{"id":"bgbl2-2002-20-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":20,"date":"2002-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_20.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2001","law_date":"2002-04-18T00:00:00Z","page":1200,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2002\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in portugiesischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den unter Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nZirpel\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit\nder Republik Mosambik\nHerrn Dr. Leonardo Santos Simão\nMaputo\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nVom 18. April 2002\nDas in Sanaa am 13. Januar 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 13. Januar 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2002                              1201\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Regierung der Republik Jemen –                     in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nJemen,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                         Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu vertiefen,                                                           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\nJemen beizutragen,                                                      genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\n8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nlungen vom 29. März 2001 –\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nsind wie folgt übereingekommen:                                         (2) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nArtikel 1                                lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nes der Regierung der Republik Jemen und anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-                                         Artikel 3\nrungsbeiträge in Höhe von insgesamt 25 000 000,– DM (in Wor-               Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nEuro: 12,78 Millionen) zu erhalten,                                     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n1. für die Vorhaben                                                     Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jemen erho-\nben werden.\na) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinz-\nstädten bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen\nArtikel 4\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5,11 Millionen),\nDie Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\nb) Verbesserung der Grundbildung in den Provinzen Ibb und\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nAbyan bis zu 12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 6,13 Millionen),\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-           ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nben festgestellt worden ist;                                       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n2. für die Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds bis zu        republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark;           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnachrichtlich in Euro: 1,53 Millionen).                            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 13. Januar 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimprich\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAhmed Mohammed Sofan"]}