertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst     4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und\nDienstleistungen erbringen.                                           einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen\nden Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen\n(3) Nach Beginn der zweiten Phase der Übergangszeit trifft         entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen\nder Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise         Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Ab-\nDurchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei           kommen geregelt, das nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nwird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der     zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ist.\nAngleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.\n5. Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens\ntreffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage\nArtikel 56\ngegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens\n(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die          verschärfen.\nBedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch         6. Während der Übergangszeit gleicht die ehemalige jugo-\nGesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.            slawische Republik Mazedonien ihre Rechtsvorschriften, ein-\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die in             schließlich der administrativen, technischen und sonstigen\neiner anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers          Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der\nniedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten des          Gemeinschaft im Bereich des Luft- und des Landverkehrs\nAbkommens erheblich verschärfen.                                      insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegen-\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-     seitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den\nren Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführ-        Personen- und Güterverkehr erleichtert.\nte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens        Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-\ndes Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung      lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Asso-\nvon Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertrags-     ziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der\npartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.                   Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen\nwerden können.\nArtikel 57\nFür die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der                               Kapitel IV\nGemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien gelten folgende Bestimmungen:\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\n1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich                                    Artikel 58\ndes Landverkehrs unterliegen dem am 28. November 1997 in         Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzah-\nKraft getretenen Verkehrsabkommen zwischen der Europäi-       lungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und der ehe-\nschen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen          maligen jugoslawischen Republik Mazedonien in frei konver-\nRepublik Mazedonien. Die Vertragsparteien bekräftigen die     tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über\nBedeutung, die sie der ordnungsgemäßen Anwendung die-         den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.\nses Abkommens beimessen.\n2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich                                Artikel 59\ndie Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\nZugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien\ninternationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam\nKapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in\nanzuwenden.\nGesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahme-\na) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus        staates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den\ndem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linien-    Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden,\nkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen        sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und\nVertragspartei dieses Abkommens angewandt wird,           etwaiger daraus resultierender Gewinne.\nunberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\nKonferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie\ndie Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien\nden Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller\nKapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsge-\nBasis beachten.\nschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den     einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer\nfreien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des       Laufzeit von mehr als einem Jahr.\nVerkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.\nAb Beginn der zweiten Phase gewährleisten sie auch den freien\n3. Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2                           Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfeuille-Investitionen\nund Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Ab-\nkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilverein-           (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien\nbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass  keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der\nLinienreedereien der einen oder der anderen Vertrags-     laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-","1222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien           (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-\nein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.               tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen\nder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\n(4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen\nder Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik\nSteuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch\nMazedonien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der\ndie die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden\nWechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der\nsoll.\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verursacht\noder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. die              (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unbeschadet             Mitgliedstaaten oder die ehemalige jugoslawische Republik\ndes Artikels 58 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate      Mazedonien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften\nSchutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen           die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich\nder Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik         insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleich-\nMazedonien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt not-           artigen Situation befinden.\nwendig sind.\n(5) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur                                      Artikel 65\nVerwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr\nzwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen            (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die\nRepublik Mazedonien zu erleichtern.                                 Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,\ndie die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver-\nmeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt\nArtikel 60                            der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für\nihre Aufhebung vor.\n(1) In der ersten Phase treffen die Vertragsparteien Maß-\nnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise            (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-\nAnwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien             lungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer\nKapitalverkehr zu schaffen.                                         Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien kann die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugo-\n(2) Spätestens am Ende der ersten Phase der Übergangszeit        slawische Republik Mazedonien unter den im WTO-Überein-\nprüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die uneinge-        kommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen,\nschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den          einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, ein-\nfreien Kapitalverkehr erreicht werden kann.                         führen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur\nBehebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hin-\nausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugo-\nKapitel V                             slawische Republik Mazedonien unterrichtet unverzüglich die\nandere Vertragspartei.\nAllgemeine Bestimmungen\n(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers\nArtikel 61                            im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für\ndie Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus  etwaiger daraus resultierender Einnahmen.\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer                                Artikel 66\nVertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-         Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter\nlicher Befugnisse verbunden sind.                                   Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des\nAllgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-\nleistungen (GATS) ergeben.\nArtikel 62\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nArtikel 67\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-\nwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,         Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung\nBeschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher        von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die\nPersonen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,            notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von\nvorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus        Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe\neiner Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile             dieses Abkommens umgangen werden.\nnicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt\nunbeschadet des Artikels 61.\nTitel VI\nArtikel 63                                               Angleichung und Durch-\nDieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließ-                  setzung der Rechtsvorschriften\nlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und\nArtikel 68\nvon Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft\nstehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.                    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der\nAngleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die der\nArtikel 64                            Gemeinschaft zukommt. Die ehemalige jugoslawische Republik\nMazedonien bemüht sich zu gewährleisten, dass ihre Rechts-\n(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt\nvorschriften schrittweise mit denen der Gemeinschaft vereinbar\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der\nwerden.\nGrundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren              (2) Diese schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften\noder gewähren werden.                                               erfolgt in zwei Phasen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                         1223\n(3) In der ersten Phase, die mit der Unterzeichnung des          – werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1\nAbkommens beginnt und deren Dauer in Artikel 5 erläutert ist,           Buchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die\nerstreckt sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf               Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des\nbestimmte wesentliche Teile des gemeinschaftlichen Besitz-              Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-\nstandes im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handels-             gestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen\nrelevante Bereiche und folgt einem in Abstimmung mit der Kom-           spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.\nmission der Europäischen Gemeinschaften auszuarbeitenden\n(5) Wenn die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische\nProgramm. Ferner legt die ehemalige jugoslawische Republik\nRepublik Mazedonien der Auffassung ist, dass eine bestimmte\nMazedonien in Abstimmung mit der Kommission der Euro-\nVerhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und\npäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung\nder Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und          – wenn den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem\nder zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maß-          inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienst-\nnahmen, einschließlich der Justizreform, fest.                          leistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheb-\nlicher Schaden verursacht wird oder droht, kann sie nach\nFür das Recht in den Bereichen Wettbewerb, geistiges Eigentum,\nKonsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder\nNormen und Zertifizierung, öffentliches Beschaffungswesen und\n30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsulta-\nDatenschutz werden Fristen gesetzt. Die Angleichung der\ntionen geeignete Maßnahmen treffen.\nRechtsvorschriften in den übrigen Bereichen des Binnenmarkts\nmuss am Ende der Übergangszeit abgeschlossen sein.                   Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar,\nso können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie das WTO-\n(4) In der zweiten Phase der in Artikel 5 festgelegten Über-\nÜbereinkommen Anwendung findet, nur nach den Verfahren und\ngangszeit erstreckt sich die Angleichung der Rechtsvorschriften\nunter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens und im\nauf die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile des gemeinschaft-\nEinklang mit den einschlägigen internen Rechtsvorschriften der\nlichen Besitzstandes.\nGemeinschaft getroffen werden.\nArtikel 69                                (6) Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung der\nBeschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-\nWettbewerb und\ngeheimnisses einen Informationsaustausch durch.\nsonstige wirtschaftliche Bestimmungen\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der\nArtikel 70\nGemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen             Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,\nFunktionieren dieses Abkommens unvereinbar                           denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden\ni)   alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse            sind, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ab dem dritten\nvon Unternehmensvereinigungen und aufeinander ab-               Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Grundsätze des\ngestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-        Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ins-\nschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken          besondere des Artikels 86, beachtet werden.\noder bewirken;\nii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden                                          Artikel 71\nStellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen                      Geistiges und gewerbliches Eigentum\njugoslawischen Republik Mazedonien oder auf einem\nwesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter-          (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen\nnehmen;                                                         die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung\neines wirksamen und angemessenen Schutzes und einer wirksa-\niii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter\nmen und angemessenen Durchsetzung der Rechte an geistigem\nUnternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-\nund gewerblichem Eigentum beimessen.\nfälschen oder zu verfälschen drohen.\n(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft\n(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel       die Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den        nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem\nArtikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Euro-          und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten,\npäischen Gemeinschaft ergeben.                                       das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch\n(3)                                                              wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.\na) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-           (3) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ver-\ntragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach       pflichtet sich, innerhalb des genannten Zeitraums den in\nInkrafttreten dieses Abkommens alle von der ehemaligen          Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die\njugoslawischen Republik Mazedonien gewährten staatlichen        Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten.\nBeihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt wer-\nTreten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums\nden, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\nProbleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird\nden in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur\nauf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen\nund Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrie-\nGebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.\ndenstellende Lösungen zu finden.\nb) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der\nstaatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertrags-\npartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag                                     Artikel 72\nund die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft                             Öffentliche Aufträge\nüber Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen\n(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabe-\nVertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über\nverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nicht-\nbestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.\ndiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen\nDie Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen             der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.\ndieses Artikels innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens angewandt werden.                                      (2) Den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen\nRepublik Mazedonien wird unabhängig davon, ob sie in der\n(4) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab Inkrafttreten\n– findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;                        dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der","1224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nGemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft          sonderen besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung\nzu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die     des Rechtsstaates ein. Die Zusammenarbeit im Justizbereich\nBedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt       konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der\nwerden.                                                            Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung.\nDiese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-\nsektor, wenn die Regierung der ehemaligen jugoslawischen                                        Artikel 75\nRepublik Mazedonien die Rechtsvorschriften zur Einführung\nVisa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration\nder Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die\nGemeinschaft prüft regelmäßig, ob die ehemalige jugoslawische         (1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa,\nRepublik Mazedonien diese Rechtsvorschriften erlassen hat.         Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen\nDen Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in der ehe-         einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, u.a. auf regionaler\nmaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen          Ebene.\nsind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses            (2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Be-\nAbkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehemaligen         reichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer\njugoslawischen Republik Mazedonien nach dem Gesetz über            engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie um-\ndas öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt,          fasst technische Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:\ndie nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den\n– Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,\nGesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\ndonien gewährt werden. Die Gesellschaften der Gemeinschaft,        – Formulierung von Rechtsvorschriften,\ndie nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in der      – Steigerung der Effizienz der Institutionen,\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelas-\nsen sind, haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang           – Ausbildung des Personals,\nzu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger          – Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere.\ngünstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährt                 (3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nwerden.                                                            Folgendes:\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob die ehe- – im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung natio-\nmalige jugoslawische Republik Mazedonien allen Gesellschaften         naler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Über-\nder Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehe-           einkommens von 1951 entsprechen und somit die Beachtung\nmaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewähren kann.             des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;\n(3) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Er-      – im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung\nbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und           und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie auf           Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-\ndie Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im          parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden\nZusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden          Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine\ndie Artikel 44 bis 67 Anwendung.                                      Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte\nund Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staats-\nangehörigen vergleichbar sind.\nArtikel 73\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die\nNormung, Messwesen,                           Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen.\nAkkreditierung und Konformitätsprüfung\n(1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft                                   Artikel 76\ndie Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Vorschriften\nschrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft                        Verhütung und Kontrolle der\nund den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und                    illegalen Einwanderung; Rückübernahme\nKonformitätsprüfungsverfahren in Einklang zu bringen.                 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung\n(2) Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bemüht,           und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten.\nZu diesem Zweck\n– die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-\nschaft und der europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditie-       – erklärt sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\nrungs- und Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern;               bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines\nMitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates\n– gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konfor-           ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt\nmitätsprüfung zu schließen;                                        worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staats-\n– den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu        angehörigen handelt;\nfördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konfor-         – erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nmitätsprüfung;                                                     bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der\n– die Teilnahme an der Arbeit der europäischen Fachorganisa-          ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten,\ntionen (CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC, EUROMED usw.)              auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\nzu fördern.                                                        donien ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig\nfestgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um\nihre Staatsangehörigen handelt.\nTitel VII\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die ehemalige\nJustiz und Inneres                          jugoslawische Republik Mazedonien versehen ihre Staatsange-\nhörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen\nArtikel 74                             die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.\nAusbau der Institutionen und des Rechtsstaates\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein\nBei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres    Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik\nmessen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen auf       Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft über die spezi-\nallen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und          fischen Verpflichtungen der ehemaligen jugoslawischen Republik\nin den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Be-           Mazedonien und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1225\nZusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch           Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt,\ndie Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von           das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die\nDrittstaaten und Staatenloser enthält.                              Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effi-\nzienter zu kontrollieren.\n(3) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkom-\nmens mit der Gemeinschaft erklärt sich die ehemalige jugo-             (2) Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Er-\nslawische Republik Mazedonien bereit, auf Ersuchen eines Mit-       reichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammen-\ngliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten      arbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam verein-\nder Europäischen Union über die spezifischen Verpflichtungen        barten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der Europäi-\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des           schen Union.\nbetreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rück-\n(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst techni-\nübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rück-\nsche Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:\nübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser\nAusarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen\nenthält.\nPolitik, Gründung von Einrichtungen und Informationszentren,\n(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung und\ngemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der           Verhütung der Abzweigung von Ausgangstoffen für die illegale\nillegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels,         Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können ein-\nunternommen werden können.                                          vernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.\nArtikel 77\nTitel VIII\nBekämpfung der Geldwäsche\nKooperationspolitik\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit\neinig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammen-\nzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum                                        Artikel 80\nWaschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus              (1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Repu-\nDrogendelikten im besonderen missbraucht werden.                    blik Mazedonien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und     ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotential der ehe-\ntechnische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vor-      maligen jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet werden\nschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen        soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschafts-\nund Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern,           beziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider\ndie denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen      Vertragsparteien.\nGremien gleichwertig sind.                                             (2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die\nFörderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der\nArtikel 78                            ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgerichtet.\nDiese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägun-\nVerhütung und Bekämpfung von Straftaten                 gen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und\nund anderen illegalen Aktivitäten                  dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Ent-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung      wicklung Rechnung tragen.\nund Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der                (3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koope-\nsonstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den folgenden      rationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maß-\nzusammenzuarbeiten:                                                 nahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen der\n– Menschenhandel,                                                   ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren\n– Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, illegale Geschäf-    Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können\nte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und   und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der\nGeschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren,                Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und\ninnerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.\n– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen,\n– Schmuggel,                                                                                     Artikel 81\n– illegaler Waffenhandel,                                                                   Wirtschaftspolitik\n– Terrorismus.\n(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Repu-\nDie Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von           blik Mazedonien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen\nKonsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den           Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis\nVertragsparteien.                                                   der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Durch-\n(2) Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet    führung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft zu ver-\nkann Folgendes umfassen:                                            bessern.\n– Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des            (2) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen\nStrafrechts,                                                    der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik\n– Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämp-        Mazedonien\nfung von Straftaten beauftragten Stellen,                       – einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche\n– Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungs-                 Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Ent-\ninfrastruktur,                                                     wicklungsstrategien;\n– Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten.          – die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein-\nsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt-\nschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung.\nArtikel 79\n(3) Auf Ersuchen der Regierung der ehemaligen jugo-\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen\nslawischen Republik Mazedonien kann die Gemeinschaft die\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-    ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bei ihren\nkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und             Anstrengungen unterstützen, den Denar voll konvertierbar zu\nintegriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der        machen und ihre Politik schrittweise der des Europäischen","1226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nWährungssystems anzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem          (2) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,\nBereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über     anhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der\ndie Grundsätze und die Funktionsweise des Europäischen           Gemeinschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik\nWährungssystems und des Europäischen Systems der Zentral-        Mazedonien effiziente Systeme für die Rechnungsprüfung zu\nbanken.                                                          entwickeln.\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf\nArtikel 82                          – technische Hilfe für den Rechnungshof der ehemaligen jugo-\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                 slawischen Republik Mazedonien,\n(1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es,  – die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen,\nein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu ent-    – den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungs-\nwickeln, das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und       systeme,\ngenaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung\ndes Übergangs- und Reformprozesses in der ehemaligen             – die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung,\njugoslawischen Republik Mazedonien benötigt werden. Das vom      – Ausbildung und Beratung.\nStaatlichen Amt für Statistik koordinierte nationale Statistik-\nsystem soll in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürf-\nnisse seiner Kunden im Land, der öffentlichen Verwaltung wie der                              Artikel 84\nPrivatwirtschaft, einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den            Investitionsförderung und Investitionsschutz\nGrundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen\nund den Bestimmungen des europäischen Statistikrechts im Ein-       (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die\nklang stehen und sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand     Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und auslän-\nim Bereich der Statistik hinentwickeln.                          dische Privatinvestitionen ausgerichtet.\n(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbeson-        (2) Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind\ndere zusammenarbeiten,                                           – für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die\n– um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes       Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und\nin der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu          den Schutz von Investitionen,\nfördern, der sich auf einen angemessenen institutionellen     – gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitions-\nRahmen stützen kann;                                             schutz- und Investitionsförderungsabkommen mit den Mit-\n– um die nationalen Kapazitäten für die Sammlung, Verarbeitung      gliedstaaten,\nund Verbreitung hochwertiger statistischer Informationen      – die Durchführung geeigneter Regelungen für den Kapital-\nunter möglichst effizientem Einsatz moderner Technologien        transfer,\nauszubauen und aufrechtzuerhalten;\n– die Verbesserung des Investitionsschutzes.\n– um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffent-\nlichen Sektors und den Forschern die für die Überwachung der\nstaatlichen Reformen benötigten sozioökonomischen Daten                                    Artikel 85\nzur Verfügung zu stellen;                                                       Industrielle Zusammenarbeit\n– um das nationale Statistiksystem in die Lage zu versetzen, die    (1) Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und\nGrundsätze und Normen des europäischen Statistiksystems       Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in der\nzu übernehmen;                                                ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die\n– um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.        industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten\nbeider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert werden, die\n(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst die Bereit-\nPrivatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz\nstellung von Informationen über Methoden, die Teilnahme an\nder Umwelt gewährleisten.\nausgewählten EUROSTAT-Arbeitsgruppen und den Austausch\nstatistischer Daten, ohne sich jedoch darauf zu beschränken.        (2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit\nwerden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prio-\nritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der\nArtikel 83                          industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls\nländerübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird\nBank-, Versicherungs-                       insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die\nund andere Finanzdienstleistungen                 Unternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,      verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirt-\neinen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Ver-        schaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.\nsicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen und aus-\nzubauen.                                                                                      Artikel 86\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf                                        Kleine und mittlere Unternehmen\n– die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rech-         Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unter-\nnungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar        nehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unter-\nist,                                                          nehmen in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zu-\nsammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in der\n– die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versiche-     ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern und\nrungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft,             zu stärken.\n– die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für\nBank- und andere Finanzdienstleistungen,                                                   Artikel 87\n– den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzgebungs-                               Tourismus\nvorhaben,\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des\n– die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung         Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr\nterminologischer Glossare.                                    durch Know-how-Transfer, Teilnahme der ehemaligen jugo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                       1227\nslawischen Republik Mazedonien an wichtigen europäischen                                     Artikel 91\nTourismusorganisationen und Prüfung der Möglichkeiten für                             Bildung und Ausbildung\ngemeinsame Aktionen, insbesondere bei regionalen Tourismus-\nprojekten, zu erleichtern und zu fördern.                           (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das\nNiveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbil-\ndung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nArtikel 88                           unter Berücksichtigung der Prioritäten der ehemaligen jugoslawi-\nschen Republik Mazedonien anzuheben.\nZoll\n(2) Das TEMPUS-Programm leistet einen Beitrag zur Inten-\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Einhaltung der zur    sivierung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien im\nAnnahme vorgesehenen Vorschriften im Handelsbereich zu           Bereich Bildung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die\ngewährleisten und die Angleichung des Zollsystems der            Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert.\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an das der\nGemeinschaft zum Abschluss zu bringen und damit die Vor-            (3) Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet\nbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung     einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen\nzu unterstützen.                                                 und -maßnahmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien.\n(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere\n– einen Informationsaustausch, u.a. über Fahndungsmethoden,                                  Artikel 92\n– den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den                          Kulturelle Zusammenarbeit\nVertragsparteien,                                                Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zu-\n– die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemein-       sammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen u.a.\nschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-       Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemein-\ndonien sowie die Einführung und Anwendung des Einheits-       schaften und Völkern verbessert werden.\npapiers,\n– die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güter-                              Artikel 93\nverkehr,                                                                      Information und Kommunikation\n– Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-       Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik\nsysteme.                                                      Mazedonien treffen die für die Förderung des Informationsaus-\ntausches erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Program-\n(3) Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem\nme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite\nAbkommen, insbesondere nach den Artikeln 76, 77 und 78, ist\nÖffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in\ndie gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vermitteln.\nder Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt.\nArtikel 94\nArtikel 89                                                    Zusammenarbeit\nSteuern                                                 im audiovisuellen Bereich\nDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuer-       Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio-\nbereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren        visuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Ko-\nReform des Steuersystems, der Modernisierung der Finanzver-      produktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.\nwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung    Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren gegebe-\nund der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.                    nenfalls ihre Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des\ngrenzüberschreitenden Rundfunks und berücksichtigen dabei\ninsbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem\nArtikel 90                           Eigentum an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen.\nZusammenarbeit im Sozialbereich\n(1) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zu-                                Artikel 95\nsammenarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbes-                      Elektronische Kommunikations-\nserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die         infrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen\nDurchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der\nörtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und    Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im\ndes Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maß-      Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, ein-\nnahmen wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Informa-       schließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der\ntion und Ausbildung.                                             einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der\ndazugehörigen Dienstleistungen, damit die ehemalige jugo-\n(2) Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusam- slawische Republik Mazedonien die Angleichung an den\nmenarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des Systems      gemeinschaftlichen Besitzstand ein Jahr nach Inkrafttreten des\nder sozialen Sicherheit der ehemaligen jugoslawischen Republik   Abkommens zum Abschluss bringen kann.\nMazedonien an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmen-\nDie genannte Zusammenarbeit konzentriert sich vorrangig auf\nbedingungen, in erster Linie durch Bereitstellung von Fachleuten\nfolgende Bereiche:\nsowie Information und Ausbildung.\n– Entwicklung einer Politik,\n(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch\ndie Anpassung der Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawi-   – rechtliche und Regulierungsaspekte,\nschen Republik Mazedonien über die Arbeitsbedingungen und        – Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten\ndie Chancengleichheit von Männern und Frauen.                       Umfelds,\n(4) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit   – Modernisierung der elektronischen Infrastruktur der ehemali-\ndem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeits-      gen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihre Integration\nplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemein-          in das europäische und das Weltnetz mit Verbesserungen auf\nschaft zu verbessern.                                               regionaler Ebene als Schwerpunkt,","1228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n– internationale Zusammenarbeit,                                      (2) Die Zusammenarbeit umfasst vorrangig folgende Be-\nreiche:\n– Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbeson-\ndere im Bereich der Normung,                                    – Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen- und Hafeninfra-\n– Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisa-          struktur und wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse\ntionen und Gremien.                                                sowie transeuropäischer und gesamteuropäischer Verbin-\ndungen,\nArtikel 96                            – Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der\nZusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden,\nInformationsgesellschaft\n– Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit\nsozial- und umweltpolitischen Aspekte,\nmit dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft\nin der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu            – kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene,\nintensivieren. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesell-  – Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken,\nschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von\nInvestitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienst-      – Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe\nleistungen.                                                           der Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach\nFinanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Ver-\nDie Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-            kehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und\ndonien prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorgfältig die in der         im Güterumschlag,\nEuropäischen Union eingegangenen politischen Verpflichtungen\nmit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzugleichen.          – Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungspro-\ngramme,\nDie Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\ndonien stellt einen Plan für die Übernahme der Rechtsvorschrif-    – Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der\nten der Gemeinschaft im Bereich der Informationsgesellschaft          Gemeinschaft vereinbar ist.\nauf.\nArtikel 97                                                        Artikel 99\nVerbraucherschutz                                                        Energie\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-         (1) Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirt-\nbraucherschutznormen der ehemaligen jugoslawischen Republik        schaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta\nMazedonien an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer         Rechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration\nVerbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße             der Energiemärkte Europas ausgebaut.\nFunktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser        (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere\nSchutz hängt von der Entwicklung einer administrativen Infra-\nstruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der        – die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-\nRechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.                   lich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung\nund Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des\nZu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspartei-         Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits,\nen angesichts ihrer gemeinsamen Interessen\n– das Management und die Ausbildung im Energiebereich und\n– die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die An-               den Transfer von Technologie und Know-how,\ngleichung des Verbraucherschutzes in der ehemaligen jugo-\nslawischen Republik Mazedonien an den in der Gemeinschaft,      – die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der\nerneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswir-\n– eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich\nkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,\nder Verbesserung der Information und des Aufbaus unab-\nhängiger Organisationen,                                        – die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Um-\n– einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die                strukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die\nQualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene                Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.\nSicherheitsnormen aufrechtzuerhalten.\nArtikel 100\nArtikel 98                                            Agrar- und Ernährungswirtschaft\nVerkehr\nGegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die\n(1) Über das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen         Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernäh-\nGemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik            rungswirtschaft, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwicklung,\nMazedonien hinaus entwickeln und intensivieren die Vertrags-       die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich\nparteien die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es der          Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschaftsnormen und\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu ermög-            die Entwicklung des Fischerei- und des Forstsektors in der\nlichen,                                                            ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.\n– das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustruk-\nturieren und zu modernisieren;\n– den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Ver-                                       Artikel 101\nkehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer               Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung\nund sonstiger Hemmnisse zu erleichtern;\nDie Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der\n– betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der        Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Ent-\nGemeinschaft vergleichbar sind;                                 wicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen\n– ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemein-        den Regionen zu leisten.\nschaft kompatibel und ihm angeglichen ist;                      Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der\n– den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der             länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit\nschädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu ver-          geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informa-\nbessern.                                                        tionen und Fachleuten stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                      1229\nArtikel 102                             (3) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes vor\nZusammenarbeit in Forschung                    Naturkatastrophen ist es, den Schutz von Menschen, Tieren,\nund technologischer Entwicklung                 Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten Katastro-\nphen zu gewährleisten.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammen-\narbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologi-  Zu diesem Zweck könnte die Zusammenarbeit folgende Berei-\nscher Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen    che umfassen:\nVorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von      – Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen\nMitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Pro-         Wissenschaft und Forschung und Entwicklung,\ngrammen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des\n– beiderseitige Überwachung, Frühbenachrichtigungs- und\nwirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem\nFrühwarnsysteme für Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen,\nEigentum (des geistigen Eigentums).\n– Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastro-\n(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie           phenfall,\numfasst\n– Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach\n– den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informa-        Katastrophen.\ntionen,\n(4) Die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit\n– die Veranstaltung gemeinsamer Wissenschaftlertagungen,        könnte folgende Themen umfassen:\n– gemeinsame FTE-Tätigkeiten,                                   – Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\n– Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-         ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die\nschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE     nukleare Sicherheit und die Stärkung der Aufsichtsbehörden\nbefasst sind.                                                    und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,\n– Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlen-\n(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Verein-\nbelastung der Umwelt,\nbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien\nbeschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind      – Entsorgung radioaktiver Abfälle: Zusage der ehemaligen\nund die u.a. geeignete Bestimmungen über das geistige Eigen-       jugoslawischen Republik Mazedonien, den Stabilitäts- und\ntum enthalten.                                                     Assoziationsrat zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, radio-\naktive Abfälle einzuführen oder zu lagern,\n– gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den\nArtikel 103                             EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und der ehemaligen\nUmwelt und nukleare Sicherheit                    jugoslawischen Republik Mazedonien über die frühzeitige Be-\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre       nachrichtigung bei nuklearen Unfällen und über Fragen der\nZusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umwelt-        nuklearen Sicherheit im allgemeinen,\nzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltig-    – Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports\nkeit zu unterstützen.                                              von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung aus-\ngehen kann.\n(2) Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf folgende\nBereiche konzentrieren:\n– Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\nden Verschmutzung (Luft, Qualität des Wassers, einschließlich                              Titel IX\nWasseraufbereitung und Verschmutzung des Trinkwassers)\nFinanzielle Zusammenarbeit\nund Einrichtung einer wirksamen Überwachung,\n– Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen,\nArtikel 104\n– effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und\n-nutzung, Sicherheit von Industrieanlagen,                       Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Einklang mit\n– Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,   den Artikeln 3, 108 und 109 von der Gemeinschaft Finanzhilfe\n– Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen   in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen\nund Durchführung des Baseler Übereinkommens über die          der Europäischen Investitionsbank, erhalten.\nKontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von ge-\nfährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989),\nArtikel 105\n– umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion\nund Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete         Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in\nchemische Substanzen,                                         der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maß-\nnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahres-\n– Schutz der Wälder, der Flora und Fauna, Erhaltung der Arten-  rahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultatio-\nvielfalt,                                                     nen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\n– Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,      festlegt.\nMit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und\n– Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltver-\nInvestitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Asso-\nträglichkeitsprüfung,\nziierungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirt-\n– kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-      schaftlichen und institutionellen Reformen in der ehemaligen\nvorschriften an die Gemeinschaftsnormen,                      jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet. Die Finanzhilfe\nkann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der Koope-\n– internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die\nrationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt werden,\nGemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist,\neinschließlich der Bereiche Justiz und Inneres.\n– Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und Zusammenarbeit\nDie volle Durchführung aller im Verkehrsabkommen festgelegten\nim Rahmen der Europäischen Umweltagentur,\nInfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berück-\n– Bildung, Information und Sensibilisierung im Umweltbereich.   sichtigen.","1230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nArtikel 106                            Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem\nStabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem\nIm Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft\nFall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine\nauf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-\nBeschlüsse nach Maßgabe dieses Artikels.\nnien in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen\nund unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden            Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Emp-\nFinanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten              fehlungen aussprechen.\nBedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe bereit-          Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assozia-\ngestellt werden kann.                                               tionsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich aus-\ngearbeitet.\nArtikel 107\nUm den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel                                  Artikel 111\nzu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der           Jede Vertragspartei kann den Stabilitäts- und Assoziationsrat\nBeitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Bei-        mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses\nträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder      Abkommens befassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann\nund internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.             die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.\nZu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein\nregelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe\nArtikel 112\nstatt.\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung\nseiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziations-\nTitel X                               ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der\nEuropäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäi-\nInstitutionelle,                          schen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der ehemaligen\nallgemeine und Schlussbestimungen                        jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen-\nsetzt.\nArtikel 108\nArtikel 113\nEs wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die\nAnwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.                 Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unter-\nEr tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und           ausschüsse einsetzen. Der mit dem Verkehrsabkommen ein-\njedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle          gesetzte Verkehrsausschuss unterstützt den Stabilitäts- und\nwichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und         Assoziationsausschuss.\nalle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von\ngemeinsamem Interesse.                                                                          Artikel 114\nEs wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-\nArtikel 109                            ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder\n(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den      des Parlaments der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\nMitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern        donien und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungs-\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits           austausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er\nund Mitgliedern der Regierung der ehemaligen jugoslawischen         selbst festlegt.\nRepublik Mazedonien andererseits zusammen.                          Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Ge-      setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einer-\nschäftsordnung.                                                     seits und Mitgliedern des Parlaments der ehemaligen jugo-\nslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen\n(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates\nkönnen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten          Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nlassen.                                                             gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach    Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem               ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ab-\nVertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter         wechselnd vom Europäischen Parlament und vom Parlament der\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt.          ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt.\n(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische\nInvestitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts-                                  Artikel 115\nund Assoziationsrates teil.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\ndieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und\nArtikel 110                            juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Dis-\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Sta-       kriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang\nbilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen      zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der\nbefugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu           Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre\nfassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;   Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und\ndiese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforder-        gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.\nlichen Maßnahmen. Wenn der Stabilitäts- und Assoziationsaus-\nschuss nach Artikel 5 über den Übergang zur zweiten Phase\nArtikel 116\nbeschließt, kann er auch über eine etwaige Änderung des Inhalts\nder Bestimmungen über die zweite Phase beschließen.                    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die\nMaßnahmen zu treffen,\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäfts-\nordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Asso-        a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von\nziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der             Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-\nTagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört.                  heitsinteressen widersprechen würde;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                         1231\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition                                  Artikel 121\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nDie Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 und die Anhänge I bis VII\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nsind Bestandteil dieses Abkommens.\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für\nnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht\nbeeinträchtigen;\nArtikel 122\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\neiner ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\nKriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder       an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt\nin Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur      sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\nWahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit\nfür notwendig erachtet.\nArtikel 123\nArtikel 117                              „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die\nGemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nund ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einer-\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nseits und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\n– dürfen die von der ehemaligen jugoslawischen Republik              andererseits.\nMazedonien gegenüber der Gemeinschaft angewandten\nRegelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitglied-\nstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften                                   Artikel 124\noder sonstigen Unternehmen bewirken;                                Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\n– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der ehemaligen           Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die\njugoslawischen Republik Mazedonien angewandten Rege-             Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nlungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder          und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nGesellschaften oder sonstigen Unternehmen der ehemaligen         schaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einer-\njugoslawischen Republik Mazedonien bewirken.                     seits und für das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien andererseits.\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,\nihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige an-\nzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer                                  Artikel 125\ngleichartigen Situation befinden.\nVerwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates\nder Europäischen Union.\nArtikel 118\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-\nArtikel 126\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die           Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amts-\nZiele dieses Abkommens verwirklicht werden.                          sprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere\neine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so\nkann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von be-\nArtikel 127\nsonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und\nAssoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweck-              Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-      ihren eigenen Verfahren.\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nermöglichen.\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander\nBei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu          den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert\ngeben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten           haben.\nbehindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabi-\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am\nlitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen\n29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichnete Kooperations-\nder anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im\nabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der\nStabilitäts- und Assoziationsrat.\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.\nArtikel 119\nArtikel 128\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer\nVertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen                              Interimsabkommen\naufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung die-             Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten\nses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen            dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen\nden Vertragsparteien zu erörtern.                                    einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-\nDieser Artikel lässt die Artikel 30, 37, 38 und 42 unberührt.        gen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen\nzwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen\nRepublik Mazedonien in Kraft gesetzt werden, kommen die\nArtikel 120\nVertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die\nBis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach            Zwecke des Titels IV und der Artikel 69, 70 und 71 dieses\ndiesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt           Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 zu diesem Ab-\ndieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-         kommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“\nden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten            der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die\neinerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-          in diesen Artikeln und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen\ndonien andererseits garantiert sind.                                 ist.","1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nVerzeichnis der Anhänge\nAnhang I\nEinfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft\nin die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 18 Absatz 2)\nAnhang II\nEinfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 18 Absatz 3)\nAnhang III\nEG-Definition von „Baby-beef“ (nach Artikel 27 Absatz 2)\nAnhang IVa\nEinfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) (nach Artikel 27 Absatz 3\nBuchstabe a)\nAnhang IVb\nEinfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zoll-\nkontingenten) (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)\nAnhang IVc\nEinfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von\nZollkontingenten) (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)\nAnhang Va\nEinfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (nach Artikel 28 Absatz 1)\nAnhang Vb\nEinfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in\ndie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 28 Absatz 2)\nAnhang VI\nNiederlassung: Finanzdienstleistungen (nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49)\nAnhang VII\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum (nach Artikel 71)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                          1233\nAnhang I\nEinfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren\nmit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\n(nach Artikel 18 Absatz 2)\nTarif-Code                                                     Warenbezeichnung\n2517              Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und\nBahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus\nSchlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen\nvermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515\nund 2516, auch wärmebehandelt:\n– Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärme-\nbehandelt:\n41 00 00     – aus Marmor\n49 00 00     – andere\n2518              Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise\nlediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse\n2520              Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit\ngeringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern\n2523              Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:\n10 00 00   – Zementklinker\n29 00 00   – – anderer\n3105              Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und\nKalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen\noder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger\n3214              Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste\nSpachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen\n3303              Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)\n3304              Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege\n(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand-\nund Fußpflege\n3305              Zubereitete Haarbehandlungsmittel\n3306              Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne\nzum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n3307              Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorisierungsmittel,\nzubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder\nSchönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorisierungsmittel,\nauch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften\n3405              Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten\nund -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum,\nSchwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen),\nausgenommen Wachse der Position 3404\n3506              Zubereitete Leime oder andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur\nVerwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n3701              Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in\nKassetten","1234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                  Warenbezeichnung\n3702             Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier,\nPappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet\n3808             Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,\nDesinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder\nals Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)\n3918             Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand-\noder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel\n3919             Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunst-\nstoffen, auch in Rollen\n3921             Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen\n3923             Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse,\naus Kunststoffen\n3924             Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunst-\nstoffen\n3925             Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n3926             Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914\n4008             Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:\n– aus Zellkautschuk:\n11 00 00  – – Platten, Blätter und Streifen\n19 00 00  – – andere\n– aus Vollkautschuk:\n– – Platten, Blätter und Streifen:\n21 10 00  – – – Bodenbeläge und Fußmatten\n21 90 00  – – – andere:\n– – andere:\n29 90 00  – – – andere\n4015             Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:\n– Handschuhe:\n– – andere:\n19 10 00  – – – für den Haushalt\n19 90 00  – – – andere\n90 00 00  – andere\n4016             Andere Waren aus Weichkautschuk:\n– andere:\n91 00 00  – – Bodenbeläge und Fußmatten\n4302             Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und\nÜberreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303\n4303             Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen\n4409             Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer\nKanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in\nähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt)\n4415             Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus\nHolz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                      1235\nTarif-Code                                                   Warenbezeichnung\n4802             Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpa-\npiere oder als Papiere und Pappen zu grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für\nLochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Positionen 4801 oder 4803;\nBüttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):\n– andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren\ngewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:\n– – mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g:\n51 10 00  – – – Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verendung als Schichtträger\nbeim Herstellen von Dauerschablonen\n51 90 00  – – – andere\n52 20 00  – – – in Rollen\n52 80 00  – – – in Bogen\n– – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:\n53 20 00  – – – in Rollen\n53 80 00  – – – in Bogen\n4805             Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter\nbearbeitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben:\n– andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:\n– – aus Altpapier:\n80 11 00  – – – Testliner\n80 19 00  – – – andere\n80 90 00  – – andere\n4811             Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der\nOberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in Position\n4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art:\n– mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, aus-\ngenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:\n31 00 00  – – gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g\n39 00 00  – – andere\n40 00 00  – Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt\n4814             Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier\n4815             Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten\n4816             Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier\n(ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier,\nauch in Kartons\n4817             Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe;\nZusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen,\naus Papier oder Pappe\n4820             Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher,\nNotiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte,\nSchreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel\nund andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschrei-\nbesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für\nSammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe\n4821             Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt\n4909             Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen\nMitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art\n4910             Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern","1236           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                  Warenbezeichnung\n6601             Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)\n6802             Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position\n6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen;\nKörnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt\n6805             Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen,\nPapier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt\n6807             Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech)\n6809             Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips\n6810             Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt\n6811             Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen\n6813             Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für\nBremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder\nZellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen\n6815             Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus\nKohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen\n6902             Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren\naus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden\n6904             Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen\n6905             Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Bau-\nkeramik\n6907             Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und\nähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage\n6908             Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und\nähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage\n6910             Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spül-\nkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken\n6911             Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus\nPorzellan\n6912             Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder\nToilettengegenstände\n6914             Andere keramische Waren\n7007             Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):\n– vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:\n– – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder\nanderen Fahrzeugen verwendeten Art:\n11 10 00  – – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art\n11 90 00  – – – anderes\n– – anderes:\n19 10 00  – – – emailliert\n19 20 00  – – – in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender\nSchicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1237\nTarif-Code                                                   Warenbezeichnung\n19 80 00  – – – anderes\n– Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):\n– – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder\nanderen Fahrzeugen verwendeten Art:\n– – – anderes:\n21 91 00  – – – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art\n21 99 00  – – – – anderes\n29 00 00  – – anderes\n7009             Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel\n7013             Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu\nähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)\n7019             Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe):\n– Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern:\n11 00 00  – – Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)\n12 00 00  – – Glasseidenstränge (Rovings)\n19 00 00  – – andere\n7106             Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver\n7108             Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver\n7113             Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\n7114             Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\n7115             Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\n7116             Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen,\nsynthetischen oder rekonstituierten)\n7117             Fantasieschmuck\n7217             Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:\n– mit anderen unedlen Metallen überzogen:\n– – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:\n– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm\n30 11 00  – – – – verkupfert\n30 19 00  – – – – anderer\n– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:\n30 31 00  – – – – verkupfert\n30 39 00  – – – – anderer\n30 50 00  – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n30 90 00  – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr\n– anderer:\n– – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:\n90 10 00  – – – mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm\n90 30 00  – – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr\n90 50 00  – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n90 90 00  – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr","1238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                  Warenbezeichnung\n7307             Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder\nStahl:\n– gegossen:\n– – aus nicht verformbarem Gusseisen:\n11 10 00  – – – von der für Druckrohre verwendeten Art\n11 90 00  – – – andere\n– – andere:\n19 10 00  – – – aus verformbarem Gusseisen\n19 90 00  – – – andere\n– andere:\n91 00 00  – – Flansche\n– – Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde:\n92 10 00  – – – Muffen\n92 90 00  – – – Bogen und Winkel\n– – Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:\n– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm\n93 11 00  – – – – Bogen und Winkel\n93 19 00  – – – – andere\n– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm:\n93 91 00  – – – – Bogen und Winkel\n93 99 00  – – – – andere\n– – andere:\n99 10 00  – – – mit Gewinde\n99 30 00  – – – zum Einschweißen\n99 90 00  – – – andere\n7311             Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase\n7313             Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für\nEinzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl\n7403             Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer:\n11 00 00  – – Kathoden und Kathodenabschnitte\n7418             Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus\nKupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder\ndergleichen, aus Kupfer\n7614             Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die\nElektrotechnik\n7616             Andere Waren aus Aluminium\n7801             Blei in Rohform\n7802             Abfälle und Schrott, aus Blei\n7803             Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei\n7804             Platten, Bleiche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei\n7805             Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Blei\n7806             Andere Waren aus Blei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1239\nTarif-Code                                                 Warenbezeichnung\n7901             Zink in Rohform:\n– nicht legiertes Zink:\n11 00 00  – – mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr\n– – mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT:\n12 10 00  – – – mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT\n12 30 00  – – – mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT\n12 90 00  – – – mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT\n7902             Abfälle und Schrott, aus Zink\n7903             Staub, Pulver und Flitter, aus Zink\n7904             Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink\n7905             Bleche, Bänder und Folien, aus Zink\n7906             Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Zink\n7907             Andere Waren aus Zink\n8211             Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich\nKlappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:\n– andere:\n– – Tischmesser mit feststehender Klinge:\n91 30 00  – – – Tischmesser mit Griff und Klinge, aus nicht rostendem Stahl\n91 80 00  – – – andere\n92 00 00  – – andere Messer mit feststehender Klinge\n93 00 00  – – Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau\n94 00 00  – – Klingen\n8215             Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und\nähnliche Waren:\n– – andere:\n10 30 00  – – – aus nicht rostendem Stahl\n– andere Zusammenstellungen:\n20 10 00  – – aus nicht rostendem Stahl\n20 90 00  – – andere\n– – andere:\n99 10 00  – – – aus nicht rostendem Stahl\n99 90 00  – – – andere\n8301             Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinations-\nschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit\nSchloss aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:\n20 00 00  – Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art\n8302             Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden,\nKarosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter,\nKonsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungs-\nvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen\n8304             Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche\nAusstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403","1240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                 Warenbezeichnung\n8309             Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschen-\nkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus\nunedlen Metallen:\n10 00 00  – Kronenverschlüsse\n8419             Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer\nTemperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,\nPasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushalts-\napparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:\n– Trockner:\n31 00 00  – – für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n32 00 00  – – für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe\n39 00 00  – – andere\n– – andere:\n89 10 00  – – – Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen\nerfolgt\n8423             Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von\n50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:\n– – für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5.000 kg\n82 10 00  – – – Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts\n82 90 00  – – – andere\n– – andere:\n89 10 00  – – – Brückenwaagen\n89 90 00  – – – andere\n8460             Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderen\nFertigarbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln,\nausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461\n8461             Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen,\nZahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen\nzur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n8462             Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern\nvon Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren,\nLochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen; Pressen zum Bearbeiten\nvon Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt\n8463             Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets\n8464             Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnli-\nchen mineralischen Stoffen oder zum Kaltarbeiten von Glas:\n– Schleifmaschinen und Poliermaschinen:\n– – Maschinen zum Bearbeiten von Glas:\n20 19 00  – – – andere\n20 80 00  – – andere\n90 00 00  – andere\n8474             Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder\nKneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen\nStoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen\nMassen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum\nHerstellen von Gießformen aus Sand\n8477             Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen\nvon Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                     1241\nTarif-Code                                                Warenbezeichnung\n8478             Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n8480             Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche\nzum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk\noder Kunststoffe\n8483             Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem\nWälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Ketten-\nräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern;\nKugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke\nfür Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):\n– Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder\nRollenrollspindeln:\n– – andere:\n40 91 00  – – – Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe):\n40 92 00  – – – Kugel- oder Rollenrollspindeln\n40 93 00  – – – Schaltgetriebe:\n40 98 00  – – – andere\n8501             Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate):\n– Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger:\n10 10 00  – – Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger\n– – andere:\n10 91 00  – – – Allstrom-(Universal-)motoren\n10 93 00  – – – Wechselstrommotoren\n10 99 00  – – – Gleichstrommotoren\n– andere Einphasen-Wechselstrommotoren:\n– – andere:\n40 91 00  – – – mit einer Leistung von 750 W oder weniger\n8508             Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor\n8509             Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor\n8512             Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer,\nScheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraft-\nfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:\n10 00 00  – Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art\n8515             Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind),\nelektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit\nUltraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen,\nApparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:\n– Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten:\n11 00 00  – – Lötkolben und Lötpistolen\n19 00 00  – – andere\n– Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen:\n21 00 00  – – voll- oder teilautomatische\n29 00 00  – – andere\n– Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen:\n31 00 00  – – voll- oder teilautomatische\n– – andere:\n2","1242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                  Warenbezeichnung\n39 10 00  – – – zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweiß-\nzangen\n39 90 00  – – – andere\n– andere Maschinen, Apparate und Geräte:\n– – zum Behandeln von Metallen:\n80 11 00  – – – zum Schweißen\n80 19 00  – – – andere\n– – andere:\n80 91 00  – – – zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen\n80 99 00  – – – andere\n8517             Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprech-\napparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikations-\ngeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone\n8518             Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Hörer, auch mit Mikrofon\nkombiniert; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen\n8519             Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne ein-\ngebaute Tonaufnahmevorrichtung\n8520             Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung\n8521             Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner\n8524             Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung,\neinschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren\ndes Kapitels 37\n8527             Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem\ngemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiederabgabegerät oder einer Uhr kombiniert\n8528             Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeich-\nnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren\n8716             Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge,\nTeile davon:\n– Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen:\n10 10 00  – – faltbar\n10 90 00  – – andere\n– Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung:\n20 10 00  – – Jaucheverteiler\n20 90 00  – – andere\n– – – andere:\n– – – – neu:\n39 30 00  – – – – – Sattelanhänger\n– – – – – andere:\n39 51 00  – – – – – – einachsig\n39 59 00  – – – – – – andere\n39 80 00  – – – – gebraucht\n40 00 00  – andere Anhänger\n80 00 00  – andere Fahrzeuge\n– Teile:\n90 10 00  – – Fahrgestelle\n90 30 00  – – Karosserien und Aufbauten\n90 90 00  – – andere Teile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1243\nTarif-Code                                                Warenbezeichnung\n9402             Möbel für die Human-, Zahn, Tiermedizin oder die Chirurgie (z.B. Operationstische, Untersuchungstische,\nBetten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche\nStühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon:\n90 00 00  andere\n9404             Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten,\nPolster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller\nArt oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:\n10 00 00  – Sprungrahmen\n– – aus anderen Stoffen:\n29 10 00  – – – mit Federkern\n29 90 00  – – – andere\n– Schlafsäcke:\n30 10 00  – – mit Federn oder Daunen gefüllt\n30 90 00  – – andere\n– andere:\n90 10 00  – – mit Federn oder Daunen gefüllt\n90 90 00  – – andere","1244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nAnhang II\nEinfuhren empfindlicher gewerblicher Waren\nmit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\n(nach Artikel 18 Absatz 3)\nDie Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem\nAnhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach\nfolgendem Zeitplan gesenkt:\nam 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die\nverbleibenden Zölle beseitigt.\nTarif-Code                                                    Warenbezeichnung\n2515               Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder\nmehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in\nBlöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten\n2516               Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf\nandere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten\n2710               Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an\nErdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der\nWaren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2711               Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe\n3004               Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder\nungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in\nAufmachungen für den Einzelverkauf:\n– andere Antibiotika enthaltend:\n20 10 00    – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n– Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend:\n– – Insulin enthaltend:\n31 10 00    – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n– – Hormone der Nebennierenrinde enthaltend:\n32 10 00    – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n– – andere:\n39 10 00    – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n– Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch\nAntibiotika enthaltend:\n40 10 00    – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n– andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1245\nTarif-Code                                                 Warenbezeichnung\n50 10 00          – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n– andere:\n– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\n90 11 00          – – – Iod oder Iodverbindungen enthaltend\n90 19 00          – – – andere\n– – andere:\n90 91 00          – – – Iod oder Iodverbindungen enthaltend\n90 99 00          – – – andere\n3005              Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbindzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster),\nmit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu\nmedizinischen, chirurgischen zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken\n3205              Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken\n3208              Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten\nnatürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der\nAnmerkung 4 zu diesem Kapitel\n3209              Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten\nnatürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst\n3210              Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung\nverwendeten Art\n3401              Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, in Form von Tafeln,\nRiegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe,\nmit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen\n3402              Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zu-\nbereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch\nSeife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:\n– Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\n20 10 00  – – grenzflächenaktive Zubereitungen\n20 90 00  – – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel\n– andere:\n90 10 00  – – grenzflächenaktive Zubereitungen\n90 90 00  – – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel\n3904              Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:\n10 00 00  – Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt\n– anderes Polyvinylchlorid:\n21 00 00  – – nicht weich gemacht\n22 00 00  – – weich gemacht\n40 00 00  – andere Copolymere des Vinylchlorids\n50 00 00  – Polymere des Vinylidenchlorids\n– fluorierte Polymere:\n61 00 00  – – Polytetrafluoroethylen\n69 00 00  – – andere\n90 00 00  – andere\n3917              Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche\nund dergleichen) aus Kunststoffen","1246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                  Warenbezeichnung\n3920             Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder\nverstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne\nUnterlage\n3922             Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und\nähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen\n4012             Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare\nÜberreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:\n– Luftreifen, runderneuert:\n10 90 00  – – andere\n– Luftreifen, gebraucht:\n20 90 00  – – andere\n90 00 00  – andere\n4202             Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis\nfür Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse;\nReisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstauschen, Brieftaschen,\nGeldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,\nSchachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus\nLeder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder\nüberwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen\n4203             Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder\n4205             Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder\n4304             Künstliches Pelzwerk und Waren daraus\n4418             Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkett-\ntafeln, Schindeln (\"shingles\" und \"shakes\") aus Holz\n4808             Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen\ngemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803\nbeschriebenen Art:\n10 00 00  – Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert\n30 00 00  – anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert\n90 00 00  – andere\n4810             Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch\nmit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf\nder Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen:\n– Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen\nzu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen\nAufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern,\nbezogen auf die Gesamtfasermenge:\n– andere Papiere und Pappen:\n– – Multiplex:\n91 10 00  – – – jede Lage gebleicht\n91 30 00  – – – mit nur einer gebleichten Außenlage\n91 90 00  – – – andere\n4818             Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt\noder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf\nGröße oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, hygienische Binden\nund Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der\nKörperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff,\nPapier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1247\nTarif-Code                                                 Warenbezeichnung\n4819             Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zell-\nstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen\nverwendeten Art:\n10 00 00  – Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe\n30 00 00  – Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr\n40 00 00  – andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen\n50 00 00  – andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen\n60 00 00  – Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art\n4823             Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus\nPapierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:\n– Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:\n60 10 00  – – Tabletts, Schüsseln und Teller\n60 90 00  – – andere\n– formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff:\n70 10 00  – – Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier\n70 90 00  – – andere\n6402             Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff\n6403             Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus\nLeder\n6404             Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus\nSpinnstoffen\n6405             Andere Schuhe\n6406             Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen);\nEinlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren\nsowie Teile davon\n7303             Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen\n7304             Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl\n7305             Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren\nDurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl\n7306             Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten\nRändern), aus Eisen oder Stahl\n7308             Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme,\nGittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und\nVerkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, aus-\ngenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl\n7309             Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art\n(ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne\nmechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutz-\nverkleidung","1248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                 Warenbezeichnung\n7310             Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für\nStoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von\n300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung\noder Wärmeschutzverkleidung:\n10 00 00  – mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr\n– mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:\n– – – andere, mit einer Wanddicke von:\n21 91 00  – – – – weniger als 0,5 mm\n21 99 00  – – – – 0,5 mm oder mehr\n– – andere:\n29 10 00  – – – mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm\n29 90 00  – – – mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr\n7317             Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern\nder Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen,\nausgenommen mit Kopf aus Kupfer\n7318             Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben\n(einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl\n7320             Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl\n7321             Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte,\nKohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile\ndavon, aus Eisen oder Stahl\n7323             Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle;\nSchwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus\nEisen oder Stahl:\n– – aus nichtrostendem Stahl:\n93 10 00  – – – Artikel für den Tischgebrauch\n93 90 00  – – – andere\n– – aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert:\n94 10 00  – – – Artikel für den Tischgebrauch\n94 90 00  – – – andere\n– – andere:\n99 10 00  – – – Artikel für den Tischgebrauch\n– – – andere:\n99 91 00  – – – – mit Farbe versehen oder lackiert\n99 99 00  – – – – andere\n7325             Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:\n10 00 00  – aus nicht verformbarem Gusseisen\n– – andere:\n– – – andere:\n99 10 00  – – – aus verformbarem Gusseisen\n99 99 00  – – – – andere\n7604             Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium\n7608             Rohre aus Aluminium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                      1249\nTarif-Code                                                 Warenbezeichnung\n7610             Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler,\nSäulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor-\nund Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406;\nzu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus\nAluminium\n7611             Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen\nverdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische\noder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung\n7612             Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungs-\nröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art ausgenommen verdichtete oder verflüssigte\nGase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische\nEinrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung\n8303             Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus\nunedlen Metallen\n8402             Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch\nNiederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser\n8403             Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402\n8404             Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und\nRauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen\n8413             Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten\n8414             Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder\nUmluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter\n8418             Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmpepumpen, ausgenommen\nKlimageräte der Position 8415:\n– kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:\n– – andere:\n– – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l:\n10 91 10  – – – – neu\n10 91 90  – – – – gebraucht\n– – – andere:\n10 99 10  – – – – neu\n10 99 90  – – – – gebraucht\n– Haushaltskühlschränke:\n– – Kompressorkühlschränke:\n– – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l:\n21 10 10  – – – – neu\n21 10 90  – – – – gebraucht\n– – – andere:\n– – – – Tischkühlschränke:\n21 51 10  – – – – – neu\n21 51 90  – – – – – gebraucht\n– – – – Einbaukühlschränke:\n21 59 10  – – – – – neu\n21 59 90  – – – – – gebraucht\n– – – – andere, mit einem Inhalt von:\n– – – – – 250 l oder weniger:","1250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                 Warenbezeichnung\n21 91 10  – – – – – – neu\n21 91 90  – – – – – – gebraucht\n– – – – – mehr als 250 l bis 340 l:\n21 99 10  – – – – – – neu\n21 99 90  – – – – – – gebraucht\n– – elektrische Absorberkühlschränke:\n22 00 10  – – – neu\n22 00 90  – – – gebraucht\n– – andere:\n29 00 10  – – – neu\n29 00 90  – – – gebraucht\n– Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:\n– – andere:\n– – – mit einem Inhalt von 400 l oder weniger:\n30 91 10  – – – – neu\n30 91 90  – – – – gebraucht\n– – – mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l:\n30 99 10  – – – – neu\n30 99 90  – – – – gebraucht\n– Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:\n– – andere:\n– – – mit einem Inhalt von 250 l oder weniger:\n40 91 10  – – – – neu\n40 91 90  – – – – gebraucht\n– – – mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l:\n40 99 10  – – – – neu\n40 99 90  – – – – gebraucht\n– andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder\nGefriermöbel:\n– – Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer):\n– – – für tiefgefühlte Ware:\n50 11 10  – – – – neu\n50 11 90  – – – – gebraucht\n– – – andere:\n50 19 10  – – – – neu\n50 19 90  – – – – gebraucht\n– – andere Kühlmöbel:\n50 90 10  – – – – neu\n50 90 90  – – – – gebraucht\n– Teile:\n91 00 00  – – Möbel, zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung hergerichtet\n8457             Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen\n8458             Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung\n8459             Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren,\nAusbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschi-\nnen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                     1251\nTarif-Code                                                Warenbezeichnung\n8504             Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere\nSelbstinduktionsspulen\n8507             Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder\nrechteckiger Form:\n– Bleiakkumulatoren von der zum Starten von Kohlenverbrennungsmotoren verwendeten Art Starter-\nbatterien):\n– – andere:\n– – – mit einem Gewicht von mehr als 5 kg:\n10 81 00  – – – – mit flüssigem Elektrolyt arbeitend\n10 89 00  – – – – andere\n8516             Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen\noder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmgeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und\nBrennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für\nden Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solcher der Position 8545\n8529             Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt\n8534             Gedruckte Schaltungen\n8535             Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n(z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter,\nSteckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V\n8536             Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n(z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und\nVerbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:\n– Sicherungen:\n10 10 00  – – für eine Stromstärke von 10 A oder weniger\n10 50 00  – – für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A\n10 90 00  – – für eine Stromstärke von mehr als 63 A\n– Leistungsschalter:\n20 10 00  – – für eine Stromstärke von 63 A oder weniger\n20 90 00  – – für eine Stromstärke von mehr als 63 A\n– andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:\n30 10 00  – – für eine Stromstärke von 16 A oder weniger\n30 30 00  – – für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A\n30 90 00  – – für eine Stromstärke von mehr als 125 A\n– Relais:\n– – für eine Spannung von 60 V oder weniger:\n41 10 00  – – – für eine Stromstärke von 2 A oder weniger\n41 90 00  – – – für eine Stromstärke von mehr als 2 A\n49 00 00  – – andere\n– andere Schalter:\n– – für eine Spannung von 60 V oder weniger:\n50 11 00  – – – Tastenschalter\n50 15 00  – – – Drehschalter\n50 19 00  – – – andere\n– – andere:\n50 90 10  – – – Starter für Leuchtstofflampen\n50 90 90  – – – andere\n– Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:\n– – andere:","1252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                                   Warenbezeichnung\n69 10 00  – – – für Koaxialkabel\n69 30 00  – – – für gedruckte Schaltungen\n69 90 00  – – – andere\n– andere Geräte:\n90 01 00  – – vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen\n90 10 00  – – Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel\n90 85 00  – – andere\n8537             Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder\n8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich\nsolcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie nummerische Steuerungen,\nausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517\n8538             Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8535, 8536 oder 8537\nbestimmt\n8539             Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen\n(sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:\n– andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:\n– – Wolfram-Halogen-Glühlampen:\n21 30 00  – – – Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art\n– – – andere, für eine Spannung von:\n21 92 00  – – – – mehr als 100 V\n21 98 00  – – – – 100 V oder weniger\n– – andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V:\n22 10 00  – – – Reflektorlampen\n22 90 00  – – – andere\n29 30 00  – – andere\n– – – Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art\n– – – andere, für eine Spannung von:\n29 92 00  – – – – mehr als 100 V\n29 98 00  – – – – 100 V oder weniger\n– Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:\n– – Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen:\n32 10 00  – – – Quecksilberdampflampen\n8544             Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und\nandere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten\nFasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen\n8607             Teile von Schienenfahrzeugen:\n– Bremsvorrichtungen und Teile davon:\n– – Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon:\n21 10 00  – – – aus Eisen oder Stahl, gegossen\n21 90 00  – – – andere\n– – andere:\n29 10 00  – – – aus Eisen oder Stahl, gegossen\n29 90 00  – – – andere.\n8702             Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer\n8703             Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge\n(ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002              1253\nTarif-Code                                                  Warenbezeichnung\n8704             Lastkraftwagen\n8706             Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor\n8707             Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\n8708             Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:\n– Stoßstangen und Teile davon:\n10 00 90  – – andere\n– andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser):\n– – Sicherheitsgurte:\n21 00 90  – – – andere\n– – andere\n29 00 90  – – – andere\n– Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:\n– – montierte Bremsbeläge:\n31 00 90  – – – andere\n– – andere:\n39 00 90   – – – andere\n– Stoßdämpfer:\n80 00 90  – – andere\n– – Schaltkupplungen und Teile davon:\n93 00 90  – – – andere\n– – andere\n99 00 90  – – – andere\n8711             Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen\n8712             Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor\n9401             Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden\nkönnen, und Teile davon:\n– Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:\n10 90 00  – – andere\n20 00 00  – Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art\n– Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:\n30 10 00  – – gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern\n30 90 00  – – andere\n40 00 00  – in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen\n50 00 00  – Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen\n– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:\n61 00 00  – – gepolstert\n69 00 00  – – andere\n– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:\n71 00 00  – – gepolstert\n79 00 00  – – andere\n80 00 00  – andere Sitzmöbel\n– Teile:\n– – andere:\n90 30 00  – – – aus Holz\n90 80 00  – – – andere","1254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTarif-Code                                              Warenbezeichnung\n9403             Andere Möbel und Teile davon:\n– Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:\n10 10 00  – – Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017)\n– – andere, mit einer Höhe von:\n– – – 80 cm oder weniger:\n10 51 00  – – – – Schreibtische\n10 59 00  – – – – andere\n– – – mehr als 80 cm:\n10 91 00  – – – – Schränke mit Türen oder Rollläden\n10 93 00  – – – – Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen\n10 99 00  – – – – andere\n– andere Metallmöbel:\n– – andere:\n20 91 00  – – – Betten\n20 99 00  – – – andere\n– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art:\n– – mit einer Höhe von 80 cm oder weniger:\n30 11 00  – – – Schreibtische\n30 19 00  – – – andere\n– – mit einer Höhe von mehr als 80 cm:\n30 91 00  – – – Schränke\n30 99 00  – – – andere\n– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art\n40 10 00  – – Einbauküchenelemente\n40 90 00  – – andere\n50 00 00  – Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art\n– andere Holzmöbel:\n60 10 00  – – Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art\n60 30 00  – – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art\n60 90 00  – – andere Holzmöbel\n– Kunststoffmöbel:\n70 90 00  – – andere\n80 00 00  – Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche\nStoffe\n– Teile:\n90 10 00  – – aus Metall\n90 30 00  – – aus Holz\n90 90 00  – – aus anderen Stoffen\n9405             Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest\nangebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n9406             Vorgefertigte Gebäude","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                      1255\nAnhang III\nEG-Definition von „Baby-beef“\n(nach Artikel 27 Absatz 2)\nUngeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen;\nmaßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz\n„ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.\nTarif-\nKN-Code                   Unter-                                                   Warenbezeichnung\nposition\nRinder, lebend:\n– andere:\n– – Hausrinder:\n– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:\n– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):\nex 0102 90 51                                   – – – – – zum Schlachten:\nTiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von\n320 kg bis 470 kg1)\nex 0102 90 59                                   – – – – – andere:\n11                                   – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht\nvon 320 kg bis 470 kg1)\n21\n21\n31\n91\n– – – – andere:\nex 0102 90 71                                   – – – – – zum Schlachten:\n10                                   – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem\nStückgewicht von 350 kg bis 500 kg1)\nex 0102 90 79                                   – – – – – andere:\n21                                   – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem\n91                                      Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg1)\nFleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:\nex 0201 10 00                                   – ganze oder halbe Tierkörper:\n91                    – ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper\nmit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr\nfein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der\nBeckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind1)\n– andere Teile, mit Knochen:\nex 0201 20 20                                   – – „quartiers compensés“:\n91                          – „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch\nhellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und\nderen Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der\nWirbelsäule) leicht verknöchert sind1)\nex 0201 20 30                                   – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:\n91                          – Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch\nhellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren\nKnorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert\nsind1)\nex 0201 20 50                                   – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:\n91                          – Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg – beim\nsogenannten „Pistola-Schnitt“ mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –,\nderen Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb\nist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht\nverknöchert sind1)\n1) Die Zulassung zu diesen Unterpositionen erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.","1256                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nAnhang IV a\nEinfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\n(Zollfreiheit)\n(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)\nKN-Code1)                                                                Warenbezeichnung\n0101                     Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:\n– Pferde:\n0101 11 00 00            – – reinrassige Zuchttiere\n0101 19                  – – andere:\n0101 19 90 00            – – – andere\n0101 20                  – Esel, Maultiere und Maulesel:\n0101 20 10 00            – – Esel\n0101 20 90 00            – – Maultiere und Maulesel\n0102                     Rinder, lebend:\n0102 10                  – reinrassige Zuchttiere:\n0102 10 10 00            – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)\n0102 10 30 00            – – Kühe\n0102 10 90 00            – – andere\n0102 90                  – andere:\n– – Hausrinder:\n0102 90 05 00            – – – mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger\n– – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg\nbis 160 kg:\n0103                     Schweine, lebend:\n0103 10 00 00            – reinrassige Zuchttiere\n– andere:\n0103 91                  – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:\n0103 91 10 00            – – – Hausschweine\n0103 91 90 00            – – – andere\n0104                     Schafe und Ziegen, lebend:\n0104 10                  – Schafe:\n0104 10 10 00            – – reinrassige Zuchttiere\n– – andere:\n0104 20                  – Ziegen:\n0104 20 10 00            – – reinrassige Zuchttiere\n1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1257\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n0105              Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:\n– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:\n0105 11           – – Hühner:\n– – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:\n0105 11 11 00     – – – – Legerassen\n0105 19           – – andere:\n– – – Gänse:\n0105 19 00 10     – – – – Legerassen\n– andere:\n0105 92           – – Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger\n0105 92 00 10     – – – Legerassen mit einem Gewicht von mehr als 2 000 g\n0105 99           – – andere:\n– – – Enten:\n0105 99 10 10     – – – – Legerassen\n0106 00           Andere Tiere lebend:\n0106 00 00 10     – Hauskaninchen\n0106 00 00 20     – Tauben\n0106 00 00 30     – Frösche\n0106 00 00 40     – Hunde und Katzen\n0106 00 00 50     – Bienen\n0106 00 00 60     – wildlebende Tierarten\n0106 00 90 00     – andere\n0205 00 00 00     Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n0206              Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,\nMaultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:\n0206 10 00 00     – von Rindern, frisch oder gekühlt\n– von Rindern, gefroren:\n0206 21 00 00     – – Zungen\n0206 22 00 00     – – Lebern\n0206 30 00 00     – von Schweinen, frisch oder gekühlt\n– von Schweinen, gefroren:\n0206 41 00 00     – – Lebern\n0206 49 00 00     – – andere\n0206 80 00 00     – andere, frisch oder gekühlt\n0206 90 00 00     – andere, gefroren\n0208              Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:\n0208 10 00 00     – von Kaninchen oder Hasen\n0208 20 00 00     – Froschschenkel\n0208 90 00 00     – andere\n0210 90 00 00     – andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen\n0404              Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus\nnatürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n0404 10 00 00     – Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0404 90 00 00     – andere","1258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n0408              Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt,\ngefroren oder anders haltbar gemacht auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:\n– Eigelb:\n0408 11           – – getrocknet:\n0408 11 20 00     – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht\n0408 11 80 00     – – – anderes\n0408 19           – – anderes:\n0408 19 20 00     – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht\n– – – anderes:\n0408 19 81 00     – – – – flüssig\n0408 19 89 00     – – – – anderes, einschließlich gefroren\n– andere:\n0408 91           – – getrocknet:\n0408 91 20 00     – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht\n0408 91 80 00     – – – andere\n0408 99           – – andere:\n0408 99 20 00     – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht\n0408 99 80 00     – – – andere\n0410 00 00 00     Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n0504 00 00 00     Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren,\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\n0601              Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte;\nZichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212):\n0601 10 00 00     – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend\n0601 20 00 00     – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorien-\npflanzen und -wurzeln\n0602              Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:\n0602 10           – Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser:\n0602 10 10 00     – – von Reben\n0602 10 90 00     – – andere\n0602 20           – Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt:\n0602 20 10 00     – – Reben, bewurzelt, auch gepfropft\n0602 20 90 00     – – andere\n0602 30 00 00     – Rhododendren (Azaleen), auch veredelt\n0602 40 00 00     – Rosen, auch veredelt\n0602 90           – andere:\n0602 90 10 00     – – Pilzmycel\n0701              Kartoffeln, frisch oder gekühlt:\n0701 10 00 00     – Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln\n0703              Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder\ngekühlt:\n0703 10           – Speisezwiebeln und Schalotten:\n0703 10 00 10     – – für Saatzwecke (Steckzwiebeln)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                         1259\nKN-Code                                                     Warenbezeichnung\n0713              Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:\n0713 10           – Erbsen (Pisum sativum):\n0713 10 10 00     – – zur Aussaat\n0713 20\n0713 20 10 00     – – zur Aussaat\n0713 31           – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder\nVigna radiata (L.) Wilczek:\n0713 31 10 00     – – – zur Aussaat\n0713 32           – – Adzukibohnen (Phaseolus oder\nVigna angularis):\n0713 32 10 00     – – – zur Aussaat\n0713 33           – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):\n0713 33 10 00     – – – zur Aussaat\n0713 39           – – andere:\n0713 39 10 00     – – – zur Aussaat\n0713 40           – Linsen:\n0713 40 10 00     – – – zur Aussaat\n0713 50           – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var.\nequina, Vicia faba var. minor):\n0713 50 10 00     – – – zur Aussaat\n0713 90           – andere:\n0713 90 10 00     – – zur Aussaat\n0714              Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit\nhohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form\nvon Pellets; Mark des Sagobaumes:\n0714 10 00 00     – Maniok\n0714 20 00 00     – Süßkartoffeln\n0714 90 00 00     – andere\n0801              Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:\n– Kokosnüsse:\n0801 11 00 00     – – getrocknet\n0801 19 00 00     – – andere\n– Paranüsse:\n0801 21 00 00     – – in der Schale\n0801 22 00 00     – – ohne Schale\n– Kaschu-Nüsse:\n0801 31 00 00     – – in der Schale\n0801 32 00 00     – – ohne Schale\n0814 00 00 00     Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet\noder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen\neingelegt\n0904              Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen\noder sonst zerkleinert:\n– Pfeffer:\n0904 11 00 00     – weder gemahlen noch sonst zerkleinert\n0904 12 00 00     – gemahlen oder sonst zerkleinert\n0905 00 00 00     Vanille","1260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n0906              Zimt und Zimtblüten:\n0906 10 00 00     – weder gemahlen noch sonst zerkleinert\n0906 20 00 00     – gemahlen oder sonst zerkleinert\n0907 00 00 00     Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele\n0908              Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen:\n0908 10 00 00     – Muskatnüsse\n0908 20 00 00     – Muskatblüte\n0908 30 00 00     – Amomen und Kardamomen\n0909              Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:\n0909 10 00 00     – Anis- und Sternanisfrüchte\n0909 20 00 00     – Korianderfrüchte\n0909 30 00 00     – Kreuzkümmelfrüchte\n0909 40 00 00     – Kümmelfrüchte\n0909 50 00 00     – Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren\n0910              Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:\n0910 10 00 00     – Ingwer\n0910 20 00 00     – Safran\n0910 30 00 00     – Kurkuma\n0910 40 00 00     – Thymian; Lorbeerblätter\n0910 50 00 00     – Curry\n– andere Gewürze:\n0910 91 00 00     – – Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 (b) zu diesem Kapitel\n0910 99 00 00     – – andere\n1002 00           Roggen:\n1002 00 00 10     – zur Aussaat\n1002 00 00 90     – andere\n1003 00           Gerste:\n1003 00 00 10     – zur Aussaat\n1004 00           Hafer:\n1004 00 00 10     – zur Aussaat\n1005              Mais:\n1005 10           – zur Aussaat:\n1005 10 10 00     – – Hybridmais\n1005 10 90 00     – – andere\n1006              Reis:\n1006 10           – Rohreis (Paddy-Reis):\n1006 10 00 10     – – zur Aussaat\n1007 00 00 00     Körner-Sorghum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002               1261\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n1008              Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:\n1008 10 00 00     – Buchweizen\n1008 20 00 00     – Hirse\n1008 30 00 00     – Kanariensaat\n1008 90 00 00     – anderes Getreide\n1103 13           – – von Mais:\n1103 13 00 10     – – – zur menschlichen Ernährung ungeeignet\n1105              Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:\n1105 10 00 00     – Mehl, Grieß und Pulver\n1105 20 00 00     – Flocken, Granulat und Pellets\n1106              Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von\nWurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:\n1106 20 00 00     – von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714\n1106 30           – von Erzeugnissen des Kapitels 8:\n1106 30 00 10     – – von Kokosnüssen\n1108              Stärke; Inulin:\n– Stärke:\n1108 11 00 00     – – von Weizen\n1108 12           – – von Mais:\n1108 12 00 10     – – – für den Einzelverkauf ungeeignet\n1108 12 00 90     – – – andere\n1108 13 00 00     – – von Kartoffeln\n1108 14 00 00     – – von Maniok\n1108 19 00 00     – – andere Stärke\n1108 20 00 00     – Inulin\n1201 00           Sojabohnen, auch geschrotet:\n1201 00 10 00     – zur Aussaat\n1201 00 90 00     – andere\n1202              Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:\n1202 10           – ungeschält:\n1202 10 10 00     – – zur Aussaat\n1202 10 90 00     – – andere\n1202 20 00 00     – geschält, auch geschrotet\n1203 00 00 00     Kopra\n1204 00 00 00     Leinsamen, auch geschrotet","1262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n1207              Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:\n1207 10 00 00     – Palmnüsse und Palmkerne\n1207 20 00 00     – Baumwollsamen\n1207 30 00 00     – Rizinussamen\n1207 40 00 00     – Sesamsamen\n1207 50 00 00     – Senfsamen\n1207 60 00 00     – Saflorsamen\n– andere:\n1207 92 00 00     – – Sheanüsse (Karitennüsse)\n1207 99 00 00     – – andere\n1208              Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:\n1208 10 00 00     – von Sojabohnen\n1208 90 00 00     – andere\n1209              Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:\n– Samen von Rüben:\n1209 11 00 00     – – Samen von Zuckerrüben\n1209 19 00 00     – – andere\n1209 22 00 00     – – Samen von Klee (Trifolium-Arten)\n1209 23 00 00     – – Samen von Schwingel\n1209 24 00 00     – – Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)\n1209 25 00 00     – – Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)\n1209 26 00 00     – – Samen von Wiesenlieschgras\n1209 29 00 00     – – andere\n1209 30 00 00     – Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden\n– andere:\n1209 91 00 00     – – Samen von Gemüsen\n1209 99 00 00     – – andere\n1211              Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder\nzu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art,\nfrisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver\noder sonst zerkleinert:\n1211 10 00 00     – Süßholzwurzeln\n1211 20 00 00     – Ginsengwurzeln\n1212              Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch\ngemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter\nZichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung\nverwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1212 10 00 00     – Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne\n1212 30 00 00     – Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen oder Pflaumen\n– andere:\n1212 92 00 00     – – Zuckerrohr\n1212 99 00 00     – – andere\n1213 00 00 00     Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets\n1214              Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,\nWicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:\n1214 10 00 00     – Mehl und Pellets von Luzerne\n1214 90 00 00     – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1263\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n1301              Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame):\n1301 10 00 00     – Schellack\n1301 20 00 00     – Gummi arabicum\n1301 90           – andere:\n1301 90 00 10     – – Cannabisharz\n1301 90 00 90     – – andere\n1302              Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime\nund Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 11 00 00     – – Opium\n1502 00           Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:\n1502 00 10 00     – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n1502 00 90 00     – anderes\n1504              Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n1504 10 00 00     – Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen\n1504 20           – Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,\nausgenommen Leberöle:\n1504 20 00 10     – – Fischöle\n1504 20 00 90     – – andere\n1504 30           – Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren :\n– – feste Fraktionen:\n1504 30 11 00     – – – Walöl und Walratöl\n1504 30 19 00     – – – andere\n1504 30 90 00     – – andere\n1508              Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n1508 10 00 00     – rohres Öl\n1508 90 00 00     – andere\n1511              Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n1511 10 00 00     – rohres Öl\n1511 90 00 00     – andere\n1512              Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n– Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren\nFraktionen:\n– Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:\n1512 21 00 00     – – rohres Öl, auch von Gossypol befreit\n1512 29 00 00     – – andere","1264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                      Warenbezeichnung\n1513              Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n– Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen:\n1513 11 00 00     – – rohes Öl\n1513 19 00 00     – – andere\n– Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen:\n1513 21 00 00     – – rohe Öle\n1513 29 00 00     – – andere\n1515              Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert:\n– Leinöl und seine Fraktionen:\n1515 11 00 00     – – rohes Öl\n1515 19 00 00     – – andere\n– Maisöl und seine Fraktionen:\n1515 30 00 00     – Rizinusöl und seine Fraktionen\n1515 40 00 00     – Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen\n1515 50 00 00     – Sesamöl und seine Fraktionen\n1515 90 00 00     – andere\n1516              Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert,\nwiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:\n1516 10           – tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 10 00 10     – – von Fischen und Walen\n1516 10 00 90     – – von anderen\n1702              Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe,\nohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;\nZucker und Melassen, karamellisiert:\n– Lactose und Lactosesirup:\n1702 11 00 00     – – mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT\noder mehr\n1702 19 00 00     – – andere\n1702 20 00 00     – Ahornzucker und Ahornsirup\n1702 30           – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf\ndie Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:\n1702 30 10 00     – – Isoglucose\n– – andere:\n– – – mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:\n1702 30 51 00     – – – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert\n1702 30 59 00     – – – – andere\n– – – andere:\n1702 30 91 00     – – – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert\n1702 30 99 00     – – – – andere\n1702 40 00 00     – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 50 GHT\n1702 60 00 00     – andere Fructose und anderer Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trocken-\nmasse, von mehr als 50 GHT\n1703              Melassen aus der Gewinnung oder Raffination\nvon Zucker:\n1703 10 00 00     – Rohrzuckermelasse\n1703 90 00 00     – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                   1265\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n1805 00 00 00     Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n2005              Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,\nausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2005 10           – Gemüse, homogenisiert:\n2005 10 00 10     – – zur Ernährung von Kindern, in Behältern von 250 g oder weniger\n2104              Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte\nhomogenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 20           – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen :\n2104 20 00 10     – – zur Ernährung von Kindern, in Behältern von 250 g oder weniger\n2301              Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von\nWeichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:\n2301 10 00 00     – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtneben-erzeugnissen; Grieben/Grammeln\n2303              Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse\nund andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder\nBrennereien, auch in Form von Pellets:\n2303 10 00 00     – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände\n2303 20 00 00     – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung\n2303 30 00 00     – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien und Brennereien\n2304 00 00 00     Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form\nvon Pellets\n2305 00 00 00     Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form\nvon Pellets\n2306              Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen\noder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:\n2306 10 00 00     – aus Baumwollsamen\n2306 20 00 00     – aus Leinsamen\n2306 30 00 00     – aus Sonnenblumenkernen\n2306 40 00 00     – aus Raps- oder Rübsensamen\n2306 50 00 00     – aus Kokosnüssen (Kopra)\n2306 60 00 00     – aus Palmnüssen oder Palmkernen\n2306 70 00 00     – aus Maiskeimen\n2306 90 00 00     – andere\n2307 00 00 00     Weintrub, Weingeläger; Weinstein, roh\n2308              Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse\nder zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2308 10 00 00     – Eicheln und Rosskastanien\n2308 90 00 00     – andere\n2309              Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:\n– – vollständiges Futter und Superkonzentrate für Tier-, Fisch- oder Viehfutter\n2309 90           – andere:\n2309 90 00 11     – – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren\n2309 90 00 30     – – Vormischungen\n2401              Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle","1266                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nAnhang IV b\nEinfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\n(Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)\n(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nJahr 2001                     Jahr 2002           Jahr 2003 und folgende\nGeltender                      Geltender               Geltender\nZollsatz                       Zollsatz                Zollsatz\nZoll-                        Zoll-                       Zoll-\nWaren-                                   für weitere                    für weitere             für weitere\nKN-Code1)                                                     kontingent                    kontingent                  kontingent\nbezeichnung                                  Mengen                         Mengen                  Mengen\n(Tonnen)                      (Tonnen)                    (Tonnen)\n(v.H. des                      (v.H. des               (v.H. des\nMFN)                           MFN)                    MFN)\n0206 29 00              – – andere                                     200          90              300            80          400         70\n0207                    – Fleisch und genießbare                    1 500           90            2 000            80        3 000         70\nSchlachtnebenerzeugnisse\nvon Hausgeflügel der\nPosition 0105, frisch,\ngekühlt oder gefroren\n0402                    – Milch und Rahm, eingedickt                   200          90              300            80          400         70\noder mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln\n0405 10                 – Butter                                       100          90              200            80          300         70\n0406 20                 – Käse aller Art, gerieben                      50          90               70            80          100         70\noder in Pulverform\n0406 30                 – Schmelzkäse, weder gerieben\nnoch in Pulverform\n0805 10                 – Orangen                                   5 000           90            7 000            80        8 000         70\n0805 20                 – – Mandarinen\n0805 30                 – Zitronen\n0805 40                 – Pampelmusen und Grapefruits\n1005 90                 – andere:                                 20 000            90          20 000             80       20 000         70\n1601                    – Würste und ähnliche                          300          90              600            80        1 200         70\nErzeugnisse, aus Fleisch,\nSchlachtnebenerzeugnissen\noder Blut; Lebensmittel-\nzubereitungen auf der\nGrundlage dieser Erzeugnisse\n1602                    – Fleisch, Schlachtneben-                      200          90              500            80          800         70\nerzeugnisse oder Blut,\nanders zubereitet oder\nhaltbar gemacht\n2005 70 00              – Oliven                                       600          90            1 000            80        1 600         70\n1507 10 00              – rohes Öl, auch entschleimt                5 000           90          10 000             80       15 000         70\n1512 11 00              – rohe Öle\n1514 10 00              – rohe Öle\n1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                      1267\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nJahr 2001                Jahr 2002         Jahr 2003 und folgende\nGeltender                Geltender               Geltender\nZollsatz                 Zollsatz                Zollsatz\nZoll-                    Zoll-                    Zoll-\nWaren-                           für weitere              für weitere             für weitere\nKN-Code                                         kontingent               kontingent               kontingent\nbezeichnung                           Mengen                   Mengen                  Mengen\n(Tonnen)                 (Tonnen)                 (Tonnen)\n(v.H. des                (v.H. des               (v.H. des\nMFN)                     MFN)                    MFN)\n1701            Rohr- und Rübenzucker und            5 000          90       10 000          80       15 000         70\nchemisch reine Saccharose,\nfest:\n– Rohzucker, ohne Zusatz\nvon Aroma- oder Farbstoffen:\n1701 11 00      – – Rohrzucker\n1701 12 00      – – Rübenzucker\n2309            Zubereitungen von der zur            7 000          90       10 000          80       12 000         70\nFütterung verwendeten Art:\n– – Vollständiges Futter und\nSuperkonzentrate für Tier-,\nFisch- und Viehfutter:\n2309 90         – andere:\n2309 90 0019    – – andere\n2309 90 0020    – – Viehfutter, angereichert mit\nMelasse, Kohlenhydraten,\nVitaminen, Mineralien\n2309 90 0090    – andere","1268                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nAnhang IV c\nEinfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\n(Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)\n(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\ngeltender Zollsatz\n(v.H. des MFN)\nJährliche Menge        Ab 1. Januar             Ab 1. Januar    Ab 1. Januar\nKN-Code1)                     Warenbezeichnung\n(Tonnen)                2001                    2002           2003\n0203                    Fleisch von Schweinen, frisch,                  2 000                   90                     80             70\ngekühlt oder gefroren\n0406                    Käse und Quark/Topfen                             600                   90                     80             70\n1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                1269\nAnhang V a\nEinfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen\nmit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft\n(nach Artikel 28 Absatz 1)\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nJahr 1      Jahr 2            Jahr 3\nZollsatz    Zollsatz          Zollsatz\nCode                          Warenbezeichnung\n%           %                 %\n0301.91.10       Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,              90 v.H.     80 v.H.           70 v.H.\n0301.91.90       Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,           des MFN      des MFN           des MFN\n0302.11.10       Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache,\n0302.11.90       und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch\n0303.21.10       oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen\n0303.21.90       oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und\n0304.10.11       anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets,\nex 0304.10.19    genießbar\nex 0304.10.91\n0304.20.11\nex 0304.20.19\nex 0304.90.10\nex 0305.10.00\nex 0305.30.90\n0305.49.45\nex 0305.59.90\nex 0305.69.90\n0301.93.00       Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren;           90 v.H.     80 v.H.           70 v.H.\n0302.69.11       getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert;      des MFN      des MFN           des MFN\n0303.79.11       Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl,\nex 0304.10.19    Pulver und Pellets, genießbar\nex 0304.10.91\nex 0304.20.19\nex 0304.90.10\nex 0305.10.00\nex 0305.30.90\nex 0305.49.80\nex 0305.59.90\nex 0305.69.90","1270                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nAnhang V b\nEinfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen\nmit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\n(nach Artikel 28 Absatz 2)\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nJahr 1                 Jahr 2          Jahr 3\nZollsatz               Zollsatz         Zollsatz\nCode1)                                 Warenbezeichnung\n%                      %               %\n0301                    Fische, lebend:                                                     90 v.H.                 80 v.H.         70 v.H.\ndes MFN                des MFN          des MFN\n0301 10 0000            – Zierfische\n– andere Fische, lebend:\n0301 91 0000            – – Forellen (Salmo trutta, oncorhynchus mykiss,\nOncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,\nOncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache\nund Oncorhynchus chrysogaster):\n0301 92 0000            – – Aale (Anguilla-Arten)\n0301 93 0000            – – – Karpfen\n0301 99                 – – andere:\n0301 99 0010            – – – Süßwasserfische\n0302 11 0000            – – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,\nOncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,\nOncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache\nund Oncorhynchus chrysogaster)\n0302 66 0000            – – Aale (Anguilla-Arten)\n0302 69 0010            – – – Süßwasserfische\n0303 21 0000            – – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,\nOncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,\nOncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache\nund Oncorhynchus chrysogaster)\n0303 29 0010            – – – Süßwasserfische\n0303 79 0010            – – – Süßwasserfische\n0304 10 0010            – – – von Süßwasserfischen\n0304 20 0010            – – – von Süßwasserfischen\n0304 90 0010            – – – von Süßwasserfischen\n0305 49 0000            – – andere\n– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch\nnicht geräuchert:\n0305 59 0000            – – andere\n– Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet\nnoch geräuchert, und Fische in Salzlake:\n0305 69 0000            andere\n1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1271\nAnhang VI\nNiederlassung: Finanzdienstleistungen\n(nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49)\nFinanzdienstleistungen: Definition\n„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei\nangeboten wird.\nZu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)    Lebensversicherung\nii) Sachversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen\n4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadens-\nregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)\n1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden\n2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von\nHandelsgeschäften\n3. Finanzleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und\nBankwechsel\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:\na) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)\nb) Devisen\nc) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen\ne) begebbare Wertpapiere\nf)  sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold\n7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als\n(öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen\nEmissionen\n8. Geldmaklergeschäfte\n9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement,\nPensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung\n10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren,\nderivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten\n11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10\naufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und\n-beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien\n12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger\nvon Erbringern anderer Finanzdienstleistungen\nZu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder\nWährungspolitik\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund\nGewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von\nFinanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können\nc) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den\nFällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten\nEinrichtungen ausgeübt werden können","1272             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nAnhang VII\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum\n(nach Artikel 71)\n1. Artikel 71 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:\n– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von\nPatentverfahren (1977, geändert 1980)\n– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)\n– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978)\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 71 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung\nfindet.\n2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Über-\neinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:\n– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-\nnehmen (Rom 1961)\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)\n– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)\n– Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971)\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\n(Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)\n3. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen\ngewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002        1273\nVerzeichnis der Protokolle\nProtokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung\nProtokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse\nProtokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungs-\nerzeugnissen\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder\n„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nProtokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\n3","1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nProtokoll Nr. 1\nüber Textilwaren und Bekleidung\nArtikel 1\nDieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im Folgenden „Textilwaren“\ngenannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemein-\nschaft.\nArtikel 2\n(1) Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur,\nbei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen handelt, werden ab dem\nTag des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.\n(2) Die Zölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Direkteinfuhren\nvon Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur,\nbei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls\nNr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; dies gilt nicht für die\nin Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen\nschrittweise gesenkt werden.\n(3) Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich\ndieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 19 und 34,\nAnwendung.\nArtikel 3\nDas System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die\ndie Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien in die Gemeinschaft und von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft\nin die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien betreffen, sind im Abkommen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien über den Handel mit Textilwaren geregelt, das verlängert wurde und seit\ndem 1. Januar 2000 angewandt wird.\nArtikel 4\nAb Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Be-\nschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies\nin dem genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002      1275\nAnhang I\nZollsätze nach Artikel 2 Absatz 2\nDie Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem\nAnhang aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise\nnach folgendem Zeitplan gesenkt:\nam 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 63 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 56 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 49 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 42 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 28 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 21 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz\nauf 14 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nam 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die ver-\nbleibenden Zölle beseitigt.\nListe der Waren, für die die Zölle gesenkt werden:\n500710            520544          520911           521159          540500\n500720            520546          520912           521211          540610\n500790            520547          520919           521112          540620\n520548          520921           521213          540710\n510610            520611          520922           521214          540720\n510620            520612          520929           521215          540730\n510710            520613          520931           521221          540741\n510720            520614          520932           521222          540742\n510810            520615          520939           521223          540743\n510820            520621          520941           521224          540744\n510910            520622          520942           521225          540751\n510990            520623          520943                           540752\n511000            520624          520949           530911          540753\n511111            520625          520951           530919          540754\n511112            520631          520952           530921          540761\n511112            520632          520959           530929          540769","1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n511113          520633          521011         531010         540771\n511190          520634          521012         531090         540772\n511211          520635          521019         531100         540773\n511219          520641          521021                        540774\n511220          520642          521022         540110         540781\n511230          520643          521029         540120         540782\n511290          520644          521031         540210         540783\n511300          520645          521032         540220\n520710          521039         540231         540791\n520420          520790          521041         540232         540792\n520511          520811          521042         540233         540793\n520512          520812          521049         540239         540794\n520513          520813          521051         540241         540810\n520514          520819          521052         540242         540821\n520515          520821          521059         540243         540822\n520521          520822          521111         540249         540823\n520522          520823          521112         540251         540824\n520523          520829          521119         540252         540831\n520524          520831          521121         540259         540832\n520526          520832          521122         540261         540833\n520527          520833          521129         540262         540834\n520528          520839          521131         540269\n520531          520841          521132         540310         550110\n520532          520842          521139         540320         550120\n520533          520843          521141         540333         550130\n520534          520849          521142         540339         550190\n520535          520851          521143         540341         550310\n520541          520852          521149         540342         550320\n520542          520853          521151         540349         550330\n520543          520859          521152         540490         550340\n550390          551349          560290         580310         600293\n550510          551411          560311         580390         600299\n550520          551412          560312         580410         610110\n550610          551413          560313         580421         610120\n550620          551419          560314         580429         610130\n550630          551421          560391         580430         610190\n550690          551422          560392         580500         610210\n550810          551423          560393         580610         610220","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1277\n550820          551429          560394         580620         610230\n550911          551431          560600         580631         610290\n550912          551432          560919         580632         610311\n550921          551433          560890         580639         610312\n550922          551439          560900         580640         610319\n550931          551441                         580710         610321\n550932          551442          570110         580790         610322\n550941          551443          570190         580810         610323\n550942          551449          570210         580890         610329\n550951          551511          570220         580900         610331\n550952          551512          570231         581010         610332\n550953          551513          570232         581091         610333\n550959          551519          570239         581092         610339\n550961          551521          570241         581099         610341\n550962          551522          570242         581100         610342\n550969          551529          570249                        610343\n550991          551591          570251         590110         610349\n550992          551592          570252         590190         610411\n550999          551599          570259         590210         610412\n551011          551611          570291         590220         610413\n551012          551612          570292         590290         610419\n551020          551613          570299         590410         610421\n551030          551614          570310         590491         610422\n551090          551621          570320         590492         610423\n551110          551622          570330         590500         610429\n551120          551623          570390         590610         610431\n551130          551624          570410         590691         610432\n551211          551631          570490         590699         610433\n551219          551632          570500         590700         610439\n551221          551633                         590800         610441\n551229          551634          580110         591000         610442\n551297          551641          580121                        610443\n551299          551642          580122         600110         610444\n551311          551643          580123         600121         610449\n551312          551644          580124         600122         610451\n551313          551691          580125         600129         610452\n551319          551692          580126         600191         610453\n551321          551693          580131         600192         610459\n551322          551694          580132         600199         610461","1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n551323                          580133         600210         610462\n551329          560110          580134         600220         610463\n551331          560121          580135         600230         610469\n551332          560122          580136         600241         610510\n551333          560129          580190         600242         610520\n551339          560130          580211         600243         610590\n551341          560210          580219         600249         610610\n551342          560221          580220         600291         610620\n551343          560229          580230         600292         610690\n610711          611591          620412         620892         630222\n610712          611591          620413         620899         630229\n610719          611592          620419         620910         630231\n610721          611593          620421         620920         630232\n610722          611599          620422         620930         630239\n610729          611610          620423         620990         630240\n610791          611691          620429         621010         630251\n610792          611692          620431         621020         630252\n610799          611693          620432         621030         630253\n610811          611699          620433         621040         630259\n610819          611710          620439         621050         630260\n610821          611720          620441         621111         630291\n610822          611780          620442         621112         630292\n610829          611790          620443         621120         630293\n610831                          620444         621131         630299\n610832          620111          620449         621132         630311\n610839          620112          620451         621133         630312\n610891          620113          620452         621139         630319\n610892          620119          620453         621141         630391\n610899          620191          620459         621142         630392\n610910          620192          620461         621143         630399\n610990          620193          620462         621149         630411\n611010          620199          620463         621210         630419\n611020          620211          620469         621220         630491\n611030          620212          620510         621230         630492\n611090          620213          620520         621290         630493\n611110          620219          620530         621310         630499\n611120          620291          620590         621320         630510\n611130          620292          620610         621390         630520","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1279\n611190          620293          620620         621410         630532\n611211          620299          620630         621420         630533\n611212          620311          620640         621430         630539\n611219          620312          620690         621440         630590\n611220          620319          620711         621490         630611\n611231          620321          620719         621510         630612\n611239          620322          620721         621520         630619\n611241          620323          620722         621590         630621\n611249          620329          620729         621600         630622\n611300          620331          620791         621710         630629\n611410          620332          620792         621790         630631\n611420          620333          620799                        630639\n611430          620339          620811         630110         630641\n611490          620341          620819         630120         630649\n611511          620342          620821         630130         630691\n611512          620343          620822         630140         630699\n611519          620349          620829         630190         630710\n611520          620411          620891         630210         630720\n630221         630790\n630800","1280               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nProtokoll Nr. 2\nüber Stahlerzeugnisse\nArtikel 1                           – dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebens-\nfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen\nDieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitel 72 des Gemein-\nMarktbedingungen führt,\nsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige Stahl-\nerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in der ehemaligen         – die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wieder-\njugoslawischen Republik Mazedonien.                                   herstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt\nNotwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und\nArtikel 2                           – mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Ratio-\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit         nalisierung und ein Kapazitätsabbau in der ehemaligen jugo-\nUrsprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-              slawischen Republik Mazedonien angestrebt wird.\ndonien werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.              (4) Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz\nbei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und\nUmstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen\nArtikel 3\numfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch,\nDie Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik         u.a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie\nMazedonien auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-        über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2\nschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:        und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.\n1. zu Beginn des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-          (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die An-\nmens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes    wendung der Absätze 1 bis 4.\ngesenkt;\n(6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine be-\n2. zu Beginn des zweiten, dritten, vierten und fünften Jahres      stimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem\nnach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz weiter    Artikel unvereinbar ist und wenn den Interessen der ersten\nauf 60 v.H., 40 v.H., 20 v.H. bzw. 0 v.H. gesenkt.             Vertragspartei oder ihrer Industrie durch diese Verhaltensweise\nein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese\nArtikel 4                           Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 8 genannten\nKontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Kon-\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-         sultationen geeignete Maßnahmen treffen.\nschaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien und die Maßnahmen\ngleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens\nArtikel 6\nbeseitigt.\nAuf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahl-\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehe-\nerzeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 34 des Abkommens\nmaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Stahlerzeug-\nAnwendung.\nnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen\ngleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens\nbeseitigt.                                                                                      Artikel 7\nArtikel 5                              (1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, ein\nVerwaltungsverfahren einzuführen, um schnell Informationen\n(1) In Anbetracht der in Artikel 69 dieses Abkommens fest-      über die Entwicklung der Handelsströme bei Stahlerzeugnissen\ngelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit    mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik\nan, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres       Mazedonien zu erhalten, damit die Transparenz erhöht und eine\nStahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine          Umleitung der Handelsströme verhindert wird.\nWettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Die ehe-\nmalige jugoslawische Republik Mazedonien legt daher innerhalb         (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, ein System\nvon zwei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und              der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen\nUmstellungsprogramm für ihre Stahlindustrie fest, damit dieser     für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der\nSektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur       ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die\nErreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft der ehemaligen     Gemeinschaft einzurichten, statistische Angaben über Ausfuhr-\njugoslawischen Republik Mazedonien auf Ersuchen technische         und Überwachungspapiere auszutauschen und zu allen Fragen\nBeratung zur Verfügung.                                            im Zusammenhang mit der Funktionsweise dieses Systems\nunverzüglich Konsultationen abzuhalten.\n(2) Zusätzlich zu den in Artikel 69 dieses Abkommens fest-\ngelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch           (3) Die Einzelheiten des Systems der doppelten Kontrolle sind\nzu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien          in Anhang I dieses Protokolls enthalten. Es wird regelmäßig\nbeurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche geprüft, ob dieses System weiterhin notwendig ist. Durch\nBeihilfen ergeben, einschließlich ihres abgeleiteten Rechts und    Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates kann im\neinschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staat-    Anschluss an diese Prüfung der Anhang geändert oder das\nlicher Beihilfen, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den    System der doppelten Kontrolle aufgehoben werden.\nStahlsektor gelten.\n(3 Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 69 Absatz 1\nArtikel 8\nZiffer iii dieses Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die\nGemeinschaft an, dass die ehemalige jugoslawische Republik            Die Vertragsparteien kommen überein, dass eines der vom\nMazedonien nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre          Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzten Fachgremien eine\nlang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung       Kontaktgruppe sein wird, in der die Durchführung dieses Proto-\ngewähren kann, sofern                                              kolls erörtert wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                           1281\nAnhang I\nüber die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr\nbestimmter Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nin die Europäischen Gemeinschaften\nArtikel 1                               Prüfung der Ausfuhrpapiere zuständigen Behörden der ehe-\nmaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Ab-\n(1) Ab Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungs-\ndrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und\nabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der\nUnterschriftsproben. Ferner teilt die ehemalige jugoslawische\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im Folgenden\nRepublik Mazedonien der Kommission jede diesbezügliche\n„Abkommen“ bzw. „Gemeinschaft“ genannt) ist für die Einfuhr\nÄnderung mit.\nder in Anlage I aufgeführten Ursprungserzeugnisse der ehe-\nmaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemein-               (9) Anlage IV enthält technische Bestimmungen über die\nschaft die Vorlage eines von den Behörden in der Gemein-             Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle.\nschaft ausgestellten Überwachungspapiers nach dem Muster in\nAnlage II erforderlich.\nArtikel 2\n(2) Die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse werden          (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ver-\nnach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der           pflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu\nGemeinschaft (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder            den von den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik\nabgekürzt „KN“ genannt) eingereiht. Der Ursprung der unter           Mazedonien nach Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrpapieren zu\ndieses Protokoll fallenden Erzeugnisse wird nach den in der          übermitteln.\nGemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.\nDiese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende\n(3) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten        des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die\nsich, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über           Statistiken beziehen.\nÄnderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das\nSystem der doppelten Kontrolle fallende Erzeugnisse betreffen,          (2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den Behörden der ehe-\nzu unterrichten, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten.      maligen jugoslawischen Republik Mazedonien genaue statisti-\nsche Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten\n(4) Für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Eisen- und       Überwachungspapieren für die in Anlage I aufgeführten Erzeug-\nStahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawi-           nisse zu übermitteln. Diese Angaben werden den Behörden der\nschen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft ist ferner             ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien spätestens\ndie Ausstellung eines Ausfuhrpapiers durch die zuständigen           am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf\nBehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-                den sich die Statistiken beziehen.\ndonien erforderlich. Zur Vermeidung von Problemen am Ende\ndes Jahres muss das Originalausfuhrpapier vom Einführer\nspätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das                                           Artikel 3\nauf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse           Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden erforderlichenfalls\nversandt worden sind.                                                Konsultationen über die im Zusammenhang mit der Funk-\n(5) Ein Ausfuhrpapier ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die tionsweise des Systems der doppelten Kontrolle auftretenden\nbereits vor Inkrafttreten des Abkommens versandt worden sind,        Probleme abgehalten. Diese Konsultationen werden unver-\nvorausgesetzt, dass vorher nicht ein Bestimmungsort außerhalb        züglich abgehalten. Die nach diesem Artikel abgehaltenen\nder Gemeinschaft vorgesehen war und dass den Erzeugnissen,           Konsultationen werden von beiden Vertragsparteien im\ndie nach der 1996 geltenden Regelung der vorherigen Über-            Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die\nwachung nur bei Vorlage eines Überwachungspapiers eingeführt         zwischen ihnen bestehenden Differenzen beizulegen.\nwerden können, tatsächlich ein solches Papier beigefügt ist.\n(6) Als Zeitpunkt des Versands gilt der Zeitpunkt, zu dem                                      Artikel 4\ndie Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen          Die genannten Mitteilungen sind zu richten:\nwerden.\nfür die Gemeinschaft\n(7) Das Ausfuhrpapier muss dem Muster in Anlage III ent-\nsprechen. Es gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der        an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nGemeinschaft.                                                        (GD Handel E/2 und GD Unternehmen C/2),\nfür die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\n(8) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über-\nmittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die           an ihre Mission bei den Europäischen Gemeinschaften,\nBezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und            an das Außenministerium und an das Wirtschaftsministerium.\nAnlage I zu Anhang I\nListe der Erzeugnisse,\ndie der doppelten Kontrolle unterliegen\ngesamte KN-Position 7208\ngesamte KN-Position 7209\ngesamte KN-Position 7210\ngesamte KN-Position 7211\ngesamte KN-Position 7212\nDie übrigen technischen Anhänge werden später angefügt; sie entsprechen den derzeit geltenden technischen Anhängen.","1282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nProtokoll Nr. 3\nüber den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nund der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nArtikel 1                                                         Artikel 2\n(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische               Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss\nRepublik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Ver-           des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,\narbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem\n– wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemali-\nKontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I bzw. II\ngen jugoslawischen Republik Mazedonien die Zölle auf die\naufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten\nGrunderzeugnisse gesenkt werden oder\nBedingungen an.\n– wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für land-\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,\nwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.\n– die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaft-\nDie im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden\nlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;\nauf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls be-\n– die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;  rechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirt-\n– Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.                     schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen\n(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem     abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse\nProtokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der      erhoben werden.\nGrundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und der\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die land-\nArtikel 3\nwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung\nder unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Ver-       Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik\narbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Er erstellt   Mazedonien unterrichten einander über die Verwaltungsver-\ndie Liste der Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, sowie fahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese\ndie Liste der Grunderzeugnisse; er erlässt dazu allgemeine        Verfahren sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewähr-\nDurchführungsvorschriften.                                        leisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1283\nAnhang I\nEinfuhrzölle der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nDie folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nwerden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.\nKN-Code                                                       Warenbezeichnung\n(1)                                                                (2)\n0403                  Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10               – Joghurt:\n– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 51            – – – – 1,5 GHT oder weniger\n0403 10 53            – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT\n0403 10 59            – – – – mehr als 27 GHT\n– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 91            – – – – 3 GHT oder weniger\n0403 10 93            – – – – mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 10 99            – – – – mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 90               – andere:\n– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 71            – – – – 1,5 GHT oder weniger\n0403 90 73            – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT\n0403 90 79            – – – – mehr als 27 GHT\n– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 91            – – – – 3 GHT oder weniger\n0403 90 93            – – – – mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 90 99            – – – – mehr als 6 GHT\n0405                  Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 20               – Milchstreichfette:\n0405 20 10            – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT\n0405 20 30            – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT\n0509 00               Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:\n0509 00 90            – andere\n0710                  Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:\n0710 40 00            – Zuckermais\n0711                  Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht\ngeeignet:\n0711 90               – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:\n– – Gemüse\n0711 90 30            – – – Zuckermais","1284         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n(1)                                                              (2)\n1302           Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime\nund Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12 00     – – von Süßholzwurzeln\n1302 13 00     – – von Hopfen\n1302 20        – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\n1302 20 10     – – trocken\n1302 20 90     – – andere\n1505           Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:\n1505 10 00     – Wollfett, roh\n1516           Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,\nwiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:\n1516 20        – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 20 10     – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)\n1517           Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\nsowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und\nÖle sowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10        – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:\n1517 10 10     – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1517 90        – andere:\n1517 90 10     – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n– – andere\n1517 90 93     – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art\n1518 00        Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, ge-\nschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch\nmodifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von\ntierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses\nKapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1518 00 10     – Linoxyn\n– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken,\nausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln\n– andere:\n1518 00 91     – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,\ngeschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders\nchemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516\n– – andere:\n1518 00 95     – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen\nund pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen\n1518 00 99     – – – andere\n1521           Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch\nraffiniert oder gefärbt:\n1521 90        – andere\n– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt\n1521 90 99     – – – andere\n1522 00        Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:\n1522 00 10     – Degras","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                     1285\nKN-Code                                                Warenbezeichnung\n(1)                                                         (2)\n1702           Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe,\nohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;\nZucker und Melassen, karamelisiert:\n1702 50 00     – chemisch reine Fructose\n1702 90        – andere, einschließlich Invertzucker:\n1702 90 10     – – chemisch reine Maltose\n1704           Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):\n1704 10        – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger\nals 60 GHT:\n1704 10 11     – – – in Streifen\n1704 10 19     – – – andere\n– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT\noder mehr:\n1704 10 91     – – – in Streifen\n1704 10 99     – – – andere\n1704 90        – andere:\n1704 90 10     – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe\n1704 90 30     – – weiße Schokolade\n– – andere:\n1704 90 51     – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr\n1704 90 55     – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen\n1704 90 61     – – – Dragees\n– – – andere:\n1704 90 65     – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren\n1704 90 71     – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt\n1704 90 75     – – – – Weichkaramellen\n– – – – andere\n1704 90 81     – – – – – Komprimate\n1704 90 99     – – – – – andere\n1803           Kakaomasse, auch entfettet:\n1803 10 00     – nicht entfettet\n1803 20 00     – ganz oder teilweise entfettet\n1804 00 00     Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl\n1805 00 00     Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n1806           Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\n1806 10        – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:\n1806 10 15     – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als\nSaccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT\n1806 10 20     – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder\nIsoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT\n1806 10 30     – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder\nIsoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT\n1806 10 90     – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder\nIsoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr","1286         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung\n(1)                                                          (2)\n1806 20        – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder\nflüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren\nUmschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:\n1806 20 10     – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter\nund Milchfett von 31 GHT oder mehr\n1806 20 30     – – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als\n31 GHT\n– – andere :\n1806 20 50     – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr\n1806 20 70     – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen\n1806 20 80     – – – Kakaoglasur\n1806 20 95     – – – andere\n– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:\n1806 31 00     – – gefüllt\n1806 32        – – nicht gefüllt\n1806 32 10     – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen\n1806 32 90     – – – andere\n1806 90        – andere:\n– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:\n– – – Pralinen, auch gefüllt:\n1806 90 11     – – – – alkoholhaltig\n1806 90 19     – – – – andere\n– – – andere:\n1806 90 31     – – – – gefüllt\n1806 90 39     – – – – nicht gefüllt\n1806 90 50     – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von\nZuckeraustauschstoffen\n1806 90 60     – – kakaohaltige Brotaufstriche\n1806 90 70     – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken\n1806 90 90     – – andere\n1901           Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401\nbis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter\nKakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1901 10 00     – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n1901 20 00     – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905\n1901 90        – andere:\n– – Malzextrakt:\n1901 90 11     – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr\n1901 90 19     – – – anderer\n– – andere:\n1901 90 91     – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose\noder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der\nPositionen 0401 bis 0404 enthaltend\n1901 90 99     – – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                     1287\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung\n(1)                                                          (2)\n1902           Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,\nz.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:\nanderer Weise zubereitet:\n– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in\n1902 11 00     – – Eier enthaltend\n1902 19        – – andere\n1902 19 10     – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend\n1902 19 90     – – – andere\n1902 20        – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):\n– – andere\n1902 20 91     – – – gekocht\n1902 20 99     – – – andere\n1902 30        – andere Teigwaren\n1902 30 10     – – getrocknet\n1902 30 90     – – andere\n1902 40        – Couscous\n1902 40 10     – – nicht zubereitet\n1902 40 90     – – anderer\n1903 00 00     Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und\ndergleichen\n1904           Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn\nFlakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten\nKörnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n1904 10        – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:\n1904 10 10     – – auf der Grundlage von Mais\n1904 10 30     – – auf der Grundlage von Reis\n1904 10 90     – – andere\n1904 20        – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten\nund gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:\n1904 20 10     – – Zubereitungen nach Art der \"Müsli\" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken\n– – andere:\n1904 20 91     – – – auf der Grundlage von Mais\n1904 20 95     – – – auf der Grundlage von Reis\n1904 20 99     – – – andere\n1904 90        – andere:\n1904 90 10     – – Reis\n1904 90 90     – – andere\n1905           Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:\n1905 10 00     – Knäckebrot\n1905 20        – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren\n1905 20 10     – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger\nals 30 GHT\n1905 20 30     – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 50 GHT\n1905 20 90     – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT\noder mehr","1288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                Warenbezeichnung\n(1)                                                          (2)\n1905 30        – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:\n– – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:\n1905 30 11     – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger\n1905 30 19     – – – andere\n– – andere:\n– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:\n1905 30 30     – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr\n– – – – andere:\n1905 30 51     – – – – – Doppelkekse mit Füllung\n1905 30 59     – – – – – andere\n– – – Waffeln:\n1905 30 91     – – – – gesalzen, auch gefüllt\n1905 30 99     – – – – andere\n1905 40        – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:\n1905 40 10     – – Zwieback\n1905 40 90     – – andere\n1905 90        – andere:\n1905 90 10     – – ungesäuertes Brot (Matzen)\n1905 90 20     – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n– – andere:\n1905 90 30     – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder\nFetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger\n1905 90 40     – – – Waffeln mit einem Wassergehalt\nvon mehr als 10 GHT\n1905 90 45     – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck\n1905 90 55     – – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert\n– – – andere:\n1905 90 60     – – – – gesüßt\n1905 90 90     – – – – andere\n2001           Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder\nhaltbar gemacht:\n2001 90        – andere:\n2001 90 30     – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2001 90 40     – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT\noder mehr\n2001 90 60     – – Palmherzen\n2004           Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren,\nausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:\n2004 10        – Kartoffeln:\n– – andere\n2004 10 91     – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n2004 90        – anderes Gemüse und Mischungen von\nGemüsen:\n2004 90 10     – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1289\nKN-Code                                               Warenbezeichnung\n(1)                                                        (2)\n2005           Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,\nausgenommen Erzeugnisse der Position 2006\n2005 20        – Kartoffeln:\n2005 20 10     – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n2005 80 00     – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2008           Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:\n2008 11        – – Erdnüsse:\n2008 11 10     – – – Erdnussbutter\n– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:\n2008 91 00     – – Palmherzen\n2008 99        – – andere\n– – – ohne Zusatz von Alkohol:\n– – – – ohne Zusatz von Zucker:\n2008 99 85     – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)\n2008 99 91     – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von\n5 GHT oder mehr\n2101           Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage\ndieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n2101 11        – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:\n2101 11 11     – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr\n2101 11 19     – – – andere\n2101 12        – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage\nvon Kaffee:\n2101 12 92     – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee\n2101 12 98     – – – andere\n2101 20        – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:\n2101 20 20     – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:\n– – Zubereitungen\n2101 20 92     – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate\n2101 20 98     – – – andere\n2101 30        – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate\nhieraus:\n– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:\n2101 30 11     – – – geröstete Zichorien\n2101 30 19     – – – andere\n– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffee-\nmitteln:\n2101 30 91     – – – aus gerösteten Zichorien\n2101 30 99     – – – andere","1290         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung\n(1)                                                            (2)\n2102           Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine\nder Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10        – Hefen, lebend:\n2102 10 10     – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)\n– – Backhefen:\n2102 10 31     – – – getrocknet\n2102 10 39     – – – andere\n2102 10 90     – – andere\n2102 20        – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:\n– – Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11     – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Um-\nschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n2102 20 19     – – – andere\n2102 30 00     – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform\n2103           Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;\nSenfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10 00     – Sojasoße\n2103 20 00     – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen\n2103 30        – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90     – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)\n2103 90        – – andere:\n2103 90 90     – – andere\n2104           Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte\nhomogenisierte Lebensmittelzubereitungen:\n2104 10        – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen :\n2104 10 10     – – getrocknet\n2104 10 90     – – andere\n2104 20 00     – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen\n2105 00        Speiseeis, auch kakaohaltig:\n2105 00 10     – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT\n– mit einem Gehalt an Milchfett von:\n2105 00 91     – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT\n2105 00 99     – – 7 GHT oder mehr\n2106           Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10        – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:\n2106 10 20     – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend\n2106 10 80     – – andere\n2106 90        – andere:\n2106 90 10     – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen\n2106 90 20     – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art,\nausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen\n– – andere:\n2106 90 92     – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger\nals 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend\n2106 90 98     – – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                      1291\nKN-Code                                                  Warenbezeichnung\n(1)                                                           (2)\n2202           Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und\nGemüsesäfte der Position 2009:\n2202 10 00     – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Aromastoffen\n2202 90        – andere:\n2202 90 10     – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401\nbis 0404 enthaltend\n– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:\n2202 90 91     – – – weniger als 0,2 GHT\n2202 90 95     – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT\n2202 90 99     – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT\n2203 00        Bier aus Malz:\n– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:\n2203 00 01     – – in Flaschen\n2203 00 09     – – anderes\n2203 00 10     – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l\n2205           Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:\n2205 10        – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:\n2205 10 10     – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger\n2205 10 90     – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol\n2205 90        – andere:\n2205 90 10     – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger\n2205 90 90     – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol\n2207           Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit\nbeliebigem Alkoholgehalt, vergällt:\n2207 10 00     – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt\n2207 20 00     – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt\n2208           Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere\nalkoholhaltige Getränke:\n2208 40        – Rum und Taffia:\n– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:\n2208 40 11     – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder\nmehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)\n– – – andere:\n2208 40 31     – – – mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol\n2208 40 39     – – – andere\n– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:\n2208 40 51     – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder\nmehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)\n– – – andere:\n2208 40 91     – – – mit einem Wert von mehr als 2 Euro pro l reinen Alkohol\n2208 40 99     – – – andere\n2208 90        – andere:\n– – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem\nInhalt von:\n2208 90 91     – – – 2 l oder weniger\n2208 90 99     – – – mehr als 2 l","1292         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n(1)                                                            (2)\n2402           Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:\n2402 10 00     – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend\n2402 20        – Zigaretten, Tabak enthaltend:\n2402 20 10     – – Nelken enthaltend\n2402 20 90     – – andere\n2402 90 00     – andere\n2403           Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „re-\nkonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:\n2403 10        – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:\n2403 10 10     – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger\n2403 10 90     – – anderer\n– andere\n2403 91 00     – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak\n2403 99        – – andere:\n2403 99 10     – – – Kautabak und Schnupftabak\n2403 99 90     – – – andere\n2905           Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:\n– einwertige gesättigte Alkohole:\n2905 43 00     – – Mannitol\n2905 44        – – D-glucitol (Sorbit)::\n– – – in wässriger Lösung:\n2905 44 11     – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger\n2905 44 19     – – – – anderer\n– – – anderer\n2905 44 91     – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger\n2905 44 99     – – – – anderer\n2905 45 00     – – Glycerin\n3301           Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide;\nextrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen\nStoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen\nÖlen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:\n3301 90        – andere\n3301 90 21     – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen\n3302           Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage\neines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere\nZubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten\nArt:\n3302 10        – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:\n– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:\n– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:\n3302 10 10     – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol\n– – – – andere:\n3302 10 21     – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger\nals 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke ent-\nhaltend\n3302 10 29     – – – – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                         1293\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n(1)                                                             (2)\n3501           Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:\n3501 10        – Casein:\n3501 10 50     – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln\n3501 10 90     – – anderes\n3501 90        – – andere\n3501 90 90     – – andere\n3505           Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage\nvon Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:\n3505 10        – Dextrine und andere modifizierte Stärken:\n3505 10 10     – – Dextrine\n– – andere modifizierte Stärken:\n3505 10 90     – – – andere\n3505 20        – Leime:\n3505 20 10     – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT\n3505 20 30     – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch\nweniger als 55 GHT\n3505 20 50     – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch\nweniger als 80 GHT\n3505 20 90     – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr\n3809           Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere\nErzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der\nin der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n3809 10        – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:\n3809 10 10     – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT\n3809 10 30     – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT\n3809 10 50     – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT\n3809 10 90     – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr\n3823           Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination\n3823 11 00     – – Stearinsäure\n3823 12 00     – – Ölsäure\n3823 13 00     – – Tallölfettsäuren\n3823 19        – – andere:\n3823 19 10     – – – destillierte Fettsäuren\n3823 19 30     – – – Destillationsfettsäuren\n3823 19 90     – – – andere:\n3823 70 00     – technische Fettalkohole\n3824           Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter\nIndustrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n3824 60        Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:\n– – in wässriger Lösung:\n3824 60 11     – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n3824 60 19     – – – anderer\n– – anderer\n3824 60 91     – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n3824 60 99     – – – anderer","1294         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nA n h a n g II\nEinfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nfür Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nZollsatz (%)\nKN-Code                                Warenbezeichnung                                                  2003 und\n2001       2002\nfolgende\n(1)                                         (2)                                   (3)        (4)          (5)\n0501 00 00     Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von            0          0            0\nMenschenhaar\n0502           Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und              0          0            0\nandere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln;\nAbfälle dieser Borsten oder Haare\n0503 00 00     Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne                0          0            0\nUnterlage\n0505           Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen,           0          0            0\nFedern und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder\nnur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl\nund Abfälle von Federn oder Federteilen\n0506           Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet           0          0            0\n(aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl\nund Abfälle davon\n0507           Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen),          0          0            0\nHörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder\neinfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon\n0508 00 00     Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht     0          0            0\nweiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren\noder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach\nbearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon\n0509 00        Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs                                  0          0            0\n0510 00 00     Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle,            0          0            0\nauch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Her-\nstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren\noder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht:\n1212           Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch,\ngekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne\nvon Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht-\ngerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum)\nder hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen:\n1212 20 00     – Algen und Tange                                                         0          0            0\n1302           Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und\nPektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von\nPflanzen, auch modifiziert:\n– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n1302 12 00     – – von Süßholzwurzeln                                                    0          0            0\n1302 13 00     – – von Hopfen                                                            0          0            0\n1302 14 00     – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln                             0          0            0\n1302 19        – – andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                     1295\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nZollsatz (%)\nKN-Code                               Warenbezeichnung                                                    2003 und\n2001       2002\nfolgende\n(1)                                         (2)                                    (3)        (4)          (5)\n1302 19 30     – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von                  0          0            0\nGetränken oder Lebensmittelzubereitungen\n– – – andere\n1302 19 91     – – – – zu medizinischen Zwecken                                           0          0            0\n1302 20        – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:                                     0          0            0\n– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n1302 31 00     – – Agar-Agar                                                              0          0            0\n1302 32        – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannis-\nbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:\n1302 32 10     – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen                             0          0            0\n1401           Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb-          0          0            0\noder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig und\nStuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast,\ngereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)\n1402           Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken ver-            0          0            0\nwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in\nLagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen\n1403           Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen,         0          0            0\nBürsten oder Pinseln verwendeten Art (z.B. Besensorgho, Piassava,\nReiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln\n1404           Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:         0          0            0\n1404 10 00     – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder\nGerben verwendeten Art\n1404 90 00     – andere\n1505           Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin           0          0            0\n1506 00 00     Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch                0          0            0\nraffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1515           Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie\nderen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n1515 60        – Jojobaöl und seine Fraktionen                                            0          0            0\n1516           Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz\noder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,\nauch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:\n1516 20        – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\n1516 20 10     – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)                                  0          0            0\n1518 00        Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,            0          0            0\ngekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze\nim Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch\nmodifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare\nMischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle\ndieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1520 00 00     Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen                      0          0            0\n1521           Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere             0          0            0\nInsektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt\n1522 00        Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von\ntierischen oder pflanzlichen Wachsen:\n1522 00 10     – Degras                                                                   0          0            0","1296         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nZollsatz (%)\nKN-Code                              Warenbezeichnung                                                    2003 und\n2001       2002\nfolgende\n(1)                                       (2)                                     (3)        (4)          (5)\n1702           Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,\nGlucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma-\noder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:\n1702 50 00     – chemisch reine Fructose                                                 0          0            0\n1704           Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):\n1704 10        – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen                                  80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\ndes MFN    des MFN     des MFN\n1704 90        – andere                                                               80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\ndes MFN    des MFN     des MFN\n1803           Kakaomasse, auch entfettet                                                0          0            0\n1804 00 00     Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                                        0          0            0\n1806           Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen           80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\ndes MFN    des MFN     des MFN\n1901           Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke\noder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an\nKakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als\n40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt\nan Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig\nentfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n1901 10 00     – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für            0          0            0\nden Einzelverkauf\n1902           Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen         80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\nStoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, des MFN    des MFN     des MFN\nNudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; ausgenommen Teig-\nwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30, Couscous, auch\nzubereitet\n1903 00 00     Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken,            0          0            0\nGraupen, Perlen, Krümeln und dergleichen\n1905           Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der     80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\nfür Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teig-     des MFN    des MFN     des MFN\nblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n2105 00        Speiseeis, auch kakaohaltig                                            80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\ndes MFN    des MFN     des MFN\n2106           Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\n2106 10        – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe                          0          0            0\n2106 90        – andere:\n2106 90 10     – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen                                80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\ndes MFN    des MFN     des MFN\n2106 90 20     – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum              80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\nHerstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen            des MFN    des MFN     des MFN\nsolche auf der Basis von Riechstoffen\n– – andere:\n2106 90 92     – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder     80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\nGlucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,       des MFN    des MFN     des MFN\n5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder\nStärke enthaltend:\n2106 90 98     – – – andere                                                           80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\ndes MFN    des MFN     des MFN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                  1297\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nZollsatz (%)\nKN-Code                              Warenbezeichnung                                                  2003 und\n2001       2002\nfolgende\n(1)                                       (2)                                   (3)        (4)          (5)\n2201           Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser    80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\nund kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen     des MFN    des MFN     des MFN\nSüßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee\n2202           Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges         80 v.H.    65 v.H.     50 v.H.\nWasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-       des MFN    des MFN     des MFN\nstoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen\nFrucht- und Gemüsesäfte der Position 2009\n2203 00        Bier aus Malz                                                        90 v.H.    80 v.H.     70 v.H.\ndes MFN    des MFN     des MFN\n2402           Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus    90 v.H.    80 v.H.     70 v.H.\nTabak oder Tabakersatzstoffen                                       des MFN    des MFN     des MFN\n2905           Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-\nderivate:\n– andere mehrwertige Alkohole:\n2905 43 00     – – Mannitol                                                            0          0            0\n2905 44        – – D-Glucitol (Sorbit)                                                 0          0            0\n2905 45 00     – – Glycerin                                                            0          0            0\n3301           Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“\noder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate\netherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder\nähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;\nterpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte\naromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:\n3301 90        – andere\n3301 90 21     – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen                                 0          0            0\n3301 90 29     – – – extrahierte Oleoresine von Pyrethrum oder von Wurzeln rote-       0          0            0\nnonhaltiger Pflanzen; Mischungen von Pflanzenauszügen, zur\nHerstellung von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen\n– – – andere:\n3301 90 31     – – – – von Arzneipflanzen                                              0          0            0\n3302           Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich\nalkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer\ndieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten\nArt; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von\nder zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:\n3302 10        – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten\nArt\n– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:\n– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines\nGetränks enthalten:\n3302 10 10     – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als                0          0            0\n0,5 % vol\n– – – – andere:\n3302 10 21     – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke       0          0            0\noder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT\nMilchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT\nGlucose oder Stärke enthaltend\n3302 10 29     – – – – – andere                                                        0          0            0","1298                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)\nZollsatz (%)\nKN-Code1)                                           Warenbezeichnung                                                               2003 und\n2001       2002\nfolgende\n(1)                                                     (2)                                                (3)       (4)          (5)\n3501                      Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:\n3501 10                   – Casein                                                                                  0         0            0\n3501 90                   – – andere:\n3501 90 90                – – andere                                                                                0         0            0\n3505                      Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder\nveresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen\noder anderen modifizierten Stärken:\n3505 10                   – Dextrine und andere modifizierte Stärken:\n3505 10 10                – – Dextrine                                                                              0         0            0\n– – andere modifizierte Stärken:\n3505 10 90                – – – andere                                                                              0         0            0\n3505 20                   – Leime                                                                                   0         0            0\n3809                      Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben\noder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zu-\nbereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen\nzum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Leder-\nindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n3809 10                   – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten                                       0         0            0\n3823                      Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination;                         0         0            0\ntechnische Fettalkohole\n3824                      Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder\nverwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Natur-\nprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände\nder chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n3824 60                   – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44                                     0         0            0\n1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                  1299\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nInhaltsverzeichnis                            Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nArtikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung\nTitel I                                       EUR.1\nAllgemeine Bestimmungen                        Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der\nArtikel 1 Begriffsbestimmungen                                                     Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungs-\nnachweise\nTitel II                           Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der\nBestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse                              Rechnung\nmit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“                Artikel 22 Ermächtigter Ausführer\nArtikel 2 Allgemeines                                                   Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nArtikel 3 Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft                  Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise\nArtikel 4 Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-   Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen\ndonien\nArtikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nArtikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\nArtikel 27 Belege\nArtikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse\nArtikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen\nArtikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nArtikel 29 Abweichungen und Formfehler\nArtikel 8 Maßgebende Einheit\nArtikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge\nArtikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\nArtikel 10 Warenzusammenstellungen                                                                       Titel VI\nArtikel 11 Neutrale Elemente                                                                          Methoden der\nZusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel III\nArtikel 31 Gegenseitige Amtshilfe\nTerritoriale Auflagen\nArtikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise\nArtikel 12 Territorialitätsprinzip\nArtikel 33 Streitbeilegung\nArtikel 13 Unmittelbare Beförderung\nArtikel 34 Sanktionen\nArtikel 14 Ausstellungen\nArtikel 35 Freizonen\nTitel IV\nTitel VII\nZollrückvergütung und Zollbefreiung\nCeuta und Melilla\nArtikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung\nArtikel 36 Durchführung des Protokolls\nTitel V                            Artikel 37 Besondere Bestimmungen\nNachweis der Ursprungseigenschaft\nTitel VIII\nArtikel 16 Allgemeines\nSchlussbestimmungen\nArtikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1                                                        Artikel 38 Änderung des Protokolls","1300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nTitel I                                gesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft\nAllgemeine Bestimmungen                                 im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder\nverarbeitet worden sind.\nArtikel 1                              (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs-\nerzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\nBegriffsbestimmungen\ndonien:\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der ehemaligen\nbestimmungen:\njugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen\na) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich           oder hergestellt worden sind;\nZusammenbau oder besondere Vorgänge.\nb) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik\nb) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten          Mazedonien unter Verwendung von Vormaterialien her-\noder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-          gestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen\nwendet werden.                                                      oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese\nc) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur             Vormaterialien in der ehemaligen jugoslawischen Republik\nspäteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang            Mazedonien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße\nbestimmt ist.                                                       be- oder verarbeitet worden sind.\nd) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.\nArtikel 3\ne) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur\nDurchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und                              Bilaterale Kumulierung\nHandelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den                              in der Europäischen Gemeinschaft\nZollwert) festgelegt wird.                                         Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen\nf)  „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der     Republik Mazedonien gelten als Vormaterialien mit Ursprung in\ndem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen       der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeug-\njugoslawischen Republik Mazedonien gezahlt wird, in dessen      nisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen\nUnternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt       nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu\nworden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten      sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die\nVormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Ab-        in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.\ngaben, die erstattet werden oder erstattet werden können,\nwenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.                                             Artikel 4\ng) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten                         Bilaterale Kumulierung in der\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt                 ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nder Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht\nfestgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in    Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten als\nder Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen          Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen\nRepublik Mazedonien für die Vormaterialien gezahlt wird.        Republik Mazedonien, wenn sie dort zur Herstellung eines\nErzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien\nh) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der       brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet\nWert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß      worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Ver-\nanzuwenden ist.                                                 arbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung\ni)  „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen        hinausgeht.\n(vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten\nSystems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in                                          Artikel 5\ndiesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“                               Vollständig gewonnene\nbezeichnet).                                                                      oder hergestellte Erzeugnisse\nk) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor-           (1) Als in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugo-\nmaterialien in eine bestimmte Position.                         slawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder\nl)  „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von       hergestellt gelten:\neinem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen      a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\nFrachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit          mineralische Erzeugnisse;\neiner einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger          b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\nversandt werden.\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\nm) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.           lebende Tiere;\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;\nT i t e l II\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;\nBestimmungen des Begriffs\n„E r z e u g n i s s e m i t U r s p r u n g i n “ o d e r  f)  Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen\n„Ursprungserzeugnisse“                                 Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft und\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aus\ndem Meer gewonnene Erzeugnisse;\nArtikel 2\ng) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich\nAllgemeines\naus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen her-\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs-            gestellt werden;\nerzeugnisse der Gemeinschaft:\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft         Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich ge-\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;                  brauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung                verwendet werden können;\nvon Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht      i)  bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-          Abfälle;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                         1301\nj)   aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb                                           Artikel 7\nder eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern                   Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nsie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlich-\nkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-        (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder\nuntergrunds ausüben;                                           Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des\nArtikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a\neigenschaft zu verleihen:\nbis j hergestellte Waren.\n(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in  a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse\nAbsatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und          während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand\nFabrikschiffe,                                                          zu erhalten;\na) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der          b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ins              c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe\nSchiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;             oder anderen Beschichtungen;\nb) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft            d) Bügeln von Textilien;\noder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nführen;                                                        e) einfaches Anstreichen oder Polieren;\nc) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen         f)  Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen           oder Glasieren von Getreide und Reis;\njugoslawischen Republik Mazedonien oder einer Gesellschaft     g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;\nsind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der\nder oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands    h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen\noder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser         und Gemüsen;\nOrgane Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Ge-            i)  Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;\nmeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien sind und – im Falle von Personengesellschaften      j)  Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des\noder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem            Zusammenstellens von Sortimenten);\ndas Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden\nk) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke,\nStaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder\nEtuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle\nStaatsangehörigen dieser Staaten gehört;\nanderen einfachen Verpackungsvorgänge;\nd) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied-\nl)  Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos\nstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawi-\noder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den\nschen Republik Mazedonien besteht;\nWaren selbst oder auf ihren Umschließungen;\ne) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staats-\nangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der      m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besteht.             Arten;\nn) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses\nArtikel 6                                zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeug-\nnissen in Einzelteile;\nIn ausreichendem Maße\nbe- oder verarbeitete Erzeugnisse                  o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nstaben a bis n genannten Behandlungen;\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in aus-      p) Schlachten von Tieren.\nreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen\n(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-\nder Liste in Anhang II erfüllt sind.\nmenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne\nIn diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen           des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der\nfallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt,       ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an diesem\ndie an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor-     Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden            in Betracht zu ziehen.\nmüssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,\ndas nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft\nerworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeug-                                         Artikel 8\nnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis gelten-\nMaßgebende Einheit\nden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der\nHerstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien         (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.         ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\nSystems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.\n(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den\nBedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Er-           Daraus ergibt sich,\nzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von\na) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeug-\nAbsatz 1 dennoch verwendet werden,\nnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\na) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des                  Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit\nErzeugnisses nicht überschreitet;                                  darstellt;\nb) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vom-           b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in\nhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormate-         dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht\nrialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung              werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.\ndieses Absatzes nicht überschritten werden.\n(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5\nDieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des  zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis\nHarmonisierten Systems.                                             eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.     sprungs wie das Erzeugnis behandelt.","1302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nArtikel 9                          Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                 Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien befördert werden.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Ma-\nschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen         (2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1\nzusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der     erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhr-\nNormalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht        landes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:\ngesondert in Rechnung gestellt werden.                           a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\nvom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder\nArtikel 10                          b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\nWarenzusammenstellungen                           Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-             i)   genaue Beschreibung der Erzeugnisse,\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-\nii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse\nerzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.\noder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der be-\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen\nnutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und\nmit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-\neigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,     iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland\nsofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft                oder\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht      c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle\nüberschreitet.                                                       sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.\nArtikel 11\nNeutrale Elemente                                                     Artikel 14\nAusstellungen\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis\nist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner       (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu      ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitglied-\nwerden:                                                          staat der Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische\na) Energie und Brennstoffe,                                      Republik Mazedonien handelt, so erhalten sie bei der Einfuhr\ndie Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden\nb) Anlagen und Ausrüstung,                                       glaubhaft dargelegt wird,\nc) Maschinen und Werkzeuge,                                      a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft\nd) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung          oder aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\ndes Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.            donien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt\nhat;\nb) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in\nT i t e l III                          der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen\nTerritoriale Auflagen                             Republik Mazedonien verkauft oder überlassen hat;\nArtikel 12                          c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der\nAusstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung\nTerritorialitätsprinzip                       versandt worden waren, versandt worden sind;\n(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb      d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur\nder Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der            Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als\nGemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik          zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.\nMazedonien erfüllt werden.\n(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis\n(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der     auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in ein Drittland   fuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.\nausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten      Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzu-\nals Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den      geben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über\nZollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,                    die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse\na) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausge-    ausgestellt worden sind.\nführten Waren sind und\n(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und\nb) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-     Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche\nfenden Drittland oder während des Transports keine Behand-  Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher\nlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres       Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu\nZustands erforderliche Maß hinausgeht.                      privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in\nLäden oder Geschäftslokalen.\nArtikel 13\nUnmittelbare Beförderung\nT i t e l IV\n(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt              Zollrückvergütung und Zollbefreiung\nnur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende\nErzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und                                    Artikel 15\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befördert\nVerbot der Zollrückvergütung\nwerden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung\nund der Zollbefreiung\nbilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls\nauch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung            (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der\nin diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Über-     Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik\nwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes      Mazedonien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen ver-\nbleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine    wendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein\nauf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                            1303\nder Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen                 (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse\nRepublik Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer           im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen\ngearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.                die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der\noben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft\noder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\ngeltenden Maßnahmen, durch die Zölle auf verwendete Vor-                                         Artikel 17\nmaterialien oder auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende\nErzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder                            Verfahren für die Ausstellung\nteilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern                  der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\ndie Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich         (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\noder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden           Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag aus-\nVormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden,         gestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des\nnicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft           Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt\noder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in        worden ist.\nden zollrechtlich freien Verkehr übergehen.\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu\n(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis         diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung\nhat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweck-            EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die\ndienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für         Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes\ndie bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vor-         in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung       abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies\ngewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien          mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist\ngeltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind.          in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im        zutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der\nSinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und         letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich\nWerkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammen-          zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzu-\nstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um          streichen.\nErzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.                         (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zoll-\ndas Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines          behörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbeschei-\nAusfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse       nigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen\nnicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der           Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der be-\nAusfuhr gilt.                                                       treffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus-\nsetzungen dieses Protokolls vorzulegen.\n(6) Abweichend von Absatz 1 kann die ehemalige jugoslawi-\nsche Republik Mazedonien Regelungen, nach denen Zölle oder             (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\nAbgaben gleicher Wirkung auf zur Herstellung von Ursprungs-         Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder der\nerzeugnissen verwendete Vormaterialien erstattet, erlassen oder     ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt,\nnicht erhoben werden, unter folgenden Voraussetzungen an-           wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse\nwenden:                                                             der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraus-\na) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des          setzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\nHarmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 %\noder einem gegebenenfalls in der ehemaligen jugoslawischen         (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung\nRepublik Mazedonien geltenden niedrigeren Satz erhoben;         EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der\nb) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten         übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie\nSystems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem         sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln\ngegebenenfalls in der ehemaligen jugoslawischen Republik        zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung\nMazedonien geltenden niedrigeren Satz erhoben.                  des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich er-\nDieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003 und kann im gegenseitigen     achtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die\nEinvernehmen überprüft werden.                                      Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch\ndarauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungs-\ngemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit\nTitel V                               der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit\nNachweis der Ursprungseigenschaft                           eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.\n(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das\nArtikel 16\nDatum der Ausstellung anzugeben.\nAllgemeines\n(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\n(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der       Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers\nEinfuhr in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien          gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicher-\nund Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen              gestellt ist.\nRepublik Mazedonien erhalten bei der Einfuhr in die Gemein-\nschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern\nArtikel 18\na) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster\nNachträglich ausgestellte\nin Anhang III vorgelegt wird oder\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nb) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer\n(1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Waren-\neine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr\nauf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen\nder Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,\nHandelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so\ngenau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit    a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-\nmöglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung.“             sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht\ngenannt).                                                           ausgestellt worden ist oder","1304               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine         (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der    werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungs-\nEinfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.     erzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawi-\nschen Republik Mazedonien angesehen werden können und die\n(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\nOrt und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe           (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\nfür den Antrag anzugeben.                                         fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini-       jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der\ngung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft      Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie\nhaben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den            der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls\nentsprechenden Unterlagen übereinstimmen.                         vorzulegen.\n(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheini-         (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder\ngung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:      mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder\neinem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der\n„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“,               Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechts-\n„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,              vorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung\n„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,                handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift\n„ΕΚΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,                 erfolgen.\n„EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,                       (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-\n„UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „DOPOLNITELNO IZDADENO“.                  händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-   des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.         unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des\nAusfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für\njede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so\nArtikel 19                           identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.\nAusstellung eines Duplikats                       (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                  bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-       ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland\nverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den            spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeug-\nZollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein        nisse vorgelegt wird.\nDuplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen\nAusfuhrpapiere ausgefertigt wird.                                                                Artikel 22\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu                           Ermächtigter Ausführer\nversehen:                                                            (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Aus-\n„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,                führer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse\n„DUPLICATE“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,             ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser\n„KAKSOISKAPPALE“, „DUPLIKAT“.                                     Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein\nAusführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-   von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die\nkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.         Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit    Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.\nWirkung von diesem Tag.                                              (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines\nermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich er-\nArtikel 20                           scheinenden Voraussetzungen abhängig machen.\nAusstellung der Warenverkehrs-                      (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine\nbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher              Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung\nausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise         anzugeben ist.\nWerden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in           (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien der Über-       gung durch den ermächtigten Ausführer.\nwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche      (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-\nUrsprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder     rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in\neines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der      Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2\nGemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik       genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-\nMazedonien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbeschei-          gung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.\nnigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheini-\ngungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren\nÜberwachung sich die Erzeugnisse befinden.                                                       Artikel 23\nGeltungsdauer der Ursprungsnachweise\nArtikel 21                              (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem\nDatum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb\nVoraussetzungen für die Ausfertigung                dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.\nder Erklärung auf der Rechnung\n(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr-\n(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung\nlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vor-\nauf der Rechnung kann ausgefertigt werden\ngelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung\na) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22      angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhn-\noder                                                          licher Umstände nicht eingehalten werden konnte.\nb) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder                  (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nmehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten,     fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die\nderen Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.         Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1305\nArtikel 24                            c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen\nVorlage der Ursprungsnachweise                           jugoslawischen Republik Mazedonien an den betreffenden\nVormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen,\nDie Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Ein-                sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehe-\nfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften               maligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des                  oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort gel-\nUrsprungsnachweises verlangen; sie können außerdem ver-                 tenden Rechtsvorschriften verwendet werden;\nlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des\nEinführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeug-      d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\nnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens               der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft\nerfüllen.                                                               der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern\ndiese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien nach Maßgabe dieses\nArtikel 25                                 Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.\nEinfuhr in Teilsendungen\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den                                       Artikel 28\nZollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen                                Aufbewahrung von\nzerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der                         Ursprungsnachweisen und Belegen\nAbschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des\n(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-\nHarmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3\nzum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so\ngenannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzube-\nist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein\nwahren.\neinziger Ursprungsnachweis vorzulegen.\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\nfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung\nArtikel 26                            sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen min-\ndestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nAusnahmen vom Ursprungsnachweis\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Waren-\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen\nAbsatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\naufzubewahren.\nförmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse an-\ngesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art           (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vor-\nhandelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses          gelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\nProtokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nkein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese\nErklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem\nArtikel 29\ndieser beigefügten Blatt abgegeben werden.\nAbweichungen und Formfehler\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\ngelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen             (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben\nbestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der              im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die\nEmpfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in            der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die\nderen Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse       Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-\nweder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der       gung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein\nVermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen        dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass\nGründen erfolgt.                                                   sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.\n(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-        (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-\nsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von          nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,\nReisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten.        wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben\nin dem Papier entstehen lassen.\nArtikel 27                                                         Artikel 30\nBelege                                                In Euro ausgedrückte Beträge\nBei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3          (1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b\ngenannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,         und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeug-\nfür die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine            nisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt\nErklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-    werden, werden die Beträge in der Währung der ehemaligen\nerzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugo-             jugoslawischen Republik Mazedonien, die den in Euro aus-\nslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können             gedrückten Beträgen entsprechen, jährlich festgelegt.\nund die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind,\n(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buch-\nkann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:\nstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von der Gemein-\na) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten       schaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\nangewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden         donien festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der\nWaren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner       die Rechnung ausgestellt ist.\ninternen Buchführung;\n(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge\nb) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Her-           in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen\nstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in    Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die\nder Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen         Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober\nRepublik Mazedonien ausgestellt oder ausgefertigt worden       mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die\nsind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften        Europäische Kommission teilt die Beträge der ehemaligen\nverwendet werden;                                              jugoslawischen Republik Mazedonien mit.\n4","1306              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(4) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische           (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum\nRepublik Mazedonien kann den Betrag, der sich aus der           Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-\nUmrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die          lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-\nLandeswährung ergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf     nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten\num höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen.      Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann den\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um\nBetrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten\ndie Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.\nBetrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch\nAnhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen\ndie Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3\nlassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als\nvorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landes-\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen\nwährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der\njugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden\nGegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten\nkönnen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls\nwerden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses\nerfüllt sind.\nGegenwertes führen würde.\n(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem\n(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag      Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine\nder Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Repu-       Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichen-\nblik Mazedonien vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss      den Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers\nüberprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Stabilitäts- und   oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden\nAssoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswir-    zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die\nkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu   Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass\ndiesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten     außergewöhnliche Umstände vorliegen.\nBeträge zu ändern.\nArtikel 33\nT i t e l VI                                                 Streitbeilegung\nMethoden der                                Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren\nZusammenarbeit der Verwaltungen                        des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine\nPrüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen\nArtikel 31                           Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses\nGegenseitige Amtshilfe                      Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nvorzulegen.\n(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nund der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien           Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden\nübermitteln einander über die Kommission der Europäischen       des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden\nGemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zoll-   Landes beizulegen.\nstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen\nEUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der                                    Artikel 34\nZollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen                               Sanktionen\nund der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.\nSanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein\n(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu     Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-\ngewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die ehemalige       fertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\njugoslawische Republik Mazedonien einander über ihre Zoll-      erlangen.\nverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Waren-\nverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der                                   Artikel 35\nRechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen ent-\nFreizonen\nhaltenen Angaben.\n(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische\nRepublik Mazedonien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um\nArtikel 32\nzu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die\nPrüfung der Ursprungsnachweise                   während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf\n(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise        ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den\nerfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zoll-        üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behand-\nbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit   lungen unterzogen werden.\ndes Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeug-     (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behör-\nnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses     den in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nProtokolls haben.                                               oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit\n(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des      Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer\nEinfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die      Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag\nRechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der  des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nRechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen\ndes Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der       dieses Protokolls entspricht.\nGründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung\ndes Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle\nUnterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die                              T i t e l VII\nUnrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen\nCeuta und Melilla\nlassen.\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes                              Artikel 36\ndurchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage\nAnwendung des Protokolls\nvon Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung\nder Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für         (1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst\nzweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.                nicht Ceuta und Melilla.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1307\n(2) Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawi-      2. als Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen\nschen Republik Mazedonien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta         Republik Mazedonien:\nund Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach        a) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Repu-\nMaßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des               blik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den               worden sind;\nEuropäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im\nZollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die ehemalige jugo-         b) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen\nslawische Republik Mazedonien gewährt bei der Einfuhr von                 Republik Mazedonien unter Verwendung von anderen\nunter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in                 als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen\nCeuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die           hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\nfür aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der             i)  dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in\nGemeinschaft gewährt wird.                                                    ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\nsind oder\n(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Er-\nzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll         ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nvorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37                     Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\nsinngemäß.                                                                    Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-\ngen unterzogen worden sind, die über die nicht\nausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des\nArtikel 37                                       Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.\nBesondere Bestimmungen                            (2) Ceuta and Melilla gelten als ein Gebiet.\n(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar           (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist\nbefördert worden sind, gelten                                     verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\noder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „der\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ und „Ceuta\na) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig ge-      und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas\nwonnen oder hergestellt worden sind;                      und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nder Rechnung einzutragen.\nvon anderen als den unter Buchstabe a genannten\nErzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,         (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-\ndung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\ni)  dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in\nausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\nsind oder\nT i t e l VIII\nii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls                       Schlussbestimmungen\nUrsprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawi-\nschen Republik Mazedonien oder der Gemeinschaft                                    Artikel 38\nsind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen\nÄnderung des Protokolls\nworden sind, die über die nicht ausreichenden\nBe- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7          Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Be-\nAbsatz 1 hinausgehen;                                 stimmungen dieses Protokolls zu ändern.","1308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nAnhang I\nEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nBemerkung 1                                                               daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne\nRücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in\nIn der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,\neinem anderen Unternehmen in der ehemaligen jugo-\ndie zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in aus-\nslawischen Republik Mazedonien hergestellt wurde. Der\nreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6\nWert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher\nangesehen werden können.\nnicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.\nBemerkung 2\n3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der\n2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die               erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber\nhergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die           hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten                   die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger\nSystem, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die             weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungs-\nim Harmonisierten System für diese Position oder dieses             eigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vor-\nKapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten           material ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten\nbeiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vor-               Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die\ngesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte              Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedri-\nein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3              geren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Ver-\noder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt,      wendung von solchem Vormaterial auf einer höheren\nder in Spalte 2 genannt ist.                                        Verarbeitungsstufe.\n2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zu-    3.3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder\nsammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend               Position“ verwendet werden können, können unbeschadet\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in all-             der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie\ngemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in                 die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn\nSpalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach          die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die\ndem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels            die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der\noder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1       Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,\nzusammengefasst sind.                                               einschließlich anderer Vormaterialien der Position …“, dass\n2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die            nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte\nauf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden              Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die\nsind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils           sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.\nder Position, auf die sich die entsprechende Regel in          3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\nSpalte 3 oder 4 bezieht.                                            aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden\n2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten                kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4             Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in              nicht alle verwendet werden.\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4          Beispiel:\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3\nDie Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212\nanzuwenden.\nsieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden\nkönnen, dass aber chemische Vormaterialien – neben\nBemerkung 3                                                               anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das\n3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 für Erzeugnisse, die                 bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen;\ndie Ursprungseigenschaft erworben haben und zur                     man kann sowohl die einen als auch die anderen oder\nHerstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten            beide verwenden.\nohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft             3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\nin dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese                     aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden\nErzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen                  muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich\nUnternehmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik               die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die\nMazedonien oder in der Gemeinschaft.                                ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können\n(bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).\nBeispiel:\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht,            Beispiel:\ndass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne                  Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nUrsprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht              schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-\nübersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem              produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die\nStahl der Position ex 7224 hergestellt.                             Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zu-\nsätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien aus einem Ingot                  Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht\nohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die             aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vor-\nUrsprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position           material hergestellt werden können, wohl aber aus einem\nex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der                  gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbei-\nWertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl               tungsstufe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1309\nBeispiel:                                                     – Jute und andere textile Bastfasern,\nBei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des     – Sisal und andere textile Agavefasern,\nex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne\n– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-\nUrsprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-\nstoffe,\nlerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf\nman jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen        – synthetische Filamente,\nFällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise         – künstliche Filamente,\neine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der\nFasern.                                                       – elektrische Leitfilamente,\n– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,\n3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die\nzulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei      – synthetische Spinnfasern aus Polyester,\nVomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht             – synthetische Spinnfasern aus Polyamid,\nzusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormate-\nrialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der       – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,\nvorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten.           – synthetische Spinnfasern aus Polyimid,\nDarüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze\n– synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,\nbezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vor-\ngesehen sind, nicht überschritten werden.                     – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,\n– synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,\nBemerkung 4                                                        – andere synthetische Spinnfasern,\n4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“       – künstliche Spinnfasern aus Viskose,\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder\n– andere künstliche Spinnfasern,\nsynthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem\nSpinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern      – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nnichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern,       Polyethersegmenten, auch umsponnen,\ndie gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise be-             – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\narbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.                        Polyestersegmenten, auch umsponnen,\n4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der          – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen\nPosition 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle,        von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele\nfeine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105,          aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit\nBaumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere                Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit\npflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.            durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei\n4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und           Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,\n„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste   – andere Erzeugnisse der Position 5605.\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 ein-\nBeispiel:\nzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künst-\nlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher      Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der\naus Papier verwendet werden können.                           Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-\ntion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\n4.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder        synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\nkünstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthe-    die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus\ntischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder        chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nkünstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501        bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet\nbis 5507.                                                     werden.\nBeispiel:\nBemerkung 5\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112,\n5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung     das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus\nverwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Be-         Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509\ndingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses    hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthe-\nverwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt,        tisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die\ndie zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Ge-             das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinn-\nsamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmateria-        masse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den\nlien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).      Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus\n5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse           Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder ander-\nangewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund-      weit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine\nmaterialien hergestellt sind.                                 Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v.H. des\nGewichtes des Gewebes verwendet werden.\nTextile Grundmaterialien sind\nBeispiel:\n– Seide,\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\n– Wolle,                                                      aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-\n– grobe Tierhaare,                                            gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein\nMischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein\n– feine Tierhaare,                                            Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen\n– Rosshaar,                                                   Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten\nBaumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.\n– Baumwolle,\nBeispiel:\n– Materialien für die Papierherstellung und Papier,\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\n– Flachs,                                                     Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\n– Hanf,                                                       Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die","1310                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nverwendeten Garne zwei verschiedene textile Grund-                           g) die Polymerisation,\nmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis\nh) die Alkylierung,\nfolglich ein Mischerzeugnis.\ni)  die Isomerisation.\n5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus\nPolyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen                   7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,\nPolyethersegmenten, auch umsponnen.                                          2711 und 2712 gelten:\n5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse                         a) die Vakuumdestillation,\naus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm,\nbestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder                            b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1),\naus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver                           c) das Kracken,\nbeschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim\nd) das Reformieren,\nzwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,\nBemerkung 6                                                                         f)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\n6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so                                Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen-\nkönnen textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und                            der Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und\nEinlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3                    Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde\nder Liste für die betreffenden Konfektionswaren vor-                             oder Aktivkohle oder Bauxit,\ngesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,                        g) die Polymerisation,\ndass sie zu einer anderen Position gehören als das her-\ngestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-                         h) die Alkylierung,\nPreises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.                  ij) die Isomerisation,\n6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien,                           k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das\ndie nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne                                Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,\nRücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht                        wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse\nunbeschränkt verwendet werden.                                                   um mindestens 85 v.H. vermindert wird (Methode\nBeispiel:                                                                        ASTM D 1266-59 T),\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein                          l)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Ent-\nbestimmtes Textilerzeugnis (wie etwa lange Hosen) Garn                           paraffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,\nverwendet werden muss, schließt dies nicht die Ver-\nm) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die\nwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus,\nBehandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über\nweil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören.\n20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe\nAus demselben Grund ist auch die Verwendung von\neines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Ent-\nReißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in\nschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer\nder Regel Spinnstoffe enthalten.\nchemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung\n6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden                            von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit\nVormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes                           Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Ent-\nder verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-                              färbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe\nschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                       oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes\nVerfahren,\nBemerkung 7                                                                         n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphä-\nrische Destillation, wenn bei der Destillation der Er-\n7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen\nzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C ein-\nex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403\nschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT\ngelten:\nübergehen,\na) die Vakuumdestillation,\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1),                              Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elek-\nc) das Kracken,                                                                  trische Hochfrequenz-Entladung.\nd) das Reformieren,                                                     7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,\nex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,\nwie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers,\nf)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                         Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen-                        Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit\nder Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und                       unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen\nReinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde                     dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht\noder Aktivkohle oder Bauxit,                                             die Ursprungseigenschaft.\n1) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                 1311\nA n h a n g II\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nHS-Position             Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitung an Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)              oder                (4)\nKapitel 01        Lebende Tiere                       Alle verwendeten Tiere des\nKapitels 1 müssen vollständig\ngewonnen oder hergestellt sein\nKapitel 02        Fleisch und genießbare              Herstellen, bei dem alle ver-\nSchlachtnebenerzeugnisse            wendeten Vormaterialien der\nKapitel 1 und 2 vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nKapitel 03        Fische und Krebstiere,              Herstellen, bei dem alle ver-\nWeichtiere und andere               wendeten Vormaterialien des\nwirbellose Wassertiere              Kapitels 3 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nex Kapitel 04     Milch und Milchneben-               Herstellen, bei dem alle ver-\nerzeugnisse; Vogeleier;             wendeten Vormaterialien des\nnatürlicher Honig; genießbare       Kapitels 4 vollständig gewonnen\nWaren tierischen Ursprungs,         oder hergestellt sein müssen\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen; ausgenommen:\n0403              Buttermilch, saure Milch und        Herstellen, bei dem\nsaurer Rahm, Joghurt, Kefir         – alle verwendeten Vor-\nund andere fermentierte oder           materialien des Kapitels 4\ngesäuerte Milch (einschließlich        vollständig gewonnen oder\nRahm), auch eingedickt oder            hergestellt sein müssen,\naromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln,     – die verwendeten Fruchtsäfte\nFrüchten, Nüssen oder Kakao            (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und\nPampelmusensäfte) der\nPosition 2009 Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen\nund\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 05     Andere Waren tierischen             Herstellen, bei dem alle ver-\nUrsprungs, anderweit weder          wendeten Vormaterialien des\ngenannt noch inbegriffen; aus-      Kapitels 5 vollständig gewonnen\ngenommen:                           oder hergestellt sein müssen\nex 0502           Borsten von Hausschweinen           Reinigen, Desinfizieren,\noder Wildschweinen, zubereitet      Sortieren und Gleichrichten\nvon Borsten\nKapitel 06        Lebende Pflanzen und Waren          Herstellen, bei dem\ndes Blumenhandels                   – alle verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 6\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nund\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","1312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                          (2)                            (3)              oder        (4)\nKapitel 07        Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und   Herstellen, bei dem alle ver-\nKnollen, die zu Ernährungs-     wendeten Vormaterialien des\nzwecken verwendet werden        Kapitels 7 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nKapitel 08        Genießbare Früchte und Nüsse;   Herstellen, bei dem\nSchalen von Zitrusfrüchten oder – alle verwendeten Früchte\nvon Melonen                        vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nund\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 09     Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;  Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                    wendeten Vormaterialien des\nKapitels 9 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n0901              Kaffee, auch geröstet oder ent- Herstellen aus Vormaterialien\nkoffeiniert; Kaffeeschalen und  jeder Position\nKaffeehäutchen; Kaffeemittel\nmit beliebigem Kaffeegehalt\n0902              Tee, auch aromatisiert          Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position\nex 0910           Gewürzmischungen                Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position\nKapitel 10        Getreide                        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 10 vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex Kapitel 11     Müllereierzeugnisse; Malz;      Herstellen, bei dem alle verwen-\nStärke; Inulin; Kleber von      deten Getreide, Gemüse, Wur-\nWeizen; ausgenommen:            zeln und Knollen der Position\n0714 oder Früchte vollständig\ngewonnen oder hergestellt sein\nmüssen\nex 1106           Mehl, Grieß und Pulver von      Trocknen und Mahlen von\ntrockenen, ausgelösten Hülsen-  Hülsenfrüchten der Position\nfrüchten der Position 0713      0708\nKapitel 12        Ölsamen und ölhaltige Früchte;  Herstellen, bei dem alle ver-\nverschiedene Samen und          wendeten Vormaterialien\nFrüchte; Pflanzen zum Gewer-    des Kapitels 12 vollständig\nbe- oder Heilgebrauch; Stroh    gewonnen oder hergestellt\nund Futter                      sein müssen\n1301              Schellack; natürliche Gummen,   Herstellen, bei dem der Wert der\nHarze, Gummiharze und           verwendeten Vormaterialien der\nOleoresine (z.B. Balsame)       Position 1301 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n1302              Pflanzensäfte und Pflanzenaus-\nzüge; Pektinstoffe, Pektinate\nund Pektate; Agar-Agar und\nandere Schleime und Ver-\ndickungsstoffe von Pflanzen,\nauch modifiziert:\n– Schleime und Verdickungs-     Herstellen aus nicht modifizier-\nstoffe von Pflanzen, auch    ten Schleimen und Verdickungs-\nmodifiziert                  stoffen von Pflanzen\n– andere                        Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1313\n(1)                          (2)                              (3)                oder    (4)\nKapitel 14        Flechtstoffe und andere Waren     Herstellen, bei dem alle ver-\npflanzlichen Ursprungs,           wendeten Vormaterialien\nanderweit weder genannt noch      des Kapitels 14 vollständig\ninbegriffen                       gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex Kapitel 15     Tierische und pflanzliche Fette   Herstellen, bei dem alle verwen-\nund Öle; Erzeugnisse ihrer        deten Vormaterialien in eine\nSpaltung; genießbare ver-         andere Position als die Ware\narbeitete Fette; Wachse           einzureihen sind\ntierischen und pflanzlichen\nUrsprungs; ausgenommen:\n1501              Schweinefett (einschließlich\nSchweineschmalz) und\nGeflügelfett, ausgenommen\nsolches der Position 0209\noder 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett      Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der Position\n0203, 0206 oder 0207 oder aus\nKnochen der Position 0506\n– anderes                         Herstellen aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtneben-\nerzeugnissen von Schweinen\nder Position 0203 oder 0206\noder aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeug-\nnissen von Hausgeflügel der\nPosition 0207\n1502              Fett von Rindern, Schafen oder\nZiegen, ausgenommen solches\nder Position 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett      Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der\nPosition 0201, 0202, 0204\noder 0206 oder aus Knochen\nder Position 0506\n– anderes                         Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 2 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n1504              Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, von Fischen oder\nMeeressäugetieren, auch raffi-\nniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert:\n– feste Fraktionen                Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 1504\n– andere                          Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien der Kapitel\n2 und 3 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nex 1505           Lanolin, affiniert                Herstellen aus Wollfett der\nPosition 1505\n1506              Andere tierische Fette und Öle\nsowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert:\n– feste Fraktionen                Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 1506","1314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                          (2)                               (3)             oder      (4)\n– andere                           Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 2 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n1507              Pflanzliche Öle und ihre\nbis 1515          Fraktionen:\n– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl,       Herstellen, bei dem alle ver-\nKokosöl (Kopraöl), Palm-        wendeten Vormaterialien in eine\nkernöl und Babassuöl, Tungöl    andere Position als die Ware\n(Holzöl), Oiticicaöl, Myrten-   einzureihen sind\nwachs, Japanwachs, Fraktio-\nnen von Jojobaöl und Öle zu\ntechnischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen\nzum Herstellen von Lebens-\nmitteln\n– feste Fraktionen, aus-           Herstellen aus anderen Vor-\ngenommen von Jojobaöl           materialien der Positionen 1507\nbis 1515\n– andere                           Herstellen, bei dem alle\nverwendeten pflanzlichen\nVormaterialien vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n1516              Tierische und pflanzliche Fette    Herstellen, bei dem\nund Öle sowie deren Fraktionen,    – alle verwendeten Vor-\nganz oder teilweise hydriert,         materialien des Kapitels 2\numgeestert, wiederverestert,          vollständig gewonnen oder\noder elaidiniert, auch raffiniert,    hergestellt sein müssen;\njedoch nicht weiterverarbeitet\n– alle verwendeten pflanzlichen\nVormaterialien vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder Positionen 1507, 1508, 1511\nund 1513 verwendet werden.\n1517              Margarine; genießbare              Herstellen, bei dem\nMischungen und Zubereitungen       – alle verwendeten Vor-\nvon tierischen oder pflanzlichen      materialien der Kapitel 2\nFetten und Ölen sowie von             und 4 vollständig gewonnen\nFraktionen verschiedener Fette        oder hergestellt sein\nund Öle dieses Kapitels, aus-         müssen;\ngenommen genießbare Fette\nund Öle sowie deren Fraktionen     – alle verwendeten pflanzlichen\nder Position 1516                     Vormaterialien vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen.\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder Positionen 1507, 1508, 1511\nund 1513 verwendet werden.\nKapitel 16        Zubereitungen von Fleisch,         Herstellen aus Tieren des\nFischen oder von Krebstieren,      Kapitels 1\nWeichtieren und anderen            Alle verwendeten Vormaterialien\nwirbellosen Wassertieren           des Kapitels 3 müssen vollstän-\ndig gewonnen oder hergestellt\nsein.\nex Kapitel 17     Zucker und Zuckerwaren;            Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                       wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 1701           Rohr- und Rübenzucker sowie        Herstellen, bei dem der Wert\nchemisch reine Saccharose,         der verwendeten Vormaterialien\nfest, mit Zusatz von Aroma-        des Kapitels 17 30 v.H. des\noder Farbstoffen                   Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1315\n(1)                      (2)                              (3)                oder     (4)\n1702           Andere Zucker, einschließlich\nchemisch reine Lactose,\nMaltose, Glucose und Fructose,\nfest; Zuckersirupe, ohne Zusatz\nvon Aroma- oder Farbstoffen;\nInvertzuckercreme, auch mit\nnatürlichem Honig vermischt;\nZucker und Melassen,\nkaramellisiert:\n– chemische reine Maltose und    Herstellen aus Vormaterialien\nFructose                      jeder Position, einschließlich aus\nanderen Vormaterialien der\nPosition 1702\n– andere Zucker, fest, mit       Herstellen, bei dem der Wert\nZusatz von Aroma- oder        der verwendeten Vormaterialien\nFarbstoffen                   des Kapitels 17 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                         Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien\nUrsprungserzeugnisse sein\nmüssen\nex 1703        Melassen aus der Gewinnung       Herstellen, bei dem der Wert\noder Raffination von Zucker, mit der verwendeten Vormaterialien\nZusatz von Aroma- oder Farb-     des Kapitels 17 30 v.H. des\nstoffen                          Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1704           Zuckerwaren ohne Kakao-          Herstellen, bei dem\ngehalt (einschließlich weiße     – alle verwendeten Vor-\nSchokolade)                         materialien in eine andere\nPosition als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nKapitel 18     Kakao und Zubereitungen          Herstellen, bei dem\naus Kakao                        – alle verwendeten Vor-\nmaterialien in eine andere\nPosition als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n1901           Malzextrakt; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Mehl, Grieß,\nStärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakao oder mit einem\nGehalt an Kakao, berechnet als\nvollständig entölter Kakao, von\nweniger als 40 GHT, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401\nbis 0404, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an\nKakao, berechnet als vollständig\nentölter Kakao, von weniger\nals 5 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n– Malzextrakt                    Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10","1316               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                               (2)                                        (3)              oder (4)\n– andere                                     Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vor-\nmaterialien in eine andere\nPosition als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n1902                   Teigwaren, auch gekocht oder\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen\nStoffen) oder in anderer Weise\nzubereitet, z.B. Spaghetti,\nMakkaroni, Nudeln, Lasagne,\nGnocchi, Ravioli, Cannelloni;\nCouscous, auch zubereitet:\n– 20 GHT oder weniger Fleisch,               Herstellen, bei dem die ver-\nSchlachtnebenerzeugnisse,                 wendeten Getreide und ihre Fol-\nFische, Krebstiere oder                   geprodukte (ausgenommen\nandere wirbellose Wasser-                 Hartweizen und seine Folge-\ntiere enthaltend                          produkte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n– 20 GHT oder mehr Fleisch,                  Herstellen, bei dem\nSchlachtnebenerzeugnisse,                 – die verwendeten Getreide\nFische Krebstiere oder                       und ihre Folgeprodukte\nandere wirbellose Wasser-                    (ausgenommen Hartweizen\ntiere enthaltend                             und seine Folgeprodukte)\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen und\n– alle verwendeten Vor-\nmaterialien der Kapitel 2 und\n3 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n1903                   Tapiokasago und Sago aus                     Herstellen aus Vormaterialien\nanderen Stärken, in Form von                 jeder Position, ausgenommen\nFlocken, Graupen, Perlen,                    aus Kartoffelstärke der\nKrümeln und dergleichen                      Position 1108\n1904                   Lebensmittel, durch Aufblähen                Herstellen\noder Rösten von Getreide oder                – aus Vormaterialien jeder\nGetreideerzeugnissen herge-                     Position, ausgenommen\nstellt (z.B. Cornflakes); Getreide              aus Vormaterialien der\n(ausgenommen Mais) in Form                      Position 1806,\nvon Körnern oder Flocken oder\nanders bearbeiteten Körnern,                 – bei dem die verwendeten\nausgenommen Mehl und Grieß,                     Getreide und das verwendete\nvorgekocht oder in anderer                      Mehl (ausgenommen Hart-\nWeise zubereitet, anderweit                     weizen und seine Folge-\nweder genannt noch inbegriffen                  produkte sowie Mais der\nSorte Zea indurata) voll-\nständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen1)\nund\n– bei dem der Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1905                   Backwaren, auch kakaohaltig;                 Herstellen aus Vormaterialien\nHostien, leere Oblatenkapseln                jeder Position, ausgenommen\nder für Arzneiwaren ver-                     aus Vormaterialien des\nwendeten Art, Siegeloblaten,                 Kapitels 11\ngetrocknete Teigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche\nWaren\n1) Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31. Dezember 2002.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1317\n(1)                          (2)                              (3)              oder      (4)\nex Kapitel 20     Zubereitungen von Gemüse,         Herstellen, bei dem die ver-\nFrüchten, Nüssen oder anderen     wendeten Früchte und Gemüse\nPflanzenteilen; ausgenommen:      vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 2001           Yamswurzeln, Süßkartoffeln und    Herstellen, bei dem alle ver-\nähnliche genießbare Pflanzen-     wendeten Vormaterialien in\nteile, mit einem Stärkegehalt     eine andere Position als die\nvon 5 GHT oder mehr, mit Essig    Ware einzureihen sind\nzubereitet oder haltbar gemacht\nex 2004           Kartoffeln, in Form von Mehl,     Herstellen, bei dem alle ver-\nund ex 2005       Grieß oder Flocken, ohne Essig    wendeten Vormaterialien in\nzubereitet oder haltbar gemacht   eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n2006              Gemüse, Früchte, Nüsse,           Herstellen, bei dem der Wert\nFruchtschalen und andere          der verwendeten Vormaterialien\nPflanzenteile, mit Zucker haltbar des Kapitels 17 30 v.H. des\ngemacht (durchtränkt und ab-      Ab-Werk-Preises der Ware\ngetropft, glasiert oder kandiert) nicht überschreitet\n2007              Konfitüren, Fruchtgelees,         Herstellen, bei dem\nMarmeladen, Fruchtmuse und        – alle verwendeten Vor-\nFruchtpasten durch Kochen            materialien in eine andere\nhergestellt, auch mit Zusatz         Position als die Ware\nvon Zucker und anderen               einzureihen sind und\nSüßmitteln\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2008           – Schalenfrüchte, ohne Zusatz     Herstellen, bei dem der Wert der\nvon Zucker oder Alkohol       verwendeten Schalenfrüchte\nund Ölsamen mit Ursprungs-\neigenschaft der Positionen\n0801, 0802 und 1202 bis 1207\n60 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware überschreitet\n– Erdnussmark; Mischungen         Herstellen, bei dem alle ver-\nauf der Grundlage von         wendeten Vormaterialien in\nGetreide; Palmherzen;         eine andere Position als die\nMais                          Ware einzureihen sind\n– andere, ausgenommen             Herstellen, bei dem\nFrüchte (einschließlich       – alle verwendeten Vor-\nSchalenfrüchte), in anderer      materialien in eine andere\nWeise als in Wasser oder         Position als die Ware\nDampf gekocht, ohne Zusatz       einzureihen sind und\nvon Zucker, gefroren\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n2009              Fruchtsäfte (einschließlich       Herstellen, bei dem\nTraubenmost) und Gemüse-          – alle verwendeten Vor-\nsäfte, nicht gegoren, ohne           materialien in eine andere\nZusatz von Alkohol, auch mit         Position als die Ware\nZusatz von Zucker oder               einzureihen sind und\nanderen Süßmitteln\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 21     Verschiedene Lebensmittelzu-      Herstellen, bei dem alle ver-\nbereitungen; ausgenommen:         wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind","1318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                         (2)                             (3)              oder        (4)\n2101              Auszüge, Essenzen und           Herstellen, bei dem\nKonzentrate aus Kaffee, Tee,    – alle verwendeten Vor-\nMate, gerösteten Zichorien         materialien in eine andere\nund anderen Kaffeemitteln          Position als die Ware\neinzureihen sind und\n– die verwendeten Zichorien\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n2103              Zubereitungen zum Herstellen\nvon Würzsoßen und zubereitete\nWürzsoßen; zusammengesetzte\nWürzmittel; Senfmehl, auch\nzubereitet, und Senf\n– Zubereitungen zum Her-        Herstellen, bei dem alle ver-\nstellen von Würzsoßen und    wendeten Vormaterialien in\nzubereitete Würzsoßen;       eine andere Position als die\nzusammengesetzte Würz-       Ware einzureihen sind.\nmittel                       Jedoch darf Senfmehl, auch\nzubereitet, oder Senf verwendet\nwerden.\n– Senfmehl, auch zubereitet,    Herstellen aus Vormaterialien\nund Senf                     jeder Position\nex 2104           – Zubereitungen zum Herstel-    Herstellen aus Vormaterialien\nlen von Suppen oder Brühen;  jeder Position, ausgenommen\nSuppen und Brühen            aus zubereiteten oder haltbar\ngemachten Gemüsen der\nPositionen 2002 bis 2005\n2106              Lebensmittelzubereitungen,      Herstellen, bei dem\nanderweit weder genannt noch    – alle verwendeten Vor-\ninbegriffen                        materialien in eine andere\nPosition als die Ware\neinzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 22     Getränke, alkoholische          Herstellen, bei dem\nFlüssigkeiten und Essig;        – alle verwendeten Vor-\nausgenommen:                       materialien in eine andere\nPosition als die Ware\neinzureihen sind und\n– die verwendeten Weintrauben\nund ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n2202              Wasser, einschließlich Mineral- Herstellen, bei dem\nwasser und kohlensäurehaltiges  – alle verwendeten Vor-\nWasser, mit Zusatz von Zucker,     materialien in eine andere\nanderen Süßmitteln oder            Position als die Ware\nAromastoffen, und andere           einzureihen sind,\nnichtalkoholhaltige Getränke,\nausgenommen Frucht- und         – der Wert der verwendeten\nGemüsesäfte der Position 2009      Vormaterialien des Kapitels\n17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht\nüberschreitet und\n– die verwendeten Fruchtsäfte\n(ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten-\nund Pampelmusensäfte)\nUrsprungserzeugnisse\nsein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1319\n(1)                         (2)                              (3)              oder       (4)\n2207              Ethylalkohol mit einem Alkohol-  Herstellen\ngehalt von 80 % vol oder mehr,   – aus Vormaterialien, die nicht\nunvergällt; Ethylalkohol und        in die Position 2207 oder\nBranntwein mit beliebigem           2208 einzureihen sind,\nAlkoholgehalt, vergällt\n– bei dem die verwendeten\nWeintrauben und ihre\nFolgeprodukte vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen oder bei dem,\nwenn alle anderen ver-\nwendeten Vormaterialien\nUrsprungserzeugnisse sind,\nArrak bis zu einem Anteil von\n5 % vol verwendet werden\ndarf\n2208              Ethylalkohol mit einem Alkohol-  Herstellen\ngehalt von weniger als 80 % vol, – aus Vormaterialien, die\nunvergällt; Branntwein, Liköre      nicht in die Position 2207\nund andere Spirituosen              oder 2208 einzureihen sind,\n– bei dem die verwendeten\nWeintrauben und ihre\nFolgeprodukte vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen oder bei dem,\nwenn alle anderen ver-\nwendeten Vormaterialien\nUrsprungserzeugnisse sind,\nArrak bis zu einem Anteil von\n5 % vol verwendet werden\ndarf\nex Kapitel 23     Rückstände und Abfälle           Herstellen, bei dem alle ver-\nder Lebensmittelindustrie;       wendeten Vormaterialien in\nzubereitetes Futter;             eine andere Position als die\nausgenommen:                     Ware einzureihen sind\nex 2301           Mehl von Walen; Mehl und         Herstellen, bei dem alle ver-\nPellets von Fischen oder von     wendeten Vormaterialien der\nKrebstieren, von Weichtieren     Kapitel 2 und 3 vollständig\noder anderen wirbellosen         gewonnen oder hergestellt\nWassertieren                     sein müssen\nex 2303           Rückstände aus der Maisstärke-   Herstellen, bei dem der\ngewinnung (ausgenommen           verwendete Mais vollständig\neingedicktes Maisquellwasser)    gewonnen oder hergestellt\nmit einem auf die Trockenmasse   sein muss\nbezogenen Proteingehalt von\nmehr als 40 GHT\nex 2306           Olivenölkuchen und andere        Herstellen, bei dem die ver-\nRückstände aus der Gewinnung     wendeten Oliven vollständig\nvon Olivenöl, mit einem Gehalt   gewonnen oder hergestellt\nan Olivenöl von mehr als 3 GHT   sein müssen\n2309              Zubereitungen der zur Fütterung  Herstellen, bei dem\nverwendeten Art                  – das verwendete Getreide, der\nverwendete Zucker, die\nverwendeten Melassen, das\nverwendete Fleisch und die\nverwendete Milch Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen\nund\n– alle verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 3\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex Kapitel 24     Tabak und verarbeitete Tabak-    Herstellen, bei dem alle ver-\nersatzstoffe; ausgenommen:       wendeten Vormaterialien des\nKapitels 24 vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen","1320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                          (2)                                (3)                oder  (4)\n2402              Zigarren (einschließlich           Herstellen, bei dem mindestens\nStumpen), Zigarillos und           70 GHT des verwendeten\nZigaretten, aus Tabak oder         unverarbeiteten Tabaks oder\nTabakersatzstoffen                 der verwendeten Tabakabfälle\nder Position 2401 Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen\nex 2403           Rauchtabak                         Herstellen, bei dem mindestens\n70 GHT des verwendeten\nunverarbeiteten Tabaks oder\nder verwendeten Tabakabfälle\nder Position 2401 Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen\nex Kapitel 25     Salz; Schwefel; Steine und         Herstellen, bei dem alle ver-\nErden; Gips, Kalk und Zement;      wendeten Vormaterialien in\nausgenommen:                       eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 2504           Natürlicher, kristalliner Graphit, Anreicherung des Kohlenstoff-\nmit Kohlenstoff angereichert,      gehalts, Reinigen und Mahlen\ngereinigt und gemahlen             von kristallinem Rohgraphit\nex 2515           Marmor, durch Sägen oder auf       Zerteilen von Marmor, auch\nandere Weise lediglich zerteilt,   bereits zerteiltem, mit einer\nin Blöcken oder quadratischen      Dicke von mehr als 25 cm,\noder rechteckigen Platten, mit     durch Sägen oder auf andere\neiner Dicke von 25 cm oder         Weise\nweniger\nex 2516           Granit, Porphyr, Basalt, Sand-     Zerteilen von Steinen, auch\nstein und andere Werksteine,       bereits zerteilten, mit einer Dicke\ndurch Sägen oder auf andere        von mehr als 25 cm, durch\nWeise lediglich zerteilt, in       Sägen oder auf andere Weise\nBlöcken oder quadratischen\noder rechteckigen Platten,\nmit einer Dicke von 25 cm\noder weniger\nex 2518           Dolomit, gebrannt                  Brennen von nicht gebranntem\nDolomit\nex 2519           Natürliches Magnesium-             Herstellen, bei dem alle Vor-\ncarbonat (Magnesit), gebrochen,    materialien in eine andere Posi-\nin luftdicht verschlossenen        tion als die Ware einzureihen\nBehältnissen; Magnesiumoxid,       sind. Jedoch darf natürliches\nauch chemisch rein, aus-           Magnesiumcarbonat\ngenommen geschmolzene              (Magnesium) verwendet werden.\nMagnesia und totgebrannte\n(gesinterte) Magnesia\nex 2520           Gips, zu zahnärztlichen            Herstellen, bei dem der Wert\nZwecken besonders zubereitet       aller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2524           Asbestfasern                       Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525           Glimmerpulver                      Mahlen von Glimmer und\nGlimmerabfall\nex 2530           Farberden, gebrannt oder           Brennen oder Mahlen von\ngemahlen                           Farberden\nKapitel 26        Erze sowie Schlacken und           Herstellen, bei dem alle ver-\nAschen                             wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 27     Mineralische Brennstoffe,          Herstellen, bei dem alle ver-\nMineralöle und Erzeugnisse ihrer   wendeten Vormaterialien in\nDestillation; bituminöse Stoffe;   eine andere Position als die\nMineralwachse: ausgenommen:        Ware einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002        1321\n(1)                                (2)                                     (3)              oder (4)\nex 2707                 Öle, in denen die aromatischen             Raffination und/oder ein\nBestandteile gegenüber den                 oder mehrere begünstigte(s)\nnichtaromatischen Bestandtei-              Verfahren2)\nlen gewichtsmäßig überwiegen               oder\nund die ähnlich sind den Mine-\nandere Verfahren, bei denen\nralölen und anderen Erzeugnis-\nalle verwendeten Vormaterialien\nsen der Destillation des\nin eine andere Position als die\nHochtemperatur-Steinkohlen-\nWare einzureihen sind. Jedoch\nteers, bei deren Destillation bis\ndürfen Vormaterialien der\n250 °C mindestens 65 RHT\ngleichen Position verwendet\nübergehen (einschließlich der\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\nBenzin-Benzol-Gemische), zur\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nVerwendung als Kraft- oder\nnicht überschreitet.\nHeizstoffe\nex 2709                 Öl aus bituminösen Mineralien, roh         Schwelung bituminöser Mineralien\n2710                    Erdöl und Öl aus bituminösen               Raffination und/oder ein\nMineralien, ausgenommen rohe               oder mehrere begünstigte(s)\nÖle; Zubereitungen mit einem               Verfahren3)\nGehalt an Erdöl oder Öl aus                oder\nbituminösen Mineralien von 70              andere Verfahren, bei denen\nGHT oder mehr, in denen diese              alle verwendeten Vormaterialien\nÖle den Charakter der Waren                in eine andere Position als die\nbestimmen, anderweit weder                 Ware einzureihen sind. Jedoch\ngenannt noch inbegriffen                   dürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n2711                    Erdgas und andere gasförmige               Raffination und/oder ein\nKohlenwasserstoffe                         oder mehrere begünstigte(s)\nVerfahren3)\noder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n2712                    Vaselin; Paraffin, mikrokristalli-         Raffination und/oder ein\nnes Erdölwachs, paraffinische              oder mehrere begünstigte(s)\nRückstände („slack wax“), Ozo-             Verfahren3)\nkerit, Montanwachs, Torfwachs,             oder\nandere Mineralwachse und ähn-              andere Verfahren, bei denen\nliche durch Synthese oder ande-            alle verwendeten Vormaterialien\nre Verfahren gewonnene                     in eine andere Position als die\nErzeugnisse, auch gefärbt                  Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n2713                    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl              Raffination und/oder ein\nund andere Rückstände aus                  oder mehrere begünstigte(s)\nErdöl oder Öl aus bituminösen              Verfahren2)\nMineralien                                 oder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n3) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.","1322                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                (2)                                      (3)              oder                 (4)\n2714                    Naturbitumen und Naturasphalt;             Raffination und/oder ein\nbituminöse oder ölhaltige                  oder mehrere begünstigte(s)\nSchiefer und Sande; Asphaltite             Verfahren2)\nund Asphaltgestein                         oder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n2715                    Bituminöse Mischungen auf                  Raffination und/oder ein\nder Grundlage von Naturasphalt             oder mehrere begünstigte(s)\noder Naturbitumen, Bitumen                 Verfahren2)\naus Erdöl, Mineralteer oder                oder\nMineralteerpech                            andere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex Kapitel 28           Anorganische chemische                     Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nErzeugnisse; anorganische oder             wendeten Vormaterialien in eine      der verwendeten Vormaterialien\norganische Verbindungen von                andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nEdelmetallen, von Seltenerdme-             einzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\ntallen, von radioaktiven Elemen-           Vormaterialien der gleichen\nten oder von Isotopen; ausge-              Position verwendet werden,\nnommen:                                    wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex 2805                 „Mischmetall“                              Herstellen durch elektrolytische\noder thermische Behandlung,\nbei dem der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 2811                 Schwefeltrioxid                            Herstellen aus Schwefeldioxid        Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2833                 Aluminiumsulfate                           Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2840                 Natriumperborat                            Herstellen aus Dinatrium-            Herstellen, bei dem der Wert\ntetraboratpentahydrat                der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 29           Organische chemische Erzeug-               Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; ausgenommen:                        wendeten Vormaterialien in eine      der verwendeten Vormaterialien\nandere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                1323\n(1)                                (2)                                      (3)             oder                 (4)\nex 2901                 Acyclische Kohlenwasserstoffe,             Raffination und/oder ein\nzur Verwendung als Kraft- oder             oder mehrere begünstigte(s)\nHeizstoffe                                 Verfahren2)\noder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex 2902                 Cyclane und Cyclene                        Raffination und/oder ein\n(ausgenommen Azulene),                     oder mehrere begünstigte(s)\nBenzol, Toluol, Xylole, zur                Verfahren2)\nVerwendung als Kraft- oder                 oder\nHeizstoffe                                 andere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex 2905                 Metallalkoholate von Alkoholen             Herstellen aus Vormaterialien       Herstellen, bei dem der Wert\ndieser Position oder von Ethanol           jeder Position, einschließlich      der verwendeten Vormaterialien\noder Glycerin                              aus anderen Vormaterialien der      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 2905.                      der Ware nicht überschreitet\nJedoch dürfen Metallalkoholate\ndieser Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n2915                    Gesättigte acyclische ein-                 Herstellen aus Vormaterialien       Herstellen, bei dem der Wert\nbasische Carbonsäuren und                  jeder Position. Jedoch darf der     der verwendeten Vormaterialien\nihre Anhydride, Halogenide,                Wert der verwendeten Vor-           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPeroxide und Peroxysäuren;                 materialien der Positionen 2915     der Ware nicht überschreitet\nihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-              und 2916 insgesamt 20 v.H.\noder Nitrosoderivate                       des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreiten.\nex 2932                 – Innere Ether und ihre                    Herstellen aus Vormaterialien       Herstellen, bei dem der Wert\nHalogen-, Sulfo-, Nitro-                jeder Position. Jedoch darf der     der verwendeten Vormaterialien\noder Nitrosoderivate                    Wert der verwendeten Vor-           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmaterialien der Position 2909       der Ware nicht überschreitet\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreiten.\n– Cyclische Acetale und innere             Herstellen aus Vormaterialien       Herstellen, bei dem der Wert\nHalbacetale und ihre Halo-              jeder Position                      der verwendeten Vormaterialien\ngen-, Sulfo-, Nitro- oder                                                   40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nNitrosoderivate                                                             der Ware nicht überschreitet\n2933                    Heterocyclische Verbindungen,              Herstellen aus Vormaterialien       Herstellen, bei dem der Wert\nnur mit Stickstoff als Hetero-             jeder Position. Jedoch darf         der verwendeten Vormaterialien\natom(e)                                    der Wert der Vormaterialien         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Positionen 2932 und 2933        der Ware nicht überschreitet\ninsgesamt 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreiten.\n2934                    Nukleinsäuren und ihre Salze;              Herstellen aus Vormaterialien       Herstellen, bei dem der Wert der\nandere heterocyclische Verbin-             jeder Position. Jedoch darf der     verwendeten Vormaterialien 40\ndungen                                     Wert der Vormaterialien der         v.H. des Ab-Werk-Preises der\nPositionen 2932, 2933 und 2934      Ware nicht überschreitet\ninsgesamt 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreiten.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.","1324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                          (2)                              (3)            oder        (4)\nex Kapitel 30     Pharmazeutische Erzeugnisse;      Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                      wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n3002              Menschliches Blut; tierisches\nBlut, zu therapeutischen,\nprophylaktischen oder\ndiagnostischen Zwecken\nzubereitet; Antisera und andere\nBlutfraktionen sowie modifizierte\nimmunologische Erzeugnisse,\nauch in einem biotechno-\nlogischen Verfahren hergestellt;\nVaccine, Toxine, Kulturen von\nMikroorganismen (ausgenom-\nmen Hefen) und ähnliche\nErzeugnisse:\n– Waren, bestehend aus zwei       Herstellen aus Vormaterialien\noder mehr Bestandteilen,       jeder Position, einschließlich\ndie zu therapeutischen oder    anderer Vormaterialien der\nprophylaktischen Zwecken       Position 3002. Jedoch dürfen\ngemischt worden sind, oder     Vormaterialien dieser Be-\nungemischte Waren zu           schreibung verwendet werden,\ndiesen Zwecken, dosiert        wenn ihr Wert 20 v.H. des\noder in Aufmachungen für       Ab-Werk-Preises der Ware\nden Einzelverkauf              nicht überschreitet.\n– andere:\n– – menschliches Blut             Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– – tierisches Blut, zu           Herstellen aus Vormaterialien\ntherapeutischen oder        jeder Position, einschließlich\nprophylaktischen Zwecken    anderer Vormaterialien der\nzubereitet                  Position 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– – Blutfraktionen, andere als    Herstellen aus Vormaterialien\nAntisera, Hämoglobin und    jeder Position, einschließlich\nSerumglobine                anderer Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– – Hämoglobin, Blutglobuline     Herstellen aus Vormaterialien\nund Serumglobuline          jeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1325\n(1)                        (2)                               (3)              oder                 (4)\n– – andere                       Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002. Jedoch dürfen\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n3003              Arzneiwaren (ausgenommen\nund 3004          Waren der Positionen 3002,\n3005 und 3006):\n– hergestellt aus Amicacin der   Herstellen, bei dem alle ver-\nPosition 2941                 wendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden,\nwenn ihr Wert insgesamt 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– andere                         Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vor-\nmaterialien in eine andere\nPosition als die Ware ein-\nzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position\n3003 oder 3004 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet, und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex Kapitel 31     Düngemittel; ausgenommen:        Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien in eine      der verwendeten Vormaterialien\nandere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex 3105           Mineralische oder chemische      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nDüngemittel, zwei oder drei der  – alle verwendeten Vor-              der verwendeten Vormaterialien\ndüngenden Stoffe Stickstoff,        materialien in eine andere        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPhosphor und Kalium ent-            Position als die Ware             der Ware nicht überschreitet\nhaltend; andere Düngemittel;        einzureihen sind. Jedoch\nErzeugnisse dieses Kapitels         dürfen Vormaterialien der-\nin Tabletten oder ähnlichen         selben Position verwendet\nFormen oder in Packungen, mit       werden, wenn ihr Wert\neinem Rohgewicht von 10 kg          20 v.H. des Ab-Werk-Preises\noder weniger; ausgenommen:          der Ware nicht überschreitet\n– Natriumnitrat                     und\n– Calciumcyanamid                – der Wert aller verwendeten\n– Kaliumsulfat                      Vormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\n– Kaliummagnesiumsulfat             nicht überschreitet.\nex Kapitel 32     Gerb- und Farbstoffauszüge;      Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nTannine und ihre Derivate;       wendeten Vormaterialien in eine      der verwendeten Vormaterialien\nFarbstoffe, Pigmente und         andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nandere Farbmittel; Anstrich-     einzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nfarben und Lacke; Kitte; Tinten; Vormaterialien der gleichen\nausgenommen:                     Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.","1326                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                 (2)                                          (3)                  oder                    (4)\nex 3201                 Tannine sowie deren Salze,                    Herstellen aus Gerbstoffauszü-               Herstellen, bei dem der Wert\nEther, Ester und andere Derivate              gen pflanzlichen Ursprungs                   der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3205                    Farblacke; Zubereitungen im                   Herstellen aus Vormaterialien                Herstellen, bei dem der Wert\nSinne der Anmerkung 3 zu die-                 jeder Position, ausgenommen                  der verwendeten Vormaterialien\nsem Kapitel auf der Grundlage                 aus Vormaterialien der Posi-                 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvon Farblacken4)                              tionen 3203, 3204 und 3205.                  der Ware nicht überschreitet\nJedoch dürfen Vormaterialien\nder Position 3205 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex Kapitel 33           Etherische Öle und Resinoide;                 Herstellen, bei dem alle ver-                Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Riech-, Körper-                   wendeten Vormaterialien in eine              der verwendeten Vormaterialien\npflege- oder Schönheitsmittel;                andere Position als die Ware                 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nausgenommen:                                  einzureihen sind. Jedoch dürfen              der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n3301                    Etherische Öle (auch terpenfrei               Herstellen aus Materialien jeder             Herstellen, bei dem der Wert\ngemacht), einschließlich                      Position, einschließlich aus                 der verwendeten Vormaterialien\n„konkrete“ oder „absolute“                    Vormaterialien einer anderen                 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nÖle; Resinoide; Konzentrate                   Warengruppe dieser Position.                 der Ware nicht überschreitet\netherischer Öle in Fetten, nicht-             Jedoch dürfen Vormaterialien\nflüchtigen Ölen, Wachsen oder                 derselben Warengruppe5)\nähnlichen Stoffen, durch                      verwendet werden, wenn ihr\nEnfleurage oder Mazeration                    Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\ngewonnen; terpenhaltige                       Preises der Ware nicht über-\nNebenerzeugnisse aus                          schreitet.\netherischen Ölen; destillierte\naromatische Wässer und\nwässrige Lösungen etherischer\nÖle\nex Kapitel 34           Seifen, organische grenz-                     Herstellen, bei dem alle ver-                Herstellen, bei dem der Wert\nflächenaktive Stoffe, zubereitete             wendeten Vormaterialien in eine              der verwendeten Vormaterialien\nWaschmittel, zubereitete                      andere Position als die Ware                 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nSchmiermittel, künstliche                     einzureihen sind. Jedoch dürfen              der Ware nicht überschreitet\nWachse, zubereitete Wachse,                   Vormaterialien der gleichen\nSchuhcreme, Scheuerpulver                     Position verwendet werden,\nund dergleichen, Kerzen und                   wenn ihr Wert 20 v.H. des\nähnliche Erzeugnisse, Modellier-              Ab-Werk-Preises der Ware\nmassen, „Dentalwachs“ und                     nicht überschreitet.\nZubereitungen für zahnärztliche\nZwecke auf der Grundlage von\nGips; ausgenommen:\nex 3403                 Zubereitete Schmiermittel,                    Raffination und/oder ein\nweniger als 70 GHT an Erdöl                   oder mehrere begünstigte(s)\noder Öl aus bituminösen                       Verfahren2)\nMineralien enthaltend                         oder\nandere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der\ngleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n4) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farb-\nzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n5) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1327\n(1)                         (2)                              (3)              oder                 (4)\n3404              Künstliche Wachse und\nzubereitete Wachse:\n– auf der Grundlage von          Herstellen, bei dem alle ver-\nParaffin, von Erdölwachsen    wendeten Vormaterialien in eine\noder von Wachsen aus          andere Position als die Ware\nbituminösen Mineralien        einzureihen sind. Jedoch dürfen\noder von paraffinischen       Vormaterialien der gleichen\nRückständen                   Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– andere                         Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert der\njeder Position, ausgenommen          verwendeten Vormaterialien\naus                                  40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n– hydrierten Ölen, die den           der Ware nicht überschreitet\nCharakter von Wachsen\nhaben, der Position 1516,\n– Fettsäuren von chemisch\nnicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen\nFettalkoholen, die den\nCharakter von Wachsen\nhaben, der Position 3823,\n– Vormaterialien der Position\n3404.\nJedoch dürfen diese Vor-\nmaterialien verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex Kapitel 35     Eiweißstoffe; modifizierte       Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nStärke; Klebstoffe; Enzyme;      wendeten Vormaterialien in eine      der verwendeten Vormaterialien\nausgenommen:                     andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n3505              Dextrine und andere modifizierte\nStärken, ausgenommen ver-\netherte oder veresterte Stärken;\nLeime auf der Grundlage von\nStärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken:\n– Stärkeether und -ester         Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, ausgenommen          der verwendeten Vormaterialien\naus Vormaterialien der               40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 3505                        der Ware nicht überschreitet\n– andere                         Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, ausgenommen          der verwendeten Vormaterialien\naus Vormaterialien der               40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 1108                        der Ware nicht überschreitet\nex 3507           Zubereitete Enzyme, anderweit    Herstellen, bei dem der Wert\nweder genannt noch inbegriffen   aller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nKapitel 36        Pulver und Sprengstoffe;         Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\npyrotechnische Artikel; Zünd-    wendeten Vormaterialien in eine      der verwendeten Vormaterialien\nhölzer; Zündmetalllegierungen;   andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nleicht entzündliche Stoffe       einzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.","1328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                          (2)                              (3)              oder                 (4)\nex Kapitel 37     Erzeugnisse zu fotografischen     Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nund kinematografischen            wendeten Vormaterialien in eine      der verwendeten Vormaterialien\nZwecken; ausgenommen:             andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n3701              Lichtempfindliche fotografische\nPlatten und Planfilme, nicht\nbelichtet, aus Stoffen aller Art\n(ausgenommen Papier, Pappe\noder Spinnstoffe); lichtempfind-\nliche fotografische Sofortbild-\nPlanfilme, nicht belichtet, auch\nin Kassetten:\n– Sofortbild-Planfilme für        Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nFarbaufnahmen                  wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 3701 oder 3702 ein-         der Ware nicht überschreitet\nzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position 3702\nverwendet werden, wenn ihr\nWert 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\n– andere                          Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 3701 oder 3702 ein-         der Ware nicht überschreitet\nzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Position 3702\nverwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\n3702              Lichtempfindliche fotografische   Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nFilme in Rollen, nicht belichtet, wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormaterialien\naus Stoffen aller Art (aus-       eine andere Position als die         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngenommen Papier, Pappe oder       Position 3701 oder 3702              der Ware nicht überschreitet\nSpinnstoffe); lichtempfindliche   einzureihen sind\nfotografische Sofortbild-\nRollfilme, nicht belichtet\n3704              Fotografische Platten, Filme,     Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nPapiere, Pappen und Spinn-        wendeten Vormaterialien in           der verwendeten Vormaterialien\nstoffe, belichtet, jedoch nicht   eine andere Position als die         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nentwickelt                        Positionen 3701 bis 3704             der Ware nicht überschreitet\neinzureihen sind\nex Kapitel 38     Verschiedene Erzeugnisse          Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nder chemischen Industrie;         wendeten Vormaterialien in eine      der verwendeten Vormaterialien\nausgenommen:                      andere Position als die Ware         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\neinzureihen sind. Jedoch dürfen      der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex 3801           – Kolloider Graphit in öliger     Herstellen, bei dem der Wert\nSuspension; halbkolloider      aller verwendeten Vormaterialien\nGraphit; kohlenstoffhaltige    50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPasten für Elektroden          der Ware nicht überschreitet\n– Graphit in Form von Pasten,     Herstellen, bei dem der Wert         Herstellen, bei dem der Wert\naus einer Mischung von         der verwendeten Vormaterialien       der verwendeten Vormaterialien\nmehr als 30 GHT Graphit        der Position 3403 20 v.H. des        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmit Mineralölen bestehend      Ab-Werk-Preises der Ware nicht       der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                     1329\n(1)                        (2)                            (3)              oder                 (4)\nex 3803       Tallöl, raffiniert                Raffinieren von rohem Tallöl         Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3805       Sulfatterpentinöl, gereinigt      Reinigen durch Destillieren oder     Herstellen, bei dem der Wert\nRaffinieren von rohem Sulfat-        der verwendeten Vormaterialien\nterpentinöl                          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3806       Harzester                         Raffinieren von Harzsäuren           Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3807       Schwarzpech, auch lediglich       Destillieren von Holzteer            Herstellen, bei dem der Wert\nPech genannt                                                           der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3808          Insektizide, Rodentizide,         Herstellen, bei dem der Wert\nFungizide, Herbizide, Keim-       aller verwendeten Vormaterialien\nhemmungsmittel und Pflanzen-      50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nwuchsregulatoren, Desinfek-       der Ware nicht überschreitet\ntionsmittel und ähnliche Erzeug-\nnisse, in Formen oder Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf\noder als Zubereitungen oder\nWaren (z.B. Schwefelbänder,\nSchwefelfäden, Schwefelkerzen\nund Fliegenfänger)\n3809          Appretur- oder Endausrüstungs-    Herstellen, bei dem der Wert\nmittel, Beschleuniger zum         aller verwendeten Vormaterialien\nFärben oder Fixieren von Farb-    50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nstoffen und andere Erzeugnisse    der Ware nicht überschreitet\nund Zubereitungen (z.B. zu-\nbereitete Schlichtemittel und\nZubereitungen zum Beizen),\nvon der in der Textilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien\nverwendeten Art, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n3810          Zubereitungen zum Abbeizen        Herstellen, bei dem der Wert\nvon Metallen; Flussmittel         aller verwendeten Vormaterialien\nund andere Hilfsmittel zum        50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nSchweißen oder Löten von          der Ware nicht überschreitet\nMetallen; Pasten und Pulver\nzum Schweißen oder Löten,\naus Metall und anderen Stoffen;\nZubereitungen von der als\nÜberzugs- oder Füllmasse\nfür Schweißelektroden oder\nSchweißstäbe verwendeten Art\n3811          Zubereitete Antiklopfmittel,\nAntioxidantien, Antigums,\nViskositätsverbesserer, Anti-\nkorrosivadditive und andere\nzubereitete Additive für Mineral-\nöle (einschließlich Kraftstoffe)\noder für andere, zu denselben\nZwecken wie Mineralöle ver-\nwendete Flüssigkeiten:\n– zubereitete Additive für        Herstellen, bei dem der Wert\nSchmieröle, Erdöle oder Öle    der verwendeten Vormaterialien\naus bituminösen Mineralien     der Position 3811 50 v.H. des\nenthaltend                     Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","1330      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                     (2)                               (3)              oder      (4)\n3812         Zubereitete Vulkanisationsbe-     Herstellen, bei dem der Wert\nschleuniger; zusammengesetzte     aller verwendeten Vormaterialien\nWeichmacher für Kautschuk         50 v.H. des Ab-Werk-Preises\noder Kunststoffe, anderweit       der Ware nicht überschreitet\nweder genannt noch inbegriffen;\nzubereitete Antioxidationsmittel\nund andere zusammengesetzte\nStabilisatoren für Kautschuk und\nKunststoffe\n3813         Gemische und Ladungen für         Herstellen, bei dem der Wert\nFeuerlöschgeräte; Feuerlösch-     aller verwendeten Vormaterialien\ngranaten und Feuerlöschbomben     50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3814         Zusammengesetzte organische       Herstellen, bei dem der Wert\nLösungs- und Verdünnungs-         aller verwendeten Vormaterialien\nmittel, anderweit weder genannt   50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nnoch inbegriffen; Zubereitungen   der Ware nicht überschreitet\nzum Entfernen von Farben oder\nLacken\n3818         Chemische Elemente, zur           Herstellen, bei dem der Wert\nVerwendung in der Elektronik      aller verwendeten Vormaterialien\ndotiert, in Scheiben, Plättchen   50 v.H. des Ab-Werk-Preises\noder ähnlichen Formen;            der Ware nicht überschreitet\nchemische Verbindungen zur\nVerwendung in der Elektronik\ndotiert\n3819         Flüssigkeiten für hydraulische    Herstellen, bei dem der Wert\nBremsen und andere zubereitete    aller verwendeten Vormaterialien\nFlüssigkeiten für hydraulische    50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nKraftübertragung, kein Erdöl      der Ware nicht überschreitet\noder Öl aus bituminösen\nMineralien enthaltend oder\nmit einem Gehalt an Erdöl oder\nÖl aus bituminösen Mineralien\nvon weniger als 70 GHT\n3820         Zubereitete Gefrierschutzmittel   Herstellen, bei dem der Wert\nund zubereitete Flüssigkeiten     aller verwendeten Vormaterialien\nzum Enteisen                      50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3822         Diagnostik- oder Laborreagen-     Herstellen, bei dem der Wert\nzien auf einem Träger und zu-     aller verwendeten Vormaterialien\nbereitete Diagnostik- oder Labor- 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nreagenzien, auch auf einem        der Ware nicht überschreitet\nTräger, ausgenommen Waren\nder Position 3002 oder 3006\n3823         Technische einbasische Fett-\nsäuren; saure Öle aus der\nRaffination; technische Fett-\nalkohole:\n– technische einbasische          Herstellen, bei dem alle ver-\nFettsäuren; saure Öle aus      wendeten Vormaterialien in eine\nder Raffination                andere Position als die Ware\neinzureihen sind\n– technische Fettalkohole         Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus anderen Vormaterialien der\nPosition 3823\n3824         Zubereitete Bindemittel für\nGießereiformen oder -kerne;\nchemische Erzeugnisse und\nZubereitungen der chemischen\nIndustrie oder verwandter\nIndustrien (einschließlich\nMischungen von Naturpro-\ndukten), anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                               1331\n(1)                                 (2)                                           (3)                  oder                   (4)\nRückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter\nIndustrien, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n– folgende Waren dieser                    Herstellen, bei dem alle verwen-               Herstellen, bei dem der Wert der\nPosition:                               deten Vormaterialien in eine                   verwendeten Vormaterialien 40\nzubereitete Bindemittel für             andere Position als die Ware                   v.H. des Ab-Werk-Preises der\nGießereiformen oder Gieße-              einzureihen sind. Jedoch dürfen                Ware nicht überschreitet\nreikerne auf der Grundlage              Vormaterialien der gleichen\nvon natürlichen Harzproduk-             Position verwendet werden,\nten                                     wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nNaphtensäuren, ihre wasser-\nüberschreitet.\nunlöslichen Salze und ihre\nEsther\nSorbit, ausgenommen Waren\nder Position 2905\nPetroleumsulfonate, aus-\ngenommen solche des\nAmmoniums, der Alkalimetal-\nle oder der Ethanolamine;\nthiopenhaltige Sulfosäuren\nvon Öl aus bituminösen\nMineralien und ihre Salze\nIonenaustauscher\nAbsorbentien zum Ver-\nvollständigen des Vakuums\nin elektrischen Röhren\nnicht ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\nAmmoniakwasser und aus-\ngebrauchte Gasreinigungs-\nmassen\nSulfonaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze und\nihre Ester\nFuselöle und Dippelöle\nMischungen von Salzen mit\nverschiedenen Anionen\nKopierpasten auf der Grund-\nlage von Gelatine, auch auf\nUnterlagen aus Papier oder\nTextilien\n–     andere                            Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3901                      Kunststoffe in Primärformen;\nbis 3915                  Abfälle, Schnitzel und Bruch,\naus Kunststoffen; ausgenom-\nmen Waren der Positionen 3907\nund 3912, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind:\n– Additionshomopolymerisa-                 Herstellen, bei dem                            Herstellen, bei dem der Wert\ntionserzeugnisse mit einem              – der Wert aller verwendeten                   der verwendeten Vormaterialien\nAnteil eines Monomers am                     Vormaterialien 50 v.H. des                25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nGesamtgehalt des Polymers                    Ab-Werk-Preises der Ware                  der Ware nicht überschreitet\nvon mehr als 99 GHT                          nicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 39\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet6)\n– andere                                   Herstellen, bei dem der Wert aller             Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des                 der verwendeten Vormaterialien\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-               25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-                   der Ware nicht überschreitet\nschreitet6)\n6) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammen-\ngesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","1332                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                 (2)                                           (3)                  oder                   (4)\nex 3907                   – Copolymere, aus Poly-                    Herstellen, bei dem alle verwen-\ncarbonat- und Acrylnitril-              deten Vormaterialien in eine\nbutadienstyrolcopolymeren               andere Position als die Ware\n(ABS)                                   einzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet6)\n– Polyester                                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 39 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und/oder\nHerstellen aus Tetrabrompoly-\ncarbonat (Bisphenol A)\n3912                      Cellulose und ihre chemischen              Herstellen, bei dem der Wert\nDerivate, anderweit weder                  der Vormaterialien, die in die\ngenannt noch inbegriffen,                  gleiche Position wie die Ware\nin Primärformen                            einzureihen sind, 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 3916                   Halb- und Fertigerzeugnisse aus\nbis 3921                  Kunststoffen, ausgenommen\nWaren der Positionen ex 3916,\nex 3917, ex 3920 und ex 3921,\nfür die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind:\n– Flacherzeugnisse, weiter                 Herstellen, bei dem der Wert                   Herstellen, bei dem der Wert\nbearbeitet als nur mit Ober-            aller verwendeten Vormaterialien               der verwendeten Vormaterialien\nflächenbearbeitung oder                 des Kapitels 39 50 v.H. des                    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nanders als nur quadratisch              Ab-Werk-Preises der Ware                       der Ware nicht überschreitet\noder rechteckig zugeschnit-             nicht überschreitet\nten; andere Erzeugnisse,\nweiter bearbeitet als nur mit\nOberflächenbearbeitung\n– andere:\n– – Additionshomopolymerisa-               Herstellen, bei dem                            Herstellen, bei dem der Wert\ntionserzeugnisse mit einem           – der Wert aller verwendeten                   der verwendeten Vormaterialien\nAnteil eines Monomers am                  Vormaterialien 50 v.H. des                25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nGesamtgehalt des Polymers                 Ab-Werk-Preises der Ware                  der Ware nicht überschreitet\nvon mehr als 99 GHT                       nicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n39 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet6)\n– – andere                                 Herstellen, bei dem der Wert                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien               der verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 39 20 v.H. des                    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware                       der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet6)\nex 3916                   Profile, Rohre und Schläuche               Herstellen, bei dem                            Herstellen, bei dem der Wert\nund ex 3917                                                          – der Wert aller verwendeten                   der verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 50 v.H. des                25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware                  der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert der Vormaterialien,\ndie in die gleiche Position\nwie die Ware einzureihen\nsind, 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n6) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammen-\ngesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                      1333\n(1)                                (2)                                       (3)               oder                 (4)\nex 3920                   – Folien und Filme aus                     Herstellen aus einem Salz eines       Herstellen, bei dem der Wert der\nIonomeren                              thermoplastischen Kunststoffs,        verwendeten Vormaterialien 25\nder ein Mischpolymer aus Ethy-        v.H. des Ab-Werk-Preises der\nlen und Metacrylsäure, teilweise      Ware nicht überschreitet\nneutralisiert durch metallische\nIonen, hauptsächlich Zink und\nNatrium, ist\n– Folien aus regenerierter                 Herstellen, bei dem der Wert\nCellulose, aus Polyamid                der Vormaterialien, die in die\noder Polyethylen                       gleiche Position wie die Ware\neinzureihen sind, 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 3921                   Bänder aus Kunststoffen,                   Herstellen aus hochtransparenten      Herstellen, bei dem der Wert\nmetallisiert                               Polyesterfolien mit einer Dicke       der verwendeten Vormaterialien\nvon weniger als 23 Mikron7)           25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3922                      Fertigerzeugnisse aus Kunst-               Herstellen, bei dem der Wert\nbis 3926                  stoffen                                    aller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 40             Kautschuk und Waren daraus;                Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                               wendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 4001                   Geschichtete Platten aus                   Aufeinanderschichten von\nKautschuk für Sohlenkrepp                  Platten aus Naturkautschuk\n4005                      Kautschukmischungen, nicht                 Herstellen, bei dem der Wert\nvulkanisiert, in Primärformen              aller verwendeten Vormaterialien,\noder in Platten, Blättern oder             ausgenommen Naturkautschuk,\nStreifen                                   50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n4012                      Luftreifen aus Kautschuk, rund-\nerneuert oder gebraucht; Voll-\nreifen oder Hohlkammerreifen,\nauswechselbare Überreifen und\nFelgenbänder, aus Kautschuk:\n– Luftreifen, Vollreifen oder              Runderneuern von gebrauchten\nHohlkammerreifen, rund-                Reifen\nerneuert, aus Kautschuk\n– andere                                   Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus Vormaterialien der\nPosition 4011 oder 4012\nex 4017                   Waren aus Hartkautschuk                    Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41             Rohe Häute und Felle                       Herstellen, bei dem alle ver-\n(andere als Pelzfelle) und Leder;          wendeten Vormaterialien in\nausgenommen:                               eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4102                   Rohe Felle von Schafen oder                Enthaaren von Schaffellen oder\nLämmern, enthaart                          Lammfellen\n4104                      Leder, enthaart, ausgenommen               Nachgerben von vorgegerbtem\nbis 4107                  Leder der Position 4108 oder               Leder\n4109                                       oder\nHerstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\n4109                      Lackleder und folienkaschierte             Herstellen aus Leder der Positio-\nLackleder; metallisierte Leder             nen 4104 bis 4107, wenn sein\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n7) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-\nFaktor) – weniger als 2 v.H. beträgt.","1334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                        (2)                                (3)               oder    (4)\nKapitel 42        Lederwaren; Sattlerwaren;          Herstellen, bei dem alle ver-\nReiseartikel, Handtaschen und      wendeten Vormaterialien in\nähnliche Behältnisse; Waren        eine andere Position als die\naus Därmen                         Ware einzureihen sind\nex Kapitel 43     Pelzfelle und künstliches          Herstellen, bei dem alle ver-\nPelzwerk; Waren daraus;            wendeten Vormaterialien in\nausgenommen:                       eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4302           Pelzfelle, gegerbt oder zu-\ngerichtet, zusammengesetzt:\n– in Platten, Kreuzen oder         Bleichen oder Färben mit Zu-\nähnlichen Formen               schneiden und Zusammensetzen\nvon nicht zusammengesetzten\ngegerbten oder zugerichteten\nPelzfellen\n– andere                           Herstellen aus nicht zusammen-\ngesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n4303              Bekleidung, Bekleidungs-           Herstellen aus nicht zusammen-\nzubehör und andere Waren,          gesetzten gegerbten oder\naus Pelzfellen                     zugerichteten Pelzfellen der\nPosition 4302\nex Kapitel 44     Holz und Holzwaren; Holzkohle;     Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                       wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4403           Rohholz, zwei- oder vierseitig     Herstellen aus Rohholz, auch\ngrob zugerichtet                   entrindet oder vom Splint befreit\nex 4407           Holz, in der Längsrichtung         Hobeln, Schleifen oder Keil-\ngesägt oder gesäumt, gemessert     verzinken\noder geschält, auch gehobelt,\ngeschliffen oder keilverzinkt, mit\neiner Dicke von mehr als 6 mm\nex 4408           Furnierblätter oder Blätter für    Zusammenfügen, Hobeln,\nSperrholz (auch zusammen-          Schleifen oder Keilverzinken\ngefügt) und anderes Holz, in der\nLängsrichtung gesägt, gemessert\noder geschält, auch gehobelt,\ngeschliffen oder keilverzinkt,\nmit einer Dicke von 6 mm oder\nweniger\n4409              Holz, entlang einer oder mehrerer\nKanten oder Flächen profiliert,\nauch gehobelt, geschliffen oder\nkeilverzinkt:\n– geschliffen oder keilverzinkt    Schleifen oder Keilverzinken\n– gefrieste oder profilierte       Friesen oder Profilieren\nLeisten und Friese\nex 4410           Gefrieste oder profilierte Holz-   Friesen oder Profilieren\nbis ex 4413       leisten und Holzfriese für Möbel,\nRahmen, Innenausstattungen,\nelektrische Leitungen oder für\nähnliche Zwecke\nex 4415           Kisten, Kistchen, Verschläge,      Herstellen aus noch nicht auf\nTrommeln und ähnliche              die erforderlichen Maße\nVerpackungsmittel, aus Holz        zugeschnittenen Brettern\nex 4416           Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer     Herstellen aus Fassstäben, auch\nund andere Böttcherwaren und       auf beiden Hauptflächen gesägt,\nTeile davon, aus Holz              aber nicht weiter bearbeitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1335\n(1)                         (2)                                 (3)               oder   (4)\nex 4418           – Bautischler- und Zimmer-         Herstellen, bei dem alle ver-\nmannsarbeiten, aus Holz         wendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVerbundplatten mit Hohlraum-\nmittellagen und Schindeln\n(„shingles“ und „shakes“)\nverwendet werden\n– gefrieste oder profilierte       Friesen oder Profilieren\nLeisten und Friese\nex 4421           Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder\nHolznägel für Schuhe               Position, ausgenommen aus\nHolzdraht der Position 4409\nex Kapitel 45     Kork und Korkwaren;                Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                       wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n4503              Waren aus Naturkork                Herstellen aus Kork der\nPosition 4501\nKapitel 46        Flechtwaren und Korbmacher-        Herstellen, bei dem alle ver-\nwaren                              wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nKapitel 47        Halbstoffe aus Holz oder           Herstellen, bei dem alle ver-\nanderen cellulosehaltigen Faser-   wendeten Vormaterialien in\nstoffen; Papier oder Pappe         eine andere Position als die\n(Abfälle und Ausschuss) zur        Ware einzureihen sind\nWiedergewinnung\nex Kapitel 48     Papier und Pappe; Waren            Herstellen, bei dem alle ver-\naus Papierhalbstoff, Papier        wendeten Vormaterialien in\noder Pappe; ausgenommen:           eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 4811           Papier und Pappe, nur liniert      Herstellen aus Vormaterialien\noder kariert                       für die Papierherstellung des\nKapitels 47\n4816              Kohlepapier, präpariertes Durch-   Herstellen aus Vormaterialien\nschreibepapier und anderes         für die Papierherstellung des\nVervielfältigungs- und Umdruck-    Kapitels 47\npapier (ausgenommen Waren\nder Position 4809), vollständige\nDauerschablonen und Offset-\nplatten aus Papier, auch in\nKartons\n4817              Briefumschläge, Einstückbriefe,    Herstellen, bei dem\nPostkarten (ohne Bilder) und       – alle verwendeten Vormateria-\nBriefkarten, aus Papier oder          lien in eine andere Position als\nPappe; Zusammenstellungen             die Ware einzureihen sind und\nsolcher Schreibwaren, in\n– der Wert aller verwendeten\nSchachteln, Taschen und\nVormaterialien 50 v.H. des\nähnlichen Behältnissen, aus\nAb-Werk-Preises der Ware\nPapier oder Pappe\nnicht überschreitet\nex 4818           Toilettenpapier                    Herstellen aus Vormaterialien\nfür die Papierherstellung des\nKapitels 47\nex 4819           Schachteln, Kartons, Säcke,        Herstellen, bei dem\nBeutel, Tüten und andere Ver-      – alle verwendeten Vormateria-\npackungsmittel, aus Papier,           lien in eine andere Position als\nPappe, Zellstoffwatte oder Vlie-      die Ware einzureihen sind und\nsen aus Zellstofffasern\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","1336              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                               (2)                                           (3)                 oder       (4)\nex 4820              Briefpapierblöcke                             Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 4823              Andere Papiere, Pappen,                       Herstellen aus Vormaterialien\nZellstoffwatte und Vliese aus                 für die Papierherstellung des\nZellstoffasern, zugeschnitten                 Kapitels 47\nex Kapitel 49        Bücher, Zeitungen, Bilddrucke                 Herstellen, bei dem alle ver-\nund andere Erzeugnisse des                    wendeten Vormaterialien in\ngrafischen Gewerbes; hand-                    eine andere Position als die\noder maschinengeschriebene                    Ware einzureihen sind\nSchriftstücke und Pläne;\nausgenommen:\n4909                 Bedruckte oder illustrierte Post-             Herstellen aus Vormaterialien\nkarten; Glückwunschkarten und                 jeder Position, ausgenommen\nbedruckte Karten mit Glück-                   Vormaterialien der Position 4909\nwünschen oder persönlichen                    oder 4911 einzureihen sind\nMitteilungen, auch illustriert,\nauch mit Umschlägen oder\nVerzierungen aller Art\n4910                 Kalender aller Art, bedruckt,\neinschließlich Blöcke von Abreiß-\nkalendern:\n– Dauerkalender oder Kalender,                Herstellen, bei dem\nderen auswechselbarer                     – alle verwendeten Vormateria-\nBlock auf einer Unterlage                      lien in eine andere Position\nangebracht ist, die nicht aus                  als die Ware einzureihen sind\nPapier oder Pappe besteht                      und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                                      Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\nVormaterialien der Position 4909\noder 4911 einzureihen sind\nex Kapitel 50        Seide; ausgenommen:                           Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 5003              Abfälle von Seide (einschließlich             Krempeln oder Kämmen von\nnicht abhaspelbare Kokons,                    Abfällen von Seide\nGarnabfälle und Reißspinnstoff),\ngekrempelt oder gekämmt\n5004                 Seidengarne, Schappeseiden-                   Herstellen aus8)\nbis ex 5006          garne oder Bouretteseidengarne                – Grège oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– anderen natürlichen Spinn-\nfasern, nicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1337\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n5007                 Gewebe aus Seide, Schappe-\nseide oder Bouretteseide:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 51        Wolle, feine und grobe Tierhaare;             Herstellen, bei dem alle ver-\nGarne und Gewebe aus                          wendeten Vormaterialien in\nRosshaar; ausgenommen:                        eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n5106                 Garne aus Wolle, feinen                       Herstellen aus8)\nbis 5110             oder groben Tierhaaren                        – Rohseide, Abfällen von Seide,\noder Rosshaar                                      gekrempelt oder gekämmt\noder anders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– andere natürliche Fasern,\nweder gekrempelt noch\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– chemische Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5111                 Gewebe aus Wolle, feinen\nbis 5113             oder groben Tierhaaren\noder Rosshaar:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n5","1338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 52        Baumwolle; ausgenommen:                       Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n5204                 Nähgarne und andere Garne aus                 Herstellen aus8)\nbis 5207             Baumwolle                                     – Grège oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5208                 Gewebe aus Baumwolle:\nbis 5212             – in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 53        Andere pflanzliche Spinnstoffe;               Herstellen, bei dem alle ver-\nPapiergarne und Gewebe aus                    wendeten Vormaterialien in\nPapiergarnen; ausgenommen:                    eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1339\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n5306                 Garne aus anderen pflanzlichen                Herstellen aus8)\nbis 5308             Spinnstoffen; Papiergarne                     – Grège oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5309                 Gewebe aus anderen pflanz-\nbis 5311             lichen Spinnstoffen; Gewebe\naus Papiergarnen:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spin-\nnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n5401                 Garne, Monofile und Nähgarne                  Herstellen aus8)\nbis 5406             aus synthetischen oder künstli-               – Grège oder Abfällen von\nchen Filamenten                                    Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5407                 Gewebe aus Garnen aus\nund 5408             synthetischen oder künstlichen\nFilamenten:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","1340              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n5501                 Synthetische oder künstliche                  Herstellen aus chemischen\nbis 5507             Spinnfasern                                   Vormaterialien oder aus Spinn-\nmasse\n5508                 Garne und Nähgarne aus                        Herstellen aus8)\nbis 5511             synthetischen oder künstlichen                – Grège oder Abfällen von\nSpinnfasern                                        Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5512                 Gewebe aus synthetischen oder\nbis 5516             künstlichen Spinnfasern:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1341\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\nex Kapitel 56        Watte, Filze und Vliesstoffe;                 Herstellen aus8)\nSpezialgarne; Bindfäden, Seile                – Kokosgarnen,\nund Taue; Seilerwaren;\n– natürlichen Fasern,\nausgenommen:\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5602                 Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen\nversehen:\n– Nadelfilze                                  Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen\nder Position 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen\nder Position 5503 oder 5506\noder\n– Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser\noder ein Filament einen Titer\nvon weniger als 9 dtex aufweist,\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– Spinnfasern aus Kasein oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n5604                 Fäden und Kordeln aus\nKautschuk, mit einem Überzug\naus Spinnstoffen; Streifen und\ndergleichen der Position 5404\noder 5405, Garne aus Spinn-\nstoffen, mit Kautschuk oder\nKunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n– Kautschukfäden, mit einem                   Herstellen aus Kautschukfäden\nÜberzug aus Spinnstoffen                  und -kordeln, nicht mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n5605                 Metallgarne und metallisierte                 Herstellen aus8)\nGarne, auch umsponnen, beste-                 – natürlichen Fasern,\nhend aus Streifen und derglei-                – synthetischen oder künst-\nchen der Position 5404 oder                        lichen Spinnfasern, nicht\n5405 oder aus Garnen aus                           gekrempelt oder gekämmt\nSpinnstoffen, in Verbindung mit                    oder nicht anders für die\nMetall in Form von Fäden, Strei-                   Spinnerei bearbeitet,\nfen oder Pulver oder mit Metall\n– chemischen Vormaterialien\nüberzogen\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","1342              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n5606                 Gimpen, umsponnene Streifen                   Herstellen aus8)\nund dergleichen der Position                  – natürlichen Fasern,\n5404 oder 5405 (ausgenommen\n– synthetischen oder künst-\nWaren der Position 5605 und\nlichen Spinnfasern, nicht\numsponnene Garne aus Ross-\ngekrempelt oder gekämmt\nhaar); Chenillegarne; „Maschen-\noder nicht anders für die\ngarne“\nSpinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\nKapitel 57           Teppiche und andere Fußboden-                 Herstellen aus8)\nbeläge, aus Spinnstoffen:                     – natürlichen Fasern oder\n– aus Nadelfilz                               – chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen\nder Positionen 5503 und 5506\nsowie\n– Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der Position\n5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von\nweniger als 9 dtex aufweist, ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n– Jutegewebe kann als Unter-\nlage verwendet werden.\n– aus anderem Filz                            Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen oder Jute,\n– Garnen aus synthetischen\noder künstlichen Filamenten,\n– natürlichen Fasern oder\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nJutegewebe kann als Unterlage\nverwendet werden.\nex Kapitel 58        Spezialgewebe; getuftete\nSpinnstofferzeugnisse; Spitzen;\nTapisserien; Posamentierwaren;\nStickereien; ausgenommen:\n– in Verbindung mit Kautschuk-                Herstellen aus einfachen\nfäden                                     Garnen8)\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1343\n(1)                     (2)                               (3)               oder     (4)\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n5805         Tapisserien, handgewebt          Herstellen, bei dem alle ver-\n(Gobelins, Flandrische Gobelins, wendeten Vormaterialien in eine\nAubusson, Beauvais und           andere Position als die Ware\nähnliche), und Tapisserien als   einzureihen sind\nNadelarbeit (z.B. Petit Point-,\nKreuzstich), auch konfektioniert\n5810         Stickereien als Meterware,       Herstellen, bei dem\nStreifen oder als Motive         – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n5901         Gewebe, mit Leim oder stärke-    Herstellen aus Garnen\nhaltigen Stoffen bestrichen, von\nder zum Einbinden von Büchern,\nzum Herstellen von Futteralen,\nKartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken verwendeten Art; Paus-\nleinwand; präparierte Mallein-\nwand; Bougram und ähnliche\nsteife Gewebe, von der für die\nHutmacherei verwendeten Art\n5902         Reifencordgewebe aus hoch-\nfesten Garnen aus Nylon oder\nanderen Polyamiden, Polyestern\noder Viskose:\n– mit einem Anteil an textilen   Herstellen aus Garnen\nVormaterialien von 90 GHT\noder mehr\n– andere                         Herstellen aus chemischen Vor-\nmaterialien oder aus Spinnmasse\n5903         Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder       oder\nmit Lagen aus Kunststoff ver-    Bedrucken mit mindestens zwei\nsehen, andere als solche der     Vor- oder Nachbehandlungen\nPosition 5902                    (wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","1344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                (2)                                           (3)                 oder       (4)\n5904                 Linoleum, auch zugeschnitten;                 Herstellen aus Garnen8)\nFußbodenbeläge, aus einer\nSpinnstoffunterlage mit einer\nDeckschicht oder einem Überzug\nbestehend, auch zugeschnitten\n5905                 Wandverkleidungen aus Spinn-\nstoffen:\n– mit Kunststoff getränkt,                    Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder\nmit Lagen aus Kautschuk,\nKunststoff oder anderem\nMaterial versehen\n– andere                                      Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n5906                 Kautschutierte Gewebe, andere\nals solche der Position 5902:\n– aus Gewirken oder Gestricken                Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere Gewebe aus syn-                      Herstellen aus chemischen\nthetischem Filamentgarn,                  Vormaterialien\nmit einem Anteil an textilen\nMaterialien von mehr als\n90 GHT\n– andere                                      Herstellen aus Garnen\n5907                 Andere Gewebe, getränkt,                      Herstellen aus Garnen\nbestrichen oder überzogen;                    oder\nbemalte Gewebe für Theater-                   Bedrucken mit mindestens zwei\ndekorationen, Atelierhinter-                  Vor- oder Nachbehandlungen\ngründe oder dergleichen                       (wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                         1345\n(1)                                (2)                                          (3)                 oder        (4)\n5908                  Dochte, gewebt, geflochten, ge-\nwirkt oder gestrickt, aus Spinn-\nstoffen, für Lampen, Kocher,\nFeuerzeuge, Kerzen oder der-\ngleichen; Glühstrümpfe und\nschlauchförmige Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe,\nauch getränkt\n– Glühstrümpfe, getränkt                     Herstellen aus schlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n– andere                                     Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n5909                  Waren des technischen Bedarfs\nbis 5911              aus Spinnstoffen:\n– Polierscheiben und -ringe,                 Herstellen aus Garnen, Abfällen\nandere als aus Filz, der                  von Geweben oder Lumpen der\nPosition 5911                             Position 6310\n– Gewebe, auch verfilzt, von                 Herstellen aus8)\nder auf Papiermaschinen oder              – Kokosgarnen,\nzu anderen technischen\n– folgenden Vormaterialien:\nZwecken verwendeten Art,\nauch getränkt oder bestrichen,            – – Garne aus Polytetrafluor-\nschlauchförmig oder endlos,                       ethylen9),\nmit einfacher oder mehrfacher             – – Garne aus Polyamid,\nKette und/oder einfachem                          gezwirnt und bestrichen,\noder mehrfachem Schuss                            getränkt oder überzogen\noder flach gewebt, mit mehr-                      mit Phenolharz,\nfacher Kette und/oder                     – – Garne aus aromatischem\nmehrfachem Schuss der                             Polyamid, hergestellt durch\nPosition 5911                                     Polykondensation von\nMetaphenylendiamin und\nIsophthalsäure,\n– – Monofile aus Polytetrafluor-\nethylen9),\n– – Garne aus synthetischen\nSpinnfasern aus Poly-p-\nPhenylenteraphthalamid,\n– – Garne aus Glasfasern,\nbestrichen mit Phenoplast\nund umsponnen mit Acryl-\nfasern9),\n– – Monofile aus Copolyester,\naus einem Polyester, einem\nTerephthalsäureharz, 1,4-\nCyclohexandincthanol und\nIsophthalsäure bestehend,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\nkardiert oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                     Herstellen aus8)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstli-\nchen Spinnfasern, nicht kar-\ndiert oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bear-\nbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n9) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.","1346              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                               (2)                                           (3)                  oder       (4)\nKapitel 60           Gewirke und Gestricke                          Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\nKapitel 61           Bekleidung und Bekleidungs-\nzubehör, aus Gewirken oder\nGestricken:\n– hergestellt durch Zusam-                     Herstellen aus Garnen8)10)\nmennähen oder sonstiges\nZusammenfügen von zwei\noder mehr zugeschnittenen\noder abgepassten gewirkten\noder gestrickten Teilen\n– andere                                       Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\nex Kapitel 62        Bekleidung und Bekleidungs-                    Herstellen aus Garnen8)10)\nzubehör, ausgenommen aus\nGewirken oder Gestricken;\nausgenommen:\nex 6202,             Bekleidung für Frauen, Mädchen                 Herstellen aus Garnen10)\nex 6204,             oder Kleinkinder, bestickt;                    oder\nex 6206,             anderes konfektioniertes\nHerstellen aus nicht bestickten\nex 6209              Bekleidungszubehör für Klein-\nGeweben, wenn der Wert der\nund ex 6211          kinder, bestickt\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet10)\nex 6210              Feuerschutzausrüstung aus                      Herstellen aus Garnen10)\nund ex 6216          Geweben, mit einer Folie                       oder\naus aluminisiertem Polyester\nHerstellen aus nicht überzogenen\nüberzogen\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht überzogenen\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet10)\n6213                 Taschentücher, Ziertaschen-\nund 6214             tücher, Schals, Umschlagtücher,\nHalstücher, Kragenschoner,\nKopftücher, Schleier und\nähnliche Waren:\n– bestickt                                     Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen8)10)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet10)\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n10) Siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                    1347\n(1)                                (2)                                          (3)                  oder          (4)\n– andere                                     Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen8)10)\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen\n(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-\nsieren, Thermofixieren, Aufhellen,\nKalandrieren, krumpfecht Aus-\nrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nverwendeten unbedruckten\nGewebes der Positionen 6213\nund 6214 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n6217                    Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Beklei-\ndung oder von Bekleidungs-\nzubehör, ausgenommen solche\nder Position 6212:\n– bestickt                                   Herstellen aus Garnen10)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet10)\n– Feuerschutzausrüstung aus                  Herstellen aus Garnen10)\nGeweben, mit einer Folie                  oder\naus aluminisiertem Polyester\nHerstellen aus nicht überzogenen\nüberzogen\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht überzogenen\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet10)\n– Einlagen für Kragen und Man-               Herstellen, bei dem\nschetten, zugeschnitten                   – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                                     Herstellen aus Garnen10)\nex Kapitel 63           Andere konfektionierte Spinn-                Herstellen, bei dem alle ver-\nstoffwaren; Warenzusammen-                   wendeten Vormaterialien in\nstellungen; Altwaren und                     eine andere Position als die\nLumpen; ausgenommen:                         Ware einzureihen sind\n6301                    Decken, Bettwäsche usw.;\nbis 6304                Gardinen usw.; andere Waren\nzur Innenausstattung:\n– aus Filz oder Vliesstoffen                 Herstellen aus8)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere:\n– – bestickt                                 Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen10)11)\noder\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n10) Siehe Bemerkung 6.\n11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.","1348                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                (2)                                          (3)                  oder          (4)\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte\noder gestrickte), wenn der Wert\nder verwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n– – andere                                   Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen10)11)\n6305                    Säcke und Beutel zu                          Herstellen aus8)\nVerpackungszwecken                           – natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n6306                    Planen und Markisen; Zelte;\nSegel für Wasserfahrzeuge, für\nSurfbretter und für Landfahr-\nzeuge; Campingausrüstungen:\n– aus Vliesstoffen                           Herstellen aus8)10)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n– andere                                     Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen8)10)\n6307                    Andere konfektionierte Waren,                Herstellen, bei dem der Wert\neinschließlich Schnittmuster zum             aller verwendeten Vormaterialien\nHerstellen von Bekleidung                    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n6308                    Warenzusammenstellungen, aus                 Jede Ware in der Waren-\nGeweben und Garn, auch mit                   zusammenstellung muss die\nZubehör, für die Herstellung von             Regel erfüllen, die anzuwenden\nTeppichen, Tapisserien, bestick-             wäre, wenn sie nicht in der\nten Tischdecken oder Servietten              Warenzusammenstellung ent-\noder ähnlichen Spinnstoffwaren,              halten wäre. Jedoch dürfen\nin Aufmachungen für den Einzel-              Waren ohne Ursprungseigen-\nverkauf                                      schaft verwendet werden, wenn\nihr Wert insgesamt 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Waren-\nzusammenstellung nicht über-\nschreitet.\nex Kapitel 64           Schuhe, Gamaschen und                        Herstellen aus Vormaterialien\nähnliche Waren; ausgenommen:                 jeder Position, ausgenommen\naus Zusammensetzungen von\nOberteilen, an Brandsohlen oder\nanderen Sohlenteilen befestigt,\nder Position 6406\n6406                    Schuhteile; Einlegesohlen,                   Herstellen, bei dem alle verwen-\nFersenstücke und ähnliche                    deten Vormaterialien in eine\nherausnehmbare Waren;                        andere Position als die Ware ein-\nGamaschen und ähnliche Waren                 zureihen sind\nsowie Teile davon\nex Kapitel 65           Kopfbedeckungen und Teile                    Herstellen, bei dem alle ver-\ndavon; ausgenommen:                          wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n10) Siehe Bemerkung 6.\n11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1349\n(1)                          (2)                                (3)              oder    (4)\n6503                Hüte und andere Kopfbedeckun-      Herstellen aus Garnen oder\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen      Spinnfasern10)\noder Hutplatten der Position\n6501 hergestellt, auch aus-\ngestattet\n6505                Hüte und andere Kopfbedeckun-      Herstellen aus Garnen oder\ngen, gewirkt oder gestrickt oder   Spinnfasern10)\naus Stücken (ausgenommen\nStreifen) von Spitzen, Filz oder\nanderen Spinnstofferzeugnissen\nhergestellt, auch ausgestattet;\nHaarnetze aus Stoffen aller Art,\nauch ausgestattet\nex Kapitel 66       Regenschirme, Sonnenschirme,       Herstellen, bei dem alle ver-\nGehstöcke, Sitzstöcke,             wendeten Vormaterialien in\nPeitschen, Reitpeitschen und       eine andere Position als die\nTeile davon; ausgenommen:          Ware einzureihen sind\n6601                Regenschirme und Sonnen-           Herstellen, bei dem der Wert\nschirme (einschließlich Stock-     aller verwendeten Vormaterialien\nschirme, Gartenschirme und         50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nähnliche Waren)                    Ware nicht überschreitet\nKapitel 67          Zugerichtete Federn und Daunen     Herstellen, bei dem alle ver-\nund Waren aus Federn oder          wendeten Vormaterialien in\nDaunen; künstliche Blumen;         eine andere Position als die\nWaren aus Menschenhaaren           Ware einzureihen sind\nex Kapitel 68       Waren aus Steinen, Gips,           Herstellen, bei dem alle ver-\nZement, Asbest, Glimmer            wendeten Vormaterialien in\noder ähnlichen Stoffen;            eine andere Position als die\nausgenommen:                       Ware einzureihen sind\nex 6803             Waren aus Tonschiefer oder aus     Herstellen aus bearbeitetem\nPressschiefer                      Schiefer\nex 6812             Waren aus Asbest oder aus          Herstellen aus Vormaterialien\nMischungen auf der Grundlage       jeder Position\nvon Asbest oder auf der Grund-\nlage von Asbest und Magnesium-\ncarbonat\nex 6814             Waren aus Glimmer, einschließ-     Herstellen aus bearbeitetem\nlich agglomerierter oder rekonsti- Glimmer (einschließlich agglo-\ntuierter Glimmer, auf Unterlagen   meriertem oder rekonstituiertem\naus Papier, Pappe oder aus         Glimmer)\nanderen Stoffen\nKapitel 69          Keramische Waren                   Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 70       Glas und Glaswaren;                Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                       wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 7003,            Glas mit absorbierender Schicht    Herstellen aus Vormaterialien der\nex 7004,                                               Position 7001\nund ex 7005\n10) Siehe Bemerkung 6.","1350               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                              (2)                                         (3)             oder (4)\n7006                  Glas der Position 7003, 7004\noder 7005, gebogen, mit\nbearbeiteten Kanten, graviert,\ngelocht, emailliert oder anders\nbearbeitet, jedoch weder\ngerahmt noch in Verbindung\nmit anderen Stoffen:\n– Glasplatten (Substrate), von               Herstellen aus Vormaterialien\neiner dielektrischen Metall-             der Position 7006\nschicht überzogen, nach\nden Normen des SEMII12)\nHalbleiter\n– anderes                                    Herstellen aus Vormaterialien\nder Position 7001\n7007                  Vorgespanntes Einschichten-                  Herstellen aus Vormaterialien\nSicherheitsglas und Mehr-                    der Position 7001\nschichten-Sicherheitsglas\n(Verbundglas)\n7008                  Mehrschichtige Isolier-                      Herstellen aus Vormaterialien\nverglasungen                                 der Position 7001\n7009                  Spiegel aus Glas, auch gerahmt,              Herstellen aus Vormaterialien\neinschließlich Rückspiegel                   der Position 7001\n7010                  Flaschen, Glasballons, Korb-                 Herstellen, bei dem alle ver-\nflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe,             wendeten Vormaterialien in\nRöhrchen, Ampullen und andere                eine andere Position als die\nBehältnisse aus Glas, zu Trans-              Ware einzureihen sind,\nport- oder Verpackungszwecken;               oder\nKonservengläser; Stopfen,\nSchleifen von Glaswaren, wenn\nDeckel und andere Verschlüsse\nihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-\naus Glas\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7013                  Glaswaren zur Verwendung bei                 Herstellen, bei dem alle ver-\nTisch, in der Küche, bei der Toi-            wendeten Vormaterialien in\nlette, im Büro, zur Innenausstat-            eine andere Position als die\ntung oder zu ähnlichen Zwecken               Ware einzureihen sind,\n(ausgenommen Waren der Positi-               oder\non 7010 oder 7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn\nihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes\nVerzieren (ausgenommen Sieb-\ndruck) von mundgeblasenen\nGlaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 7019               Waren aus Glasfasern                         Herstellen aus\n(ausgenommen Garne)                          – ungefärbten Glasstapelfasern,\nGlasseidensträngen (Rovings)\noder Garnen, geschnittenem\nTextilglas oder\n– Glaswolle\nex Kapitel 71         Echte Perlen oder Zuchtperlen,               Herstellen, bei dem alle verwen-\nEdelsteine oder Schmucksteine,               deten Vormaterialien in eine\nEdelmetalle, Edelmetallplattie-              andere Position als die Ware ein-\nrungen und Waren daraus;                     zureihen sind\nFantasieschmuck; Münzen;\nausgenommen:\n12) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1351\n(1)                          (2)                               (3)                oder   (4)\nex 7101           Echte Perlen oder Zuchtperlen,    Herstellen, bei dem der Wert\neinheitlich zusammengestellt, zur aller verwendeten Vormaterialien\nErleichterung der Versendung      50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nvorübergehend aufgereiht          Ware nicht überschreitet\nex 7102,          Edelsteine und Schmucksteine      Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103           (natürliche, synthetische oder    Edelsteinen oder Schmuck-\nund ex 7104       rekonstituierte), bearbeitet      steinen (natürliche, synthetische\noder rekonstituierte)\n7106,             Edelmetalle:\n7108              – in Rohform                      Herstellen aus Vormaterialien,\nund 7110                                            die nicht in die Position 7106,\n7108 oder 7110 einzureihen sind,\noder\nelektrolytisches, thermisches\noder chemisches Trennen von\nEdelmetallen der Position 7106,\n7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der\nPosition 7106, 7108 oder 7110\nuntereinander oder mit unedlen\nMetallen\n– als Halbzeug oder Pulver        Herstellen aus Edelmetallen\nin Rohform\nex 7107,          Metalle, mit Edelmetallen         Herstellen aus mit Edelmetallen\nex 7109           plattiert, als Halbzeug           plattierten Metallen, in Rohform\nund ex 7111\n7116              Waren aus echten Perlen oder      Herstellen, bei dem der Wert\nZuchtperlen, aus Edelsteinen,     aller verwendeten Vormaterialien\nSchmucksteinen, synthetischen     50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\noder rekonstituierten Steinen     Ware nicht überschreitet\n7117              Fantasieschmuck                   Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus\nunedlen Metallen, nicht ver-\ngoldet, versilbert oder platiniert,\nwenn der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 72     Eisen und Stahl; ausgenommen:     Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n7207              Halbzeug aus Eisen oder nicht     Herstellen aus Vormaterialien\nlegiertem Stahl                   der Position 7201, 7202, 7203,\n7204 oder 7205\n7208              Flachgewalzte Erzeugnisse,        Herstellen aus Eisen oder nicht\nbis 7216          Walzdraht, Stabstahl und Profile  legiertem Stahl in Rohblöcken\naus Eisen oder nicht legiertem    (Ingots) oder anderen Rohformen\nStahl                             der Position 7206\n7217              Draht aus Eisen oder nicht        Herstellen aus Halbzeug aus\nlegiertem Stahl                   Eisen oder nicht legiertem Stahl\nder Position 7207\nex 7218,          Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-   Herstellen aus nicht rostendem\n7219              nisse, Walzdraht, Stabstahl und   Stahl in Rohblöcken (Ingots)\nbis 7222          Profile aus nicht rostendem Stahl oder anderen Rohformen der\nPosition 7218","1352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                          (2)                               (3)              oder     (4)\n7223              Draht aus nicht rostendem Stahl    Herstellen aus Halbzeug aus\nnicht rostendem Stahl der\nPosition 7218\nex 7224,          Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-    Herstellen aus Stahl in Roh-\n7225              nisse, Walzdraht, Stabstahl und    blöcken (Ingots) oder anderen\nbis 7228          Profile aus anderem legiertem      Rohformen der Position 7206,\nStahl, Hohlbohrerstäbe aus         7218 oder 7224\nlegiertem oder nicht legiertem\nStahl\n7229              Draht aus anderem legiertem        Herstellen aus Halbzeug aus\nStahl                              anderem legiertem Stahl der\nPosition 7224\nex Kapitel 73     Waren aus Eisen oder Stahl;        Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                       wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex 7301           Spundwanderzeugnisse               Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302              Oberbaumaterial für Bahnen, aus    Herstellen aus Vormaterialien\nEisen oder Stahl, wie Schienen,    der Position 7206\nLeitschienen und Zahnstangen,\nWeichenzungen, Herzstücke,\nZungenverbindungsstangen und\nanderes Material für Kreuzungen\noder Weichen, Bahnschwellen,\nLaschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten,\nKlemmplatten, Spurplatten und\nSpurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, Zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes\nMaterial\n7304,             Rohre und Hohlprofile, aus Eisen   Herstellen aus Vormaterialien\n7305              (ausgenommen Gusseisen oder        der Position 7206, 7207, 7218\nund 7306          Stahl)                             oder 7224\nex 7307           Rohrformstücke, Rohrverschluss-    Drehen, Bohren, Aufreiben,\nstücke und Rohrverbindungs-        Gewindeschneiden, Entgraten\nstücke aus nicht rostendem Stahl   und Sandstrahlen von Schmiede-\n(ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus      rohlingen, deren Wert 35 v.H.\nmehreren Teilen bestehend          des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7308              Konstruktionen und Konstruk-       Herstellen, bei dem alle ver-\ntionsteile (z.B. Brücken und       wendeten Vormaterialien in\nBrückenelemente, Schleusen-        eine andere Position als die Ware\ntore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, einzureihen sind. Jedoch dürfen\nSäulen, Gerüste, Dächer, Dach-     durch Schweißen hergestellte\nstühle, Tore, Türen, Fenster und   Profile der Position 7301 nicht\nderen Rahmen und Verkleidun-       verwendet werden.\ngen, Tor- und Türschwellen, Tür-\nund Fensterläden, Geländer), aus\nEisen oder Stahl, ausgenommen\nvorgefertigte Gebäude der\nPosition 9406; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre und der-\ngleichen, aus Eisen oder Stahl\nex 7315           Gleitschutzketten                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\nder Position 7315 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1353\n(1)                          (2)                               (3)               oder    (4)\nex Kapitel 74     Kupfer und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen:                      – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7401              Kupfermatte; Zementkupfer         Herstellen, bei dem alle ver-\n(gefälltes Kupfer)                wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n7402              Nicht raffiniertes Kupfer; Kup-   Herstellen, bei dem alle ver-\nferanoden zum elektrolytischen    wendeten Vormaterialien in\nRaffinieren                       eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n7403              Raffiniertes Kupfer und Kupferle-\ngierungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer             Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n– Kupferlegierungen; raffiniertes Herstellen aus raffiniertem\nKupfer, andere Elemente        Kupfer, in Rohform, oder aus\nenthaltend, in Rohform         Abfällen und Schrott, aus Kupfer\n7404              Abfälle und Schrott, aus Kupfer   Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n7405              Kupfervorlegierungen              Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 75     Nickel und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen:                      – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7501              Nickelmatte, Nickeloxidsinter     Herstellen, bei dem alle ver-\nbis 7503          und andere Zwischenerzeugnisse    wendeten Vormaterialien in\nder Nickelmetallurgie; Nickel     eine andere Position als die\nin Rohform; Abfälle und Schrott,  Ware einzureihen sind\naus Nickel\nex Kapitel 76     Aluminium und Waren daraus;       Herstellen, bei dem\nausgenommen:                      – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7601              Aluminium in Rohform              Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\noder","1354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                         (2)                              (3)               oder      (4)\nHerstellen durch thermische\noder elektrolytische Behandlung\nvon nicht legiertem Aluminium\noder Abfällen und Schrott, aus\nAluminium\n7602              Abfälle und Schrott,            Herstellen, bei dem alle ver-\naus Aluminium                   wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWaren einzureihen sind\nex 7616           Andere Waren aus Aluminium,     Herstellen, bei dem\nausgenommen Gewebe, Gitter      – alle verwendeten Vormateria-\nund Geflechte, aus Aluminium-      lien in eine andere Position\ndraht, und Streckbleche aus        als die Ware einzureihen sind\nAluminium                          – jedoch dürfen Gewebe, Gitter\nund Geflechte aus Aluminium-\ndraht oder Streckbleche aus\nAluminium verwendet werden –\nund\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 77        Reserviert für eine eventuelle\nkünftige Verwendung im\nHarmonisierten System\nex Kapitel 78     Blei und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen:                    – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7801              Blei in Rohform:\n– raffiniertes Blei             Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei\n– anderes                       Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 7802 nicht verwendet\nwerden.\n7802              Abfälle und Schrott, aus Blei   Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 79     Zink und Waren daraus; ausge-   Herstellen, bei dem\nnommen:                         – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n7901              Zink in Rohform                 Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 7902 nicht verwendet\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1355\n(1)                         (2)                              (3)               oder      (4)\n7902              Abfälle und Schrott, aus Zink   Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 80     Zinn und Waren daraus;          Herstellen, bei dem\nausgenommen:                    – alle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8001              Zinn in Rohform                 Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 8002 nicht verwendet\nwerden.\n8002              Abfälle und Schrott, aus Zinn;  Herstellen, bei dem alle ver-\nund 8007          andere Waren aus Zinn           wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nKapitel 81        Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n– andere unedle Metalle,        Herstellen, bei dem der Wert\nbearbeitet; Waren daraus     aller verwendeten Vormaterialien,\ndie in die gleiche Position wie die\nWare einzureihen sind, 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind\nex Kapitel 82     Werkzeuge, Schneidewaren        Herstellen, bei dem alle ver-\nund Essbestecke, aus unedlen    wendeten Vormaterialien in\nMetallen; Teile davon, aus un-  eine andere Position als die\nedlen Metallen; ausgenommen:    Ware einzureihen sind\n8206              Zusammenstellungen von          Herstellen, bei dem alle ver-\nWerkzeugen aus zwei oder mehr   wendeten Vormaterialien in eine\nder Positionen 8202 bis 8205,   andere Position als die Posi-\nin Aufmachungen für den Einzel- tionen 8202 bis 8205 einzureihen\nverkauf                         sind. Jedoch darf die Waren-\nzusammenstellung auch Waren\nder Positionen 8202 bis 8205\nenthalten, wenn ihr Wert 15 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Waren-\nzusammenstellung nicht über-\nschreitet.\n8207              Auswechselbare Werkzeuge zur    Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen      – alle verwendeten Vormateria-\noder nichtmechanischen Hand-       lien in eine andere Position als\nwerkzeugen oder in Werkzeug-       die Ware einzureihen sind und\nmaschinen (z.B. zum Tiefziehen,\n– der Wert aller verwendeten\nGesenkschmieden, Stanzen,\nVormaterialien 40 v.H. des\nLochen, zum Herstellen von\nAb-Werk-Preises der Ware\nInnen- und Außengewinden,\nnicht überschreitet\nBohren, Reiben, Räumen, Fräsen,\nDrehen, Schrauben), einschließ-\nlich Ziehwerkzeuge und Press-\nmatrizen zum Ziehen oder\nStrang- und Fließpressen von\nMetallen, und Erd-, Gesteins-\noder Tiefbohrwerkzeuge","1356                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                                (2)                             (3)               oder                 (4)\n8208                     Messer und Schneidklingen,      Herstellen, bei dem\nfür Maschinen oder mechanische  – alle verwendeten Vormateria-\nGeräte                             lien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8211                  Messer mit schneidender Klinge  Herstellen, bei dem alle ver-\n(ausgenommen Messer der         wendeten Vormaterialien in\nPosition 8208), auch gezahnt    eine andere Position als die\n(einschließlich Klappmesser     Ware einzureihen sind. Jedoch\nfür den Gartenbau)              dürfen Klingen und Griffe aus\nunedlen Metallen verwendet\nwerden.\n8214                     Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen, bei dem alle ver-\nschneide- und Scherapparate,    wendeten Vormaterialien in eine\nSpaltmesser, Hackmesser,        andere Position als die Ware\nWiegemesser für Metzger oder    einzureihen sind. Jedoch dürfen\nfür den Küchengebrauch und      Griffe aus unedlen Metallen\nPapiermesser); Instrumente      verwendet werden.\nund Zusammenstellungen, für\ndie Hand- oder Fußpflege\n(einschließlich Nagelfeilen)\n8215                     Löffel, Gabeln, Schöpfkellen,   Herstellen, bei dem alle ver-\nSchaumlöffel, Tortenheber,      wendeten Vormaterialien in eine\nFischmesser, Buttermesser,      andere Position als die Ware\nZuckerzangen und ähnliche       einzureihen sind. Jedoch dürfen\nWaren                           Klingen und Griffe aus unedlen\nMetallen verwendet werden.\nex Kapitel 83            Verschiedene Waren aus unedlen  Herstellen, bei dem alle ver-\nMetallen; ausgenommen:          wendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware\neinzureihen sind\nex 8302                  Beschläge und ähnliche Waren,   Herstellen aus Vormaterialien, die\nfür Gebäude; automatische Tür-  in eine andere Position als die\nschließer                       Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen andere Vormaterialien\nder Position 8302 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex 8306                  Statuetten und andere Zier-     Herstellen aus Vormaterialien, die\ngegenstände, aus unedlen        in eine andere Position als die\nMetallen                        Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen andere Vormaterialien\nder Position 8306 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\nex Kapitel 84            Kernreaktoren, Kessel,          Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nMaschinen, Apparate und         – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nmechanische Geräte; Teile          lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndavon; ausgenommen:                die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8401                  Kernbrennstoffelemente          Herstellen, bei dem alle ver-          Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die           30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWare einzureihen sind13)               der Ware nicht überschreitet\n13) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                     1357\n(1)                       (2)                              (3)               oder                 (4)\n8402            Dampfkessel (Dampferzeuger),    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nausgenommen Zentralheizungs-    – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nkessel, die sowohl heißes          lien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWasser als auch Niederdruck-       die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\ndampf erzeugen können; Kessel\n– der Wert aller verwendeten\nzum Erzeugen von überhitztem\nVormaterialien 40 v.H. des\nWasser\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8403            Zentralheizungskessel,          Herstellen, bei dem alle ver-          Herstellen, bei dem der Wert\nund ex 8404     ausgenommen solche der          wendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormaterialien\nPosition 8402; Hilfsapparate    eine andere Position als die           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nfür Zentralheizungskessel       Position 8403 oder 8404 ein-           der Ware nicht überschreitet\nzureihen sind\n8406            Dampfturbinen                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8407            Hub- und Rotationskolben-       Herstellen, bei dem der Wert\nverbrennungsmotoren mit         aller verwendeten Vormaterialien\nFremdzündung                    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8408            Kolbenverbrennungsmotoren       Herstellen, bei dem der Wert\nmit Selbstzündung (Diesel- oder aller verwendeten Vormaterialien\nHalbdieselmotoren)              40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8409            Teile, erkennbar ausschließlich Herstellen, bei dem der Wert\noder hauptsächlich für Motoren  aller verwendeten Vormaterialien\nder Position 8407 oder 8408     40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nbestimmt                        Ware nicht überschreitet\n8411            Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nPropellertriebwerke und andere  – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nGasturbinen                        lien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8412            Andere Motoren und Kraft-       Herstellen, bei dem der Wert\nmaschinen                       aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 8413         Rotierende Verdrängerpumpen     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nlien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8414         Ventilatoren für industrielle   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nZwecke                          – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nlien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","1358       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                      (2)                               (3)               oder                 (4)\n8415          Klimageräte, bestehend aus        Herstellen, bei dem der Wert\neinem motorbetriebenen Ven-       aller verwendeten Vormaterialien\ntilator und Vorrichtungen zum     40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nÄndern der Temperatur und         Ware nicht überschreitet\ndes Feuchtigkeitsgehalts der\nLuft, einschließlich solcher, bei\ndenen der Luftfeuchtigkeitsgrad\nnicht unabhängig von der Luft-\ntemperatur reguliert wird\n8418          Kühl- und Gefrierschränke, Ge-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nfrier- und Tiefkühltruhen und     – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nandere Einrichtungen, Maschinen,     lien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nApparate und Geräte zur Kälte-       die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\nerzeugung, mit elektrischer oder  – der Wert aller verwendeten\nanderer Ausrüstung; Wärmepum-        Vormaterialien 40 v.H. des\npen, ausgenommen Klimageräte         Ab-Werk-Preises der Ware\nder Position 8415                    nicht überschreitet\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 8419       Maschinen für die Holz-, Papier-  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nhalbstoff-, Papier- und Papp-     – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nindustrie                            Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\ngleiche Position wie die Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8420          Kalander und Walzwerke            Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n(ausgenommen Metallwalzwerke      – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nund Glaswalzmaschinen) sowie         Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWalzen für diese Maschinen           Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\ngleiche Position wie die Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8423          Waagen (einschließlich Zähl- und  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen), ausgenommen      – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nWaagen mit einer Empfindlichkeit     lien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte      die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\nfür Waagen aller Art              – der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8425          Maschinen, Apparate und Geräte    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8428      zum Heben, Beladen, Entladen      – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\noder Fördern                         Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                      1359\n(1)                     (2)                               (3)               oder                 (4)\n8429          Selbst fahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader),\nSchürfwagen (Scraper), Bagger,\nSchürf- und andere Schaufel-\nlader, Straßenwalzen und andere\nBodenverdichter:\n– Straßenwalzen                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\n8430          Andere Maschinen, Apparate        Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nund Geräte zur Erdbewegung,       – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nzum Planieren, Verdichten oder       Vormaterialien 40 v.H. des Ab-     30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nBohren des Bodens oder zum           Werk-Preises der Ware nicht        der Ware nicht überschreitet\nAbbauen von Erzen oder anderen       überschreitet und\nMineralien; Rammen und Pfahl-     – Vormaterialien, die in die\nzieher; Schneeräumer                 Position 8431 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\nex 8431       Teile, erkennbar ausschließlich   Herstellen, bei dem der Wert\noder hauptsächlich für Straßen-   aller verwendeten Vormaterialien\nwalzen bestimmt                   40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8439          Maschinen und Apparate zum        Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nHerstellen von Halbstoff aus      – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\ncellulosehaltigen Faserstoffen       Vormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\noder zum Herstellen oder Fertig-     Ab-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nstellen von Papier oder Pappe        nicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die Ware ein-\nzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8441          Andere Maschinen und Apparate     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von      – der Wert aller verwendeten          aller verwendeten Vormaterialien\nPapierhalbstoff, Papier oder         Vormaterialien 40 v.H. des         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPappe, einschließlich Schneide-      Ab-Werk-Preises der Ware           der Ware nicht überschreitet\nmaschinen aller Art                  nicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die Ware ein-\nzureihen sind, innerhalb der\noben stehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von\n25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware verwendet werden\n8444          Maschinen für die Textilindustrie Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8447      der Positionen 8444 bis 8447      aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","1360       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                     (2)                               (3)               oder                 (4)\nex 8448       Hilfsmaschinen und -apparate     Herstellen, bei dem der Wert\nfür Maschinen der Position 8444  aller verwendeten Vormaterialien\noder 8445                        40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8452          Nähmaschinen, andere als\nFadenheftmaschinen der\nPosition 8440; Möbel, Sockel\nund Deckel, für Nähmaschinen\nbesonders hergerichtet;\nNähmaschinennadeln:\n– Steppstichnähmaschinen,        Herstellen, bei dem\nderen Kopf ohne Motor 16 kg  – der Wert aller verwendeten\noder weniger oder mit Motor     Vormaterialien 40 v.H. des\n17 kg oder weniger wiegt        Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet,\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft, die zum\nZusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet\nwerden, den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet und\n– der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsmecha-\nnismus und die Steuerorgane\nfür den Zick-Zack-Stich\nUrsprungserzeugnisse sind\n– andere                         Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8456          Werkzeugmaschinen, Teile und     Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8466      Zubehör, aus diesen Positionen   aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8469          Büromaschinen und -apparate      Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8472      (Schreibmaschinen, Rechen-       aller verwendeten Vormaterialien\nmaschinen, automatische Daten-   40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nverarbeitungsmaschinen, Verviel- Ware nicht überschreitet\nfältigungsmaschinen, Büroheft-\nmaschinen)\n8480          Gießerei-Formkästen; Grund-      Herstellen, bei dem der Wert\nplatten für Formen; Gießerei-    aller verwendeten Vormaterialien\nmodelle; Formen für Metalle      50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\n(andere als solche zum Gießen    Ware nicht überschreitet\nvon Ingots, Masseln oder der-\ngleichen), Hartmetalle, Glas,\nmineralische Stoffe, Kautschuk\noder Kunststoffe\n8482          Wälzlager (Kugellager, Rollen-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nlager und Nadellager)            – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nlien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8484          Metalloplastische Dichtungen;    Herstellen, bei dem der Wert\nSätze oder Zusammenstellungen    aller verwendeten Vormaterialien\nvon Dichtungen verschiedener     40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nstofflicher Beschaffenheit, in   Ware nicht überschreitet\nBeuteln, Kartons oder ähnlichen\nUmschließungen; mechanische\nDichtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1361\n(1)                          (2)                                (3)               oder                 (4)\n8485              Teile von Maschinen, Apparaten     Herstellen, bei dem der Wert\noder Geräten, in Kapitel 84        aller verwendeten Vormaterialien\nanderweit weder genannt noch       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ninbegriffen, ausgenommen Teile     Ware nicht überschreitet\nmit elektrischer Isolierung, elek-\ntrischen Anschlussstücken, Wick-\nlungen, Kontakten oder anderen\ncharakteristischen Merkmalen\nelektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85     Elektrische Maschinen, Apparate,   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektrotech-     – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nnische Waren, Teile davon; Ton-       lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\naufnahme- oder Tonwiedergabe-         die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\ngeräte, Bild- und Tonaufzeich-\n– der Wert aller verwendeten\nnungs- oder -wiedergabegeräte,\nVormaterialien 40 v.H. des\nfür das Fernsehen, Teile und\nAb-Werk-Preises der Ware\nZubehör für diese Geräte;\nnicht überschreitet\nausgenommen:\n8501              Elektromotoren und elektrische     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nGeneratoren, ausgenommen           – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nStromerzeugungsaggregate              Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8503 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\n8502              Stromerzeugungsaggregate und       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische rotierende Umformer    – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8501 oder 8503 ein-\nzureihen sind, insgesamt und\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\nex 8504           Stromversorgungseinheiten          Herstellen, bei dem der Wert\nvon der mit automatischen          aller verwendeten Vormaterialien\nDatenverarbeitungsmaschinen        40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nverwendeten Art                    Ware nicht überschreitet\nex 8518           Mikrofone und Haltevorrichtun-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ngen dafür; Lautsprecher, auch      – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nin Gehäusen; elektrische Ton-         Vormaterialien 40 v.H. des          25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nfrequenzverstärker; elektrische       Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nTonverstärkereinrichtungen            nicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8519              Plattenspieler, Schallplatten-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nMusikautomaten, Kassetten-         – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nTonbandabspielgeräte und              Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nandere Tonwiedergabegeräte,           Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nohne eingebaute Tonaufnahme-          nicht überschreitet und\nvorrichtung                        – der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","1362      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                     (2)                              (3)              oder                 (4)\n8520         Magnetbandgeräte und andere      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nTonaufnahmegeräte, auch mit      – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\neingebauter Tonwiedergabe-          Vormaterialien 40 v.H. des        30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvorrichtung                         Ab-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vor-\nmaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8521         Videogeräte zur Bild-            Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nund Tonaufzeichnung              – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\noder -wiedergabe                    Vormaterialien 40 v.H. des        30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den\nWert der verwendeten Vor-\nmaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n8522         Teile und Zubehör, erkennbar     Herstellen, bei dem der Wert\nausschließlich oder haupt-       aller verwendeten Vormaterialien\nsächlich für Geräte der Posi-    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ntionen 8519 bis 8521 bestimmt    Ware nicht überschreitet\n8523         Tonträger und ähnliche zur       Herstellen, bei dem der Wert\nAufnahme vorgerichtete           aller verwendeten Vormaterialien\nAufzeichnungsträger, ohne        40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nAufzeichnung, ausgenommen        Ware nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 37\n8524         Schallplatten, Magnetbänder\nund andere Tonträger und\nähnliche Aufzeichnungsträger,\nmit Aufzeichnung, einschließlich\nder zur Schallplattenherstellung\ndienenden Matrizen und\nGalvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n– Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert\nSchallplattenherstellung      aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                         Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des        30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8523 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\n8525         Sendegeräte für den Funk-        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegrafie-     – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nverkehr, den Rundfunk oder          Vormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndas Fernsehen, auch mit ein-        Ab-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\ngebautem Empfangsgerät, Ton-        nicht überschreitet und\naufnahmegerät oder Tonwieder-\n– der Wert aller verwendeten\ngabegerät; Fernsehkameras;\nVormaterialien ohne Ur-\nVideokameras und Camcorder\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                    1363\n(1)                     (2)                              (3)              oder                 (4)\n8526          Funkmessgeräte (Radargeräte),    Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nFunknavigationsgeräte und        – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nFunkfernsteuergeräte                Vormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8527          Empfangsgeräte für den Funk-     Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegrafie-     – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nverkehr oder den Rundfunk, auch     Vormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nin einem gemeinsamen Gehäuse        Ab-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nmit einem Tonaufnahme- oder         nicht überschreitet und\nTonwiedergabegerät oder einer\n– der Wert aller verwendeten\nUhr kombiniert\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8528          Fernsehempfangsgeräte, auch      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nmit eingebautem Rundfunk-        – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nempfangsgerät oder Ton- oder        Vormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nBildaufzeichnungs- oder -wieder-    Ab-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\ngabegerät; Videomonitore und        nicht überschreitet und\nVideoprojektoren\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8529          Teile, erkennbar ausschließlich\noder hauptsächlich für Geräte\nder Positionen 8525 bis 8528\nbestimmt:\n– erkennbar ausschließlich       Herstellen, bei dem der Wert\nfür Videogeräte zur Bild-     aller verwendeten Vormaterialien\nund Tonaufzeichnung oder      40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\n-wiedergabe bestimmt          Ware nicht überschreitet\n– andere                         Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8535          Elektrische Geräte zum           Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nund 8536      Schließen, Unterbrechen,         – der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nSchützen oder Verbinden von         Vormaterialien 40 v.H. des Ab-    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nelektrischen Stromkreisen           Werk-Preises der Ware nicht       der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden","1364       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                      (2)                                (3)               oder                 (4)\n8537          Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke und andere Träger, mit    – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nmehreren Geräten der Position         Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\n8535 oder 8536 ausgerüstet,           Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nzum elektrischen Schalten oder        nicht überschreitet und\nSteuern oder für die Strom-\n– Vormaterialien, die in die\nverteilung, einschließlich solcher\nPosition 8538 einzureihen sind,\nmit eingebauten Instrumenten\ninnerhalb der oben stehenden\noder Geräten des Kapitels 90,\nBegrenzung nur bis zu einem\nsowie numerische Steuerungen,\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nausgenommen Vermittlungs-\nPreises der Ware verwendet\neinrichtungen der Position 8517\nwerden\nex 8541       Dioden, Transistoren und           Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nähnliche Halbleiterbauelemente,    – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nausgenommen noch nicht in             lien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nMikroplättchen zerschnittene          die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\nScheiben (Wafers)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8542          Elektronische integrierte          Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nSchaltungen und zusammen-          – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\ngesetzte elektronische                Vormaterialien 40 v.H. des          25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nMikroschaltungen                      Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\n(Mikrobausteine)                      nicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 8541 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt\nund innerhalb der oben ste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare verwendet werden\n8544          Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert\nelektrolytisch oxidierte) Drähte,  aller verwendeten Vormaterialien\nKabel (einschließlich Koaxial-     40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nkabel) und andere isolierte        Ware nicht überschreitet\nelektrische Leiter, auch mit\nAnschlussstücken; Kabel aus\noptischen, einzeln umhüllten\nFasern, auch elektrische Leiter\nenthaltend oder mit Anschluss-\nstücken versehen\n8545          Kohleelektroden, Kohlebürsten,     Herstellen, bei dem der Wert\nLampenkohlen, Batterie- und        aller verwendeten Vormaterialien\nElementekohlen und andere          40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWaren für elektrotechnische        Ware nicht überschreitet\nZwecke aus Graphit oder\nanderem Kohlenstoff, auch\nin Verbindung mit Metall\n8546          Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert\naller Art                          aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n8547          Isolierteile, ganz aus Isolier-    Herstellen, bei dem der Wert\nstoffen oder nur mit in die Masse  aller verwendeten Vormaterialien\neingepressten einfachen Metall-    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nteilen zum Befestigen (z.B. mit    Ware nicht überschreitet\neingepressten Hülsen mit Innen-\ngewinde), für elektrische Ma-\nschinen, Apparate, Geräte oder\nInstallationen, ausgenommen\nIsolatoren der Position 8546;\nIsolierrohre und Verbindungs-\nstücke dazu, aus unedlen\nMetallen, mit Innenisolierung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1365\n(1)                         (2)                                 (3)               oder                 (4)\n8548              Abfälle und Schrott von elek-      Herstellen, bei dem der Wert\ntrischen Primärelementen,          aller verwendeten Vormaterialien\nPrimärbatterien und Akkumula-      40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ntoren; ausgebrauchte elektrische   Ware nicht überschreitet\nPrimärelemente, Primärbatterien\nund Akkumulatoren; elektrische\nTeile von Maschinen, Apparaten\nund Geräten, in Kapitel 85\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen\nex Kapitel 86     Schienenfahrzeuge und orts-        Herstellen, bei dem der Wert\nfestes Gleismaterial, Teile davon; aller verwendeten Vormaterialien\nmechanische (auch elektro-         40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nmechanische) Signalgeräte für      Ware nicht überschreitet\nVerkehrswege; ausgenommen:\n8608              Ortsfestes Gleismaterial; mecha-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnische (auch elektromechani-       – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nsche) Signal-, Sicherungs-, Über-     lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nwachungs- oder Steuergeräte für       die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\nSchienenwege oder dergleichen,\n– der Wert aller verwendeten\nStraßen, Binnenwasserstraßen,\nVormaterialien 40 v.H. des\nParkplätze oder Parkhäuser,\nAb-Werk-Preises der Ware\nHafenanlagen oder Flughäfen;\nnicht überschreitet\nTeile davon\nex Kapitel 87     Zugmaschinen, Kraftwagen,          Herstellen, bei dem der Wert\nKrafträder, Fahrräder und andere   aller verwendeten Vormaterialien\nnicht schienengebundene            40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nLandfahrzeuge, Teile davon         Ware nicht überschreitet\nund Zubehör; ausgenommen:\n8709              Kraftkarren ohne Hebevorrich-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ntung, von der in Fabriken, Lager-  – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nhäusern, Hafenanlagen oder auf        lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nFlugplätzen zum Kurzstrecken-         die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\ntransport von Waren verwen-\n– der Wert aller verwendeten\ndeten Art; Zugkraftkarren, von\nVormaterialien 40 v.H. des\nder auf Bahnhöfen verwendeten\nAb-Werk-Preises der Ware\nArt; Teile davon\nnicht überschreitet\n8710              Panzerkampfwagen und andere        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nselbst fahrende gepanzerte         – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nKampffahrzeuge, auch mit              lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWaffen; Teile davon                   die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8711              Krafträder (einschließlich\nMopeds) und Fahrräder mit\nHilfsmotor, auch mit Beiwagen;\nBeiwagen:\n– mit Hubkolbenverbrennungs-\nmotor mit einem Hubraum\nvon:\n– – 50 cm2 oder weniger        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des          20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","1366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                         (2)                                 (3)               oder                 (4)\n– – mehr als 50 cm2                Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des          25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n– andere                           Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-      30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWerk-Preises der Ware nicht         der Ware nicht überschreitet\nüberschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 8712           Fahrräder, ohne Kugellager         Herstellen aus Vormaterialien          Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, die nicht in die       aller verwendeten Vormaterialien\nPosition 8714 einzureihen sind         30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n8715              Kinderwagen und Teile davon        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nlien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8716              Anhänger, einschließlich Sattel-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nanhänger, für Fahrzeuge aller Art; – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nandere nicht selbst fahrende          lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nFahrzeuge; Teile davon                die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 88     Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge       Herstellen, bei dem alle ver-          Herstellen, bei dem der Wert\nund Teile davon; ausgenommen:      wendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormaterialien\neine andere Position als die           40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nWare einzureihen sind                  der Ware nicht überschreitet\nex 8804           Rotierende Fallschirme             Herstellen aus Vormaterialien          Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, einschließlich         aller verwendeten Vormaterialien\nanderer Vormaterialien der             40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 8804                          der Ware nicht überschreitet\n8805              Startvorrichtungen für Luftfahr-   Herstellen, bei dem alle ver-          Herstellen, bei dem der Wert\nzeuge; Abbremsvorrichtungen        wendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormaterialien\nfür Schiffsdecks und ähnliche      eine andere Position als die           30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nLandehilfen für Luftfahrzeuge;     Ware einzureihen sind                  der Ware nicht überschreitet\nBodengeräte zur Flugausbildung;\nTeile davon\nKapitel 89        Wasserfahrzeuge und                Herstellen aus Vormaterialien,         Herstellen, bei dem der Wert\nschwimmende Vorrichtungen          die in eine andere Position als die    aller verwendeten Vormaterialien\nWare einzureihen sind. Jedoch          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndürfen Rümpfe der Position 8906        der Ware nicht überschreitet\nnicht verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                         1367\n(1)                           (2)                                (3)               oder                 (4)\nex Kapitel 90     Optische, fotografische oder        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nkinematografische Instrumente,      – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nApparate und Geräte; Mess-,            lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPrüf- und Präzisionsinstrumente,       die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n-apparate und -geräte; medi-\n– der Wert aller verwendeten\nzinische und chirurgische Instru-\nVormaterialien 40 v.H. des\nmente, Apparate und Geräte;\nAb-Werk-Preises der Ware\nTeile und Zubehör für diese\nnicht überschreitet\nInstrumente, Apparate und\nGeräte; ausgenommen:\n9001              Optische Fasern und Bündel aus      Herstellen, bei dem der Wert\noptischen Fasern; Kabel aus         aller verwendeten Vormaterialien\noptischen Fasern, ausgenommen       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nsolche der Position 8544;           Ware nicht überschreitet\npolarisierende Stoffe in Form\nvon Folien oder Platten; Linsen\n(einschließlich Kontaktlinsen),\nPrismen, Spiegel und andere\noptische Elemente, aus Stoffen\naller Art, nicht gefasst (aus-\ngenommen solche aus optisch\nnicht bearbeitetem Glas)\n9002              Linsen, Prismen, Spiegel und        Herstellen, bei dem der Wert\nandere optische Elemente, aus       aller verwendeten Vormaterialien\nStoffen aller Art, für Instrumente, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nApparate und Geräte, gefasst        Ware nicht überschreitet\n(ausgenommen solche aus\noptisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004              Brillen (Korrektionsbrillen,        Herstellen, bei dem der Wert\nSchutzbrillen und andere Brillen)   aller verwendeten Vormaterialien\nund ähnliche Waren                  40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 9005           Ferngläser, Fernrohre, optische     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nTeleskope und Montierungen          – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\ndafür                                  lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind,          der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 9006           Fotoapparate; Blitzgeräte und       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n-vorrichtungen für fotografische    – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nZwecke sowie Fotoblitzlampen,          lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nausgenommen Fotoblitzlampen            die Ware einzureihen sind,          der Ware nicht überschreitet\nmit elektrischer Zündung\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9007              Filmkameras und Filmvorführ-        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\napparate, auch mit eingebauten      – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nTonaufnahme- oder Tonwieder-           lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngabegeräten                            die Ware einzureihen sind,          der Ware nicht überschreitet","1368       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                      (2)                               (3)               oder                 (4)\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9011          Optische Mikroskope, einschließ-  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nlich solcher für Mikrofotografie, – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nMikrokinematografie oder Mikro-      lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nprojektion                           die Ware einzureihen sind,          der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 9014       Andere Navigationsinstrumente,    Herstellen, bei dem der Wert\n-apparate und -geräte             aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n9015          Instrumente, Apparate und         Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte für die Geodäsie, Topo-    aller verwendeten Vormaterialien\ngrafie, Fotogrammetrie, Hydro-    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ngrafie, Ozeanografie, Hydrologie, Ware nicht überschreitet\nMeteorologie oder Geophysik,\nausgenommen Kompasse;\nEntfernungsmesser\n9016          Waagen mit einer Empfindlichkeit  Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon 50 mg oder feiner, auch mit   verwendeten Vormaterialien\nGewichten                         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n9017          Zeichen-, Anreiß- oder Rechen-    Herstellen, bei dem der Wert\ninstrumente und -geräte (z.B.     aller verwendeten Vormaterialien\nZeichenmaschinen, Pantografen,    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWinkelmesser, Reißzeuge,          Ware nicht überschreitet\nRechenschieber und Rechen-\nscheiben); Längenmessinstru-\nmente und -geräte, für den\nHandgebrauch (z.B. Maßstäbe\nund Maßbänder, Mikrometer,\nSchieblehren und andere\nLehren); in Kapitel 90 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n9018          Medizinische, chirurgische,\nzahnärztliche oder tierärztliche\nInstrumente, Apparate und\nGeräte, einschließlich Szinti-\ngrafen und andere elektromedi-\nzinische Apparate und Geräte\nsowie Apparate und Geräte\nzum Prüfen der Sehschärfe:\n– zahnärztliche Behandlungs-      Herstellen aus Vormaterialien          Herstellen, bei dem der Wert\nstühle mit zahnärztlichen Vor- jeder Position, einschließlich         aller verwendeten Vormaterialien\nrichtungen oder Speifontänen   anderer Vormaterialien der             40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPosition 9018                          der Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                        1369\n(1)                      (2)                                (3)               oder                 (4)\n– andere                           Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nlien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9019         Apparate und Geräte für Mecha-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnotherapie; Massageapparate        – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nund -geräte; Apparate und             lien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nGeräte für Psychotechnik;             die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\nApparate und Geräte für Ozon-\n– der Wert aller verwendeten\ntherapie, Sauerstofftherapie oder\nVormaterialien 40 v.H. des\nAeorosoltherapie, Beatmungs-\nAb-Werk-Preises der Ware\napparate zum Wiederbeleben\nnicht überschreitet\nund andere Apparate und Geräte\nfür Atmungstherapie\n9020         Andere Atmungsapparate und         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n-geräte und Gasmasken, aus-        – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\ngenommen Schutzmasken ohne            lien in eine andere Position als    25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmechanische Teile und ohne            die Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\nauswechselbares Filterelement\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9024         Maschinen, Apparate und            Herstellen, bei dem der Wert aller\nGeräte zum Prüfen der Härte,       verwendeten Vormaterialien 40\nZugfestigkeit, Druckfestigkeit,    v.H. des Ab-Werk-Preises der\nElastizität oder anderer mecha-    Ware nicht überschreitet\nnischer Eigenschaften von\nMaterialien (z.B. von Metallen,\nHolz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)\n9025         Dichtemesser (Aräometer, Senk-     Herstellen, bei dem der Wert\nwaagen) und ähnliche schwim-       aller verwendeten Vormaterialien\nmende Instrumente, Thermo-         40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nmeter, Pyrometer, Barometer,       Ware nicht überschreitet\nHygrometer und Psychrometer,\nauch mit Registriervorrichtung,\nauch miteinander kombiniert\n9026         Instrumente, Apparate und          Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zum Messen oder Über-       aller verwendeten Vormaterialien\nwachen von Durchfluss, Füllhöhe,   40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nDruck oder anderen veränder-       Ware nicht überschreitet\nlichen Größen von Flüssigkeiten\noder Gasen (z.B. Durchfluss-\nmesser, Flüssigkeitsstand- oder\nGasstandanzeiger, Manometer,\nWärmemengenzähler), ausge-\nnommen Instrumente, Apparate\nund Geräte der Position 9014,\n9015, 9028 oder 9032\n9027         Instrumente, Apparate und          Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte für physikalische oder      aller verwendeten Vormaterialien\nchemische Untersuchungen           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\n(z.B. Polarimeter, Refrakto-       Ware nicht überschreitet\nmeter, Spektrometer und Unter-\nsuchungsgeräte für Gase oder\nRauch); Instrumente, Apparate\nund Geräte zum Bestimmen der\nViskosität, Porosität, Dilatation,\nOberflächenspannung oder der-\ngleichen oder für kalorimetrische,\nakustische oder fotometrische\nMessungen (einschließlich\nBelichtungsmesser); Mikrotome\n6","1370           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                          (2)                              (3)              oder                 (4)\n9028              Gaszähler, Flüssigkeitszähler\noder Elektrizitätszähler,\neinschließlich Eichzähler dafür:\n– Teile und Zubehör               Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des        30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9029              Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert\nProduktionszähler, Taxameter,     aller verwendeten Vormaterialien\nKilometerzähler oder Schritt-     40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nzähler); Tachometer und andere    Ware nicht überschreitet\nGeschwindigkeitsmesser,\nausgenommen solche der\nPosition 9014 oder 9015;\nStroboskope\n9030              Oszilloskope, Spektralanalysa-    Herstellen, bei dem der Wert\ntoren und andere Instrumente,     aller verwendeten Vormaterialien\nApparate und Geräte zum           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nMessen oder Prüfen elektrischer   Ware nicht überschreitet\nGrößen; Instrumente, Apparate\nund Geräte zum Messen oder\nzum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgen-\nstrahlen, kosmischen oder\nanderen ionisierenden Strahlen\n9031              Instrumente, Apparate, Geräte     Herstellen, bei dem der Wert\nund Maschinen zum Messen          aller verwendeten Vormaterialien\noder Prüfen, in Kapitel 90        40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nanderweit weder genannt noch      Ware nicht überschreitet\ninbegriffen; Profilprojektoren\n9032              Instrumente, Apparate und         Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zum Regeln                 aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n9033              Teile und Zubehör (in Kapitel 90  Herstellen, bei dem der Wert\nanderweit weder genannt noch      aller verwendeten Vormaterialien\ninbegriffen) für Maschinen,       40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nApparate, Geräte, Instrumente     Ware nicht überschreitet\noder andere Waren des\nKapitels 90\nex Kapitel 91     Uhrmacherwaren; ausgenom-         Herstellen, bei dem der Wert\nmen:                              aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n9105              Andere Uhren                      Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien 40 v.H. des        30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware          der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                       1371\n(1)                     (2)                                 (3)               oder                 (4)\n9109           Andere Uhrwerke (ausgenommen      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und  – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nzusammengesetzt                      Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAb-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den Wert\nder verwendeten Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9110           Nicht oder nur teilweise zu-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nsammengesetzte, vollständige      – der Wert aller verwendeten           aller verwendeten Vormaterialien\nUhrwerke (Schablonen), unvoll-       Vormaterialien 40 v.H. des          30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nständige, zusammengesetzte           Ab-Werk-Preises der Ware            der Ware nicht überschreitet\nUhrwerke, Uhrrohwerke                nicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die\nPosition 9114 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet\nwerden\n9111           Gehäuse für Uhren der             Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition 9101 oder 9102,          – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nTeile davon                          lien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9112           Gehäuse für andere Uhrmacher-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nwaren, Teile davon                – alle verwendeten Vormateria-         aller verwendeten Vormaterialien\nlien in eine andere Position als    30 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndie Ware einzureihen sind und       der Ware nicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9113           Uhrarmbänder, Teile davon:\n– aus unedlen Metallen, auch      Herstellen, bei dem der Wert\nvergoldet oder versilbert oder aller verwendeten Vormaterialien\naus Edelmetallplattierungen    40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWaren nicht überschreitet\nKapitel 92     Musikinstrumente; Teile und       Herstellen, bei dem der Wert\nZubehör für diese Instrumente     aller verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nKapitel 93     Waffen und Munition; Teile davon  Herstellen, bei dem der Wert\nund Zubehör                       aller verwendeten Vormaterialien\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","1372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n(1)                         (2)                                (3)               oder                 (4)\nex Kapitel 94     Möbel; medizinisch-chirurgische   Herstellen, bei dem alle ver-          Herstellen, bei dem der Wert\nMöbel; Bettausstattungen und      wendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormaterialien\nähnliche Waren; Beleuchtungs-     eine andere Position als die           40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nkörper, anderweit weder genannt   Ware einzureihen sind                  Ware nicht überschreitet\nnoch inbegriffen; Reklameleuch-\nten, Leuchtschilder, beleuchtete\nNamensschilder und dergleichen;\nvorgefertigte Gebäude;\nausgenommen:\nex 9401           Möbel aus unedlen Metallen,       Herstellen aus Vormaterialien,         Herstellen, bei dem der Wert\nund ex 9403       mit nicht gepolsterten Baumwoll-  die in eine andere Position als        aller verwendeten Vormaterialien\ngeweben mit einem Quadrat-        die Ware einzureihen sind,             40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmetergewicht von 300 g oder       oder                                   der Ware nicht überschreitet\nweniger\nHerstellen aus gebrauchsfertig\nkonfektionierten Baumwoll-\ngeweben der Position 9401\noder 9403, wenn\n– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– alle anderen verwendeten\nVormaterialien Ursprungs-\nerzeugnisse und in eine\nandere Position als die\nPosition 9401 oder 9403\neinzureihen sind\n9405              Beleuchtungskörper (ein-          Herstellen, bei dem der Wert\nschließlich Scheinwerfer) und     aller verwendeten Vormaterialien\nTeile davon, anderweit weder      50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ngenannt noch inbegriffen;         Ware nicht überschreitet\nReklameleuchten, Leucht-\nschilder, beleuchtete Namens-\nschilder und dergleichen, mit\nfest angebrachter Lichtquelle,\nund Teile davon, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n9406              Vorgefertigte Gebäude             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50\nv.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 95     Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs- Herstellen, bei dem alle verwen-\nartikel und Sportgeräte;          deten Vormaterialien in eine\nTeile davon und Zubehör;          andere Position als die Ware ein-\nausgenommen:                      zureihen sind\n9503              Anderes Spielzeug; maßstab-       Herstellen, bei dem\ngetreu verkleinerte Modelle       – alle verwendeten Vormateria-\nund ähnliche Modelle für Spiele      lien in eine andere Position als\nund zur Unterhaltung, auch           die Ware einzureihen sind und\nmit Antrieb; Puzzles aller Art\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9506           Golfschläger; Teile davon         Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nRohformen zum Herstellen\nvon Golfschlägern verwendet\nwerden.\nex Kapitel 96     Verschiedene Waren;               Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen:                      wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002  1373\n(1)                       (2)                                  (3)               oder  (4)\nex 9601         Waren aus tierischen, pflanz-       Herstellen aus bearbeiteten\nund ex 9602     lichen und mineralischen            Vormaterialien derselben Position\nSchnitzstoffen\nex 9603         Besen, Bürsten und Pinsel (ein-     Herstellen, bei dem der Wert\nschließlich solcher, die Teile von  aller verwendeten Vormaterialien\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-     50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nzeugen sind), von Hand zu führen-   Ware nicht überschreitet\nde mechanische Fußbodenkehrer\nohne Motor, Mops und Staub-\nwedel; Pinselköpfe; Kissen und\nRoller zum Anstreichen; Wischer\naus Kautschuk oder ähnlichen\ngeschmeidigen Stoffen; aus-\ngenommen Reisigbesen und\ndergleichen sowie Bürsten und\nPinsel aus Marder- oder Eich-\nhörnchenhaar\n9605            Zusammenstellungen für die          Jede Ware in der Warenzusam-\nReise, von Waren zur Körper-        menstellung muss die Regel\npflege, zum Nähen, zum              erfüllen, die anzuwenden wäre,\nReinigen von Schuhen oder           wenn sie nicht in der Waren-\nBekleidung                          zusammenstellung enthalten\nwäre. Jedoch dürfen Waren ohne\nUrsprungseigenschaft mitver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung\nnicht überschreitet.\n9606            Knöpfe, Druckknöpfe;                Herstellen, bei dem\nKnopfformen und andere Teile;       – alle verwendeten Vormateria-\nKnopfrohlinge                          lien in eine andere Position als\ndie Ware einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9608            Kugelschreiber; Schreiber und       Herstellen aus Vormaterialien,\nMarkierstifte, mit Filzspitze oder  die in eine andere Position als\nanderer poröser Spitze; Füllfeder-  die Ware einzureihen sind.\nhalter und andere Füllhalter;       Jedoch können Schreibfedern\nDurchschreibstifte; Füllbleistifte; oder Schreibfederspitzen\nFederhalter, Bleistifthalter und    derselben Position verwendet\nähnliche Waren; Teile davon         werden.\n(einschließlich Kappen und\nKlipse), ausgenommen Waren\nder Position 9609\n9612            Farbbänder für Schreib-             Herstellen, bei dem\nmaschinen und ähnliche              – alle Vormaterialien in eine\nFarbbänder, mit Tinte oder             andere Position als die Ware\nanders für Abdrucke präpariert,        einzureihen sind und\nauch auf Spulen oder in\n– der Wert aller verwendeten\nKassetten; Stempelkissen, auch\nVormaterialien 50 v.H. des\ngetränkt, auch mit Schachteln\nAb-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9613         Feuerzeuge mit piezoelektrischer    Herstellen, bei dem der Wert\nZündung                             aller verwendeten Vormaterialien\nder Position 9613 30 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614         Tabakpfeifen, einschließlich        Herstellen aus Pfeifenrohformen\nPfeifenköpfe\nKapitel 97      Kunstgegenstände, Sammlungs-        Herstellen, bei dem alle ver-\nstücke und Antiquitäten             wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nWare einzureihen sind","1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nA n h a n g III\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nund Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n1. Das Formblatt hat das Format 210 쎹 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch\noder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.\n2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Form-\nblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben.\nIn diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.\nJedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der\nDruckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die\nauch aufgedruckt sein kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                                                       1375\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.   A                     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                         und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                              5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                               -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                 -gebiet\nerzeugnisse die Waren\ngelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                            7. Bemerkungen\n8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1);                                                                 9. Rohmasse                10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                                                         (kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaß-                         freigestellt)\neinheit\n(Liter, m3\nusw.)\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                  EXPORTEURS\nAusfuhrpapier2):                                                                                                 Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-\ngenannten Waren die Voraussetzungen\nArt/Muster ....................................           Nr. ..............\nerfüllen, um diese Bescheinigung zu\nerlangen.\nZollbehörde oder zuständige\nStempel\nRegierungsbehörde: ...........................................\nAusstellender/s Staat/Gebiet: .............................                                                       ..................................................................\n(Ort und Datum)\n.............................................................................\n.............................................................................\n(Ort und Datum)                                                             ..................................................................\n(Unterschrift)\n.............................................................................\n(Unterschrift)\n1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.\n2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","1376                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                                       14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung*)\n앮 von der auf ihr angegebenen Zollbehörde oder zuständigen\nRegierungsbehörde ausgestellt worden ist und dass die\ndarin enthaltenen Angaben richtig sind.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit                                        앮 nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\nund Richtigkeit ersucht.                                                                                    Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\n....................................................................................................  ....................................................................................................\n(Ort und Datum)                                                                                       (Ort und Datum)\nStempel                                                                                               Stempel\n....................................................................................................  ....................................................................................................\n(Unterschrift)                                                                                        (Unterschrift)\n*) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,\ndass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede\nso vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der\nZollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder\nWarenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                                                                          1377\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.   A                    000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                       und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                             5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                -gebiet\nerzeugnisse die Waren\ngelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                          7. Bemerkungen\n8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1);                                                               9. Rohmasse                10. Rech-\nWarenbezeichnung                                                                                                                      (kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaß-                         freigestellt)\neinheit\n(Liter, m3\nusw.)\n1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.","1378                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT,                         dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT                       den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nLEGT                             folgende Nachweise VOR1):\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nVERPFLICHTET SICH,               auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung\nund der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT                        die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n..............................................................................................................\n(Ort und Datum)\n..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem\nZustand wieder ausgeführten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                1379\nA n h a n g IV\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist\ngemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu\nwerden.\nDeutsche Fassung\nDer Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …1)] der Waren, auf die sich\ndieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angege-\nben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …2) sind.\nSpanische Fassung\nEl exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera\nno …1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un\norigen preferencial …2).\nDänische Fassung\nEksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, [toldmyndighedernes\ntilladelse nr. …1)], erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har\npræferenceoprindelse i …2).\nGriechische Fassung\nO ε\u0004αγωγ\bας των πρ\u000eϊ\u0010ντων π\u000eυ καλ\u0014πτ\u000eνται απ\u0010 τ\u000e παρ\u0010ν \bγγραφ\u000e (\u0018δεια\nτελωνε\u001a\u000eυ υπ\u001b αρι\n. ...1)) δηλ νει \u0010τι, εκτ\u0010ς ε\u0018ν δηλ νεται σαφ ς \u0018λλως, τα\nπρ\u000eϊ\u0010ντα αυτ\u0018 ε\u001aναι πρ\u000eτιµησιακ$ς καταγωγ$ς …2).\nEnglische Fassung\nThe exporter of the products covered by this document [customs authorisation No …1)]\ndeclares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … 2)\npreferential origin.\nFranzösische Fassung\nL’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière\nno …1)], déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-\ntielle …2).\nItalienische Fassung\nL’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale\nn. …1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2).\nNiederländische Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is [douanevergunning\nnr. …1)] verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen\nvan preferentiële … oorsprong zijn2).\nPortugiesische Fassung\nO abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [auto-\nrização aduaneira no. …1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes\nprodutos são de origem preferencial …2).","1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nFinnische Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä [tullin lupan: o …1)] ilmoittaa, että nämä\ntuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …\nalkuperätuotteita2).\nSchwedische Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokument [tullmyndighetens tillstånd nr. …1)\nförsäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …\nursprung2).\n.............................................................................................................................................3)\n(Ort und Datum)\n.............................................................................................................................................4)\n(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)\n1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungs-\nnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von\neinem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer\ngelassen werden.\n2)  Der Ursrpung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise\nErzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung\nausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.\n3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.\n4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                      1381\nProtokoll Nr. 5\nüber die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                           Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-\nBegriffsbestimmungen                        künften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen\ndas Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.\nFür die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-\nbestimmungen:                                                       (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte\nBehörde der ersuchenden Behörde mit,\na) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Euro-\npäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen      a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten\nRepublik Mazedonien geltenden Rechts- und Verwaltungs-            Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-\nvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von          partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe\nWaren und deren Überführung in ein Zollverfahren, ein-            des für die Waren geltenden Zollverfahrens;\nschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.      b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten\nb) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu           Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Ver-\ndiesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,           tragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter\ndie ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.      Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.\nc) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu           (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die\ndiesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,      ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\nan die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls      und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von\ngerichtet wird.                                              a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nd) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine         der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.           das Zollrecht begehen oder begangen haben;\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung      b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt\noder die versuchte Verletzung des Zollrechts.                     worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund\nzu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwider-\nhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;\nArtikel 2\nc) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert\nGeltungsbereich                               werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre        sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und           werden sollen;\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt    d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu               benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme\ngewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung             besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nund Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.             benutzt werden sollen.\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die                                 Artikel 4\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen                          Amtshilfe ohne Ersuchen\nunberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung\nDie Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für\nvon Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen\nsie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus\nwerden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung\nAmtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen\ndieser Erkenntnisse zustimmen.\nAnwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie\n(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder     über Erkenntnisse verfügen über\nBußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.\n– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nErachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von\nArtikel 3                              Interesse sein könnten;\nAmtshilfe auf Ersuchen                      – neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen\ndas Zollrecht angewandt werden;\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die\nersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen     – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nAuskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße            lungen gegen das Zollrecht sind;","1382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\n– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der      (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\nAnnahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das         tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-\nZollrecht begehen oder begangen haben;                        partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen\nbei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen\n– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nanderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete\nbesteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.\nersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.\n(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\nArtikel 5                           tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-\nZustellung, Bekanntgabe                      partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen\nAuf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die           bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.\nersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften                                                                  Artikel 8\n– die Zustellung aller Schriftstücke,                                              Form der Auskunftserteilung\n– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,                             (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das\ndie von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den              Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche\nGeltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten    Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.\nmit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.             (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt\nDas Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um           werden.\nBekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer             (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,\nAmtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser       wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-\nzugelassenen Sprache zu stellen.                                 unterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.\nArtikel 6                                                       Artikel 9\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen                        Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\n(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich     (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung\nzu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die    bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach\nfür seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen     Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem\nkönnen mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch          Protokoll\nunverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.\na) die Souveränität der ehemaligen jugoslawischen Republik\n(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende\nMazedonien oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem\nAngaben enthalten:\nProtokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden\na) ersuchende Behörde,                                               könnte oder\nb) Maßnahme, um die ersucht wird,                                b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens,                               liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbeson-\ndere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige\nrechtliche Elemente,                                         c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt\nwürde.\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür-\nlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Unter-    (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der\nsuchung richtet,                                             Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Unter-\nsuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträch-\nf)  Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-      tigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit\ngeführten Ermittlungen.                                      der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe\n(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er-       unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Vor-\nsuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache    aussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.\nvorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1      (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im\nbeigefügten Unterlagen.                                          Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvor-       Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen\nschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt    Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nwerden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen              (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung\nangeordnet werden.                                               der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe\nder Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.\nArtikel 7\nErledigung der Amtshilfeersuchen\nArtikel 10\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\nInformationsaustausch und Datenschutz\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen      (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu         Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für\ndiesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu     den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie\nübermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen       erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und\nbeziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere   genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden\nBehörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen          Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat,\nbefasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.      als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden\ngeltenden Rechtsvorschriften.\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten          (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-\nVertragspartei.                                                  den, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002                       1383\nDaten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Ver-                                Artikel 13\ntragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall                            Durchführung\ngetan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien\neinander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften,          (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden\ngegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der     der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einerseits\nGemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.                       und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden\n(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen       der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle\nAuskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht         für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen\neingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Ver-  und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Daten-\nwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien   schutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen\nkönnen daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte      Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem\nund eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen,  Protokoll vorgenommen werden sollten.\nin Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts-\nverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die           (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-\nzuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder    heiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungs-\nEinsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist      vorschriften und halten einander auf dem Laufenden.\nunverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.\n(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke                                     Artikel 14\ndieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei                           Andere Übereinkünfte\ndie Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor\ndie schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die         (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-\nAuskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von     schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten\ndieser Behörde festgelegten Beschränkungen.                      – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien\naus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;\nArtikel 11                            – gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegen-\nSachverständige und Zeugen                         seitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und\nder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ge-\nBeamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im          schlossenen worden sind oder geschlossen werden;\nRahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-\ntungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-   – lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über\nheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten       den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Aus-\nund dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte            künften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten,\nKopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erfor-       zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher         der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der\nJustiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und        Mitgliedstaaten unberührt.\nin welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit        (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen die-\nwelcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.             ses Protokolls den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens\nüber gegenseitige Amtshilfe, das zwischen einzelnen Mitglied-\nstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-\nArtikel 12                            donien geschlossen worden ist oder geschlossen wird, vor,\nKosten der Amtshilfe                       soweit Letzteres mit den Bestimmungen dieses Protokolls unver-\neinbar ist.\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nauf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls an-          (3) In Fragen, die die Anwendung dieses Protokolls betreffen,\ngefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls       halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegen-\nAufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für            heit im Rahmen des mit Artikel 114 des Stabilisierungs- und\nDolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst    Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assozia-\nangehören.                                                       tionsausschusses zu entscheiden.","1384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                           Anhang IVb      Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit\nUrsprung in der Gemeinschaft in die ehemalige\ndes Königreichs Belgien,\njugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit\ndes Königreichs Dänemark,                                                         im Rahmen von Zollkontingenten)\nder Bundesrepublik Deutschland,                                   Anhang IVc      Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit\nder Hellenischen Republik,                                                        Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige\njugoslawische Republik Mazedonien (Zuge-\ndes Königreichs Spanien,                                                          ständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)\nder Französischen Republik,\nAnhang Va       Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen\nIrlands,                                                                          mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen\nder Italienischen Republik,                                                       Republik Mazedonien in die Gemeinschaft\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                     Anhang Vb       Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen\nmit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehe-\ndes Königreichs der Niederlande,                                                  malige jugoslawische Republik Mazedonien\nder Republik Österreich,                                          Anhang VI       Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“\nder Portugiesischen Republik,\nAnhang VII      Rechte an geistigem und gewerblichem Eigen-\nder Republik Finnland,                                                            tum\ndes Königreichs Schweden,                                         und die folgenden Protokolle:\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,        Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen      Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse\nGemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages          Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugo-\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des                            slawischen Republik Mazedonien und der Ge-\nVertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitglied-                     meinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbei-\nstaaten“ genannt, und                                                             tungserzeugnissen\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-        Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-                       mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,                                      und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\neinerseits, und\nProtokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.\ndie Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Republik\nMazedonien                                                           Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen\nandererseits,\nRepublik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte\ndie am 9. April 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des       beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens\nseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens\nandererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammen-\ngetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:              Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens\ndas Abkommen, seine Anhänge I bis VII, nämlich:                   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens\nAnhang I         Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 des Abkommens\nWaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 118 des Abkommens.\nAnhang II        Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit\nUrsprung in der Gemeinschaft in die ehemalige       Die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Repu-\njugoslawische Republik Mazedonien                blik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte bei-\ngefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nAnhang III       EG-Definition von „Baby-beef“\nErklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den\nAnhang IVa       Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit\nArtikeln 27 und 29 des Abkommens\nUrsprung in der Gemeinschaft in die ehemalige\njugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit)    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 76 des Abkommens.\nGeschehen zu Luxemburg am 9. April 2001.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002        1385\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 34\nDie Europäischen Gemeinschaften und die ehemalige jugoslawische Republik Maze-\ndonien sind sich der Auswirkungen bewusst, die die plötzliche Beseitigung der 1 %igen\nGebühr für die Zollabfertigung eingeführter Waren auf den Haushalt der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien haben könnte, und kommen überein, dass die\nGebühr als Ausnahmemaßnahme bis zum 1. Januar 2002 oder bis zum Inkrafttreten des\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommens – je nach dem, was zuerst eintritt – weiter\nerhoben werden kann.\nFür den Fall, dass diese Gebühr in der Zwischenzeit gegenüber einem Drittstaat gesenkt\noder beseitigt wird, verpflichtet sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,\ndiese Regelung unverzüglich auch auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft anzu-\nwenden.\nDer Inhalt dieser Gemeinsamen Erklärung lässt den Standpunkt der Europäischen\nGemeinschaften in den Verhandlungen über den Beitritt der ehemaligen jugoslawischen\nRepublik Mazedonien zur Welthandelsorganisation unberührt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 40\nAbsichtserklärung der Vertragsparteien zur Handelsregelung zwischen den Nachfolge-\nstaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien:\n1. Die Europäische Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Maze-\ndonien erachten es für unerlässlich, dass die wirtschaftliche und handelspolitische\nZusammenarbeit zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien so bald wie möglich wiederaufgenommen wird, sobald die\npolitische und wirtschaftliche Lage dies zulässt.\n2. Die Gemeinschaft ist bereit, den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien, die eine normale wirtschaftliche und handelspolitische Zu-\nsammenarbeit wiederhergestellt haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren,\nsobald die für die ordnungsgemäße Anwendung der Kumulierung erforderliche\nZusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewährleistet ist.\n3. Vor diesem Hintergrund erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre\nBereitschaft, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um die Zusammen-\narbeit mit den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien aufzunehmen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 44\nEs besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 46\nEs besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechts-\nvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Verkehrsfragen nach Artikel 57\nDie Vertragsparteien kommen überein, die frühest mögliche Durchführung des Artikels 12\nAbsatz 3 Buchstabe b des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzustreben, der ein\nÖkopunktesystem betrifft, und zu diesem Zweck das diesbezügliche Abkommen in Form\neines Briefwechsels so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Abschluss des Interims-\nabkommens, zu schließen.","1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 71\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche\nEigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das\nUrheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die\nverwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen\nMuster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter\nSchaltkreise, die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen,\nsowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser\nVerbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz ver-\ntraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 118\na) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und\npraktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 118 genannten „besonders\ndringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der\nbeiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt\n– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\nder Erfüllung des Abkommens,\n– im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\nb) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne\ndes Artikels 118 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen\nwerden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 118 eine Maßnahme in einem besonders\ndringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren\nin Anspruch nehmen.\nEinseitige Erklärungen\nErklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\nzu den Artikeln 27 und 29\nIn der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und\nAssoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen\nLänder, einschließlich der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, auf der\nGrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung\nbesondere Handelsmaßnahmen gewährt, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre\nMitgliedstaaten,\n– dass gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen\nautonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem\nAbkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden,\nsolange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 in der geänderten Fassung Anwendung\nfindet;\n– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für\ndie im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen\nist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 auch der\nspezifische Zollsatz beseitigt wird.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 76\nWas die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser durch die\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anbelangt, so beruht die Rückführungs-\npolitik der Europäischen Gemeinschaft vor allem auf folgenden Elementen:\n– Vorrang haben freiwillige Rückkehrer;\n– maßgeblicher Grundsatz ist die Rückführung in das Herkunftsland."]}